{"status":"available","doknr":"OLD253965","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0619.8K504.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"8 K 504/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Beteiligten wird folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet: \n\nDie Beteiligten schließen zur Erledigung des Rechtsstreits auf Anraten des \nGerichts folgenden \n\nVergleich:\n\n1. Die Beteiligten erklären das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. \n\n2. Der Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten. \n\n3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Abschluss dieses Vergleiches erscheint der Kammer aus folgenden \nErwägungen als sachgerecht: \n\n3\n\nNach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage dürfte die Klage keine \nAussicht auf Erfolg haben. Der Genehmigungsfähigkeit der vom Kläger \nvorgenommenen Satzungsänderung dürfte nach Aktenlage bereits entgegen stehen, \ndass in der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2006, in welcher die \nSatzungsänderung beschlossen worden ist, die für eine Beschlussfähigkeit gemäß § \n48 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 der \nSatzung des Klägers (Satzung) erforderliche Anzahl anwesender Mitglieder nicht \nerreicht worden ist. Danach war zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von einem \nZehntel aller Mitglieder notwendig. Ausweislich der Niederschrift über die fragliche \nVersammlung waren lediglich 20 Mitglieder anwesend, von denen keiner die \nVertretung nicht erschienener Mitglieder wahrgenommen hat. Angesichts der \nMitgliederzahl des Klägers von etwa 380 oder mehr, wäre erst bei einer Zahl von 38 \noder mehr anwesenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit der Versammlung \ngegeben gewesen. \n\n4\n\nAn der daraus folgenden Nichtigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung \ndürfte auch nicht vorbei führen, dass eine Beschlussunfähigkeit ausweislich der \nErgebnisniederschrift der Versammlung nicht festgestellt worden ist. Zwar gilt nach \n§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung die Verbandsversammlung als beschlussfähig, \nsolange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Diese Bestimmung dürfte \nvorliegend jedoch nicht zum Tragen kommen. Sie geht über die diesbezüglichen \nRegelungen in § 48 Abs. 2 WVG i. V. m. §§ 88 ff. des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nhinaus. Als formellgesetzliche Vorschriften gehen die vorgenannten Bestimmungen \ndes WVG und des VwVfG NRW der Satzung grundsätzlich vor. Sie durften insoweit \nauch abschließend sein und- anders als z. B. § 48 Abs. 1 Satz 2 WVG es für die \nverbandsrechtlichen Vorgaben in § 48 Abs. 1 Satz 1 WVG vorsieht - keinen Raum für \nabweichende bzw. über sie hinausgehende Regelungen der Satzung lassen. Aber \nselbst wenn § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung grundsätzlich Geltung beanspruchen \nkönnte, dürfte er jedenfalls im vorliegenden (Einzel-) Fall keine Anwendung finden \nkönnen. Ein Verband im Sinne des WVG - wie der Kläger - übt in seiner Eigenschaft \nals staatliches Organ bei der Beschlussfassung über seine Satzung gegenüber \nseinen Mitgliedern Hoheitsgewalt aus. Dies gilt insbesondere, soweit es um \nSatzungsinhalte geht, die - wie vorliegend - (Geldleistungs-) Pflichten der Mitglieder \ngegenüber dem Verband betreffen. Die Ausübung derartiger hoheitlicher \nStaatsgewalt muss nach Maßgabe des Demokratieprinzips gerechtfertigt sein. Für \neine demokratisch legitimierte Mehrheitsentscheidung der Verbandsversammlung ist \nderen Beschlussfähigkeit eine wesentliche Voraussetzung. Davon dürfte nur aus \nzwingenden Gründen abgesehen werden können. Solche sind jedoch im \nvorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar dürfte der Zweck von § 12 Abs. 2 Satz 2 der \nSatzung darin zu sehen sein, die Arbeitsfähigkeit der Verbandsversammlung \nsicherzustellen und hinsichtlich der darin getroffenen Entscheidungen \nRechtssicherheit zu gewährleisten. Dies rechtfertigt jedoch nicht, eine - wie hier - von \nBeginn an offenkundig nicht beschlussfähige Verbandsversammlung lediglich \nmangels Feststellung der Beschussunfähigkeit als beschlussfähig anzusehen. \nAnderenfalls könnten einige wenige Verbandsmitglieder bei Abwesenheit der \nüberwiegenden Mehrheit Beschlüsse fassen, nur weil davon abgesehen wird, die \nBeschlussunfähigkeit festzustellen. Dies wäre nicht damit zu vereinbaren, dass die \nRegeln über die Beschlussfähigkeit gerade auch dem Schutz der abwesenden \nVerbandsmitglieder dienen. \n\n5\n\nVgl. zu mit § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Klägers \nvergleichbaren gesetzlichen Regelungen bezüglich der \nBeschlussfähigkeit des Rates einer Gemeinde: OVG NRW, Urteil vom \n04. April 1962 - III A 112/61 -, OVGE 17, 261, 270, und \nVerwaltungsgerichtshof für das Land Hessen, Beschluss vom 05. \nJanuar 1988 - 6 TG 3547/87 -, DÖV 1989, 598ff.\n\n6\n\nDies bestätigend kommt vorliegend hinzu, dass die gemäß § 48 Abs. 2 WVG i. V. \nm. § 12 Abs. 2 Satz 1 WVG für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mitgliederzahl \nvon einem Zehntel bereits niedrig angesetzt ist. Es spricht viel dafür, dass damit ein \nunerlässliches Mindestmaß an demokratischer Legitimierung der \nVerbandsversammlung gewährleistet werden sollte. \n\n7\n\nZur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist die Kammer zudem darauf hin, \ndass die vorliegende Satzungsänderung nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und \nRechtslage allerdings materiell-rechtlich mit höherrangigem Recht vereinbar und \ndamit genehmigungsfähig wäre. \n\n8\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung der Verordnung über Allgemeine \nBedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (AVBWasserV). § 35 \nAbs. 1, 1. Halbsatz AVBWasserV bestimmt zwar, dass Rechtsvorschriften, die - wie \nhier die Satzung und die aufgrund der Satzung erlassenen Ergänzenden \nBestimmungen des Klägers - das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, \nden Bestimmungen der AVBWasserV entsprechend zu gestalten sind. Der neu \nbeschlossene § 25 Abs. 1.1 der Satzung sowie die neu beschlossene „Ergänzende \nBestimmung Nr. 3\" weichen auch dementgegen von § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV \nab. Denn nach den geänderten Regelungen des Klägers soll der \nGrundstückseigentümer dem Beklagten u. a. auch den Aufwand der Erneuerung, \nVeränderung, Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücks- \nund Hausanschlüsse an die öffentliche Wasserversorgungsanlage einschließlich der \nKosten für die Beseitigung von Schäden ersetzen, sofern diese nicht vom \nWasserbeschaffungsverband selbst oder von von ihm beauftragten Dritten schuldhaft \nverursacht wurden oder ein anderer Schadenverursacher vom \nWasserbeschaffungsverband herangezogen werden kann. § 10 Abs. 4 Satz 1 \nAVBWasserV gestattet dem Wasserversorgungsunternehmen hingegen nur, vom \nAnschlussnehmer die Kosten für die (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses \nund für Veränderungen desselben erstattet zu verlangen, die durch eine Änderung \noder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm \nveranlasst werden. \n\n9\n\nGleichwohl ist die fragliche Satzungsänderung bzw. -ergänzung mit \nhöherrangigem Recht vereinbar. Denn mit den geänderten Regelungen macht der \nKläger letztlich nur von seinem Recht nach § 30 Abs. 2, 1. Fall WVG Gebrauch, für \nbestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen \nGrundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festzusetzen. Danach kann ein \nVerband im Sinne des WVG - wie der Kläger - in seiner Satzung bestimmen, dass \ndie Kosten für bestimmte Maßnahmen an der Hausanschlussleitung als alleiniger \nBeitrag des Grundstückseigentümers festgesetzt werden können. Damit wird der \nKläger auch dem nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bestehenden Erfordernis der \nAbgabengerechtigkeit im Einzelfall hinreichend Rechnung tragen können. Dem kann \ndie AVBWasserV nicht entgegen stehen. Bei dem WVG handelt es sich um ein \nformelles (Parlaments-) Gesetz, das gegenüber der AVBWasserV als bloßer \nRechtsverordnung Vorrang hat. Dass in den geänderten Regelungen der Satzung \nbzw. der „Ergänzenden Bestimmung Nr. 3\" der fragliche Erstattungsanspruch nicht \nausdrücklich als Beitrag bzw. Beitragsforderung bezeichnet ist, dürfte im Ergebnis \nunschädlich sein. Es dürfte sich allerdings anbieten, bei einer etwaigen neuen \nBeschlussfassung über die fragliche Satzungsänderung durch eine entsprechende \nBezeichnung der betreffenden Forderung (z. B. als Sonderbeitrag o. ä.) klarzustellen, \ndass es sich um einen Beitrag im Sinne des Wasserverbandsgesetzes handelt. \n\n10\n\nDas gleiche Ergebnis dürfte darüber hinaus auch aus § 35 Abs. 1, 1. Halbsatz \nAVBWasserV hergeleitet werden können. Diese Regelung lässt hinreichend Raum \nfür solche Abweichungen von der AVBWasserV, die mit Rücksicht auf den öffentlich-\nrechtlichen Charakter des Versorgungsverhältnisses sachlich geboten sind. \n\n11\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02. \nNovember 1981 - 2 BvR 671/81 -, DVBl 1982, 12-14. \n\n12\n\nDies wäre vorliegend deshalb der Fall, weil ein öffentlich-rechtliches \nVersorgungsverhältnis, bei dem - wie hier - das Versorgungsunternehmen ein \nVerband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes ist, den - wie dargestellt \nvorrangigen - Vorgaben dieses Gesetzes unterliegt und diesen daher genügen muss. \nDanach dürfte eine Beitragsregelung im Sinne von § 30 Abs. 2, 1. Fall WVG möglich \nsein, auch wenn sie über dasjenige hinausgeht, was gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 \nAVBWasserV erstattet verlangt werden könnte. \n\n13\n\nSonstige Gesichtspunkte, die aus Gründen des materiellen Rechts der \nGenehmigungsfähigkeit der Satzungsänderung entgegen stehen könnten, sind nach \nvorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Insbesondere gibt \nes entgegen der Ansicht des Beklagten einen allgemeingültigen Rechtssatz, nach \ndem eine verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen wäre, nicht. \nBeispielhaft sei hier zunächst die verschuldensunabhängige Haftung des \nKraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes erwähnt. Des \nWeiteren sei auf § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) hingewiesen, auf den in den hier fraglichen \nSatzungsregelungen des Klägers Bezug genommen wird. Danach können \nGemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die \nHerstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die \nUnterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen \nund Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Aufgrund dessen kann \ngrundsätzlich der Aufwand, der durch die betreffenden Maßnahmen der Gemeinde \noder dem Gemeindeverband entsteht, erstattet verlangt werden, ohne dass es darauf \nankommt, ob und ggf. von wem diese Maßnahmen schuldhaft verursacht worden \nsind. Ob aus Letzterem ggf. Regressansprüche resultieren könnten, ist eine andere \nFrage. \n\n14\n\nDem Kläger und dem Beklagten wird hiermit Gelegenheit gegeben, den \nVergleichsvorschlag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht bis zum 23. \nJuni 2008 (Eingang bei Gericht) anzunehmen. Im Falle der Annahme des \nVergleichsvorschlages durch die Beteiligten wäre das Klageverfahren beendet, ohne \ndass es weiterer Erklärungen bedürfte. \n\n15\n\nSollten die Beteiligten den Vergleichsvorschlag annehmen, führte dies zu einer \nErsparnis von Gerichtskosten. Bei Erledigung des Rechtsstreits vor Abschluss der \nmündlichen Verhandlung durch Vergleich oder Klagerücknahme entfallen zwei \nGerichtsgebühren (vgl. 5110, 5111 des Kostenverzeichnisses des \nGerichtskostengesetzes). Außerdem würde Termin zur mündlichen Verhandlung am \n24. Juni 2008 in diesem Fall aufgehoben werden. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-06-19/8-k-504-07","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-06-19/8-k-504-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253965","retrieved":"2026-07-09 02:17:27.559402+00:00"}}