{"status":"available","doknr":"OLD253763","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0626.7K1279.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"7 K 1279/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2007 sowie der \nWiderspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 in der Gestalt der \nAbänderungsentscheidung des Beklagten vom 1. April 2008 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, ist unter anderem \nEigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks I1.------straße \nin N. (Gemarkung M., Flur 11, Flst. 301) und wendet sich mit der vorliegenden \nKlage gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den erfolgten \nAusbau der I1.------straße zwischen dem Einmündungsbereich der Straße F.------\nstraße und dem Haus I1.------straße .\n\n3\n\nDas 643 qm große - mit zwei Vollgeschossen - bebaute Wohngrundstück grenzt \nunmittelbar an die I1.------straße an. Die erstmals im Jahr 1964 ausgebaute \nGemeindestraße war bereits vor dem hier abgerechneten Ausbau mit einer Fahrbahn \nsowie beidseitig angelegten Gehwegen ausgestattet. Die Fahrbahn bestand aus \neiner 20 cm dicken Schotter- sowie einer 4 bis 5 cm starken Asphaltschicht. Die \nFahrbahn war vor dem Ausbau teils abgesackt und mit Rissen durchsetzt. \n\n4\n\nDie zunächst geplante Erneuerung der Fahrbahn und Gehwege sowie die \nAnlegung eines Parkstreifens in der I1.------straße lehnte der Ausschuss für Umwelt, \nPlanen und Bauen der Stadt N. in seiner Sitzung am 17. Februar 2005 ab. Im \nZusammenhang mit Kanalbauarbeiten in der I1.------straße baute der Eigenbetrieb \nStadtentwässerung die Fahrbahn der I1.------straße aus. Am 23. März 2006 \nbeschloss der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Stadt N. den bereits \nausgeführten Ausbau der Fahrbahn der I1.------straße zwischen der Straße F.------\nstraße und dem Grundstück I1.------straße . Die Abnahme der Baumaßnahme \nerfolgte am 18. April 2006. \n\n5\n\nDer Fahrbahnaufbau der I1.------straße besteht nach dem Ausbau aus 31 cm \nFrostschutzschicht, 6 cm Asphalttragschicht und 3 cm Asphaltbeton. Der Ausbau der \nFahrbahn endet rund 50 m - in Höhe der Grundstücke I1.------straße und - vor \ndem Einmündungsbereich der Straße C.------straße , da dieser Teilabschnitt bereits \nvor 15 Jahren ausgebaut und insofern von den kommunalen Entscheidungsgremien \nder Stadt N. als nicht ausbauwürdig angesehen worden ist.\n\n6\n\nDen straßenbaubeitragsfähigen Aufwand für den Ausbau ermittelte der Beklagte \nmit 60.199,68 EUR. Unter Einstufung der I1.------straße als \nHaupterschließungsstraße ermittelte er den umlagefähigen Aufwand mit 36.119,81 \nEUR. Hierbei legte der Beklagte die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt N. vom \n15. Dezember 2004 zugrunde, wonach der Anteil der Beitragspflichtigen an der \nFahrbahn für Haupterschließungsstraßen mit 60 % festgesetzt worden ist. Bei der \nBerechnung des Beitragssatzes legte der Beklagte eine zu berücksichtigende \nGesamtfläche (d.h. die Grundstücksflächen der von der Straße erschlossenen \nGrundstücke vervielfältigt mit dem nach der Straßenbaubeitragssatzung \nvorgesehenen Aufstockungsfaktor) von insgesamt 40.262,60 qm zugrunde und \ngelangte zu einem Verteileranteil von 0,897 EUR/qm.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 5. Februar 2007 zog der Beklagte die Klägerin gemäß § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit der Satzung der Stadt N. über die Erhebung von Beiträgen für \nstraßenbauliche Maßnahmen vom 15. Dezember 2004 unter Zugrundelegung einer \nanrechenbaren Grundstücksfläche von 643 qm und einer hieraus - entsprechend der \nbaulichen Ausnutzung - modifizierten Grundstücksfläche von 835,90 qm zu einem \nStraßenbaubeitrag i.H.v. 749,89 EUR heran.\n\n8\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2007 Widerspruch ein \nund führte im Wesentlichen aus: Der Ausbau stelle eine kaschierte Instandsetzung \ndar. Eine Verbesserung liege nicht vor. Im Übrigen liege auch keine \nAusbauentscheidung des zuständigen kommunalen Gremiums vor. Zudem sei die \nSatzung aus dem Jahr 2004 unwirksam, da der Anliegeranteil darin ohne jeglichen \nsachlichen Grund für Haupterschließungsstraßen von 30 % auf 60 % erhöht worden \nsei.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 wies der Beklagte den Widerspruch \nder Klägerin mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen für die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag seien gegeben. \nDurch den Ausbau der Fahrbahn sei deren Unterbau verstärkt worden, so dass eine \nVerbesserung eingetreten sei. Die I1.------straße sei korrekt als \nHaupterschließungsstraße eingestuft worden und auch der in der Satzung \nfestgesetzte Anliegeranteil sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei \ndieser Anliegeranteil auch in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes \nNordrhein-Westfalen vorgesehen.\n\n10\n\nAm 20. Juni 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen folgendes vorträgt: Der Fahrbahnausbau sei nicht \nentsprechend den anerkannten technischen Regeln erfolgt. Von daher stelle der \nAusbau für sie weder eine Verbesserung noch einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Die \nFahrbahn sei auch gar nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Der zuständige \nAusschuss der Stadt N. habe den Ausbau gerade abgelehnt. Vor diesem \nHintergrund bestehe auch gar kein Ausbaubeschluss für die hier in Rede stehende \nAnlage. Die nachträgliche Beschlussfassung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die \nAnlage bereits fertiggestellt gewesen sei. Im Übrigen handele es sich bei der I1.------\nstraße nicht um eine Haupterschließungsstraße sondern um eine \nHauptverkehrsstraße. Dies ergäbe sich insbesondere aus dem überregionalen \nBusverkehr auf dieser Straße. Die in der Satzung erfolgte Anhebung des \nAnliegeranteils für die Fahrbahn von Haupterschließungsstraßen auf 60 % verstoße \ngegen das Gebot der hoheitlichen Abgabengerechtigkeit.\n\n11\n\nWährend des Klageverfahrens hat die Stadt N. am 11. März 2008 - \nrückwirkend zum 1. Februar 2006 - eine Einzelsatzung über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 KAG für die straßenbauliche Maßnahme \"I1.------straße -\nTeileinrichtung Fahrbahn\" beschlossen. Darin wurde der Anteil der \nBeitragspflichtigen für den Ausbau der Fahrbahn auf 30 % festgesetzt. Daraufhin \nänderte der Beklagte die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, dass von der \nKlägerin ein Straßenbaubeitrag i.H.v. nur noch 374,95 EUR gefordert wird. \n\n12\n\nDie Beteiligten haben hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages in der \nmündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2007 sowie \nden Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 in der Gestalt der \nAbänderungsentscheidung des Beklagten vom 1. April 2008 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung seines Antrages führt er aus: Die angefochtenen Bescheide \nseien in dem hier noch streitgegenständlichen Umfange rechtmäßig. Die Fahrbahn \nsei im Zuge des Kanalausbaues nicht nur neu asphaltiert, sondern auch mit einer \nFrostschutzschicht ausgestattet worden. Insoweit liege eine verbesserte technische \nAusstattung der Fahrbahn vor, die auch abzurechnen sei. Die Anlage sei durch den \nAusbau insgesamt weniger reparaturanfällig. Die strikte Einhaltung der \nstraßenbaurechtlichen Richtlinien sei nicht erforderlich.\n\n18\n\nAm 25. Februar 2008 hat der Berichterstatter der Kammer vor Ort einen Termin \nzur Erörterung der Streitsache und zu Vergleichsverhandlungen durchgeführt. \nWegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift gleichen Tages (Bl. 53 \nbis 57 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n19\n\nDas Gericht hat durch Beschluss vom 28. Februar 2008 Beweis erhoben zu den \nFragen, ob der Fahrbahnaufbau der I1.------straße den einschlägigen technischen \nRegelwerken entspricht, von welcher Nutzungsdauer der Straße ausgegangen \nwerden kann und ob durch den gewählten Fahrbahnaufbau mit einem höheren \nReparaturaufwand zu rechnen ist, durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndas Gutachten des Q1. vom 26. Mai 2008 (Bl. 102 bis 120 der Gerichtsakte) \nverwiesen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDas Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) einzustellen, soweit der Beklagte die Beitragsforderung von ursprünglich \n749,89 EUR auf 374,95 EUR reduziert hat und die Beteiligten daraufhin in der \nmündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben.\n\n23\n\nSoweit die Klage im Hinblick auf den von der Klägerin geforderten \nStraßenbaubeitrag i.H.v. 374,95 EUR aufrechterhalten bleibt, ist sie als \nAnfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet.\n\n24\n\nDer angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2007 und der \nWiderspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 in der Gestalt der \nAbänderungsentscheidung des Beklagten vom 1. April 2008 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung eines \nStraßenbaubeitrags ist im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich § 8 KAG NRW in \nVerbindung mit der rückwirkend zum 1. Februar 2006 in Kraft getretenen \nEinzelsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für die \nstraßenbauliche Maßnahme \"I1.------straße -Teileinrichtung Fahrbahn\" der Stadt \nN. vom 11. März 2008 (Einzelsatzung), durch die die Satzung über die Erhebung \nvon Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt N. (SBS) \nvom 15. Dezember 2004 modifiziert wurde. Danach erhebt die Stadt N. zum \nErsatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und \nVerbesserung der I1.------straße zwischen F.------straße und dem Grundstück I1.-----\n-straße (Gemarkung M., Flur 11, Flst. 757) und als Gegenleistung für die durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der \nerschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile, Beiträge nach \nMaßgabe der Satzung.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen für die \nVeranlagung der Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag nicht erfüllt. Zum einen \nhandelt es sich bei der hier abgerechneten Fahrbahn in der I1.------straße weder um \neine nachmalige Herstellung oder Verbesserung, die der Klägerin als Eigentümerin \ndes mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks I1.------straße 1 A \nwirtschaftliche Vorteile vermittelt (I.). Zum anderen handelt es sich bei dem durch die \nEinzelsatzung vom 11. März 2008 festgelegten Abrechnungsgebiet der \nHabichtsstraße nicht um eine Anlage i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW (II.). \n\n27\n\nI. Bei dem vorliegenden Ausbau der I1.------straße handelt es sich weder um \neine nachmalige Herstellung noch um eine Erweiterung bzw. Verbesserung i.S.d. § 1 \nder Einzelsatzung. Nachmalige Herstellung bedeutet, dass eine endgültig \nhergestellte Anlage von Grund auf neu hergestellt wird, weil die Anlage trotz \nregelmäßiger Instandhaltung verschlissen ist, während Verbesserung bedeutet, dass \nsich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen \nZustand hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der funktionalen Verteilung der \nFläche oder der Art der Befestigung in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft \nunterscheidet. Die Erweiterung einer Verkehrsanlage besteht in der Vergrößerung \nihrer räumlichen Ausdehnung; insbesondere fällt die Straßenverbreiterung unter \ndiesen Begriff. Die Erweiterung stellt insoweit einen Fall der Verbesserung dar.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2000 - 15 A 4758/96 -; Beschluss \nvom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, ZMR 2000, S. 63 (64); Dietzel/\nKallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 6. \nAuflage, 2006, Rdnr. 46 f., 68 f.\n\n29\n\nGrundvoraussetzung dieser Tatbestandsmerkmale ist, dass der jeweilige Ausbau \ndie ihm in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion auch tatsächlich \nerfüllen und demgemäss wirtschaftliche Vorteile bieten kann. Durch die Maßnahme \nmüssen insoweit (zusätzliche) Gebrauchsvorteile an der Anlage entstanden sein, die \nzu einer Steigerung des Gebrauchswertes der erschlossenen Grundstücke führen. \nVoraussetzung ist hierfür die Funktionstauglichkeit der Anlage bzw. Teilanlage. So \nbietet eine funktionsuntaugliche Anlage oder Teileinrichtung (z.B. Fahrbahn, Gehweg \netc.) den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke keinen wirtschaftlichen \nVorteil.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. \n1995, 20; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 131, 86 m.w.N.\n\n31\n\nDie jeweilige Gemeinde hat insoweit in dem Rahmen, den die technischen \nMöglichkeiten bieten, und unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen \nAnforderungen sowie der entstehenden Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden, welche verschiedenen Ausbaumöglichkeiten verwirklicht werden \nsollen.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, \n272.\n\n33\n\nDer Gemeinde steht für das Ob und Wie des Ausbaus ein weites \nAusbauermessen bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zu.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 15 A 3195/07 -\n.\n\n35\n\nEntsprechend diesem Ermessen trägt die Gemeinde aber auch das Risiko für die \nEignung und Abrechenbarkeit der Ausbaumaßnahme.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. \n1991, 21, und vom 11. Mai 1987 - 2 A 1666/85; Dietzel/Kallerhoff, \na.a.O. Rdnr. 123.\n\n37\n\nBei der Frage, ob ein Ausbau mit Blick auf die Ausstattung der Anlage geeignet \nist, den Zweck, für den sie bestimmt ist, zu erfüllen, kann unter anderem auf die \ntechnischen Empfehlungen für den Straßenbau, insbesondere die \"Richtlinien für die \nStandardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen\", RStO 01, Ausgabe 2001, \nzurückgegriffen werden.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteile 10. Januar 2006 - 15 A 3256/03 -, vom 14. \nJuni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20, vom 15. April 1992 - 2 A \n1412/90 -, vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88, NWVBl. 1991, 346; \nDietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 121.\n\n39\n\nDiese Richtlinie stellt grundsätzlich einen geeigneten Maßstab zur Beurteilung \nder bau- und verkehrstechnischen Eignung von Verkehrsanlagen dar. Sie ist von \neinem Kreis von Fachleuten erarbeitet und trifft sachverständige Aussagen darüber, \nwelche Anforderungen an ein Straßenbauvorhaben hinsichtlich der Gestaltung und \nder zu verwendenden Materialien zu stellen sind.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -; Beschluss \nvom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 -, KStZ 1988, 151.\n\n41\n\nAllerdings stellt nicht jede Unterschreitung von Standards technischer \nRegelwerke einen ungeeigneten und damit ermessensfehlerhaften Ausbau dar. \nDiese technischen Richtlinien enthalten keine starren Maßstäbe. Sie geben in der \nRegel gewisse Bandbreiten an, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. \nFür die Beurteilung einer straßenbaulichen Maßnahme im Rahmen des \nStraßenbaubeitragsrechts ergeben sich daraus folgende Konsequenzen: Entspricht \neine Baumaßnahme im Wesentlichen den in den Richtlinien oder Empfehlungen für \nentsprechende Verkehrsanlagen vorgesehenen Werten, so kann in der Regel davon \nausgegangen werden, dass die Baumaßnahme den verkehrstechnischen oder \nbautechnischen Anforderungen gerecht wird. Weicht die Gestaltung einer Anlage \ndagegen von den in den Empfehlungen vorgesehenen Werten ab, folgt daraus noch \nnicht zwingend, dass die Anlage den jeweiligen verkehrstechnischen oder \nbautechnischen Anforderungen nicht entspricht; dies hängt vielmehr von den \nUmständen des Einzelfalles ab, wobei insbesondere auch zu prüfen ist, ob \nbesondere Gründe vorliegen, die eine Unterschreitung der Richtlinien und \nEmpfehlungen rechtfertigen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 15 A 3195/07 - \nund vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 -; Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A \n1761/\n85 -, OVGE 38, 272; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 122.\n\n43\n\nAusschließlich fiskalische Gründe stellen aber kein sachgerechtes Kriterium für \neine Unterschreitung der technischen Standards im Straßenausbau dar.\n\n44\n\nEin nicht fachgerechter Ausbau kann die Beitragsfähigkeit der Maßnahme \nallerdings nur berühren, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der \nGemeinde die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur Herbeiführung des \nErneuerungsvorteils bewusst oder im Übrigen offensichtlich gewesen ist.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 - 15 A 466/99 - und \nvom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 - m.w.N.\n\n46\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erfüllt der hier in Rede stehende Ausbau der \nI1.------straße in verkehrstechnischer Hinsicht nicht die ihm zugedachte Funktion und \nist insoweit nicht geeignet, den Anliegern einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.d. § 8 Abs. \n2 Satz 2 KAG NRW zu vermitteln. Dem Beklagten war nach der Aktenlage auch \nbewusst, dass dieser Ausbau bei Weitem nicht den regelgerechten Anforderungen \nan den Straßenbau entspricht und mit Blick auf die Verkehrsfunktion der I1.------\nstraße ungeeignet ist.\n\n47\n\nAusweislich des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens des \nöffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Straßenbau, Tiefbau und \nWasserwirtschaft, Q2. , vom 26. Mai 2008 entspricht der Ausbau der Fahrbahn \nder I1.------straße bei Weitem nicht den Anforderungen der RStO 01. Insgesamt ist \nim vorliegenden Fall die erforderliche Mindestdicke für einen frostsicheren \nGesamtaufbau um 30 cm unterschritten worden.\n\n48\n\nDie Feststellungen des Gutachters sind insoweit nachvollziehbar und nicht zu \nbeanstanden. Die I1.------straße ist von dem Beklagten als \nHaupterschließungsstraße eingestuft worden. Da diese Straßenart in der RStO 01 \nnicht aufgeführt ist, hat der Gutachter die Straße ihrer Funktion nach der Tabelle 2 \nZeile 2 (Hauptverkehrsstraße, Industriestraße, Straße im Gewerbegebiet) zugeordnet \nund in die Bauklasse 3 der RStO 01 eingestuft. Mit Blick auf die \nVerkehrsbewegungen, insbesondere auch dem Busverkehr, auf dieser Straße, ist \ndiese Einstufung vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, zumal auch \nWohnsammelstraßen, Fußgängerzonen mit Ladeverkehr gemäß Tabelle 2 Zeile 3 \nder RStO 01 der Bauklasse 3 zugeordnet werden können. Nicht zu beanstanden ist \ninsoweit auch, dass der Gutachter für den in Rede stehenden Bereich die \nFrostempfindlichkeitsklasse 3 gemäß Bild 6 der RStO 01 angenommen hat. Soweit \nder Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass für das Gebiet der \nStadt N. die Frostempfindlichkeitsklasse 2 anzunehmen sei und dies unter \nanderem darauf stützte, dass N. nicht im Sauerland liege, ist dieser Vortrag nicht \ngeeignet die sachverständige Bewertung in Frage zu stellen. Einmal abgesehen \ndavon, dass die Stadt N. schon gemäß § 1 ihrer Hauptsatzung vom 30. August \n2000 (16. September 2000),\n\n49\n\nim Internet abrufbar unter: http://www.menden.de/dokumente/ortsrecht/01-\n01.pdf,\n\n50\n\nden Namenszusatz (Sauerland) trägt und der Beklagte diesen Namenszusatz \nauch auf seinem eigenen Briefkopf verwendet, befindet sich das Stadtgebiet, \ninsbesondere die I1.------straße im Ortsteil M., entsprechend der geografischen Lage \ngemäß Bild 6 zum Abschnitt 3.2 der RStO 01 im Sauerland und damit in der \nFrosteinwirkungszone 3. Vor diesem Hintergrund hätte ein regelgerechter \nfrostsicherer Gesamtaufbau der Fahrbahn nach RStO 01 eine Mindestdicke der \nFahrbahn von 70 cm erfordert. Der tatsächlich vorhandene Fahrbahnaufbau beträgt \nnach den Feststellungen des Gutachters, die durch eigene Angaben des Beklagten \nbestätigt werden, hingegen nur 40 cm. \n\n51\n\nEtwas anderes würde im Übrigen auch nicht gelten, wenn man den \nAusbaubereich im Sinne des Beklagten der Frosteinwirkungszone 2 zuordnen würde. \nDenn in diesem Fall würde der Ausbau die dann erforderliche Mindestdicke der \nFahrbahn von 60 cm immer noch um 20 cm unterschreiten und damit ganz erheblich \nunter den Vorgaben der RStO 01 bleiben.\n\n52\n\nDer Sachverständige ist insoweit in seiner gutachterlichen Bewertung zu dem \nErgebnis gelangt, dass der gewählte Fahrbahnaufbau der I1.------straße wegen der \nBemessung, die noch nicht einmal einem Wohnweg nach Maßgabe der RStO 01 \ngenügt, völlig unzureichend ist. Nach den Feststellungen des Gutachters ist diese \nerhebliche Unterschreitung der Vorgaben für den Straßenaufbau nach RStO 01 in \ndem vorliegenden Einzelfall auch nicht durch besondere Gründe als \nstraßenbauchtechnisch oder verkehrstechnisch vertretbar anzusehen. Mit Blick auf \nden Allgemeinverkehr auf dieser Straße sowie dem Busverkehr von ca. 60 Bussen \npro Tag, ist nach Einschätzung des Sachverständigen eine erhebliche Überlastung \nder Straße gegeben. Die zu dünne Bauweise des Straßenaufbaus hinsichtlich der \nDicke der bituminösen Schicht und der Dicke des Gesamtaufbaues sind nach den \nBewertungen des Gutachters vor allem deshalb als nicht vertretbar anzusehen, da es \nnach Schäden nicht ausreicht, die Asphaltdecke abzufräsen und zu erneuern. Die \nUrsache für die Schäden lasse sich so nicht beheben, da der Aufbau auch weiterhin \nunterbemessen bleibe. Mit Blick auf die erheblichen Abweichungen des hergestellten \nStraßenaufbaues von den Regelwerken ist nach Einschätzung des \nSachverständigen auch mit einer erheblichen Reduzierung der Nutzungsdauer der \nStraße zu rechnen. Insoweit ist in immer kürzeren Zeiträumen mit einem erhöhten \nReparaturaufwand der Straße zu rechnen. Jedoch wird sich nach Einschätzung des \nGutachters ein (längerfristiger) Reparaturerfolg aufgrund des unzureichenden \nStraßenaufbaues nicht einstellen.\n\n53\n\nDie gerichtliche Beweisaufnahme hat mithin ergeben, dass im vorliegenden Fall \nein völlig unzureichender Straßenaufbau für die I1.------straße gewählt wurde, der \nmit Blick auf die Funktion und verkehrsmäßige Auslastung der I1.------straße den \nverkehrstechnischen und bautechnischen Anforderungen bei Weitem nicht gerecht \nwird, ständige Reparaturarbeiten notwendig machen wird und somit den Anliegern \nder Straße - und damit auch der Klägerin - keine maßnahmebedingte Steigerung des \nGebrauchswertes und mithin auch keinen wirtschaftlichen Vorteil bietet. \n\n54\n\nIm vorliegenden Fall zeigen die verwaltungsinternen Vermerke vom 23. Februar \n2005 und 11. Januar 2007 sowie die Niederschriften der kommunalen \nEntscheidungsgremien des Beklagten vom 9. Mai 2005 sowie 23. Februar 2006, 23. \nMärz 2006, dass auch ganz bewusst und sogar unter Zurückstellung der Bedenken \ndes kommunalen Rechnungsprüfungsamtes (vgl. Drucksache 7/05/105-00 vom 7. \nApril 2005) dieser weit unterhalb der einschlägigen Regelwerke entsprechende \nStraßenaufbau gewählt wurde, um zunächst Kosten zu sparen. Da dieser \n\"Sparaufbau\" jedoch in verkehrstechnischer Hinsicht die ihm zugedachte Funktion \nnicht erfüllen kann, demgemäss den Anliegern auch keine wirtschaftlichen Vorteile \nbietet und sich dem Beklagten die verkehrstechnische Ungeeignetheit des Ausbaus \nmit Blick auf die Verkehrsfunktion der I1.------straße mit Anlieger-, Durchgangs- und \nBusverkehr sowie auch der verwaltungsintern vorgetragenen Kritik am Ausbau \ngeradezu aufdrängen musste, kann die Baumaßnahme nach Maßgabe des § 8 KAG \nNRW i.V.m. der Einzelsatzung vom 11. März 2008 beitragsrechtlich nicht \nabgerechnet werden.\n\n55\n\nII. Darüber hinaus handelt es sich bei dem vorliegenden Ausbaubereich auf der \nI1.------straße nicht um eine abrechenbare Anlage i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG \nNRW, da das Haus I1.------straße kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die \nAnlage darstellt.\n\n56\n\nAuch unter Zugrundelegung des straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriffs ist \ndie jeweilige Gemeinde bei der Abgrenzung einer Anlage nicht völlig frei. Die \nkonkrete Begrenzung einer Anlage in diesem Sinne ergibt sich zwar grundsätzlich \naus dem Bauprogramm und dieses sah bzw. sieht - ebenso wie die Einzelsatzung \nvom 11. März 2008 - im vorliegenden Fall einen Ausbau der I1.------straße zwischen \nF.------straße und dem Grundstück Habichtsstraße 2 als eine Anlage vor. Indes \nunterliegt die Maßgeblichkeit des Bauprogramms gewissen rechtlichen Schranken, \ndie dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das \nBauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken ergeben \nsich insbesondere aus dem dem Ausbaubeitragsrecht zu Grunde liegenden \nVorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die \nAnlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für \nbestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage durch örtlich \nerkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. \nWeitere Voraussetzung ist schließlich, dass durch die Abgrenzung der Anlage nach \ndem Bauprogramm alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die \nAusbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2002 - 15 A 5562/99 -, vom \n29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 (220), vom 5. Juli \n1990 - 2 A 1691/88 -, Gemhlt. 1992, 108 (109), Beschluss vom 23. \nDezember 1994 - 15 B 1196/94 -.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. \n29.\n\n58\n\nDas Ende der Ausbaustrecke ist indes kein taugliches Begrenzungsmerkmal. \n \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5562/99 -, Beschluss \nvom 26. Januar 2000 - 15 B 113/00 -; Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 A \n1691/88 -, a.a.O. \n\n59\n\nHiervon ausgehend stellt das Haus I1.------straße kein geeignetes \nAbgrenzungskriterium für die Anlage dar. Allein der Umstand, dass der ca. 50 m \nlange Bereich zwischen der Straße C. und dem Haus I1.------straße schon vor \n15 Jahren ausgebaut worden ist und seitens des Beklagten als nicht ausbauwürdig \nangesehen wurde macht aus dem Ende der Ausbaustrecke kein zulässiges \nBegrenzungsmerkmal.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Da \nder Beklagte während des Rechtsstreits die Beitragsforderung reduziert hat, \nentspricht es der Billigkeit (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO), ihm insoweit auch die Kosten \nder Teilerledigung aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n61\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n62\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n63\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n64\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n65\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich \noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen \nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande \nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n66\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch \nProzessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, \ndurch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als \nBevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. \nAuf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des \nGesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, \nBGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum \nRechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort \ngenannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte \nzugelassen.\n\n67\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n68\n\nT. I. Q. \n\n69\n\nBeschluss:\n\n70\n\nFerner hat die Kammer b e s c h l o s s e n:\n\n71\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes bis zur teilweisen Erledigung auf 749,89 EUR \nund für die danach entstandenen Kosten auf 374,95 EUR \nfestgesetzt.\n\n72\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n73\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde \nist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht \nüberschreitet.\n\n74\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-06-26/7-k-1279-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-06-26/7-k-1279-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253763","retrieved":"2026-07-09 02:17:10.488974+00:00"}}