{"status":"available","doknr":"OLD252876","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0811.14K1371.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-08-11","aktenzeichen":"14 K 1371/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte;\n die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht\n erstattet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1 (B.-straße 14 a) \nin O. , das sie im Jahre 2001 mit einem Wohnhaus bebauen ließ. In dem der \nBaugenehmigung vorangegangenen bestandskräftigen Vorbescheid vom 24. Januar \n2001 wies der Beklagte die Klägerin durch Hinweis 1 darauf hin, dass in der Tag-Zeit \nvon 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine Lärmimmission von 60 dB (A), verursacht durch den \nBetrieb der Beigeladenen in Kauf zu nehmen sei. Diesen Hinweis wiederholte er in \nder der Klägerin erteilten Baugenehmigung vom 22. Mai 2001 unter Nummer 20. \nBei dem Kläger handelt es sich um den Ehemann der Klägerin.\n\n3\n\nDas Grundstück der Klägerin grenzt an das westlich gelegene Grundstück der \nBeigeladenen Gemarkung G1 (B.-straße 8), auf dem diese seit längerem einen \nMaschinen- und Werkzeugbaubetrieb ausübt. Auf den weiter westlich gelegenen \nGrundstücken findet ebenfalls gewerbliche Nutzung statt. Jenseits der nördlich des \nBetriebsgrundstücks der Beigeladenen gelegenen B.-straße verläuft der Fluss „T. \n„. Das Grundstück der Klägerin liegt in Hanglage östlich oberhalb des \nBetriebsgrundstücks der Beigeladenen. Die Grundstücke liegen nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die östlich des klägerischen Grundstücks \ngelegenen Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut.\nDer Flächennutzungsplan der Stadt O. enthält für das Grundstück der Klägerin \ndie Darstellung „Mischgebiet\" und für die Flurstücke der Beigeladenen die \nDarstellung „Gewerbegebiet\". \n\n4\n\nDurch Baugenehmigung vom 1. Oktober 2002 genehmigte der Beklagte die in \nder Folgezeit durch die Beigeladene ausgeführte Erweiterung der Produktions- und \nLagerfläche um einen Hallenanbau nach Osten in Richtung des klägerischen \nGrundstücks. Der Abstand der östlichen äußeren Hallenwand zum Grundstück der \nKlägerin beträgt ca. 35 m, der Abstand zur westlichen Gebäudewand des \nWohnhauses ca. 38 m. In der östlichen Wand der Betriebshalle der Beigeladenen \nbefindet sich ein Sektionaltor, südlich davon eine Tür und nördlich ein Fenster. \nZwischen der Halle und dem Grundstück der Klägerin liegen auf dem \nBetriebgrundstück zur B.-straße hin zehn Pkw-Stellplätze. Grundlage der \nBaugenehmigung war unter anderem eine Schallschutzprognose des \nSachverständigen für Wärme- und Schallschutz Dr.- Ing. L. vom 7. November \n2002. Ausgehend von einem Halleninnenpegel von 85 dB (A) ermittelte der \nGutachter für den Immissionsmesspunkt am Gebäude der Kläger einen \nBeurteilungspegel von 40 dB (A). Die Auflage Nr. 34 als Bestandteil der \nBaugenehmigung lautete:\n „Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind schalltechnisch so zu\n errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller\n Nebeneinrichtungen (wie z.B. Lüftungsanlagen, Fahrzeuge) verursachten\n Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit dem Betrieb der bereits\n genehmigten Anlagen folgende Werte - gemessen 0,50 m außerhalb von der\nMitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen \nschutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, der nachstehend \ngenannten Häuser - nicht überschreiten:\nB.-straße 12, B.-straße 14 a und Am C. 6\n bei Tage 60 dB (A)\n gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen \n Lärm (TA Lärm) mit folgender Festsetzung:\n Als Tagzeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.\n Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionswert am Tage um\n nicht mehr als 30 dB (A) überschreiten.\n Nachtarbeit wurde nicht beantragt und ist somit nicht Bestandteil der \n Genehmigung.\"\n\n5\n\nDie Auflage Nr. 35 beinhaltete Folgendes:\n\n6\n\n „Das Sektionaltor in der östlichen Hallenwand ist bis auf die betrieblich\n notwendigen Transportvorgänge ständig geschlossen zu halten. Be- und\n Entladetätigkeiten sind - soweit möglich - innerhalb der Produktions- und\n Lagerhalle durchzuführen.\"\n\n7\n\nBereits ab Juli 2003 beschwerten die Kläger sich sowohl bei der Beigeladenen \nals auch schriftlich gegenüber dem Beklagten über Lärmimmissionen, die vom \nBetrieb\n- insbesondere bei geöffnetem Sektionaltor - ausgingen und die das zulässige Maß \nüberschreiten würden sowie über die Ausübung ungenehmigter Nachtarbeit auf dem \nBetriebsgelände der Beigeladenen. Daraufhin nahm der Beklagte Kontakt mit dem \ndamaligen Staatlichen Umweltamt (STUA) T1. auf, das eine Geräuschmessung \nbeabsichtigte.\n\n8\n\nAm 22 März 2007 beantragten die Kläger beim Beklagten, gegen die \nBeigeladene wegen Verstoßes gegen die Auflagen der Baugenehmigung und damit \nfür sie verbundener Immissionsbelastungen bauaufsichtlich einzuschreiten. In der \nFolgezeit wiederholten sie unter genauer zeitlicher Angabe der vermeintlichen \nVerstöße beim Beklagten ihr Begehren auf Einschreiten. Zwar kam es in der \nFolgezeit zu einer Lärmmessung seitens des STUA, die indes nicht zu verwertbaren \nErgebnissen führte. Der Beklagte hörte die Beigeladene nachfolgend zur Einleitung \neines Ordnungswidrigkeitenverfahrens an.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 23. Mai 2007 genehmigte der Beklagte auf Antrag der \nBeigeladenen die Änderung des Zweischichtbetriebes auf dem Betriebsgrundstück in \neinen Dreischichtbetrieb mit Nachtarbeit, nachdem die Beigeladene im Rahmen des \nGenehmigungsantrages eine „Prognose über die Lärmimmissionen in der \nNachbarschaft der Fa. Gebrüder L1. e. K.\", erstellt am 10. April 2007 durch die \nVereinigung zur Überwachung technischer Anlagen e. V. (VÜA), eingereicht hatte. \nDer Gutachter wies darauf hin, dass der Ausgangswert von 85 dB (A), der Grundlage \ndes Gutachtens des Dr. L. vom 7. November 2002 gewesen sei, während der \nMessungen des VÜA unter allgemeinen Betriebsbedingungen zur Tagzeit nicht \nerreicht worden sei. Der Gutachter Dr. C1. errechnete daher ausgehend von \ndem Halleninnenlärm, den er mit 75 dB (A) als „plausibel\" für einen \nWerkzeugmacherbetrieb ansetzte, für den Immissionspunkt am Wohnhaus der \nKläger für die Emissionsquelle Produktionshalle einen Beurteilungspegel von 29,0 dB \n(A) und für die Parkplätze einen solchen von 36 dB (A). Der Baugenehmigung für \nden Dreischichtbetrieb waren mehrere Nebenbestimmungen beigefügt, die als \n„Auflagen\", „Bedingungen\" und „Hinweise\" bezeichnet wurden.\n\n10\n\nAuflage Nummer 2 lautete:\n „Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind schalltechnisch so zu\n errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller\n Nebeneinrichtungen (wie z.B. Lüftungsanlagen, Fahrzeuge) verursachten\n Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit dem Betrieb der bereits\n genehmigten Anlagen folgende Werte - gemessen 0,50 m außerhalb von der\nMitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen \nschutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, der nachstehend \ngenannten Häuser - nicht überschreiten:\nB.-straße 14 a und Am C. 6\n bei Tage 60 dB (A)\n bei Nacht 45 dB (A)\n gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen\n Lärm (TA Lärm) vom August 1998 mit folgender Festsetzung:\n- als Tagzeit gilt die Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr\n- einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert\nam Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als \n20 dB (A) überschreiten.\"\n\n11\n\nNummer 4:\n\n12\n\n „Zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sind die Hallentore, Hallentüren und\n Fenster dauerhaft geschlossen zu halten\"\n\n13\n\nNummer 5:\n„Auf dem Betriebsgelände im Freien sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 \nUhr Be- und Entladevorgänge sowie LKW- und Staplerfahrten sowie Schotter-\nentsorgungen nicht zulässig\"\n\n14\n\nAls Hinweis enthielt die Baugenehmigung unter Nummer 3:\n\n15\n\n „Die Immissionsprognose Lärm der Vereinigung zur Überwachung technischer\nAnlagen e.V......vom 10. April 2007 und die darin aufgeführten \nRahmenbedingungen sind Bestandteil dieser Baugenehmigung. Die unter Nr. \n7 der Prognose aufgeführten Maßnahmen sind einzuhalten.\"\n\n16\n\nAm 30. Juni 2007 haben die Kläger gegen die Erteilung der Baugenehmigung die \nvorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Die Beigeladene \nhabe seit Jahren wiederholt gegen das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot aufgrund \nder Baugenehmigung vom 1. Oktober 2002 verstoßen, indem in der ihrem \nGrundstück benachbarten Fertigungs- und Produktionshalle sowohl während der \nNachtzeit als auch an Sonntagen gearbeitet und gesundheitsgefährdender Lärm \nverursacht worden sei. Anstatt auf ihre wiederholten Beschwerden zu reagieren, \nhabe der Beklagte nunmehr die Nachtarbeit genehmigt und damit das jahrelange \nbaurechtswidrige Verhalten der Beigeladenen belohnt. Dies sei mit der \nRechtsordnung nicht zu vereinbaren und verletze sie - die Kläger - in ihren rechtlich \ngeschützten Interessen. Eine Befugnis zur Klage ergebe sich für den Kläger \njedenfalls aus Art. 2 des Grundgesetzes (GG) vor dem Hintergrund einer durch die \nGeräuschbelastung möglichen Gesundheitsgefährdung. Der Beklagte habe die \nmaßgebenden Richtwerte nach der TA Lärm unzutreffend festgesetzt. Bei den in \nNummer 6.7 der TA Lärm genannten Werte bei Gemengelagen, die der Beklagte \nzugrunde gelegt habe, handele es sich nämlich um Maximalwerte und nicht um \nWerte, die regelmäßig ohne weiteres festgelegt werden könnten. Ihr Wohnhaus sei in \nbesonderem Maße schutzbedürftig, weil der Hallenneubau der Beigeladenen und \nerst recht der Dreischichtbetrieb erst später hinzu gekommen seien und weil es sich \nbei dem metallverarbeitenden Produktionsbetrieb der Beigeladenen typischerweise \num einen immissionsträchtigen Betrieb handele. Die intensive Bearbeitung \nmetallischer Formteile mit Maschinen verursache lang andauernden, kreischenden \nund zum Teil ohrenbetäubenden Lärm. Bei metallverarbeitenden Tätigkeiten \nentstünden bekannter Weise Geräusche von 60 dB (A) bis weit über 100 dB (A). Die \nvom Beklagten zugrunde gelegten Immissionswerte seien zu hoch angesetzt. Hier \nseien nicht die nach der TA Lärm maßgebenden Werte für ein Mischgebiet, sondern \ndie Richtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet zugrunde zu legen. Danach dürften \ndie Immissionen tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) nicht überschreiten. Die nach \ndieser Betrachtung zulässigen Lärmgrenzwerte würden insbesondere dann \nüberschritten, wenn die Beigeladene das Tor sowie die daneben befindliche Tür \noffen stehen lasse. Sie würden häufig aus ihrer Nachtruhe gerissen und könnten \ndann in der Regel mehrere Stunden lang nicht mehr einschlafen. Dies führe auf \nDauer zu Gesundheitsstörungen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der \nAbstand zwischen ihrem Grundstück und dem Betriebsgrundstück gering sei, so \ndass sich der Schalldruck infolge fehlender Schallbarrieren ungehindert ausbreiten \nkönne. Durch die Tallage würden die Schallimmissionen von den umliegenden \nGeländeerhöhungen in Richtung ihres Wohnhauses zurück geworfen. \nBemerkenswert sei darüber hinaus, dass die Produktionsanlagen während der \nMessungen zur Erstellung des Lärmgutachten still gestanden hätten, so dass Zweifel \nan der darin ermittelten Werte angebracht seien. Diese ergäben sich darüber hinaus \nauch daraus, dass es sich bei der Vereinigung zur Überwachung technischer \nAnlagen e. V. nicht um eine anerkannte Messstelle im Sinne des § 26 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes handele. Der Prognose sei auch nicht zu \nentnehmen, ob und welche Maschinen im Zeitpunkt der Lärmmessungen am 13. und \n21. März 2007 in Betrieb gewesen seien. Der Betriebszustand im Zeitpunkt der \nLärmmessung werde an keiner Stelle angegeben. Dieser habe aber einen \nerheblichen Einfluss auf die Lärmemissionen und damit auf die Immissionen an den \nImmissionspunkten. Einen typischen oder allgemeinen Arbeitsablauf, wie er vom \nGutachter zugrunde gelegt werde, gebe es im Betrieb der Beigeladenen nicht. \nBekanntlich verursache die Bearbeitung von Stahlblech und Aluminium sehr \nunterschiedliche Geräusche. Außerdem mache es einen Unterscheid, ob nur eine \noder alle im Betrieb der Beigeladenen vorhandenen Fräs- und Bohrmaschinen, ob \nzusätzlich ein oder alle Gabelstapler in Betreib seien und ob die Maschinen nur zum \nTeil ausgelastet seien oder sich in Volllastbetrieb befänden. Deshalb schreibe die TA \nLärm im Anhang unter Ziffer A.3.5 zwingend vor, dass in einem Messbericht zur \nErmittlung von Geräuschimmissionen detailliert die Betriebsweise und die Auslastung \nder Anlagen angegeben werden müssten. Das Gutachten sei bereits aus diesen \nGründen nicht plausibel und könne nicht Grundlage der gerichtlichen Entscheidung \nsein. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\n die der Beigeladenen durch den Beklagten am 23. Mai 2007 erteilte\n Baugenehmigung mit dem Az. II/1 00476-03 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\n die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung macht er geltend: Die Lärmimmissionsprognose sei im Rahmen \ndes Baugenehmigungsverfahrens sowohl von der Bezirksregierung B1. , \nUmweltbehörde als auch durch ihn auf Plausibilität geprüft und für korrekt befunden \nworden. Bereits das frühere Schallschutzgutachten des Dr. L. habe gezeigt, dass \ndie Immissionsrichtwerte am Wohnhaus der Kläger deutlich unterschritten würden. \nDurch die Verlegung des vormals auf dem Gelände befindlichen Freilagers und des \nVerladeplatzes in den Hallenbau habe die angrenzende Wohnbebauung bezüglich \nder Lärmimmissionen eine erhebliche Entlastung erfahren. Die \nLärmimmissionsprognose der VÜA vom 10 April 2007 bestätige die eindeutige \nEinhaltung und Unterschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Es gebe \nkeinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an dieser Prognose. Obwohl ein für Juli 2006 von \nder Bezirksregierung B1. , Umweltverwaltung, bei den Klägern anberaumter \nMesstermin zur Klärung der Problematik beigetragen hätte, sei dieser von den \nKlägern aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgesagt worden. Bislang sei von \ndiesen kein erneuter Messtermin angestrebt worden, was nicht nachvollziehbar sei. \nDa eine Verletzung materiellen Baurechts nicht vorliege, könnten die Kläger die \nAufhebung der Baugenehmigung nicht verlangen. Die Zulässigkeit des Vorhabens \nrichte sich nicht nach dem individuellen subjektiven Geräusch- und \nGerechtigkeitsempfinden der Kläger.\n\n22\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nDas erkennende Gericht hat den Antrag der Kläger auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung mit Beschluss vom \n12. September 2007 - 14 L 527/07 - abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde \nhat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss \nvom 28. Januar 2008 - 7 B 1717/07 - zurückgewiesen.\n\n24\n\nDie Berichterstatterin hat am 19. Mai 2008 vor Ort einen Erörterungstermin mit \nden Beteiligten durchgeführt. Wegen der näheren Einzelheiten dieses Termins wird \nauf die Terminsniederschrift verwiesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte \n14 L 527/07 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend \nBezug genommen. \n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n27\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg.\n\n28\n\nSie ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der der Beigeladenen \nerteilten Baugenehmigung vom 23. Mai 2007 begehrt, weil es insoweit an der für \neine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nerforderlichen Klagebefugnis fehlt. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage \nnur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen \nRechten verletzt zu sein. Ausreichend für die Klagebefugnis ist die Möglichkeit einer \nRechtsverletzung.\n\n29\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar,\n 15. Auflage 2007, Rdnr. 59 zu § 42 VwGO.\n\n30\n\nFür die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung wird im \nHinblick auf die Grundstücksbezogenheit baurechtlicher Regelungen überwiegend \ndavon ausgegangen, dass der Begriff des Nachbarn im Sinne des Baurechts nur \nden Grundstückseigentümer oder den Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen \numfasst.\n\n31\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 97 zu § 42 VwGO.\n\n32\n\nÜber eine solche Rechtsposition verfügt der Kläger indes nicht, weil er weder \nEigentümer oder Miteigentümer des dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen \nbenachbarten Grundstücks ist, noch eine sonstige eigentumsähnliche Rechtsposition \ninne hat. Letztere wird dem Kläger insbesondere nicht schon aufgrund der \nbestehenden Ehe mit der Klägerin und der daraus folgenden familienrechtlichen \nBeziehungen als Grundstückseigentümerin vermittelt.\n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Juli \n1990 \n- 4 B 235.89 -, in: Baurechtssammlung (BRS) 50, Nr. 179.\n\n34\n\nAuch der Umstand, dass der Kläger das im Eigentum seiner Ehefrau stehende \nHausgrundstück mitbewohnt reicht ersichtlich nicht aus, um ein eigentumsgleiches \nRecht begründen zu können.\n\n35\n\nDer Kläger ist auch nicht etwa deshalb klagebefugt, weil er sich auf eine \nBeeinträchtigung des durch Art. 2 GG geschützten Rechts auf körperliche \nUnversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit beruft, das durch die erteilte \nBaugenehmigung verletzt werde. Entgegen der Auffassung des Kläger besteht \nnämlich die für die Annahme der Klagebefugnis erforderliche Möglichkeit einer \nsolchen Rechtsverletzung durch die angefochtene Baugenehmigung nicht. Denn \ndurch die Auflage Nummer 2 zur erteilten Baugenehmigung wird sichergestellt, dass \nbezogen auf das Grundstück, das auch der Kläger bewohnt, die vom Grundstück der \nBeigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen bei Tage 60 dB (A) und bei Nacht \n45 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Dabei handelt es sich um die Werte, die nach \nder Ziffer 6.1 Buchstabe c) durch die TA Lärm als normkonkretisierende Verordnung \nauch zu den Vorschriften der Baunutzungsverordnung festgelegt werden, die in \nMischgebieten maßgeblich sind. Da nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in Mischgebieten \nauch Wohngebäude zulässig sind, ist davon auszugehen, dass die in der TA Lärm \nfür Mischgebiete enthaltenen oben dargestellten Werte eine allgemeine \nGesundheitsbeeinträchtigung für die Grundstücksnutzung „Wohnen\" \nausschließen.\n\n36\n\nDemgegenüber ist die Klägerin als Grundstückseigentümerin klagebefugt, weil es \nmöglich ist, dass diese als unmittelbare Nachbarn des Betriebsgrundstücks der \nBeigeladenen, auf das sich die angefochtene Baugenehmigung für den \nDreischichtbetrieb bezieht, zumindest in ihren Rechten als Grundstückseigentümerin \ngemäß Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt wird.\n\n37\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die der Beigeladenen durch den Beklagten \nerteilte Baugenehmigung vom 23. Mai 2007 (Änderung des Zweischichtbetriebes in \neinen Dreischichtbetrieb mit Nachtarbeit) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in Rechten, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n38\n\nZunächst ist mit der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1969 - IV C 80.67 -, in: Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 1970, 60 und IV C 234.65, in: DVBl 1970, 57 ff; \nvom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, in: DVBl 1977, 722 ff = Amtliche \nSammlung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 52, 122 ff = \nBRS 32 Nr. 155; vom 26. September 1991 - 4 C 5/87 -, in: BVerwGE \n89, 69 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 977 = \nDVBl 1992, 564 ff,\n\n40\n\ndavon auszugehen, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit \nAussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene \nBaugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der \nVerletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu \ndienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter \nWeise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist.\n\n41\n\nvgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 98 ff. zu § 42 m.w.N.\n\n42\n\nDie betreffende Norm muss mithin ein Privatinteresse derart schützen, dass der \nTräger eines solchen Interesses die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen \nkönnen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3/89 -, in:\nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1994, 1604.\n\n44\n\nOb dies der Fall ist, ist jeweils durch Auslegung der betroffenen Norm zu \nermitteln.\n\n45\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen verstößt die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung für den Dreischichtbetrieb nicht gegen Rechte, die dem Schutz der \nKlägerin zu dienen bestimmt sind.\n\n46\n\nDie angefochtene Baugenehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in § 75 Abs. 1 \nder Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes \nvom 12. Dezember 2006 (BauO NRW). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, \nwenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. \nBezogen auf die hier vorliegende Klage eines Nachbarn kommt nach den zuvor \ndargelegten Grundsätzen jedoch nur ein Entgegenstehen sogenannter \nnachbarschützender Vorschriften in Betracht. Gegen solche verstößt die erteilte \nBaugenehmigung nicht. Sie lässt insbesondere nicht die nach § 15 Abs. 1 BauNVO \nerforderliche Rücksichtnahme auf die Klägerin vermissen. Nach dieser Vorschrift sind \ndie in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn \nvon ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart \ndes Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. \nHinsichtlich des Begriffs der Belästigung bzw. Störung kann auf den allgemeinen \nBegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen, § 3 Abs. 1 \nBundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zurückgegriffen werden. Vorliegend sind \ninsbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu \nbefürchten. Zur Beantwortung der Frage, inwieweit es sich bei Lärm um schädliche \nUmwelteinwirkungen handelt, kann grundsätzlich die TA Lärm herangezogen \nwerden. Sind also die unter Nr. 6.1TA Lärm genannten Richtwerte eingehalten, \nscheiden schädliche Umwelteinwirkungen und somit eine unzumutbare Belästigung \noder Störung der Klägerin aus. Für ein ausnahmsweises Abweichen von diesem \ntechnischen Regelwerk unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs. 3 BauNVO besteht \nkein Anlass. \n\n47\n\nIm vorliegenden Fall ist, da kein Bebauungsplan besteht, das Gebiet, in dem sich \ndas klägerische Grundstück befindet, nach seiner Schutzwürdigkeit zu bestimmen, \nNr. 6.6 TA Lärm. Danach sind Gebiete, für die - wie hier - keine Festsetzungen \nbestehen, nach Nummer 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. \nWenn des Weiteren - wie es hier der Fall ist - gewerblich, industriell oder hinsichtlich \nihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende \nGebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen \ndienenden Gebiete geltenden Immissionswerte nach Nr. 6.7 auf einen geeigneten \nZwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte \nerhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme \nerforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen \ndabei nicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwerts nach Absatz 1 ist \ndie konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche \nKriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der \nWohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, \ndie Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen \nNutzungen zuerst verwirklicht wurde. Hiervon ausgehend hat der Beklagte die \nRichtwerte in seiner Baugenehmigung zu Recht an denen des Mischgebietes \norientiert.\n\n48\n\nDas erkennende Gericht hat bereits in seinem die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gegen die angefochtene \nBaugenehmigung betreffenden Beschluss vom 12. September 2007 - 14 L 527/07 - \nausgeführt:\n\n49\n\n„Bei der Änderung der Hallennutzung von einem Zwei-Schicht-Betrieb der \nMetallverarbeitung in einen Drei-Schicht-Betrieb mit Nachtarbeit handelt es \nsich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 63 Abs. 1 \nBauO NRW. Im Hinblick auf den von den Antragstellern geltend gemachten \nAbwehranspruch sind hier jedoch nur solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nvon Belang, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. \nSowohl das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme als auch die Vorschrift \ndes § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) weisen \nnachbarschützenden Charakter auf. Nach der letztgenannten Vorschrift sind \nimmissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu \nerrichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert \nwerden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche \nUmwelteinwirkungen liegen nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG \nbereits bei Immissionen vor, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, \nerhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbei zu führen. Hierzu \ngehören unter anderem Schallimmissionen. Es ist bei Anlagen, die - wie hier - \nkeiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, Aufgabe der \nBauaufsicht, die Einhaltung der Immissionsschutzvorschriften zu überwachen, \nda § 22 BImSchG zu den nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu prüfenden öffentlich-rechtlichen \nVorschriften gehört.\n\n50\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 - \nin: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 1131.\n\n51\n\nEs lässt sich hier aber nicht feststellen, dass die Genehmigung des Drei-\nSchicht-Betriebes mit Nacharbeit in der Form des Bescheides des \nAntragsgegners vom 23. Mai 2007 die Antragsteller unzumutbaren \nLärmeinwirkungen aussetzen wird bzw. aussetzt. Der in der \nNebenbestimmung Nummer 2 festgesetzte Grenzwert von 60 dB (A) für die \nTagzeit und von 45 dB (A) für die Nachzeit erscheint bezogen auf das \nHausgrundstück der Antragsteller jedenfalls bei summarischer Prüfung als \nsachgerecht. Wenn - wie hier - gewerblich genutzte und zum Wohnen \ndienende Gebiete aneinandergrenzen, können die für die zum Wohnen \ndienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.7 der \nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August \n1998 (GMBl. 1998, 503 ff.) auf einen geeigneten Zwischenwert der für die \naneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, \nsoweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist \n(Satz 1). Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen \ndabei nicht überschritten werden (Satz 2). Die hier festgesetzten Werte von \n60 dB (A) bei Tage und 45 dB (A) bei Nacht entsprechen diesen Richtwerten \n(vgl. Nr. 6.1 Buchst. C der TA Lärm). Dies hat die damals zuständige \n4. Kammer des beschließenden Gerichts bereits in ihrem Beschluss vom \n18. August 2003 - 4 L 1234/03 - in einem Verfahren betreffend den vorläufigen \nRechtsschutzantrag eines anderen Nachbarn des Betriebs des Beigeladenen \ngegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2002 ausgeführt, gegen den \nRechtsmittel erfolglos blieben.\"\n\n52\n\nDiese Ausführungen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen mit Beschluss vom 28. Januar 2008 - 7 B 1717/07 - in dem sich \nanschließenden Beschwerdeverfahren mit den folgenden Ausführungen \nbestätigt:\n\n53\n\n„Der angesetzte Zwischenwert von 45 dB (A) für die Nachtzeit, der dem \nRichtwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete entspricht (vgl. Nummer 6.5 der \nTA Lärm) scheint keineswegs verfehlt. Die Umgebung des Wohnhauses der \nAntragsteller ist dadurch geprägt, dass sich in dem nach Westen schmaler \nwerdenden Streifen zwischen der T. und den Bahnanlagen im Norden \nsowie dem Hang zur Alten Burg im Süden die Wohnbebauung von Osten bis \nunmittelbar an die kompakte gewerbliche Bebauung auf dem \nBetriebsgrundstück... und dem westlich anschließenden Gewerbegelände \nheranschiebt. Das Wohnhaus der Antragsteller und das nördlich benachbarte \nWohngrundstück B.-straße 12 sind gleichsam die Spitze des Fingers der \nWohnbebauung, die auf die gewerbliche Nutzung stößt. Davon, dass das \nWohnhaus der Antragsteller „in besonderem Maße schutzbedürftig\" sei, wie \ndie Beschwerde meint, kann angesichts dessen keine Rede sein. Es spricht \nvielmehr viel dafür, dass die aneinander stoßenden gewerblichen und \nWohnzwecken dienenden Nutzungen sich jedenfalls an der hier gegebenen \nNahtstelle gleichgewichtig gegenüber stehen. Für eine unter \nPrioritätsgesichtspunkten zu bejahende deutliche Bevorzugung der \nWohnnutzung liegt kein hinreichender Anhalt vor. Es spricht vielmehr viel \ndafür, dass die gewerbliche Nutzung hier - wie in den Tallagen des \nSiegerlands üblich - bereits seit längerer Zeit Bestand hat, wie auch die dem \nSenat vorliegende Karte zur Innenbereichssatzung der Gemeinde O. aus \ndem Jahr 1981 erkennen lässt. Demgegenüber sind die Antragsteller mit \nihrem erst 2001 genehmigten Neubau selbst dicht an das seinerzeit bereits \nseit langem vorhandene Betriebsgelände der Beigeladenen herangerückt. \nDem von der Beschwerde betonten Umstand, dass - jedenfalls auf dem \nGrundstück der Beigeladenen - bislang keine Nachtarbeit stattgefunden hat, \nkommt demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Für \ngewerbliche Nutzungen in (faktischen) Gewerbegebieten ist es typisch, dass \nsie nicht statisch auf bestimmte Betriebszeiten festgelegt oder gar auf solche \nnur am Tag beschränkt sind, vielmehr sind Gewerbegebiete gerade solchen \nNutzungen vorhalten, die sich auch in die Nachtzeit hinein erstrecken.\"\n\n54\n\nAuch das Vorbringen der Klägerin, wonach ihr Grundstück einem reinen \nWohngebiet zuzuordnen sei, weshalb auch im Hinblick auf die angrenzende \ngewerbliche Nutzung geringere Richtwerte anzusetzen gewesen seien, führt zu \nkeiner anderen Beurteilung. Insoweit steht der Klägerin auch nicht ein besonders \nschützenswertes Interesse zu. Spätestens seit Erhalt des Bauvorbescheides vom 24. \nJanuar 2001 war ihr bekannt, mit welchen Immissionsbelastungen sie im Fall der \nWohnnutzung des Grundstücks, nämlich einem Wert von 60 dB (A) tags, der dem \nRichtwert eines Mischgebiets entsprach, zu rechnen hatte. Dieser Hinweis wurde in \nder ihr am 22. Mai 2001 erteilten Baugenehmigung noch einmal wiederholt. Damit \nwar für die Klägerin ersichtlich, dass ihr Grundstück nach der nicht zu \nbeanstandenden Betrachtung des Beklagten keineswegs einem allgemeinen oder \nreinen Wohngebiet zuzuordnen war. Im übrigen ist die Klägerin selbst auch durch die \nBebauung ihres Grundstückes mit einem Wohnhaus Richtung Westen näher an das \ngewerblich genutzte Grundstück des Beigeladenen herangerückt, so dass sie sich \nnunmehr hinsichtlich der Immissionswerte nicht allein auf die sich östlich \nerstreckende überwiegende Wohnbebauung berufen kann. Dass die Beigeladene im \nJahre 2002 einen Hallenanbau in Richtung Osten errichtete, führt daher zu keiner \nanderen Beurteilung, zumal das maßgebende Grundstück bereits zuvor zu \nBetriebszwecken genutzt wurde.\n\n55\n\nDen danach zutreffend ermittelten Immissionswerten trägt die angefochtene \nBaugenehmigung insbesondere dadurch Rechnung, dass nach der Auflage Nummer \n2 die durch den Betrieb verursachten Geräuschimmissionen am Haus der Klägerin \nnachts den Wert von 45 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Auch die Auflage Nummer \n4, wonach zur Nachtzeit die Hallentore, Hallentüren und Fenster dauerhaft \ngeschlossen zu halten sind und die Nummer 5, nach der auf dem Betriebsgelände im \nFreien nachts Be- und Entlagevorgänge sowie LKW- und Staplerfahrten sowie \nSchotterentsorgungen (gemeint ist nicht die Schrottentsorgung) nicht zulässig sind, \ndienen dem Nachbarschutz der Klägerin vor unzumutbaren Immissionen. Die \nBaugenehmigung ist insoweit auch in sich schlüssig, weil es insbesondere \nausgehend von dem zugrunde liegenden Lärmschutzgutachten plausibel erscheint, \ndass der Beigeladene die Auflagen erfüllen kann.\n\n56\n\nDie von der Klägerin gegen die der Baugenehmigung zugrunde liegende \nLärmschutzprognose über die Lärmimmissionen in der Nachbarschaft der \nVereinigung zur Überwachung technischer Anlagen e.V. vom 10. April 2007 \nvorgebrachten Bedenken führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Klägerin \nzum Ausdruck gebracht hat, das Gutachten könne schon deshalb keine Grundlage \nfür die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sein, weil \ndieses von der Beigeladenen als von der Baugenehmigung Begünstigten vorgelegt \nworden sei, stellt dieser Einwand keinen substantiierten Angriff gegen den Inhalt des \nGutachtens dar. Diese Bedenken hat die Klägerin auch in der Folgezeit nach dem \nErörterungstermin nicht hinreichend substantiiert, so dass die Kammer nicht gehalten \nist, diesen weiter nachzugehen. Sie hat insbesondere keinen Anlass, an den \nAngaben im Gutachten zu zweifeln, wonach die Messungen unter allgemeinen \nBetriebsbedingungen zur Tagzeit durchgeführt wurden. Die Klägerin hat nicht \nsubstantiiert dargelegt, welcher besonders hohe Immissionswerte verursachende \nBetriebszustand von dem Gutachter nicht berücksichtigt worden ist. Insoweit \nerschöpfen sich die Ausführungen in allgemeinen Erwägungen von Abläufen in \nmetallverarbeitenden Betrieben.\n\n57\n\nAuch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat keinen \nAnlass gesehen, an dem Inhalt des Gutachtens zu zweifeln. Verwiesen wird insoweit \nauf Seite 5 des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts, in dem dieses \nausführt:\n\n58\n\n „Der Einwand der Beschwerde, bei der Messung vom 13. März 2007\n seien Produktionsgeräusche nicht wahrzunehmen gewesen, mag zutreffen,\n ist aber unbeachtlich. Bei dieser Messung ging es nicht etwa um die \n Ermittlung des Pegels der Produktionsgeräusche, sondern um die \n Bestimmung der Schalldämmung der Hallenhülle des Produktions-\n Gebäudes durch Messung von Knallereignissen mit Messpunkten inner-\n halb und außerhalb des Gebäudes (vgl. Abschnitt 4 der Lärmprognose).\n Die Differenz zwischen den Auswirkungen der Knallereignisse innerhalb und\n außerhalb der Halle kann nur dann sachgerecht gemessen werden, wenn\ndie Produktionsanlagen im Übrigen nicht in Betrieb sind. Soweit die \nAntragsteller unter Bezugnahme auf die von ihnen vorgelegte Stellung-\nnahme der TÜV Nord Systems vom 24. August 2007 (TÜV-Stellung-\n nahme) in Zweifel ziehen, dass diese Vorgehensweise zur Ermittlung\n der Schalldämmung der Außenhaut des Produktionsgebäudes geeignet\n wäre, ist dem der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 10. September\n 2007 mit nachvollziehbaren Erwägungen entgegen getreten. Des weiteren\n ist der Aussage in der TÜV-Stellungnahme, dass nach den Vorgaben der\nTA Lärm „im Rahmen der detaillierten Prognose eine frequenzabhängige \nBerechung erfolgen sollte\", entgegen zu halten, dass hier nach dem Vor-\nstehenden gerade keine detaillierte Prognose gemäß Nr. A.2.3 des Anhangs\nzur TA Lärm erforderlich gewesen sein dürfte.\"\n\n59\n\nNeue substantiierte Bedenken gegen die Begutachtung hat die Klägerin im \nKlageverfahren nicht vorgebracht. In ihrer ergänzenden Klagebegründung vom 8. \nAugust 2008 verweist sie vielmehr vollinhaltlich auf die Stellungnahme des TÜV Nord \nvom 24. August 2007. Mit den zuvor zitierten Ausführungen im Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin indes nicht auseinander.\n\n60\n\nSoweit sie sich darauf beruft, das Gutachten sei nicht plausibel und könne der \nBaugenehmigung daher nicht zugrunde gelegt werden, weil der gemessene \nInnenpegel von 75 dB (A) um 10 dB (A) unter dem 2002 gutachterlich zugrunde \ngelegten Pegel von 85 dB (A) liege, hat die Klägerin diesen Einwand im \nKlageverfahren ebenfalls nicht weiter konkretisiert. Das Gericht hatte daher allein auf \nden neuerlichen Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 8. August 2008, das \nerkennende Gericht solle im vorliegenden Verfahren überprüfen, ob die Lärmquellen \nrichtig erfasst worden seien, keinen Anlass, diesen nach wie vor unsubstantiierten \nBedenken weiter nachzugehen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf zu \nverweisen, dass selbst eine Erhöhung der von der Produktionshalle ausgehenden \nImmissionen, die derzeit bei 29 dB (A) nachts liegen, um 10 dB (A) auch unter \nBerücksichtigung des Parkplatzgeschehens ersichtlich nicht zu einer Überschreitung \ndes einschlägigen Richtwertes von 45 dB (A) führen würden. Darauf hat bereits das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem die Beschwerde \nzurückweisenden Beschluss hingewiesen.\n\n61\n\nSofern die Beigeladene keine Sorge dafür tragen sollte, dass die Auflagen durch \nihre Mitarbeiter beachtet und eingehalten werden und dadurch Lärmimmissionen \nentstehen, die über die in der Baugenehmigung festgesetzten Richtwerte hinaus \ngehen, hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zur Folge. Bei \neinem Verstoß gegen diese könnte die Klägerin vom Beklagten daher nicht die \nAufhebung der Baugenehmigung, sondern allenfalls ein Einschreiten auf der \nGrundlage des § 61 Abs. 1 BauO NRW verlangen. \n\n62\n\nEbenso verhält es sich mit Geräuschen, die nach den Aussagen der Kläger \ndurch Lastkraftwagen verursacht werden, die schon vor 6.00 Uhr morgens auf das \nBetriebsgrundstück fahren. Insoweit regelt Auflage Nummer 5 zur streitigen \nBaugenehmigung, dass auf dem Betriebsgelände im Freien in der Zeit von 22.00 Uhr \nbis 6.00 Uhr Be- und Entladevorgänge sowie LKW- und Staplerfahrten nicht zulässig \nsind. Tatsächliche Verstöße gegen diese Auflage führen nicht zu deren \nRechtswidrigkeit.\n\n63\n\nLediglich ergänzend weist die Kammer - ohne dass dies entscheidungserheblich \nwäre - auf Folgendes hin: Wie die Beigeladene im Erörterungstermin vor Ort am \n19. Mai 2008 erklärt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, wurde \ninzwischen eine Belüftungsanlage im Wert von ca. 60.000 EUR in die Betriebshalle \neingebaut, die auch bei hohen Außentemperaturen eine bessere Belüftung sicher \nstellen soll. Angesichts dieses Umstandes dürfte zukünftig mit einer weiteren \nVerbesserung der tatsächlichen Immissionssituation auf dem Grundstück der \nKlägerin zu rechnen sein.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger tragen jeweils \ndie Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Da die Beigeladene keinen eigenen \nAntrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der \nBilligkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. §§ 162 Abs. 3, \n154 Abs. 3 VwGO).\n\n65\n\nDie Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die dafür nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen\nnicht vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-11/14-k-1371-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-11/14-k-1371-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252876","retrieved":"2026-07-09 02:15:58.198241+00:00"}}