{"status":"available","doknr":"OLD255273","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0424.5K2085.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"5 K 2085/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in einer Spielhalle in J. unter anderem Geldspielgeräte \nmit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte).\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 6. Januar 2005 zog der Beklagte die \nKlägerin unter anderem zur Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte für den \nSteuerzeitraum 2005 in Höhe von 26.400,00 EUR heran. Hiergegen erhob die \nKlägerin unter dem Datum des 18. Januar 2005 Widerspruch. \n\n4\n\nMit Vergnügungssteuer-Anmeldung vom 14. Februar 2006 meldete die Klägerin \nnach Auswertung der Zählwerkausdrucke der in ihrer Spielhalle aufgestellten \nGewinnspielgeräte für das Jahr 2005 einen Steuerbetrag von 25.723,66 EUR an und \ntrug ergänzend vor, die Steuer sei nach Abzug der Röhrennachfüllung anhand des \nsogenannten Saldo 2 der Zählwerkausdrucke errechnet worden. Mit Schreiben vom \n17. Februar 2006 erhob die Klägerin gegen die Steueranmeldung Widerspruch und \nmachte im Wesentlichen geltend, dass die Heranziehung gegen das \nRückwirkungsverbot verstoße.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006, der am 3. April 2006 zur Post \ngegeben wurde, half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als die \nVergnügungssteuer auf mehr als 25.723,66 EUR festgesetzt worden war. Den \ndarüber hinausgehenden Widerspruch wies er zurück und führte zur Begründung \nunter anderem aus: Er habe die Klägerin rechtsfehlerfrei für in der Vergangenheit \nliegende Zeiträume herangezogen. Die Vergnügungssteuer bemesse sich nunmehr \nnach dem Einspielergebnis. \n\n6\n\nAm 5. Mai 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter \nanderem geltend macht: Rechtsfehlerhaft sei schon die Erhebung einer \nMindeststeuer. Diese stelle eine reine Automatensteuer dar, die den Aufsteller auch \ndann belaste, wenn kein Spieler das Gerät genutzt habe. Soweit die Satzung das \nHalten von Gewinnspielgeräten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, \nKirmessen oder ähnlichen Veranstaltungen für steuerfrei erkläre, liege eine sachlich \nnicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem Halten solcher Geräte in \nSpielhallen oder Gaststätten und somit ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes \n(GG) vor. Darüber hinaus sei die im Zeitpunkt der Steuerveranlagung geltende \nsatzungsrechtliche Regelung des Einspielergebnisses zu unbestimmt gewesen; \ngleichwohl seien Vergnügungssteuer-Anmeldungen nach dem sogenannten „Saldo \n2\" der Zählwerkausdrucke erfolgt. \n\n7\n\nDurch Änderungssatzung vom 21. Mai 2007 wurde der Begriff des \nEinspielergebnisses rückwirkend zum 1. Januar 2005 konkretisiert. Hierbei legte der \nRat der Stadt J. seinen Erwägungen zugrunde, dass die Verwaltung schon in \nder Vergangenheit den bereinigten elektronisch gezählten Kasseninhalt bei der \nSteuerermittlung berücksichtigt hatte. Außerdem fasste der Rat am 24. April 2007 \neinen Beschluss, nach dessen Inhalt weiterhin an der Satzungsregelung festgehalten \nwerde, mit welcher den Steuerpflichtigen gestattet sei, auf Antrag unter bestimmten \nVoraussetzungen nicht nach dem Einspielergebnis zur Steuer herangezogen zu \nwerden. Sofern diese Satzungsregelung rechtlich nicht durchführbar und nichtig sein \nsollte, bleibe hiervon die Wirksamkeit des § 8 der Satzung über die Heranziehung \nnach dem Einspielergebnis unberührt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 6. Januar 2005 \nund die als Steuerbescheid geltende Vergnügungssteueranmeldung \nvom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n31. März 2006 aufzuheben, soweit darin Vergnügungssteuer für \nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund macht geltend, die Steuerheranziehung werde nunmehr ausdrücklich auf das \ngeänderte Satzungsrecht gestützt. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nAnfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid \nvom 6. Januar 2005 und die als Vergnügungssteuerbescheid geltende \nSteueranmeldung vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 31. März 2006 - soweit damit für Gewinnspielgeräte Vergnügungssteuer von \n25.723,66 EUR festgesetzt worden ist - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \ndaher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer für das Jahr 2005 \nist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt J. \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 19. Dezember 2002 in der Fassung der \nÄnderungssatzungen vom 21. Dezember 2005 und 21. Mai 2007 (VStS). Diese \nSatzung enthält, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen:\n\n17\n\n§ 1\nSteuergegenstand\n\n18\n\nDer Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt J. veranstalteten \nnachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: [...]\n\n19\n\n5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder \nähnlichen Apparaten in\n \na) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, [...]\n\n20\n\n§ 2\nSteuerfreie Veranstaltungen\n\n21\n\nSteuerfrei sind [...]\n\n22\n\n4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von \nVolksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen, und ähnlichen \nVeranstaltungen.\n\n23\n\n§ 4\nErhebungsformen\n\n24\n\n(1) Die Steuer wird als \n\n[...]\n2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10 \n\nerhoben. [...]\n\n25\n\nIII. Pauschsteuer\n[...]\n\n26\n\n§ 8\nNach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate\n\n27\n\n(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, \nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit \nGewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne \nGewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der \nelektronisch gezählten Bruttokasse; dieser errechnet sich aus der \nelektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (so genannter \nFehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und \nFehlgeld. Die Steuer beträgt je Kalendermonat und Apparat\n\n28\n\n1. in Spielhallen o. ä. Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei \nApparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses \nhöchstens 220,00 EUR \nmindestens aber 45,00 EUR\n\n29\n\n[...]\n\n30\n\n(2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, \nzur Ermittlung der Steuerschuld für das Kalenderjahr 2005 bis zum 15. \nFebruar 2006 eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck \neinzureichen.\n\n31\n\nHierbei sind Zählwerkausdrucke für den Abrechnungszeitraum \nbeizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, \nGerätenummer, die fortlaufende Nummer und das Datum des \nZählwerkausdruckes, den Gesamtbetrag der aufgewendeten Geldbeträge \nsowie das Einspielergebnis enthalten müssen.\n\n32\n\n[...]\n\n33\n\n§ 8 Abs. 1 Satz 2 VStS trat gemäß Art. 3 der Satzung vom 21. Mai 2007 \nrückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. \n\n34\n\nDie Vergnügungssteuersatzung stellt, soweit sie in § 8 Abs. 1 Gewinnspielgeräte \nder einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame \nRechtsgrundlage für die streitgegenständliche Steuerveranlagung dar.\n\n35\n\nZunächst bestehen in formeller Hinsicht gegen die Wirksamkeit der \nVergnügungssteuersatzung und ihrer Änderung keine rechtlichen Bedenken. Die \nKlägerin hat keine konkreten, die Vergnügungssteuersatzung und deren Änderung \nbetreffende Formmängel dargelegt. Solche sind dem Satzungsvorgang auch sonst \nnicht zu entnehmen. \n\n36\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Vergnügungssteuersatzung, \nsoweit nach deren § 8 Abs. 1 Gewinnspielgeräte einer einspielergebnisbezogenen \nVergnügungssteuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen weder gegen \nden in zulässiger Weise konkretisierten Steuermaßstab rechtlichen Bedenken (1) \nnoch gegen die Rückwirkung des Satzungsrechts (2). Ferner verstößt die \nBesteuerung von Gewinnspielgeräten nicht gegen Verfassungsrecht, hier \ninsbesondere das aus Art. 3 GG abgeleitete Gleichbehandlungsgebot (3). Auch die \nmöglicherweise unzutreffende Bezeichnung der Steuer als „Pauschsteuer\" wirkt sich \nnicht auf den im Übrigen wirksamen Steuermaßstab aus (4). Der \neinspielergebnisbezogene Steuermaßstab verstößt ferner nicht gegen \nGemeinschaftsrecht; überdies ist unschädlich, dass der Steuermaßstab keinen \nAbzug von Umsatzsteuer vorsieht (5). Die Höhe des Steuersatzes erweist sich \nletztlich ebenfalls als rechtsfehlerfrei (6).\n\n37\n\n1. Die für das Jahr 2005 geltende Bemessungsgrundlage für die Besteuerung \nvon Gewinnspielgeräten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert Art. 105 Abs. \n2a GG bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer zumindest einen \nlockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu \nbesteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des konkreten \nSteuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein weiter \nGestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber jedenfalls \ngrundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest \nentfernt abzubilden.\n\n38\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - \n10 C 5.04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005, \n1316.\n\n39\n\nDiesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt der in § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS \nenthaltene Steuermaßstab. Danach ist Einspielergebnis der Betrag der elektronisch \ngezählten Bruttokasse; dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse \nzuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag) und abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Durch diesen Maßstab wird \nsichergestellt, dass nur der von den Spielern tatsächlich erbrachte Aufwand der \nBesteuerung unterliegt.\n\n40\n\nVgl. im Übrigen zum insoweit wortgleichen Maßstab einer anderen \nVergnügungssteuersatzung auch: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 \n- 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) \n2007, 351.\n\n41\n\n2. Die rückwirkende Ersetzung des Stückzahlmaßstabs durch den \neinspielergebnisbezogenen Maßstab durch die Vergnügungssteuersatzung vom 21. \nDezember 2005 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ist rechtlich unbedenklich. Nach § 8 \nAbs. 2 der Vergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2002, der durch die \nVergnügungssteuersatzung 2005 rückwirkend außer Kraft gesetzt worden ist, wurden \nGewinnspielgeräte nach dem sog. Stückzahlmaßstab veranlagt. Die Ersetzung \ndieses Steuermaßstabs ist nicht zu beanstanden. Es ist bedenkenfrei, einen \nSteuermaßstab, an dessen Gültigkeit zumindest rechtliche Zweifel bestehen, \n\n42\n\nvgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 28. November \n1975 - IV C 45.74 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 50, 2; siehe dazu auch: OVG \nNRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O. und Beschluss \nvom 10. März 2008 - 14 B 1617/07 -,\n\n43\n\ndurch eine neue - rechtskonforme - Satzungsbestimmung zu ersetzen. Dabei \nkommt dem Satzungsgeber bei der Wahl des zu ersetzenden Steuermaßstabes für \ndie Erhebung von Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte und dessen näherer \nAusgestaltung ein weiter Gestaltungsspielraum bzw. ein Gestaltungsermessen zu. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, \n1316; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom \n10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) \n2007, 131.\n\n45\n\nDas Gestaltungsermessen des Satzungsgebers ist im Hinblick auf den \nVertrauensschutz der Geräteaufsteller als Steuerschuldner allerdings eingeschränkt. \nDie Aufsteller müssen nicht damit rechnen, dass sie als Folge einer Neufassung des \nSatzungsrechts zu höheren Steuern herangezogen werden als dies nach der zuvor \ngeltenden Steuersatzung - selbst wenn diese aufgrund der Unzulässigkeit des dort \nverwendeten Stückzahlmaßstabs ungültig war - möglich gewesen wäre.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2007 - 14 B 2417/06 - und \nvom \n6. September 2007 - 14 B 2583/06 -.\n\n47\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist ein die Veränderungsgründe des \nSatzungsgebers überwiegendes Bestandsinteresse der Automatenaufsteller an der \nFortgeltung des bis zur Neufassung des Satzungsrechts am 21. Dezember 2005 \ngeltenden Stückzahlmaßstabs nicht ersichtlich, da nach der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n48\n\nvgl. Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316\n\n49\n\n(zumindest) erhebliche Zweifel daran bestanden, ob der Stückzahlmaßstab für \ndie Besteuerung von Gewinnspielgeräten rechtswirksam war. Die (rückwirkende) \nUmstellung auf einen an das Einspielergebnis der Geräte anknüpfenden \nSteuermaßstab war daher zulässig, wenn nicht sogar geboten. Im Übrigen hat der \nSatzungsgeber durch Festlegung des Höchststeuersatzes von 220,00 EUR je Gerät \nund Monat dem Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen.\n\n50\n\nAuch die rückwirkende Neufassung des Steuermaßstabs in § 8 Abs. 1 Satz 2 \nVStS durch die Änderungssatzung vom 21. Mai 2007 zum 1. Januar 2005 erweist \nsich als rechtsfehlerfrei. Mit Bezug auf die frühere Definition des Einspielergebnisses \nin § 8 Abs. 1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung vom 21. Dezember 2005 als \n„Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich ausgezahlter \nGewinne\" hatte das erkennende Gericht in seinem im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren 5 L 64/07 erlassenen Beschluss vom 13. Februar 2007 \ndarauf hingewiesen, dass der (damalige) Steuermaßstab auf Bedenken in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gestoßen sei, und zur Begründung \ndargelegt (siehe S. 7 ff. des amtlichen Beschlussabdrucks):\n\n51\n\n„Bezüglich einer derartigen Satzungsregelung hat das Verwaltungsgericht \n(VG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 15. Mai 2006 - 25 K 1134/06 - \nausgeführt:\n\n52\n\n,Artikel 2 der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von \nVergnügungssteuer in der Stadt E vom 14. Dezember 2005 (im \nFolgenden: Vergnügungssteuersatzung), der zum 1. Januar 2006 in \nKraft tritt und den Veranlagungen zu Vergnügungssteuer für das Jahr \n2006 zugrunde gelegt wird, bildet für die Heranziehung zu \nVergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, soweit es sich \num die Veranlagung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit \nhandelt.\n\n53\n\n§ 4 - Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit - der \nVergnügungssteuersatzung lautet - soweit maßgeblich -:\n\n54\n\n(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat 13 v. \nH. des Einspielergebnisses.\n\n55\n\n(2) Einspielergebnis (sog. Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der \neingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten \nGewinne.\n\n56\n\nDie Bestimmung des Einspielergebnisses in § 4 Abs. 2 der \nVergnügungssteuersatzung erweist sich als rechtsunwirksam. In dem \nVerfahren 25 K 2401/05 hat die Kammer durch Urteil vom 7. April 2006 \nFolgendes ausgeführt:\n\n57\n\n,Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. \nApril 2005 - 10 C 5.04 - ist zu entnehmen, dass das Einspielergebnis \nals rechtmäßige Bemessungsgrundlage für die Erhebung der \nVergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erachtet \nwird. Erforderlich ist, dass die jeweilige Satzungsregelung das \nEinspielergebnis zutreffend und bestimmt definiert; daran mangelt es \nvorliegend. Die Vergnügungssteuersatzung vom ........ definiert das \nEinspielergebnis unzutreffend, zumindest aber unbestimmt. Grundlage \nder Spielautomatensteuer als örtlicher Aufwandsteuer ist grundsätzlich \nder konkrete Vergnügensaufwand je Gerät, der durch die Zahl und den \nWert der eingeworfenen Münzen ausgedrückt wird und der sich im \nEinspielergebnis bzw. im Nettoumsatz wiederspiegelt. Betrachtet man \ndie der Kammer zur Verfügung stehenden in anderen Verfahren \nüberreichten Auslesestreifen von Geldspielautomaten, ist ein Saldo 1 \nzu ersehen, der sich aus der Position ,Einwurf' minus der Position \n,Auswurf' errechnet. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung in einem anderen Verfahren erläutert hat, werden durch \ndie Parameter ,Einwurf' und ,Auswurf' weder die eingesetzten \nGeldbeträge noch die ausgezahlten Gewinne erfasst. Damit ist unklar, \nworan die Satzungsbestimmung zur Errechnung der geschuldeten \nSteuer anknüpft bzw. aus welchen Positionen der Auslesestreifen sich \ndie Steuer ermittelt. Die Satzungsbestimmung erweist sich insoweit als \nunbestimmt. Diese Auffassung der Kammer wird dadurch bestätigt, \ndass Vertreter des/der Beklagten in dem Termin am 7. April 2006, die \nverschiedene Städte vertraten, teilweise den Saldo 1, teilweise den \nSaldo 2 bei gleicher Satzungsregelung als maßgeblich ansahen. \nDeutlicher kann Unbestimmtheit nicht zu Tage treten.\n\n58\n\nFerner kommt hinzu, dass der durch die Auslesestreifen \nausgewiesene Saldo 2 betragsmäßig von dem Saldo 1 abweicht, indem \ner nach Bereinigung um verschiedenen Positionen errechnet wird. \nAufgrund des technischen Fortschritts ist inzwischen seit dem 1. Januar \n1997 eine exakte und zuverlässige Erfassung des Kasseninhalts und \nRöhrenbestands und damit des Betrags, der dem tatsächlich \naufgewendeten Entgeld aller Spieler eines Gerätes entspricht, durch \nden Einbau manipulationssicherer Zählwerke bei Geldspielautomaten \ngrundsätzlich gewährleistet. Durch die Zählwerke ist das \nEinspielergebnis eines Gerätes zu ermitteln, das den Spieleinsatz aller \nSpieler des Gerätes abzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger \nGeldrückgaben wiedergibt. Die Spielhallenbetreiber sehen sich \naufgrund der Selbstverpflichtung dahingehend gebunden, zumindest \nelektronische Ausdrucke über den Kasseninhalt und den \nRöhrenbestand zu erstellen. Der Saldo 1 gibt mithin die Bruttokasse, \nder Saldo 2 die bereinigte Kasse, das heißt Spieleinsatz minus \nAbzugsposten wieder. Der Vertreter der Klägerin in einem anderen \nVerfahren hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Saldo 2 \nenthalte die Bereinigung um Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld \nund Fehlgeld. Zutreffende Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der \nEinspielergebnisse als Bemessungsgrundlage für die \nVergnügungssteuer ist mithin die Position, bei der Röhrenauffüllung, \nFalschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld in Abzug gebracht worden sind, \nda diese Positionen den konkreten Vergnügungsaufwand des einzelnen \nSpielers nicht betreffen. Maßgeblich ist mithin der Spieleinsatz des \nSpielers abzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger \nGeldrückgaben. Dem entspricht die zugrundeliegende \nSatzungsregelung nicht.\n\n59\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits durch \nUrteil vom 19. September 2005 in dem Verfahren 25 K 366/05 zu dem \nauch in vorliegender Satzung verwendeten Begriff der ,eingesetzten \nSpielbeträge' Bedenken an der Berechnung geltend gemacht hat, weil \nWechselgeld zwar von dem Zählwerk eines Automaten als Ausgabe \nerfasst wird, es wird aber nicht danach differenziert, ob es sich um \nzurückgegebenes Geld handelt oder um z.B. eine Gewinnzahlung. \nAuch dies zeigt, dass ,der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge \nabzüglich der ausgezahlten Gewinne' den Vergnügungsaufwand nicht \nzutreffend wiedergibt, wenn dem Spieler z.B. bei Buchung nur eines \nSpiels in erheblichem Maße Wechselgeld bei Einsatz eines \nGeldscheins zurückgegeben wird.'\n\n60\n\nAn den obigen Ausführungen ist grundsätzlich festzuhalten. \nZwischenzeitlich gewonnene weitere Erkenntnisse bestätigen die oben \ndargelegte Rechtsauffassung. Ausweislich der Erläuterungen zum \nVDAI-Auslesestreifen (Info-Broschüre der B GmbH) werden die \nausgezahlten Geldbeträge von den eingezahlten Geldbeträgen \nsubtrahiert und als Saldo 1 ausgewiesen. Hat sich der Geldbetrag in \nden Röhren seit der letzten Kassierung erhöht, wird in der Rubrik \n,Röhreninhalt' der Betrag als ,mehr' ausgewiesen und von dem Saldo 1 \nin Abzug gebracht. Bei einer Verringerung wird dieser Betrag als \n,weniger' eingetragen und addiert. Saldo 1 verteilt sich mithin im \nSpielgerät zwischen Kasse und Münzröhren und errechnet sich \nlediglich aus eingeworfenen Geldbeträgen minus ausgezahlten \nGeldbeträgen. Die Verteilung von Saldo 1 erfolgt dergestalt, dass der \neine Teil in die Kasse gefallen ist, der andere Teil in die Münzröhren; \ndieser hat in der Kassierperiode den Röhrenstand verändert. Bezogen \nauf den Kassierzeitraum ist der Änderungsbetrag von Bedeutung. \nVerringert sich der Röhreninhalt um einen Betrag, erhöht sich die Kasse \num den gleichen Betrag; erhöht sich der Röhreninhalt um einen Betrag, \nverringert sich die Kasse um den gleichen Betrag. Diese Vorgänge \nerscheinen im Zählwerksausdruck unter der Rubrik ,Röhreninhalt mehr \nbzw. weniger'. Nachfüllungen der Münzröhren werden in der Rubrik \n,Nachfüllung A' ausgewiesen und addiert. Geldbeträge, die den Röhren \nentnommen wurden, werden als ,Fehlbetrag' ausgewiesen. Eine \nNachfüllung ist mit einem Einwurf vergleichbar, der Betrag wird mithin \nzum Saldo 1 addiert; eine Geldentnahme ist mit einer Auszahlung \nvergleichbar, wird als Fehlbetrag ausgewiesen und der Fehlbetrag wird \nvom Saldo 1 subtrahiert. So errechnet sich die elektronisch gezählte \nKasse. Im tabellarischen Teil des Auslesestreifens werden in der \nsodann folgenden Position ,Nachfüllung A' eventuelle Nachfüllungen \nvon der elektronisch gezählten Kasse wiederum abgezogen und das \nErgebnis als Saldo 2 ausgewiesen. Gegebenenfalls ist noch eine \nReduzierung um Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld vorzunehmen. \n[...]\n\n61\n\nWegen Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 der \nVergnügungssteuersatzung vom 14. Dezember 2005 ist mithin eine \nwirksame Rechtsgrundlage für die Veranlagung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit nicht gegeben.'\n\n62\n\nIm Gegensatz dazu hat das VG Minden mit Urteil vom 17. Januar 2007 \n- 11 K 3272/06 - die Auffassung vertreten, der ,Spieleinsatz' als \nBesteuerungsgrundlage werde nicht deshalb in Frage gestellt, weil \ngegebenenfalls nicht als Vergnügungsaufwand zu qualifizierende Geldeinwürfe \nder Vergnügungssteuer unterworfen würden. \n\n63\n\nMit Beschluss vom 30. November 2006 - 14 B 2139/06 - hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Bezug auf diese \nFragestellung ausgeführt: \n\n64\n\n,Die Rüge der Antragstellerin, der in § 8 Abs. 1 der \nVergnügungssteuersatzung definierte Spieleinsatz entspreche weder \nden von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \naufgestellten Grundsätzen noch lasse er sich konkret mit auch nur \nannäherndem Bezug zum Aufwand ermitteln, dürfte nach derzeitigen \nErkenntnissen nicht durchgreifen. In der Beschwerdeschrift wird nicht \ndargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen \nEntscheidungen vom 13. April 2005 das Einspielergebnis als den \nAufwand bezeichnet hat, der allein in rechtlich nicht zu beanstandender \nWeise besteuert werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat \ndarauf hingewiesen, dass ein an den Einspielergebnissen der Geräte \nanknüpfender Steuermaßstab den letztlich zu besteuernden \nVergnügungsaufwand der Spieler ungleich wirklichkeitsnäher als der \npauschale Stückzahlmaßstab erfasst. \n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, veröffentlicht \nbeispielsweise, NVwZ 2005, 1316, 1319. \n \nDamit lässt sich der Entscheidung aber nicht entnehmen, dass das \nEinspielergebnis mit dem Vergnügungsaufwand des Spielers \ngleichzusetzen ist. Der Aufwand, den sich ein Spieler leistet, dürfte \nvielmehr in den Beträgen liegen, die er einem Spielapparat zuführt, um \nihn zu seinem Vergnügen benutzen zu können. \n \nNicht zu dem Aufwand, den ein Spieler aus seinen Mitteln zu seinem \nVergnügen einsetzt, gehören allerdings Beträge, die mittels \nGeldspielgeräten lediglich gewechselt werden. Gleiches gilt - worauf die \nAntragstellerin zutreffend hinweist - für Falschgeld, Fremdgeld und \nEinwürfe zur Prüfung des Gerätes. Bei der im Rahmen dieses \nVerfahrens nur möglichen summarischen Überprüfung kann aber nicht \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der in \nder Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab des \nSpieleinsatzes nichtig sein könnte. So könnte sich herausstellen, dass \ndie zuvor genannten Beträge sich in einer solchen Größenordnung \nbewegen, dass sie vernachlässigt werden können. Möglicherweise \nkann den Einwürfen, die nicht Vergnügungsaufwand sind, in anderer \nWeise Rechnung getragen werden, ohne dass die Satzungsregelung \nals ungültig anzusehen ist. Es würde dem Charakter dieses vorläufigen \nVerfahrens nicht gerecht, diesen Gesichtspunkten weiter nachzugehen. \nEine Klärung muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Spieleinsatz \ndurchgängig durch die Auslesesoftware dokumentiert wird, und für den \nFall, dass dies nicht festgestellt werden kann, welche Folgerungen \nhieraus zu ziehen sind.\n\n65\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, als mittelbar erhobene \nSteuer müsse diese auf den Betrag erhoben werden, der sich \nüberhaupt in der Verfügungsmacht des Steuerschuldners befinde, \ndürfte dieses Vorbringen dem hier verwendeten Steuermaßstab nicht \nentgegen stehen. Da Spieleinsatz und Einspielergebnis in einem \nproportionalen Verhältnis stehen, kann auch die Steuer bei dem hier \nverwendeten Maßstab auf den Spieler abgewälzt werden. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in der oben angesprochenen \nEntscheidung vom 13. April 2005 darauf hingewiesen, dass der hohe \nAufwand des viel Spielenden sich in höheren Einspielergebnissen des \nAufstellers niederschlage und folglich zu einer entsprechenden höheren \nBesteuerung führe.'\n\n66\n\nMit Blick insbesondere auf diese obergerichtliche Rechtsprechung geht die \nKammer davon aus, dass es jedenfalls bezüglich Wechselgeldbeträgen als \nzweifelhaft erscheint, ob diese zum Vergnügungsaufwand des Spielers \nrechnen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts ist eine abschließende Entscheidung hierüber indes \nnicht schon im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu treffen; \ndiese bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.\"\n\n67\n\nUnter Berücksichtigung dessen durfte § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS durch die \nÄnderungssatzung vom 21. Mai 2007 rückwirkend konkretisiert und neu gefasst \nwerden. Mit der Änderungssatzung wurde eine Teilregelung des Steuermaßstabs, an \nderen Gültigkeit zumindest rechtliche Zweifel bestanden, durch eine neue \nSatzungsbestimmung ersetzt. Ein überwiegendes Vertrauen der Klägerin, dass die \nrechtlich zweifelhafte Norm beibehalten würde, ist nicht schutzwürdig. Ihr war \nbekannt, dass die Stadt J. Vergnügungssteuer erheben wollte, und sie musste \nsich auf diesen Steuertatbestand einrichten. Das gilt gleichermaßen für die hier \nrückwirkend erfolgte Neubestimmung des Einspielergebnisses, die sich zudem allein \nin einer Konkretisierung und Anpassung an die bereits damals bestehende Praxis \nder Klägerin bei den Steueranmeldungen und die damit in Einklang stehende \nVerwaltungspraxis des Beklagten erschöpfte.\n\n68\n\n3. Des Weiteren verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen \nnicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt auch im \nHinblick auf die Steuerfreistellung des Haltens von Spielapparaten im Rahmen von \nVolksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. \n\n69\n\nDem Satzungsgeber verbleibt bei der Schaffung von Ermäßigungs- und \nBefreiungstatbeständen in Steuersatzungen unter Beachtung des Gleichheitssatzes \nein erheblicher Gestaltungsspielraum.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -.\n\n71\n\nDie Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hat der Rat der Stadt J. bei der \nFassung des Befreiungstatbestandes in § 2 Nr. 4 VStS nicht überschritten, da die \ndort von der Steuer freigestellten Veranstaltungen lediglich vorübergehend sind und \nnur vergleichsweise kurze Zeiträume andauern, während der Betrieb der in § 1 Nr. 5 \nVStS genannten Apparate - jedenfalls grundsätzlich - auf Dauer angelegt ist. Der \n(zeitliche) Ausnahmecharakter der unter § 2 Nr. 4 VStS angeführten Veranstaltungen \nstellt daher ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium gegenüber dem \ndauerhaften und ortsfesten Betrieb in Gaststätten oder Spielhallen dar, so dass eine \nUnterscheidung nach dem Aufstellort zulässig ist. \n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und \nvom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG Arnsberg, Urteile vom 12. \nOktober 2007 - 5 K 2838/06, 5 K 2286/06, 5 K 2614/06 und 5 K 2717/06 \n-; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -; VG \nMinden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K 4192/04 -.\n\n73\n\nSelbst wenn überdies unterstellt werden könnte, dass die Regelung in § 2 Nr. 4 \nVStS im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten \nGleichbehandlungsgrundsatz unwirksam wäre, hätte das allenfalls die Nichtigkeit \ndieses Befreiungstatbestandes zur Folge und berührte im Übrigen die Wirksamkeit \nder Vergnügungssteuersatzung - insbesondere des Steuermaßstabs für \nGewinnspielgeräte in § 8 Abs. 1 VStS - nicht.\n\n74\n\nVgl. dazu auch VG Arnsberg, Urteile vom 12. Oktober 2007 - 5 K \n2838/06 u.a. - und VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 \nK 4880/06 - unter Hinweis auf die Urteile des OVG NRW vom 28. März \n1996 - 22 A 5055/95 - und vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, \nNVwZ 1999, 318.\n\n75\n\n4. Ferner ist der Steuermaßstab für Gewinnspielgeräte nicht deshalb unwirksam, \nweil in § 4 Abs. 1 Nr. 2 VStS und in der Überschrift des Satzungsabschnitts III. die \nSteuer als „Pauschsteuer\" bezeichnet wird. Zwar erscheint der Begriff \n„Pauschsteuer\" in der genannten Satzungsbestimmung als unscharf und \nmöglicherweise sogar unzutreffend, soweit Gewinnspielgeräte gemäß § 4 Abs. 4 \nVStS nicht (mehr) mit einem pauschalen, in der Satzung festgelegten Betrag, \nsondern abhängig von deren Einspielergebnis besteuert werden.\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und \nvom \n12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG Arnsberg, Urteile vom 12. Oktober \n2007 - 5 K 2838/06 u.a. -.\n\n77\n\nAus den weiteren Satzungsbestimmungen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass \ndie Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen allein nach dem \nEinspielergebnis der Geräte erhoben wird (vgl. § 8 Abs. 1 VStS). Die danach an \nanderer Stelle in der Satzung möglicherweise fehlerhafte Verwendung des Begriffs \n„Pauschsteuer\" ist somit nicht geeignet, die Wirksamkeit der allein maßgeblichen \nsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu beeinträchtigen.\n\n78\n\n5. Darüber hinaus verstößt die Besteuerung von Geldspielgeräten mit \nGewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis auch nicht gegen \nGemeinschaftsrecht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nhat hierzu in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes \nausgeführt:\n\n79\n\n„Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem \nEinspielergebnis verstößt auch nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie \n77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der \nMitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Nach Art. 33 der 6. Richtlinie \nhindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht \ndaran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, \nVerbrauchssteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle \nSteuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von \nUmsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Das BVerwG hat \nin seinem Urteil vom 7.1.1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter \nZitierung weiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß \nbereits mehrfach sowohl durch das BVerwG als auch durch das BVerfG \nverneint worden ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die \nErhebung der Steuer für Geldspielgeräte nach dem Maßstab des \nEinspielergebnisses an. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH \nbelässt Art. 33 der 6. Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur \nBeibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, sofern es \nsich dabei nicht um Abgaben handelt, die den Charakter von \nUmsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das Funktionieren \ndes gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen \neines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und \nDienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren \nWeise belasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und \nGebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer \naufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese \nMerkmale sind folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle \nsich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie \nist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie \nwird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie \nbezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und \nDienstleistungen. \n\n80\n\nVgl. EuGH etwa Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000, I \n- 1189 (I -1200); Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -, Slg. 1997, \nI 3721 (I 3742 f).\n\n81\n\nEs ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mit Gründen \nvon substanziellem Gewicht behauptet worden, dass die in Rede \nstehende Vergnügungssteuer die Funktion des gemeinsamen \nMehrwertsteuersystems belasten könnte. Bei Betrachtung der einzelnen \nMerkmale der Mehrwertsteuer fehlt das Kriterium, dass die Steuer \nallgemein sich auf alle auf Gegenstände und Dienstleistungen \nbeziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für Spielgeräte, \nörtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten \nBundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder \nStufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr \nnur die Benutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die \nVergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und \nDienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem \nKonzept her nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug findet nicht \nstatt.\"\n\n82\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen, die auch für die Erhebung von \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in J. auf der \nGrundlage der Vergnügungssteuersatzung gelten, schließt sich das erkennende \nGericht an.\n\n83\n\nVgl. ebenso die einhellige Ansicht in der Rechtsprechung: \nBundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, \nNVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2008, 55, 57; Hess. VGH, \nBeschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, KStZ 2007, 131; \nNiedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 \nME 84/07 -, ZKF 2007, 210; Sächsisches OVG, Beschluss vom \n19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen \n(ZKF) 2007, 138; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. \nOktober 2006 - 2 LB 11/04 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September \n2006 - 4880/06 -; VG Gießen, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 8 G \n2406/06 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2007, 199; VG Münster, Urteil \nvom 16. Mai 2007 - 9 K 769/03 -; VG Minden, Urteil vom 30. August \n2006 - 11 K 4192/04 -.\n\n84\n\nAus dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten \nAusdruck der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die \nBeförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ergibt sich nichts \nanderes. Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ist es den Mitgliedsstaaten ebenfalls \nweiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen zu erheben, soweit es sich nicht \num umsatzbezogene Steuern handelt.\n\n85\n\nDie Vergnügungssteuererhebung bewirkt auch keine unzulässige \nDoppelbesteuerung. Die Bruttoeinnahmen unterlagen im Steuerjahr 2005 nicht der \nUmsatzsteuer. Erst seit Mai 2006 ist wieder Umsatzsteuer (vgl. das Gesetz zur \nEindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 - BGBl. I \n2006, 1095) vom Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse in Abzug zu \nbringen. \n\n86\n\n6. Die Höhe des Steuersatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser hat \nweder erdrosselnde Wirkung (a) noch ist die satzungsgemäße Mindestbesteuerung \nrechtsfehlerhaft (b). \n\n87\n\n(a) Es lässt sich nichts dafür feststellen, dass der in § 8 Abs. 1 Satz 3 VStS \nbestimmte Steuersatz von 10 v.H. erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger \nEingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann \nanzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in \nAusnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise \nzur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein \ndurchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. \n12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen \nBetriebsführung gewährleistet.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ \n2000, \n933, 934 und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. m.w.N.\n\n89\n\nDie Lage des konkreten Aufstellers - wie hier der Klägerin - an einem bestimmten \nStandort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht \nentscheidend.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundes-\nverwaltungsgerichts (Buchholz) 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32, \n22, 25.\n\n91\n\nEine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt J. \nerhobenen Vergnügungssteuer ist nicht feststellbar. Dafür, dass der in J. \neinheitlich geltende Steuersatz für in Spielhallen und anderen Spielstätten betriebene \nApparate mit Gewinnmöglichkeit Automatenaufsteller in aller Regel in den \nwirtschaftlichen Ruin führt, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Gegen die \nRichtigkeit der diesbezüglichen gegenteiligen Behauptung der Klägerin spricht \nschon, dass der Beklagte nach der Neuregelung der Vergnügungssteuer unter \nRückgriff auf den einspielergebnisbezogenen Maßstab erhebliche Einnahmeausfälle \nzu verzeichnen hat. Die der Anlage zur Ratsvorlage DS 7/1440 vom 30. März 2007 \n„Veranlagung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte\" zufolge durchschnittlich je \nGewinnspielapparat im Jahr 2006 monatlich anfallenden Steuerbeträge von 99,11 \nEUR für Geräte in Spielhallen, die auf der Grundlage von aussagekräftigem \nZahlenmaterial ermittelt wurden, bewegen sich (deutlich) in einem Rahmen, der in \nder Vergangenheit von der Rechtsprechung - bezogen auf die Verhältnisse in \nanderen Städten und eine Besteuerung von Geldspielgeräten in Spielhallen nach \ndem sog. Stückzahlmaßstab - als hinnehmbar anerkannt worden ist.\n\n92\n\nVgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, \nNVwZ 2000, 936: 600,00 DM/Monat und Urteil vom 22. Dezember 1999 \n- 11 CN 3.99 -, a.a.O., 934 f.: 400,00 DM/Monat; Hess. VGH, Beschluss \nvom 14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, ZKF 1996, 232: 400,00 DM/ Monat; \nVG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -: \n240,00 EUR/ Monat; VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juni 2001 \n- 3 K 2272/99 -: 405,00 DM/Monat.\n\n93\n\nAuch der Umstand, dass die steuerliche Belastung je Gewinnspielapparat nach der \nVStS - im Mittel - erheblich geringer ist als nach der früheren stückzahlbezogenen \nBesteuerung, spricht gegen die Annahme, dass die Besteuerung es \nAutomatenaufstellern in J. in aller Regel unmöglich werden lässt, ihren Beruf \nganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. \nDa sich die Steuerlast nunmehr nach dem Einspielergebnis des einzelnen \nGewinnspielapparates bemisst, werden zudem (zeitweilige) Einnahmeminderungen \n(z.B. aufgrund weniger bespielter Apparate) durch eine geringere Steuerschuld \nkompensiert, so dass der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Aufstellers - anders \nals bei der bisherigen Stückzahlbesteuerung - Rechnung getragen wird. Hinzu \nkommt, dass nach dem Inhalt der o.g. Ratsvorlage die Zahl der Automaten in \nSpielhallen in J. zwischen dem Jahr 2005 und dem Jahr 2006 geringfügig von \n142 auf 147 gestiegen ist. Der Beklagte hat darüber hinaus eine \nAufkommenserhöhung bei der Vergnügungssteuer auch schon anfänglich nicht \nverfolgt. In der Ratsvorlage vom 8. Dezember 2005 (zur Satzungsänderung in der \nRatssitzung vom 21. Dezember 2005), DS 7/0711, wurde davon ausgegangen, dass \ndie Steuer „moderat über den Höchstsätzen des früheren \nVergnügungssteuergesetzes\" liege.\n\n94\n\nVor diesem Hintergrund ist ferner anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer als \nAufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu den die \nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört \ninsbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. \n\n95\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ \n2001, 1264.\n\n96\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum \nErfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März \n2007 - 14 A 608/05 - a.a.O. Folgendes ausgeführt:\n\n97\n\n„Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in \ndem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die \nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur \nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten \nMaßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm \nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption \ndes Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem \nSteuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf \neine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den \nSteuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem \nEinzelfall gelingt.\n\n98\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR \n905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708 \n\n99\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem \nSpielhallenbetreiber zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung \nGrenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen \nMaßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens \naufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht \ndie absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, \ndie Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen \nwirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner \nüberlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter \nBerücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren.\n\n100\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \na.a.O.\"\n\n101\n\nNach dieser Rechtsprechung, der die Kammer folgt, konnten die \nSpielhallenbetreiber in J. bereits im Jahre 2005 Vergnügungssteuer in ihre \nKosten einbeziehen, weil satzungsrechtlich schon damals die (höhere) \nstückzahlbezogene Steuer galt.\n\n102\n\nVgl. im Übrigen zur Abwälzbarkeit der Steuer bei einem Steuersatz \nvon \n15 %: VG Arnsberg, Urteile vom 12. Oktober 2007 - 5 K 2838/06 u.a. -\n.\n\n103\n\n(b) Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 VStS \nfür Gewinnspielgeräte in Spielhallen eine Mindeststeuer von 45,00 EUR je \nKalendermonat und Apparat bestimmt. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist es dem kommunalen Satzungsgeber nicht verwehrt, \neinen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand für einen je \nAutomat geschuldeten Mindeststeuerbetrag beizubehalten, sofern sich nach seiner \nEinschätzung mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der \nSpielautomatensteuer auch verfolgten legitimen Lenkungszwecke, namentlich die \nEindämmung der Spielsucht, nicht ausreichend wirksam erreichen lassen, weil bei \neinem solchen Maßstab auch Spielautomaten an schwächer frequentierten \nStandorten noch lohnend betrieben werden können. Dieser Ersatzmaßstab muss \nfreilich so ausgestaltet sein, dass er den primären, den Vergnügungssteueraufwand \nder Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab auch in seiner tatsächlichen \nBesteuerungswirkung nicht in Frage stellt.\n\n104\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O., \nm.w.N.\n\n105\n\nVor diesem Hintergrund ist die Festsetzung eines Mindeststeuersatzes für \nGewinnspielgeräte grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n106\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und \nvom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom \n19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss \nvom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, a.a.O.\n\n107\n\nIm Hinblick auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt J. gilt nichts \nanderes. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass durch \ndie Erhebung einer Mindeststeuer für ertragsschwache Apparate bei einem \nSteuersatz von (lediglich) 45,00 EUR die sonst für Gewinnspielgeräte geltende \nBesteuerung nach dem Einspielergebnis verfälscht wird.\n\n108\n\nSoweit die Vergnügungssteuersatzung im Rahmen der Mindeststeuerregelung \nnicht vorsieht, dass negative Einspielergebnisse einzelner Geräte mit den positiven \nEinspielergebnissen anderer Geräte im jeweiligen Besteuerungszeitraum verrechnet \nwerden können, ist dies ebenfalls rechtlich unbedenklich. Denn die \nVergnügungssteuer zielt darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein \nVergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu \nbelasten.\n\n109\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, \na.a.O.\n\n110\n\nIn Gestalt der Spielautomatensteuer knüpft die Vergnügungssteuer daher an den \nAufwand an, den der Spieler für sein Vergnügen - das Bespielen des Automaten - \nerbringt. Bei der Nutzung eines Geldspielgerätes mit Gewinnmöglichkeit kann sich im \nErgebnis herausstellen, dass der Spieler keinen Aufwand für sein Vergnügen hatte, \nweil er (mindestens) seinen Spieleinsatz (zurück-)gewonnen hat. Der zu besteuernde \nAufwand des Spielers wäre in diesem Fall allenfalls mit einem Betrag von null Euro \nzu bemessen. Der Spielaufwand kann dagegen selbst im Falle eines den \nSpieleinsatz übersteigenden Gewinns nie negativ sein und sich folglich auch nicht in \neinem „Minusbetrag\" niederschlagen. Da überdies nach der zuvor dargestellten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (sogar) ein Mindeststeuerbetrag für \njedes Spielgerät als Auffangtatbestand festlegt werden darf, besteht (erst recht) keine \nVerpflichtung des Satzungsgebers, eine Verrechnung von negativen und positiven \nEinspielergebnissen zu ermöglichen.\n\n111\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG \nArnsberg, Urteile vom 12. Oktober 2007 - 5 K 2838/06 u.a. -; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -.\n\n112\n\nIst nach alledem die Vergnügungssteuersatzung wirksam, so erweisen sich auch \ndie Steuerveranlagungen ihrerseits als rechtmäßig, soweit die Klägerin zu \nVergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 25.723,66 EUR herangezogen worden \nist. Diesbezüglich hat die Klägerin keine Bedenken geltend gemacht und solche sind \nauch anderweitig nicht ersichtlich. \n\n113\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n114\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n115","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-24/5-k-2085-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-24/5-k-2085-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255273","retrieved":"2026-07-09 02:19:15.736876+00:00"}}