{"status":"available","doknr":"OLD254896","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0509.3L336.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-05-09","aktenzeichen":"3 L 336/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe \nDer gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (- VwGO -) iV.m. § \n16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten \nbeim Menschen (- IfSG -) zulässige Antrag der Antragsteller, \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage 3 K 1643/08 gegen \ndie unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n14. April 2008 getroffene Regelung anzuordnen, \nist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Vollzugsinteresse sowie dem Interesse der Antragsteller, vorläufig von \nder sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung - im beantragten Umfang - \nverschont zu bleiben, fällt zu Gunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. \nDie an den Erfolgsaussichten orientierte Interessenabwägung führt nicht zu einer \nEntscheidung zugunsten der Antragsteller. Bei der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht vielmehr weit \nÜberwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung. \nNach § 16 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde - d.h. hier die Antragsgegnerin \nals örtliche Ordnungsbehörde (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom· 28. November 2000, GVBI. \nS. 701) -, dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer \nübertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche \nTatsachen vorliegen, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem \nEinzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren. \nDiese Voraussetzungen liegen bei der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage hier vor. Die Antragsgegnerin hat die angegriffene Verfügung \nerlassen, nachdem Mitarbeiter ihres Ordnungsamtes am 10. April 2008 die von den \nAntragstellern in ihrem Haus an die Eheleute X. vermietete Wohnung in \nAugenschein und deren Zustand durch Fotos dokumentiert haben. Die sich im \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos tragen ohne Weiteres die \nbehördlichen Feststellungen im angegriffenen Bescheid zum Zustand dieser \nWohnung. Insbesondere wird in dieser Wohnung offenbar in erheblicher Menge \nMüll gelagert bzw. befinden sich in ihr beträchtliche Mengen benutzten Geschirrs \noder von Töpfen mit stark verkrusteten Speiseresten; ferner sind ersichtlich auch \nWohnungsgegenstände mit Exkrementen verunreinigt. Gemäß den Feststellungen \nvon Behördenmitarbeitern, die am 8. Mai 2008 (erneut) die Wohnung aufgesucht \nhaben, hat sich deren Zustand nicht verbessert; nach wie vor sei ein sehr starker \nFruchtfliegenbefall festzustellen und ein sehr übler Geruch zu bemerken. \nSoweit die im selben Hause wohnenden Antragsteller - im Verwaltungsverfahren \nangegeben haben, ihnen sei nicht einmal der Zustand der Wohnung bekannt, dürfte \ndies ungeachtet der nicht dargelegten rechtlichen Relevanz zumindest zum Teil \nnicht zutreffen. So hatte der Antragsteller zu 1. einem behördlichen Vermerk vom 7. \nApril 2008 zufolge einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin (der bereits an diesem \nTag die in Rede stehende Wohnung betreten wollte) darum gebeten, einmal einen \nBlick durch die Fenster zu werfen. Zudem tragen die Antragsteller selbst vor, die \nEheleute X. in der Vergangenheit bereits des Öfteren aufgefordert zu haben, ihre \nWohnung pfleglich zu behandeln und insbesondere den darin befindlichen Müll zu \nentfernen. \nDer Zustand der Wohnung und die hieraus resultierenden, auf der Hand liegenden \nKrankheitsgefahren (etwa durch Fliegen oder Maden) i.S.v. § 16 Abs. 1 IfSG auch \nund gerade mit Blick auf die derzeitige und für die nächsten Tage vorausgesagte \nwarme Wetterlage (Tagestemperaturen von deutlich über 20 Grad), die ein \nFortschreiten des Ungezieferbefalls begünstigen lassen die Annahme der \nAntragsgegnerin, es bedürfe eines raschen Einschreitens im Sinne von Nr. 1 der \nangegriffenen Ordnungsverfügung, als nachvollziehbar erscheinen. \nEtwaige Bedenken gegen die Bestimmtheit hinsichtlich der \"Entrümpelung\" sind \njedenfalls durch die Präzisierung mit der Antragserwiderung ausgeräumt worden. \nSoweit die Antragsgegnerin im Wege der angedrohten Ersatzvornahme einen \nanderen mit der \"Entrümpelung\" beauftragen wird (vgl. § 59 Abs. 2 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nord rhein-Westfalen), kann der \nAuftrag entsprechend gefasst werden. \nDie Antragsgegnerin hat ihre Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung auch \nzu Recht gegen die Antragsteller gerichtet. Entgegen ihrer Auffassung regelt § 16 \nIfSG nicht, dass als Adressat der vorliegenden - auf Absatz 1 dieser Vorschrift \ngestützten - Gefahrenabwehrmaßnahme allein der \"Inhaber der tatsächlichen \nGewalt\" in Betracht kommt. Letzterer wird lediglich im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz \n2 IfSG genannt. Diese Norm betrifft die Duldung des Betretens von Räumen 'durch \nden in dieser Vorschrift vorgesehenen Personenkreis (u.a. Beauftragte der \nzuständigen Behörde). Eine solche, ebenfalls nach § 16 Abs. 8 IfSG sofort \nvollziehbare, Duldungsverfügung hat die Antragsgegnerin 'zutreffend gegenüber den \nEheleuten X. am 14. April 2008 erlassen. Nr. 1 der vorliegenden, an die \nAntragsteller gerichteten Verfügung stellt jedoch keine derartige Duldungsverfügung \ndar, sondern gibt ihnen ein Handeln auf. In Ermangelung (auch anderer) in Betracht \nkommender einschlägiger Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz ist für die Frage \ndes richtigen Pflichtigen insoweit ergänzend auf§§ 14 bis 18 des Gesetzes über \nAufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) \nzurückzugreifen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG sind die Maßnahmen gegen den \nEigentümer zu richten, wenn u.a. von einer Sache eine Gefahr ausgeht. Insoweit \nsind auch die Antragsteller als Eigentümer eines mit einem· Mietshaus bebauten \nGrundstücks für den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnungen ordnungsrechtlich \nverantwortlich. Im vorliegenden Fall steht die abzuwehrende Gefahr unmittelbar mit \ndem Zustand der Wohnung in ursächlicher Verbindung, weil in dieser Müll und stark \nverschmutzte Gegenstände gelagert werden und es bereits zu Ungezieferbefall \ngekommen ist. Insoweit geht die abzuwehrende Krankheitsgefahr nicht etwa allein \nvon einem Handeln der Mieter, sondern (auch) von der \"kontaminierten\" Wohnung \nals selbstständiger Gefahrenquelle aus. Dies rechtfertigt die Heranziehung der \nEigentümer als Zustandsverantwortliche i.S.v. § 18 Abs. 1 OBG. \nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Juni 2005 \n- 3 B 129/04 -, www.juris.de. \nIn diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der ordnungswidrige \nZustand der Sache ohne Zutun der Antragsteller herbeigeführt worden· ist. \nHaftungsgrund ist nicht die Beziehung des Ordnungspflichtigen zur Entstehung der \nGefahr, sondern zu ihrem Herd. \nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 4/96 -, NWVBL 1998, 64 \nf.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 1 B 178.97-, \nBuchholz, 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 65, 11 (14). \nDie ausweislich der Verwaltungsvorgänge vor dem Hintergrund, dass die Mieter \nkeine Reinigung der Wohnräume wünschen und jedenfalls finanziell zur \nGefahrenbeseitigung auch nicht in der Lage sein dürften ( ihnen steht nur eine \ngeringe Rente zur Verfügung und sie haben nach dem Vorbringen der Antragsteller \noffenbar auch Mietschulden) getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, im \nvorliegenden Fall nicht die Wohnungsmieter als Handlungs- oder Zustandspflichtige \n(§ 17 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 2 Satz 1 08G) heranzuziehen, ist bei summarischer \nPrüfung ebenfalls rechtmäßig. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass es im \nFalle einer (vorhandenen) Mehrheit von Ordnungspflichtigen - hier: einerseits die \nWohnungsmieter als Handlungs- und Zustandsstörer und andererseits die \nEigentümer als Zustandsstörer - bei der insoweit gebotenen Ermessensausübung, \ngegen wen eine Ordnungsverfügung erlassen wird, einen sachgerechten \nGesichtspunkt darstellen kann, denjenigen heranzuziehen, der die Gefahr durch \neigenes Zutun herbeigeführt hat. Zutreffend weist die Antragsgegnerin allerdings in \nihrer Antragserwiderung darauf hin, dass es keine gesetzlich fixierte Rangfolge gibt, \nwonach der Handlungspflichtige stets vor dem Zustandsverantwortlichen \nheranzuziehen wäre. Zutreffend ist auch der Hinweis darauf, dass bei der Ausübung \ndes Ermessens, welcher Störer zur Gefahrenabwehr herangezogen werden soll, der \nGrundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. Insoweit dürfte \nhier eine effektive Gefahrenabwehr aus den o.g. Gründen allein durch die \nInanspruchnahme der (zustandspflichtigen) Antragsteller sichergestellt werden \nkönnen. \nGegen die Verhältnismäßigkeit der unter Nr. 1 in der Ordnungsverfügung \ngetroffenen Regelung sprechende Anhaltspunkte tragen die Antragsteller nicht vor \nund sind auch nach Aktenlage bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Letztlich \ngreift auch der sinngemäße Einwand der Antragsteller nicht durch, ihnen werde ein \nder Rechtsordnung zuwiderlaufendes Verhalten aufgegeben. Nach § 16 Abs. 4 IfSG \nwird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) im \nRahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt. Im übrigen hat die Antragsgegnerin \nden Eheleuten X. mit der bereits erwähnten sofort vollziehbaren Verfügung vom \n14. April 2008 u.a. aufgegeben, (auch) den Antragstellern Zutritt zu ihrer Wohnung \nzu gewähren. Schließlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein durch \nVerwaltungsakt verlangtes Verhalten durch den Verwaltungsakt selbst gerechtfertigt \nwird und damit eine eigene Legalisierungswirkung in sich trägt. \nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. August 2003 \n- 3 TG 2116/03 -www.juris.de. \nInsoweit wird den Antragstellern insbesondere auch kein strafrechtlich relevantes \nVerhalten aufgegeben. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für das \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Hälfte des in der Hauptsache \nzugrunde zu legenden Betrages anzusetzen. Die Kammer knüpft insoweit an den \nvon der Antragsgegnerin angenommenen Kostenaufwand an. \nAngesichts der Eilbedürftigkeit hat die Kammer von einer Beiladung der Eheleute \nX. abgesehen. \n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-05-09/3-l-336-08","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-05-09/3-l-336-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254896","retrieved":"2026-07-09 02:18:43.998518+00:00"}}