{"status":"available","doknr":"OLD254127","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0612.20L390.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"20 L 390/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beteiligte zu 1 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, \nden Antragsteller dem Beteiligten zu 2 für eine Freistellung bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren - 20 K 1860/08.PVL - vorzuschlagen. \n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNach dem Inkrafttreten des am 16. Oktober 2007 verkündeten Gesetzes zur \nÄnderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. \nOktober 2007 (GV NRW S. 394) entscheidet die Fachkammer in der nunmehr in § 80 \nAbs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG NRW) i.V.m. den §§ 80 Abs. 2, 53 Abs. 1 \nSatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vorgesehenen Besetzung durch den \n(stellvertretenden) Vorsitzenden. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ergeht die \nEntscheidung zudem ohne Anhörung der Beteiligten und ohne Hinzuziehung \nehrenamtlicher Richter.\n\n3\n\nDer schriftsätzlich gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\n „den Beteiligten zu 1 im Wege der einstweiligen Verfügung zu \nverpflichten, den am 08.05.2008 gefassten Freistellungsbeschluss \nzugunsten des Beteiligten zu 2 [Herrn K.] aufzuheben und den \nAntragsteller zur Freistellung vorzuschlagen\",\n\n5\n\nhat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. \n\n6\n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg, soweit der Antragsteller hiermit eine zeitlich \nunbeschränkte einstweilige Verfügung erstrebt. Er hat diesbezüglich nicht glaubhaft \ngemacht, dass ihm ohne die Gewährung unbeschränkten vorläufigen \nRechtsschutzes unzumutbare Nachteile drohen (Verfügungsgrund).\n\n7\n\nNach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend anwendbaren \nVorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine \neinstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines \nBeteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder \nwenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. \ndie Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der \nVerfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus \ndarf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im \nHauptsacheverfahren möglich ist, und die Entscheidung in der Hauptsache nicht \nvorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes \nausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in \nder Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen \nVerfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin \nunzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ohne den Erlass der \nbegehrten einstweiligen Verfügung ein irreparabler Zustand eintritt. Dabei sind die \nBelange von Antragsteller und Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge \nAnforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu \nstellen. \n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 4. August 1997 - 1 B 2954/96.PVL -, vom \n19. Februar 2001 - 1 B 1591/00.PVL -, vom 14. Januar 2003 \n- 1 B 1907/02.PVL -, vom 2. Juni 2004 - 1 B 854/04.PVL -, vom \n27. Dezember 2004 - 1 B 2733/04.PVL - und vom 22. Februar 2007 \n- 1 B 2563/06.PVL -.\n\n9\n\nDerartige Nachteile werden dann angenommen werden können, wenn der \nAntragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung völlig \nrechtsschutzlos gestellt wäre, etwa weil ihm bei Durchführung der beabsichtigten \nMaßnahme im Hinblick auf die den Fall prägenden Einzelumstände das \nRechtsschutzbedürfnis für eine Klärung der Streitfragen im Hauptsacheverfahren \nabgesprochen werden würde.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Januar \n1991 - 6 P 14.88 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1991, 707.\n\n11\n\nDiese Anforderungen sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, weil \ner mit der antragsgemäß begehrten Verpflichtung die Vorwegnahme des \nErgebnisses der Entscheidung zur Hauptsache in dem bereits anhängigen \nHauptsacheverfahren anstrebt. Die genannten Anforderungen für den Erlass einer \neinstweiligen Verfügung hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Einer \nzeitlich unbeschränkten Verfügung zu Lasten der Beteiligten bedarf es zur \nGewährung effektiven Rechtsschutzes nicht. Dem Begehren des Antragstellers kann \ndurch eine Beschränkung auf den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens hinreichend Rechnung getragen werden. \n\n12\n\nUnter Berücksichtigung dieser Einschränkungen hat der Antragsteller mit der für \nden Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen überwiegenden \nWahrscheinlichkeit einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht, ohne dass es \nnoch auf seine Erwägungen im Schriftsatz vom 10. Juni 2008 ankäme. Der vom \nBeteiligten zu 1 am 8. Mai 2008 gefasste Freistellungsbeschluss zugunsten des - in \nden erweiterten Vorstand gewählten und der Gruppe der Beamten zugehörigen - \nVorstandsmitglieds K. ist fehlerhaft, er entspricht nicht dem geltenden Recht. \nVielmehr hat der Antragsteller als von der Gruppe der Beamten gewähltes \nVorstandsmitglied einen Anspruch darauf, einstweilen dem Beteiligten zu 2 zur \nFreistellung vorgeschlagen zu werden.\n\n13\n\nMaßgeblich für die Freistellung eines Personalratsmitglieds ist § 42 Abs. 3 LPVG \nNRW. Nach dessen Satz 1 sind Mitglieder des Personalrats durch den Leiter der \nDienststelle ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und \nArt der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich \nist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Dabei sind nach Satz 2 zunächst \ndie gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. \n\n14\n\nMit Bezug auf den Vorstand und dessen Mitglieder regelt § 29 LPVG NRW unter \nanderem Folgendes: Nach Absatz 1 bildet der Personalrat aus seiner Mitte den \nVorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe \nangehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende \nVorstandsmitglied. Nach Absatz 2 Satz 1 bestimmt der Personalrat mit einfacher \nMehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich \ndie Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter (Satz 2). Dabei sind nach \nSatz 3 die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei \ndenn, dass die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten. § 29 Abs. 4 Satz 1 LPVG \nNRW regelt schließlich, dass der Personalrat aus seiner Mitte mit einfacher \nStimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand wählt, wenn der \nPersonalrat - wie hier - elf oder mehr Mitglieder hat (sog. erweiterter Vorstand).\n\n15\n\nMit diesen gesetzlichen Bestimmungen der Novelle 2007 ist der nordrhein-west-\nfälische Landesgesetzgeber von der durch die Gesetzesnovelle 1984 eingeführten \nKonzeption der inneren Struktur des Personalrats abgerückt und hat an die vor 1984 \nbestandene Rechtslage (wieder) angeknüpft. Durch § 29 Abs. 1 LPVG NRW ist der \nVorstand als geschäftsführendes Kollegialorgan neu - und wieder - eingeführt \nworden. Dementsprechend wurde ergänzend die Wahl des Vorstandsvorsitzenden \nund seiner Stellvertreter geregelt. Hieran anknüpfend enthält § 42 Abs. 3 Satz 2 \nLPVG NRW eine Bestimmung über die Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder bei \nFreistellungen.\n\n16\n\nVgl. hierzu: Lechtermann/Klein, Das neue Personalvertretungsrecht \nNRW, 1. Auflage 2007, § 29 Rdz. 3 und § 42 Rdz. 1.\n\n17\n\nMit dieser Konzeption folgt das Landespersonalvertretungsrecht in Nordrhein-\nWestfalen den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Bestimmungen des \nBundespersonalvertretungsgesetzes alter Fassung (BPersVG a.F. - BGBl. I S. 693 -). \nDessen § 32 BPersVG lautete:\n\n18\n\n„(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem \nmuss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. \nDie Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende \nVorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. \n\n(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches \nVorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die \nVertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die \nGruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es \nsei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. \n\n(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem \ngefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe \nbetreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe \nangehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden \nVorstandsmitglied den Personalrat.\"\n\n19\n\nFerner bestimmte § 33 BPersVG a.F.:\n\n20\n\n„Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner \nMitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den \nVorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten \nmit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im \nVorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die \nzweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den \nAngehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so \nist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu \nwählen.\"\n\n21\n\nSchließlich hatte § 46 Abs. 3 BPersVG a.F. folgenden Inhalt:\n\n22\n\n„(3) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit \nfreizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle \nzur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei \nder Freistellung sind zunächst der Vorsitzende und die übrigen \nVorstandsmitglieder, sodann die Gruppen angemessen zu \nberücksichtigen.\"\n\n23\n\nZur Freistellung nach dieser Gesetzeslage das Bundesverwaltungsgericht in \nseinem Beschluss vom 26. Oktober 1977 - VII P 19.76 - (Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 238.3 A § 46 \nBPersVG Nr. 1) Folgendes ausgeführt:\n\n24\n\n „Während § 42 Abs. 3 PersVG 1955 lediglich bestimmte, daß Mitglieder \ndes Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen waren, \nwenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur \nordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich war - eine \nRegelung, die sich in § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG wiederfindet -, \nbestimmt nunmehr der folgende Satz 2, daß bei der Freistellung \nzunächst der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, sodann \ndie Gruppen angemessen zu berücksichtigen sind. \n \nDas neue Recht läßt es im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr \nzu, daß Vorstandsmitglieder bei Freistellung - gleichgültig aus welchen \nGründen - übergangen werden. An den Grundsätzen, die die \nRechtsprechung zur Auswahl der freizustellenden Vorstandsmitglieder \nentwickelt hat, hat sich hingegen nichts geändert. \n \nSoweit es sich um Vorstände handelt, die nur aus von den Gruppen \ngewählten Vorstandsmitgliedern bestehen, stellt sich - wenn nicht alle \nVorstandsmitglieder freigestellt werden können, was der Regel \nentspricht - die Frage, wie die Auswahl unter diesen \nVorstandsmitgliedern zu treffen ist. Mit dieser Frage hat sich der Senat \nim Beschluß vom 17. Januar 1969 (BVerwGE 31, 192) befaßt und \nausgeführt, daß dem Personalrat in diesem Fall ein weiter \nErmessensspielraum zusteht, der frei von starren Regeln, wie z.B. der \nGruppenstärke, ist. \n \nSoweit es sich um die nach § 33 BPersVG (= § 32 PersVG 1955) \nerweiterten Vorstände handelt, die neben den von den Gruppen \ngewählten Vorstandsmitgliedern auch zwei vom Personalrat zugewählte \nMitglieder umfassen, hat die Rechtsprechung nicht nur bei der \nBestimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden, sondern auch bei der \nFreistellung die Auffassung vertreten, daß in erster Linie die von den \nGruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder für eine Freistellung \nvorzuschlagen sind (BVerwGE 5, 118; 5, 263; 5, 309; 7, 197; 31, 192; \nBeschluß vom 16. Juli 1975 - BVerwG 7 P 2.75 - Buchholz 238.3 § 42 \nPersVG Nr. 6). Diese Auffassung ist mit dem das \nPersonalvertretungsrecht beherrschenden Gruppenprinzip begründet \nworden, das es erfordert, den vom Vertrauen der Gruppe getragenen \nVorstandsmitgliedern durch Freistellung die Möglichkeit zu geben, \nbesonders effektiv die Geschäftsführung wahrzunehmen. \n \nDer Auffassung des Beteiligten zu 1), diese Rechtsprechung sei durch \ndas neue Bundespersonalvertretungsgesetz überholt, aus ihm ergebe \nsich nicht, daß Gruppenvorstandsmitglieder vorrangig zu \nberücksichtigen seien, kann nicht zugestimmt werden. Aus der \nEntstehungsgeschichte des § 46 Abs. 3 BPersVG, auf die sich der \nBeteiligte zu 1) zur Begründung seiner Auffassung beruft, kann dies \nnicht hergeleitet werden. \n \nSchon der Entwurf der Bundesregierung über ein \nBundespersonalvertretungsgesetz hatte in seinem § 45 Abs. 3 dem mit \n§ 42 Abs. 3 PersVG 1955 übereinstimmenden Satz 1 einen Satz 2 \nangefügt, nach dem bei Freistellung die Gruppen angemessen zu \nberücksichtigen sind (BR-Drucks. 306/72 S. 10). In der Begründung \nwird hierzu bemerkt, daß dieser Satz der Klarstellung diene, demgemäß \nalso am alten Recht in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung \nnichts ändern wolle. Der spätere von den Fraktionen der SPD und FDP \neingebrachte Entwurf in der 7. Wahlperiode (BT-Drucks. 7/176) hatte \ndiese Fassung des § 45 Abs. 3 Satz 1 und 2 unverändert beibehalten. \nDer Innenausschuß fügte dann jedoch den Satz ein, daß zunächst der \nVorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, sodann die Gruppen \nangemessen zu berücksichtigen seien (BT-Drucks. 7/1339 S. 19). In \ndem Bericht des Ausschusses ist dazu bemerkt, daß ein Antrag der \nFraktion der CSU/CDU, bei Freistellungen eine stärkere Betonung des \nGruppenprinzips vorzusehen, abgelehnt worden sei. Hierbei handelt es \nsich um das Aufgreifen eines Vorschlages, den der Bundesrat gemacht \nhatte. In dessen Stellungnahme heißt es zu § 45 des Entwurfs (= § 46 \nBPersVG) wie folgt: \n\n25\n\n‚In Absatz 3 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen: \n\n26\n\nBei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der \nPersonalrat zunächst die nach § 31 Abs. 2 gewählten \nVorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren \nFreistellungen sind die im Personalrat vertretenen \nWahlvorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl \nzu berücksichtigen. \nBegründung: \nIm Interesse des Minderheitenschutzes sollte bei der Freistellung \nvon Personalratsmitgliedern eine bestimmte Reihenfolge \nfestgelegt werden. Dabei sollten - entsprechend der \nRechtsprechung - zunächst die Mitglieder des Vorstandes in der \nReihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis freigestellt werden. Im \nübrigen sollte die Freistellung nach dem D'Hondt'schen \nVerteilungsverfahren vorgenommen werden' (BT-Drucks. VI/3721 \nS. 39).\n\n27\n\nAus der Ablehnung dieser Fassung kann nicht der Schluß gezogen \nwerden, die Vorstandsmitglieder seien im Hinblick auf eine Freistellung \nin Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung völlig gleichgestellt \nund der Personalrat könne bei seinen Freistellungsvorschlägen unter \nihnen auswählen. Durch die Ablehnung sollte vielmehr verhindert \nwerden, daß die Gruppenvorstandsmitglieder bei der Freistellung \nunbedingten Vorrang haben und bei weiteren Freistellungen über die \nVorstandsmitglieder hinaus ein starres System nach Vorschlagslisten \nPlatz greift. Der Zweck war es also, eine allzu starre Regelung, die \nübrigens auch die Rechtsprechung zu § 42 Abs. 3 PersVG 1955 nicht \nkannte, zu vermeiden. Dem Personalrat sollte, wie noch anhand dieser \nRechtsprechung darzulegen sein wird, ein gewisser, wenn auch \neingeschränkter Spielraum bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder \nund noch ein größerer bei der Auswahl der weiteren \nPersonalratsmitglieder für Freistellungsvorschläge verbleiben. \nAllgemeine Grundsätze, die in der Rechtsprechung entwickelt worden \nsind, wurden damit aber nicht in Frage gestellt. \n \nDarüber hinaus ist das Gruppenprinzip, das tragende Element der \nRechtsprechung zur Freistellung ist, im \nBundespersonalvertretungsgesetz nicht nur beibehalten, sondern noch \nverstärkt worden. Der Vorsitzende vertritt in Angelegenheiten einer \nGruppe, der er nicht angehört, nicht mehr wie früher nach § 31 Abs. 3 \nPersVG 1955 den Personalrat allein, sondern gemeinsam mit einem \ndieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied (§ 32 Abs. 3 Satz 2 \nBPersVG). Wie der Senat mit Beschluß vom 16. September 1977 - \nBVerwGE 54, 323 - entschieden hat, ist grundsätzlich das \nGruppenvorstandsmitglied zu dieser Vertretung berufen. Eine weitere \nStärkung hat das Gruppenprinzip dadurch erfahren, daß auch auf \nAntrag der Mehrheit einer Gruppe eine Sitzung anzuberaumen und der \nGegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu \nsetzen ist (§ 34 Abs. 3 BPersVG). Ferner kann die Mehrheit einer \nGruppe die beratende Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an \nder Sitzung des Personalrats beantragen (§ 36 BPersVG). \n \nAngesichts dieser verstärkten Heraushebung des Gruppenprinzips \nentspricht es dem Willen des Gesetzgebers, daß eine auf diesem \nPrinzip aufgebaute und ihm auch bei den Freistellungen Geltung \nverschaffende Rechtsprechung nicht geändert werden sollte. Der sich \naus dem Gruppenprinzip ergebende Vorrang der von den Gruppen \ngewählten Vorstandsmitglieder ist jedoch kein absoluter. Selbst wenn \nzur Freistellung bereits Gruppenvorstandsmitglieder vorhanden sind, \nkann der Personalrat sie bei seinen Freistellungsvorschlägen \nübergehen und nach § 33 BPersVG zugewählte Vorstandsmitglieder \nberücksichtigen, wenn, wie die Rechtsprechung bereits unter der \nGeltung des § 42 Abs. 3 PersVG 1955 ausgesprochen hat (BVerwGE \n16, 12 [14]), stichhaltige Gründe, die im Bereicht sachlicher und \nbeachtenswerter Erwägungen liegen, dies fordern und rechtfertigen \n„\n\n28\n\nDiese Rechtsprechung ist für das damals geltende nordrhein-westfälische \nLandesrecht vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \naufgegriffen worden. \n\n29\n\nVgl. Beschluss vom 25. Februar 1980 - CL 19/79 -.\n\n30\n\nAuch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) hatte eine solche \nAuffassung bereits früher vertreten.\n\n31\n\nVgl. Beschluss vom 26. Februar 1975 - BPV TK 2/75 -, Die \nPersonalvertretung (PersV) 1976, 273.\n\n32\n\nDiese Rechtsprechung gilt gleichermaßen (erneut) für das durch die \nGesetzesnovelle 2007 geänderte und auf die damalige Rechtslage zurückgeführte \nnordrhein-west-fälische Personalvertretungsrecht. Die Erwägungen des \nBundesverwaltungsgerichts, aus denen bei Vorständen, die neben den von Gruppen \ngewählten Vorstandsmitgliedern auch zwei vom Personalrat zugewählte Mitglieder \numfassen, in erster Linie die von den Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder \n- sog. Gruppenvorstandsmitglieder - für eine Freistellung vorzuschlagen sind, gelten \nunverändert fort und sind auf das neue Landesrecht uneingeschränkt übertragbar. \n\n33\n\nIm Wesentlichen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung \ndarauf gestützt, das Gruppenprinzip sei tragendes Element der Rechtsprechung zur \nFreistellung und im damals gültigen Bundespersonalvertretungsrecht nicht nur \nbeibehalten, sondern noch verstärkt worden. Dies entspricht dem nordrhein-\nwestfälischen Landesrecht. Mit der Gesetzesnovelle wollte der Gesetzgeber das \nGruppenprinzip stärken und diesem auch im Vorstand des Personalrats größeres \nGewicht verleihen.\n\n34\n\nVgl. Lechtermann/Klein, a.a.O., § 29 Rdz. 3 und § 42 Rdz. 1.\n\n35\n\nDementsprechend hat der Landesgesetzgeber dem \nBundespersonalvertretungsgesetz a.F. folgend in § 29 Abs. 3 LPVG NRW (= § 32 \nAbs. 3 BPersVG a.F.) bestimmt, dass der Vorsitzende in Angelegenheiten einer \nGruppe, der er nicht angehört, den Personalrat nicht allein, sondern gemeinsam mit \neinem dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied vertritt. Gemäß § 30 Abs. 3 \nLPVG NRW (welcher § 34 Abs. 3 BPersVG a.F. entspricht) hat der Vorsitzende auch \nauf Antrag der Mehrheit einer Gruppe eine Sitzung anzuberaumen und den \nGegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Ferner \nkann die Mehrheit einer Gruppe die beratende Teilnahme von \nGewerkschaftsbeauftragten an der Sitzung des Personalrats beantragen (§ 32 Abs. 1 \nLPVG NRW = § 36 BPersVG a.F.). \n\n36\n\nGründe die dafür sprechen könnten, das neugefasste \nLandespersonalvertretungsrecht anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich und von \nden Beteiligten auch nicht durchgreifend geltend gemacht. Die vom Beteiligten zu 1 \nherangezogenen „Handlungsempfehlungen für den Regelfall der Bildung des \nVorstands des Personalrats nach § 29 LPVG\" des nordrhein-westfälischen \nInnenministeriums verkennen die Rechtlage und beanspruchen darüber hinaus auch \nkeinen die Fachkammer bindenden Charakter. \n\n37\n\nIst nach alldem das Gruppenprinzip (wieder) ein tragendes Element der \nGeschäftsführung im Personalrat, so ist diesem in Anwendung der dargelegten \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei Freistellungen gemäß § 42 Abs. 3 Satz \n2 LPVG NRW Rechnung zu tragen. Grundsätzlich ist daher bei Freistellungen den \nvon den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern „Vorrang\" zu geben. \nDementsprechend war nicht das gemäß § 29 Abs. 4 LPVG NRW in den erweiterten \nVorstand zugewählte Personalratsmitglied K., sondern der von der Gruppe der \nBeamten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW gewählte Antragsteller dem \nBeteiligten zu 1 zur Freistellung vorzuschlagen. „Stichhaltige\" Gründe, die eine \nAbweichung von diesem Grundsatz hätten rechtfertigen können, ergeben sich aus \nder Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2008 nicht und sind auch sonst weder dargelegt \nnoch ersichtlich.\n\n38\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-06-12/20-l-390-08-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-06-12/20-l-390-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254127","retrieved":"2026-07-09 02:17:40.659393+00:00"}}