{"status":"available","doknr":"OLD253866","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0624.1L302.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"1 L 302/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit vor. \n\n3\n\nOb eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist, richtet sich nach der \nNatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet \nwird. \n\n4\n\nVgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes \n(GmS-OGB), Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1.85 -, BGHZ \n97, 312 (313 f.), und vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1.88 -, BGHZ 108, \n284 (286); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. Mai \n2007 - 6 B 10.07 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 129, 9 \n(10 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 30. Juni 2000 - 21 E 472/00 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter 2001, 19, und vom 20. Oktober 2006 \n- 20 E 1635/05 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - \nRechtsprechungsreport 2007, 357. \n\n5\n\nÖffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines \nSachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter \ndes zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren \nZiel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen \nSachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, \nnicht dagegen die Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den \nAnspruchsteller selbst. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit \ngenügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht \nkommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist. Nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 des \nGerichtsverfassungsgesetzes ist eine Verweisung (nur) dann geboten und zulässig, \nwenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin unzulässig ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n7\n\nIn der vorliegenden Rechtsstreitigkeit stehen sich die Beteiligten in einem \nGleichordnungsverhältnis gegenüber. Solche Verhältnisse werden als öffentlich-\nrechtlich angesehen, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen \nüberwiegend den Interessen der Allgemeinheit dienen, wenn sie sich nur an \nHoheitsträger wenden oder wenn der Sachverhalt einem Sonderrecht der Träger \nöffentlicher Aufgaben unterworfen ist und nicht Rechtssätzen, die für jedermann \ngelten. \n\n8\n\nVgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. (287), \nm.w.N.\n\n9\n\nDie das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten beherrschenden \nRechtsnormen sind im vorliegenden Fall die forstrechtlichen Regelungen über die \nWaldbenutzungsrechte aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundeswaldgesetzes \n(BWaldG) und § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Landesforstgesetzes (LFoG). Nach § 14 \nAbs. 1 Satz 1 BWaldG ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung \ngestattet; aus Satz 2 folgt, dass (u.a.) das Radfahren nur auf Straßen und Wegen \ngestattet ist. Die Länder regeln die Einzelheiten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BWaldG). \nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG ist das Betreten den Waldes zum Zwecke der \nErholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen \ndieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Abs. \n1 gilt sinngemäß (u.a.) auch für das Radfahren (§ 2 Abs. 2 LFoG). \n\n10\n\nDiese das Recht der Waldbenutzung regelnden Normen sind nach den \ndargelegten Grundsätzen dem öffentlichen Recht zuzuordnen. \n\n11\n\nDabei spricht Einiges dafür, dass die Waldbenutzung bereits deshalb öffentlich-\nrechtlich geregelt ist, weil hiermit überwiegend öffentliche Interessen verfolgt werden. \nDenn die individuellen Rechtspositionen, die den einzelnen Waldbesuchern durch die \nWaldbenutzungsrechte vermittelt werden, \n\n12\n\nzur Qualifizierung als subjektive Rechte der Waldbesucher vgl. \nKlose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, § 14 Rn. 14; \nKolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege \nund einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Stand: Mai \n2008, Kz. 4553 \nRn. 11 ff.; Pielow/Drees/Hochhäuser, Forstrecht in Nordrhein-\nWestfalen, 2. Auflage 1982, § 2 Anm. 2,\n\n13\n\nwerden in ihrer Bedeutung überlagert durch die hinter den Normen stehende \nIntention, einen Freiraum für die Befriedigung des allgemeinen Bedürfnisses der \nBevölkerung an der Erholung in der Natur zu gewährleisten. \n\n14\n\nVgl. zu diesem Aspekt: Kolodziejcok u.a., a.a.O., Kz. 4553 Rn. 1.\n\n15\n\nDiese Gewährleistung belastet das Eigentum am Wald mit einer \nschwerwiegenden sozialen Bindung. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 20 A 2016/83 -, \nNatur und Recht (NuR) 1986, 215. \n\n17\n\nLetztlich mag jedoch dahinstehen, ob schon die Interessenlage den öffentlich-\nrechtlichen Charakter der Waldbenutzungsrechte begründet. Denn das \nforstrechtliche Regime der Waldbenutzung ist jedenfalls deshalb Teil des öffentlichen \nRechts, weil die Waldbenutzung im weiteren Sinne einem Sonderrecht der Träger \nöffentlicher Aufgaben unterworfen ist. Zwar wenden sich die eigentlichen \nWaldbenutzungsrechte aus den §§ 14 BWaldG, 2 LFoG weder auf der Seite des \nRechtsinhabers - des Waldbesuchers - noch auf der des Duldungsverpflichteten - \ndes Waldeigentümers - zwingend an einen Hoheitsträger. Gleichwohl können auch \nsolche „Jedermanns-Rechte\" im Kontext mit anderen Rechtssätzen, die ihrerseits \neinen Hoheitsträger (als solchen) zu einem Verhalten berechtigen oder verpflichten, \nzum öffentlichen Recht gehören. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein \nHoheitsträger - gleichsam als Garant - berufen ist, die Einhaltung von „Jedermanns-\nPflichten\" zu überwachen und erforderlichenfalls zu erzwingen, ob mit \nverwaltungsrechtlichen Mitteln oder durch Strafe bzw. Bußgeld. \n\n18\n\nVgl. Bachof, Über öffentliches Recht, in: Verwaltungsrecht zwischen \nFreiheit, Teilhabe und Bindung, Festgabe aus Anlass des 25jährigen \nBestehens des Bundesverwaltungsgerichts, 1978, S. 1 (13). \n\n19\n\nEine derartige rechtliche Konstellation liegt hier vor. Denn die Forstbehörden sind \ndazu berechtigt, gegen ungenehmigte Sperrungen von Waldflächen \nordnungsrechtlich vorzugehen, indem sie die Beseitigung solcher Sperren nach § 4 \nAbs. 5 LFoG anordnen und dadurch den Waldbenutzungsrechten Geltung \nverschaffen. Behinderungen dieser Rechte können auch mit einem behördlichen \nBußgeld geahndet werden, weil das Sperren einer Waldfläche ohne die nach § 4 \nAbs. 1 Satz 2 LFoG erforderliche Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ \n70 Abs. 1 Nr. 3 LFoG). \n\n20\n\nNach alldem sind die forstrechtlichen Waldbenutzungsrechte der Waldbesucher \nund die damit korrespondierenden Duldungspflichten der Waldeigentümer als \nöffentlich-rechtlich anzusehen. \n\n21\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1985, a.a.O.; \nKolodziejcok u.a., a.a.O., Kz. 4553 Rn. 14; Klose/Orf, a.a.O., \n§ 14 Rn. 13; a.A. (private Rechte): Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 18. Januar 1983 \n- 5 S 2090/82 -. \n\n22\n\nDer nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin, der darauf \ngerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \nStör- und Sperrmaßnahmen auf den vom „P-Weg-Marathon\" betroffenen Wegen der \nAntragsgegnerin zu unterlassen, ist unbegründet. \n\n23\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Der Grund für die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und \nder Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) sind \nglaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 der \nZivilprozessordnung). Mit der einstweiligen Anordnung darf dabei nur eine vorläufige \nRegelung getroffen und grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen \nwerden. Eine Ausnahme von diesem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache greift \nnur dann ein, wenn zum einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein \nAnordnungsanspruch besteht und zum anderen die gerichtliche Regelung zur \nGewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem \nAntragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile \nentstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der \nHauptsache nicht mehr in der Lage wäre. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 -, Juris Rn. \n13; \nOVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 8 B 920/07 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht 2007, 1212. \n\n25\n\nDavon ausgehend zielt der vorliegende Antrag auf eine unzulässige \nVorwegnahme der Hauptsache. Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft \ngemacht, dass ihr ohne die begehrte Anordnung gravierende Nachteile im \nvorgenannten Sinne drohten. Soweit sie sich auf drohende Ersatzansprüche von \nLieferanten und Dienstleistern beruft, ist nicht substantiiert dargelegt, aus welchen \nGründen die Vertragspartner der Antragstellerin berechtigt sein sollten, \nSchadensersatz von der Antragstellerin zu verlangen, wenn die hier \nstreitgegenständlichen Wegeflächen für den „P-Weg-Marathon\" nicht in Anspruch \ngenommen werden dürften. Lediglich die längere der beiden vorgesehenen \nRadstrecken (85 km) soll im Rahmen der gesamten Veranstaltung über diese \nWegeflächen führen. Die weiteren angebotenen Strecken für Wanderer, Walker und \nBiker verlaufen über andere Wege. Allein deshalb ist nicht ansatzweise ersichtlich, \ndass die Durchführung des gesamten „P-Weg-Marathons\" von der Inanspruchnahme \nder Wegeflächen der Antragsgegnerin abhängen sollte. Darüber hinaus hat die \nAntragstellerin auch nicht dargetan, dass ein partielles Ausweichen auf andere Wege \nbei der 85 km-Radstrecke unter keinen Umständen in Betracht käme; im Gegenteil \nist nach dem Ergebnis der Erörterung anlässlich des Termins vom 17. Juni 2008 \ndavon auszugehen, dass eine andere Streckenführung, bei der die Wegeflächen der \nAntragsgegnerin ausgespart würden, nicht vollkommen ausgeschlossen ist, zumal \ndie Antragstellerin auf der von ihr betriebenen Internetseite www.p-weg.de keine \nkartografisch bestimmten Radstrecken ausgewiesen hat. \n\n26\n\nDarüber hinaus fehlt es auch an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines \nAnordnungsanspruchs. Denn es spricht viel dafür, dass der in dem \nHauptsacheverfahren verfolgte Anspruch erfolglos bleiben wird. \n\n27\n\nErheblichen Zweifeln unterliegt bereits, dass sich die Antragstellerin auf die \nWaldbenutzungsrechte aus den §§ 14 BWaldG, 2 LFoG überhaupt berufen kann. \nDenn Rechte dieser Art können der Natur der Sache nach nicht von juristischen, \nsondern nur von natürlichen Personen wahrgenommen werden. \n\n28\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2001 \n- 2 Q 777/01 -, NuR 2003, 105 (106); Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 1975 - 3 IX 74 -, \nBayerische Verwaltungsblätter 1975, 420 (421); Meßerschmidt, \nBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Stand: Januar 2008, § 56 Rn. \n12; Stollmann, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW), \nStand: März 2008, \n§ 49 Erl. 1.1.\n\n29\n\nUngeachtet dessen spricht aber auch Überwiegendes dafür, dass sich der von \nder Antragstellerin veranstaltete „P-Weg-Marathon\" ohnehin nicht mehr in den \nGrenzen der nach den vorgenannten Vorschriften gestatteten Waldbenutzung \nbewegt. Denn das mit dieser Veranstaltung verbundene Betreten oder Befahren des \nWaldes geschieht wohl nicht, wie von § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG und § 2 Abs. 1 \nSatz 1 LFoG vorausgesetzt, „zum Zwecke der Erholung\". Dabei kann dahinstehen, \nob der Begriff der „Erholung\" hier mitgeprägt wird durch die Legaldeklarationen in \nden §§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Satz 6, 10 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG, wonach zur Erholung im \nnaturschutzrechtlichen Sinne „auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche \nBetätigungen in der freien Natur\" gehören. Selbst wenn dieses Verständnis von \nErholung auch für die forstrechtlichen Waldbenutzungsrechte bedeutsam wäre, \ndürfte es im vorliegenden Fall gleichwohl nicht um eine der Erholung dienende \nsportliche Betätigung gehen, für welche jene Rechte in Anspruch genommen werden \nkönnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jedwede sportliche Betätigung im \nWalde, soweit sie nur natur- und landschaftsverträglich ist, die Duldungspflicht des \nWaldeigentümers auszulösen vermag. Dessen Eigentumsrechte werden auch durch \neine Waldbenutzung beeinträchtigt, die der Natur und Landschaft nicht abträglich ist. \nZu dulden ist diese Benutzung, auch soweit sie der Sportausübung dient, nur in dem \ndurch die gesetzliche Beschränkung der Waldbenutzungsrechte auf „Zwecke der \nErholung\" gezogenen Rahmen. Die Begriffe der „Erholung\" und der „sportlichen \nBetätigung\" stehen insofern in einer Wechselwirkung. \n\n30\n\nNur solche Benutzungen des Naturraums dienen im Sinne der forst-, natur- und \nlandschaftsschutzrechtlichen Betretungsrechte einem Erholungszweck, bei denen \ndieser Zweck für die Benutzung bestimmend oder jedenfalls wesentlich \nmitbestimmend ist. \n\n31\n\nVgl. zu § 56 BNatSchG: Kolodziejcok u.a., a.a.O., Kz. 1272 Rn. 2; \nMeßerschmidt, a.a.O., Rn. 34; zu § 49 LG NRW: Stollmann, a.a.O., \nErl. 1.5; zu § 14 BWaldG: Kolodziejcok u.a., a.a.O., Kz. 4553 Rn. 10. \n\n32\n\nBei organisierten sportlichen Massenveranstaltungen (wie Volks- oder \nMarathonläufen) mit Wettkampfcharakter und Erhebung von Startgeldern tritt der \nErholungszweck so weit in der Hintergrund, dass die gesetzlichen Betretungsrechte \nnicht mehr greifen. \n\n33\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 27. Februar 1995 - 5 S 1281/94 -, NuR \n1995, \n462 (463); Kolodziejcok u.a., a.a.O., Kz. 4553 Rn. 10; Meßerschmidt, \na.a.O., Rn. 13; Stollmann, a.a.O., Erl. 1.5. \n\n34\n\nDas gilt auch für den von der Antragstellerin veranstalteten „P-Weg-Marathon\", \nder auf bis zu 2.000 Teilnehmer (1.000 pro Veranstaltungstag) ausgerichtet ist (http:// \nwww.p-weg.de/Pages/Marathon/B_Ausschreibung.html), die in mehreren Disziplinen \nund auf unterschiedlich langen Strecken unter Wettkampfbedingungen antreten. Für \ndie 85 km-Radstrecke, die nach der Planung der Antragstellerin auch über \nWegeflächen der Antragsgegnerin führen soll, weist die Online-Teilnehmerdatenbank \neine Zahl von immerhin ca. 300 angemeldeten Fahrern aus (http://www.p-\nweg.de/Pages/Marathon/Teilnehmer.php?wahl=biker). Hinzu kommt, dass manche \nder im Rahmen des „P-Weg-Marathons\" angebotenen Lauf- und Radfahrstrecken \nnach ihrer Länge und den zu bewältigenden Höhenunterschieden ein durchaus \nextremsportliches Format haben, was zum Gewicht des Erholungszwecks nicht \nbeiträgt. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und \n63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anbetracht des Umstandes, dass \nder vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, erscheint das \nInteresse der Antragstellerin mit dem tenorierten Betrag, der dem Auffangstreitwert \nnach § 52 Abs. 2 GKG entspricht, angemessen bewertet. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-06-24/1-l-302-08","cited_norms":[{"jurabk":"BWaldG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-06-24/1-l-302-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253866","retrieved":"2026-07-09 02:17:18.938842+00:00"}}