{"status":"available","doknr":"OLD252931","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0807.5K2751.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-08-07","aktenzeichen":"5 K 2751/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in einer Spielhalle in Arnsberg u.a. zwölf Geldspielgeräte mit\nGewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte).\n\n3\n\nMit Schreiben vom 21. November 2007 teilte die Klägerin dem Beklagten die\nEinspielergebnisse der Gewinnspielgeräte für den Monat Oktober 2007 mit und\nerrechnete auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Arnsberg\neine Vergnügungssteuer von 2.354,83 EUR. \n\n4\n\nAm 10. Dezember 2007 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und macht zur\nBegründung u.a. Folgendes geltend: Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt\nArnsberg sei unwirksam. Der Steuermaßstab in der Satzung sei rechtsfehlerhaft, weil\ndanach Umsätze aus der Nutzung des Spielgerätes als Geldwechsler nicht aus dem\nEinspielergebnis herauszurechnen seien, obwohl es sich hierbei nicht um\nspielbezogene Einsätze handele. Zudem werde das Einspielergebnis in unzulässiger\nWeise doppelt besteuert, da es Bemessungsgrundlage sowohl für die Vergnügungs-\nals auch für die Umsatzsteuer sei. Rechtswidrig sei ferner die Erhebung einer\nMindeststeuer. Des Weiteren habe der festgesetzte Steuersatz von 16 %\nerdrosselnde Wirkung und die Steuer sei nicht auf die Nutzer der Geräte abwälzbar.\nÜberdies differenziere die Satzung ohne sachlichen Grund zwischen verschiedenen\nAufstellern von Gewinnspielgeräten und verstoße somit gegen Art. 3 des\nGrundgesetzes (GG). Für Gewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten gälten\nunterschiedliche Steuersätze und die Satzung erkläre das Halten von\nGewinnspielgeräten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen\noder ähnlichen Veranstaltungen für steuerfrei. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie als Steuerfestsetzung geltende Vergnügungssteueranmeldung\nvom 21. November 2007 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung macht er geltend: Der Steuermaßstab sei nicht zu beanstanden,\nda ausgeworfenes Wechselgeld bei der Ermittlung des Einspielergebnisses nicht\nberücksichtigt werde. Zudem sei eine Mindeststeuer zulässig und es liege keine\nrechtswidrige Doppelbesteuerung vor. Des Weiteren sei kein Verstoß gegen den\nGleichbehandlungsgrundsatz ersichtlich, da unterschiedliche Steuersätze für\nSpielhallen und Gaststätten unbedenklich seien. Die Steuerbefreiung für\nGeldspielgeräte auf Jahrmärkten sei sachlich gerechtfertigt, da die Geräte dort in der\nRegel nur für kurze Zeit aufgestellt würden. Bei der Festlegung des Steuersatzes\nhabe der Rat der Stadt Arnsberg sich an dem durchschnittlichen Einspielergebnis der\nGewinnspielgeräte, zu denen die Automatenaufsteller in Arnsberg Auskunft erteilt\nhätten, orientiert. Ausgehend von dem Durchschnittswert von 957,00 EUR errechne\nsich bei einem Steuersatz von 16% eine monatliche Steuerbelastung von 153,00\nEUR je Gerät; der Steuersatz habe daher keine erdrosselnde Wirkung. Zudem habe\nsich der Bestand an Spielhallen in Arnsberg zwischen dem 1. Januar 2007 und dem\n30. April 2008 von 14 Hallen mit 167 Gewinnspielgeräten auf 16 Hallen mit 214\nGeräten erhöht. Schließlich könnten die Spielhallenbetreiber die Vergnügungssteuer\nauch kalkulatorisch auf die Spieler abwälzen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der in dem Verfahren 5 K 2686/07\nbeigezogenen Satzungsakte Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige\nAnfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtene Vergnügungssteueranmeldung\nvom 21. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren\nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer ist die Satzung\nüber die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Arnsberg\n(Vergnügungssteuersatzung) vom 9. Dezember 2002 (VStS 2002) in der Fassung\ndes Art. 3 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Arnsberg vom 14. Dezember\n2006 und der Berichtigung vom 20. Dezember 2006 (VStS 2006). Art. 3 VStS 2006\nenthält, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen: \n\n14\n\n„§ 1\nSteuergegenstand\n\n15\n\nDer Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Arnsberg veranstalteten\nnachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):\n[...]\n5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder\nähnlichen Apparaten in \n\n16\n\na) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,\n[...]\n\n17\n\n§ 2\nSteuerfreie Veranstaltungen\n\n18\n\nSteuerfrei sind\n[...]\n4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen,\n Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.\n\n19\n\n§ 3\nSteuerschuldner\n\n20\n\nSteuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den\nFällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.\n\n21\n\n§ 4\nErhebungsformen\n\n22\n\n(1) Die Steuer wird erhoben als\n[...]\n3. Apparatesteuer (§ 10)\n\n23\n\na) nach dem Einspielergebnis der Apparate mit Gewinnmöglichkeit\n[...]\n\n24\n\n§ 10\nBesteuerung nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der\nApparate\n\n25\n\n(1)Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,\nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit\nGewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, [...]. Einspielergebnis ist der\nBetrag der gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der\nelektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag),\nabzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.\n\n26\n\n(2)\n\n27\n\n(3) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der\nAufstellung \n\n28\n\n(4)\n\n29\n\n 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei\n\n30\n\n Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 16 v.H. des Einspielergebnisses\n mindestens 50,00 Euro\n[...]\n 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei\n\n31\n\n Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses\n mindestens 25,00 Euro\n[...]\n\n32\n\n§ 13 Festsetzung und Fälligkeit\n[…]\n(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 10 ist der\nSteuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15.\nTag nach Ablauf eines Kalendermonats ist der Stadt Arnsberg eine\nSteueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen\nund die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die\nunbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als\nSteuerfestsetzung.\"\n\n33\n\nMit den vorgenannten Regelungen stellt Art. 3 VStS 2006, der zum 1. Januar\n2007 in Kraft getreten ist (Art. 4 Satz 3 VStS 2006), eine wirksame Rechtsgrundlage\nfür die Veranlagung von Gewinnspielgeräten dar, die seit Januar 2007 in Spielhallen\nin Arnsberg betrieben werden. \n\n34\n\nDies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Klägerin hat konkrete, die VStS 2006\nbetreffende Formmängel nicht dargelegt. Solche sind dem Satzungsvorgang, den der\nBeklagte in dem Verfahren 5 K 2686/07 vorgelegt hat, auch sonst nicht zu\nentnehmen.\n\n35\n\nAuch in materieller Hinsicht erweist sich die VStS 2006, soweit nach deren Art. 3\n§ 10 Abs. 1 Gewinnspielgeräte in Spielhallen einer einspielergebnisbezogenen\nVergnügungssteuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen gegen den in\nzulässiger Weise konkretisierten Steuermaßstab ebenso wenig rechtliche Bedenken\n(1) wie gegen die Festlegung einer Mindeststeuer (2). Der einspielergebnisbezogene\nSteuermaßstab verstößt ferner nicht gegen Gemeinschaftsrecht (3); überdies ist\nunschädlich, dass der Steuermaßstab keinen Abzug von Umsatzsteuer vorsieht (4).\nDes Weiteren begegnet die Höhe des Steuersatzes keinen Bedenken (5). Schließlich\nverstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten nicht gegen Verfassungsrecht,\nhier insbesondere das aus Art. 3 GG abgeleitete Gleichbehandlungsgebot (6).\n\n36\n\n1. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in\nSpielhallen gemäß Art. 3 § 10 Abs. 1 VStS 2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nNach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert Art. 105 Abs. 2a GG bei einer\nAufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer zumindest einen lockeren Bezug\nzwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu besteuernden\nVergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des konkreten Steuermaßstabs\ninnerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum\nzugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber grundsätzlich geeignet sein, den\nzu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005\n- 10 C 5.04 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2005, 171.\n\n38\n\nDiesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt der in Art. 3 § 10 Abs. 1 VStS\n2006 bestimmte Steuermaßstab. Soweit danach das Einspielergebnis des jeweiligen\nGerätes - definiert als Betrag der gezählten Brutto-Kasse, der sich aus der\nelektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich\nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld errechnet (vgl. Art. 3 § 10\nAbs. 1 Sätze 2 und 3 VStS 2006) - für die Ermittlung der Vergnügungssteuer\nmaßgeblich ist, unterwirft der Satzungsgeber in zulässiger Weise alle Geldbeträge,\ndie für die Nutzung der Gewinnspielgeräte aufgewendet werden, der Besteuerung.\nDurch diesen Maßstab wird ferner sichergestellt, dass nur der von den Spielern\ntatsächlich erbrachte Aufwand der Besteuerung unterliegt, nicht hingegen\nWechselgeld. \n\n39\n\nVgl. im Übrigen zum insoweit wortgleichen Maßstab einer anderen\nVergnügungssteuersatzung auch: Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007\n- 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)\n2007, 351, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch\nBVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07 -;\nVerwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 24. April 2008 - 5 K\n2713/06 und 5 K 2085/06 -, jeweils rechtskräftig, Juris und\nwww.nrwe.de.\n\n40\n\n2. Des Weiteren unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass Art. 3 § 10 Abs.\n2 Nr. 1 VStS 2006 für Gewinnspielgeräte in Spielhallen eine Mindeststeuer von 50,00\nEUR je Apparat und angefangenen Kalendermonat bestimmt. Nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem kommunalen\nSatzungsgeber nicht verwehrt, einen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als\nAuffangtatbestand für einen je Automat geschuldeten Mindeststeuerbetrag\nbeizubehalten, sofern sich nach seiner Einschätzung mit einem umsatzbezogenen\nSteuermaßstab die mit der Spielautomatensteuer auch verfolgten legitimen\nLenkungszwecke, namentlich die Eindämmung der Spielsucht, nicht ausreichend\nwirksam erreichen lassen, weil bei einem solchen Maßstab auch Spielautomaten an\nschwächer frequentierten Standorten noch lohnend betrieben werden können. Dieser\nErsatzmaßstab muss freilich so ausgestaltet sein, dass er den primären, den\nVergnügungssteueraufwand der Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab\nauch in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung nicht in Frage stellt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O., m.w.N.\nder Rechtsprechung.\n\n42\n\nVor diesem Hintergrund ist die Festsetzung eines Mindeststeuersatzes für\nGewinnspielgeräte grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 -, vom\n12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 - und vom 7. August 2007 - 14 B 2285/06 -\n; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06\n-, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2007, 138; Hessischer\nVerwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 10. April 2007 - 5\nTG 3116/06 -, KStZ 2007, 131; VG Arnsberg, Urteile vom 24. April 2008\n- 5 K 2713/06 und 5 K 2085/06 -, a.a.O.\n\n44\n\nIm Hinblick auf die Regelung in Art. 3 § 10 Abs. 2 Nr. 1 VStS 2006 gilt nichts\nanderes. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass durch\ndie Erhebung einer Mindeststeuer für ertragsschwache Apparate bei einem\nSteuersatz von 50,00 EUR die sonst für Gewinnspielgeräte geltende Besteuerung\nnach dem Einspielergebnis verfälscht wird.\n\n45\n\n3. Darüber hinaus verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in der VStS\n2006 auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Beurteilung, ob eine nach dem\nEinspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte\ngemeinschaftsrechtlich zulässig ist, richtet sich für den hier streitigen\nBesteuerungszeitraum nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.\nNovember 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG),\ndie zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (Art. 413 RL 2006/112/EG) und zugleich\ndie Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (RL 77/388/EWG) aufgehoben hat (Art. 411\nAbs. 1 RL 2006/112/EG). Die genannte Vorschrift hat folgenden Wortlaut:\n\n46\n\n„Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese\nRichtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge,\nSpiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz\nallgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von\nUmsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung\ndieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den\nMitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.\"\n\n47\n\nHiernach ist die Erhebung einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer\nfür Gewinnspielgeräte nicht verboten, da sie weder Formalitäten bei Grenzübertritten\nauslöst noch den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Das Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen hat bereits in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A\n608/05 -, a.a.O., festgestellt, dass eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach\ndem Einspielergebnis nicht gegen die RL 77/388/EWG verstößt, da sie keine\nUmsatzsteuer darstellt, und hierzu Folgendes ausgeführt:\n\n48\n\n„Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem\nEinspielergebnis verstößt auch nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie\n77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Nach Art. 33 der 6. Richtlinie\nhindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht\ndaran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten,\nVerbrauchssteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle\nSteuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von\nUmsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Das BVerwG hat\nin seinem Urteil vom 7.1.1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter\nZitierung weiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß\nbereits mehrfach sowohl durch das BVerwG als auch durch das BVerfG\nverneint worden ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die\nErhebung der Steuer für Geldspielgeräte nach dem Maßstab des\nEinspielergebnisses an. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH\nbelässt Art. 33 der 6. Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur\nBeibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, sofern es\nsich dabei nicht um Abgaben handelt, die den Charakter von\nUmsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das Funktionieren\ndes gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen\neines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und\nDienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren\nWeise belasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und\nGebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer\naufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese\nMerkmale sind folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle\nsich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie\nist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie\nwird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie\nbezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und\nDienstleistungen. \n\n49\n\nVgl. EuGH etwa Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000,\n I - 1189 (I -1200); Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -,\nSlg. 1997, I 3721 (I 3742 f).\n\n50\n\nEs ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mit Gründen\nvon substanziellem Gewicht behauptet worden, dass die in Rede\nstehende Vergnügungssteuer die Funktion des gemeinsamen\nMehrwertsteuersystems belasten könnte. Bei Betrachtung der einzelnen\nMerkmale der Mehrwertsteuer fehlt das Kriterium, dass die Steuer\nallgemein sich auf alle auf Gegenstände und Dienstleistungen\nbeziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für Spielgeräte,\nörtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten\nBundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder\nStufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr\nnur die Benutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die\nVergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und\nDienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem\nKonzept her nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug findet nicht\nstatt.\"\n\n51\n\nDiese zutreffenden Ausführungen, die in der Rechtsprechung einhellig geteilt\nwerden,\n\n52\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -\n,\nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-\nRR) 2008, 55, 57; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2007 - 5 TG\n3116/06 -, a.a.O.; Niedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss\nvom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, ZKF 2007, 210; Sächsisches OVG,\nBeschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, ZKF 2007, 138;\nOVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006\n- 2 LB 11/04 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K\n4880/06 -; VG Gießen, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 8 G 2406/06 -,\nGewerbearchiv (GewArch) 2007, 199; VG Münster, Urteil vom 16. Mai\n2007 - 9 K 769/03 -; VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K\n4192/04 -,\n\n53\n\nund denen sich das erkennende Gericht anschließt, gelten gleichermaßen für die\nRegelung in Art. 401 RL 2006/112/EG, die der Erhebung von Vergnügungssteuer für\nGewinnspielgeräte in Arnsberg auf der Grundlage der VStS 2006 somit nicht\nentgegensteht.\n\n54\n\n4. Der Steuermaßstab begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als\nnach der Definition des Einspielergebnisses in Art. 3 § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VStS\n2006 nicht (auch) die seit Mai 2006 wieder anfallende Umsatzsteuer (vgl. das Gesetz\nzur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 - BGBl. I\n2006, 1095) vom Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse in Abzug zu\nbringen ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu\nin seinem o.a. Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - ausgeführt:\n\n55\n\n„Soweit nach dem hier verwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht\nabgezogen wird, steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen\nGrundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander\nerhoben werden dürfen. So wurde auch nach dem Vergnügungssteuergesetz\nfür das Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Bruttoprinzips die\nVergnügungssteuer nach den Roheinnahmen bemessen.\n\n56\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 - 14 A 2042/05 -\n.\"\n\n57\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an.\n\n58\n\n5. Zudem lässt sich nicht feststellen, dass der in Art. 3 § 10 Abs. 2 Nr. 1 VStS\n2006 bestimmte Steuersatz von 16% des Einspielergebnisses für Gewinnspielgeräte\nin Spielhallen erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12\nAbs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die\nBesteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden\nließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der\nLebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im\nGemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz\nfür die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ\n2000, 933, 934 und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. m.w.N.;\nOVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 -\nm.w.N.\n\n60\n\nDie Lage des konkreten Aufstellers - wie hier der Klägerin - an einem bestimmten\nStandort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht\nentscheidend.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, KStZ\n1998, 238.\n\n62\n\nEine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt Arnsberg\nerhobenen Vergnügungssteuer hat die Klägerin bereits nicht substantiiert\nvorgetragen. Für die Annahme einer Erdrosselungswirkung gibt insbesondere der\nseitens der Klägerin angeführte Betriebsvergleich der FfH Institut für Markt- und\nWirtschaftsforschung GmbH (FfH) nichts her. Das von der Klägerin auszugsweise\nübermittelte Zahlenmaterial ist zur Darlegung einer Erdrosselungswirkung durch den\nin der VStS 2006 normierten Steuersatz von vornherein nicht geeignet. Die Daten,\nwelche die FfH dem Betriebsvergleich zugrunde gelegt hat, stammen nach Angaben\nder Klägerin von Gewinnspielgeräten aus dem gesamten Bundesgebiet und\nbeziehen sich zudem auf das schon geraume Zeit zurückliegende Jahr 2003. Sie\ngeben daher weder Aufschluss über die wirtschaftliche Situation von\nSpielhallenbetreibern in Arnsberg noch kommt ihnen eine Aussagekraft für die Zeit\nnach Inkrafttreten des Art. 3 VStS 2006 im Jahr 2007 zu. \n\n63\n\nUngeachtet dessen hat die FfH den Betriebsvergleich für Mitgliedsfirmen des\nBundesverbands Automatenunternehmer e.V. erstellt, so dass die Objektivität der\nResultate, die von der Klägerin überdies nur auszugsweise wiedergegeben worden\nsind, nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. Hinzu kommt, dass die mitgeteilten\nDaten zumindest teilweise nicht aussagekräftig und nachvollziehbar sind. Soweit bei\nden Kosten der Spielhallen ein Unternehmerlohn von 7,7% der Nettokasse eines\nGewinnspielgeräts ansetzt wird, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich,\nweshalb ein Lohnanteil gerade in dieser Höhe als angemessen erachtet werden\nmuss. Einer entsprechenden Darlegung hätte es aber schon deshalb bedurft, weil\neine derart hohe Gewinnmarge in vielen anderen Gewerben nicht ansatzweise erzielt\nwerden kann. \n\n64\n\nDafür, dass der in Arnsberg geltende Steuersatz für in Spielhallen betriebene\nApparate mit Gewinnmöglichkeit Automatenaufsteller in aller Regel in den\nwirtschaftlichen Ruin führt, gibt es auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte.\nAusweislich der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 24. November 2006\n(Drucksache Nr. 7/2006/173/7.2.2) hat der Rat der Stadt Arnsberg bei der\nBeschlussfassung über die VStS 2006 zum einen berücksichtigt, dass nach der VStS\n2002 für Gewinnspielgeräte in Spielhallen seit dem 1. Januar 2004 ein pauschaler\nSteuersatz von 150,00 EUR je Monat und Gerät galt. Ferner hatte die Verwaltung die\nEinspielergebnisse der Gewinnspielgeräte ermittelt, die in neun der insgesamt 14\nSpielhallen in Arnsberg im Jahr 2005 aufgestellt waren; das durchschnittliche\nEinspielergebnis dieser Geräte betrug monatlich 957,00 EUR. Ausgehend hiervon\nerrechnete die Verwaltung zutreffend eine monatliche Steuerbelastung von 153,12\nEUR je Gerät bei einem auf das Einspielergebnis bezogenen Steuersatz von 16%.\nDer in dieser Höhe in der Beschlussvorlage enthaltene Steuersatz sollte\ngewährleisten, das bisherige Aufkommen der Vergnügungssteuer in etwa auch\nkünftig zu erzielen, ohne eine Erdrosselungswirkung für die Spielhallenbetreiber zu\nentfalten. Dieser Empfehlung ist der Rat der Stadt Arnsberg gefolgt.\n\n65\n\nDer hiernach auf der Grundlage von aussagekräftigem Zahlenmaterial ermittelte\ndurchschnittliche Steuerbetrag von 153,12 EUR je Gewinnspielgerät und Monat\nbewegt sich zudem in einem Rahmen, der in der Vergangenheit von der\nRechtsprechung - bezogen auf die Verhältnisse in anderen Städten und eine\nBesteuerung nach dem sog. Stückzahlmaßstab - als hinnehmbar anerkannt worden\nist.\n\n66\n\nVgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99,\nNVwZ 2000, 936, 938: 600,00 DM/Monat und 11 CN 3/99, a.a.O.,\n934 f.: 400,00 DM/Monat -; Hess. VGH, Beschluss vom 14. März 1996\n- 5 TH 508/96 -, ZKF 1996, 232: 400,00 DM/Monat; VG Düsseldorf,\nUrteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -: 240,00 EUR/Monat; VG\nArnsberg, Urteil vom 8. Juni 2001 - 3 K 2272/99 -:\n405,00 DM/Monat.\n\n67\n\nDies gilt gleichermaßen für den im Oktober 2007 in der Spielhalle der Klägerin\nangefallenen Steuerbetrag, der durchschnittlich 196,24 EUR je Gewinnspielgerät\nbetrug.\n\n68\n\nHinzu kommt, dass sich nach Mitteilung des Beklagten die Zahl der Spielhallen in\nArnsberg zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. April 2008 von 14 Hallen mit\n167 Gewinnspielgeräten auf 16 Spielhallen mit 214 Gewinnspielgeräten erhöht hat.\nZudem ist in dem vorgenannten Zeitraum zwar eine Spielhalle zwischenzeitlich\ngeschlossen, später aber wieder eröffnet worden. Diese Zahlen deuten nicht\n(ansatzweise) darauf hin, dass es dem durchschnittlichen Betreiber einer Spielhalle\nin Arnsberg nach Inkrafttreten des Art. 3 VStS 2006 nicht mehr möglich gewesen\nwäre, seinen Betrieb wirtschaftlich zu führen. \n\n69\n\nFerner bemisst sich die Steuerlast nunmehr nach dem Einspielergebnis des\neinzelnen Gewinnspielapparates, so dass (zeitweilige) Einnahmeminderungen (z.B.\naufgrund weniger bespielter Apparate) durch eine geringere Steuerschuld\nkompensiert werden und der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Aufstellers -\nanders als bei der vorherigen pauschalen Besteuerung - somit Rechnung getragen\nwird. \n\n70\n\nVor diesem Hintergrund ist ferner anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer als\nAufwandsteuer auch auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu den die\nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört, dass\nsie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. \n\n71\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. Mai 2001\n- 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264.\n\n72\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum\nErfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März\n2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt:\n\n73\n\n„Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem\nSinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die\nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten\nMaßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm\nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des\nGesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht\ngeboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der\nSteuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn\neine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00\n-,\n DVBl. 2004, 705, 708.\n\n75\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber\nzwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies\nbedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die\nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine\nkalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer\nausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten\neinzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang,\nwobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit\nseines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu\nwahren.\n\n76\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.\"\n\n77\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen, die auch das Bundesverwaltungsgericht in\nseinem Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, KStZ 2007, 212, als\nmaßgeblich für die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung der\nVergnügungssteuer erachtet hat, konnte die Klägerin die geänderten\nBesteuerungsgrundlagen für Gewinnspielgeräte nach der VStS 2006 bei der\nKalkulation ihrer betrieblichen Kosten im streitgegenständlichen Zeitraum\nberücksichtigen. Gegenteiliges wird von ihr unter Hinweis auf das Urteil des\nBundesverfassungsgerichts zur „Öko-Steuer\" zwar behauptet, jedoch nicht weiter\nsubstantiiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Beschluss\nüberdies zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts (lediglich) die Vereinbarkeit der sog. „Öko-Steuer\" mit\nArt. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG behandelt. Im vorliegenden Fall geht es hingegen um die\nVereinbarkeit der Spielautomatensteuer mit Art. 105 Abs. 2a GG und mithin eine\nandere Rechtsvorschrift. \n\n78\n\n6. Ferner verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen nicht\ngegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt zunächst im\nHinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze für Gewinnspielgeräte in Spielhallen\neinerseits und Gaststätten andererseits (vgl. Art. 3 § 10 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VStS\n2006). Es spricht bereits Einiges dafür, dass es sich bei der Geräteaufstellung in\nSpielhallen und Gaststätten um grundsätzlich unterschiedliche Sachverhalte handelt,\nso dass eine nach dem Aufstellungsort differenzierte Besteuerung nicht nur sachlich\ngerechtfertigt,\n\n79\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, NVwZ\n1995, 710 zur Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach dem sog.\nStückzahlmaßstab,\n\n80\n\nsondern darüber hinaus durch Art. 3 Abs. 1 GG „sogar geboten\" ist.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 7042/95 - (Seite 7\ndes\namtlichen Urteilsabdrucks), ebenfalls zur Besteuerung von Gewinn-\nspielapparaten nach dem sog. Stückzahlmaßstab.\n\n82\n\nSelbst wenn darüber hinaus unterstellt werden könnte, dass die niedrigere\nBesteuerung von Gewinnspielapparaten in Gaststätten nicht mit dem in Art. 3 GG\nverankerten Gleichbehandlungsgebot vereinbar und der Steuermaßstab für solche\nAutomaten daher nichtig ist, führt dies nicht zugleich zur Unwirksamkeit des\nSteuermaßstabs für die hier allein streitgegenständlichen Gewinnspielapparate in\nSpielhallen.\n\n83\n\nSchließlich ist auch im Hinblick auf die Regelung in Art. 3 § 2 Nr. 4 VStS 2006\nkeine Ungleichbehandlung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen feststellbar. Dieser\nBefreiungstatbestand hat für die hier streitgegenständlichen Gewinnspielgeräte in der\nPraxis keine Auswirkungen. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung\nüber Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung\n- SpielV -) in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom 27. Januar 2006\ndarf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), „in\nBetrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,\nJahrmärkten oder Spezialmärkten\" ohnehin nicht aufgestellt werden. Geht die\nSteuerbefreiung somit für Gewinnspielgeräte ins Leere, liegt hinsichtlich dieser\nGeräte von vornherein keine ungleiche Behandlung vor. Darüber hinaus bleibt dem\nSatzungsgeber bei der Schaffung von Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen in\nSteuersatzungen unter Beachtung des Gleichheitssatzes ein erheblicher\nGestaltungsspielraum.\n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -.\n\n85\n\nDie Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hat der Rat der Stadt Arnsberg bei\nder Fassung des Befreiungstatbestandes in Art. 3 § 2 Nr. 4 VStS 2006 nicht\nüberschritten, da die dort von der Steuer freigestellten Veranstaltungen lediglich\nvorübergehend sind und nur vergleichsweise kurze Zeiträume andauern, während\nder Betrieb von Gewinnspielgeräten in Spielhallen - jedenfalls grundsätzlich - auf\nDauer angelegt ist. Der (zeitliche) Ausnahmecharakter der unter Art. 3 § 2 Nr. 4 VStS\n2006 angeführten Veranstaltungen stellt daher ein zulässiges sachliches\nDifferenzierungskriterium gegenüber dem dauerhaften und ortsfesten Betrieb in\nGaststätten oder Spielhallen dar, so dass eine Unterscheidung nach dem Aufstellort\nzulässig ist. \n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und\nvom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25.\nSeptember 2006 - 25 K 4880/06 -; VG Minden, Urteil vom 30. August\n2006\n- 11 K 4192/04 -.\n\n87\n\nSelbst wenn überdies unterstellt werden könnte, dass die Regelung in Art. 3 § 2\nNr. 4 VStS 2006 im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten\nGleichbehandlungsgrundsatz unwirksam wäre, hätte dies allenfalls die Nichtigkeit\ndes Befreiungstatbestandes zur Folge und berührte im Übrigen die Wirksamkeit der\nVStS 2006 - insbesondere des Steuermaßstabs für Gewinnspielgeräte in Spielhallen\nin Art. 3 § 10 Abs. 2 Nr. 1 VStS 2006 - nicht.\n\n88\n\nVgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006\n- 25 K 4880/06 - unter Hinweis auf die Urteile des OVG NRW\nvom 28. März 1996 - 22 A 5055/95 - und vom 23. Januar 1997\n- 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318.\n\n89\n\nIst nach alldem die VStS 2006 für den hier streitgegenständlichen\nBesteuerungszeitraum wirksam, so erweist sich auch die Steuerfestsetzung in der\nangegriffenen Vergnügungssteueranmeldung als rechtmäßig. Diesbezüglich hat die\nKlägerin keine Bedenken geltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht\nersichtlich. \n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n91\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten\nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-07/5-k-2751-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-08-07/5-k-2751-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252931","retrieved":"2026-07-09 02:16:02.699212+00:00"}}