{"status":"available","doknr":"OLD255173","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0429.11K2316.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"11 K 2316/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n Die Sprungrevision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die \nEingliederungshilfekosten zu erstatten, die dieser für die Hilfeempfängerin H. in der \nZeit vom 01.12.2005 bis zum 30.06.2006 aufwandte.\n\n3\n\nDie am 11.06.1980 geborene Hilfeempfängerin lebte bis zu ihrer am 12.08.1993 \nerfolgten Aufnahme in die P. Heimeinrichtung \"Haus M. \" in I. . \nNachdem die Hilfeempfängerin zunächst durchgehend Jugendhilfeleistungen \nerhalten hatte, übernahm der Kläger den Hilfefall ab dem 11.06.1998 und gewährte \nEingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. \nBereits unter dem 30.09.1997 hatte zuvor die Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche \nund Eltern der Stadt H1. eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage \nabgegeben, ob die Hilfeempfängerin unter einer seelischen oder geistigen \nBehinderung leide. Im Rahmen der dabei durchgeführten Untersuchungen war bei ihr \nein Intelligenzquotient (IQ) von 61 ermittelt worden. Zu den bei der Hilfeempfängerin \nvorhandenen Verhaltensauffälligkeiten und emotionalen Problemen wurde \nausgeführt, dass diese als unmittelbare Folge der Begabungseinschränkung und der \ndaraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Alltagsanforderungen \nzu sehen seien; vom Bestehen einer seelischen Behinderung sei nicht \nauszugehen.\n\n4\n\nAus dem \"Haus M. \" wechselte die Hilfeempfängerin am 12.01.2001 in eine \nP. Außenwohngruppe des \"Sozialwerkes H2. e. V.\" in T. . Diese \nAußenwohngruppe verließ sie am 22.08.2001 auf eigenen Wunsch und zog \nzusammen mit ihrem damaligen Freund in die Wohnung eines Bekannten in P1. \nin der Straße C. . Auf ihren Antrag vom 11.09.2001 gewährte ihr die Stadt P1. \nHilfe zum Lebensunterhalt. In der Zeit vom 11.12.2001 bis zum 25.01.2002 sprach \ndie Hilfeempfängerin mehrfach im P. Sozialamt vor und gab an, dass sie bei \nverschiedenen Bekannten im P. Stadtgebiet bzw. in der dortigen \nJugendherberge untergekommen sei. Bei der letzten Vorsprache erklärte sie, dass \nsie ab dem 01.02.2002 in der K.----straße 4 in P1. eine Wohnung mieten werde. \nZu dieser Wohnung gab die Hilfeempfängerin später an, dass sie sie für ca. 5 \nWochen über das Sozialamt gehabt habe. Die Vermieterin dieser Wohnung meldete \nsich am 29.05.2002 bei der Stadt P1. und berichtete, dass die Hilfeempfängerin \nsich in diesen total verwahrlosten Räumen offenbar schon seit mehreren Wochen \nnicht mehr aufgehalten habe. Nach eigenen Angaben war die Hilfeempfängerin \ninzwischen nach E. gereist, um dort Arbeit zu suchen, und bei ihrer im \nRotkäppchenweg 13 in E. wohnenden Freundin Stefanie Lehmann \nuntergekommen. Das Jugendamt der Stadt Soest befragte Frau Lehmann im \nDezember 2004 zu diesem Aufenthalt. Diese gab an, dass sie die Hilfeempfängerin \nnicht länger als 3 Wochen habe beherbergen können; Frau H. habe anschließend \nvorübergehend bei einem Bekannten in E. gewohnt. Am 05.06.2002 meldete \nsich die Hilfeempfängerin telefonisch beim Jugendwerk H2. und bat um \nWiederaufnahme, denn sie habe kein Geld und keine Unterkunft; zur Zeit lebe sie bei \neinem Freund in E. , wo sie aber nur noch bis zum 10.06.2002 bleiben könne. \nNachdem die Hilfeempfängerin am 09.09.2002 wieder in einer stationären \nEinrichtung des Sozialwerkes H2. Aufnahme gefunden und der Kläger die \nGewährung von Eingliederungshilfe wieder aufgenommen hatte, befand sie sich auf \nGrund richterlicher Unterbringung im Januar 2004 für 10 Tage in der Westfälischen \nKlinik für Psychiatrie und Psychotherapie N. (WKP N. ). Die Ärzte der Klinik \ndiagnostizierten eine Anpassungsstörung mit aggressiven Impulsdurchbrüchen bei \nMinderbegabung (ICD 10 F 43.2, F 70.1) und eine Gravidität im ca. 4 Monat.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 10.03.2004 beantragte Frau C1. , die sich mit der \nBetreuung der Hilfeempfängerin befasste, beim Kläger die Übernahme der Kosten \nder Aufnahme der Hilfeempfängerin im I1. -Haus in T1. , einer Mutter-und-\nKind-Einrichtung. Nachdem der Kläger am 21.04.2004 eine formlose Kostenzusage \nfür die Unterbringung der Hilfeempfängerin in dieser Einrichtung erteilt hatte, \nbeantragte der Vertreter der Betreuerin mit Schreiben vom 04.05.2004 bei der \nStadtverwaltung T. die Übernahme der Kosten einer Maßnahme nach § 19 \nSGB VIII für das erwartete Kind.\n\n6\n\nAm 07.05.2004 wechselte die Hilfeempfängerin nach einem erneuten stationären \nAufenthalt in der WKP N. in das I1. -Haus in T1. und am 04.07.2004 \nkam ihre Tochter M1. zur Welt. Der in einer Außenwohngruppe des H2. -Werkes \nlebende Herr T2. erkannte mit Urkunde vom 12.08.2004 die Vaterschaft an. M1. \nhielt sich in der Zeit vom 07.07.2004 bis zum 30.06.2006 in der T3. Einrichtung \nauf. Für die Kosten der Unterbringung des Kindes kam das Jugendamt der Stadt \nT1. bis zum 08.09.2004 auf der Grundlage des § 42 SGB VIII und anschließend \ngemäß § 19 SGB VIII auf. \n\n7\n\nDer Kläger bewilligte der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 01.07.2004 \nEingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG und sicherte die \nÜbernahme ihrer Unterbringungskosten im I1. -Haus zunächst für die Zeit vom \n07.05.2004 bis zum 06.05.2005 zu. Auf Antrag der Einrichtung verlängerte der \nKläger diese Zusage mit einem an die Hilfeempfängerin adressierten Bescheid vom \n07.02.2006 bis zum 31.03.2006. Gleichzeitig forderte er die Hilfeempfängerin auf, \nbeim zuständigen Jugendamt einen Antrag gemäß § 19 SGB VIII zu stellen. \nAußerdem beantragte der Kläger selbst beim Jugendamt T1. gemäß § 95 SGB \nXII die Feststellung dieser Sozialleistung. Ferner forderte er das Jugendamt auf, \neinen entsprechenden Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X anzuerkennen. \nDas Jugendamt T1. teilte dem Kläger daraufhin unter dem 16.02.2006 mit, dass \nes dem Antrag nicht entsprechen könne, weil die Voraussetzungen des § 19 SGB \nVIII bei der Hilfeempfängerin H. nicht gegeben seien. Außerdem sei der Beklagte \nendgültiger Kostenträger der Maßnahme, weshalb er diesem eine Durchschrift des \nklägerischen Antrags sowie des vorliegenden Ablehnungsschreibens zugeleitet \nhabe. Tatsächlich teilte das Jugendamt T1. dem Beklagten unter dem gleichen \nDatum lediglich mit, dass der Kläger bei ihm einen Antrag auf Kostenerstattung \ngestellt habe, den es abgelehnt habe unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass der \nBeklagte endgültiger Kostenträger sei.\n\n8\n\nZuvor hatte sich das Jugendamt T1. bereits mit Schreiben vom 07.04.2005 an \nden Beklagten gewandt und Kostenerstattung hinsichtlich der für M1. seit dem \n07.07.2004 aufgewandten Jugendhilfe sowie die Übernahme dieses Hilfefalles in die \neigene Zuständigkeit begehrt. Der Beklagte erkannte den \nKostenerstattungsanspruch mit Schreiben vom 07.02.2006 an und stellte eine \nFallübernahme in Aussicht. \n\n9\n\nMit an das Jugendamt T1. gerichtetem Schreiben vom 20.02.2006 beantragte \ndie Hilfeempfängerin H. eine Übernahme der Kosten für die Unterbringung im \nI1. -Haus nach § 19 SGB VIII für die Zeit ab dem 01.04.2006. Auf dieses \nSchreiben teilte das Jugendamt T1. unter dem 24.02.2006 mit, dass zur Zeit die \nZuständigkeit für eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII in Verbindung mit der \nKostenträgerschaft geprüft werde, so dass über den Antrag nicht entschieden \nwerden könne. Eine Verbescheidung dieses Antrags erfolgte auch in der Folgezeit \nnicht.\n\n10\n\nMit Verfügung vom 05.05.2006 teilte der Kläger der Hilfeempfängerin mit, dass er \nmit Blick auf die ablehnende Haltung des Jugendamts T1. die Kosten für ihre \nUnterbringung nunmehr über den 01.04.2006 hinaus zunächst bis zum 30.06.2006 \ntragen werde.\n\n11\n\nIn dem Hilfefall M1. H. , der Tochter der Hilfeempfängerin H. , hatte das \nJugendamt T1. ab dem 09.09.2004 sechs Hilfeplangespräche durchgeführt. In \ndem Protokoll über das Gespräch vom 21.10.2004 ist ausgeführt, dass die \nHilfeempfängerin eine emotional positive Bindung zu M1. aufgebaut habe, und in \ndem Protokoll vom 26.09.2005 heißt es, dass die Hilfeempfängerin nach einer 4-\nwöchigen Therapie in der WKP X. wieder besser auf M1. eingehen und ihre \neigenen Stimmungen kontrollieren könne. In dem Protokoll über das Gespräch vom \n11.01.2006 ist festgehalten, dass sich auf Grund des Alters von M1. zunehmend \nKonflikte zwischen Mutter und Kind entwickelten und dass es trotz der umfassenden \nHilfestellung der Einrichtung nicht gelinge, die Erziehungssituation zu stabilisieren \nund eine Gefährdung des Kindes auszuschließen. Da bei diesem Hilfeplangespräch \nkein Einvernehmen zur weiteren Art und Form der Hilfe erzielt wurde und die \nalleinsorgeberechtigte Hilfeempfängerin mit ihrer Tochter in der Einrichtung \nverbleiben wollte, leitete das Jugendamt T1. ein familiengerichtliches \nSorgerechtsverfahren ein, und mit Beschluss vom 18.05.2006 entzog das \nAmtsgericht T1. der Hilfeempfängerin das Sorgerecht.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 08.12.2006 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten \neinen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der für die Hilfeempfängerin in der Zeit \nvom 07.05.2004 bis zum 30.06.2006 aufgewandten Kosten geltend. Dieses \nErstattungsbegehren wies der Beklagte unter dem 18.12.2006 mit der Begründung \nzurück, dass ein eventueller Erstattungsanspruch ausschließlich gegenüber der \nStadt T1. geltend zu machen sei, da diese durchgängig für die Hilfegewährung \nzuständig gewesen sei, während den I2. lediglich eine \nKostenerstattungspflicht getroffen habe.\n\n13\n\nMit seiner am 26.09.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein \nErstattungsbegehren weiter. Er trägt vor, dass sich die Leistungspflicht des \nBeklagten in der Sache aus § 19 SGB VIII ergebe. Die Voraussetzungen dieser \nNorm lägen auch in dem Fall vor, dass eine Mutter auf Grund einer psychischen \nErkrankung nicht dazu in der Lage sei, ihre Rolle angemessen auszufüllen und \ninsofern der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfe. Das in \n§ 19 SGB VIII geforderte Persönlichkeitsdefizit der Mutter könne auch auf eine \nseelische, geistige oder körperliche Behinderung zurückgehen. Eine obere \nAltersgrenze für die Eltern sehe das Gesetz nicht vor.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die Kosten für die \nstationäre Betreuung der Frau H. in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum \n30.06.2006 in Höhe von 25.395,98 EUR zzgl. Prozesszinsen ab \nRechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz zu erstatten.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass der Kläger \nweder bei der Erteilung der Kostenzusage an das I1. -Haus noch im zeitlichen \nZusammenhang mit der Stellung des Verlängerungsantrages durch diese Einrichtung \nZweifel an seiner eigenen Zuständigkeit für den Hilfefall geäußert habe. Hinsichtlich \ndes Kindes M1. sei die örtliche Zuständigkeit zunächst ungeklärt gewesen, weshalb \ndie Stadt T1. das Kind in Obhut genommen habe. Umfangreiche Recherchen der \nStadt T1. hätten dann ergeben, dass die Hilfeempfängerin ihren letzten \ngewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung vor Beginn der Hilfegewährung \nin P1. in der K.----straße 4 gehabt haben solle. Mit Rücksicht hierauf habe er - \nder Beklagte - seine Kostenerstattungspflicht für M1. gegenüber der Stadt T1. \nanerkannt. Eine Hilfefallübernahme sei allerdings nicht mehr erfolgt, da sich bereits \neine Beendigung der Maßnahme gemäß § 19 SGB VIII abgezeichnet habe. Im \nErgebnis sei für die Hilfegewährung durchgängig die Stadt T1. gemäß der §§ 87, \n86 d bzw. 86 c SGB VIII örtlich zuständig gewesen und der Beklagte lediglich gemäß \n§§ 89 c bzw. 89 e SGB VIII kostenerstattungspflichtig. Aus diesem Grund sei der \nKläger an die Stadt T1. zu verweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der Verfahrensakte mit \ndem Aktenzeichen 11 K 1195/07 und der zu diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der in dem \nHilfefall H. in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.06.2006 aufgewendeten \nSozialhilfekosten in Höhe von 25.395,98 EUR.\n\n23\n\nEin solcher Erstattungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der - hier \nallein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden - Regelung des § 104 des \nSozialgesetzbuches (SGB) Zehntes Buch (X). § 104 SGB X betrifft den \nKostenerstattungsanspruch eines nur nachrangig zur einer bestimmten \nSozialleistung verpflichteten Leistungsträgers. Nach dem Wortlaut der Regelung ist \nin dem Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Leistungen erbracht \nhat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, derjenige \nLeistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen \nAnspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, \nbevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 \nAbs. 1 Satz 2 SGB X bestimmt ergänzend, dass ein Leistungsträger nachrangig \nverpflichtet ist, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung \neines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen \nwäre.\n\n24\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Erstattungsnorm sind im \nvorliegenden Fall nicht gegeben. Allerdings waren in dem hier fraglichen Zeitraum \nvom 01.12.2005 bis zum 30.06.2006 zumindest in der Zeit ab dem 01.04.2006 \nsowohl der Kläger (hierzu nachfolgend 1.) als auch der Beklagte (hierzu nachfolgend \n2.) gegenüber der Hilfeempfängerin H. zu gleichartigen Leistungen verpflichtet. \nDie Leistungspflicht des Klägers war gegenüber der des Beklagten jedoch nicht \nnachrangig (hierzu nachfolgend 3.).\n\n25\n\n1. Der Hilfeempfängerin stand gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf \nEingliederungshilfe auf Grundlage der Bestimmungen in §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 \nSGB Zwölftes Buch (XII) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB \nNeuntes Buch (IX) zu. Die Hilfeempfängerin weicht in ihren geistigen Fähigkeiten von \ndem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Nach der \ninternationalen Klassifikation für Krankheiten, 10. Fassung, der \nWeltgesundheitsorganisation WHO (ICD 10) ist ein Mensch geistig behindert, wenn \nein standardisierter Intelligenztest bei ihm einen IQ von nicht mehr als 69 ergab (ICD \n10 F 70). Angesichts ihres bereits im Jahre 1997 ermittelten IQ von 61 ist bei der \nHilfeempfängerin dementsprechend von einer - leichten - geistigen Behinderung \nauszugehen, die sich - wie sich auch aus der später erstellten ärztlichen \nStellungnahme der WKP N. vom 30.04.2004 ergibt - in einer \nAnpassungsstörung mit aggressiven Impulsdurchbrüchen auswirkte. Dies alles ist \nzwischen den Beteiligten unstreitig.\n\n26\n\nEbenfalls unstreitig ist, dass die Hilfeempfängerin H. im Erstattungszeitraum \nauf Grund dieser Behinderung in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, \neingeschränkt war und deshalb Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe \nhatte (§ 53 Abs. 1 SGB XII). Im Rahmen der Eingliederungshilfe war - auch hierüber \nsind sich die Beteiligten einig - diesem Anspruch durch die Gewährung einer Hilfe zu \neinem selbstbestimmten Leben in einer betreuten Wohnform (§ 54 Abs. 1 SGB XII in \nVerbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) - wie hier dem I1. -Haus in T1. - zu \ngenügen. Für diese Hilfeleistung war der Kläger auch sachlich und örtlich zuständig \n(§ 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII, § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsverbandsordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen). Er hat die Hilfeleistungen in dem hier fraglichen Zeitraum \nmit Blick auf den erkennbaren Bedarf der Hilfeempfängerin (§ 18 Abs. 1 SGB XII) \nschließlich tatsächlich erbracht.\n\n27\n\n2. Dem Beklagten gegenüber hatte die Hilfeempfängerin H. in dem hier \nfraglichen Zeitraum Anspruch auf Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für \nMütter und Kinder nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 SGB Achtes Buch (VIII). Dieser \nBestimmung zufolge sollen Mütter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu \nsorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut \nwerden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser \nForm der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die \ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm, deren Anwendbarkeit nicht durch \neine etwa bestehende geistige Behinderung der Mutter ausgeschlossen wird,\n\n28\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 30.11.2000 - 22 B 762/00 -, in: \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) Band 53, S. 265 f., vom 19.09.2007 - 12 B \n1237/07 - und vom 22.11.2007 - 12 B 866/06 -,\n\n29\n\nwaren in Bezug auf die Hilfeempfängerin gegeben. Auch dies ist zwischen den \nBeteiligten unstreitig und erhellt sich zudem daraus, dass sich der Beklagte unter \ndem 07.02.2006 zur Erstattung derjenigen Kosten bereit erklärte, die zuvor vom \nJugendamt T1. auf der Grundlage der Regelung in § 19 Abs. 1 SGB VIII für die \nUnterbringung der Tochter M1. der Hilfeempfängerin erbracht worden waren. Damit \nhat der Beklagte der Sache nach gleichzeitig anerkannt, dass auch die \nHilfeempfängerin H. zum Kreis der durch diese Norm Begünstigten gehörte. Denn \nnachdem die in § 19 Abs. 1 SGB VIII vorgesehene gemeinsame Unterbringung und \nBetreuung von Mutter und Kind an einen diese beiden Personen umfassenden \neinheitlichen Tatbestand anknüpft, sind die Anspruchsvoraussetzungen - wenn sie \ndenn vorliegen - in Bezug auf beide Personen gegeben.\n\n30\n\nDer Beklagte war für diese Hilfeleistung auch sachlich und örtlich zuständig. Was \ndie insoweit allenfalls problematische örtliche Zuständigkeit anbetrifft, so ist dies \ngeklärt durch die unter dem 07.02.2006 gegenüber dem Jugendamt der Stadt T1. \nvom Beklagten ausgesprochene Anerkennung der Kostenerstattungspflicht, die den \nAufenthaltsverhältnissen der Hilfeempfängerin H. nach Einschätzung der Kammer \nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend Rechnung trägt.\n\n31\n\nAllerdings ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe ein rechtzeitiger \nAntrag erforderlich.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.09.2000 - 5 \nC 29.99 -, FEVS 52,532; OVG NRW, Urteil2 vom 14.03.2003 - 12 A \n1193/01 - FEVS 55, 86 und vom 12.09.2002 - 12 A 4352/01 -, FEVS 54, \n283..\n\n33\n\nDanach gehört es im Grundsatz zu den materiellen Voraussetzungen für die \nGewährung rechtmäßiger Jugendhilfe, dass ein Antrag des Leistungsberechtigten \nvorliegt oder das der Leistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der \nLeistungsgewährung einverstanden ist.\n\n34\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12.09.2002 aaO..\n\n35\n\nDieses Antragserfordernis soll auch im Kostenerstattungsstreit nach § 104 SGB \nX als zu beachtende Voraussetzung rechtmäßiger Leistungsgewährung anzusehen \nsein.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2007 - 12 A 1990/07 -.\n\n37\n\nFehle es an dem erforderlichen Antrag (oder dem Einverständnis), so komme \neine Leistungsgewährung nicht in Betracht mit der Folge, dass ein auf \nentsprechende Jugendhilfeleistungen gerichteter Erstattungsanspruch regelmäßig \nausgeschlossen sei.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2007 aaO..\n\n39\n\nNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann demgegenüber der \nErstattungsanspruch unabhängig davon begründet sein, ob in der Person des \nHilfebedürftigen sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt sind.\n\n40\n\nVgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.06.1989 - 5 RJ \n57.88 -, FEVS 41,39 mit weiterem Nachweis.\n\n41\n\nHiernach wäre ein Antrag möglicherweise verzichtbar. Die sich im vorliegenden \nFall im Anschluss daran ergebenden Rechtsfragen bedürfen hier indessen keiner \nnäheren Klärung, denn jedenfalls für den Zeitraum ab dem 01.04.2006 liegt ein \nentsprechender auf die Gewährung von Hilfe nach § 19 SGB VIII gerichteter Antrag \nder Hilfeempfängerin H. vor, über den auch noch nicht bestandskräftig \nentschieden worden ist. Dass die Hilfeempfängerin diesen Antrag bei einem \nunzuständigen Leistungsträger, nämlich dem Jugendamt T1. , gestellt hat, ist \ngemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB Erstes Buch (I) unschädlich.\n\n42\n\nWaren nach alledem sowohl der Kläger als auch der Beklagte gegenüber der \nHilfeempfängerin leistungsverpflichtet, so waren die entsprechenden Leistungen \nferner zeitgleich zu erbringen und insbesondere auch funktionsidentisch. Diese - \nunter dem Begriff der \"Gleichartigkeit der Leistungen\" zusammengefassten - \n\n43\n\nvgl. Roos in Von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage 2001, \nRdNr. 11 zu § 104\n\n44\n\nErfordernisse ergeben sich zwar nicht aus dem Tatbestand des § 104 SGB X, \nfolgen aber aus dem allgemeinen Ziel der Erstattungsregelungen in §§ 102 ff SGB X, \nzweckidentische Mehrfachleistungen zu verhindern.\n\n45\n\nVgl. Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, \nLoseblattsammlung Stand: Februar 2008, RdNr. 12 f. zu § 104; Roos \naaO.; im Ergebnis auch Marschner in Pickel/Marschner, SGB X, \nKommentar, Loseblattsammlung Stand: April 2008, RdNr. 10 zu § \n104.\n\n46\n\nWas das im vorliegenden Fall allenfalls problematische Merkmal der \nFunktionsidentität anbetrifft, so ist insoweit kein strenger Maßstab anzulegen.\n\n47\n\nVgl. Klattenhoff aaO. RdNr. 12 zu § 104 mit weiteren \nNachweisen.\n\n48\n\nInsoweit kann es im vorliegenden Fall sein Bewenden haben mit dem Hinweis \ndarauf, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen darauf gerichtet waren und die \nvom Beklagten zu erbringenden Leistungen - auch - darauf gerichtet gewesen wären, \ndie Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer betreuten Wohnform \nsicherzustellen.\n\n49\n\n3. Waren hiernach - zumindest für einen Teil des streitbefangenen Zeitraums - \nsowohl der Kläger als auch der Beklagte in einer den Anforderungen des § 104 SGB \nX entsprechenden Weise verpflichtet, für die Unterbringung und Betreuung der \nHilfeempfängerin H. im I1. -Haus aufzukommen, so scheitert der geltend \ngemachte Erstattungsanspruch des Klägers gleichwohl daran, dass die insoweit \nbestehende Verpflichtung der Beklagten hinter der seinigen zurücktritt. Insoweit folgt \naus der Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, dass der Kläger im Verhältnis zum \nBeklagten nicht nach-, sondern vorrangig gegenüber der Hilfeempfängerin zur \nLeistungserbringung verpflichtet gewesen ist. Zwar gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 \nSGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB XII, also der \nSozialhilfe, grundsätzlich vor. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 2 \nSGB VIII indessen, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 12. Buch für \njunge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen \nBehinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem 8. Buch, also der Jugendhilfe, \nvorgehen. Diese Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist im \nvorliegenden Fall einschlägig, nachdem die - geistig behinderte - Hilfeempfängerin in \ndem hier maßgeblichen Zeitraum noch nicht 27 Jahre alt und damit ein junger \nMensch im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII war.\n\n50\n\nAllerdings wird in Fällen der vorliegenden Art das Bestehen einer über § 10 Abs. \n4 Satz 2 SGB VIII aufzulösenden Anspruchskonkurrenz verneint unter Hinweis \ndarauf, dass die Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII wegen ihrer speziellen \njugendhilferechtlichen Ausrichtung die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe \nverdränge. Dies wiederum soll daraus folgen, dass eine Betreuung nach § 19 SGB \nVIII nicht nur auf die Eingliederung des Elternteils, sondern mit der Unterstützung \ndesselben darauf abziele, Erziehungsdefizite beim Kind abzuwenden. Dieser auf das \nWohlergehen des Kindes gerichtete präventive Charakter präge die Hilfeform des § \n19 SGB VIII mit der Folge, dass eine Konkurrenz zur sozialhilferechtlichen \nEingliederungshilfe von vornherein nicht bestehe.\n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2000 aaO.; \nVerwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 31.08.1998 - 19 K \n4705/95 -, Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzgebung \n(ZFSH/SGB) 1999, 84 f.; VG Hamburg, Urteil vom 26.05.2005 - 13 K \n195/05 -, Zeitschrift für Jugendhilfe (ZfJ) 2005, 486; VG H1. , \nUrteil vom 10.06.2005 \n- 19 K 1193/03 -, JURIS.\n\n52\n\nAuch diese Rechtsprechung konzediert jedoch, dass die Hilfe nach § 19 SGB VIII \nsich insofern mit der Eingliederungshilfe überschneidet, als - gleichsam auf dem Weg \nzu dem oben skizzierten jugendhilferechtlichen Ziel - der betreute Elternteil hierdurch \nin seinem natürlichem Recht auf und die ihm gleichzeitig zuvörderst obliegende \nPflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -\n) unterstützt wird,\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2000 aaO.,\n\n54\n\nwomit letztlich gleichzeitig dem Anliegen der sozialhilferechtlichen \nEingliederungshilfe Rechnung getragen wird, im Sinne der Hilfe zu einem \nselbstbestimmten Leben dem elterlichen Unvermögen zur angemessenen Pflege und \nBetreuung des Kindes als Behinderungsfolge entgegen zu wirken. Insoweit wären in \ndiesem Überschneidungsbereich zielgleiche Leistungen gegeben, was die - vom \nLeistungszweck her argumentierende - Auffassung einer ohne Einschränkungen \ngeltenden Spezialität der Hilfe nach § 19 SGB VIII durchaus fraglich erscheinen \nließe.\n\n55\n\nVgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG \nNRW), Urteil vom 30.07.2007 - L 20 SO 15/06 -, JURIS (nicht \nrechtskräftig).\n\n56\n\nDies alles bedarf hier keiner weiteren Klärung. Denn die Vor- und \nNachrangregelung in § 10 Abs. 4 SGB VIII ist einer Differenzierung danach, ob der \nSchwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder - ziels eher auf die \nJugendhilfe oder auf die Eingliederungshilfe verweist, ohnehin nicht zugänglich. Eine \nderartige Differenzierung stellt kein taugliches Abgrenzungskriterium dar. Vielmehr ist \nallein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen - Sozialhilfe einerseits \nund Jugendhilfe andererseits - abzustellen. Diese müssen gleich, gleichartig, \neinander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich \nsein. Nur dann besteht ein Bedürfnis für eine Vor- beziehungsweise \nNachrangregelung.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98 -, in: \nRechtssprechungsdienst zum Nachrichtendienst des Deutschen \nVereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV-RD) 2000, S. 65 \nf..\n\n58\n\nHieraus folgt gleichzeitig, dass für die Annahme einer im Sinne der Regelung in \n§ 10 Abs, 4 Satz 2 SGB VIII zu lösenden Konkurrenz keine vollständige \nDeckungsgleichheit der konkurrierenden Leistungen erforderlich ist. Vielmehr reicht \nes insoweit aus, wenn in einem Teilbereich Deckungsgleichheit besteht. Denn bei \neinander nur \"überschneidend\" gegenüberstehenden Maßnahmen sind die zu \nvergleichenden Leistungen gerade nicht gänzlich deckungsgleich. Beim \nAufeinandertreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII \nund der Jugendhilfe nach § 19 SGB VIII genügt es dementsprechend, dass in einem \nTeilbereich - nämlich in Bezug auf den behinderten Elternteil - kongruente \nLeistungen erbracht werden, um den Vorrang der Sozialhilfe nach Maßgabe von § 10 \nAbs. 4 Satz 2 SGB VIII zu begründen.\n\n59\n\nVgl. LSG NRW, Urteil vom 30.07.2007 aaO.; offen gelassen bei OVG \nNRW, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 866/06 -.\n\n60\n\nNachdem die hier in Frage stehenden Leistungen der sozialhilferechtlichen \nEingliederungshilfe einerseits und der Jugendhilfe andererseits sich - was die Person \nder Hilfeempfängerin anbetrifft - auf denselben Gegenstand beziehen, nämlich auf \nderen Unterbringung in einer betreuten Wohnform, ist zufolge der hiernach \neinschlägigen Konkurrenzregelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB X der vom Kläger \ngeltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ausgeschlossen.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n62\n\nDie Kammer lässt gemäß § 134 Abs. 1 und 2 VwGO die Sprungrevision wegen \nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu. Denn der hier \nentscheidungserheblichen Frage, ob sich nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ein \nVorrang der Sozialhilfe ergibt, wenn ein junger Mensch, der geistig behindert ist und \nallein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen hat, sowohl nach §§ 53, 54 SGB XII als \nauch gemäß § 19 SGB VIII leistungsberechtigt ist, kommt nach Auffassung der \nKammer grundsätzliche Bedeutung zu.\n\n63\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n64\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die \nBerufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n\n65\n\nDie Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der \nBerufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) \nschriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den \nelektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den \nFinanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. \nNovember 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \n(Berufungsgründe) enthalten. \n\n66\n\nAn Stelle der Berufung können die Beteiligten die Revision unter Übergehung der \nBerufungsinstanz (Sprungrevision) schriftlich binnen eines Monats nach Zustellung \nbei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einlegen, wenn Kläger und Beklagter \nder Revision zustimmen. Die Zustimmung ist der Revisionsschrift beizufügen. Die \nEinlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung. Die \nRevisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem \nBundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, Postfach 100854, 04008 \nLeipzig) eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die \nRevision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, \n04107 Leipzig, Postfach 100854, 04008 Leipzig) einzureichen.\n\n67\n\nStatt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Revision auch \nin elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über \nden elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim \nBundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) erfolgen. \n\n68\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht muss sich \njeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt \nauch für Einlegung der Berufung bzw. Revision. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In \nAbgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n69\n\nDer Berufungs- oder Revisionsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen \nBeteiligten beigefügt werden. \n\n70\n\nP e n d z i c h J a n ß e n B e c k e r\n\n71\n\nFerner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter\n\n72\n\nbeschlossen:\n\n73\n\n Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) auf 25.395,98 EUR festgesetzt.\n\n74\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n75\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde \nist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht \nüberschreitet.\n\n76\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-29/11-k-2316-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":19},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":6},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-29/11-k-2316-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255173","retrieved":"2026-07-09 02:19:07.178844+00:00"}}