{"status":"available","doknr":"OLD254103","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0613.12K1490.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-06-13","aktenzeichen":"12 K 1490/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 21. Juni 2007 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nzur Errichtung eines Schweinemaststalls.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1.\n\n4\n\nDie F. Straße verläuft von der Schwelmer Innenstadt aus ansteigend \nRichtung Süden. Die Häuser entlang der Straße werden mit Ausnahme eines \nKosmetikstudios und dem Lager und Büro einer Bandwirkerei zu Wohnzwecken \ngenutzt. \n\n5\n\nWestlich und südlich der straßennahen Bebauung schließen sich \nAußenbereichsflächen an, die im Flächennutzungsplan als Flächen für die \nLandwirtschaft dargestellt und durch den Landschaftsplan des Ennepe- Ruhr- \nKreises als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Etwa 70 bzw. 130 Meter \nsüdwestlich des Hauses F. Straße 42, das den südlichen Abschluss der \nStraßenrandbebauung bildet, befinden sich die Wohngebäude Auf dem Hagen 6 und \n7 bzw. Auf dem Hagen 8. Diese verfügen jeweils über Tierhaltungen und werden \ndurch einen von der F. Straße nach Westen abzweigenden Wirtschaftsweg \nerschlossen, der am Grundstück F. Straße 42 entlang führt. Im Bereich des \nHauses biegt der Weg nach Norden ab und führt zum Grundstück G2, das im \nEigentum der Beigeladenen zu 2. steht. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus \nbebaut, das vom Haus rund 280 Meter entfernt liegt und ebenfalls über eine \nTierhaltung verfügt.\n\n6\n\nIm Juli 2001 beantragte der Beigeladene zu 1. einen Vorbescheid für den \nNeubau eines Stallgebäudes für Mastschweine, das rund 130 m westlich des Hauses \nF. Straße 40 auf dessen Höhe, d.i. rund 40 m nördlich des Gebäudes, \nerrichtet werden soll. Den Antragsunterlagen war eine Betriebsbeschreibung \nbeigefügt, nach der die Tierhaltung von einem Bestand von 7 Mastrindern, 8 - 10 \nMastschweinen und je 20 freilaufenden Legehennen, Gänsen und Puten auf einen \nVollerwerbsbetrieb mit 10 Mastrindern, 220 Mastschweinen, je 80 freilaufenden \nLegehennen und Gänsen sowie 60 Puten erweitert werden sollte. \n\n7\n\nDas hierauf beteiligte Staatliche Umweltamt Hagen (StUA) führte hierzu aus: \nEntsprechend der Tierbelegungszahl des geplanten Stallgebäudes sei nach der VDI- \nRichtlinie 3471 ein Mindestabstand von ca. 150 m einzuhalten. Nach dem \nAbstandserlass von 1998 sei von einem Abstand von 200 m zur Wohnbebauung \nauszugehen. Diese Abstände würden unterschritten und es sei denkbar, dass an den \nWohnhäusern entlang der F. Straße Geruchsimmissionen an mehr als 10 % \nder Jahresstunden auftreten könnten. Es müsse durch ein Gutachten nach der \nGeruchsimmissionsrichtlinie für das Land Nordrhein- Westfalen (GIRL) \nnachgewiesen werden, dass der Immissionsrichtwert von 10 % der Jahresstunden an \nden Wohngebäuden F. Straße 30 bis 42 nicht überschritten werde.\n\n8\n\nHierauf legte der Beigeladene ein Geruchsimmissionsgutachten der \nLandwirtschaftskammer Westfalen- Lippe vom 22. Oktober 2002 vor, das auf \nGrundlage der GIRL in der Fassung von Mai 1998 erstellt worden war. Hierin wurde \nu.a. ausgeführt: In die Ausbreitungsberechnungen einbezogen seien die \nHobbytierhaltungen der Mieter auf der ursprünglichen Hofstelle I. , wobei es sich \num ca. zwölf Hängebauchschweine (Grundstück) und acht Zwergziegen \n(Grundstück) handele. Für die Berechnungen der Ausbreitung der \nGeruchsimmissionen würden Wetterdaten der Station Lüdenscheid \n(Ausbreitungsklassenstatistik - AKS - Lüdenscheid) herangezogen. Nach \nRücksprache mit dem StUA seien bei den Wohnhäusern an der F. Straße \nmaximale Geruchshäufigkeiten von 10 % der Jahresstunden einzuhalten. Dies sei \nder Fall; es seien Geruchshäufigkeiten von bis zu 6 % der Jahresstunden zu \nerwarten. \n\n9\n\nUnter dem 27. November 2002 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zu 1. \neinen positiven Vorbescheid, der den Klägern nicht bekannt gegeben wurde. Mit den \nKlägern ebenfalls nicht bekannt gegebenem Bescheid vom 7. Februar 2005 \nverlängerte der Beklagte die Geltungsdauer des Vorbescheides bis zum 7. Februar \n2006.\n\n10\n\nDie Beigeladenen beantragten im April 2005 die Baugenehmigung für den \nNeubau des Stallgebäudes an dem bereits im Vorbescheid vorgesehenen Standort. \nNach der jetzt vorgelegten Betriebsbeschreibung soll die Tierhaltung von 7 \nMastrindern, 8 - 10 Mastschweinen und je 20 freilaufenden Legehennen, Gänsen \nund Puten auf einen Vollerwerbsbetrieb mit 7 Mastrindern, 180 Mastschweinen, je 80 \nfreilaufenden Legehennen und Gänsen sowie 60 Puten erweitert werden. \n\n11\n\nNach den Bauvorlagen soll der Maststall für die Schweine als Außenklimastall mit \noffenen Längsseiten nach Norden und Süden errichtet werden. Er verfügt über einen \nInnenstallbereich mit 16 Innenställen auf einer Gesamtfläche von 7,55 m x 33 m. \nNach Norden und Süden schließen sich jeweils 8 eingezäunte, teils unter dem \nüberstehenden Dach des Innenstalls befindliche Außenställe an. Der Stall soll auf \nFestmistbasis betrieben werden. Der Lagerung des Festmistes dient eine etwa fünf \nMeter östlich des Stalls vorgesehene eingehauste Festmistplatte von 6 x 6 Metern \n(Volumen ca. 90 m³), deren Standort in den Bauvorlagen unterschiedlich dargestellt \nist (vgl. Bl. 23 sowie Bl. 36 bis 38 der Beiakte 2 des Verfahrens 12 K 1487/07 \ngegenüber Bl. 33 der Beiakte 2). Die Jauche wird in eine hierunter befindliche \nJauchegrube mit einem Volumen von rund 60 m³ abgeleitet. Sowohl für den Fest- wie \nden Flüssigmist ist anschließend an die Lagerung eine Verbringung auf Wiese und \nFeld vorgesehen. Die Anfahrt zum Stall soll über den von der F. Straße \nabzweigenden Wirtschaftsweg erfolgen.\n\n12\n\nNachdem das um Stellungnahme gebetene Landesumweltamt (LUA) ausgeführt \nhatte, dass das im Gutachten vom 22. Oktober 2002 verwendete Modell zur \nBerechnung der Geruchsausbreitung nicht mehr aktuell sei, legten die Beigeladenen \nein weiteres Gutachten der Landwirtschaftlichen Unternehmensberatung NRW \nGmbH vom 2. Mai 2007 vor.\n\n13\n\nIn diesem auf der Grundlage der GIRL i.d.F. vom 21. September 2004 erstellten \nGutachten wird u.a. ausgeführt: Südlich des Vorhabens - auf dem Grundstück - liege \nder Betrieb T2. , der nach vorliegenden Informationen fünf Hängebauchschweine \nmit Auslauf halte. Weitere als Vorbelastung zu berücksichtigende Tierhaltungen \nbestünden im Umkreis von 600 Metern nicht. Für die Berechnungen würden die \nüberregionalen Wetterdaten der Station Essen (AKS Essen) eingesetzt, die in einer \nKlimaanalyse für die Stadt Schwelm aus 1998 genannt würden. Als Ergebnis zeige \nsich bei der Wohnbebauung an der F. Straße eine zu erwartende \nGeruchsgesamtbelastung, die zwischen 8 und 11 % der Jahresstunden mit \nMaximalwerten bis zu 12 % der Jahresstunden liege. Die Richtwerte der GIRL \nbetrügen für Wohn- und Mischgebiete 10 % und für Industrie- und Gewerbegebiete \n15 % der Jahresstunden. Die vorliegende Wohnhausbebauung könne keinem dieser \nGebiete eindeutig zugeordnet werden. Selbst wenn die Bebauung als Wohngebiet zu \ncharakterisieren wäre, wäre im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zu berücksichtigen, \ndass die Bebauung unmittelbar an den Außenbereich grenze, in dem Belastungen \nvon bis zu 20 % der Jahresstunden zulässig seien. Vor diesem Hintergrund seien die \nprognostizierten Immissionshäufigkeiten von maximal 12 % der Jahresstunden als \nzumutbar zu bewerten.\n\n14\n\nAusweislich der dem Gutachten beigefügten graphischen Darstellung zur \nGeruchsausbreitung werden für das Wohnhaus der Kläger Geruchshäufigkeiten von \n10 % (Straßenseite) bzw. 11 % (Rückseite) ermittelt. Im rückwärtigen \nGrundstücksbereich beträgt der Wert bis zu 13 % der Jahresstunden.\n\n15\n\nNachdem der Landrat des Ennepe- Ruhr- Kreises bereits im Dezember 2005 \neine landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Vorhaben erteilt hatte, \nerteilte der Beklagte unter dem 21. Juni 2007 die streitige Baugenehmigung und \nmachte das Gutachten vom 2. Mai 2007 zu deren Bestandteil. Die Baugenehmigung \nenthielt weitere Nebenbestimmungen, u.a. zu den vom Vorhaben einzuhaltenden \nLärmpegeln (Nr.10) und zu verschiedenen der Minderung der Geruchsbelastung \ndienenden Maßnahmen (insbesondere Nr.11 bis 15).\n\n16\n\nZur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, \ndass sie sich durch die Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt fühlen. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\n die Baugenehmigung des Beklagten vom 21. Juni 2007 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\n die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr führt zur Begründung aus: Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege \nnicht vor. Bei den Ausbreitungsberechnungen nach der GIRL handele es sich nach \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen \n(OVG NRW) um Worst- Case- Szenarien, so dass es sachgerecht sei, einen Wert \nvon 12 % Geruchsjahresstunden für zumutbar zu halten. Eigentümer am Rande des \nAußenbereichs könnten insofern nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft \nkeine privilegierte emittierende Nutzung entstehe. Aus den Bauverboten des \nLandschaftsplanes, die nicht nachbarschützend seien, ergebe sich nichts anderes, \nweil insofern bereits im Landschaftsplan selbst Ausnahmen bzw. Befreiungen \nzugunsten der Landwirtschaft vorgesehen seien. Der gewählte Standort eines \nVorhabens vermöge einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot schon im \nAnsatz nicht zu begründen und sei hier im Übrigen deutlich von der Wohnbebauung \nabgerückt und die Anordnung des Gebäudes sei für die Kläger eher günstig. Die \nWahl einer Schweinemast auf Festmistbasis und die Nebenbestimmungen Nr.11 bis \n15 der Baugenehmigung trügen den Interessen der Nachbarn hinreichend \nRechnung. Die Erschließung des Vorhabens sei gewährleistet und überdies nicht \nnachbarrechtsrelevant. Unzumutbaren Lärmimmissionen werde durch die \nNebenbestimmung Nr.10 begegnet.\n\n22\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n23\n\nSie machen unter Vertiefung des Vorbringens des Beklagten ergänzend geltend: \nEine Privilegierung ihres geplanten Betriebes sei gegeben. Von der Haltung von \nGeflügel und Rindern hätten sie bereits während des Genehmigungsverfahrens \nAbstand genommen und eine solche sei auch nicht Gegenstand der \nBaugenehmigung. Die Tierhaltungen im Umkreis seien nicht genehmigt und daher \nirrelevant. Das Grundstück werde zudem in Kürze geräumt. Zu ihren Lasten sei im \nGutachten vom Konventionswert für Mastschweine ausgegangen und die gegenüber \ndem Flüssigmistverfahren günstigere Haltung im Festmistverfahren nicht \nberücksichtigt worden. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten 12 K 1487/07, 12 K 1490/07, 12 K 1497/07, 12 K 1499/07, 12 K \n1502/07, 12 K 1516/07, 12 K 1520/07, 12 K 1727/07 und 12 K 1771/07 nebst \nzugehöriger Beiakten verwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n27\n\nDie angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 21. Juni 2007 ist \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs.1 S.1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n28\n\nDie Baugenehmigung verstößt zu Lasten der Kläger gegen das in § 35 Abs.3 S.1 \nNr.3 des Baugesetzbuches (BauGB) verankerte nachbarschützende Gebot der \nRücksichtnahme. \n\n29\n\nDie Kläger können sich im Grundsatz auf eine Verletzung des \nbauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen.\n\n30\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen steht \nnicht etwa auf Grund des dem Beigeladenen zu 1. erteilten planungsrechtlichen \nVorbescheids vom 27. November 2002 zwischen den Beteiligten fest.\n\n31\n\nDer Bauvorbescheid vom 27. November 2002 ist den Klägern vom Beklagten bis \nheute nicht amtlich bekannt gegeben worden, so dass er ihnen gegenüber nicht \nbestandskräftig geworden ist und daher keine unmittelbare Bindungswirkung zu ihren \nLasten entfaltet.\n\n32\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Januar \n1974 - IV C 2.72 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Band 44, \nS.294 ff.\n\n33\n\nEine planungsrechtliche Bindungswirkung des Vorbescheides kann auch nicht \ndaraus hergeleitet werden, dass die Kläger von dem Vorbescheid tatsächlich seit \nlängerem gewusst, aber gleichwohl keinen Rechtsbehelf hiergegen eingelegt hätten. \nDen Klägern kann insofern nicht entgegengehalten werden, sie hätten ihre \nverfahrensrechtlichen Abwehrrechte gegen den Vorbescheid verwirkt und müssten \nsich daher so behandeln lassen, als sei er ihnen gegenüber unanfechtbar \ngeworden.\n\n34\n\nVerwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der \nRechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, \nwenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und \nbesondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß \ngegen Treu und Glauben erscheinen lassen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, in: Baurechtssammlung \n(BRS) Band 52 Nr.218; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8/02 -, in: \nBRS Band 65 Nr.195 \n\n36\n\nIm Hinblick auf das verfahrensrechtliche Abwehrrecht eines Nachbarn ist etwa \nanerkannt, dass sich ein Grenznachbar, der von einer dem Bauwilligen erteilten \nBaugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, auf \nandere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, in aller Regel nach Treu und Glauben \nbezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen muss, als sei ihm die \nBaugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekannt \ngegeben worden.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, a.a.O.\n \nEine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist im \nParallelverfahren 12 K 1502/07 vorgetragen worden, dass gegen den Vorbescheid \naus 2002 durch die Bewohner der F. Straße massiv vorgegangen worden sei, \nund in den Verwaltungsvorgängen finden sich Zeitungsartikel aus dem Jahr 2003, in \ndenen von einer im November 2002 genehmigten Bauvoranfrage für einen \nSchweinestall und von gegen ein entsprechendes Vorhaben gerichteten \nUnterschriftenlisten der Anwohnerschaft die Rede ist. Selbst wenn die Kläger aber im \nJahr 2003 hinreichend zuverlässige Kenntnis von dem Vorbescheid erhalten haben \nmögen, kann ihnen die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs hiergegen jedenfalls \ndeshalb nicht entgegengehalten werden, weil ausweislich der Verwaltungsvorgänge \nin einem die betreffenden Zeitungsmeldungen aufgreifenden Presseartikel kurz \ndarauf berichtet wurde, der Stall solle nun doch nicht gebaut, sondern es solle am \nfraglichen Standort Gerste angebaut werden. Konnte sich das Vorhaben den \nAnliegern gegenüber hiernach als - etwa durch einen verbindlichen Verzicht des \nBauherrn auf den Vorbescheid - erledigt darstellen, so scheidet eine Verwirkung des \nprozessualen Abwehrrechts gegen den Vorbescheid aus. Dies gilt zumal in \nAnsehung dessen, dass zu dem Zeitpunkt, in dem die Geltungsdauer des \nBauvorbescheides nochmals verlängert wurde, umso weniger Anlass bestand, noch \nvon einer Verwirklichung des geraume Zeit zuvor diskutierten Bauvorhabens \nauszugehen.\n\n38\n\nEine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts der Kläger gegen den \nVorbescheid scheidet ebenfalls aus. Eine Verwirkung materieller Rechtspositionen \nkommt insbesondere in Betracht, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten \nVerhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so \nlanger Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der \nVerpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr \nausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen \nVorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete \nDurchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.\n\n39\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, a.a.O.\n\n40\n\nEs fehlt vorliegend schon an einer Vertrauensgrundlage, denn die ablehnende \nHaltung der Nachbarschaft gegen die Errichtung eines Maststalls war angesichts der \nin der Presseberichterstattung wiedergegebenen Proteste bekannt. Es fehlt auch an \neinem Vertrauenstatbestand, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladenen \noder der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich darauf vertraut hätten, dass \nsich die Kläger nicht (mehr) gegen die geplante Errichtung des Stalls wenden \nwürden. Dem steht schon durchgreifend entgegen, dass sich weder die \nBeigeladenen noch der Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung, in der der \nProzessbevollmächtigte des Beklagten die Frage der Bindungswirkung des \nVorbescheids erstmals thematisiert hat, jemals auf ein hierdurch begründetes \nVertrauen berufen haben.\n\n41\n\nUnabhängig von Vorstehendem kann dem Vorbescheid vom 27. November 2002 \neine Bindungswirkung für die planungsrechtliche Beurteilung des jetzt genehmigten \nVorhabens auch deshalb nicht zukommen, weil er nicht für das jetzt streitige \nBauvorhaben, sondern für ein baurechtliches \"aliud\" erteilt worden ist. Ein \"aliud\" ist \nin der Regel gegeben, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich \nrelevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Ein \nbaurechtlich relevanter Unterschied ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das \nabgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen \ngeänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, in: BRS 67, \nNr.169 \n\n43\n\nOb dies hier schon deshalb anzunehmen ist, weil der Standort der Festmistplatte \nabweichend von seinem im Vorbescheid vorgesehenen Standort (vgl. Blatt 22 der \nBeiakte 1) durch die streitige Baugenehmigung weiter nördlich festgelegt worden ist \n(vgl. so zumindest Blatt 23 und 36 - 38 der Beiakte 2 des Verfahrens 12 K 1487/07), \nkann offen bleiben. Jedenfalls stellt sich das jetzt genehmigte Vorhaben deshalb als \naliud dar, weil Gegenstand des Vorbescheids ein Stall für 220 Mastschweine war, \nwohingegen nunmehr ein Stall für 180 Mastschweine in Rede steht, was namentlich \nim Hinblick auf die Beurteilung der zu erwartenden Immissionen einen Unterschied \nausmachen kann. Betrifft die Baugenehmigung demnach ein wesentlich verändertes \nBauvorhaben, so scheidet eine Bindungswirkung des Vorbescheids auch deshalb \naus.\n\n44\n\nKönnen die Kläger sich mithin auf das in § 35 Abs.3 S.1 Nr.3 BauGB verankerte \nGebot der Rücksichtnahme berufen, \n\n45\n\nvgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -\n, in: BVerwGE Band 52, S.122 ff.\n\n46\n\nso wird dieses durch das genehmigte Vorhaben auch tatsächlich verletzt.\n\n47\n\nDabei unterstellt die Kammer zugunsten der Beigeladenen, dass der genehmigte \nMaststall, dessen Standort unstreitig dem Außenbereich im Sinne des § 35 Abs.1 \nBauGB zuzuordnen ist, einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs.1 \nNr.1 BauGB dient.\n\n48\n\nAuch dann verstößt das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es \nschädliche Umweltweinwirkungen im Sinne des § 35 Abs.3 S.1 Nr.3 BauGB auslöst, \ndie den Klägern auch bei Berücksichtigung einer Privilegierung des Vorhabens nicht \nzumutbar sind.\n\n49\n\nDer Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs.3 S.1 \nNr.3 BauGB bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), dass es sich um Immissionen \nhandelt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche \nNachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die \nNachbarschaft herbeizuführen. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Rahmen des \n§ 35 Abs.3 S.1 Nr.3 BauGB herangezogen werden.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41/05 -, in: BRS Band \n69, Nr.102\n\n51\n\nIst die Schwelle der Erheblichkeit einer Belästigung - wie bei \nGeruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder \nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die \nImmissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die \nZumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände \ndes Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen \nBaugebiets zu bestimmen. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41/05 -, a.a.O.\n\n53\n\nOb Geruchsbelästigungen erheblich sind, richtet sich nach der konkreten \nSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich \nihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den \ntatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. \n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS Band 55 \nNr.175\n\n54\n\nFür die danach erforderliche Bewertung der Geruchsbelastung gibt ein \nGutachten, das wie dasjenige vom 2. Mai 2007 auf Grundlage der GIRL in der \nFassung vom 21. September 2004 erstellt worden ist, eine Orientierungs- bzw. \nEntscheidungshilfe. \n\n55\n\nZwar wurden gegen die Tauglichkeit von Geruchsausbreitungsberechnungen \nnach der GIRL, namentlich wenn sie - wie hier das Gutachten vom 22. Oktober 2002 \n- auf der GIRL in der Fassung von Mai 1998 basierten, in verschiedener Hinsicht \nprinzipielle Bedenken erhoben, insbesondere auch dahingehend, dass es sich \nhierbei um sog. Worst- Case- Szenarien handele.\n\n56\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 4042/00 -, abrufbar in \nJURIS\n\n57\n\nMittlerweile entspricht es jedoch gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, der \nsich die Kammer anschließt und auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dass \njedenfalls Gutachten auf Grundlage der GIRL 2004, die hinsichtlich der \nBerechnungsmethoden modifiziert worden ist, eine Orientierungshilfe bieten.\n\n58\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, in: \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, S.1259; OVG NRW, Urteil \nvom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, in: Baurecht (BauR) 2008, S.71; \nOVG NRW, Beschluss vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, abrufbar in JURIS \nm.w.N.\n\n59\n\nDie GIRL ist allerdings ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine \nRechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den \nErkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die \nBedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen \nSachverständigengutachten haben. \n\n60\n\nDie GIRL ist hiernach nicht das (allein entscheidende) Kriterium, sondern \nlediglich als ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen anzusehen. \nNamentlich darf sich die Beurteilung von Geruchsimmissionen nicht in jedem Fall \nallein an den in der GIRL festgelegten Grenzwerten für die Geruchshäufigkeit \norientieren. Vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des \nEinzelfalls zu erfolgen.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, a.a.O; \nOVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, a.a.O.\n\n62\n\nHiervon ausgehend erweist sich die zu erwartende Geruchsbelastung als \nerhebliche Belästigung der Kläger und nimmt das Vorhaben der Beigeladenen ihnen \ngegenüber nicht die gebotene Rücksicht. \n\n63\n\nInsofern bedarf es hinsichtlich des Grundstücks der Kläger keiner \nabschließenden Beurteilung, ob die vom Sachverständigen im Gutachten vom 2. Mai \n2007 ermittelten Werte für die zu erwartende Geruchsbelastung des Grundstücks \nmöglicherweise zu niedrig ausgefallen sind.\n\n64\n\nNamentlich kann insofern dahin stehen, ob in dem Gutachten sämtliche \nGeruchsquellen in der gebotenen Weise in die Berechnung einbezogen worden sind \nund ob weitere Parameter wie die verwendete Ausbreitungsklassenstatistik oder die \nRasterkantenlänge im Rahmen der Ausbreitungsberechnung zutreffend gewählt \nworden sind.\n \nSelbst unter Vernachlässigung der insoweit erhobenen Bedenken ergibt sich auf \nGrundlage der für das klägerische Grundstück gutachterlich ermittelten \nGeruchsbelastung unter Einbeziehung der weiteren Umstände des Einzelfalls, dass \ndie Grenze zur erheblichen Belästigung hier überschritten ist.\n\n65\n\nAuszugehen ist insofern von der Regelung in Nr.3.1 GIRL. Hiernach ist eine \nGeruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn in \nWohngebieten der Immissionswert von 0,10 überschritten wird, d.h. wenn mehr als \n10 % der Jahresstunden als Geruchsstunden zu werten sind (vgl. Tabelle 1 zu Nr.3.1 \nGIRL).\n\n66\n\nBei der Bebauung entlang der F. Straße handelt es sich um ein \nWohngebiet im Sinne der Tabelle 1 zu Nr.3.1 GIRL. Ungeachtet der Frage, ob sogar \nein reines Wohngebiet vorliegt, ist die nähere Umgebung jedenfalls eindeutig durch \nWohnbebauung geprägt. Bei den vorhandenen weiteren Nutzungen (Lager und Büro \nfür eine Bandwirkerei sowie Kosmetikstudio) handelt es sich allenfalls um in einem \nallgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetriebe \n(§ 4 Abs.3 Nr.2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -), so dass zumindest von \neinem allgemeinen Wohngebiet auszugehen ist. \n\n67\n\nDemnach ist die durch Nr. 3.1 GIRL markierte Grenze zur erheblichen \nBelästigung hier überschritten, weil am Wohnhaus der Kläger - also noch ohne \nBerücksichtigung der rückwärtigen Grundstücksbereiche - Geruchshäufigkeiten von \nbis zu 11 % der Jahresstunden zu erwarten sind.\n\n68\n\nDen Klägern ist vorliegend auch keine höhere Geruchsbelastung als der in Nr. \n3.1 GIRL vorgesehene Richtwert von 10 % der Jahresstunden zuzumuten.\n\n69\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung der Lage des Wohngebiets am Rande des \nAußenbereichs, die bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsbelastung \nallerdings mit in Betracht zu ziehen ist.\n\n70\n\nInsofern ist nicht nur nach Maßgabe der aufgezeigten Rechtsprechung, sondern \nauch nach den in Nr.5 GIRL enthaltenen Vorgaben eine Beurteilung der \nBesonderheiten des vorliegenden Einzelfalls angezeigt. Gemäß Nr.5 b) GIRL ist für \ndie Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen \nhervorgerufen werden, ein Vergleich mit den in Tabelle 1 festgelegten \nImmissionswerten nämlich nicht ausreichend, wenn aufgrund atypischer Verhältnisse \nin dem betroffenen Gebiet - hier: Grenzlage eines Wohngebiets zum Außenbereich - \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz Überschreitung der Immissionswerte eine \nerhebliche Belästigung der Nachbarschaft durch Geruchsimmissionen nicht zu \nerwarten ist. In derartigen Fällen ist nach näherer Maßgabe der in Nr. 5 GIRL \ngenannten Kriterien eine umfassende Einzelfallabwägung vorgesehen.\n\n71\n\nIm Rahmen dieser Abwägung geht die Lage ihres Grundstücks am Rande zum \nAußenbereich prinzipiell zu Lasten der Kläger, denn im Außenbereich sind \nlandwirtschaftliche Betriebe generell zulässig, so dass grundsätzlich mit der \nAufnahme einer (hier unterstellten) privilegierten Nutzung in der Nachbarschaft \ngerechnet werden muss.\n\n72\n\nOb insofern - isoliert betrachtet - ein \"rechnerischer Aufschlag\" in Höhe von 2 % \nGeruchsjahresstunden, wie ihn der Gutachter hier für vertretbar erachtet hat, \nunbedenklich ist, mag dabei letztlich dahinstehen, weil der zu Lasten der Kläger zu \nberücksichtigenden Randlage ihres Grundstücks hier mindestens gleichwertige, für \nihre Schutzwürdigkeit sprechende Umstände gegenüber stehen. Allerdings dürfte \nsich bei einem Wohngebiet ein mit seiner Lage am Außenbereich begründeter \nAufschlag bis zu einem Wert von 12 % Geruchsjahresstunden zumindest im oberen \nBereich des Vertretbaren bewegen, denn es handelt sich bei Wohngebieten um \ngegenüber Geruchsimmissionen in erhöhtem Maße schutzbedürftige Baugebiete. \nSelbst für die bei typisierender Betrachtung verstärkt Geruchsimmissionen \nausgesetzten Grundstücke in Mischgebieten, in denen z.B. in weiterem Umfang \nGewerbebetriebe oder Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind, wird aber in \nder GIRL eine Überschreitung des Richtwerts von 10 % Geruchsjahresstunden \nregelmäßig als erhebliche Belästigung angesehen.\n\n73\n\nJedenfalls wird die Lage des klägerischen Grundstücks am Außenbereich hier \ndurch weitere, für die Schutzwürdigkeit der Kläger sprechende Umstände \naufgewogen, wenn nicht gar überwogen, die ebenfalls Berücksichtigung finden \nmüssen, weil das Gebot der Rücksichtnahme wechselseitig gilt. \n\n74\n\nHinsichtlich der speziellen Schutzwürdigkeit des hier konkret in Rede stehenden \nBaugebiets ist zunächst zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass auf den hier \nmaßgeblichen Außenbereichsflächen bislang keine Vorbelastung mit einer \nprivilegierten landwirtschaftlichen Tierhaltung besteht. Die allenfalls geringfügige \nTierhaltung an den Gebäuden ist mit dem nun geplanten Vorhaben insofern nicht \nansatzweise vergleichbar und auch nicht privilegiert und damit gebietsfremd.\n\n75\n\nAuch die Lage des Standortes im Landschaftsschutzgebiet spricht insofern für \ndie Kläger. Hier gilt ein grundsätzliches Bauverbot (Ziffer 3.2 Nr.10, S.57 f. des \nLandschaftsplans), so dass die Kläger mit einer weiteren Bebauung in diesem \nBereich jedenfalls nicht in gleichem Maße rechnen mussten wie im herkömmlichen \nAußenbereich. Zwar sieht der Landschaftsplan für privilegierte Vorhaben im Sinne \nvon § 35 Abs.1 BauGB die Erteilung einer Ausnahme vor (S.34 des \nLandschaftsplans), die jedoch unter dem Vorbehalt steht, dass das Vorhaben nach \nStandort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird, so dass eine Bebauung hier \nnur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig und damit weniger wahrscheinlich \nist. \n\n76\n\nSchließlich kommen weitere Umstände hinzu, die eine Überschreitung des in \nNr.3.1 GIRL vorgesehenen Richtwertes von 10 % der Jahresstunden als gegenüber \nden Klägern rücksichtslos erscheinen lassen. \n\n77\n\nEs fällt insofern ins Gewicht, dass die Beigeladenen abgesehen von der Wahl \neiner Fest- statt einer Flüssigmisthaltung keine nennenswerten Maßnahmen \nvorgesehen haben, um die Geruchsbelästigung der Anwohner der nahe gelegenen \nF. Straße zu mindern. \n\n78\n\nDer Umstand, dass eine Festmisthaltung gegenüber einer Flüssigmisthaltung im \nHinblick auf die zu erwartende Geruchsbelästigung Vorteile bringen mag, ist insofern \nbereits in dem Gutachten vom 2. Mai 2007 berücksichtigt. In die Begutachtung sind \ndie sich aus der Festmisthaltung im Hinblick auf die Geruchsentwicklung ergebenden \nFolgen für das konkrete Vorhaben einbezogen worden und haben demzufolge \nbereits Eingang in die prognostizierten Werte gefunden. Insofern ergibt sich aus den \nAusführungen des Gutachtens ausdrücklich und eindeutig, dass die Haltung auf \nFestmistbasis Grundlage der gutachterlichen Beurteilung war und bei den \nGeruchsausbreitungsberechnungen in Betracht gezogen worden ist (vgl. \ninsbesondere S.5 und 6 des Gutachtens); nicht zuletzt ist die Festmistplatte insofern \nals eigene Geruchsquelle berücksichtigt worden (vgl. etwa Anhang 2 des Gutachtens \nund S. 4 des Protokolls des Ortstermins).\n\n79\n\nDen pauschalen Vortrag der Beigeladenen, das - von ihnen selbst vorgelegte - \nGutachten sei zu beanstanden, weil sie im Festmistverfahren arbeiteten und die \nImmissionen bei dieser Haltung geringer seien als bei der konventionellen \nFlüssigmisthaltung, vermag die Kammer daher nicht nachzuvollziehen. Soweit die \nBeigeladenen konkret die gutachterliche Heranziehung des Konventionswertes für \nMastschweine von 40 GE/ (GV s) bemängeln, lässt auch dies einen zu ihren Gunsten \nwirkenden Fehler des Gutachtens nicht erkennen. Der Gutachter hat insofern unter \nPunkt 3.3 des Gutachtens den Ansatz dieses Wertes umfangreich und plausibel \ndamit begründet, dass insofern letztlich kein verifizierbarer Unterschied zwischen \nFestmist- und Flüssigmisthaltung angesetzt werden könne.\n\n80\n\nHaben die Beigeladenen demnach zwar eine Haltung auf Festmistbasis gewählt, \nwird auf Grundlage dieser Basis jedoch wie dargelegt der nach der GIRL \nmaßgebliche Richtwert bereits überschritten, so sind weitere nennenswerte \nMaßnahmen der Beigeladenen zur Entlastung der Kläger nicht ersichtlich. \n\n81\n\nVon technischen Maßnahmen zur Immissionsminderung wie der Errichtung von \nKaminen oder anderen Abzügen, Lüftungsanlagen oder ähnlichem haben die \nBeiheladenen abgesehen,\n\n82\n\nvgl. zu solchen Maßnahmen etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 \nA 4042/00 -, a.a.O.\n\n83\n\nund es bei einem Stall mit offenen Längsseiten belassen, der ein ungehindertes \nAusströmen der emissionsträchtigen Abluft ermöglicht. Auch sind die Festmistplatte \nund die Jauchegrube nicht innerhalb des Stalls, sondern außerhalb vorgesehen. Bei \nder vorgeschriebenen täglichen Entmistung der Buchten (Auflage Nr.11 zur \nBaugenehmigung) entstehen hierdurch Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft, \ndie durch eine Positionierung von Jauchegrube und Mistplatz innerhalb eines \ngeschlossenen Gebäudes vermeidbar wären.\n\n84\n\nVgl. zu einem solchen Fall OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A \n4042/00 -, a.a.O.\n\n85\n\nHinsichtlich der in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen ist \nbereits fraglich, inwiefern sie nicht ohnehin nur der Gewährleistung einer \nordnungsgemäßen Festmisthaltung dienen, die als solche wie dargelegt bereits im \nRahmen der Geruchsausbreitungsberechnung Eingang in die Begutachtung \ngefunden hat. Eine nachhaltige Senkung der Emissionen, wie sie mit den oben \ngenannten Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre, ist mit den vorgesehenen \nAuflagen jedenfalls ersichtlich nicht verbunden.\n\n86\n\nIst es den Klägern mithin in Würdigung der Umstände des Einzelfalles nicht \nzumutbar, eine Überschreitung des in der GIRL vorgesehenen Richtwertes von 10 % \nGeruchsjahresstunden hinzunehmen, so ergibt sich bereits auf Grundlage der \ngutachterlichen Geruchsprognose, dass das Vorhaben eine erhebliche \nGeruchsbelästigung der Kläger erwarten lässt und ihnen gegenüber das \nnachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt.\n\n87\n\nLediglich ergänzend ist anzumerken, dass die angefochtene Baugenehmigung \nzudem Raum für eine noch höhere Geruchsbelastung der Kläger lässt. \n\n88\n\nDurch die Baugenehmigung wird weder eine Ausbringung tierischer Abgänge in \nNähe des klägerischen Grundstücks noch eine Mehrbelastung der Kläger durch die \nin der Betriebsbeschreibung vorgesehene Geflügelhaltung mit der gebotenen \nBestimmtheit ausgeschlossen. Anders als in den Parallelverfahren 12 K 1487/07, 12 \nK 1499/07, 12 K 1502/07 und 12 K 1516/07 kommt es hierauf für den vorliegenden \nRechtsstreit jedoch ebenso wenig an wie auf die Frage, ob womöglich eine den \nKlägern ungünstigere Windhäufigkeitsverteilung in Betracht zu ziehen ist, so dass \nsich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.\n\n89\n\nNimmt das Vorhaben der Beigeladenen nach dem Gesagten hinsichtlich der mit \nihm verbundenen Geruchsimmissionen nicht die gebotene Rücksicht auf die Kläger, \nso kann auch dahinstehen, ob die Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung \nnoch in anderer Hinsicht in ihren Rechten verletzt werden.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Es besteht kein Anlass, \ndem Beklagten gemäß § 162 Abs.3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, da beide Seiten in gleichem Maße unterlegen sind. \n\n91\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-06-13/12-k-1490-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-06-13/12-k-1490-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254103","retrieved":"2026-07-09 02:17:38.731377+00:00"}}