{"status":"available","doknr":"OLD254763","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0516.12K2509.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-05-16","aktenzeichen":"12 K 2509/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Dezember \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr-\nKreises vom 8. November 2007 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 11. August \n2006 auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung von vier beleuchteten \nWerbetafeln auf dem Grundstück G1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung und stellte am \n15. August 2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Anbringung von vier beleuchteten Werbetafeln (Höhe 2,90 m \nund Breite 3,90 m) an einer auf dem Grundstück G1 befindlichen Mauer. \n\n3\n\nDie Mauer grenzt an die öffentliche Verkehrsfläche der (Bundes-)Straße C. \nund dient als Stützmauer für das höher gelegene Wohngrundstück C. 13. Das \nGrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die von \nSüdwesten nach Nordosten verlaufende Straße C. wird im Bereich der \ngeplanten Aufstellungsorte auf beiden Seiten mit hohen Stützmauern begrenzt und \nüberquert am Ende dieses ca. 65 m langen Einschnitts die tiefergelegene \nBahnstrecke der Wittener Museumseisenbahn. In diesem Bereich münden die V.---\nstraße und die O.---------straße sowie die Straße C. in eine mit Ampeln \nversehene Kreuzung. Nördlich dieser Kreuzung befindet sich bis zum Fluss Ruhr \ndurchgehend Wohnbebauung.\n\n4\n\nZwischen den Stützmauern ist die 16 m breite und beidseitig mit Gehwegen \nversehene Straße dreispurig ausgebaut. Oberhalb des Einschnitts schließen sich in \nRichtung Westen die zur Freizeitgestaltung genutzten hinteren Gartenbereiche von \nWohngrundstücken und nach Osten das Wohngrundstück C. 13 an. Südlich \ndes Einschnittes biegt von der Straße C. in ca. 25 m Entfernung die (Anlieger-) \nStraße B nach Osten ab und von Westen mündet die T.------straße ein. Im \nEinmündungsbereich Auf dem Brenschen /C. befinden sich auf der östlichen \nSeite der Straße C. und auf der nordwestlichen Seite der Straße Auf dem \nBrenschen vier eingeschossige Gebäude, die gewerblich als (Mini-)Pizzeria, \nFriseurladen und Werbegeschenkartikelgeschäft genutzt werden. In Richtung Süden \nist die Straße C. beidseitig mit zwei- bis viergeschossigen Gebäuden bebaut, in \nderen Erdgeschossen sich z.T. Läden (Blumen, Kinderbekleidung, Lotto), Geschäfts- \nund Verkaufsräume von Handwerks- (Klempnerei, Fleischerei) und \nGewerbebetrieben (Provinzial-Versicherung, Bauelemente Gerhartz) sowie eine \nGaststätte und eine Apotheke befinden. Ca. 140 m südlich des nächstgelegenen \nAufstellungsortes liegt das viergeschossige Wohn- und Geschäftshaus C. 26 \nbis 30, in dem sich 17 Wohnungen, ein Edeka-Laden mit Nebengeschäften und einer \nVerkaufsfläche von 929 m² sowie ein Parkdeck mit 56 Stellplätzen befinden.\n\n5\n\nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 den Antrag ab und \nführte zur Begründung aus: Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen \nWohngebiet und sei damit planungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung sei \nstädtebaulich nicht vertretbar. Gegen die Errichtung der beiden nördlichen \nWerbetafeln gebe es erhebliche Bedenken aus verkehrlicher Sicht, weil diese in der \nNähe der problematischen Kreuzung C. /V.---straße /O.---------straße errichtet \nwerden sollten. Dieser Knotenpunkt erfordere aufgrund der hohen Verkehrsmengen, \nder beidseitig vorhandenen Bushaltestellen und der Querungsinsel für Fußgänger \nerhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer.\n\n6\n\nDie Klägerin trug zur Begründung ihres am 9. Januar 2007 erhobenen \nWiderspruchs vor: Der Standort liege nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, \nsondern in einem Mischgebiet. Die Straße C. sei keine Wohnstraße und werde \ndurch ein gleichmäßiges Nebeneinander von Wohn- und gewerblichen Nutzungen \ngeprägt. In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens gebe es ein \nEinkaufszentrum und eine Baustoffhandlung, die beide nicht wohngebietsverträglich \nseien, sowie eine größere Zahl gewerblicher Nutzungen. Selbst wenn die Umgebung \neinem allgemeinen Wohngebiet entspreche, so sei die Errichtung der Werbeanlagen \nals nicht störende gewerbliche Nutzung im Wege der Ausnahme zuzulassen. Die \nWerbeanlagen gefährdeten auch nicht den Verkehr. Der durchschnittliche \nVerkehrsteilnehmer werde durch solche Werbetafeln nicht in verkehrsgefährdender \nWeise abgelenkt.\n\n7\n\nDer Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises wies den Widerspruch mit Bescheid vom \n8. November 2007 zurück und wiederholte und vertiefte zur Begründung die \nAusführungen im Ausgangsbescheid zur Verkehrsgefährdung durch die \nWerbeanlagen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 20. November 2007 die vorliegende Klage erhoben und \nwiederholt und vertieft ihre früheren Ausführungen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n28. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 8. November 2007 zu \nverpflichten, ihr eine Baugenehmigung zur Anbringung von vier \nbeleuchteten Werbetafeln auf dem Grundstück G1 nach Maßgabe des \nBauantrages vom 11. August 2006 zu erteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verweist auf die angegriffenen Bescheide.\n\n14\n\nDer Berichterstatter der Kammer hat am 6. März 2008 die Örtlichkeiten in \nAugenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. \nWegen der getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll (Bl. 27 bis 29 der \nVerfahrensakte) Bezug genommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs.1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat nur teilweise Erfolg. Mangels \nEntscheidungsreife scheidet die begehrte Verpflichtung zur Erteilung der \nBaugenehmigung aus (§ 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat jedoch einen \nAnspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs.5 Satz 2 VwGO). Weder \nim Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2006 noch im Widerspruchsbescheid \ndes Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 8. November 2007 ist im Hinblick auf \ndie Erteilung einer Ausnahme gemäß §§ 34 Abs.2 Halbsatz 1, 31 Abs.1 des \nBaugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 Abs.3 Nr.2 der Baunutzungsverordnung \n(BauNVO) und die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs.1 Satz 1 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) von der Vorschrift des § \n13 Abs.4 BauO NRW Ermessen ausgeübt worden, so dass die Bescheide \nrechtswidrig sind. Durch die Versagung einer ermessensgerechten Entscheidung \nwird die Klägerin in ihren Rechten verletzt.\n\n18\n\nNach § 75 Abs.1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn \ndem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Aufgrund der \nfehlenden Spruchreife kann nicht festgestellt werden, dass die Errichtung der \nWerbeanlagen gegen das Bauplanungsrecht oder gegen bauordnungsrechtliche \nVorschriften verstößt.\n\n19\n\nDie beantragten Werbeanlagen sind planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu \nbeurteilen. Die Aufstellungsorte liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines \nBebauungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nach \n§ 34 Abs.1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der \nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden \nsoll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert \nist. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei \nRichtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung \nvon der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen \nAuswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, \nals sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens \ninsoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des \nBaugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 1978 \n- 4 C 9.77 -, Baurechtssammlung (BRS) 33 Nr. 36 und Urteil vom \n3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69.\n\n21\n\nDabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB \naufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine \nPrägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. \nInsoweit ist zunächst davon auszugehen, dass das Vorhaben hinsichtlich der \nBezugsmerkmale „Maß der baulichen Nutzung\", „Bauweise\" und „überbaubare \nGrundstücksfläche\" sowie hinsichtlich der Frage der Erschließung keinen Bedenken \nbegegnet. Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bedarf es hierzu keiner \nweiteren Ausführungen.\n\n22\n\nEs ist jedoch offen, ob das Bauvorhaben sich nach der Art der baulichen Nutzung \nin die nähere Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der Umgebung einem der in \nder BauNVO bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des \nVorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem \nBaugebiet allgemein zulässig ist; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise \nzulässigen Vorhaben ist § 31 Abs.1, im Übrigen ist § 31 Abs.2 entsprechend \nanzuwenden (§ 34 Abs.2 BauGB).\n\n23\n\nDie nähere Umgebung entspricht einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im \nSinne des § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Nach dem Eindruck, den der \nBerichterstatter im Ortstermin gewonnen und der Kammer anhand des vorhandenen \nKarten- und Lichtbildmaterials sowie des Luftbildes (Bl. 30 der Verfahrensakte) \nvermittelt hat, werden die Aufstellungsorte der Werbeanlagen aufgrund der isolierten \nLage in einem Geländeeinschnitt planungsrechtlich allenfalls durch die an den \nEinschnitt unmittelbar angrenzenden Grundstücke beeinflusst. Eine wechselseitige \nbodenrechtliche Prägung der Aufstellungsorte mit den aufgrund der besonderen \nGeländeverhältnisse und des Verlaufs der öffentlichen Verkehrsflächen nicht \nwahrnehmbaren und weiter entfernt gelegenen Grundstücken findet nicht statt.\nDie Kammer kann es insoweit offen lassen, wie weit von den Aufstellungsorten \njeweils die Gebietsgrenzen zu ziehen sind, weil die in der Umgebung des Einschnitts \ngelegenen Grundstücke ausschließlich zu Wohnzwecken oder durch in einem \nallgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige Nutzungen geprägt sind. In Richtung \nNorden (nördlich der Kreuzung C. /V.---straße /O.---------straße ), in Richtung \nWesten und Südwesten (B1) und Osten (C. 13) liegen ausschließlich zu \nWohnzwecken genutzte Grundstücke. Nur in Richtung Süden befinden sich in den \neingeschossigen Gebäuden C. 13a und 13b bzw. in den Erdgeschossen der \nz.T. bis zu viergeschossigen Gebäude vereinzelte gewerbliche Nutzungen, so dass \nauch dort die Wohnnutzung deutlich überwiegt. Bei den gewerblichen Nutzungen \nhandelt es sich um der Versorgung des Gebietes dienende Läden \n(Lottoannahmestelle und Post, Blumenladen und Paketshop, Kinderbekleidung, \nGeschenkartikel), Schank- und Speisewirtschaften (Gaststätte Auf dem Brenschen 4, \nPizzeria C. 13 a und b) sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Friseur), die \nallgemein nach § 4 Abs.2 Nr. 2 BauNVO zulässig sind. \n\n24\n\nEntspricht die maßgebliche Umgebung somit einem faktischen allgemeinen \nWohngebiet i.S.v. § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, so sind die der \nFremdwerbung dienenden Werbeanlagen nicht als untergeordnete Nebenanlagen \nnach § 14 BauNVO zulässig, weil sie nicht dem Nutzungszweck des \nWohngrundstückes und des Wohngebietes dienen und als Hauptanlage anzusehen \nsind. Sie sind in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht allgemein nach § 4 Abs.2 \nBauNVO zulässig. Sie können jedoch ausnahmsweise als nicht störende \nGewerbebetriebe nach §§ 34 Abs.2 2.Hs, 31 Abs.1 BauGB i.V.m. § 4 Abs.3 Nr.2 \nBauNVO zugelassen werden, auch wenn die Klägerin einen ausdrücklichen Antrag \nnicht gestellt hat.\n\n25\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 -, \nBRS 54 Nr. 126 und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05-, BRS \n70 Nr. 139.\n\n26\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für die im Ermessen der Behörde \nstehende Zulassung einer Ausnahme liegen hier vor, denn bei den Werbeanlagen \nhandelt es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Hierzu hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14. März \n2006 ausgeführt:\n„Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung insoweit nur den Begriff des \nGewerbebetriebes. In einem engeren Verständnis ist eine Anlage der \nAußenwerbung kein Betrieb. Aber mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die \nBaunutzungsverordnung nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung \ngewerblicher Nutzungsweisen, um diese Nutzung von anderen Nutzungsarten \nsinnvoll abgrenzen zu können. (...) Bei der Beantwortung der Frage, ob es \nsich bei einem Vorhaben um einen \"nicht störenden\" Gewerbebetrieb handelt, \nsind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, Struktur \nund Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere \nUmgebung zu berücksichtigen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. \n58 = BauR 1991, 49. \n \nDabei ist nicht nur auf Immissionen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes abzustellen, sondern auch auf optische \nAuswirkungen des Vorhabens. Auch diese können den Gebietscharakter \neines Wohngebiets, nämlich die dort zu gewährleistende Wohnruhe, stören. \nEin Vorhaben kann durchaus auch durch seine optische Erscheinung \ngebietswidrig laut wie die Erzeugung von Geräuschen sein. Weyreuther \nspricht in diesem Zusammenhang von 'knalliger' Außenwerbung. \nVgl. Weyreuther, Bundes- und Landesbaurecht, BauR 1972, 1 (4) und OVG \nNRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89 = \nBauR 2003, 1011 (1016) m.w.N. \n\n28\n\nDie Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbebetriebes als \"nicht \nstörend\" i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO hängt davon ab, ob diese \nAuswirkungen gebietsverträglich sind. \n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BRS 65 Nr. 63 = BauR \n2002, 1497 = NVwZ 2002, 1118 m.w.N.\"\n\n29\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den zur Genehmigung \ngestellten Werbeanlagen um eine nicht störende gewerbliche Nutzung. Aufgrund der \nLage in einem Geländeeinschnitt sind die geplanten Werbeanlagen optisch selbst \nvon den Grundstücken im näheren Umfeld nur sehr eingeschränkt oder überhaupt \nnicht wahrnehmbar. Weder von den hangaufwärts gelegenen Häusern entlang der \nAlbertstraße noch von den östlich des Einschnitts gelegenen Häusern (V.---straße , \nAuf dem Brenschen, östlicher Teil der Straße C. ) können die geplanten \nStandorte eingesehen werden. Die Werbeanlagen dürften vielmehr nur von den \nGrundstücken C. 7 und 18 unmittelbar eingesehen werden können, wobei das \nHaus C. 18 in der Nordwand keine Fenster hat. Zwischen dem Aufstellungsort \nder nördlichsten Werbeanlage und dem über 100 m entfernt gelegenen Wohnhaus \nC. 7 liegt die Kreuzung C. /O.---------straße /\nV.---straße und an dieser befinden sich weitere Werbeanlagen (Lichtbild 4 Bl. 44 der \nBeiakte ), so dass eine störende Wirkung auf die Wohnruhe insoweit ausgeschlossen \nist.\n\n30\n\nLiegen somit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme \nvor, so hätte die Beklagte über diese entscheiden müssen. Die Beklagte hat aber die \nhierfür erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen, sondern im \nangegriffenen Bescheid nur eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB abgelehnt. Fehlt \nes somit an einer Ausübung des Ermessens, so kann auch nicht festgestellt werden, \ndass das der Beklagten eingeräumte Ermessen auf Null reduziert und daher die \nAusnahme zu erteilen ist. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die \nVerunstaltung der Stützmauer hingewiesen hat, rechtfertigt dies jedoch nicht die \nVersagung der Ausnahme. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs.1 BauGB \ndarf, auch wenn die Erteilung im Ermessen der Bauaufsichtbehörde steht, nur aus \nstädtebaulichen Gründen versagt werden. Bauordnungsrechtliche Aspekte, \nnamentlich der Gesichtspunkt einer verunstaltenden Wirkung im Sinne von § 12 \nAbs.1 und 2 BauO NRW, können die Versagung einer Ausnahme nicht rechtfertigen. \nWenn die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, bleibt für die Ausübung \nnegativen Ermessens wenig Raum.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BRS \n69 Nr. 84 und - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83; Bayerischer VGH, Urteil \nvom 26. Januar 2007 - 1 BV 02.2147 -, NVwZ- Rechtsprechungsreport \n(NVwZ-RR) 2007, 736, und Urteil vom 24. Juli 2007, abrufbar in \nJuris.\n\n32\n\nSoweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmalig darauf \nhingewiesen hat, dass durch die Genehmigung der Werbeanlagen eine \nVerschlechterung der Gebietsqualität („Trading down Effekt\") eingeleitet würde, so \nhat die Kammer Zweifel, ob angesichts der Lage der Aufstellungsorte an einer viel \nbefahrenen innerstädtischen Bundesstraße diese Befürchtung tatsächlich zutrifft. \nInsoweit handelt es sich jedoch um einen nicht völlig auszuschließenden \nstädtebaulichen Grund, der bei der Ermessensentscheidung der Beklagten \nBeachtung finden kann, so dass die Beklagte insoweit nur zur Neubescheidung \nverpflichtet werden kann und muss. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass die für diese Entscheidung erforderlichen Ermittlungen bisher nicht \ndurchgeführt worden sind und die Klägerin insoweit auch keine Gelegenheit hatte, \nsich hierzu zu äußern.\n\n33\n\nEs lässt sich auch nicht feststellen, dass die Errichtung der Werbeanlage \nbauordnungsrechtlich unzulässig ist. Zunächst verstoßen die Werbeanlagen nicht \ngegen das Verunstaltungsverbot. Nach § 13 Abs.2 Satz 1 BauO NRW dürfen \nWerbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder \nLandschaftsbild verunstalten. Eine Verunstaltung liegt auch dann vor, wenn durch \nWerbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche \nGestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird (§ 13 \nAbs. 2 Satz 2 BauO NRW). Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig \n(§ 13 Abs.2 Satz 3 BauO NRW). \n\n34\n\nEine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes liegt ersichtlich \nnicht vor und wird auch nicht von der Beklagten behauptet. Soweit die Beklagte in \nder mündlichen Verhandlung auf eine Verunstaltung der Stützmauer abgestellt hat, \nso rechtfertigt dies nicht die Ablehnung des Bauantrages. Als Verunstaltung gilt nach \nder auch auf § 13 Abs.2 BauO NRW übertragbaren Grundentscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1955 nicht schon die bloße Unschönheit, \nsondern nur ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur \nbeeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2235/89 -, \nBaurecht (BauR) 1992, 487 und Urteil vom 3. Juli 1997 - 11 A 1566/94 -\n, BRS 59 Nr. 134 insoweit nicht abgedruckt; Gädtke-Temme-Heintz-\nCzepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 13 Rdnr. 90.\n\n36\n\nMaßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in \ndurchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der \nBetrachter nachhaltigen Protest auslöst.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B 70.95 -, BRS 57 Nr. \n109 .\n \nEine solche Verunstaltung ist hier nicht feststellbar. Die einheitliche Gestaltung der \nStützmauern wird zwar durch die Werbeanlagen gestört, doch ist die aus Naturstein \nhergestellte und teilweise durch Pflanzen verdeckte Mauer in gestalterischer Hinsicht \nnicht als besonders schützenswert anzusehen. Insoweit lässt sich auch unter \nHeranziehung der von der Klägerin vorgelegten Fotomontagen (Bl. 28/29 der \nBeiakte) nicht feststellen, dass der sogenannte Durchschnittsbetrachter die \nAnbringung der Werbetafeln als einen sein ästhetisches Empfinden verletzenden \nZustand ansehen würde. Gegen diese Annahme spricht auch, dass die Beklagte \ndiesen Umstand erstmalig in der mündlichen Verhandlung geltend macht. Da es in \nerster Linie Aufgabe des § 13 Abs.2 ist, Auswüchse zu unterbinden und nicht \nbestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung zu \nverwirklichen,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 1992 und vom 3. Juli 1997 \na.a.O.,\n\n39\n\nso wäre zu erwarten gewesen, dass dies bei Vorliegen eines solchen \nAuswuchses bereits im Verwaltungsverfahren und insbesondere in den \nangegriffenen Bescheiden aufgegriffen und konkretisiert worden wäre.\n\n40\n\nDie Anbringung der Werbeanlagen führt auch nicht zu einer störenden Häufung \nim Sinne des § 13 Abs.2 Satz 3 BauO NRW. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt \nnur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche \nBeziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese mehreren \nWerbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische \nWirkung gemeinsam ausüben. Ein Straßenbild darf dabei nicht in verschiedene \nTeilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden. Die \nStörung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche Bereich im Gesichtsfeld \ndes Betrachters derartig mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen \nRuhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark \nhervortritt.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, BRS 65 \nNr. 147 und vom 20. Februar 2004 - 10 A 3792/02 -, BauR 2004, \n1769.\n\n42\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwischen den Aufstellungsorten \nliegt ein Abstand von ca. 35 m und diese Werbeanlagen können allenfalls von der \ngegenüberliegenden Straßenseite der Straße C. im Bereich südlich und \nnördlich des Einschnitts gemeinsam betrachtet werden. Insoweit üben sie aber schon \ndeshalb ihre optische Wirkung nicht gleichzeitig gemeinsam aus, weil sie nicht im 90 \nGrad-Winkel zum Blickfeld des Betrachters ausgerichtet sind und aufgrund des \ndazwischen liegenden Abstandes nicht gemeinschaftlich wahrgenommen werden. \nSelbst wenn man insoweit eine Häufung annehmen würde, so wäre diese jedenfalls \nnicht störend, denn die Werbeanlagen sind hinsichtlich ihrer Größe und ihres \nErscheinungsbildes identisch, so dass von einer beziehungslosen Anhäufung von \nAnlagen keine Rede sein kann. Aufgrund der Gleichartigkeit der Anlagen und des \nzwischen ihnen liegenden Abstandes ist nicht davon auszugehen, dass das Auge \nkeinen Ruhepunkt mehr findet und ein Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark \nhervortritt. \n\n43\n\nSoweit die Ablehnung des Bauantrages auf die durch die Werbeanlagen \nverursachte Gefährdung des Straßenverkehrs gestützt worden ist, liegen die \nVoraussetzungen des § 13 Abs.2 Satz 1 2. Alt. BauO NRW nicht vor. Danach dürfen \nWerbeanlagen nicht die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Von \nherkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur ausnahmsweise solche \nverkehrsgefährdenden Wirkungen aus, nämlich nur dann, wenn eine Werbeanlage in \nihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, \ndie verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle \naußergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten \nAufmerksamkeit erregt wird. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 a.a.O.\n\n45\n\nDer allein hier in Betracht kommende Fall der besonders schwierigen \nverkehrlichen Situation ist nicht gegeben. Dies haben die Beklagte und die \nWiderspruchsbehörde im Verwaltungsverfahren allenfalls für die beiden nördlichen \nAnlagen so gesehen und die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung \neingeräumt, dass auch hinsichtlich dieser beiden Anlagen eine konkrete \nVerkehrsgefährdung nicht vorliegt. Diese Anlagen liegen zwar nahe der Kreuzung \nC. /V.---straße / O.---------straße , doch handelt es sich um eine im \ninnerstädtischen Verkehr häufig vorkommende Situation und die beleuchteten \nAnlagen dominieren weder die beleuchtete Kreuzung noch erregen sie besondere \nAufmerksamkeit. Die aus Richtung Norden von der Ruhrbrücke fahrenden \nVerkehrsteilnehmer haben die Kreuzung bereits überquert, wenn sie die \nWerbeanlagen sehen können. Die aus Bommern auf die Kreuzung zufahrenden \nFahrer haben sich dort bereits auf eine der beiden Abbiegespuren orientiert und \nwerden durch die am Rande in Fahrtrichtung angeordneten Anlagen nicht übermäßig \nvisuell abgelenkt. \n\n46\n\nDie Werbeanlagen verstoßen aber gegen § 13 Abs.4 BauO NRW. Danach sind \nu.a. in allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bzw. \nAnlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über \nVeranstaltungen zulässig. Die beantragten Anlagen für Fremdwerbung sind somit in \nallgemeinen Wohngebieten nicht zulässig. Diese bauordnungsrechtliche Regelung \nknüpft an das Bauplanungsrecht an und ist auch in unbeplanten Bereich \nanzuwenden. Insoweit ist aber wegen der primären baugestalterischen Zielsetzung \ndes § 13 Abs.4 BauGB bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung im Sinne \ndes § 13 Abs.4 BauO NRW nicht allein auf den Standort der geplanten Werbeanlage, \nsondern auch auf deren optischen Einwirkungsbereich abzustellen, mit der Folge, \ndass die maßgebliche Umgebung - von Ausnahmefällen abgesehen - häufig enger \nzu fassen sein wird als bei einer bodenrechtlichen Beurteilung gemäß § 34 Abs.1 \nBauGB.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW), Urteil vom 24. November 1983 - 11 A 581/82 -, \nBaurechtssammlung (BRS) 40 Nr. 158 und Heintz in Gädtke u.a. § 13 \nRdnr. 121; für vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer: OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. Dezember 1993 - 3 L 44/93 -, \nBRS 56 Nr. 132.\n\n48\n\nNach dem oben Ausgeführten zur bodenrechtlichen Prägung der \nAufstellungsorte dürfte jedoch hier ausnahmsweise die maßgebliche Umgebung \ni.S.d. § 34 Abs.2 BauGB mit der nach § 13 Abs.4 BauO NRW maßgeblichen \nUmgebung des geplanten Standortes identisch sein, so dass die Anbringung von \nFremdwerbung in diesem allgemeinen Wohngebiet unzulässig ist. \n\n49\n\nAuch insoweit fehlt es jedoch an einer Ermessensentscheidung des Beklagten \nüber die Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs.1 BauO NRW. Nach § 73 Abs.1 \nS.1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von \nbauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses \nGesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des \nZwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen \nInteressen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und soweit in diesem Gesetz \noder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt \nist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Zulassung einer \nAbweichung kommt nur dann in Frage, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere, \nd.h. „atypische\" Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart \nunterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ \nfestgelegten Standards gerechtfertigt ist. Die Abweichung ist somit kein Instrument \nzur Legalisierung ganz gewöhnlicher Rechtsverletzungen.\n\n50\n\nVgl. Böddinghaus-Hahn-Schulte, BauO NRW, Loseblatt Stand Mai \n2007, § 73 Rdnr. 12 und 13 mit weiteren Nachweisen auf die \nobergerichtliche Rechtsprechung.\n\n51\n\nEine solche atypische Situation liegt hier vor. Aufgrund der Lage in einem \nGeländeeinschnitt sind die geplanten Werbeanlagen optisch selbst von den \nGrundstücken im näheren Umfeld nur sehr eingeschränkt oder überhaupt nicht \nwahrnehmbar und die Anlagen verstoßen auch nicht gegen das (allgemeine) \nVerunstaltungsgebot. Angesichts dessen dürfte vieles dafür sprechen, dass die \nZulassung einer Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks des § 13 Abs.4 \nBauO NRW und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen \nBelangen vereinbar ist. Die für die Beurteilung der nachbarlichen Interessen und der \nöffentlichen Belange erforderlichen Umstände hat die Beklagte nicht ermittelt. Sie hat \ndas ihr insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, weil sie den Verstoß gegen \n§ 13 Abs.4 BauO NRW nicht erkannt und im Verfahren auch nicht angesprochen hat. \nAngesichts dessen ist der ablehnende Bescheid auch wegen dieses \nErmessensfehlers rechtswidrig und die Beklagte ist mangels Entscheidungsreife zu \nverpflichten, auch über diese Frage unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1, Abs.4 VwGO und \nberücksichtigt, dass die Klägerin zwar insoweit teilweise unterliegt, weil dem \nVerpflichtungsbegehren mangels Entscheidungsreife nicht entsprochen werden \nkann. Muss aber ein Verpflichtungsurteil wegen einer behebbaren mangelnden \nSpruchreife unterbleiben, so sind trotz des teilweisen Unterliegens der Klägerin die \nKosten des Verfahrens der Beklagten gemäß § 155 Abs.4 VwGO aufzuerlegen.\n\n53\n\nVgl. Kopp-Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 155 Rdnr. 2\n\n54\n\nDie Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-05-16/12-k-2509-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-05-16/12-k-2509-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254763","retrieved":"2026-07-09 02:18:32.990234+00:00"}}