{"status":"available","doknr":"OLD255274","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0424.5K2713.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"5 K 2713/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen (im \nFolgenden: Spielhalle) und in einer Gastwirtschaft, einem Beherbergungsbetrieb, \nVereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an anderen für jeden zugänglichen \nOrten (im Folgenden: andere Spielstätte) in J. unter anderem Geldspielgeräte \nmit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte).\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuer-Anmeldung vom 11. April 2006 meldete die Klägerin \nnach Auswertung der Zählwerkausdrucke der in ihrer anderen Spielstätte \naufgestellten zwei Gewinnspielgeräte und der in der Spielhalle aufgestellten sechs \nGewinnspielgeräte Vergnügungssteuer von 1.274,11 EUR für das 1. Quartal 2006 \nan. Zugleich erhob sie gegen die Steueranmeldung Widerspruch und bat, das \nVerfahren im Hinblick auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren \nruhen zu lassen.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück und führte unter anderem aus: Die Vergnügungssteuer bemesse \nsich nach dem Einspielergebnis. Im Gegensatz dazu betreffe das beim \nBundesverfassungsgericht anhängige Verfahren die Frage der Erhebung von \nSpielgerätesteuer nach dem Stückzahlmaßstab. Da die Steuerberechnung auch im \nÜbrigen keine rechnerischen Fehler erkennen lasse, sei der Widerspruch \nzurückzuweisen. \n\n5\n\nAm 14. Juli 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter \nanderem geltend macht: Die Satzung sei irreführend, soweit danach die \nVergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte als „Pauschsteuer\" erhoben werde, \nwährend die Besteuerung tatsächlich nach dem Einspielergebnis der Geräte erfolge. \nRechtsfehlerhaft sei ferner die Erhebung einer Mindeststeuer. Diese stelle eine reine \nAutomatensteuer dar, die den Aufsteller auch dann belaste, wenn kein Spieler das \nGerät genutzt habe. Soweit die Satzung das Halten von Gewinnspielgeräten im \nRahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen oder ähnlichen \nVeranstaltungen für steuerfrei erkläre, liege eine sachlich nicht gerechtfertigte \nUngleichbehandlung gegenüber dem Halten solcher Geräte in Spielhallen oder \nGaststätten und somit ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vor. \nDarüber hinaus sei die im Zeitpunkt der Steuerveranlagung geltende \nsatzungsrechtliche Regelung des Einspielergebnisses zu unbestimmt gewesen; \ngleichwohl seien Vergnügungssteuer-Anmeldungen nach dem sogenannten Saldo 2 \nder Zählwerkausdrucke erfolgt.\n\n6\n\nMit weiterer Vergnügungssteuer-Anmeldung vom 11. Oktober 2006 meldete die \nKlägerin für das 3. Quartal 2006 (Juli bis September 2006) Vergnügungssteuer von \n1.740,84 EUR an. Hiergegen erhob sie mit Schreiben vom gleichen Tag \nWiderspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2006 \nunter gleichzeitiger Abänderung der Vergnügungssteuer-Anmeldung und Anhebung \nder Steuer wegen einer Berechnungsungenauigkeit auf 1.767,39 EUR zurückwies. \nAuf diese Bescheide hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 27. November \n2006, der am selben Tag per Telefax bei Gericht eingegangen ist, erweitert. \n\n7\n\nMit Antrag vom 1. Februar 2007 hat die Klägerin unter anderem mit Bezug auf \ndie hier streitigen Steuerveranlagungen um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nnachgesucht. Diesem Begehren hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Februar \n2007 - 5 L 64/07 - entsprochen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass \ndie Satzungsbestimmung, nach der auf Antrag des Aufstellers die Steuer optional \nnach der Stückzahl der Apparate bemessen werden könne, gegen den Grundsatz \nder Steuergerechtigkeit verstoße und der Steuermaßstab als zweifelhaft erscheine, \nsoweit Wechselgeldbeträge dem Vergnügungsaufwand der Spieler zugerechnet \nwürden. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Beklagte am 27. Februar 2008 \nzurückgenommen.\n\n8\n\nBereits durch Änderungssatzung vom 21. Mai 2007 wurde der Begriff des \nEinspielergebnisses rückwirkend zum 1. Januar 2006 konkretisiert. Außerdem fasste \nder Rat der Stadt J. am 24. April 2007 einen Beschluss, nach dessen Inhalt \nweiterhin an der Satzungsregelung festgehalten werde, mit welcher den \nSteuerpflichtigen gestattet sei, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht \nnach dem Einspielergebnis zur Steuer herangezogen zu werden. Sofern diese \nSatzungsregelung rechtlich nicht durchführbar und nichtig sein sollte, bleibe hiervon \ndie Wirksamkeit des § 8 der Satzung über die Heranziehung nach dem \nEinspielergebnis unberührt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n die als Steuerbescheide geltenden Vergnügungssteueranmeldungen \nvom 11. April 2006 und 11. Oktober 2006 in Gestalt der \nWiderspruchsbescheide des Beklagten vom 21. Juni 2006 und 27. \nOktober 2006 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund macht unter anderem geltend: Die Steuerheranziehung werde nunmehr \nausdrücklich auf das geänderte Satzungsrecht gestützt. Die Festlegung einer \nMindeststeuer sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das gelte gleichermaßen für die \nnicht eröffnete Möglichkeit einer Verrechnung mit negativen Einspielergebnissen. \nAuch die Steuerfreistellung von Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Rahmen von \nVolksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen sei \nrechtsfehlerfrei. Die nicht ganz zutreffende Verwendung des Begriffs „Pauschsteuer\" \nführe im Ergebnis ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Letztlich sei \njedenfalls die geänderte Satzungsdefinition des Einspielergebnisses rechtsfehlerfrei. \nUnabhängig davon sei auch schon unter der Geltung des bisherigen Satzungsrechts \ndie Steuer nach dem sogenannten Saldo 2 ermittelt worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte \n5 L 64/07 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nAnfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen, als \nVergnügungssteuerbescheide geltenden Steueranmeldungen vom 11. April 2006 \nund 11. Oktober 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom \n21. Juni 2006 und 27. Oktober 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \ndaher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer ist die Satzung \nüber die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt J. in der Fassung der \nBekanntmachung vom 21. Mai 2007 (VStS). Diese Satzung enthält, soweit \nvorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen: \n\n18\n\n„§ 1\nSteuergegenstand\n\n19\n\nDer Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt J. veranstalteten \nnachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: [...]\n\n20\n\n5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder \nähnlichen Apparaten in\n \na) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, \nb) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder \nähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten \n[...]\n\n21\n\n§ 2\nSteuerfreie Veranstaltungen\n\n22\n\nSteuerfrei sind [...]\n\n23\n\n4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von \nVolksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen, und ähnlichen \nVeranstaltungen.\n\n24\n\n§ 4\nErhebungsformen\n\n25\n\n(1) Die Steuer wird als \n\n[...]\n2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10 \n\nerhoben. [...]\n\n26\n\nIII. Pauschsteuer\n[...]\n\n27\n\n§ 8\nNach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate\n\n28\n\n(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, \nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit \nGewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne \nGewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der \nelektronisch gezählten Bruttokasse; dieser errechnet sich aus der \nelektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (so genannter \nFehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und \nFehlgeld. Die Steuer beträgt im Einzelnen: \n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei \n \nApparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des \n Einspielergebnisses \n mindestens aber 45,00 EUR je Kalender-\n monat und Apparat, \n \n\n2. in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei \n\n Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des \nEinspielergebnisses, \n mindestens aber 26,00 EUR je Kalender- \nmonat und Apparat, [...]\n\n29\n\n§ 8 a\nAbweichende Besteuerung\n\n30\n\n(1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch \nAusdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen \nund belegt werden können oder auf Antrag des Steuerschuldners kann bei \nden Besteuerungstatbeständen nach § 8 eine Besteuerung nach der Zahl \nder Apparate erfolgen. \n\n(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat für \nApparate mit Gewinnmöglichkeit \n\na) in Spielhallen 220,00 EUR \nb) in Gaststätten 54,00 EUR [...]\n\n31\n\n§ 8 b\nVerfahren bei abweichender Besteuerung\n\n32\n\n(1) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 8 a ist bis spätestens \nzum 31.12. für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu \nstellen. Für das Kalenderjahr 2006 ist der Antrag bis spätestens \n15.02.2006 zu stellen. \n\n(2) Die abweichende Besteuerung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich \ngegenüber der Stadt J. widerrufen wird. Eine Rückkehr zur \nRegelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden \nBesteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden Kalenderjahres \nzulässig. \n\n(3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Stadt J. mehrere Apparate mit \nGewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle \nApparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. \n\n33\n\n§ 13 Festsetzung und Fälligkeit\n[…]\n\n34\n\n (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der \nSteuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. \nTag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt J. eine \nSteueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen \nund die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die \nunbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als \nSteuerfestsetzung. § 13 Abs. 2 gilt in diesen Fällen nicht.\n\n35\n\n(4) Ein Steuerbescheid ist im Falle des § 8 nur dann zu erteilen, wenn der \nSteuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld \nabweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die \nSteuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides \nzu entrichten.\n\n36\n\n(5) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den \nSteueranmeldungen nach Abs. 3 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen \nAbrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, \nGerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer und das Datum des \nZählwerkausdruckes, den Gesamtbetrag der aufgewendeten Geldbeträge \nsowie das Einspielergebnis enthalten müssen.\"\n\n37\n\nDie Vergnügungssteuersatzung stellt, soweit sie in § 8 Abs. 1 Gewinnspielgeräte der \neinspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame \nRechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Steuerveranlagungen dar.\n\n38\n\nZunächst bestehen in formeller Hinsicht gegen die Wirksamkeit der \nVergnügungssteuersatzung und ihrer Änderung keine rechtlichen Bedenken. Die \nKlägerin hat keine konkreten, die Vergnügungssteuersatzung und deren Änderung \nbetreffende Formmängel dargelegt. Solche sind dem Satzungsvorgang auch sonst \nnicht zu entnehmen. \n\n39\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Vergnügungssteuersatzung, \nsoweit nach deren § 8 Abs. 1 Gewinnspielgeräte einer einspielergebnisbezogenen \nVergnügungssteuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen gegen den in \nzulässiger Weise und rückwirkend konkretisierten Steuermaßstab keine rechtlichen \nBedenken (1). Solche ergeben sich auch nicht als Folge der (Teil-)Unwirksamkeit der \nnach § 8a VStS optional eröffneten Möglichkeit zur abweichenden Besteuerung nach \nder Zahl der Apparate (2). Ferner verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten \nnicht gegen Verfassungsrecht, hier insbesondere das aus Art. 3 GG abgeleitete \nGleichbehandlungsgebot (3). Auch die möglicherweise unzutreffende Bezeichnung \nder Steuer als „Pauschsteuer\" wirkt sich nicht auf den im Übrigen wirksamen \nSteuermaßstab aus (4). Der einspielergebnisbezogene Steuermaßstab verstößt \nferner nicht gegen Gemeinschaftsrecht; überdies ist unschädlich, dass der \nSteuermaßstab keinen Abzug von Umsatzsteuer vorsieht (5). Die Höhe des \nSteuersatzes erweist sich letztlich ebenfalls als rechtsfehlerfrei (6).\n\n40\n\n1. Die nunmehr geltende Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von \nGewinnspielgeräten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert Art. 105 Abs. \n2a GG bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer zumindest einen \nlockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu \nbesteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des konkreten \nSteuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein weiter \nGestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber jedenfalls \ngrundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest \nentfernt abzubilden.\n\n41\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - \n10 C 5.04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005, \n1316.\n\n42\n\nDiesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt der in § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS \nenthaltene Steuermaßstab. Danach ist Einspielergebnis der Betrag der elektronisch \ngezählten Bruttokasse; dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse \nzuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag) und abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Durch diesen Maßstab wird \nsichergestellt, dass nur der von den Spielern tatsächlich erbrachte Aufwand der \nBesteuerung unterliegt.\n\n43\n\nVgl. im Übrigen zum insoweit wortgleichen Maßstab einer anderen \nVergnügungssteuersatzung auch: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 \n- 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) \n2007, 351.\n\n44\n\nAuch die rückwirkende Neufassung des Steuermaßstabs in § 8 Abs. 1 Satz 2 \nVStS durch die Änderungssatzung vom 21. Mai 2007 erweist sich als rechtsfehlerfrei. \nMit Bezug auf die frühere Definition des Einspielergebnisses in § 8 Abs. 1 Satz 2 a. \nF. VStS als „Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich \nausgezahlter Gewinne\" hatte das erkennende Gericht in seinem im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren 5 L 64/07 erlassenen Beschluss vom 13. Februar 2007 \ndarauf hingewiesen, dass der (damalige) Steuermaßstab auf Bedenken in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gestoßen sei, und zur Begründung \ndargelegt (siehe S. 7 ff. des amtlichen Beschlussabdrucks):\n\n45\n\n„Bezüglich einer derartigen Satzungsregelung hat das Verwaltungsgericht \n(VG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 15. Mai 2006 - 25 K 1134/06 - \nausgeführt:\n\n46\n\n,Artikel 2 der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von \nVergnügungssteuer in der Stadt E vom 14. Dezember 2005 (im \nFolgenden: Vergnügungssteuersatzung), der zum 1. Januar 2006 in \nKraft tritt und den Veranlagungen zu Vergnügungssteuer für das Jahr \n2006 zugrunde gelegt wird, bildet für die Heranziehung zu \nVergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, soweit es sich \num die Veranlagung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit \nhandelt.\n\n47\n\n§ 4 - Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit - der \nVergnügungssteuersatzung lautet - soweit maßgeblich -:\n\n48\n\n(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat 13 v. \nH. des Einspielergebnisses.\n\n49\n\n(2) Einspielergebnis (sog. Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der \neingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten \nGewinne.\n\n50\n\nDie Bestimmung des Einspielergebnisses in § 4 Abs. 2 der \nVergnügungssteuersatzung erweist sich als rechtsunwirksam. In dem \nVerfahren 25 K 2401/05 hat die Kammer durch Urteil vom 7. April 2006 \nFolgendes ausgeführt:\n\n51\n\n,Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. \nApril 2005 - 10 C 5.04 - ist zu entnehmen, dass das Einspielergebnis \nals rechtmäßige Bemessungsgrundlage für die Erhebung der \nVergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erachtet \nwird. Erforderlich ist, dass die jeweilige Satzungsregelung das \nEinspielergebnis zutreffend und bestimmt definiert; daran mangelt es \nvorliegend. Die Vergnügungssteuersatzung vom ........ definiert das \nEinspielergebnis unzutreffend, zumindest aber unbestimmt. Grundlage \nder Spielautomatensteuer als örtlicher Aufwandsteuer ist grundsätzlich \nder konkrete Vergnügensaufwand je Gerät, der durch die Zahl und den \nWert der eingeworfenen Münzen ausgedrückt wird und der sich im \nEinspielergebnis bzw. im Nettoumsatz wiederspiegelt. Betrachtet man \ndie der Kammer zur Verfügung stehenden in anderen Verfahren \nüberreichten Auslesestreifen von Geldspielautomaten, ist ein Saldo 1 \nzu ersehen, der sich aus der Position ,Einwurf' minus der Position \n,Auswurf' errechnet. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung in einem anderen Verfahren erläutert hat, werden durch \ndie Parameter ,Einwurf' und ,Auswurf' weder die eingesetzten \nGeldbeträge noch die ausgezahlten Gewinne erfasst. Damit ist unklar, \nworan die Satzungsbestimmung zur Errechnung der geschuldeten \nSteuer anknüpft bzw. aus welchen Positionen der Auslesestreifen sich \ndie Steuer ermittelt. Die Satzungsbestimmung erweist sich insoweit als \nunbestimmt. Diese Auffassung der Kammer wird dadurch bestätigt, \ndass Vertreter des/der Beklagten in dem Termin am 7. April 2006, die \nverschiedene Städte vertraten, teilweise den Saldo 1, teilweise den \nSaldo 2 bei gleicher Satzungsregelung als maßgeblich ansahen. \nDeutlicher kann Unbestimmtheit nicht zu Tage treten.\n\n52\n\nFerner kommt hinzu, dass der durch die Auslesestreifen \nausgewiesene Saldo 2 betragsmäßig von dem Saldo 1 abweicht, indem \ner nach Bereinigung um verschiedenen Positionen errechnet wird. \nAufgrund des technischen Fortschritts ist inzwischen seit dem 1. Januar \n1997 eine exakte und zuverlässige Erfassung des Kasseninhalts und \nRöhrenbestands und damit des Betrags, der dem tatsächlich \naufgewendeten Entgeld aller Spieler eines Gerätes entspricht, durch \nden Einbau manipulationssicherer Zählwerke bei Geldspielautomaten \ngrundsätzlich gewährleistet. Durch die Zählwerke ist das \nEinspielergebnis eines Gerätes zu ermitteln, das den Spieleinsatz aller \nSpieler des Gerätes abzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger \nGeldrückgaben wiedergibt. Die Spielhallenbetreiber sehen sich \naufgrund der Selbstverpflichtung dahingehend gebunden, zumindest \nelektronische Ausdrucke über den Kasseninhalt und den \nRöhrenbestand zu erstellen. Der Saldo 1 gibt mithin die Bruttokasse, \nder Saldo 2 die bereinigte Kasse, das heißt Spieleinsatz minus \nAbzugsposten wieder. Der Vertreter der Klägerin in einem anderen \nVerfahren hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Saldo 2 \nenthalte die Bereinigung um Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld \nund Fehlgeld. Zutreffende Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der \nEinspielergebnisse als Bemessungsgrundlage für die \nVergnügungssteuer ist mithin die Position, bei der Röhrenauffüllung, \nFalschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld in Abzug gebracht worden sind, \nda diese Positionen den konkreten Vergnügungsaufwand des einzelnen \nSpielers nicht betreffen. Maßgeblich ist mithin der Spieleinsatz des \nSpielers abzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger \nGeldrückgaben. Dem entspricht die zugrundeliegende \nSatzungsregelung nicht.\n\n53\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits durch \nUrteil vom 19. September 2005 in dem Verfahren 25 K 366/05 zu dem \nauch in vorliegender Satzung verwendeten Begriff der ,eingesetzten \nSpielbeträge' Bedenken an der Berechnung geltend gemacht hat, weil \nWechselgeld zwar von dem Zählwerk eines Automaten als Ausgabe \nerfasst wird, es wird aber nicht danach differenziert, ob es sich um \nzurückgegebenes Geld handelt oder um z.B. eine Gewinnzahlung. \nAuch dies zeigt, dass ,der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge \nabzüglich der ausgezahlten Gewinne' den Vergnügungsaufwand nicht \nzutreffend wiedergibt, wenn dem Spieler z.B. bei Buchung nur eines \nSpiels in erheblichem Maße Wechselgeld bei Einsatz eines \nGeldscheins zurückgegeben wird.'\n\n54\n\nAn den obigen Ausführungen ist grundsätzlich festzuhalten. \nZwischenzeitlich gewonnene weitere Erkenntnisse bestätigen die oben \ndargelegte Rechtsauffassung. Ausweislich der Erläuterungen zum \nVDAI-Auslesestreifen (Info-Broschüre der B GmbH) werden die \nausgezahlten Geldbeträge von den eingezahlten Geldbeträgen \nsubtrahiert und als Saldo 1 ausgewiesen. Hat sich der Geldbetrag in \nden Röhren seit der letzten Kassierung erhöht, wird in der Rubrik \n,Röhreninhalt' der Betrag als ,mehr' ausgewiesen und von dem Saldo 1 \nin Abzug gebracht. Bei einer Verringerung wird dieser Betrag als \n,weniger' eingetragen und addiert. Saldo 1 verteilt sich mithin im \nSpielgerät zwischen Kasse und Münzröhren und errechnet sich \nlediglich aus eingeworfenen Geldbeträgen minus ausgezahlten \nGeldbeträgen. Die Verteilung von Saldo 1 erfolgt dergestalt, dass der \neine Teil in die Kasse gefallen ist, der andere Teil in die Münzröhren; \ndieser hat in der Kassierperiode den Röhrenstand verändert. Bezogen \nauf den Kassierzeitraum ist der Änderungsbetrag von Bedeutung. \nVerringert sich der Röhreninhalt um einen Betrag, erhöht sich die Kasse \num den gleichen Betrag; erhöht sich der Röhreninhalt um einen Betrag, \nverringert sich die Kasse um den gleichen Betrag. Diese Vorgänge \nerscheinen im Zählwerksausdruck unter der Rubrik ,Röhreninhalt mehr \nbzw. weniger'. Nachfüllungen der Münzröhren werden in der Rubrik \n,Nachfüllung A' ausgewiesen und addiert. Geldbeträge, die den Röhren \nentnommen wurden, werden als ,Fehlbetrag' ausgewiesen. Eine \nNachfüllung ist mit einem Einwurf vergleichbar, der Betrag wird mithin \nzum Saldo 1 addiert; eine Geldentnahme ist mit einer Auszahlung \nvergleichbar, wird als Fehlbetrag ausgewiesen und der Fehlbetrag wird \nvom Saldo 1 subtrahiert. So errechnet sich die elektronisch gezählte \nKasse. Im tabellarischen Teil des Auslesestreifens werden in der \nsodann folgenden Position ,Nachfüllung A' eventuelle Nachfüllungen \nvon der elektronisch gezählten Kasse wiederum abgezogen und das \nErgebnis als Saldo 2 ausgewiesen. Gegebenenfalls ist noch eine \nReduzierung um Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld vorzunehmen. \n[...]\n\n55\n\nWegen Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 der \nVergnügungssteuersatzung vom 14. Dezember 2005 ist mithin eine \nwirksame Rechtsgrundlage für die Veranlagung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit nicht gegeben.'\n\n56\n\nIm Gegensatz dazu hat das VG Minden mit Urteil vom 17. Januar 2007 \n- 11 K 3272/06 - die Auffassung vertreten, der ,Spieleinsatz' als \nBesteuerungsgrundlage werde nicht deshalb in Frage gestellt, weil \ngegebenenfalls nicht als Vergnügungsaufwand zu qualifizierende Geldeinwürfe \nder Vergnügungssteuer unterworfen würden. \n\n57\n\nMit Beschluss vom 30. November 2006 - 14 B 2139/06 - hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Bezug auf diese \nFragestellung ausgeführt: \n\n58\n\n,Die Rüge der Antragstellerin, der in § 8 Abs. 1 der \nVergnügungssteuersatzung definierte Spieleinsatz entspreche weder \nden von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \naufgestellten Grundsätzen noch lasse er sich konkret mit auch nur \nannäherndem Bezug zum Aufwand ermitteln, dürfte nach derzeitigen \nErkenntnissen nicht durchgreifen. In der Beschwerdeschrift wird nicht \ndargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen \nEntscheidungen vom 13. April 2005 das Einspielergebnis als den \nAufwand bezeichnet hat, der allein in rechtlich nicht zu beanstandender \nWeise besteuert werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat \ndarauf hingewiesen, dass ein an den Einspielergebnissen der Geräte \nanknüpfender Steuermaßstab den letztlich zu besteuernden \nVergnügungsaufwand der Spieler ungleich wirklichkeitsnäher als der \npauschale Stückzahlmaßstab erfasst. \n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, veröffentlicht \nbeispielsweise, NVwZ 2005, 1316, 1319. \n \nDamit lässt sich der Entscheidung aber nicht entnehmen, dass das \nEinspielergebnis mit dem Vergnügungsaufwand des Spielers \ngleichzusetzen ist. Der Aufwand, den sich ein Spieler leistet, dürfte \nvielmehr in den Beträgen liegen, die er einem Spielapparat zuführt, um \nihn zu seinem Vergnügen benutzen zu können. \n \nNicht zu dem Aufwand, den ein Spieler aus seinen Mitteln zu seinem \nVergnügen einsetzt, gehören allerdings Beträge, die mittels \nGeldspielgeräten lediglich gewechselt werden. Gleiches gilt - worauf die \nAntragstellerin zutreffend hinweist - für Falschgeld, Fremdgeld und \nEinwürfe zur Prüfung des Gerätes. Bei der im Rahmen dieses \nVerfahrens nur möglichen summarischen Überprüfung kann aber nicht \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der in \nder Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab des \nSpieleinsatzes nichtig sein könnte. So könnte sich herausstellen, dass \ndie zuvor genannten Beträge sich in einer solchen Größenordnung \nbewegen, dass sie vernachlässigt werden können. Möglicherweise \nkann den Einwürfen, die nicht Vergnügungsaufwand sind, in anderer \nWeise Rechnung getragen werden, ohne dass die Satzungsregelung \nals ungültig anzusehen ist. Es würde dem Charakter dieses vorläufigen \nVerfahrens nicht gerecht, diesen Gesichtspunkten weiter nachzugehen. \nEine Klärung muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Spieleinsatz \ndurchgängig durch die Auslesesoftware dokumentiert wird, und für den \nFall, dass dies nicht festgestellt werden kann, welche Folgerungen \nhieraus zu ziehen sind.\n\n59\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, als mittelbar erhobene \nSteuer müsse diese auf den Betrag erhoben werden, der sich \nüberhaupt in der Verfügungsmacht des Steuerschuldners befinde, \ndürfte dieses Vorbringen dem hier verwendeten Steuermaßstab nicht \nentgegen stehen. Da Spieleinsatz und Einspielergebnis in einem \nproportionalen Verhältnis stehen, kann auch die Steuer bei dem hier \nverwendeten Maßstab auf den Spieler abgewälzt werden. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in der oben angesprochenen \nEntscheidung vom 13. April 2005 darauf hingewiesen, dass der hohe \nAufwand des viel Spielenden sich in höheren Einspielergebnissen des \nAufstellers niederschlage und folglich zu einer entsprechenden höheren \nBesteuerung führe.'\n\n60\n\nMit Blick insbesondere auf diese obergerichtliche Rechtsprechung geht die \nKammer davon aus, dass es jedenfalls bezüglich Wechselgeldbeträgen als \nzweifelhaft erscheint, ob diese zum Vergnügungsaufwand des Spielers \nrechnen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts ist eine abschließende Entscheidung hierüber indes \nnicht schon im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu treffen; \ndiese bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.\"\n\n61\n\nUnter Berücksichtigung dessen durfte § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS durch die \nÄnderungssatzung vom 21. Mai 2007 rückwirkend konkretisiert und neu gefasst \nwerden. Mit der Änderungssatzung wurde eine Teilregelung des Steuermaßstabs, an \nderen Gültigkeit zumindest rechtliche Zweifel bestanden, \n\n62\n\nvgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 28. November \n1975 - IV C 45.74 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 50, 2; siehe dazu auch: OVG \nNRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O.,\ndurch eine neue Satzungsbestimmung ersetzt. Ein überwiegendes Vertrauen der \nKlägerin, dass die rechtlich zweifelhafte Norm beibehalten würde, ist nicht \nschutzwürdig. Ihr war bekannt, dass die Stadt J. Vergnügungssteuer erheben \nwollte, und sie musste sich auf diesen Steuertatbestand einrichten. Das gilt \ngleichermaßen für die hier rückwirkend erfolgte Neubestimmung des \nEinspielergebnisses, die sich zudem allein in einer Konkretisierung und Anpassung \nan die bereits damals bestehende Praxis der Klägerin bei den Steueranmeldungen \nund die damit in Einklang stehende Verwaltungspraxis des Beklagten erschöpfte. \n\n63\n\n2. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des in § 8 Abs. 1 VStS \ngeregelten einspielergebnisorientierten Steuermaßstabs ergeben sich auch nicht als \nFolge der (Teil-)Unwirksamkeit der nach § 8a VStS optional eröffneten Möglichkeit \nzur abweichenden Besteuerung nach der Zahl der Apparate. Soweit § 8a Abs. 1 \nVStS die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Steuerschuldners eine Besteuerung \nnach der Zahl der Apparate durchzuführen, erweist sich diese Satzungsbestimmung \nallerdings als unwirksam. Mit Bezug darauf hat das erkennende Gericht schon in \ndem zuvor erwähnten und zwischenzeitlich nach Beschwerderücknahme \nrechtskräftigen Beschluss vom 13. Februar 2007 - 5 L 64/07 - unter Bezugnahme auf \neinen anderweitig ergangenen und ebenfalls rechtskräftigen Beschluss der Kammer \nvom 18. August 2006 - 5 L 646/06 - (Der Gemeindehaushalt - GemHH - 2006, 253) \nausgeführt:\n\n64\n\n„Die Automatensteuer wird traditionell nicht beim Spieler, sondern \nindirekt beim Veranstalter erhoben. Das entbindet den Satzungsgeber \nallerdings nicht von der Pflicht, den Charakter der Steuer als \nAufwandsteuer bei ihrer Ausgestaltung auch im Hinblick auf den \nSteuermaßstab zu wahren. Diese Ausgestaltung verlangt die Wahl \neines Maßstabs, der einen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen \nSteuergut, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweist. Bei der \nWahl des konkreten Steuermaßstabs hat die verfassungsgerichtliche \nund höchstrichterliche Rechtsprechung dem Normgeber stets einen \nweiten Gestaltungsspielraum zugebilligt, der ausgehend vom \nherkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer insbesondere auch aus \nGründen der Verwaltungspraktikabilität eine Pauschalierung des \nMaßstabs zulässt. Auch dieser weite Gestaltungs- und \nPauschalierungsrahmen vermag allerdings nicht von der aus dem \nWesen der Aufwandsteuer und damit aus Art. 105 Abs. 2 a GG \nfolgenden Notwendigkeit zu befreien, dass der gewählte \nSteuermaßstab jedenfalls grundsätzlich geeignet sein muss, den zu \nbesteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. \nDas Bundesverwaltungsgericht verlangt deshalb für die Anwendbarkeit \ndes Stückzahlmaßstabs den von den Kommunen zu führenden \nNachweis, dass die über einen längeren Zeitraum gemittelten \nEinspielergebnisse einzelner Spielautomaten nicht mehr als 50 % von \nden durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in der \nGemeinde abweichen. \n \nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 \n- 10 C 5.04 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 123, 218 mit weiteren \nNachweisen auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts.\n\n65\n\nDem trägt der in § 7 VSS geregelte und an den Einspielergebnissen \nder Apparate mit Gewinnmöglichkeit orientierte Steuermaßstab \nRechnung. Etwas anderes gilt jedoch für die durch § 7 a Abs. 1 VSS \nermöglichte abweichende Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab \nunter gleichzeitiger Festsetzung eines einheitlichen Steuersatzes von \n150,00 EUR/Monat, von dem nach § 7 b Abs. 1 VSS der \nSteuerpflichtige für jeden einzelnen Apparat mit Gewinnmöglichkeit \nohne weitere Einschränkungen durch bis zum 31. Dezember zu \nstellenden Antrag für das folgende Kalenderjahr Gebrauch machen \nkann. \n \nDiese durch § 7 a Abs. 1 VSS im Sinne einer Option eröffnete \nMöglichkeit zur ,Rückkehr' zu dem nach höchstrichterlicher \nRechtsprechung - bei Nichterfüllung der zuvor dargelegten \nVoraussetzungen - ungeeigneten Stückzahlmaßstab mit gleichzeitiger \nFestsetzung eines einheitlichen Steuersatzes ist auch nicht aus \nGründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen. Gesichtspunkte \nder Verwaltungspraktikabilität sind nicht geeignet, den nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen lockeren Bezug zum \nVergnügungsaufwand der Spieler, der sich regelmäßig in einem \neinspielergebnisbezogenen Steuermaßstab hinreichend widerspiegelt, \ndadurch auch für den Stückzahlmaßstab herzustellen, dass der \nSteuerpflichtigen im Einzelfall diesen nach den vorgenannten Kriterien \nunzulässigen Maßstab nach seiner Wahl (wieder) zur Anwendung \nbringen kann. Das gilt jedenfalls, wenn - wie hier - zunächst ein \neinspielergebnisbezogener Steuermaßstab zur Erfassung und \nAbbildung des zu besteuernden Vergnügungsaufwandes eingeführt \nwird und im Übrigen nicht nachgewiesen ist, dass der optionale \nStückzahlmaßstab in allen Anwendungsvarianten im Einklang mit den \nAnforderungen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum \nSteuermaßstab steht. Denn letztlich widerspricht es dem \nRechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn es dem \nRechtsunterworfenen angesonnen wird, sich durch eigene Wahl einer \nNorm zu unterziehen, die objektiv nicht mit höherrangigem Recht in \nEinklang steht, unabhängig davon, ob durch diese Verfahrensweise \neine Verwaltungserleichterung oder im Einzelfall bzw. generell ein \nwirtschaftlicher Vorteil für den Steuerpflichtigen entsteht.\n\n66\n\nUngeachtet dessen kann die optional eröffnete \nBesteuerungsmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab einerseits eine \nsachlich nicht gerechtfertige Schlechterstellung zur Folge haben, etwa \nwenn der einspielergebnisbezogene Jahressteuerbetrag gemäß § 7 \nVSS nach Ablauf des Kalenderjahres geringer ist als die \nstückzahlbezogene Jahressteuer von (150,00 EUR/Monat x 12 Monate \n=) 1.800,00 EUR. Andererseits wird die abweichende Besteuerung \nnach § 7 a VSS unter Verstoß gegen den Grundsatz der \nSteuergerechtigkeit in der Regel zu einer sachlich nicht gerechtfertigten \nBesserstellung derjenigen Automatenaufsteller führen, die ihre Geräte \nan lukrativen Standorten betreiben oder besonders attraktive und damit \nvielbespielte Apparate mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt haben. De \nfacto wirkt sich die Optionsmöglichkeit des § 7 a Abs. 1 VSS im \nZusammenhang mit der in Absatz 2 geregelten stückzahlbezogenen \nVergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen von 1.800,00 \nEUR/Jahr bei solchen Gewinnspielgeräten steuermindernd aus, deren \nsteuerpflichtiges Einspielergebnis 22.500,00 EUR/Jahr (= 1.875,00 \nEUR/ Monat) übersteigt. Gerade für solche Gewinnspielgeräte, bei \ndenen sich ein höherer Vergnügungsaufwand der Spieler zugleich in \nhohen Einspielergebnissen widerspiegelt, ergibt sich aber durch die \nOptionsmöglichkeit des § 7 a VSS eine grundsätzlich systemfremde \npartielle Steuerfreistellung.\n\n67\n\nAn dieser Rechtsprechung hält die beschließende Kammer auch in \nAnsehung des Satzungsrechts des Antragsgegners fest. Anderes ergibt \nsich vorliegend nicht daraus, dass in § 8 b Abs. 3 VSS - abweichend \nvon dem im Verfahren 5 L 646/06 zu beurteilenden Ortsrecht - \nFolgendes bestimmt ist:\n\n68\n\n(3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Stadt J. mehrere \nApparate mit Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende \nBesteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit \neinheitlich beantragt werden.\n\n69\n\nZwar ist nach dieser Bestimmung im Satzungsgebiet des \nAntragsgegners die Möglichkeit für Geräteaufsteller verschlossen, nur \nfür einzelne Apparate die Option der Pauschalbesteuerung \nwahrzunehmen. Indessen führt diese Regelung nicht zur Ausräumung \nder Bedenken bezüglich der Steuergerechtigkeit der \nSatzungsbestimmung, sondern vielmehr zu einer Vertiefung dieser \nZweifel. Denn hierdurch wird eine weitere Privilegierung derjenigen \nAufsteller hervorgerufen, denen es gelingt, an lukrativen \npublikumsfrequentierten Standorten Spielhallen zu eröffnen und so \nnicht nur einzelne Geräte einer günstigeren Besteuerung zu \nunterziehen, sondern ganze Spielstätten.\"\n\n70\n\nAn dieser Rechtsprechung, der zwischenzeitlich der Hessische \nVerwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) gefolgt ist,\n\n71\n\nvgl. Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 5 TG 1924/07 - Kommunale \nSteuerzeitschrift (KStZ) 2008, 35 (danach unterliegt eine \nsatzungsrechtliche Regelung über die Erhebung einer Steuer auf \nSpielapparate, die dem Steuerschuldner eine Option zwischen einer \nBesteuerung nach Maßgabe der erzielten Bruttokasse oder nach \nMaßgabe der Stückzahl der aufgestellten Spielapparate einräumt, \nerheblichen rechtlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit),\n\n72\n\nhält das erkennende Gericht auch bei nunmehr abschließender Prüfung im \nHauptsacheverfahren fest.\n\n73\n\nDie Unwirksamkeit der durch § 8a Abs. 1 VStS eröffneten optionalen \nBesteuerung nach der Zahl der Apparate führt allerdings nicht zugleich (auch) zur \nNichtigkeit des in § 8 Abs. 1 VStS geregelten einspielergebnisbezogenen \nSteuermaßstabs, der der hier streitgegenständlichen Veranlagung (allein) zugrunde \nliegt. Das ergibt sich aus Folgendem:\n\n74\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n75\n\nvgl. Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1978, 536\n\n76\n\nist es rechtsstaatlich unbedenklich, die Ungültigkeit eines Teils einer \nSatzungsbestimmung dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der \nGesamtnichtigkeit durchschlagen zu lassen, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne \nden nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit \nanzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des \nmutmaßlichen Willens des Normgesetzgebers). Dieser Rechtssatz steht im Einklang \nmit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit von \nGesetzen\n\n77\n\nvgl. Beschluss vom 28. Januar 1970 - 1 BvL 8/68 - u.a., Amtliche \nSammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 27, 391 m.w.N.\n\n78\n\nund obergerichtlicher Rechtsprechung zu satzungsrechtlichen Bestimmungen. \n\n79\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. \nNovember 2006 - 23 BV 06.2403 -.\n\n80\n\nNach Maßgabe dessen sind hier die satzungsrechtlichen Bestimmungen über die \nbeiden unterschiedlichen Steuermaßstäbe teilbar. Der in § 8 Abs. 1 VStS enthaltene \neinspielergebnisorientierte Steuermaßstab ist in sich geschlossen und gilt \nunabhängig von der in § 8a Abs. 1 VStS nur als Option eröffneten Möglichkeit \nabweichender Besteuerung nach der Zahl der Apparate. Auch ohne diese nur \noptionale Möglichkeit zur „abweichenden\" Veranlagung von Vergnügungssteuer \nverbleibt in § 8 Abs. 1 VStS ein selbstständig tragfähiger und vollständiger \nSteuermaßstab.\n\n81\n\nIm Gegensatz zum Rechtszustand im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer \nam 13. Februar 2007 im Verfahren 5 L 64/07 ist nunmehr auch mit Sicherheit \nanzunehmen, dass der Steuermaßstab in § 8 Abs. 1 VStS ohne den nichtigen Teil \ndes § 8a VStS erlassen worden wäre. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Beschluss \ndes Rates der Stadt J. in der öffentlichen Sitzung vom 24. April 2007. In dieser \nSitzung erfolgte unter dem Tagesordnungspunkt 12: „Satzung über die Erhebung der \nVergnügungssteuer in der Stadt J. (Vergnügungssteuersatzung)\" (DS 7/1440) \nunter Ziffer 2. folgende Beschlussfassung:\n\n82\n\n„§ 8 a der Vergnügungssteuersatzung vom 21.10.2005 in der seit \ndem 01.01.2006 anzuwendenden Fassung bleibt unverändert \naufrechterhalten.\nSollte diese Satzungsregelung rechtlich nicht durchführbar und nichtig \nsein, bleibt hiervon die Wirksamkeit des § 8 der \nVergnügungssteuersatzung (Heranziehung nach dem Einspielergebnis) \nunberührt.\"\n\n83\n\nZur Begründung dieser Beschlussfassung war in der Beratungsdrucksache Nr. \n7/1440 vom 30. März 2007 u.a. ausgeführt:\n\n84\n\n„Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat durch Beschluss vom \n13.02.2007 - 5 L 64/07 - die Heranziehung eines der Kläger aus den \nvorgenannten Verfahren zur Vergnügungssteuer einstweilen \nausgesetzt, weil es die in § 8 a der Vergnügungssteuersatzung \nvorgesehene optionale Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab für \nverfassungswidrig und damit den Steuermaßstab insgesamt für \nunwirksam hält; im Übrigen weist das Verwaltungsgericht auf Bedenken \ngegen die hinreichende Bestimmtheit der Regelung des § 8 der \nVergnügungssteuersatzung (,nach dem Einspielergebnis') hin. Über die \ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde \nder Stadt hat das Oberverwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Im \nHinblick auf die anstehenden Entscheidungen in den \nHauptsacheverfahren ist auf die vom Verwaltungsgericht geäußerte \nRechtsmeinung zu reagieren.\n\n85\n\n[...]\n\n86\n\nDie in § 8 a der Vergnügungssteuersatzung eingeräumte \nMöglichkeit der antragsabhängigen Besteuerung nach dem \nStückzahlmaßstab sollte zunächst beibehalten werden. Ob sich die \nRechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Arnsberg, das diese optionale \nBesteuerung für ungültig hält, dauerhaft durchsetzen wird, ist \ngegenwärtig offen. Aus Gründen erheblicher Verwaltungsvereinfachung \nhaben bislang zahlreiche Spielapparateaufsteller von dieser \nWahlmöglichkeit Gebrauch gemacht. Der Nordrhein-Westfälische \nStädte- und Gemeindebund sieht keinen Anlass, auf Grund der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg die Mustersatzung \nanzupassen, und empfiehlt die Beibehaltung der bisherigen \nRegelung.\n\n87\n\nOhne dies allerdings näher zu begründen, sieht das \nVerwaltungsgericht Arnsberg wegen der Ungültigkeit des § 8 a der \nVergnügungssteuersatzung allerdings sogar eine Gesamtnichtigkeit des \nSteuermaßstabs, damit auch der Heranziehung ,nach dem \nEinspielergebnis'. Hier empfiehlt es sich, durch Ratsbeschluss zu \nbekräftigen, dass an dem Steuermaßstab ,nach dem Einspielergebnis' \nauch für den Fall festgehalten wird, dass sich tatsächlich die Regelung \nüber die optionale Besteuerung endgültig als nichtig erweisen sollte. \nDenn die Möglichkeit, durch Antrag zu einer Besteuerung nach dem \nbisherigen Stückzahlmaßstab zurückzukehren, diente lediglich der \npraktikablen Handhabung für den Steuerschuldner wie auch für die \nSteuerverwaltung. Es gibt keinen vernünftigen Grund, den Maßstab \n,nach dem Einspielergebnis' deshalb neu zu überdenken, weil dem Rat \nmöglicherweise aus Rechtsgründen verwehrt ist, den \nSpielapparateaufstellern die Rückkehr zur Veranlagung nach dem \nStückzahlmaßstab zu gestatten.\"\n\n88\n\nSowohl aus dem Text der Beschlussfassung als auch der Begründung in der \nBeratungsdrucksache ergibt sich zweifelsfrei, dass der Satzungsgeber den \neinspielergebnisorientierten Steuermaßstab des § 8 Abs. 1 VStS auch im Fall der \nTeilnichtigkeit des § 8a VStS aufrechterhalten wollte und will. \n\n89\n\n3. Des Weiteren verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen \nund anderen Spielstätten nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 \nGG. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Hinblick auf die \nSteuerfreistellung des Haltens von Spielapparaten im Rahmen von \nVolksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. Dieser \nBefreiungstatbestand wirkt sich auf die hier allein streitgegenständlichen \nGewinnspielgeräte rechtlich nicht aus. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der \nVerordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit \n(Spielverordnung - SpielV -) in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom \n27. Januar 2006 darf ein Spielgerät, bei dem - wie hier - der Gewinn in Geld besteht \n(Geldspielgerät), „in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen \nVeranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten\" nicht (mehr) aufgestellt werden. \nGeht die Steuerbefreiung somit für Gewinnspielgeräte ins Leere, liegt hinsichtlich \ndieser Geräte von vornherein keine ungleiche Behandlung vor. \n\n90\n\nDarüber hinaus bleibt dem Satzungsgeber bei der Schaffung von Ermäßigungs- \nund Befreiungstatbeständen in Steuersatzungen unter Beachtung des \nGleichheitssatzes ein erheblicher Gestaltungsspielraum.\n\n91\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -.\n\n92\n\nDie Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hat der Rat der Stadt J. bei der \nFassung des Befreiungstatbestandes in § 2 Nr. 4 VStS nicht überschritten, da die \ndort von der Steuer freigestellten Veranstaltungen lediglich vorübergehend sind und \nnur vergleichsweise kurze Zeiträume andauern, während der Betrieb der in § 1 Nr. 5 \nVStS genannten Apparate - jedenfalls grundsätzlich - auf Dauer angelegt ist. Der \n(zeitliche) Ausnahmecharakter der unter § 2 Nr. 4 VStS angeführten Veranstaltungen \nstellt daher ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium gegenüber dem \ndauerhaften und ortsfesten Betrieb in Gaststätten oder Spielhallen dar, so dass eine \nUnterscheidung nach dem Aufstellort zulässig ist. \n\n93\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und \nvom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG Arnsberg, Urteile vom 12. \nOktober 2007 - 5 K 2838/06, 5 K 2286/06, 5 K 2614/06 und 5 K 2717/06 \n-; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -; VG \nMinden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K 4192/04 -.\n\n94\n\nSelbst wenn überdies unterstellt werden könnte, dass die Regelung in § 2 Nr. 4 \nVStS im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten \nGleichbehandlungsgrundsatz unwirksam wäre, hätte das allenfalls die Nichtigkeit \ndieses Befreiungstatbestandes zur Folge und berührte im Übrigen die Wirksamkeit \nder Vergnügungssteuersatzung - insbesondere des Steuermaßstabs für \nGewinnspielgeräte in § 8 Abs. 1 VStS - nicht.\n\n95\n\nVgl. dazu auch VG Arnsberg, Urteile vom 12. Oktober 2007 - 5 K \n2838/06 u.a. - und VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 \nK 4880/06 - unter Hinweis auf die Urteile des OVG NRW vom 28. März \n1996 - 22 A 5055/95 - und vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, \nNVwZ 1999, 318.\n\n96\n\n4. Ferner ist der Steuermaßstab für Gewinnspielgeräte nicht deshalb unwirksam, \nweil in § 4 Abs. 1 Nr. 2 VStS und in der Überschrift des Satzungsabschnitts III. die \nSteuer als „Pauschsteuer\" bezeichnet wird. Zwar erscheint der Begriff \n„Pauschsteuer\" in der genannten Satzungsbestimmung als unscharf und \nmöglicherweise sogar unzutreffend, soweit Gewinnspielgeräte gemäß § 4 Abs. 4 \nVStS nicht (mehr) mit einem pauschalen, in der Satzung festgelegten Betrag, \nsondern abhängig von deren Einspielergebnis besteuert werden.\n\n97\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und \nvom \n12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG Arnsberg, Urteile vom 12. Oktober \n2007 - 5 K 2838/06 u.a. -.\n\n98\n\nAus den weiteren Satzungsbestimmungen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass \ndie Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte allein nach dem Einspielergebnis der \nGeräte erhoben wird (vgl. § 8 Abs. 1 VStS). Die danach an anderer Stelle in der \nSatzung möglicherweise fehlerhafte Verwendung des Begriffs „Pauschsteuer\" ist \nsomit nicht geeignet, die Wirksamkeit der allein maßgeblichen steuerlichen \nBemessungsgrundlage zu beeinträchtigen.\n\n99\n\n5. Darüber hinaus verstößt die Besteuerung von Geldspielgeräten mit \nGewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis auch nicht gegen \nGemeinschaftsrecht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nhat hierzu in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes \nausgeführt:\n\n100\n\n„Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem \nEinspielergebnis verstößt auch nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie \n77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der \nMitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Nach Art. 33 der 6. Richtlinie \nhindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht \ndaran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, \nVerbrauchssteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle \nSteuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von \nUmsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Das BVerwG hat \nin seinem Urteil vom 7.1.1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter \nZitierung weiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß \nbereits mehrfach sowohl durch das BVerwG als auch durch das BVerfG \nverneint worden ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die \nErhebung der Steuer für Geldspielgeräte nach dem Maßstab des \nEinspielergebnisses an. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH \nbelässt Art. 33 der 6. Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur \nBeibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, sofern es \nsich dabei nicht um Abgaben handelt, die den Charakter von \nUmsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das Funktionieren \ndes gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen \neines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und \nDienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren \nWeise belasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und \nGebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer \naufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese \nMerkmale sind folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle \nsich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie \nist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie \nwird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie \nbezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und \nDienstleistungen. \n\n101\n\nVgl. EuGH etwa Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000, I \n- 1189 (I -1200); Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -, Slg. 1997, \nI 3721 (I 3742 f).\n\n102\n\nEs ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mit Gründen \nvon substanziellem Gewicht behauptet worden, dass die in Rede \nstehende Vergnügungssteuer die Funktion des gemeinsamen \nMehrwertsteuersystems belasten könnte. Bei Betrachtung der einzelnen \nMerkmale der Mehrwertsteuer fehlt das Kriterium, dass die Steuer \nallgemein sich auf alle auf Gegenstände und Dienstleistungen \nbeziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für Spielgeräte, \nörtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten \nBundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder \nStufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr \nnur die Benutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die \nVergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und \nDienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem \nKonzept her nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug findet nicht \nstatt.\"\n\n103\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen, die auch für die Erhebung von \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in J. auf der \nGrundlage der Vergnügungssteuersatzung gelten, schließt sich das erkennende \nGericht an.\n\n104\n\nVgl. ebenso die einhellige Ansicht in der Rechtsprechung: \nBundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, \nNVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2008, 55, 57; Hess. VGH, \nBeschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, KStZ 2007, 131; \nNiedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 \nME 84/07 -, ZKF 2007, 210; Sächsisches OVG, Beschluss vom \n19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, ZKF 2007, 138; OVG für das Land \nSchleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 4880/06 -; VG Gießen, \nBeschluss vom 1. Februar 2007 - 8 G 2406/06 -, Gewerbearchiv \n(GewArch) 2007, 199; VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2007 - 9 K \n769/03 -; VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K 4192/04 -.\n\n105\n\nAus dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten \nAusdruck der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die \nBeförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ergibt sich nichts \nanderes. Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ist es den Mitgliedsstaaten ebenfalls \nweiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben, soweit es sich nicht \num umsatzbezogene Steuern handelt. \n\n106\n\nDer Steuermaßstab begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als \nnach der Definition des Einspielergebnisses nicht (auch) die seit Mai 2006 wieder \nanfallende Umsatzsteuer (vgl. das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher \nSteuergestaltungen vom 28. April 2006 - BGBl. I 2006, 1095) vom Betrag der \nelektronisch gezählten Brutto-Kasse in Abzug zu bringen ist. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem o.a. \nUrteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - ausgeführt:\n\n107\n\n„Soweit nach dem hier verwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht \nabgezogen wird, steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen \nGrundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander \nerhoben werden dürfen. So wurde auch nach dem Vergnügungssteuergesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Bruttoprinzips die \nVergnügungssteuer nach den Roheinnahmen bemessen.\n\n108\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 - 14 A 2042/05 -\n.\"\n\n109\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n110\n\n6. Die Höhe des Steuersatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser hat \nweder erdrosselnde Wirkung (a) noch ist die satzungsgemäße Mindestbesteuerung \nrechtsfehlerhaft (b). \n\n111\n\n(a) Es lässt sich nichts dafür feststellen, dass der in § 8 Abs. 1 Satz 3 VStS \nbestimmte Steuersatz von 10 v.H. erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger \nEingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann \nanzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in \nAusnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise \nzur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein \ndurchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. \n12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen \nBetriebsführung gewährleistet.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ \n2000, \n933, 934 und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O., m.w.N.\n\n113\n\nDie Lage des konkreten Aufstellers - wie hier der Klägerin - an einem bestimmten \nStandort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht \nentscheidend.\n\n114\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundes-\nverwaltungsgerichts (Buchholz) 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32, \n22, 25.\n\n115\n\nEine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt J. \nerhobenen Vergnügungssteuer ist nicht feststellbar. Dafür, dass der in J. \neinheitlich geltende Steuersatz für in Spielhallen und anderen Spielstätten betriebene \nApparate mit Gewinnmöglichkeit Automatenaufsteller in aller Regel in den \nwirtschaftlichen Ruin führt, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Gegen die \nRichtigkeit der diesbezüglichen gegenteiligen Behauptung der Klägerin spricht \nschon, dass der Beklagte nach der Neuregelung der Vergnügungssteuer unter \nRückgriff auf den einspielergebnisbezogenen Maßstab erhebliche Einnahmeausfälle \nzu verzeichnen hat. Die der Anlage zur Ratsvorlage DS 7/1440 vom 30. März 2007 \n„Veranlagung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte\" zufolge durchschnittlich je \nGewinnspielapparat im Jahr 2006 monatlich anfallenden Steuerbeträge von 99,11 \nEUR für Geräte in Spielhallen und von 30,74 EUR für Geräte in anderen Spielstätten, \ndie auf der Grundlage von aussagekräftigem Zahlenmaterial ermittelt wurden, \nbewegen sich (deutlich) in einem Rahmen, der in der Vergangenheit von der \nRechtsprechung - bezogen auf die Verhältnisse in anderen Städten und eine \nBesteuerung von Geldspielgeräten in Spielhallen nach dem sog. Stückzahlmaßstab - \nals hinnehmbar anerkannt worden ist.\n\n116\n\nVgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, \nNVwZ 2000, 936: 600,00 DM/Monat und Urteil vom 22. Dezember 1999 \n- 11 CN 3.99 -, a.a.O., 934 f.: 400,00 DM/Monat; Hess. VGH, Be-\nschluss vom 14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, Zeitschrift für \nKommunalfinanzen (ZKF) 1996, 232: 400,00 DM/ Monat; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -: 240,00 EUR/ \nMonat; VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juni 2001 - 3 K 2272/99 -: \n405,00 DM/Monat.\n\n117\n\nAuch der Umstand, dass die steuerliche Belastung je Gewinnspielapparat nach der \nVStS - im Mittel - erheblich geringer ist als nach der früheren stückzahlbezogenen \nBesteuerung, spricht gegen die Annahme, dass die Besteuerung es \nAutomatenaufstellern in J. in aller Regel unmöglich werden lässt, ihren Beruf \nganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. \nDa sich die Steuerlast nunmehr nach dem Einspielergebnis des einzelnen \nGewinnspielapparates bemisst, werden zudem (zeitweilige) Einnahmeminderungen \n(z.B. aufgrund weniger bespielter Apparate) durch eine geringere Steuerschuld \nkompensiert, so dass der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Aufstellers - anders \nals bei der bisherigen Stückzahlbesteuerung - Rechnung getragen wird. Hinzu \nkommt, dass nach dem Inhalt der o.g. Ratsvorlage die Zahl der Automaten in \nSpielhallen in J. zwischen dem Jahr 2005 und dem Jahr 2006 geringfügig von \n142 auf 147 und in anderen Spielstätten (Gaststätten) von 105 auf 108 gestiegen ist. \nDer Beklagte hat darüber hinaus eine Aufkommenserhöhung bei der \nVergnügungssteuer auch schon anfänglich nicht verfolgt. In der Ratsvorlage vom 8. \nDezember 2005 (zur Satzungsänderung in der Ratssitzung vom 21. Dezember \n2005), DS 7/0711, wurde davon ausgegangen, dass die Steuer „moderat über den \nHöchstsätzen des früheren Vergnügungssteuergesetzes\" liege.\n\n118\n\nVor diesem Hintergrund ist ferner anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer als \nAufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu den die \nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört \ninsbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. \n\n119\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ \n2001, 1264.\n\n120\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum \nErfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März \n2007 - 14 A 608/05 - a.a.O. Folgendes ausgeführt:\n\n121\n\n„Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in \ndem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die \nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur \nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten \nMaßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm \nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption \ndes Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem \nSteuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf \neine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den \nSteuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem \nEinzelfall gelingt.\n\n122\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR \n905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708 \n\n123\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem \nSpielhallenbetreiber zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung \nGrenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen \nMaßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens \naufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht \ndie absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, \ndie Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen \nwirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner \nüberlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter \nBerücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren.\n\n124\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \na.a.O.\"\n\n125\n\nNach dieser Rechtsprechung, der die Kammer folgt, konnten die \nAutomatenbetreiber die geänderten Besteuerungsgrundlagen für Gewinnspielgeräte \nnach der VStS für die Zeit ab Januar 2006 bei der Kalkulation ihrer betrieblichen \nKosten berücksichtigen, nachdem der Rat der Stadt J. bereits am 20. Dezember \n2005 die Vergnügungssteuersatzung beschlossen hatte. \n\n126\n\nVgl. im Übrigen zur Abwälzbarkeit der Steuer bei einem Steuersatz \nvon \n15 %: VG Arnsberg, Urteile vom 12. Oktober 2007 - 5 K 2838/06 u.a. -\n.\n\n127\n\n(b) Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 VStS \nfür Gewinnspielgeräte in Spielhallen eine Mindeststeuer von 45,00 EUR und in \nanderen Spielstätten von 26,00 EUR je Kalendermonat und Apparat bestimmt. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem kommunalen \nSatzungsgeber nicht verwehrt, einen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als \nAuffangtatbestand für einen je Automat geschuldeten Mindeststeuerbetrag \nbeizubehalten, sofern sich nach seiner Einschätzung mit einem umsatzbezogenen \nSteuermaßstab die mit der Spielautomatensteuer auch verfolgten legitimen \nLenkungszwecke, namentlich die Eindämmung der Spielsucht, nicht ausreichend \nwirksam erreichen lassen, weil bei einem solchen Maßstab auch Spielautomaten an \nschwächer frequentierten Standorten noch lohnend betrieben werden können. Dieser \nErsatzmaßstab muss freilich so ausgestaltet sein, dass er den primären, den \nVergnügungssteueraufwand der Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab \nauch in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung nicht in Frage stellt.\n\n128\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O., \nm.w.N.\n\n129\n\nVor diesem Hintergrund ist die Festsetzung eines Mindeststeuersatzes für \nGewinnspielgeräte grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n130\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und \nvom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom \n19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss \nvom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, a.a.O.\n\n131\n\nIm Hinblick auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt J. gilt nichts \nanderes. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass durch \ndie Erhebung einer Mindeststeuer für ertragsschwache Apparate bei einem \nSteuersatz von (lediglich) 45,00 EUR bzw. 26,00 EUR die sonst für \nGewinnspielgeräte geltende Besteuerung nach dem Einspielergebnis verfälscht \nwird.\n\n132\n\nSoweit die Vergnügungssteuersatzung im Rahmen der Mindeststeuerregelung \nnicht vorsieht, dass negative Einspielergebnisse einzelner Geräte mit den positiven \nEinspielergebnissen anderer Geräte im jeweiligen Besteuerungszeitraum verrechnet \nwerden können, ist dies ebenfalls rechtlich unbedenklich. Denn die \nVergnügungssteuer zielt darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein \nVergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu \nbelasten.\n\n133\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, \na.a.O.\n\n134\n\nIn Gestalt der Spielautomatensteuer knüpft die Vergnügungssteuer daher an den \nAufwand an, den der Spieler für sein Vergnügen - das Bespielen des Automaten - \nerbringt. Bei der Nutzung eines Geldspielgerätes mit Gewinnmöglichkeit kann sich im \nErgebnis herausstellen, dass der Spieler keinen Aufwand für sein Vergnügen hatte, \nweil er (mindestens) seinen Spieleinsatz (zurück-)gewonnen hat. Der zu besteuernde \nAufwand des Spielers wäre in diesem Fall allenfalls mit einem Betrag von null Euro \nzu bemessen. Der Spielaufwand kann dagegen selbst im Falle eines den \nSpieleinsatz übersteigenden Gewinns nie negativ sein und sich folglich auch nicht in \neinem „Minusbetrag\" niederschlagen. Da überdies nach der zuvor dargestellten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (sogar) ein Mindeststeuerbetrag für \njedes Spielgerät als Auffangtatbestand festlegt werden darf, besteht (erst recht) keine \nVerpflichtung des Satzungsgebers, eine Verrechnung von negativen und positiven \nEinspielergebnissen zu ermöglichen.\n\n135\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG \nArnsberg, Urteile vom 12. Oktober 2007 - 5 K 2838/06 u.a. -; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -.\n\n136\n\nIst nach alledem die Vergnügungssteuersatzung für die streitgegenständlichen \nZeiträume im Jahr 2006 wirksam, so erweisen sich auch die \nVergnügungssteuerveranlagungen ihrerseits als rechtmäßig, soweit die Klägerin zu \nVergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 3.041,50 EUR für die Monate Januar bis \nMärz und Juli bis September 2006 herangezogen worden ist. Diesbezüglich hat die \nKlägerin keine Bedenken geltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht \nersichtlich. \n\n137\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n138\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n139","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-24/5-k-2713-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-24/5-k-2713-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255274","retrieved":"2026-07-09 02:19:15.835274+00:00"}}