{"status":"available","doknr":"OLD254039","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0617.4K1364.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"4 K 1364/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 4 K 1364/07\n \n\nVERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n\n \n \n\n \n\n \n \n \n\n & \n \n \n\n \n \n\n \nwegen\n\neiner baurechtlichen Nachbarstreitigkeit\n\nhat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg\nohne mündliche Verhandlung\nam 17. Juni 2008\ndurch\n\nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht I.1 , \nRichterin am Verwaltungsgericht C. , \nRichter Dr. T. , \n\nehrenamtliche Richterin G. ,\nehrenamtlichen Richter H. \n\nfür Recht erkannt:\n\n1\n\n4 K 1364/07\n \n\nVERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG\n\n2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3\n\nURTEIL\n\n4\n\nIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n\n5\n\n \n \n\n6\n\n \n \n \n\n7\n\n & \n \n \n \n\n8\n\n \n \n\n9\n\n \nwegen\n\n10\n\neiner baurechtlichen Nachbarstreitigkeit\n\n11\n\nhat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg\nohne mündliche Verhandlung\nam 17. Juni 2008\ndurch\n\n12\n\nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht I.1 , \nRichterin am Verwaltungsgericht C. , \nRichter Dr. T. , \n\nehrenamtliche Richterin G. ,\nehrenamtlichen Richter H. \n\n13\n\nfür Recht erkannt:\n\n14\n\nDie der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom \n11. Juli 2006 für das Grundstück I.-Straße 32 und 36 wird \naufgehoben.\n\n15\n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und \ndie außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene \njeweils selbst.\n\n16\n\nTatbestand:\n\n17\n\nDer Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte \nGenehmigung zur Nutzung eines Geschäftshauses als Erotikfachmarkt mit \nKleinkinos im Ortsteil I. der Stadt B. .\n\n18\n\nDer Kläger ist Miteigentümer einer im Obergeschoss gelegenen \nEigentumswohnung im 1981 genehmigten zweigeschossigen Gebäude G.-Straße \n2 (Grundstück G 1) mit insgesamt 10 Wohneinheiten. Die Beigeladene (oder ihre \nRechtsvorgänger) betrieb (betrieben) in dem zweigeschossigen Wohn- und \nGeschäftshaus I.-Straße 32 und 36, das im Wesentlichen Anfang der 50iger Jahre \ndes vorherigen Jahrhunderts errichtet worden war - im Folgenden: Baugrundstück - \neinen Teppichverkauf mit Lager und später einen „Heim+Hobby\"-Markt.\n\n19\n\nBeide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des auf der Grundlage \ndes Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz \nNRW) vom 29. April 1952 (GV NW S. 75) von der Stadtvertretung der früheren Stadt \nO. -I. am 6. Mai 1955 aufgestellten, sodann offengelegten und nach der \nFeststellung der Übereinstimmung mit den Zielen des Leitplanes durch den \nRegierungspräsidenten B. durch Beschluss der Gemeindevertretung vom \n30. Januar 1956 förmlich festgestellten Durchführungsplans (Bauzonen- und \nBaustufenplan) - Baugebietsplan -. Nach den Festsetzungen dieses Baugebietsplans \ngehören beide Grundstücke zu einem „gemischten Wohngebiet\" mit \nzweigeschossiger offener Bauweise (C II o). Dieses Baugebiet erstreckt sich \ngroßflächig zu beiden Seiten der von Nordosten nach Südwesten verlaufenden I. -\nStraße (früher: Rönkhauser Straße) und entlang der von dieser Bundesstraße \nabzweigenden Gemeindestraßen, u. a. der Straße G.-Straße - früher: K.----straße -. \nDas „gemischte Wohngebiet\" ist im Osten und Westen der I. -Straße inselartig von \n„reinen Wohngebieten\" mit ein- und zweigeschossiger offener Bauweise durchsetzt. \nAuf der dem Grundstück der Beigeladenen gegenüberliegenden Seite der I. -Straße \nliegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes NH20 „U.--------weg „ das \n„Amtshaus\" mit einer Nebenstelle der Stadtverwaltung, das „L. „ mit einem \nRestaurant sowie ein Wohnhaus mit einer Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei; die \nFlächen sind entlang der I. -Straße als allgemeines Wohngebiet und rückwärtig als \nreines Wohngebiet festgesetzt. Im Norden grenzen der Durchführungsplan „N.-----\nstraße „ mit der Festsetzung „gemischtes Wohngebiet\" und in Richtung auf das \nOrtsteilzentrum I. Bereiche an, die durch seit dem Jahre 1969 erlassene \nBebauungspläne überwiegend als Kerngebiete festgesetzt sind. Im Süden schließt \nsich östlich der I. -Straße ein durch den Baugebietsplan festgesetztes \n„Gewerbegebiet\" an, das im Wesentlichen von der D.-------straße erschlossen wird. \nDie I. -Straße ist im „gemischten Wohngebiet\" zu beiden Seiten mit teils villenartigen, \nteils schlichten Wohnhäusern bebaut. Im Mehrfamilienhaus I. -Straße 30 im \nEinmündungsbereich der Straße G. -Straße war die Sozialstation der Caritas \nuntergebracht; das Ladenlokal (62 qm) steht derzeit leer. Im Erdgeschoss des \nHauses I. -Straße 42 befindet sich eine kleinere Gaststätte. Auf dem Grundstück I. -\nStraße 48 stehen straßennah ein Wohnhaus und im Hintergelände ein früher als \nBuchdruckerei genutztes Gebäude. Auf dem Grundstück I. -Straße 50 werden auf \nrund 200 qm Nutzfläche Kinderleuchten hergestellt (O1. Standby). Die von der I. \n-Straße nach Osten abzweigenden Gemeindestraßen G. -Straße, M.------straße und \nL.------straße sind mit Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern bebaut. Im Haus L.------\nstraße 7 ist eine Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei untergebracht, im Wohnhaus \nG.-Straße 15 a (ehemalige Fleischerei) ein Automatenbestückungsbetrieb für \nLebensmittel.\n\n20\n\nDer Stadtdirektor der früheren Stadt O. -I. erteilte dem ehemaligen \nEigentümer des Grundstücks I. -Straße 32 mit Bauschein vom 21. Juli 1951 die \nGenehmigung zur Errichtung eines Lichtspieltheaters (Deli-Theater) mit angebautem \nWohn- und Geschäftshaus. Mit Bauschein vom 6. November 1954 erteilte er die \nGenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses (Möbel) auf dem \nGrundstück I. -Straße 36, das später um einen Lageranbau erweitert wurde. Nach \ndem Erwerb beider Grundstücke durch den Geschäftsführer der Beigeladenen und \nweiterer Familienmitglieder genehmigte der Stadtdirektor der Stadt B. mit \nBauscheinen vom 9. Mai 1975 und vom 10. März 1982 den Umbau beider \ninzwischen zusammengefasster Gebäude für die Zwecke der Beigeladenen, die den \nBetrieb des Teppich- und Heimwerkermarktes etwa Ende 1999 einstellte. In der \nFolgezeit war im Haus I. -Straße 32 bis Ende 2003 der Sportmarkt I.2 \nuntergebracht. Die beigezogenen Bauakten des Beklagten enthalten keine \nNutzungsänderungsgenehmigung für diesen Geschäftsbetrieb. \n\n21\n\nAuf den später modifizierten Bauantrag vom 16. September 2005 erteilte der \nBeklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 11. Juli 2006 die Genehmigung zur \nNutzung des Ladenlokals im Gebäude I. -Straße 32 und 36 als Erotikfachmarkt mit \nKleinkinos. Nach der genehmigten „Einrichtungsplanung\" sind im Erdgeschoss auf \nrund 1.150 qm Grundfläche ein Verkaufsraum (ca. 491 qm), der Kassenbereich mit \nAusgabe DVD/Video, 16 Kinos mit Grundflächen zwischen 14 und 45 qm sowie 20 \nMünzkabinen auf insgesamt ca. 135 qm und Nebenräume für das Personal \nvorgesehen. Im Obergeschoss sieht die „Einrichtungsplanung\" auf rund 440 qm \nGrundfläche den Video-Verleih vor. In der Betriebsbeschreibung vom 24. März 2006 \nheißt es dazu, dass „der Verkauf von Erotik-Fachartikeln und der Verleih und Verkauf \nvon Videokassetten und CD (DVD) zu den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten\" \nzwischen 9.00 Uhr und 22.00 Uhr, und dass „Videovorführungen zu \nverkaufsfördernden Zwecken in den Kinoräumen, teilweise Münzkinos\", erfolgen. \nNach der genehmigten Planung erreichen die Kunden die 28 Einstellplätze im \nHintergelände des Gebäudekomplexes über eine Zufahrt von der I. -Straße und \nverlassen das Gelände durch ein Tor, das auf die Straße G. -Straße führt und \nversetzt etwa gegenüber dem Haus G. -Straße 2 liegt. Bis auf den Einbau einer \nTreppe im Inneren des Gebäudes und Maßnahmen im Zusammenhang mit der \nUmsetzung des Brandschutzkonzeptes sieht die genehmigte Planung keine \nbaulichen Veränderungen vor.\n\n22\n\nDie Beigeladene zeigte dem Beklagten unter dem 13. November 2006 den \nBaubeginn zum 23. Oktober 2006 und unter dem 28. November 2006 die \nFertigstellung am selben Tage an.\n\n23\n\nAuf den Bauantrag vom 27. September 2006 erteilte der Beklagte dem Betreiber \ndes Erotikfachmarktes mit Bauschein vom 2. November 2006 die Genehmigung zur \nAnbringung der Werbeanlagen. Die genehmigte Planung sieht die Anbringung von \nmagentafarbenen Werbeblenden oberhalb der Schaufenster umlaufend entlang der \nGebäudefront an der I. -Straße und der Straße G. -Straße mit beleuchteten Logos \n„DVD Videothek\" und „O2. Erotikfachmärkte\" vor. Außerdem sind die Anbringung \neines magentafarbenen Werbeschildes oberhalb der Werbeblende sowie eines \nAussteckleuchtkastens mit dem Digitaldruck „Frau\" sowie die ebenfalls \nmagentafarbene Folienbeschriftung großer Teile der Schaufenster im Erdgeschoss \ngenehmigt. Der Betreiber zeigte dem Beklagten den Beginn der Errichtung der \nWerbeanlagen zum 20. November 2006 und deren Fertigstellung zum 24. November \n2006 an. Der Erotikfachmarkt eröffnete am 30. November 2006.\n\n24\n\nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 7. Januar 2007, beim Beklagten \neingegangen am 15. Januar 2007, Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 11. Juli 2006, dem sich die weitere Miteigentümerin der \nWohnung des Klägers mit Schreiben vom 29. Januar 2007 anschloss. Mit Schreiben \nvom 11. Dezember 2007 erhoben beide Miteigentümer Widerspruch gegen die dem \nBetreiber erteilte Genehmigung vom 2. November 2006 für Werbeanlagen. Dieses \nWiderspruchsverfahren sowie das Widerspruchsverfahren der weiteren \nMiteigentümerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung werden im \nHinblick auf das vorliegende Verfahren derzeit einverständlich nicht \nweiterbetrieben.\n\n25\n\nZur Begründung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 11. Juli \n2006 machte der Kläger geltend: Der Widerspruch vom 7. Januar 2007 sei \nfristgerecht erhoben. Da ihm die angefochtene Baugenehmigung nicht förmlich \nbekanntgegeben worden sei, sei die regelmäßig einzuhaltende Rechtsbehelfsfrist \nihm gegenüber nicht ausgelöst worden. Von einer Verwirkung des \nWiderspruchsrechts könne angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Erteilung \nder Genehmigung bzw. der äußeren Erkennbarkeit der Nutzungsänderung und der \nEinlegung des Rechtsbehelfs keine Rede sein. Als Wohnungseigentümer stehe ihm \naus eigenem Recht ein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen \nwegen der Beeinträchtigung seines Sondereigentums selbst dann zu, wenn andere \nWohnungseigentümer keine Einwände geäußert haben sollten. Die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Insoweit komme es nicht \nentscheidungserheblich darauf an, ob sich die planungsrechtliche Beurteilung nach \n§ 30 des Baugesetzbuches (BauGB) oder nach § 34 BauGB richte. Der \nBaugebietsplan gelte seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als einfacher \nBebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB fort. Im „gemischten Wohngebiet\" \nim Sinne des § 7 C Nr. 1 der Baupolizeiverordnung aus dem Jahre 1938 (BPolVO \n1938), die anzuwenden sei, weil auf ihrer Grundlage die frühere Stadt O. -I. \nden Baugebietsplan aufgestellt habe, seien außer Wohnungen zwar auch Läden und \ngewerbliche Betriebe zugelassen, jedoch nur, sofern sie über das für einen kleineren \nBetrieb übliche Maß nicht hinausgehen. Mit rund 1.600 qm Verkaufsfläche stelle der \nErotikfachmarkt keinen kleineren Betrieb im Sinne dieser Bestimmung dar. Zudem \ngingen von dem genehmigten Objekt Belästigungen aus, die der Nachbarschaft nach \nder konkreten Eigenart der Umgebung nicht zugemutet werden könnten. Die Straße \nG. - Straße sei eine ruhige Wohnstraße ohne nennenswerten gewerblichen \nZiel - und Quellverkehr. Die hohe Verkehrsbelastung der I. -Straße als Bundesstraße \nwirke sich auf sein Wohngrundstück nicht aus. Die überdimensionale, grellfarbige, \nbeleuchtete Werbung störe die Wohnqualität erheblich. Als Nachbar des \ngenehmigten Vorhabens der Beigeladenen stehe ihm ein Rechtsanspruch auf die \nBewahrung der Gebietsart zu. Auch übergeleitete Bebauungspläne könnten \ndrittschützende Festsetzungen enthalten. Sollte sich die planungsrechtliche \nBeurteilung des genehmigten Objekts nach § 34 BauGB richten, wäre es ebenfalls \nzu Unrecht genehmigt worden und würde ihn in seinen Nachbarrechten verletzen. \nAngesichts des Betriebskonzepts des Betreibers des Erotikfachmarktes handele es \nsich im planungsrechtlichen Sinne um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, \ndie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 \nBauGB einfüge. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße damit zugleich gegen das \nnachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 11. Juli 2007 gab der Beklagte der Beigeladenen \nGelegenheit, zu der von ihm beabsichtigten Aufhebung der Baugenehmigung vom \n11. Juli 2006 Stellung zu nehmen, verfolgte diesen Ansatz aber nicht weiter.\n\n27\n\nDer Kläger hat am 29. Juni 2007 Klage erhoben. Er vertieft seine im \nWiderspruchsverfahren vertretenen Rechtsansichten und führt ergänzend aus: Er \nhabe die Wohnung im Haus G. -Straße 2 am 21. April 2007 bezogen; bis dahin sei \nsie anderweitig vermietet gewesen. Die tatsächlichen Auswirkungen des \ngenehmigten Vorhabens seien für ihn erst durch die grelle Reklame erkennbar \ngeworden, die kurze Zeit vor der Eröffnung des Fachmarktes am 30. November 2006 \nangebracht worden sei. Der Widerspruch vom 7. Januar 2007 sei deshalb rechtzeitig \nerhoben. - Der Baugebietsplan sei trotz der seit seinem Erlass vergangenen Zeit \nnicht funktionslos geworden. Bis auf den Gebäudekomplex der Beigeladenen halte \nsich die Bebauung und ihre Nutzung an die Vorgaben des Baugebietsplans im hier \nmaßgeblichen „gemischten Wohngebiet\". Soweit sich jenseits der Röhrtalbahn eine \ngewerbliche Nutzung entwickelt habe, könne allenfalls eine teilweise \nFunktionslosigkeit des Baugebietsplans angenommen werden. Mit dem vom \nBeklagten genehmigten Vorhaben dringe eine kerngebietstypische Nutzung in ein \nüberwiegend durch Wohnnutzung geprägtes Baugebiet ein und verschlechtere die \nWohnqualität nachhaltig.\n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\n die der Beigeladenen vom Beklagten für das Grundstück I. -Straße 32 \nund 36 erteilte Baugenehmigung vom 11. Juli 2006 aufzuheben.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\n die Klage abzuweisen.\n\n32\n\nEr macht geltend: Der Baugebietsplan sei nicht mehr geeignet, eine den \nAnforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung \nzu gewährleisten. Der Baugebietsplan gelte nur noch für Teilbereiche der Bezirke \nO. und I. der Stadt B. . Überschlägig sei davon auszugehen, dass etwa \nfür die Hälfte des ehemaligen Geltungsbereichs des Baugebietsplans qualifizierte \nBebauungspläne aufgestellt seien. Im Hinblick auf neuere Entwicklungstendenzen \nund -perspektiven für den Stadtteil I. , dessen zukünftige Bedeutung in einer \nNahversorgungsfunktion für das Stadtteilzentrum sowie der Entwicklung der Freizeit- \nund Sportfunktion im Bereich „H.\" liege, sei beabsichtigt, das Verfahren zur \nAufhebung des Baugebietsplans in die Wege zu leiten. - Sollte das Vorhaben der \nBeigeladenen nach § 34 BauGB zu beurteilen sein, verletze es nicht das Gebot der \nRücksichtnahme zum Nachteil des Klägers. Insoweit müsse Berücksichtigung finden, \ndass auf den Grundstücken der Beigeladenen seit Jahrzehnten eine großflächige \nEinzelhandelsnutzung ausgeübt werde, die der Kläger als Vorbelastung gegen sich \ngelten lassen müsse. Abgesehen davon sei das genehmigte Vorhaben zur I. -Straße \nhin ausgerichtet, so dass ausgeschlossen sei, dass der Kläger Belästigungen und \nsinnlich wahrnehmbaren Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen ausgesetzt \nwerde.\n\n33\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n34\n\n die Klage abzuweisen.\n\n35\n\nSie macht geltend: Die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der \nKläger habe das Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits verwirkt \ngehabt. Das durch die angefochtene Baugenehmigung legalisierte Bauvorhaben \nhabe in B. /I. schon lange vor Genehmigungserteilung hohe Wellen \ngeschlagen. Bereits unter dem 27. September 2005 sei im Lokalteil der \nWestfälischen Rundschau ein Bericht darüber erschienen, dass der nunmehrige \nBetreiber Interesse an der Errichtung eines Erotikfachmarktes am jetzigen Standort \nhabe. Unmittelbar nach Erteilung der Baugenehmigung vom 11. Juli 2006 habe die \nBeigeladene ein Baustellenschild mit der Bezeichnung des Vorhabens am Gebäude \nangebracht. Die zuvor über einen langen Zeitraum aufgespannten Transparente mit \nder Aufschrift „Ladenlokal zu vermieten\" seien nach der Genehmigungserteilung \nabgenommen worden, so dass dem Kläger spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte \nklar sein müssen, dass eine seine Rechte möglicherweise beeinträchtigende \nBaugenehmigung erteilt worden ist. Auch vor dem Hintergrund der öffentlichen \nBeachtung, die das Vorhaben in B. /I. auf sich gezogen habe, habe sich dem \ndem Baugrundstück unmittelbar gegenüber wohnenden Kläger regelrecht \naufdrängen müssen, dass eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Außerdem sei ab \ndiesem Zeitpunkt damit begonnen worden, vorbereitende Arbeiten für die \nbeabsichtigte Umnutzung vorzunehmen; so sei das Dach repariert und die Fassade \nsei gereinigt und neu gestrichen worden. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt sei es dem \nKläger zuzumuten gewesen, sich zuverlässige Kenntnis über die erteilte \nBaugenehmigung zu verschaffen. Da insoweit positive Kenntnis von der \nBaugenehmigung nicht notwendig sei, sondern ein Kennenmüssen ausreiche, sei \ndavon auszugehen, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kläger aus dem nachbarlichen \nGemeinschaftsverhältnis heraus verpflichtet gewesen sei, sich Klarheit über die \nBaugenehmigung zu verschaffen und ggfls. einen Rechtsbehelf anzubringen, auf den \nMonat Juli 2006 zu datieren sei. Der Kläger sei mithin über einen längeren Zeitraum \nvon wenigstens 5 Monaten untätig geblieben. Die Beigeladene habe die ihr erteilte \nBaugenehmigung nicht umgehend umgesetzt, sondern mit den Bauarbeiten im \nZusammenhang mit der Umnutzung der Liegenschaft erst im Oktober 2006, also \netwa 3 Monate nach Genehmigungserteilung begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei der \nEstrich im gesamten Kinobereich eingebaut worden. Sie habe mit der Ausnutzung \nder Baugenehmigung insbesondere auch deshalb zugewartet, weil ihr die dem \nVorhaben entgegenstehende Stimmung in B. /I. bekannt gewesen sei und \nsie zunächst habe abwarten wollen, ob Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung \neingelegt werden würden. Erst nach Ablauf der dreifachen Widerspruchsfrist sei mit \nden eigentlichen Bauarbeiten begonnen worden. Sie habe die Baugenehmigung also \nerst ausgenutzt, als sie darauf habe vertrauen dürfen, dass Nachbarn mögliche \nAbwehrrechte nicht geltend machen werden. Im Falle der Rücknahme der \nBaugenehmigung ihr entstehende wirtschaftliche Schäden begründeten einen \nunzumutbaren Nachteil, der auf die verspätete Durchsetzung des Abwehrrechts \ndurch den Kläger zurückzuführen sein würde. - Dem Kläger stehe der geltend \ngemachte Gebietswahrungsanspruch nicht zu. Der Baugebietsplan sei hinsichtlich \ndes Baugebiets, in dem die Grundstücke des Klägers und ihr Grundstück gelegen \nseien, funktionslos geworden. Westlich der Röhrtalbahn habe sich mit einer großen \nTankstelle, einer Leuchtenfabrik, einem metallverarbeitenden Unternehmen, einem \nRaiffeisenmarkt und einem Gartenmarkt eine gebietsfremde Nutzung entwickelt. Die \ntatsächliche Entwicklung stehe einer Verwirklichung der mit dem Baugebietsplan \nverfolgten Planungsziele auf unabsehbare Zeit entgegen, so dass es offensichtlich \nsei, dass ein in die Fortgeltung des Baugebietsplan gesetztes Vertrauen keinen \nSchutz verdiene. Es könne auch nicht von einer nur teilweisen Funktionslosigkeit der \nBaugebietsfestsetzung ausgegangen werden, weil der seinerzeitige Plangeber durch \ndie Zusammenfassung der Flächen westlich und östlich der Röhrtalbahn deutlich \ngemacht habe, dass er dort eine einheitliche Nutzungsstruktur wünsche. \nAnhaltspunkte, die für eine differenzierte Betrachtung der Flächen westlich und \nöstlich der Röhrtalbahn sprechen könnten, seien weder aus den Planunterlagen noch \nnach den in der Örtlichkeit gewonnenen Eindrücken ersichtlich. Letztlich dürfe auch \nnicht außer Acht gelassen werden, dass auf ihren Grundstücken schon seit \nJahrzehnten keine den Festsetzungen des Baugebietsplans entsprechende Nutzung \nausgeübt werde und damit im maßgeblichen Baugebiet keine den Festsetzungen \ndes Baugebietsplans entsprechende Nutzungsstruktur mehr vorhanden sei. Das \nsomit dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnende Vorhaben \nverletze das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu Lasten des Klägers. \nLärmimmissionen, die durch den Ziel- und Quellverkehr des Vorhabens ausgelöst \nwerden könnten, seien zu Lasten des Klägers auszuschließen. Die Einstellplätze \nseien auf einem Innenhof untergebracht. Diese Einstellplätze könnten wegen der \ngenehmigten Betriebszeiten nur zur Tagzeit im Sinne der TA Lärm angefahren und \nverlassen werden. Das Rolltor der Zu-/Ausfahrt zur Straße G. -Straße werde nach \nEnde der Betriebszeit regelmäßig geschlossen gehalten. Der Kläger habe \neingeräumt, dass seine Wohnung von Lichtimmissionen nicht nennenswert betroffen \nwerde.\n\n36\n\nDer Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeit am 6. Dezember 2007 in \nAugenschein genommen und die Sach- und Rechtslage eingehend mit den \nBeteiligten erörtert. Wegen des Ergebnisses wird auf das hierüber gefertigte Protokoll \nund die im Rahmen des Ortstermins gefertigten, zur Gerichtsakte genommenen \nLichtbilder verwiesen.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n40\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n41\n\nDie Zulässigkeit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO \nbegegnet auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten erörterten \nGesichtspunkte keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger brauchte das \nErgebnis eines Widerspruchsbescheides vor Klageerhebung nicht abzuwarten. \nGemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO war der Klageweg vor der Durchführung des \nseinerzeit - vor Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes ? - erforderlichen \nWiderspruchsverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO eröffnet. Über den Widerspruch des \nKlägers vom 7. Januar 2007, den er nach Akteneinsicht mit Schreiben vom \n2. Februar 2007 ausführlich begründet hat, ist bis zur Klageerhebung am 29. Juni \n2007 nicht sachlich entschieden worden, obwohl einer Bescheidung innerhalb des \ndurch § 75 Sätze 1 und 2 VwGO vorgegebenen Zeitrahmens zureichende Gründe \nnicht entgegengestanden haben. Der Kläger ist als Wohnungseigentümer im Sinne \ndes § 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) klagebefugt (§ 42 Abs. 2 \nVwGO), obwohl bis auf die weitere Miteigentümerin seiner Wohnung die übrigen \nWohnungseigentümer des Hauses G. -Straße 2 die streitige Baugenehmigung nicht \nangefochten haben. Das Wohnungseigentum ist als Sondereigentum an einer \nWohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen \nEigentum, zu dem es gehört, eine besondere Form des Miteigentums (§ 1008 BGB, \n§ 3 Abs. 1 WEG). Mit dem Sondereigentum hat der Kläger eine Rechtsposition inne, \ndie Schutz gegenüber Beeinträchtigungen von außen genießt (vgl. § 13 Abs. 1 \nWEG). Der Wohnungseigentümer kann deshalb baurechtliche Nachbarrechte wegen \nBeeinträchtigung seines Sondereigentums in vollem Umfang aus eigenem Recht \ngeltend machen. \n\n42\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. 10.1988 \n- 4 C 1.86 - NVwZ 1989, 250, 251; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17.10.1985 \n- 7 A 704/84 - BRS 44 Nr. 173; Beschluss vom 8.1.2008 - 7 B 1653/07 - \n; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom \n2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - BayVBl 2004, 664.\n\n43\n\nDer Kläger hatte sein Widerspruchsrecht im Zeitpunkt seiner Geltendmachung \nnicht deshalb verloren, weil seine Ausübung nach den Grundsätzen von Treu und \nGlauben verspätet oder verwirkt war. Beide Aspekte können nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, zum Verlust \nder Anfechtungsbefugnis eines Nachbarn führen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 299 = \nBRS 28 Nr. 133 = NJW 1974, 1260; Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N \n3/86 - Juris.\n\n45\n\nDas Rechtsverhältnis zwischen benachbarten Grundstückseigentümern ist durch \nein besonderes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis gekennzeichnet, das \nwechselseitig Rücksichtnahme erfordert. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts lässt sich aus dem nachbarlichen \nGemeinschaftsverhältnis die Pflicht ableiten, nach Erkennen einer Beeinträchtigung \ndurch Baumaßnahmen möglichst ungesäumt nachbarliche Einwendungen geltend zu \nmachen, wenn dem Nachbarn nicht der Grundsatz von Treu und Glauben \nentgegengehalten werden soll, weil er ohne zureichenden Grund mit seinen \nEinwendungen länger als notwendig zugewartet hat. Die Frage, innerhalb welchen \nZeitraums nach Erkennen der Beeinträchtigung ein Nachbar seine Einwendungen \ngegen das Bauvorhaben durch Widerspruchseinlegung geltend machen muss, ist \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin zu beantworten, \ndass für diesen Nachbarn die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO in Verbindung mit \n§ 58 Abs. 2 VwGO so läuft, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt \namtlich bekanntgegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder \nhätte erlangen müssen; er muss also nicht unverzüglich, sondern - zumindest im \nRegelfall - innerhalb eines Jahres nach Kenntnis Widerspruch erheben.\n\n46\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 17.2.1989 - 4 B 28.89 - \nBuchholz 406.19 Nr. 87.\n\n47\n\nWann ein Nachbar Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, hängt von \nden konkreten Umständen des Einzelfalles ab; diese Kenntnis kann \nbegriffsnotwendig frühestens mit der Erteilung der Baugenehmigung erlangt \nwerden.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.1989 - 4 B 28.89 - a.a.O.\n\n49\n\nDie aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur im Verhältnis unmittelbarer \nGrenznachbarn, sondern für alle Nachbarn gleichermaßen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 - 4 N 3.86 - a.a.O.\n\n51\n\nDem Kläger ist die angefochtene Baugenehmigung vom 11. Juli 2006 nicht - mit \nRechtsbehelfsbelehrung - bekanntgegeben worden, so dass die regelmäßig \neinzuhaltende Monatsfrist ihm gegenüber nicht in Gang gesetzt worden ist (§§ 58 \nAbs. 1, 70 Abs. 1 VwGO). Für die Bestimmung des Beginns der mithin vom Kläger zu \nbeachtenden Jahresfrist (§§ 58 Abs. 2, 70 Abs. 1 VwGO) ist nach Vorstehendem \nnicht entscheidungserheblich, ob, wie die Beigeladene geltend macht, die Ansiedlung \neines Erotikfachmarktes am jetzigen Standort bereits geraume Zeit vor der Erteilung \nder Baugenehmigung im Ortsteil I. von der Bevölkerung thematisiert worden ist \nund „hohe Wellen geschlagen\" hat. Wann der Kläger sichere Kenntnis von der \nBaugenehmigung vom 11. Juli 2006 erlangt hat oder hätte erlangen müssen, kann in \ndiesem Zusammenhang offen bleiben, weil sein Widerspruch vom 7. Januar 2007 -\n beim Beklagten eingegangen am 15. Januar 2007 - jedenfalls deutlich innerhalb der \nJahresfrist gemäß §§ 58 Abs. 2, 70 Abs. 1 VwGO und damit nach Maßgabe der \naufgezeigten Grundsätze von Treu und Glauben nicht verspätet erhoben worden \nist.\n\n52\n\nAllerdings kann (zusätzlich) eine Verwirkung des verfahrensrechtlichen \nWiderspruchsrechts in Betracht kommen, die nicht an die Fristen der §§ 58 Abs. 2, \n70 Abs. 1 VwGO gebunden ist und deshalb je nach den Umständen des Einzelfalles \nauch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten kann. Eine \nsolche Verwirkung hätte jedoch zur Voraussetzung, dass die Beigeladene aus \naktivem Tun des Klägers oder einer ihm gleichzusetzenden Duldung auf dessen \nEinverständnis hätte schließen können. \n\n53\n\nVgl. allgemein: BVerwG, Beschluss vom 17.2.1989 - 4 B 28.89 - \na.a.O.\n\n54\n\nVerwirkung setzt also einen gewissen Zeitablauf (Zeitmoment) und als \nUmstandsmoment eine Vertrauensgrundlage und einen Vertrauenstatbestand \nvoraus.\n\n55\n\nVgl. insoweit zur Verwirkung des materiellen Abwehrrechts: OVG \nNRW, Beschluss vom 10.6.2005 - 10 A 3664/03 - NWVBl 2006, 25.\n\n56\n\nDas Verhalten des Klägers bis zur Widerspruchseinlegung gab keinen Anlass, \ndaraus auf dessen Einverständnis mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen zu \nschließen. Er hat positive Kenntnis von der angefochtenen Baugenehmigung erst \ndurch Akteneinsicht beim Beklagten Ende Januar 2007 erlangt. Dass für das \numstrittene Objekt mutmaßlich eine Baugenehmigung erteilt worden war, musste \nsich ihm mit der Folge einer Erkundigungspflicht beim Bauherrn oder der \nBaugenehmigungsbehörde erst aufdrängen, nachdem in der Zeit vom 20. bis \n24. November 2006 grelle, beleuchtete Werbeanlagen mit dem Logo des Betreibers \nangebracht worden waren und der Erotikfachmarkt wenige Tage später am \n30. November 2006 den Geschäftsbetrieb aufnahm. Bauliche Veränderungen, mit \ndenen die Beigeladene ausweislich ihrer Anzeige an den Beklagten am 23. Oktober \n2006 begonnen hatte, die den Rückschluss auf die Erteilung einer Baugenehmigung \nerlaubt hätten, sind in geringem Umfang ausschließlich im Inneren des Gebäudes \nund damit nicht ohne Weiteres erkennbar durchgeführt worden; im Wesentlichen ging \nes dabei um den Einbau einer Treppe, die Verlegung von Estrich im Bereich der \nKinos sowie die Umsetzung des Brandschutzkonzepts. Die Fassade des Gebäudes \nist im Zuge der genehmigten Nutzungsänderung nicht baulich verändert worden. \nDass die Beigeladene nach eigenen Angaben nach der Erteilung der \nBaugenehmigung Transparente, mit denen sie auf die Möglichkeit der Anmietung \ndes lange Zeit leerstehenden Ladenlokals hingewiesen habe, abgenommen und ein \nSchild mit der Bezeichnung des Vorhabens am Gebäude angebracht hat, begründete \nfür den Kläger ebenso wenig wie die Reinigung und der Anstrich der Fassade sowie \ndie Reparatur des Daches Anlass für Erkundigungen. Derartige \nErhaltungsmaßnahmen lässt jeder gewissenhafte Hausbesitzer zur Werterhaltung \nseiner Immobilie durchführen. Es würde eine Überspannung der auf das \nnachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zurückzuführenden Rücksichtnahmepflicht für \nden Kläger bedeuten, hätte er auf den Wechsel von Transparenten und \nHinweisschildern achten müssen. Es kommt hinzu, dass der Kläger \n- unwidersprochen - die Wohnung im Haus G. Straße 2 erst im April 2007 bezogen \nund auf dem Weg zu seiner bisherigen Wohnung die I. -Straße nicht zwingend \nregelmäßig passiert hat. Etwaige Beobachtungen seiner Mieter muss sich der Kläger \nnicht zurechnen lassen.\n\n57\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2000 - 10 B 920/00 - \nNRWE.\n\n58\n\nDer Kläger musste nach alledem als Folge der ihn aus dem nachbarlichen \nGemeinschaftsverhältnis treffenden Pflichten/Obliegenheiten ab Ende November \n2006 Erkundigungen dazu einziehen, ob und ggf. mit welchem Inhalt der Beklagte \ndie Nutzungsänderung im Gebäude der Beigeladenen genehmigt hatte, um \nabschätzen zu können, ob ihn die etwa erteilte Baugenehmigung in seinen Rechten \nverletzt und ob er ggfls. Widerspruch erhebt. Die Zeitspanne seiner Untätigkeit bis \nzur Widerspruchseinlegung mit Schriftsatz vom 7. Januar 2007 ist damit einerseits \nnur unwesentlich länger als die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO und \nandererseits deutlich kürzer als die Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO, \ndie nach Vorstehendem ein Nachbar regelmäßig bis zur Geltendmachung seiner \nEinwendungen gegen das Bauvorhaben einhalten darf. Der Kläger hat deshalb sein \nverfahrensrechtliches Widerspruchsrecht schon mit Blick auf das Zeitmoment nicht \nverwirkt. - Die bloße Untätigkeit des Klägers im vorbezeichneten Zeitraum war \ndarüber hinaus auch nicht geeignet, bei der Beigeladenen die berechtigte Erwartung \nzu erwecken, der Kläger sei mit der Nutzungsänderung einverstanden. Ob dieses \nVerhalten des Klägers anders zu beurteilen wäre, wenn es vor der \nGeschäftseröffnung mündliche oder schriftliche Kontakte zwischen ihm und der \nBeigeladenen und/oder dem Beklagten gegeben hätte, so dass dem Bauherrn \nund/oder der Baugenehmigungsbehörde dessen Einstellung zum Bauvorhaben \nbekannt gewesen wäre, kann offen bleiben. Denn nach Aktenlage hat es derartige \nKontakte nicht gegeben; dergleichen wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. \nDas für die Annahme einer Verwirkung konstitutive Umstandsmoment ist abgesehen \ndavon auch deshalb nicht erfüllt, weil die Beigeladene die \nNutzungsänderungsgenehmigung ab Ende November 2006 ausgeübt hat, ohne eine \nReaktion des Klägers als Nachbarn über einen angemessenen Zeitraum abzuwarten; \ndie Untätigkeit des Klägers war mithin nicht kausal für die Ausnutzung der \nNutzungsänderungsgenehmigung durch die Beigeladene.\n\n59\n\nDie zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die der Beigeladenen vom \nBeklagten erteilte Baugenehmigung vom 11. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n60\n\nGegenstand der Klage ist ausschließlich die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung zur Umnutzung der Immobilie I. -Straße 32 und 36 als \nErotikfachmarkt mit Kleinkinos. Diese Baugenehmigung erfasst nicht die \nWerbeanlagen (Werbeblenden, Aussteckleuchtkasten, Folienbeschriftung der \nSchaufenster). Auf die von den Werbeanlagen etwa ausgehenden negativen \nEinwirkungen auf das Wohnungseigentum des Klägers kommt es deshalb nicht \nentscheidungserheblich an. \n\n61\n\nDie Baugenehmigung vom 11. Juli 2006 verstößt gegen die Festsetzungen des \nBaugebietsplans für die frühere Stadt O. -I. , der als einfacher Bebauungsplan, \nder in der Folgezeit nicht funktionslos geworden ist, fortgilt. Sie verletzt den \nSchutzanspruch des Klägers auf Bewahrung der Art des Baugebietes, in dem sein \nGrundstück und das Grundstück der Beigeladenen liegen; er ist nicht nach Treu und \nGlauben gehindert, den Gebietswahrungsanspruch geltend zu machen.\n\n62\n\nDer Baugebietsplan für die frühere Stadt O. -I. ist gemäß § 173 Abs. 3 \nSatz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 23. Juni 1960 wirksam \nals Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG übergeleitet worden. Die Ersetzung \ndes Bundesbaugesetzes durch das Baugesetzbuch (BauGB) hat an dieser \nRechtslage nichts geändert; die nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten \nBebauungspläne gelten unter dem Baugesetzbuch ebenso fort wie die nach den \nVorschriften des Bundesbaugesetzes zu Stande gekommenen Pläne.\n\n63\n\nVgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13.8.1987 - 1 B 62/87 - BRS 47 \nNr. 102; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB / BauNVO, 5. Aufl., \n§ 30 BauGB, Rdnr. 2.\n\n64\n\nNach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG gelten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes - das \nBBauG ist gemäß § 189 im Wesentlichen am 30. Oktober 1960 und am 30. Juni \n1961 in Kraft getreten - bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte \nstädtebauliche Pläne als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in \n§ 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Damit ist gemeint, dass der (überzuleitende) \nBebauungsplan einen Inhalt haben muss, der nach dem Bauplanungsrecht des \nBBauG/BauGB Inhalt eines Bebauungsplanes sein konnte beziehungsweise \nkann.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.1971 - IV C 64.69 - BVerwGE 38, 152; \nUrteil vom 20.10.1972 - IV C 14.71 - BVerwGE 41,67 = BRS 25 Nr. \n25.\n\n66\n\nVoraussetzung einer in diesem Sinne gelungenen Überleitung ist indessen nicht, \ndass die Festsetzung des Baugebietes und die Art der baulichen Nutzung einem der \nBaugebiete nach der (bei Inkrafttreten des BBauG 1960 noch gar nicht erlassenen) \nBaunutzungsverordnung - BauNVO - entspräche; die Festsetzung muss nur der \nSache nach überhaupt möglich und durch § 9 BBauG/BauGB gedeckt sein.\n\n67\n\nDer Baugebietsplan für die frühere Stadt O. -I. erweist sich danach als \nüberleitungsfähig. Anknüpfend an die Terminologie von § 10 Abs. 2 Aufbaugesetz \nNRW sind durch diesen Plan Baugebiete, ihre verschiedenen Arten, der \nNutzungsgrad der Bauflächen und die Zahl der Geschosse festgelegt. Ohne dass \ninsoweit eine vollständige Deckungsgleichheit gegeben wäre, die nach \nVorstehendem auch nicht geboten ist, enthält der Baugebietsplan für die frühere \nStadt O. -I. Festsetzungen, die nach § 9 BauGB Gegenstand eines \nBebauungsplanes sein könnten (z. B. Abs. 1 Nrn. 1, 2).\n\n68\n\nDer Baugebietsplan ist verfahrens-rechtlich wie materiell-rechtlich wirksam im \nSinne des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleitet worden. Das setzte voraus, dass \nder städtebauliche Plan - hier der Baugebietsplan für die frühere Stadt O. -I. - \ndem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden seinerzeitigen Recht entsprach.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1972 - IV C 14.71 - a. a. O.; Urteil vom \n14.3.1975 - IV C 44.72 - BauR 1975, 253.\n\n70\n\nBei der Aufstellung des Baugebietsplans für die frühere Stadt O. -I. sind \ndie verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 11 Aufbaugesetz NRW beachtet worden. \nDer von der Stadtvertretung am 6. Mai 1955 beschlossene Plan war gemäß § 11 \nAbs. 1 Satz 1 Aufbaugesetz NRW ab dem 4. Juli 4 Wochen lang (bis zum \n24. August) öffentlich (beim Stadtbauamt) ausgelegt. Zeit und Ort der Auslegung \nwaren vorher ortsüblich - in 2 Tageszeitungen und durch Aushang im Rathaus und \nder Verwaltungsstelle I. - bekannt gemacht worden (Satz 2 a.a.O.). Im Amtsblatt \nvom 2. Juli 1955 war ein Hinweis auf die Bekanntmachung erfolgt (Satz 4 a.a.O.). \nNachdem einzelne Flächen herausgenommen worden waren, bestätigte der \nRegierungspräsident B. unter dem 12. Dezember 1955, dass der \nBaugebietsplan nebst der dazugehörigen Erläuterungen mit den Zielen des \ngenehmigten Leitplanes der Stadt O. -I. übereinstimmte (§ 11 Abs. 2 Satz 1 \nAufbaugesetz NRW). Die Stadtvertretung stellte daraufhin in ihrer Sitzung am \n30. Januar 1956 den Baugebietsplan förmlich fest (Abs. 2 Satz 5 a.a.O.); der \nStadtdirektor machte diese Feststellung unter dem 11. Februar 1956 ortsüblich \nbekannt (Abs. 2, S. 6 a.a.O.). \n\n71\n\nDer Baugebietsplan genügt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den \nAnforderungen der damaligen Zeit. Da der Plan unter der Geltung des \nGrundgesetzes zustandegekommen ist, muss wegen des Rechtsstaatsprinzips dem \nüberzuleitenden Plan ein Abwägungsvorgang zugrundegelegen haben, der zu einem \nrechtsstaatlich vertretbaren Abwägungsergebnis geführt hat.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1972 - 4 C 14.71 - a.a.O.; OVG NRW, \nUrteil vom 17.1.1994 - 11 A 2396/90 - BRS 56 Nr. 24.\n\n73\n\nDie Maßstäbe für Verfahren und Inhalt sind allerdings nicht dem BBauG/BauGB, \nsondern dem jeweils seinerzeit geltenden Recht zu entnehmen; geboten ist die \nWahrung eines rechtsstaatlichen Minimums.\n\n74\n\nVgl. Jäde, a.a.O. Randnr. 7.\n\n75\n\nRechtlicher Ausgangspunkt und Anlass für die Überplanung des Gemeindegebiets \nvon O. -I. war § 7 der 5. Änderung der Baupolizeiverordnung für Städte und \nstadtähnliche Orte im Regierungsbezirk B. vom 31. Oktober 1953. Nach der \nVorbemerkung zu § 7 jener Vorschrift galt für den auf O. zutreffenden Fall, dass \nweder Ortssatzungen noch Ortspolizeiverordnungen (Baustufenordnungen und \nÄhnliches) bestanden, die im Zusammenhang bebaute Ortslage als reines \nWohngebiet mit bis zu 2-geschossiger, offener Bauweise und einer Bebaubarkeit bis \nzu 3/10 der Grundstücksfläche. Für sämtliche diesen Vorschriften nicht \nentsprechenden baulichen Anlagen war ein Dispens mit vorheriger Zustimmung des \nRegierungspräsidenten erforderlich. Da die bauliche Entwicklung nach Kriegsende \nnicht durchgängig der Gebietsart eines reinen Wohngebietes entsprach, sondern \nsich vielmehr mittelständische Industrie- und Gewerbebetriebe ansiedelten und \nentwickelten, war diese Bautätigkeit nur im Wege der zeitaufwändigen Dispensierung \nzu steuern. Die tatsächliche Bebauung entfernte sich damit immer weiter von der \nFiktion eines reinen Wohngebietes. Es gab deshalb sich seit dem Jahre 1953 \nkonkretisierende Überlegungen zunächst für einen Baunutzungsplan nach der \nBaupolizeiverordnung vom 29. April 1938, dem auch die Aufgabe zukommen sollte, \n„im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsplanung die bauliche Entwicklung der Stadt in \ndem aus der Zusammenlegung der beiden Gemeinden O. und I. \n(entstandenen Gebiet) nach einheitlichen städtebaulichen Aussichten auszurichten\" \n(Verwaltungsvorlage vom 9. 4.1953 für den Bauausschuss). In mehreren Sitzungen \ndes Bauausschusses und des Haupt- und Finanzausschusses wurde sodann der \nVerwaltungsentwurf einer Baugebietsordnung als Polizeiverordnung - wie es in den \nSitzungsniederschriften heißt - ausführlich erläutert und diskutiert. Auf Anregung des \nBauausschusses fand am 29. April 1955 eine Anhörung von Vertretern der \nKreishandwerkerschaft, der Industrie- und Handelskammer und des Haus- und \nGrundbesitzervereins statt. In der Sitzung der Stadtvertretung vom 6. Mai 1955 \nwurden, nachdem die Stadtvertreter zuvor auf die Rechtsgrundlage des \nAufbaugesetzes hingewiesen worden waren, der Durchführungsplan (Bauzonen- und \nBaustufenplan) für die Stadt O. -I. , bestehend aus der zeichnerischen \nDarstellung im Maßstab 1 : 2000, in der die Baugebiete, ihre verschiedenen Arten, \nder Nutzungsgrad der Bauflächen und die Zahl der Geschosse festgelegt sind, sowie \ndie „Erläuterungen mit den notwendigen allgemeinen und speziellen Bestimmungen\" \nbeschlossen. Ausweislich des beigezogenen Aufstellungsvorganges gab es nach der \nöffentlichen Bekanntmachung des Plans keine Einwendungen von den durch den \nBaugebietsplan Betroffenen.\n\n76\n\nDieser Abriss belegt, dass unter Beteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange \neine Abwägung stattgefunden hat, die zu differenzierenden Festsetzungen unter \nBerücksichtigung der Vorgaben des § 10 Abs. 2 Aufbaugesetz NRW geführt hat. \nAnhaltspunkte dafür, dass Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis \nrechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt haben, ergeben sich nicht. Der \nverwaltungsprozessuale Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gibt der \nKammer in diesem Zusammenhang keine Anlass, ungefragt in eine Fehlersuche \neinzutreten; von den Beteiligten sind insoweit Mängel nicht geltend gemacht \nworden.\n\n77\n\nVgl. dazu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 6.3.1996 \n- IV B 184.95 -, BRS 58 Nr. 78; Beschluss vom 4.10.2006 \n- IV BN 26.06 - BauR 2007, 335 = NVwZ 2007, 223.\n\n78\n\nWeil der Baugebietsplan für die frühere Stadt O. -I. keine Festsetzungen \nüber die örtlichen Verkehrsflächen enthält, gilt der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG \n1960 übergeleitete Plan als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG / \n§ 30 Abs. 3 BauGB fort. Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes \nrichtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Festsetzungen des \nBebauungsplanes, und außerhalb seines Regelungsbereichs nach § 34 oder § 35 \nBauGB. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen liegt ebenso wie die \nEigentumswohnung des Klägers in einem Gebiet, das durch den Baugebietsplan als \ngemischtes Wohngebiet mit offener, bis zu 2-geschossiger Bauweise festgesetzt ist \n(C ?? o). Welche Vorhaben im gemischten Wohngebiet im Einzelnen zulässig sind, \nrichtet sich nach § 7 C der Baupolizeiverordnung für die Städte und stadtähnlichen \nOrte im Regierungsbezirk B. - soweit sie nicht zum Ruhrsiedlungsverband \ngehören - vom 29.4.1938 - BPolVO 1938 -. Diese Verordnung ist zwar durch § 108 \nAbs. 1 Nr. 27 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom \n25.6.1962, GV NW S. 373, aufgehoben worden; soweit die Verordnung \nstädtebauliches Planungsrecht betraf, ist sie gemäß § 53 Abs. 2 OBG NRW am \n21. Dezember 1964 außer Kraft getreten.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16.5.1966 - X A 269/64 - BRS 17 Nr. \n14.\n\n80\n\nEbenso ist das Aufbaugesetz NRW als Rechtsgrundlage für den Baugebietsplan \ndurch § 186 Abs. 1 Nr. 46 BBauG aufgehoben worden. Der Wegfall der \nRechtsgrundlagen berührt die Rechtsgültigkeit der auf diesen Bestimmungen \nerlassenen Rechtsvorschriften jedoch nicht. \n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 \n= BRS 58 Nr. 159.\n\n82\n\nDer Inhalt des übergeleiteten Baugebietsplans, der als Satzung im Sinne des \nBBauG / BauBG fortgilt, richtet sich unabhängig von der zur Zeit der Entstehung der \nstädtebaulichen Vorschrift bestehenden herrschenden Meinung nach heutiger \nSichtweise; der Inhalt der Festsetzungen ist ggfls. bundesrechtskonform zu ermitteln \nund auszulegen. Das ergibt sich aus dem in § 173 Abs. 3 Satz 1 BauBG enthaltenen \nKontinuitätsgedanken. Der Gesetzgeber will durch diese Vorschrift eine Integration \nfrüherer Pläne in das von ihm geschaffene System des bundesrechtlichen \nBauplanungsrechts erreichen. \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 - aaO.\n\n84\n\nDie Baugenehmigung vom 11. Juli 2006 verstößt gegen die festgesetzte \nGebietsart „gemischtes Wohngebiet\" im Baugebietsplan in Verbindung mit § 7 C Nr. \n1 BPolVO 1938 mit seinem durch Auslegung konkretisierten Inhalt. Nach dieser \nVorschrift sind im gemischten Wohngebiet außer Wohnungen auch Läden und \ngewerbliche Betriebe, neben den Wohngebäuden auch gewerbliche Anlagen sowie \nLagergebäude, Lagerplätze und dgl. zugelassen, sofern sie über das für einen \nkleineren Betrieb üblichen Maß nicht hinausgehen (Hervorhebung im Original) und \nkeine Gefahren, Nachteile oder Belästigungen durch Verbreitung von Gerüchen, \nGeräuschen usw. mit sich bringen, die der Nachbarschaft oder der Öffentlichkeit \nnach Eigenart der Umgebung nicht zugemutet werden können. Sieht man den \ngenehmigten Erotikfachmarkt mit Kleinkinos als Laden und/oder gewerblichen \nBetrieb im Sinne dieser Bestimmung an, erfüllt er jedenfalls nicht die einschränkende \nVoraussetzung, dass er nicht über das für einen kleineren Betrieb übliche Maß \nhinausgeht. Die Einschränkung knüpft an das Maß (der baulichen Nutzung) an. (vgl. \njetzt: § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Insoweit bestimmt § 7 C Nr. 4 BPolVO 1938, dass \nim gemischten Wohngebiet als Baustufe (unter anderem) die zweigeschossige offene \nBauweise mit einer Bebaubarkeit bis zu 4/10 der Grundstücksfläche zugelassen \nwerden darf. Diese Baustufe (C ?? o) hat die Stadtvertretung der früheren Stadt O. \n-I. ausweislich der von ihr mitbeschlossenen Erläuterungen (vgl. insoweit § 10 \nAbs. 3 Aufbaugesetz NRW) für das Baugrundstück festgesetzt und ergänzt, dass „an \nden Ecken\" die Flächenausnutzung 5/10 betragen darf. Ausweislich des Katasters \nnimmt die gewerblich genutzte Bebauung des Baugrundstücks deutlich mehr als 4/10 \n(bzw. 5/10) der Grundstücksfläche ein; das Baugrundstück ist auch nicht in offener \nBauweise, d.h. mit Grenzabstand bebaut, sondern mit einem einheitlichen \nGebäudekomplex auf den Grundstücken I. -Straße 32 und 36. Die über die \nfestgesetzte Baustufe hinausgehende bauliche Ausnutzung des Grundstücks spricht \ndagegen, dass das genehmigte Vorhaben über das für einen kleineren Betrieb \nübliche Maß nicht hinausgeht.\nZu demselben Ergebnis führt die bundesrechtskonforme Auslegung von § 7 C Nr. 1 \nBPolVO 1938: Nach § 11 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO sind großflächige \nEinzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe außer in \nKerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Die \nGroßflächigkeit (von Einzelhandelsbetrieben) wird angenommen, wenn sie eine \nVerkaufsfläche von 800 qm überschreiten. \n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71, \n- 4 C 14.04 -, BRS 69 Nr. 72 und - 4 C 8.05 -, BRS 69 Nr. 73.\n\n86\n\nUngeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben der \nBeigeladenen weder um einen Einzelhandelsbetrieb noch um einen Handelsbetrieb \nim Sinne des § 11 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO, sondern, wie noch ausgeführt \nwerden wird, in bauplanungsrechtlicher Hinsicht um eine kerngebietstypische \nVergnügungsstätte handelt, lässt sich der Vorschrift entnehmen, wann der \nBundesgesetzgeber von der Großflächigkeit eines gewerblichen Betriebes mit \nVerkaufsflächen ausgeht. Der eigentliche Verkaufsraum des Erotikfachmarktes \nerstreckt sich im Erdgeschoss des Gebäudes einschließlich des Kassenbereichs \nüber rund 491 qm. Es spricht einiges dafür, dass dieser Fläche die Grundfläche der \nKleinkinos (rund 360 qm) und der Münzkinos (rund 135 qm) hinzuzurechnen ist, weil \ndie Kinos baulich mit der Verkaufsfläche eine Einheit bilden und nach der \nBetriebsbeschreibung dort Filme für verkaufsfördernde Zwecke gezeigt werden. \nOhne Berücksichtigung der Flure und Nebenräume beliefe sich die Verkaufsfläche im \nErdgeschoss dann auf rund 985 qm. Im Obergeschoss wird auf rund 440 qm \nGrundfläche die DVD(CD) - und Videovermietung durchgeführt. \nZusammengenommen beträgt die Fläche, auf der der Erotikfachmarkt betrieben wird, \ndamit 1.425 qm, oder, sollte nur auf die eigentlichen Verkaufsflächen im Erd- und \nObergeschoss abzustellen sein, rund 931 qm. Der Schwellenwert von 800 qm zur \nGroßflächigkeit wird damit überschritten. \n\n87\n\nFür die Auslegung von § 7 C Nr. 1 BPolVO 1938 kommt es nicht darauf an, ob \ndie Verkaufsfläche im Sinne des § 11 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO auf die Ebene \neines Geschosses zu beschränken ist, so dass für den Fall, dass die Kinos nicht in \ndie Verkaufsfläche einzurechnen sein sollten, im Erd- wie auch im Obergeschoss der \nSchwellenwert jeweils für sich betrachtet nicht erreicht würde. § 11 Abs. 3 Nrn. 2 und \n3 BauNVO, der nicht unmittelbar anwendbar ist, lässt sich aber die Wertung des \nGesetzgebers entnehmen, wann von einer Großflächigkeit auszugehen ist. Darum \nkann jedenfalls angenommen werden, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben \nder Beigeladenen nicht um einen kleineren Betrieb im Sinne des § 7 C Nr. 1 BPolVO \n1938 handelt. - Der Wertung des Bundesgesetzgebers ist auch zu entnehmen, dass \ngroßflächige Betriebe planungsrechtlich nicht in ein Gebiet gehören, das wie das \ngemischte Wohngebiet durch das gleichrangige Nebeneinander von Wohnnutzung \nund gewerblicher Nutzung geprägt ist. \n\n88\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen, das somit gegen die Festsetzungen des \nBaugebietsplanes verstößt, kann auch nicht im Wege einer „Abweichung\" gemäß ??. \n„Bestimmungen für alle Baugebietsarten\" Nr. 2 der Erläuterungen zum \nBaugebietsplan oder einer „Befreiung\" gemäß V. der vorgenannten Erläuterungen \nbzw. nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. \n\n89\n\nNach ??. Nr. 2 der Erläuterungen kann die Baugenehmigungsbehörde \nAbweichungen zulassen, wenn damit die beabsichtigte Gestaltung des Orts- und \nLandschaftsbildes gewährleistet bleibt und ein befriedigender Übergang zu \nvorhandener oder geplanter Bebauung auf den Nachbargrundstücken gesichert ist. \nDabei geht es indessen ausschließlich um Fragen der Gestaltung, nicht aber um \n„Abweichungen\" von der Gebietsart, wie auch Satz 2 aaO. deutlich macht. Danach \nkönnen Abweichungen gefordert werden, wenn Baulücken zu schließen sind oder \nwenn an bereits vorhandene Gebäude mit einer anderen Anzahl von Geschossen, \nals sie für das jeweilige Baugebiet zugelassen sind, angebaut werden soll.\n\n90\n\nAuch die tatbestandlichen Voraussetzungen von V. der Erläuterungen liegen \nnicht vor. Danach können Ausnahmen von den bestehenden zwingenden \nVorschriften gestattet werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall \nzu einer offenbar nicht beabsichtigten besonderen Härte führen würde und die \nAbweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des \nallgemeinen Wohls eine Abweichung erfordern. Eine nicht beabsichtigte (besondere) \nHärte ist anzunehmen, wenn das für die Bebauung vorgesehene Grundstück in \ngrundstücksbezogener Hinsicht Besonderheiten aufweist (z.B. hinsichtlich der Lage, \nZuschnitt, Topografie), die es im Verhältnis zu den abstrakt-generellen \nFestsetzungen des Bebauungsplanes als Sonderfall erscheinen lassen.\n\n91\n\nVgl. allg. BVerwG, Urteil vom 20.6.1975 - IV C 5.74 - BauR 1975, 313 \n(ständige Rechtsprechung).\n\n92\n\nDerartige Besonderheiten sind für das Baugrundstück nicht erkennbar. Da die \nHärte grundstücksbezogen sein muss, ist insoweit nicht berücksichtigungsfähig, dass \nes der Beigeladenen auch darum ging, den lange Zeit währenden Leerstand ihrer \nImmobilie zu beseitigen. - Dass Gründe des allgemeinen Wohls eine Abweichung \nnicht erfordern, liegt auf der Hand.\n\n93\n\nSollte V. der Erläuterungen nicht übergangsfähig gewesen sein und damit nicht \nim Sinne des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleitet worden sein, \n\n94\n\nvgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 - aaO. (S. \n417), \n\n95\n\ndarf eine Befreiung auch nicht nach § 31 Abs. 2 BauBG erteilt werden. Danach \nkann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die \nGrundzüge der Planung nicht berührt werden und (1.) Gründe des Wohls der \nAllgemeinheit die Befreiung erfordern oder (2.) die Befreiung städtebaulich vertretbar \nist oder (3.) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht \nbeabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung \nnachbarlicher Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dass die \nVoraussetzungen nach Nrn. 1 und 3 nicht erfüllt sind, ist schon zu V. der \nErläuterungen des Baugebietsplanes ausgeführt. Die Abweichung ist darüber hinaus \nauch nicht städtebaulich vertretbar (Nr. 2). Auch insoweit kann sich eine Befreiung \nnur auf eine bodenrechtliche Sonderlage des jeweiligen Grundstückes stützen und \nkann daher nicht unter Berufung auf Gründe gewährt werden, die für jedes (oder \nnahezu jedes) Grundstück im Planbereich nahezu gleichermaßen - wie im \nvorliegenden Falle - zutreffen.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.1989 - 4 B 78.89 - BRS 49 Nr. 66, \nBeschluss vom 31.8.1989 - 4 B 161.88 - BRS 49 Nr. 16.\n\n97\n\nOb eine Befreiung darüber hinaus nicht schon deshalb nicht in Betracht kommen \nkann, weil dadurch Grundzüge der Planung berührt werden würden, bleibt offen.\n\n98\n\nDer Einwand der Beigeladenen, der Baugebietsplan sei funktionslos geworden \nund könne deshalb der Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens nicht \nentgegengehalten werden, trägt nicht. \nWegen Funktionslosigkeit können ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen \neines Bebauungsplanes unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich \nbeziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine \nVerwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die \nErkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in \ndie Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. \nDie Funktionslosigkeit folgt danach aus einem tatsächlichen und einem normativen \nElement: Sie beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften \nÄnderung der faktischen Verhältnisse im Widerspruch zu den Planfestsetzungen. In \nnormativer Hinsicht ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen \nGrad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischerweise nicht \nmehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten \nVertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der \nErkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern \nbedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung unter anderem der Art \nder Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der \nentstandenen tatsächlichen Verhältnisse.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29.5.2001 - 4 B 33.01 - BRS 64 Nr. 72; \nBeschluss vom 6.6.1997 - 4 NB 6.97 - BRS 59 Nr. 54; OVG NRW, \nBeschluss vom 10.4.2007 - 10 A 3915/05 - Juris.\n\n100\n\nDie Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng; von einer \nFunktionslosigkeit wird deshalb nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein \nkönnen.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, \n71.\n\n102\n\nEntscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur \nstädtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauBG im Geltungsbereich des \nBebauungsplanes einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die \neiner Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht \nmehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen \nVerhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der \nBebauungsplan die ihm zugewiesene städtebaulichen Gestaltungsfunktion \nunmöglich erfüllen kann, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt \nvoraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, \nbei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche \nEntwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern.\n\n103\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10.03 - BauR 2004, 1567 = \nNVwZ 2004, 1244 mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom \n25.11.2005 - 7 A 2687/04 -, Juris.\n\n104\n\nDemzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise \nwegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine \nsinguläre planwidrige Nutzung entstanden ist.\n\n105\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ - RR \n2000, 411.\n\n106\n\nAuch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplanes \nnachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der \nFunktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauBG besteht \neine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass \nunüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung \nplanerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem \nBlickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird. \nLiegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber \nspäter ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben \nMaßstäben zu beurteilen. \n\n107\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3.8.1990 - 7 C 41.89 - BVerwGE \n85.237.\n\n108\n\nDie Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein \nBebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage \nnachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit \nausgeschlossen ist.\n\n109\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2004 - 4 C 3.03 - ZfBR 2004, 796.\n\n110\n\nDie Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit des Baugebietsplans liegen \ngemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Die \nFestsetzung für das gemischte Wohngebiet (C ?? o), in dem sowohl das \nBaugrundstück als auch die Eigentumswohnung des Klägers liegen, ist nicht wegen \nder intensiven gewerblichen Nutzung jenseits der Röhrtalbahn funktionslos \ngeworden. Nach dem der Kammer vorliegenden Original des Baugebietsplans liegt \ndieser von der Beigeladenen ausdrücklich angesprochene Bereich außerhalb des \nräumlichen Geltungsbereichs des Baugebietsplans insgesamt, also nicht nur der \nFestsetzung „gemischtes Wohngebiet\". Wegen der Lage außerhalb des \nGeltungsbereichs des Baugebietsplans kann diese gewerbliche Nutzung daher nicht \ndessen Funktionslosigkeit bewirken. Die tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung im \nhier maßgeblichen gemischten Wohngebiet entspricht - mit Ausnahme der Nutzung \nder Immobilie der Beigeladenen - der Festsetzung der Gebietsart durch den \nBaugebietsplan. Die im Tatbestand im Einzelnen bezeichneten gewerblichen \nNutzungen, die in der Gesamtschau deutlich gegenüber der Wohnnutzung \nzurücktreten, sind plankonform. Das „Amtshaus\" und das „L. „, die dem \nVorhaben der Beigeladenen an der I. -Straße gegenüberliegen, sind \nplanungsrechtlich dem Bebauungsplangebiet NH 20 „U.--------weg „ zugeordnet, \nliegen also nicht im räumlichen Geltungsbereich des Baugebietsplans. Sollte auf die \nVorprägung durch die (genehmigte) Nutzung der Immobilie der Beigeladenen bis zur \nErteilung der angefochtenen Baugenehmigung abzustellen sein, wäre die Nutzung \neines großflächigen Einzelhandelsbetriebes (Teppichverkauf und Heim- und \nHobbymarkt) planwidrig gewesen. Eine einzelne planwidrige Nutzung führt aber, wie \ndargelegt ist, nicht zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes. \n\n111\n\nDer Baugebietsplan ist - bezogen auf den Ortsteil I. - auch nicht etwa deshalb \nfunktionslos geworden, weil überschlägig etwa die Hälfte des Plangebietes \ninzwischen durch Bebauungspläne nach dem BBauG / BauGB überplant worden ist. \nDie Rechtslage hat sich damit nicht nachträglich so verändert, dass ein Vollzug des \nverbliebenen Plangebiets auf unübersehbare Zeit ausgeschlossen erscheint. In dem \nverbliebenen Bereich des Baugebietsplans hat sich der Ortsteil I. weit \nüberwiegend plankonform entwickelt. Der Beklagte hat vor allem auch im betroffenen \ngemischten Wohngebiet den Baugebietsplan ausweislich der zur Gerichtsakte \nüberreichten Aufstellung noch im Verlaufe der 90-er Jahre angewendet und \nplanwidrige Bauvorhaben abgelehnt. - Im Hinblick auf die vom Beklagten \naufgezeigten Entwicklungstendenzen und -perspektiven kann eine Funktionslosigkeit \ndes Baugebietsplans ebenfalls nicht angenommen werden. Die Tendenzen und \nPerspektiven haben sich noch nicht realisiert. Im Übrigen betreffen sie Bereiche, die \nbereits durch Bebauungspläne nach BBauG / BauGB überplant sind \n(Nahversorgungsfunktion des Stadtteilzentrums) oder räumlich deutlich vom \nfortgeltenden Geltungsbereich des Baugebietsplans abgesetzt sind (Freizeit- und \nSportfunktion „Große Wiese\"). Sie haben schon deshalb keinen Einfluss auf die \nFunktionstauglichkeit des Baugebietsplans im hier maßgeblichen Bereich.\n\n112\n\nDer Kläger, dessen Eigentumswohnung in demselben festgesetzten Baugebiet \n(C ?? o) liegt wie das Baugrundstück, hat einen Anspruch auf Wahrung der \nfestgesetzten Gebietsart und damit einen Abwehranspruch gegen die „schleichende\" \nUmwandlung des Gebiets. Festsetzungen von Baugebieten durch Bebauungspläne \nhaben kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion; das gilt auch für \nübergeleitete Bebauungspläne jedenfalls dann, wenn sie wie hier unter der Geltung \ndes Grundgesetzes (Art. 14 GG) erlassen worden sind.\n\n113\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 - aaO.\n\n114\n\nDer Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets geht weiter als der \nSchutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO, der voraussetzt, \ndass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen \nbetroffen wird. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar \neinen Anspruch jedoch schon dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im \njeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren \nBeeinträchtigung des Nachbarn führt. Der Abwehranspruch wird bereits durch die \nZulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, \nweil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung \ndes Gebietes eingeleitet wird. \n\n115\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110; \nferner: Beschluss vom 10.9.1984 - 4 B 147.84 - BRS 42 Nr. 182.\n\n116\n\nDer Kläger ist an der Geltendmachung des Gebietswahrungsanspruchs nicht \nnach Treu und Glauben deshalb gehindert, weil er die gebietsfremde Nutzung der \nImmobilie der Beigeladenen für den Teppichhandel und den Heim- und Hobbymarkt \nviele Jahre unbeanstandet hingenommen hat. Denn die durch Bauschein vom 11. \nJuli 2006 genehmigte Nutzung hat eine andere Qualität. Nach der \nBetriebsbeschreibung vom 24. März 2006 bilden der Verkauf von „Erotikfachartikeln, \nder Verkauf und Verleih von Videokassetten und CD (DVD)\" sowie die \n„Videovorführungen zu verkaufsfördernden Zwecken in den Kinoräumen\" - jedenfalls \nteilweise gegen Entgelt - wirtschaftlich und funktional eine Betriebseinheit. Derartige \nBetriebe werden in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als Vergnügungsstätten \nangesehen, die im Kerngebiet, in dem die Wohnnutzung nur ausnahmsweise oder \nfür einen bestimmten Personenkreis zugelassen ist (vgl. § 7 BauNVO), zulässig \nsind.\n\n117\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 10. Auflage § 7 Rdnr. \n7.4; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27.2.1987 - 11 B 2903/86 - \nBRS 47 Nr. 202 und OVG Berlin, Beschluss vom 9.4.1997 - 2 S 5.97 - \nBRS 59 Nr. 215.\n\n118\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO.\n\n119\n\nGründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 in \nVerbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).\n\n120","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-06-17/4-k-1364-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1008","ref_norm":"1008","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-06-17/4-k-1364-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254039","retrieved":"2026-07-09 02:17:33.566084+00:00"}}