{"status":"available","doknr":"OLD253064","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0731.20K1860.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"20 K 1860/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Beteiligte zu 1 wird verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten \nzu 2 für eine Freistellung vorzuschlagen.\n\n1\n\n \nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Beamter der Kreisverwaltung des F.-Kreises. Bei der \nPersonalratswahl am 00.00.00 wurde er als Mitglied der komba gewerkschaft für die \nGruppe der Beamten in den Personalrat gewählt.\n\n4\n\nDer Personalrat besteht aus elf Mitgliedern, von denen acht der Gruppe der \nArbeitnehmer und drei der Gruppe der Beamten angehören. In der Gruppe der \nBeamten erlangte die Gewerkschaft ver.di einen, die komba gewerkschaft zwei \nSitze.\n\n5\n\nIn der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 00.00.00 wurden aus der \nGruppe der Arbeitnehmer Herr L. und aus derjenigen der Beamten der Antragsteller \nnach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG NRW) in den Vorstand \ngewählt. Die Wahl des Vorsitzenden fiel auf den Vertreter der Gruppe der \nArbeitnehmer. Bei der Wahl der beiden Mitglieder des erweiterten Vorstands nach § \n29 Abs. 4 LPVG NRW wurde das Personalratsmitglied N. K. als Vertreter der Gruppe \nder Beamten gewählt; Herr K. ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. \n\n6\n\nIn der Personalratssitzung vom 00.00.00 wurde die Freistellung des Vorsitzenden \ndes Beteiligten zu 1 und des Herrn K. beschlossen. Der Freistellungsbeschluss \nzugunsten Herrn K. erfolgte mit Stimmenmehrheit der Personalratsmitglieder, nicht \njedoch mit der Mehrheit der Stimmen der Gruppe der Beamten, die auf den \nAntragsteller entfiel. Der Antragsteller äußerte in dieser Sitzung Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Freistellung von Herrn K. im Hinblick auf die Wahrung des \nGruppenprinzips und gab diese schriftlich zu Protokoll. \n\nAm 00.00.00 hat der Antragsteller das landespersonalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet und zugleich um die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung seiner Anträge macht er im \nWesentlichen geltend: Der Wortlaut des mit der Gesetzesnovelle 2007 neugefassten \n§ 29 Abs. 1 LPVG NRW sei nicht eindeutig. Bei Auslegung der Norm unter \nBerücksichtigung des ebenfalls neugefassten § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW ergebe \nsich jedoch zweifelsfrei, dass mit der Novellierung das Gruppenprinzip habe gestärkt \nwerden sollen. Daher seien bei der Freistellung zunächst die gemäß § 29 Abs. 1 \nLPVG NRW bestimmten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Erst nachrangig \nkämen zur Freistellung weitere Vorstandsmitglieder in Betracht. Die Freistellung des \nweiteren hinzugewählten Vorstandsmitglieds, Herrn K., widerspreche dem \nGruppenprinzip, denn nur er - der Antragsteller - genieße das Vertrauen seiner \nGruppe. Die Freistellung von Herrn K. sei im Widerspruch hierzu mit der \nArbeitnehmermehrheit im Personalrat beschlossen worden.\n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n8\n\n den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - dem \nBeteiligten zu 2 für eine Freistellung vorzuschlagen.\n\n9\n\nDer Beteiligte zu 1 beantragt,\n\n10\n\n den Antrag abzulehnen,\n\n11\n\nund macht unter anderem geltend: Der Rechtsstandpunkt des Antragstellers \nfinde keine Stütze im Gesetz. Das Landespersonalvertretungsrecht in Nordrhein-\nWestfalen lege nach der Gesetzesnovelle - anders als das \nBundespersonalvertretungsrecht - keine Reihenfolge der Freistellungen fest. Etwas \nanderes ergebe sich auch nicht aus einer Betrachtungsweise nach Sinn und Zweck \ndes Gesetzes. Wenn der Gesetzgeber den Gesetzesmaterialien zufolge mit der \nRegelung über die Freistellung dem Vorstandsmodell habe Rechnung tragen wollen, \nbedeute dies das Gegenteil von dem, wie der Antragsteller das Gesetz interpretiere. \nDer Gesetzgeber habe das Bundesrecht nicht komplett übernehmen wollen, sondern \nsich gerade bei der Freistellungsregelung vom Bundesrecht distanziert. Auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Fassung des wortgleichen \nfrüheren Bundesrechts könne nicht zurückgegriffen werden, diese Rechtsprechung \nhabe im Übrigen ausdrücklich ein Abweichen vom Gruppenprinzip ermöglicht. In die \ngleiche Richtung weise die Neuregelung in § 42 Abs. 3 LPVG NRW zu den weiteren \nFreistellungen.\n\n12\n\nDer Beteiligte zu 2 sieht unter Hinweis darauf, dass sich seine Rechte und \nPflichten auf die Umsetzung der vom Beteiligten zu 1 beschlossenen Freistellung \nbeschränkten, von einer Stellungnahme ab.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 12. Juni 2008 hat die Fachkammer im Wege der einstweiligen \nVerfügung den Beteiligten zu 1 verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2 für \neine Freistellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nvorzuschlagen. Einen Antrag des Beteiligten zu 1 auf einstweilige Einstellung der \nZwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung hat das Gericht mit Beschluss \nvom 24. Juni 2008 abgelehnt. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Vorgänge des Beteiligten zu 1 und der Gerichtsakte 20 L 390/08.PVL \nBezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.\n\n17\n\nDer vom Beteiligten zu 1 am 8. Mai 2008 gefasste Freistellungsbeschluss \nzugunsten des - in den erweiterten Vorstand gewählten und der Gruppe der Beamten \nzugehörigen - Vorstandsmitglieds N. K. entspricht nicht dem geltenden Recht. \nVielmehr hat der Antragsteller als von der Gruppe der Beamten gewähltes \nVorstandsmitglied einen Anspruch darauf, dem Beteiligten zu 2 zur Freistellung \nvorgeschlagen zu werden.\n\n18\n\nMaßgeblich für die Freistellung eines Personalratsmitglieds ist § 42 Abs. 3 LPVG \nNRW. Nach dessen Satz 1 sind Mitglieder des Personalrats durch den Leiter der \nDienststelle ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und \nArt der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich \nist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Dabei sind nach Satz 2 zunächst \ndie gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. \n\n19\n\nMit Bezug auf den Vorstand und dessen Mitglieder regelt § 29 LPVG NRW unter \nanderem Folgendes: Nach Absatz 1 bildet der Personalrat aus seiner Mitte den \nVorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe \nangehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende \nVorstandsmitglied. Nach Absatz 2 Satz 1 bestimmt der Personalrat mit einfacher \nMehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich \ndie Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter (Satz 2). Dabei sind nach \nSatz 3 die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei \ndenn, dass die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten. Absatz 4 Satz 1 regelt \nschließlich, dass der Personalrat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit \nzwei weitere Mitglieder in den Vorstand wählt, wenn der Personalrat - wie hier - elf \noder mehr Mitglieder hat (sog. erweiterter Vorstand).\n\n20\n\nMit diesen gesetzlichen Bestimmungen der Novelle 2007 ist der nordrhein-\nwestfälische Landesgesetzgeber von der durch die Gesetzesnovelle 1984 \neingeführten Konzeption der inneren Struktur des Personalrats abgerückt und hat an \ndie vor 1984 bestandene Rechtslage (wieder) angeknüpft. Durch § 29 Abs. 1 LPVG \nNRW ist der Vorstand als geschäftsführendes Kollegialorgan neu - und wieder - \neingeführt worden. Dementsprechend wurde ergänzend die Wahl des \nVorstandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter geregelt. Hieran anknüpfend enthält \n§ 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW eine Bestimmung über die Berücksichtigung der \nVorstandsmitglieder bei Freistellungen.\n\n21\n\nVgl. dazu: Lechtermann/Klein, Das neue Personalvertretungsrecht \nNRW, 1. Auflage 2007, § 29 Rdz. 3 und § 42 Rdz. 1.\n\n22\n\nMit dieser Konzeption folgt das Landespersonalvertretungsrecht in Nordrhein-\nWestfalen den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Bestimmungen des \nBundespersonalvertretungsgesetzes alter Fassung (BPersVG a.F. - BGBl. I S. 693 -). \nDessen § 32 lautete:\n\n23\n\n„(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem \nmuss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. \nDie Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende \nVorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. \n\n(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches \nVorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die \nVertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die \nGruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es \nsei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. \n\n(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem \ngefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe \nbetreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe \nangehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden \nVorstandsmitglied den Personalrat.\"\n\n24\n\nFerner bestimmte § 33 BPersVG a.F.:\n\n25\n\n„Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner \nMitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den \nVorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten \nmit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im \nVorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die \nzweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den \nAngehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so \nist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu \nwählen.\"\n\n26\n\nSchließlich hatte § 46 Abs. 3 BPersVG a.F. folgenden Inhalt:\n\n27\n\n„(3) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit \nfreizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle \nzur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei \nder Freistellung sind zunächst der Vorsitzende und die übrigen \nVorstandsmitglieder, sodann die Gruppen angemessen zu \nberücksichtigen.\"\n\n28\n\nDie Auslegung der durch die Gesetzesnovelle 2007 neu gefassten \nBestimmungen des Landespersonalvertretungsrechts ergibt, dass der Beteiligte zu 1 \nden Antragsteller zur Freistellung vorzuschlagen hat. Auszugehen ist dabei zunächst \nvom Wortlaut der Normen (grammatische Auslegung). Im Rahmen der durch die \nFassung der Normen gesteckten Grenzen sind ihr Sinn und Zweck (teleologische \nAuslegung) und ihr äußerer und innerer Zusammenhang mit anderen Vorschriften \nwie auch ihre Stellung im Recht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu \nerforschen und zu berücksichtigen. Die anhand der in den Gesetzesmaterialien \ndokumentierte Entstehungsgeschichte einer Vorschrift vorgenommene Auslegung \n(historische Auslegung) darf dabei zur Interpretation der Norm nur insoweit \nherangezogen werden, als sie auf einen objektivierten Willen des Gesetzgebers bzw. \nobjektiven Gesetzesinhalt schließen lässt. Die subjektiven, d.h. die in den \nGesetzesmaterialien verlautbarten Vorstellungen des Gesetzgebers dürfen deshalb \nbei der Gesetzesinterpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auch im \nGesetzestext ihren Niederschlag gefunden haben.\n\n29\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteile vom 21. Mai 1952 - \n2 BvH 2/52 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG \n(BVerfGE) 1, 299 und vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 -, \nBVerfGE 62, 1; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. April \n2004 - 2 B 28.04 -.\n\nZur Auslegung der §§ 32, 33 und 46 Abs. 3 BPersVG hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 1977 - VII P 19.76 - \n(Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 1) unter Berücksichtigung \nvorstehender Grundsätze Folgendes ausgeführt:\n\n30\n\n „Während § 42 Abs. 3 PersVG 1955 lediglich bestimmte, daß Mitglieder \ndes Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen waren, \nwenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur \nordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich war - eine \nRegelung, die sich in § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG wiederfindet -, \nbestimmt nunmehr der folgende Satz 2, daß bei der Freistellung \nzunächst der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, sodann \ndie Gruppen angemessen zu berücksichtigen sind. \n \nDas neue Recht läßt es im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr \nzu, daß Vorstandsmitglieder bei Freistellung - gleichgültig aus welchen \nGründen - übergangen werden. An den Grundsätzen, die die \nRechtsprechung zur Auswahl der freizustellenden Vorstandsmitglieder \nentwickelt hat, hat sich hingegen nichts geändert. \n \nSoweit es sich um Vorstände handelt, die nur aus von den Gruppen \ngewählten Vorstandsmitgliedern bestehen, stellt sich - wenn nicht alle \nVorstandsmitglieder freigestellt werden können, was der Regel \nentspricht - die Frage, wie die Auswahl unter diesen \nVorstandsmitgliedern zu treffen ist. Mit dieser Frage hat sich der Senat \nim Beschluß vom 17. Januar 1969 (BVerwGE 31, 192) befaßt und \nausgeführt, daß dem Personalrat in diesem Fall ein weiter \nErmessensspielraum zusteht, der frei von starren Regeln, wie z.B. der \nGruppenstärke, ist. \n \nSoweit es sich um die nach § 33 BPersVG (= § 32 PersVG 1955) \nerweiterten Vorstände handelt, die neben den von den Gruppen \ngewählten Vorstandsmitgliedern auch zwei vom Personalrat zugewählte \nMitglieder umfassen, hat die Rechtsprechung nicht nur bei der \nBestimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden, sondern auch bei der \nFreistellung die Auffassung vertreten, daß in erster Linie die von den \nGruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder für eine Freistellung \nvorzuschlagen sind (BVerwGE 5, 118; 5, 263; 5, 309; 7, 197; 31, 192; \nBeschluß vom 16. Juli 1975 - BVerwG 7 P 2.75 - Buchholz 238.3 § 42 \nPersVG Nr. 6). Diese Auffassung ist mit dem das \nPersonalvertretungsrecht beherrschenden Gruppenprinzip begründet \nworden, das es erfordert, den vom Vertrauen der Gruppe getragenen \nVorstandsmitgliedern durch Freistellung die Möglichkeit zu geben, \nbesonders effektiv die Geschäftsführung wahrzunehmen. \n \nDer Auffassung des Beteiligten zu 1), diese Rechtsprechung sei durch \ndas neue Bundespersonalvertretungsgesetz überholt, aus ihm ergebe \nsich nicht, daß Gruppenvorstandsmitglieder vorrangig zu \nberücksichtigen seien, kann nicht zugestimmt werden. Aus der \nEntstehungsgeschichte des § 46 Abs. 3 BPersVG, auf die sich der \nBeteiligte zu 1) zur Begründung seiner Auffassung beruft, kann dies \nnicht hergeleitet werden. \n \nSchon der Entwurf der Bundesregierung über ein \nBundespersonalvertretungsgesetz hatte in seinem § 45 Abs. 3 dem mit \n§ 42 Abs. 3 PersVG 1955 übereinstimmenden Satz 1 einen Satz 2 \nangefügt, nach dem bei Freistellung die Gruppen angemessen zu \nberücksichtigen sind (BR-Drucks. 306/72 S. 10). In der Begründung \nwird hierzu bemerkt, daß dieser Satz der Klarstellung diene, demgemäß \nalso am alten Recht in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung \nnichts ändern wolle. Der spätere von den Fraktionen der SPD und FDP \neingebrachte Entwurf in der 7. Wahlperiode (BT-Drucks. 7/176) hatte \ndiese Fassung des § 45 Abs. 3 Satz 1 und 2 unverändert beibehalten. \nDer Innenausschuß fügte dann jedoch den Satz ein, daß zunächst der \nVorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, sodann die Gruppen \nangemessen zu berücksichtigen seien (BT-Drucks. 7/1339 S. 19). In \ndem Bericht des Ausschusses ist dazu bemerkt, daß ein Antrag der \nFraktion der CSU/CDU, bei Freistellungen eine stärkere Betonung des \nGruppenprinzips vorzusehen, abgelehnt worden sei. Hierbei handelt es \nsich um das Aufgreifen eines Vorschlages, den der Bundesrat gemacht \nhatte. In dessen Stellungnahme heißt es zu § 45 des Entwurfs (= § 46 \nBPersVG) wie folgt: \n\n31\n\n‚In Absatz 3 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen: \n\n32\n\nBei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der \nPersonalrat zunächst die nach § 31 Abs. 2 gewählten \nVorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren \nFreistellungen sind die im Personalrat vertretenen \nWahlvorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl \nzu berücksichtigen. \nBegründung: \nIm Interesse des Minderheitenschutzes sollte bei der Freistellung \nvon Personalratsmitgliedern eine bestimmte Reihenfolge \nfestgelegt werden. Dabei sollten - entsprechend der \nRechtsprechung - zunächst die Mitglieder des Vorstandes in der \nReihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis freigestellt werden. Im \nübrigen sollte die Freistellung nach dem D'Hondt'schen \nVerteilungsverfahren vorgenommen werden' (BT-Drucks. VI/3721 \nS. 39).\n\n33\n\nAus der Ablehnung dieser Fassung kann nicht der Schluß gezogen \nwerden, die Vorstandsmitglieder seien im Hinblick auf eine Freistellung \nin Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung völlig gleichgestellt \nund der Personalrat könne bei seinen Freistellungsvorschlägen unter \nihnen auswählen. Durch die Ablehnung sollte vielmehr verhindert \nwerden, daß die Gruppenvorstandsmitglieder bei der Freistellung \nunbedingten Vorrang haben und bei weiteren Freistellungen über die \nVorstandsmitglieder hinaus ein starres System nach Vorschlagslisten \nPlatz greift. Der Zweck war es also, eine allzu starre Regelung, die \nübrigens auch die Rechtsprechung zu § 42 Abs. 3 PersVG 1955 nicht \nkannte, zu vermeiden. Dem Personalrat sollte, wie noch anhand dieser \nRechtsprechung darzulegen sein wird, ein gewisser, wenn auch \neingeschränkter Spielraum bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder \nund noch ein größerer bei der Auswahl der weiteren \nPersonalratsmitglieder für Freistellungsvorschläge verbleiben. \nAllgemeine Grundsätze, die in der Rechtsprechung entwickelt worden \nsind, wurden damit aber nicht in Frage gestellt. \n \nDarüber hinaus ist das Gruppenprinzip, das tragende Element der \nRechtsprechung zur Freistellung ist, im \nBundespersonalvertretungsgesetz nicht nur beibehalten, sondern noch \nverstärkt worden. Der Vorsitzende vertritt in Angelegenheiten einer \nGruppe, der er nicht angehört, nicht mehr wie früher nach § 31 Abs. 3 \nPersVG 1955 den Personalrat allein, sondern gemeinsam mit einem \ndieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied (§ 32 Abs. 3 Satz 2 \nBPersVG). Wie der Senat mit Beschluß vom 16. September 1977 - \nBVerwGE 54, 323 - entschieden hat, ist grundsätzlich das \nGruppenvorstandsmitglied zu dieser Vertretung berufen. Eine weitere \nStärkung hat das Gruppenprinzip dadurch erfahren, daß auch auf \nAntrag der Mehrheit einer Gruppe eine Sitzung anzuberaumen und der \nGegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu \nsetzen ist (§ 34 Abs. 3 BPersVG). Ferner kann die Mehrheit einer \nGruppe die beratende Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an \nder Sitzung des Personalrats beantragen (§ 36 BPersVG). \n \nAngesichts dieser verstärkten Heraushebung des Gruppenprinzips \nentspricht es dem Willen des Gesetzgebers, daß eine auf diesem \nPrinzip aufgebaute und ihm auch bei den Freistellungen Geltung \nverschaffende Rechtsprechung nicht geändert werden sollte. Der sich \naus dem Gruppenprinzip ergebende Vorrang der von den Gruppen \ngewählten Vorstandsmitglieder ist jedoch kein absoluter. Selbst wenn \nzur Freistellung bereits Gruppenvorstandsmitglieder vorhanden sind, \nkann der Personalrat sie bei seinen Freistellungsvorschlägen \nübergehen und nach § 33 BPersVG zugewählte Vorstandsmitglieder \nberücksichtigen, wenn, wie die Rechtsprechung bereits unter der \nGeltung des § 42 Abs. 3 PersVG 1955 ausgesprochen hat (BVerwGE \n16, 12 [14]), stichhaltige Gründe, die im Bereicht sachlicher und \nbeachtenswerter Erwägungen liegen, dies fordern und rechtfertigen \n„\n\n34\n\nDiese Rechtsprechung ist für das damals geltende nordrhein-westfälische \nLandesrecht vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) aufgegriffen worden. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1980 - CL 19/79 -.\n\n36\n\nAuch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) hatte eine solche \nAuffassung bereits früher vertreten.\n\n37\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Februar 1975 - BPV TK 2/75 -, \nDie Personalvertretung (PersV) 1976, 273.\n\n38\n\nDiese Rechtsprechung gilt nunmehr gleichermaßen (erneut) für das durch die \nGesetzesnovelle 2007 geänderte und auf die damalige Rechtslage zurückgeführte \nnordrhein-westfälische Personalvertretungsrecht. Die Erwägungen des \nBundesverwaltungsgerichts, aus denen bei Vorständen, die neben den von Gruppen \ngewählten Vorstandsmitgliedern auch zwei vom Personalrat zugewählte Mitglieder \numfassen, in erster Linie die von den Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder \n- sog. Gruppenvorstandsmitglieder - für eine Freistellung vorzuschlagen sind, gelten \nunverändert fort und sind auf das neue Landesrecht uneingeschränkt übertragbar. \n\n39\n\nIm Wesentlichen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung \ndarauf gestützt, das Gruppenprinzip sei tragendes Element der Rechtsprechung zur \nFreistellung und im damals gültigen Bundespersonalvertretungsrecht nicht nur \nbeibehalten, sondern noch verstärkt worden. Dies entspricht dem nordrhein-\nwestfälischen Landesrecht. Mit der Gesetzesnovelle wollte der Gesetzgeber das \nGruppenprinzip stärken und diesem auch im Vorstand des Personalrats größeres \nGewicht verleihen.\n\n40\n\nVgl. Lechtermann/Klein, a.a.O., § 29 Rdz. 3 und § 42 Rdz. 1.\n\n41\n\nDementsprechend hat der Landesgesetzgeber dem \nBundespersonalvertretungsgesetz a.F. folgend in § 29 Abs. 3 LPVG NRW (= § 32 \nAbs. 3 BPersVG a.F.) bestimmt, dass der Vorsitzende in Angelegenheiten einer \nGruppe, der er nicht angehört, den Personalrat nicht allein, sondern gemeinsam mit \neinem dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied vertritt. Gemäß § 30 Abs. 3 \nLPVG NRW (welcher § 34 Abs. 3 BPersVG a.F. entspricht) hat der Vorsitzende auch \nauf Antrag der Mehrheit einer Gruppe eine Sitzung anzuberaumen und den \nGegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Ferner \nkann die Mehrheit einer Gruppe die beratende Teilnahme von \nGewerkschaftsbeauftragten an der Sitzung des Personalrats beantragen (§ 32 Abs. 1 \nLPVG NRW = § 36 BPersVG a.F.). \n\n42\n\nÜberzeugende Gründe für eine davon abweichende Auslegung des \nneugefassten Landespersonalvertretungsrechts sind nicht ersichtlich. Die vom \nBeteiligten zu 1 in diesem Zusammenhang herangezogenen \n„Handlungsempfehlungen für den Regelfall der Bildung des Vorstands des \nPersonalrats nach § 29 LPVG\" des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sind \ndazu nicht geeignet: Einerseits verkennen sie die zuvor im Einzelnen dargestellte \nRechtslage; andererseits lösen sie als verwaltungsinterne „Interpretationshilfe\" keine \nBindungswirkung für die Fachkammer aus. \n\n43\n\nAuch das weitere Vorbringen der Beteiligten, mit welchen sie sich gegen die \nBegründung für den Erlass der einstweiligen Verfügung der Fachkammer wenden, \ngreift nicht durch.\n\n44\n\nDer Beteiligte zu 1 hebt mit seiner Argumentation zunächst ausschließlich auf die \nhistorische Entwicklung des Gesetzes ab. Die - von ihm unterstellten - Vorstellungen \ndes Gesetzgebers haben indessen als solche im Gesetzestext keinen Niederschlag \ngefunden; hier ergibt sich vielmehr schon aus den vom Bundesverwaltungsgericht \nund der Fachkammer angewendeten Auslegungsmethoden eine schlüssige \nGesetzesinterpretation, so dass allein die subjektiven Vorstellungen des \nGesetzgebers zu keinem anderen Befund führen (können).\n \nDavon unabhängig findet die Argumentation des Beteiligten zu 1 auch in den von ihm \nwiedergegebenen Gesetzesmaterialien keine Stütze. In der Begründung des \nGesetzesentwurfs der Landesregierung (LT-Drucks. 14/4239) ist zur Änderung des \n§ 29 LPVG NRW ausgeführt (S. 91): \n\n45\n\n„Mit der neugefassten Regelung wird an die vor der Novelle 1984 \nbestehende Rechtslage sowie an die vergleichbare Regelung im Bund \nund in den meisten Ländern angeknüpft. Die Regelung stärkt das \nGruppenprinzip und trägt dem Minderheitenschutz Rechnung.\"\n\n46\n\nDem folgt die Begründung zur Änderung des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW (S. \n92): \n\n47\n\n„Die Regelung über die Freistellungen trägt dem gemäß § 29 \nwieder eingeführten ‚Vorstandsmodell' Rechnung und stärkt das \nGruppenprinzip nach dem Vorbild des Bundes\".\n\n48\n\nMit dieser Gesetzesbegründung hat die Landesregierung in aller Deutlichkeit \nkundgetan, dass die Wiedereinführung des Rechtszustands aus der Zeit vor 1984 \nbeabsichtigt war und ist. Die Formulierungen - \"die vergleichbare Regelung im Bund\" \nund „nach dem Vorbild des Bundes\" - widerlegen geradezu die Argumentation des \nBeteiligten zu 1, der Landesgesetzgeber habe keineswegs das Gruppenprinzip \nstärken wollen, sonst hätte er - so der Beteiligte zu 1 - die neuen Regelungen des \nPersonalvertretungsrechts des Bundes in der aktuell geltenden Fassung \nübernommen. \n\n49\n\nGegen die Auslegung der Fachkammer spricht im Gegensatz zur Auffassung des \nBeteiligten zu 1 auch nicht § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW. Nach dieser Bestimmung \nrichten sich (erst) die übrigen Freistellungen nach der Gruppenstärke; \nGewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehören sowie freie Listen \nkönnen sich hierfür gruppenübergreifend zusammenschließen (Hervorhebungen \ndurch das Gericht). Gerade diese Normfassung steht im Gegensatz zur Auffassung \ndes Beteiligten zu 1, der Landesgesetzgeber habe mit der Novellierung das \nGruppenprinzip nicht stärken wollen. Insoweit ist § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW \nersichtlich als Ausnahmeregelung konzipiert. Dass der Gesetzgeber erst für die \nübrigen Freistellungen - d.h. für diejenigen, die nicht vorrangig mit den in den \nVorstand gewählten Gruppenmitgliedern zu besetzen sind - Möglichkeiten zur \nAbweichung vorsieht, weist deutlich darauf hin, dass im Übrigen zunächst die \nGruppenvorstandsmitglieder vorrangig bei Freistellungen zu berücksichtigen \nsind.\n\n50\n\nIst nach alldem das Gruppenprinzip (wieder) ein tragendes Element der \nGeschäftsführung im Personalrat, so ist diesem in Anwendung der dargelegten \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei Freistellungen gemäß § 42 Abs. 3 Satz \n2 LPVG NRW Rechnung zu tragen. Grundsätzlich ist daher bei Freistellungen den \nvon den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern „Vorrang\" zu geben. \nDementsprechend war nicht das gemäß § 29 Abs. 4 LPVG NRW in den erweiterten \nVorstand zugewählte Personalratsmitglied N. K., sondern der von der Gruppe der \nBeamten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW gewählte Antragsteller dem \nBeteiligten zu 1 zur Freistellung vorzuschlagen. „Stichhaltige\" Gründe, die eine \nAbweichung von diesem Grundsatz hätten rechtfertigen können, ergeben sich aus \nder Sitzungsniederschrift vom 00.00.00 nicht und sind auch sonst weder dargelegt \nnoch ersichtlich.\n\n51\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-07-31/20-k-1860-08-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":6},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-07-31/20-k-1860-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253064","retrieved":"2026-07-09 02:16:13.811448+00:00"}}