{"status":"available","doknr":"OLD253224","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0723.12L493.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-07-23","aktenzeichen":"12 L 493/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 22.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu\nverpflichten, der Antragsstellerin\n\n3\n\n 1. Zuwendungen zu den Personalkosten sowie den Sachkosten in Höhe\nvon 0 EUR vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu\nzahlen und\n\n4\n\n2.einen Büroraum vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens\nzur Verfügung zu stellen\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nEs ist bereits sehr fraglich, ob der auf die einstweilige Gewährung von\nFraktionszuwendungen zielende Antrag gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet\nist. \n\n7\n\nGemäß § 56 Abs.3 S.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen\n(GO NRW) gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus\nHaushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen\nfür die Geschäftsführung. Demnach spricht einiges dafür, dass schon im Grundsatz\nnicht der Rat, sondern nur die Gemeinde zur Zahlung bzw. Bereitstellung von\nZuwendungen verpflichtet werden kann.\n\n8\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Februar\n2007\n- 15 K 1356/06 -, abrufbar in JURIS, dort Rz.93 ff.\n\n9\n\nHinzukommt, dass wohl nicht einmal die der Zuwendungspraxis der Stadt\nzugrundeliegenden „Richtlinien der Stadt Witten für die Zuwendungen an die\nFraktionen\", gegen die sich die Antragstellerin wendet, vom Rat beschlossen wurden.\nDer Beschluss der Richtlinien erfolgte offenbar am 5. Februar 2008 im Haupt- und\nFinanzausschuss des Rates; einen von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren\nin Bezug genommen Ratsbeschluss vom 11. Februar 2008 über die Vergabe von\nFraktionszuwendungen scheint es hingegen nicht zu geben. \n\n10\n\nLetztlich kann die Frage des richtigen Antragsgegners jedoch offen bleiben, denn\ndie Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen\njedenfalls in der Sache nicht vor.\n\n11\n\nGemäß § 123 Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zur\nRegelung eines vorläufigen Zustandes im Hinblick auf ein streitiges Rechtsverhältnis\neine einstweilige Anordnung zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung\nwesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen\nGründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss sowohl das Bestehen des geltend\ngemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer\nsofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs.3 VwGO\ni.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n12\n\nDie Antragstellerin verfolgt das Ziel, hinausgehend über die auch ihr gewährten\nZuwendungen (Sockelbetrag i.H.v. jährlich 0 EUR und Pauschale für die Kosten der\nGeschäftsführung i.H.v. jährlich 0 EUR pro Fraktionsmitglied) bestimmte weitere\nZuwendungen (Geldzuwendungen i.H.v. 0 EUR und Büroraum) zu erhalten und\nmacht zur Begründung insbesondere geltend, dass der Antragsgegner Fraktionen\nmit drei oder mehr Mitgliedern zusätzliche Zuwendungen in (zumindest) diesem\nUmfang gewähre und dass insofern kein rechtfertigender Grund vorliege, ihre nur\naus zwei Mitgliedern bestehende Fraktion anders zu behandeln.\n\n13\n\nDa die Antragstellerin mit ihrem Antrag im Eilverfahren bestimmte weitere\nLeistungen begehrt, geht es ihr hier nicht allein um die Feststellung der\nRechtswidrigkeit der Zuwendungsvergabe, d.h. nicht allein um die Gleichmäßigkeit\nder Verteilung, sondern sie fordert mit Blick auf den Gleichheitssatz ausdrücklich die\nGewährung eines Mehr an Zuwendungen.\n\n14\n\nVgl. zu dieser Unterscheidung Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A\n4734/01 -, abrufbar in JURIS, dort Rz.19.\n\n15\n\nHiervon ausgehend spricht bereits vieles gegen die Glaubhaftmachung eines\nAnordnungsanspruchs. Zwar bestehen auch nach Ansicht der Kammer durchaus\nBedenken, ob insbesondere die auf den Richtlinien vom 5. Februar 2008 beruhende\nGewährung von Geldzuwendungen in Höhe von insgesamt 0 EUR an die\nAntragstellerin einerseits und in Höhe von rund 0 EUR an die dreiköpfige Fraktion der\nFreien Liste Witten andererseits mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar\nist.\n\n16\n\nVgl. zur Geltung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei der\nGewährung von Fraktionszuwendungen OVG NRW, Urteil vom 8.\nOktober 2002 - 15 A 4734/01 -, a.a.O., Rz.30 ff.\n\n17\n\nDie aufgezeigte Ungleichbehandlung kann aber im Grundsatz auch durch die\nGewährung geringerer Zuwendungen an die Freie Liste Witten vermieden werden,\nwofür im Übrigen bereits die beschlossenen Richtlinien Raum lassen dürften, in\ndenen unter Punkt 1.2.2 für die Zuwendungen für die Beschäftigung von Fraktions-\nMitarbeitern Maximalbeträge von 0 EUR bzw. 0 EUR aufgeführt werden. \n\n18\n\nDafür, dass der bei der Gewährung von Fraktionszuwendungen bestehende\nErmessensspielraum \n\n19\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -,\na.a.O., Rz.29\n\n20\n\nhier derart eingeschränkt ist, dass nur die begehrte Gewährung der für die\ngrößeren Fraktionen vorgesehenen weiteren Zuwendungen - die die Antragstellerin\nselbst als sehr üppig bezeichnet und die nach einem Schreiben der Bürgermeisterin\nan die Antragstellerin vom 28. März 2008 in der Vergangenheit teilweise rückerstattet\nworden sind - auch an Fraktionen mit zwei Mitgliedern als ermessensgerecht\nerscheint, dürfte demgegenüber wenig sprechen. Namentlich kann wohl kaum davon\nausgegangen werden, dass es trotz des insoweit bestehenden Ermessens und den\nallen Fraktionen bereits nach Ziffern 1.1 und 1.2.1 der Richtlinien zustehenden\nPauschalen zwingend geboten wäre, Fraktionen mit zwei bzw. drei Mitgliedern die\nvon der Antragstellerin geforderten zusätzlichen 0 EUR pro Jahr für die\nBeschäftigung von Fraktionsmitarbeitern zu bewilligen.\n\n21\n\nLetztlich kann die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs\njedoch offen bleiben, denn jedenfalls ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft\ngemacht.\n\n22\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung dient als Mittel des vorläufigen\nRechtsschutzes grundsätzlich nur der Sicherung von schutzwürdigen\nRechtspositionen und hat generell nicht die Funktion, Ansprüche zu befriedigen. Eine\nAusnahme von diesem Grundsatz, der eine Vorwegnahme der Hauptsache prinzipiell\nausschließt, ist nur zulässig, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes den\nAntragsteller schwer und unzumutbar belasten würde.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 1988 - 15 B 2380/88 -\n, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, S.1105 ff.; OVG\nNRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, in: Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1992, S.424 ff.\n\n24\n\nIn einem Organstreit, wie er hier vorliegt, kann bei diesem Ausgangspunkt eine\nVorwegnahme der Hauptsache nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt\nwerden; denn dort ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über\nIndividualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden.\nDiese sind dem Antragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der\nGemeinde zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im\nSchutzbereich der Rechtsweggarantie (Art.19 Abs.4 des Grundgesetzes - GG -)\nangesiedelt.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -,\na.a.O.\n\n26\n\nGemessen daran kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW\nfür den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit\ndes jeweiligen Antragstellers, sondern darauf an, ob die einstweilige Anordnung im\nInteresse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der\nHauptsache - unabweisbar erscheint. Entscheidend für die Vorwegnahme der\nHauptsache ist neben der Bedeutung der konkreten Angelegenheit für die Gemeinde\nvor allem der Rang des Rechtssatzes, dessen Verletzung durch die einstweilige\nAnordnung abgewendet werden soll.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 1988 - 15 B 2380/88 -\n, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -,\na.a.O.\n\nHiervon ausgehend ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zwar dient der\nin § 56 Abs.3 GO NRW verankerte Anspruch der Ratsfraktionen auf Zuwendungen\nfür die Geschäftsführung insbesondere der Gewährleistung ihrer\nMitwirkungsrechte,\n\n28\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, in:\nNWVBl. 2002, S.384 ff.\n\n29\n\nund damit zumindest mittelbar auch einem Funktionsinteresse der Gemeinde\nselbst. \n\n30\n\nEs ist aber schon nicht substantiiert dargelegt, dass ohne die im Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes begehrten zusätzlichen Zuwendungen in Form weiterer\nZahlungen für die Beschäftigung von Fraktionsmitarbeitern sowie in Form eines\nBüroraums die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Antragstellerin nachhaltig\nbeeinträchtigt würde.\n\n31\n\nSoweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Vortrags, sie könne ohne\nMitarbeiter ihre organschaftlichen Aufgaben nicht einmal ansatzweise erfüllen,\nangibt, ihre beiden Mitglieder gingen beide einem bürgerlichen Beruf nach und\nmüssten ihre kommunalen Aufgaben in ihrer knapp bemessenen Freizeit erledigen,\nist dies allein keine Besonderheit, sondern im Gegenteil regelmäßige Folge des\nGrundsatzes ehrenamtlicher Ratstätigkeit.\n\n32\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -,\na.a.O. \n\n33\n\nSoweit die Antragstellerin auf die Notwendigkeit der Vor- und Nachbereitung von\nAusschuss- und Ratssitzungen hinweist, fehlt es bereits an substantiierten Angaben\ndazu, wie vielen Ausschüssen ihre Mitglieder jeweils angehören und welcher Arbeits-\nund Zeitaufwand für Ausschuss- bzw. Ratssitzungen für ihre Mitglieder konkret\nanfällt. Schon deshalb ist ein zwingendes Bedürfnis für einen Fraktionsmitarbeiter\nbzw. einen Büroraum nicht erkennbar, zumal insbesondere auch der durch den\nZusammenschluss zu einer Zweipersonenfraktion ausgelöste Mehraufwand nicht im\nEinzelnen aufgezeigt worden ist. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Vor-\nund Nachbereitung von Sitzungen (einschließlich der von der Antragstellerin\nausdrücklich genannten Erstellung von Beratungsvorlagen) eine Aufgabe ist, die\nauch dem fraktionslosen Ratsmitglied obliegt und die von den Mitgliedern der\nKlägerin vor ihrem Zusammenschluss zu einer Fraktion jahrelang ohne\nFraktionszuwendungen wahrgenommen worden ist. In weiterer Ansehung dessen,\ndass im Falle einer Zweipersonenfraktion der hinzutretende Koordinierungsbedarf\nregelmäßig überschaubar sein dürfte, ist ein Bedürfnis für weitere Zuwendungen zur\nVermeidung unzumutbarer Folgen im Hinblick auf die Sitzungsteilnahme der Fraktion\nnach alledem nicht glaubhaft gemacht.\n\n34\n\nAuch im Hinblick auf die von der Antragstellerin weiter geltend gemachte\nNotwendigkeit einer Koordination zwischen Fraktion und den von ihr in die\nAusschüsse entsandten sachkundigen Bürgern fehlt es schon an einer substantiellen\nDarlegung, wie viele Bürger welchen Ausschüssen angehören und welcher (Mehr-)\nBedarf deswegen konkret entsteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der\nMehrbedarf für die Koordination zwischen einer kleinen Fraktion und den von ihr\nentsandten sachkundigen Bürgern nicht die durch die Fraktionsmitglieder zu\nleistende Kernarbeit der Fraktion betrifft und daher bei der Gewährung von\nFraktionszuwendungen nicht berücksichtigt werden muss.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, a.a.O.,\nRz.44.\n\n36\n\nIst ein Anordnungsgrund nach dem Vorstehenden schon deshalb nicht glaubhaft\ngemacht, weil nicht substantiiert dargelegt worden ist, dass ohne die vorläufige\nGewährung der begehrten Zuwendungen unzumutbare Beeinträchtigungen der\nMitwirkungsrechte der Antragstellerin zu besorgen sind, so scheidet ein\nAnordnungsgrund davon unabhängig auch deshalb aus, weil die Antragstellerin nicht\ndargelegt hat, dass die Aufwendungen für den / die vermeintlich unverzichtbaren\nFraktionsmitarbeiter bzw. für einen Büroraum nicht einstweilen - bis zur Entscheidung\nin der Hauptsache - ohne Zuwendungen nach § 56 Abs.3 GO NRW bestritten werden\nkönnen.\n\n37\n\nInsofern ist zu berücksichtigen, dass § 56 Abs.3 S.1 GO NRW ohnehin kein\nAnspruch auf eine Vollkostenerstattung zu entnehmen ist, denn dies ließe außer\nacht, dass den Fraktionen weitere Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen wie\netwa Finanzmittel der hinter ihnen stehenden Parteien oder Wählervereinigungen,\nSpenden Einzelner und Umlagen der Fraktionsmitglieder.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, a.a.O.,\nRz.27.\n\n39\n\nDie Antragstellerin hat indes nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es ihr trotz\ndieser Quellen und der ebenfalls bestehenden Möglichkeit unentgeltlicher Leistungen\nfür die Fraktion nicht möglich ist, vorläufig einen bzw. mehrere Fraktionsmitarbeiter\n(entgeltlich oder unentgeltlich) zu beschäftigen und einen Büroraum anzumieten,\nsondern dass sie zur vorläufigen Finanzierung vielmehr zwingend auf eine\ngerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen\nAnordnung angewiesen ist. Entsprechender Darlegungen hätte es jedoch umso mehr\nvor dem Hintergrund bedurft, dass für die Antragstellerin nach eigenen Angaben seit\nJanuar 2008 ein Fraktionsgeschäftsführer - unentgeltlich - tätig ist, und der Fraktion\nzudem noch ein „parlamentarischer Berater\" zur Seite steht.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, Abs.3 und § 53 Abs.3 des\nGerichtskostengesetzes (GKG). Für den Antrag zu 1. ist gemäß § 52 Abs.3 GKG ein\nStreitwert von 20.000 EUR anzusetzen; den Wert des Antrags zu 2. bemisst die\nKammer mit weiteren 2.000 EUR. Eine Reduzierung des sich danach ergebenden\nStreitwertes von 22.000 EUR wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens\nkommt nicht in Betracht, weil die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-07-23/12-l-493-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-07-23/12-l-493-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253224","retrieved":"2026-07-09 02:16:26.863722+00:00"}}