{"status":"available","doknr":"OLD252849","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0812.7L444.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-08-12","aktenzeichen":"7 L 444/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht \nArnsberg erhobenen und unter dem Aktenzeichen 7 K 2033/08 geführten Klage \ngegen die Aufhebung der Sperrung der N.-----straße in X für den Durchgangsverkehr \ndurch Entfernung der zwischen den Häusern N.-----straße und aufgestellten \nSperrpfosten gemäß dem Beschluss des Verkehrsausschusses der Stadt X. vom \n5. Juni 2008, wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten \nGrundstücks E. -straße in X. -I1. und wendet sich mit dem vorliegenden \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aufhebung der \nnördlich der Einmündung zur Straße E. -straße verfügten Aufhebung der \nSperrung der N.-----straße durch Entfernung der zwischen den Häusern N.-----straße \nund aufgestellten Sperrpfosten.\n\n4\n\nDie N.-----straße , über die die Straße E. u.a. an die I1. Straße angebunden \nist, hat eine asphaltierte Breite von ca. 3 bis 3,5 m. Der asphaltierte Bereich der \nStraße E. hat im Bereich zwischen den Straßen C. und P. eine Breite \nvon ca. 2,2 m bis 2,4 m und im weiteren Verlauf bis zur N.-----straße etwa eine \nBreite von 2,5 m bis 2,7 m. Weitere Teileinrichtungen, insbesondere Gehwege etc., \nsind in diesem Bereich nicht vorhanden. Für den streitbefangenen Straßenbereich ist \ndurch entsprechende Beschilderung die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt \nworden. Ferner ist in den Einmündungsbereichen der Straßen E. /C. und \nN.-----straße /I1. - Straße jeweils das Verkehrszeichen 250 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 der \nStraßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Verbot für Fahrzeuge aller Art - mit \nZusatzzeichen „Fahrräder und Anlieger frei\" angeordnet. Im Einmündungsbereich N.-\n----straße /I1. - Straße ist darüber hinaus noch das Verkehrszeichen 357 zu § 42 Abs. \n7 StVO - Sackgasse - mit Zusatzzeichen „Keine Wendemöglichkeit\" angebracht.\n\n5\n\nBereits im Jahr 2001 wurde seitens von Anliegern der N.-----straße und der \nStraße E. gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragen, dass in diesem \nBereich ein störender Durchgangsverkehr, rücksichtslose und zu schnelle Fahrweise \nsowie ein hohes Verkehrsaufkommen an Nachmittagen und an Wochenenden \nbestehe. Die Antragsgegnerin hat daraufhin zur Beurteilung der Verkehrssituation \nBeobachtungen und stichprobenhafte Zählungen des Pkw-Verkehrs vorgenommen. \nDer Ausschuss für Verkehr und Wohnumfeld der Stadt X. hat daraufhin in seiner \nSitzung am 8. Mai 2001 im Wesentlichen beschlossen, den seinerzeitigen Zustand \nbeizubehalten und keine baulichen Sperrungen in dem Bereich vorzunehmen. \nAufgrund weiterer Anliegerbeschwerden erfolgten durch die Antragsgegnerin in den \nJahren 2003 und 2006 weitere Untersuchungen der Verkehrsverhältnisse in dem \nBereich.\n\n6\n\nAufgrund anhaltender weiterer Anliegerbeschwerden beschloss der Ausschuss \nfür Verkehr der Stadt X. am 14. Juni 2007 die Ausweisung der N.-----straße als \nSackgasse durch Sperrung im Bereich nördlich der Straße E. . Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass aus verkehrsplanerischer Sicht keine Bedenken gegen eine \nSperrung der N.-----straße bestünden, zumal eine Sperrung hauptsächlich Nachteile \nin Form von Umwegen für die Anlieger haben würde, jedoch gerade von denen die \nSperrung ausdrücklich gewünscht werde. Die Sperrung solle über den Zeitraum von \neinem Jahr getestet werden. Anhand von Verkehrserhebungen im T1., obere N.-----\nstraße und E. -straße (Vorher/Nachher) sollten die Auswirkungen dokumentiert \nund dem Ausschuss zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt werden. \nDaraufhin wurden am 29./30. August 2007 auf der Fahrbahn der N.-----straße in \nHöhe der Häuser und Sperrpfosten angebracht.\n\n7\n\nNach Vorlage des Verkehrskonzepts I1. -West/T1. erarbeitete die \nAntragsgegnerin unter dem 14. Mai 2008 eine Verwaltungsvorlage für die \nVerkehrsausschusssitzung am 5. Juni 2008. Darin wurde ausgeführt, dass die \nSperrung der N.-----straße auf die Verkehrsverteilung im Stadtteil I1. keine \nnachweisbaren negativen Auswirkungen habe. Würde die N.-----straße durchgehend \ngenutzt werden, müsste sie richtliniengemäß mittelfristig einen Gehweg erhalten. Die \nVerbindungsfunktion der N.-----straße sei von lokalpolitischer Bedeutung und könne \nnicht verkehrstechnisch begründet werden. Wegen der größeren Verkehrssicherheit \nsehe die Verwaltung insgesamt geringfügige Vorteile, wenn die gegenwärtige \nRegelung - Sperrung - beibehalten würde. \n\n8\n\nDer Ausschuss für Verkehr der Stadt X. beschloss in seiner Sitzung am 5. \nJuni 2008 die Öffnung der N.-----straße und beauftragte die Verwaltung, im Dialog \nmit den Anwohnern der Straßen P. , C. , E. und N.-----straße eine \nKompromisslösung zu entwickeln.\n\n9\n\nAm 17. Juni 2008 erhob die Antragstellerin gegen die Aufhebung der Sperrung \nder N.-----straße Klage, die bei dem beschließenden Gericht unter dem \nAktenzeichen 7 K 2033/08 geführt wird und beantragte zugleich die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes.\n\n10\n\nZwischenzeitlich entfernte die Antragsgegnerin die streitbefangenen \nSperrpfosten auf der N.-----straße , erklärte sich aber damit einverstanden, den \nVollzug der verkehrsrechtlichen Anordnung bis zum Abschluss des vorliegenden \nEilverfahrens auszusetzen.\n\n11\n\nZur Begründung des vorliegenden Eilantrags führt die Antragstellerin im \nWesentlichen aus: Die Aufhebung der Sperrung der N.-----straße sei rechtswidrig \nund verletze sie als Anliegerin in ihren Rechten. Das Ermessen der Antragsgegnerin \nsei mit Blick auf eine Aufrechterhaltung der verkehrsrechtlichen Sperrung auf Null \nreduziert. Ohne diese Sperrung würde der Durchgangsverkehr über die N.-----straße \nund die Straße E. fließen. Dies würde zu einem erheblichen \nVerkehrsaufkommen und einer Gefährdung der Anlieger in diesem Bereich führen. \nDer Ausbau der Straße E. sei für die Aufnahme dieses Verkehrsaufkommens \nnicht geeignet. Ohne die Sperrung bestehe eine erhebliche Gefährdung für sie und \ndie anderen Anlieger. Fußgänger- und Pkw-Verkehr hätten aufgrund der \nTopographie keine ausreichende Ausweichmöglichkeit, so dass es immer wieder zu \nsehr gefährlichen Verkehrssituationen komme. Überdies handele es sich bei der \nStraße E. um einen Schulweg. Die aufgestellten Verkehrszeichen 250 würden \nvon Verkehrsteilnehmern aus anderen Baugebieten ignoriert und auch die \nvorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h würde nicht eingehalten. Dies \nwürde sich auch eindeutig aus den Eingaben anderer Anlieger ergeben. Die \nBereitschaft, diese Verbote zu ignorieren, sei sehr hoch, weil entsprechende \nVerstöße nicht angemessen überwacht würden. Die von der Polizei im Jahr 2001 \ndurchgeführten Geschwindigkeitsüberprüfungen seien untauglich gewesen, da das \ngrün-weiße Einsatzfahrzeug über große Entfernung hin sichtbar gewesen sei. Eigene \nGeschwindigkeitsüberprüfungen der Anlieger hätten ergeben, dass zwei Drittel der \nvorbeifahrenden Fahrzeuge mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit den Abschnitt \npassiert hätten. Auch entsprechend dokumentierte Verkehrsunfälle würden die \nGefährlichkeit der Verkehrssituation in dem hier in Rede stehenden Bereich belegen. \nIm Übrigen liege ein schwerer Fehler in der Ermessensausübung der \nAntragsgegnerin auch deshalb vor, weil die Aufhebung der Sperrung auf einer \nInitiative derjenigen beruhe, die wegen des Verkehrszeichens 250 die Straße E. \nohnehin nicht befahren dürften. Die Rechte dieses Personenkreises (Anwohner der \nStraßen F.----straße, T2.-----straße, E1.---straße , X1. , I1. Straße, V.------\nstraße usw.) würden durch die Straßensperrung nicht im Geringsten eingeschränkt, \nda es ihnen ohne Weiteres möglich sei, über die bestens ausgebaute T1.--straße , \ndie durch nahezu unbewohntes Gebiet führe, zu nutzen, um ihre Wohnungen und \nGrundstücke zu erreichen. Die geringfügig längere Fahrtstrecke sei im Interesse der \nVerkehrssicherheit und dem Schutz höherwertiger Rechtsgüter, namentlich der \nGesundheit und körperlichen Unversehrtheit, der Anlieger der Straße E. \ngeboten. Die Aufhebung der Sperrung und Demontage der Sperrpfosten sei \nermessensfehlerhaft und stelle insbesondere auch einen erheblichen Eingriff in ihr \nEigentums- und Anliegerrecht dar.\n\n12\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen \nAnfechtungs-klage gegen die Verfügung gemäß dem Beschluss des \nVerkehrsausschusses der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2008, die \nSperrung der N.-----straße nördlich der Einmündung E. für den \ndurchfahrenden Verkehr aufzuheben und die dazu dort errichteten \nStraßensperrpfosten zu entfernen, anzuordnen,\n\n14\n\n hilfsweise,\nder Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu \nuntersagen, die Straßensperrpfosten in der N.-----straße nördlich der \nEinmündung E. zu entfernen und durchfahrenden Verkehr \nzuzulassen.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n16\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragstellerin habe keinen \nAnspruch auf Aufrechterhaltung der Sperrung. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO \ndürften Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet \nwerden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage \nbestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteige. Eine \nabstrakte Gefährdungslage reiche insoweit nicht aus. Im vorliegenden Fall sei eine \nakute Gefährdungslage nicht erkennbar. Die bislang erfolgten Prüfungen der \nVerkehrssituation in den Jahren 2001, 2003 und 2006 in den Straßen E. und \nN.-----straße hätten weder eine problematische Verkehrsbelastung, noch eine \nrelevante Verkehrsbeeinträchtigung aufgezeigt. Auch die gegenwärtige \nVerkehrsbelastung auf der N.-----straße sei als äußerst gering zu bewerten. Die \nvorläufige Sperrung der N.-----straße im Jahr 2007 habe allein zu Testzwecken \ngedient und sei keine endgültige Entscheidung gewesen. Den \nVerwaltungsvorgängen sei insoweit zu entnehmen, dass die Sperrung der N.-----\nstraße nicht aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, mithin zur unmittelbaren \nGefahrenabwehr, erfolgt sei, sondern allein zur Erforschung des Verkehrsverhaltens, \nder Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder \nverkehrsregelnder Maßnahmen i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO. Unter \nBerücksichtigung des Sinn und Zwecks der (vorläufigen) Sperrung sei die nunmehr \nerfolgte Aufhebung der Sperrung der N.-----straße unter Ermessensgesichtspunkten \nnicht zu beanstanden. Der Verkehrsausschuss habe unter Berücksichtigung des \nerstellten Verkehrskonzepts seine Entscheidung aus dem Jahre 2007 neu überdacht \nund sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufrechterhaltung der Sperrung unter \nverkehrsplanerischen Gesichtspunkten nicht erforderlich sei. Nach dem \nVerkehrskonzept bringe eine Aufhebung der Sperrung in verkehrsplanerischer \nHinsicht keine schwerwiegenden Nachteile mit sich. Ein Gesichtspunkt der \nErmessensentscheidung sei insbesondere auch gewesen, dass die Sperrung keine \nbzw. geringfügige positive Auswirkungen auf die Verkehrsströme gehabt habe. Nach \nder Aktenlage seien darüber hinaus keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür \nerkennbar, dass die Aufhebung der Sperrung für die Antragstellerin unzumutbar sei. \nAuch habe die Antragstellerin durch die vorläufige Sperrung der N.-----straße im \nJahre 2007 keine derart gesicherte Rechtsposition erlangt, die dem Beschluss des \nVerkehrsausschusses vom 5. Juni 2008 entgegenstehen könne.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Akte 7 K 2033/08 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).\n\n21\n\n1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässig.\n\n22\n\na. Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist \ninsbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO statthaft, weil der \nAnfechtungsklage der Antragstellerin gegen die verkehrsregelnde Anordnung in \nGestalt der Entfernung der Sperrpfosten in der N.-----straße entsprechend § 80 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n23\n\nBei der Aufstellung von Sperrpfosten handelt es sich um eine \nAllgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW), die grundsätzlich mit der \nAnfechtungsklage angefochten werden kann.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 8 B 468/03 -, \njuris; Urteil vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NZV 1996, 293 \nm.w.N.\n\n25\n\nSo ist die Anordnung zur Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens darauf \ngerichtet, eine konkrete örtliche Verkehrssituation zu regeln, indem sie gegenüber \nden Verkehrsteilnehmern die Benutzung einer Straße beschränkt bzw. verbietet. Die \nBekanntgabe der verkehrsregelnden Anordnung erfolgt durch die Aufstellung der \nSperrpfosten (§ 41 Abs. 3 VwVfG.NRW). Ein Sperrpfosten ist insoweit eine \nVerkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO), deren Regelungen den allgemeinen \nVerkehrsregeln vorgehen (§ 43 Abs. 2 StVO); ihr kann ein ähnlicher Regelungsgehalt \nwie Verkehrszeichen zukommen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 StVO). Nach ständiger \nRechtsprechung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO auf verkehrsregelnde \nAnordnungen entsprechend anwendbar, weil sich die von Verkehrszeichen und \nVerkehrseinrichtungen ausgehenden Gebote oder Verbote prinzipiell nicht von \nunaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten \nunterscheiden, an deren Stelle sie gleichsam treten.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988 - 7 B 189.87 -, NJW \n1988, 2814; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 8 B 468/03 \n-, a.a.O.\n\n27\n\nEntsprechendes gilt für den Fall, dass - wie hier - als actus contrarius eine solche \nVerkehrseinrichtung entfernt werden soll.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 25 B 2562/96 -, \nNZV 1997, 414 m.w.N.\n\n29\n\nDer Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht insbesondere \nauch nicht entgegen, dass es sich bei dem Beschluss des Verkehrsausschusses der \nStadt X. vom 5. Juni 2008 mangels einer Regelung mit Außenwirkung nicht um \neinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG.NRW handelt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, NVwZ \n1994, 784; OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, \nNJW 1996, 3024.\n\n31\n\nDenn spätestens mit der zwischenzeitlichen Entfernung der streitbefangenen \nSperrpfosten am 25. Juni 2008 ist die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. \n4 StVO gegenüber den Verkehrsteilnehmern und gemäß den §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG.NRW in bezug auf die Anlieger - damit auch der Antragstellerin \n- bekannt gegeben worden und hat damit zugleich äußere Wirksamkeit entfaltet. \nDass sich die Antragsgegnerin zum Zwecke der Gewährung effektiven \nRechtsschutzes bereit erklärt hat, vorübergehend, also bis zur Entscheidung der \nKammer im vorliegenden Eilverfahren, den weiteren Vollzug der verkehrsrechtlichen \nAnordnung auszusetzen, lässt den Bestand der verkehrsrechtliche Anordnung und \nderen Bekanntgabe unberührt und entspricht nur der Rechtslage, die bestanden \nhätte, wenn das Gericht durch einen sog. „Hängebeschluss\" bis zu einer \nabschließenden Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren die aufschiebende \nWirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage vorläufig angeordnet \nhätte, damit in der Zeit zwischen Eingang des Antrags und der Eilentscheidung des \nGerichts keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.\n\n32\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, 2007, § 80 Rdnr. 170 \nm.w.N.\n\n33\n\nb. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Zwar kann sie sich im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens nicht auf die Verletzung subjektiver Rechte Dritter berufen \n(vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), wie z.B. der anderen Anlieger, anderer Verkehrsteilnehmer \noder der Schüler, zumal insoweit ihr eigener Sohn nicht mehr zur Schule geht; \ngleichwohl kann sie selbst als Anliegerin der Straße E. gegenüber dem Erlass \nder hier streitbefangenen verkehrsregelnden Anordnung geltend machen, dass die \nrechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsregelung \nnicht gegeben seien oder dass ihre Belange ermessensfehlerhaft mit den für die \nAnordnung sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen abgewogen worden \nseien.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE \n92, 32; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 8 B 468/03 \na.a.O.\n\n35\n\nIm vorliegenden Fall hat die Antragstellerin unter anderem auch vorgetragen, \ndass ihre individuellen Anliegerrechte im Rahmen der streitbefangenen Entscheidung \nnicht hinreichend abgewogen worden seien und dass für sie nach Aufhebung der \nSperrung durch das erhöhte Verkehrsaufkommen in der Straße E. eine \nkonkrete Gefährdungssituation bestehe, so dass mit Blick auf diesen Vortrag, eine \nVerletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten zumindest möglich und nicht \noffensichtlich ausgeschlossen ist.\n\n36\n\n2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.\n\n37\n\nDas Gericht hat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nunter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine \nInteressenabwägung anzustellen, ob im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse \noder aber das private Aufschubinteresse des jeweiligen Antragstellers überwiegt. \nDem Antrag ist insoweit zu entsprechen, wenn sich die angefochtene behördliche \nVerfügung bei der wegen der Eigenart des Verfahrens allein möglichen \nsummarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig \nerweist. Umgekehrt scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \neiner Anfechtungsklage in der Regel aus, wenn sich bei summarischer Überprüfung \ndie offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung herausstellt. Lassen sich hingegen \ndie Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs bei der allein gebotenen \nsummarischen Überprüfung des Sachverhaltes nicht hinreichend feststellen, bedarf \nes im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung der Prüfung, ob im Einzelfall \ndem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes oder dem \nInteresse am Aufschub der Vorrang einzuräumen ist.\n\n38\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren \ngebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und \nRechtslage die streitbefangene Aufhebung der auf der N.-----straße zwischen den \nHäusern und angebrachten Sperrpfosten weder als offensichtlich rechtmäßig \nnoch als offensichtlich rechtswidrig (a.). Die insoweit vorzunehmende allgemeine \nInteressenabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragstellerin aus, so \ndass der Vollzug der streitbefangenen verkehrsrechtlichen Anordnung der \nAntragsgegnerin bis zu einer Entscheidung des beschließenden Gerichts in dem \nHauptsacheverfahren 7 K 2033/08 auszusetzen ist (b.).\n\n39\n\na. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragstellerin in dem \nVerfahren 7 K 2033/08 sind nach derzeitigem Stand bei summarischer Prüfung als \noffen zu bewerten.\n\n40\n\nAls Rechtsgrundlage für die streitbefangene Aufhebung der Sperrpfosten hat sich \ndie Antragstellerin auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StVO berufen.\n\n41\n\nInsoweit ist bereits fraglich und muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben, ob die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung im \nvorliegenden Fall auf § 49 Abs. 2 VwVfG.NRW oder § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 \nStVO gestützt werden konnte.\n\n42\n\nVgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober \n1976 - VII B 158.76 -, DÖV 1977, 105; OVG NRW, Beschluss vom 12. \nFebruar 1997 - 25 B 2562/96 -, a.a.O.; Urteil vom 21. Juli 1976 -XIII A \n1320/75-, DVBl. 1977, 257; Nds. OVG, Urteil vom 4. November 1993 - \n12 L 39/90, juris; VGH Bad.Württ., Urteil vom 20. März 1980 - V 692/79 \n-, juris.\n\n43\n\nUnterstellt man zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der Aufhebung einer \nvormaligen verkehrsrechtlichen Anordnung die (entsprechende) Anwendbarkeit des § \n45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StVO wird im Hauptsacheverfahren zum einen weiter \nzu klären sein, ob es sich mit Blick auf den Erforschungszeitraum von immerhin \neinem Jahr hinsichtlich der Sperrung der N.-----straße auf der Grundlage des der \nAufhebung dieser Sperrung vorausgehenden Beschlusses des \nVerkehrsausschusses der Stadt X. vom 14. Juni 2007 überhaupt um einen \nzulässigen Probebetrieb gehandelt hat.\n\n44\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. \nOktober 1994 - 5 S 2344/94 -, NZV 1995, 45; VG Koblenz, Urteil vom \n19. April 1993 - 3 K 748/92 KO -, DAR 1993, 310; Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 39. Auflage, 2007, § 45 StVO Rdnr. 32 \nm.w.N.\n\n45\n\nZum anderen muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob \ndie Antragsgegnerin im Rahmen der getroffenen - und nach Maßgabe des § 114 \nVwGO gerichtlich überprüfbaren - Ermessensentscheidung hinsichtlich der \nAufhebung der Sperrung der N.-----straße alle relevanten Ermessenskriterien in ihre \nEntscheidung mit einbezogen hat, zumal insoweit in der Verwaltungsvorlage vom 14. \nMai 2008 noch auf der Grundlage der vorgenommenen Verkehrsanalyse, \ninsbesondere der Verträglichkeitsanalyse T2. und des Verkehrsgutachtens \nI1. , sowie der Verkehrszählungen vom 17. April 2008 davon ausgegangen worden \nist, dass die Beibehaltung der Sperrung der N.-----straße der Verkehrssicherheit \ndiene und keine Auswirkungen auf die Verkehrsverteilung im Stadtteil I1. habe. \nVor diesem Hintergrund wird sich im Hauptsacheverfahren auch die Frage stellen, ob \ndie Beschlussfassung des Verkehrsausschusses der Stadt X. vom 5. Juni 2008 \nauch unter Berücksichtigung der Regelung des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO nach \nder vorgenommenen und etwaig weiter notwendigen Verkehrsbewegungsunter-\nsuchungen auf eine tragfähige Sachverhaltsgrundlage gestützt wurde.\n\n46\n\nBei den hier aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die streitbefangene \nverkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin handelt es sich um schwierige \nmateriellrechtliche Fragen, die im Rahmen einer im Eilverfahren allein gebotenen \nsummarischen Prüfung von der Kammer nicht abschließend beurteilt werden können \nund deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.\n\n47\n\nb. Lassen sich mithin die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin \nerhobenen und unter dem Aktenzeichen 7 K 2033/08 geführten Anfechtungsklage \nnicht abschließend und eindeutig erkennen, bedarf es einer allgemeinen \nInteressenabwägung unter Berücksichtigung des privaten Aufschubinteresses der \nAntragstellerin und dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug der hier \nstreitbefangenen verkehrsrechtlichen Anordnung. Diese Interessenabwägung fällt im \nvorliegenden Verfahren zu Gunsten der Antragstellerin aus.\n\n48\n\nIm Rahmen dieser allgemeinen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass \nsich die Antragstellerin darauf beruft, dass es im Falle einer Demontage der \nSperrpfosten in der N.-----straße zu einem erheblich erhöhten Verkehrsaufkommen \nin der Straße E. komme, so dass sie sich einer Gefährdung ihrer Gesundheit \nund ihres Lebens ausgesetzt sieht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei \ndem Schutz der körperlichen Unversehrtheit um ein sehr hochwertiges Rechtsgut \nhandelt. Die von der Antragstellerin insoweit gemachten Angaben sind mit Blick auf \nden Ausbauzustand der Straße E. , deren asphaltierte Breite zwischen 2,2 m \nund 2,7 m liegt, unter Berücksichtigung der örtlichen Topographie sowie des Fehlens \nweiterer Teileinrichtungen (wie z.B. Gehwegstreifen) und der Grundlage der \nvorgenommenen Verkehrszählungen sowie dem Vorbringen auch anderer Anlieger, \nwie es sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt, bei summarischer \nPrüfung auch zumindest schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden. Selbst die \nAntragsgegnerin muss bei der Anordnung der probeweisen Sperrung der N.-----\nstraße von einer Gefahr der Verkehrsteilnehmer und der Anlieger ausgegangen \nsein, da dies eine Grundvoraussetzung für die Anordnung einer probeweisen \nVerkehrsbeschränkung ist. Insoweit dürfen überhaupt keine behördlichen Zweifel an \ndem Bestehen einer konkreten Gefährdungslage vorliegen, sondern nur in Bezug auf \ndie geeigneten Maßnahmen.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 25 B 2750/95 -\n, NZV 1996, 214; Hentschel, a.a.O., § 45 StVO Rdnr. 32.\n\n50\n\nZudem geht auch die Antragsgegnerin ausweislich der Verwaltungsvorlage vom \n14. Mai 2008 davon aus, dass die Sperrung der N.-----straße mit Blick auf den \nAusbau der N.-----straße und der angrenzenden Straßen, wie der Straße E. , \nder Verkehrssicherheit dient.\n\n51\n\nDemgegenüber tritt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Aufhebung der \nSperrung der N.-----straße zurück. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an der \nLeichtigkeit des Verkehrs und der Förderung und Wahrung des Verkehrsflusses. Die \nAntragsgegnerin hat in ihrer Verwaltungsvorlage vom 14. Mai 2008 auf der \nGrundlage der vorgenommenen Verkehrsanalyse, insbesondere der \nVerträglichkeitsanalyse T2. und des Verkehrsgutachtens Hevel, sowie der \nVerkehrszählungen vom 17. April 2008 ausgeführt, dass die Sperrung der N.-----\nstraße keine nachweisbaren negativen Auswirkungen auf die Verkehrsverteilung im \nStadtteil I1. habe. Die N.-----straße erschließe gerade keine weiteren Straßen, \nwürde aber, wenn sie offen wäre, die Wohnbereiche an L. , G. und L1. mit \ndem Bereich I1. Dorf auf direktem Wege verbinden. Diese direkte Verbindung ist \njedoch auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Die \nVerbindungsfunktion der N.-----straße sei vielmehr von „lokalpolitischer Bedeutung\" \nund könne „nicht verkehrstechnisch\" begründet werden. Überdies fällt im Rahmen \ndieser Abwägung ins Gewicht, dass in den Einmündungsbereichen der Straßen \nE. /C. und N.-----straße /I1. Straße jeweils das Verkehrszeichen 250 zu § \n41 Abs. 2 Nr. 6 StVO - Verbot für Fahrzeuge aller Art - mit Zusatzzeichen „Fahrräder \nund Anlieger frei\" angeordnet ist. Der hier in Rede stehende Verkehrsbereich darf \nmithin ohnehin nur von den Anliegern genutzt werden und dient \nverkehrsregelungstechnisch von vornherein nicht dem Durchgangsverkehr. Dritte, die \ngar nicht Anlieger des in Rede stehenden Verkehrsbereichs sind, sind somit durch \ndie Sperrung der N.-----straße nicht in ihren Rechten betroffen. Demgegenüber \nspricht sich aber gerade der weit überwiegende Anteil der Anlieger des betroffenen \nVerkehrsbereichs - wie insbesondere die eingereichten Unterschriftenlisten und \nzahlreichen zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Eingaben zeigen - für eine \nweitere Sperrung der N.-----straße aus und ist insoweit auch bereit, entsprechende \nUmwegfahrten in Kauf zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kommt mit Blick auf die \nbetroffenen Rechtsgüter der Antragstellerin und die besondere Verkehrssituation im \nBereich N.-----straße /E. -straße dem Aufschubinteresse der Antragstellerin \ngegenüber dem Interesse an dem Vollzug der Aufhebung der Sperrung der N.-----\nstraße im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung Vorrang zu.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht bewertet hierbei in Anlehnung an Nr. \n46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 \n(DVBl. 2004, 1525) das wirtschaftliche Interesse bei Streitigkeiten bezüglich einer \nverkehrsregelnden Anordnung mit dem in § 52 Abs. 2 GKG geregelten \nAuffangstreitwert von 5.000,00 EUR. Angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden \nVerfahrens war dieser Betrag nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 2.500,00 EUR \nzu halbieren.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-12/7-l-444-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-12/7-l-444-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252849","retrieved":"2026-07-09 02:15:56.015405+00:00"}}