{"status":"available","doknr":"OLD253423","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0711.14L464.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-07-11","aktenzeichen":"14 L 464/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der in dem Verfahren 14 K 2116/08 \nerhobenen Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12. Juni 2008 wird \nwiederhergestellt, soweit der Antragsgegner der Antragstellerin unter Nr. 1 seiner \nEntscheidung untersagt hat, auf dem Gebiet der Stadt T. Altpapier zu entsorgen. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit der Antragsgegner \nder Antragstellerin unter Nr. 3 ein Zwangsgeld angedroht hat. \n\n2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer aus dem Tenor zu 1. dieses Beschlusses ersichtliche Antrag ist zulässig. Er \nhat auch in der Sache Erfolg. Denn die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung des \nAussetzungsinteresses einerseits mit dem Vollzugsinteresse andererseits fällt im \nvorliegenden Fall zugunsten der Antragstellerin aus. \n\n3\n\nDie Kammer lässt ausdrücklich offen, ob der Antragsgegner befugt ist, der \nAntragstellerin das Einsammeln von Altpapier im Gebiet der Stadt T. zu \nuntersagen. Insoweit stellt sich die Rechtslage nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) als offen dar. Es mag sein, \ndass - wie die Antragstellerin darzulegen versucht - in der Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte eine mehrheitliche Auffassung dahin geht, dass diese Vorschrift \nauch das institutionalisierte gewerbliche Einsammeln von Altpapier zulässt, weil es \nsich bei dieser Tätigkeit um eine gewerbliche Sammlung handelt, bei der die Abfälle \n(in der Gestalt des Altpapiers) einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung \nzugeführt werden und diesem Vorgang auch keine überwiegenden öffentlichen \nInteressen entgegenstehen. Diese Auslegung des Gesetzes durch die Antragstellerin \nund die von ihr zitierten Gerichte ist indessen keineswegs zwingend. Das \nTatbestandsmerkmal „Sammlung\" kann durchaus auch dahin verstanden werden, \ndass damit nur gelegentliche Tätigkeiten gemeint sind, wie sie bei den in § 13 Abs. 3 \nNr. 2 KrW-/AbfG bezeichneten gemeinnützigen Sammlungen zu beobachten sind. In \ndieser Interpretation wäre mit dem Gesetz eine Tätigkeit, wie die Antragstellerin sie in \nT. anstrebt, nicht vereinbar. Denn danach ist die Einführung eines \nEntsorgungssystems für Altpapier beabsichtigt, bei dem die betreffenden Behälter \nregelmäßig (und eben nicht nur gelegentlich) von den Grundstücken abgeholt und \ngegen leere Behälter ausgetauscht werden. \n\n4\n\nEs ist durchaus auch vorstellbar, dass dem Vorhaben der Antragstellerin \nüberwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 3 \nKrW-/AbfG. Zwar dürfte allein das Interesse der Stadt T. , mit dem dort \nanfallenden Altpapier „Geld zu verdienen\", hierbei nicht ausreichen. Der \nAntragsgegner weist indessen zutreffend darauf hin, dass alle Einnahmen, die der \nStadt T. bzw. der Abfallbehörde durch die Tätigkeit der Antragstellerin künftig \nentgehen, auf andere Weise den Eigentümern der an die Abfallbeseitigung \nangeschlossenen Grundstücke abverlangt werden müssen. Unter dem \nGesichtspunkt einer möglichst niedrigen, kontinuierlichen und berechenbaren \nGebührenbelastung aller Einwohner der Stadt T. ist es in der Tat nicht \nauszuschließen, dass die beabsichtigte Betätigung der Antragstellerin mit den \nöffentlichen Interessen unvereinbar ist. \n\n5\n\nIm vorläufigen Rechtschutzverfahren ist kein Raum, die soeben lediglich \nangerissenen Fragen einer vertieften Untersuchung und Beantwortung zuzuführen. \nDie bloße Übernahme der Rechtsauffassung der von der Antragstellerin zitierten \nGerichte kommt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht in Betracht. Angesichts \nder Eilbedürftigkeit ist hier - wie auch sonst - bei der Beurteilung eines Antrags nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO eine lediglich summarische Überprüfung der Sach- und der \nRechtslage geboten. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Problematik \ndurch die Kammer muss dem Klageverfahren (das ja bereits anhängig ist) \nvorbehalten bleiben. \n\n6\n\nBei der danach allein auf der Grundlage der Interessensituation zu treffenden \nEntscheidung vermag die Kammer ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne \nvon § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, welches die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntscheidung des Antragsgegners rechtfertigen kann, nicht zu erkennen. Nach \nunbestrittener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur genügt das Interesse, \nwelches den fraglichen Verwaltungsakt als solchen rechtfertigt („Erlassinteresse\") für \nsich genommen in der Regel nicht, auch die sofortige Vollziehung des \nVerwaltungsakts („Vollzugsinteresse\") zu tragen,\n\n7\n\nvgl. nur Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage \n(2007) § 80 Rd.-Nr. 92 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. \n\n8\n\nIm vorliegenden Fall sind die Überlegungen, mit denen der Antragsgegner die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung vom 12. Juni 2008 \nrechtfertigt, möglicherweise geeignet, ein „überwiegendes öffentliches Interesse\" im \nSinne des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG zu rechtfertigen. Ein besonderes öffentliches \nInteresse, das § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nverlangt, erschließt sich daraus indessen nicht. Dass der Antragsgegner das \n„Erlassinteresse\" mit dem „Vollzugsinteresse\" gleichsetzt, zeigt die Begründung zu 2. \nder Verfügung (Seite 5 f) gleich an mehreren Stellen. Weitergehende Interessen, die \nes rechtfertigen könnten, entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die aufschiebende \nWirkung der Klage nicht eintreten zu lassen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. \nDie Abfallbeseitigung in T. wird nicht zusammenbrechen, wenn sich die \nAntragstellerin vorübergehend neben der Stadt des Altpapiers annimmt. \nUnzuträglichkeiten für den städtischen Haushalt oder eine auch nur vorübergehend \nnicht hinnehmbare Gebührenbelastung sind ebenfalls nicht erkennbar. Das \nVorhaben der Stadt T. , ihrerseits bis zum 1. August 2008 ein vollständiges \nHolsystem für Altpapier einzurichten, wird durch die Tätigkeit der Antragstellerin nicht \nernsthaft gefährdet. Im Übrigen sind die rechtlichen Voraussetzungen hierfür - soweit \nfür die Kammer ersichtlich - noch gar nicht gegeben:\n\n9\n\nAuf der Grundlage der „Satzung über die Abfallentsorgung\" der Stadt T. vom \n14. Dezember 2005 (AES) wird derzeit in T. das Altpapier in der Weise erfasst, \ndass die Stadt entsprechende Behälter im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt (§ 8 \nAbs. 2 AES). Nach § 10 Abs. 2 AES haben die Besitzer von Altpapier diese Behälter \nzu benutzen, sofern nicht eine der in § 5 b AES genannten Ausnahmen vom \nBenutzungszwang eingreift. Nach der gegebenen Rechtslage ist mithin kein \nGrundstückseigentümer in T. verpflichtet, eine „blaue Tonne\" auf seinem \nGrundstück aufzustellen. Der Kammer ist bekannt, dass längst nicht jeder \nGrundstückseigentümer gewillt ist, neben der „grauen\" Restmülltonne einen weiteren \nBehälter nur für das Altpapier vorzuhalten; auf das Urteil der Kammer vom \n29. August 2005 - 14 K 2817/04 -, veröffentlicht bei „Juris\", wird Bezug genommen. \nNach der Abfallsatzung der in jenem Verfahren beteiligten Stadt erhält jedes \nGrundstück einen Abfallbehälter mit blauem Deckel als Papiertonne. Solange die \nAbfallentsorgungssatzung der Stadt T. (deren Änderung ausweislich der \nMitteilung des Bürgermeisters vom 9. Juli 2008 nicht beabsichtigt ist) eine \nentsprechende Vorschrift nicht enthält, muss das zum 1. August 2008 geplante \nVorhaben der Stadt Stückwerk bleiben. Insbesondere kann die Stadt T. die \nvoraussichtlichen Einnahmen aus dem Altpapieraufkommen nicht sicher kalkulieren, \nsondern sie ist auf mehr oder weniger grobe Schätzungen, möglicherweise auch im \nWege des Vergleichs mit dem Papieraufkommen in anderen Kommunen, \nangewiesen. Daher rechtfertigt auch der vom Antragsgegner herangezogene \nGesichtspunkt der Entsorgungssicherheit es nicht, Nr. 1 der Verfügung vom 12. Juni \n2008 für sofort vollziehbar zu erklären. \n\n10\n\nWeil der Antrag in Ansehung von Nr. 1 der Verfügung Erfolg hat, ist ihm auch \ninsoweit zu entsprechen, als der Antragsgegner der Antragstellerin ein Zwangsgeld \nin Höhe von 10.000,00 Euro angedroht hat. Diesbezüglich ist die aufschiebende \nWirkung der Klage anzuordnen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n12\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 \ndes Gerichtskostengesetzes. Im Klageverfahren hat das Gericht den Streitwert \n- allerdings nur vorläufig - auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Angesichts der \nVorläufigkeit des einstweiligen Rechtschutzverfahrens ist es angemessen, diesen \nWert zu halbieren. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-07-11/14-l-464-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-07-11/14-l-464-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253423","retrieved":"2026-07-09 02:16:41.822290+00:00"}}