{"status":"available","doknr":"OLD255388","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0421.14K1814.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-04-21","aktenzeichen":"14 K 1814/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung des \nBeklagten. Er ist Eigentümer eines größeren Grundbesitzes im Süden der Stadt I. , \nder sich westlich der Ansiedlung „S. „ erstreckt. Das betreffende Gelände wird \nvon einem Weg durchzogen, der in mehreren Windungen von einer Höhe 360,0 über \nNN an der Straße „S. „ auf die Höhe 254,1 über NN an der Straße „Am I1. \n„ abfällt. Der Weg verläuft zunächst über landwirtschaftlich genutzte Flächen und \nanschließend durch ein Waldgebiet. Sein Oberbau besteht aus unterschiedlichen \nMaterialien. Auf Teilabschnitten ist eine Asphaltdecke anzutreffen, die allerdings \nbeträchtliche Schäden aufweist. An manchen Stellen finden sich beiderseits der \nAsphaltschicht tiefe Rinnen. In anderen Bereichen besteht der Weg lediglich aus \nfestgefahrenen Feldsteinen, durchsetzt mit Erde. \n\n3\n\nDas fragliche Gelände wird von dem Landschaftsplan der Stadt I. erfasst, der \ninsoweit das Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.40 „westlich Priorei\" festsetzt. Nach \nNr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans sind im \nLandschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes \nverändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach dem \nUnterpunkt 9 ist es insbesondere verboten, land- und forstwirtschaftliche Wege, bei \nderen Anlage Asphalt, Beton oder ähnliche Stoffe verwendet werden, ohne \nGenehmigung der Unteren Landschaftsbehörde zu errichten oder zu erweitern; dies \ngilt allerdings nicht für Maßnahmen der Wegeunterhaltung, die den Ausbaugrad nicht \nverändern. \n\n4\n\nIm September 2006 stellten Bedienstete des Beklagten fest, dass auf Teilen des \nfraglichen Weges Straßenaufbruch abgelagert wurde. In einem Schreiben an den \nKläger vom 14. September 2006 äußerte der Beklagte die Vermutung, es handele \nsich möglicherweise um teerhaltige Materialien, die als Befestigung eines \nWaldweges nicht zugelassen werden könnten.\n\n5\n\nDaraufhin meldete sich der Kläger bei dem Beklagten und teilte lediglich mit, zur \nAusbesserung der Schlaglöcher und Fahrrillen in dem Waldweg habe er kein \nschadstoffbelastetes Material eingebaut.\n\n6\n\nAm 27. November 2006 entnahmen Bedienstete des Beklagten dem auf dem \nWaldweg abgelagerten Material mehrere Proben, die sie einem Lacktest unterzogen. \nAußerdem ließen sie zwei Proben chemisch analysieren, wobei das damit befasste \nInstitut für Bodensanierung, Wasser- und Luftanalytik GmbH, J. , in seinem \nPrüfbericht vom 30. November 2006 polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe \n(PAK) in Konzentrationen von 707 und 1510 mg pro kg feststellte. \n\n7\n\nMit Verfügung vom 27. Dezember 2006 gab der Beklagte dem Kläger auf, die auf \nden Grundstücken Gemarkung Dahl Flur 15 Flurstücke 82 und 125 von dem Kläger \nim Sommer 2006 zur Erneuerung des Waldweges eingebrachten und verbauten \nMaterialien aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, nach Abschluss der \nArbeiten eine Abnahme durch den Beklagten zu ermöglichen und über den Verbleib \nder aufgenommenen Materialien einen Nachweis zu erbringen. Seine Entscheidung \nstützte der Beklagte im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Nach der \ndurchgeführten Analyse sei das Material angesichts seiner PAK-Belastung für den \nWegebau nicht geeignet. Der Einbau teerhaltigen Straßenaufbruchs an der \nbetreffenden Stelle sei weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Es handele sich \nvielmehr um Abfall, der zur Einsparung von Entsorgungskosten auf dem Grundstück \neingearbeitet worden sei. Als Grundstückseigentümer sei er - der Kläger - nach § 11 \ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) verpflichtet, den Abfall \nnach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen. \nDie nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Ablagerung der Abfälle \nverstoße gegen § 27 KrW-/AbfG und stelle somit eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit dar, die ein Einschreiten der Ordnungsbehörde rechtfertige. Weil die \nAblagerung in der vorliegenden Gestalt nicht genehmigungsfähig sei, komme nur die \nvollständige Entfernung und Verwertung oder Entsorgung als geeignete Maßnahme \nder Gefahrenabwehr in Betracht.\n\n8\n\nGegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schriftsatz seines \nProzessbevollmächtigten vom 22. Januar 2007 Widerspruch und machte geltend: \nDas von dem Beklagten zur Begründung seiner Maßnahme herangezogene \nGutachten sei nicht aussagekräftig. Die Baufirma, die das Straßenaufbruchmaterial \neingebaut habe, habe ein Gutachten des Büros Dr. X. Laboratorien GmbH, C. \n, eingeholt. Danach betrage die PAK-Konzentration lediglich 93,9 mg je kg und sei \ndamit tolerierbar. Das von dem Beklagten herangezogene Gutachten sei entweder \nmanipuliert oder das der Untersuchung zugrunde liegende Material stamme gar nicht \naus der hier interessierenden Straßenbaumaßnahme. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 23. Juli 2007 wies die Bezirksregierung B. den \nWiderspruch als unbegründet zurück, wobei sie dem Kläger unter anderem \nFolgendes mitteilte: Die von dem Beklagten in Auftrag gegebene Analyse sei \nfehlerfrei erfolgt. Die fraglichen Proben seien von Mitarbeitern des Beklagten \nentnommen worden, die sie auch persönlich dem Institut übergeben hätten. Hierbei \nhabe man gerade solche Stücke der Analyse zugeführt, bei denen aufgrund eines \nzuvor durchgeführten Lacktests der Verdacht auf PAK bestanden habe. Die dem \nInstitut Dr. X. übergebene Probe sei eher zufällig ausgewählt worden, was den \nmöglicherweise geringeren PAK-Gehalt erkläre. Nach den einschlägigen technischen \nVorschriften sei pechhaltiger Straßenaufbruch im Straßenbau weiter zu verwenden. \nHierbei sei dafür zu sorgen, dass ein Austrag von Schadstoffen verhindert werden \nkönne. Straßenaufbruch dürfe ausschließlich im eingeschränkten Einbau unter \nwasserundurchlässigen Schichten verbaut werden. Auf Privatwegen außerhalb von \nIndustrie- und Gewerbegebieten und auf Wirtschaftswegen sei dergleichen \nausgeschlossen. Gleiches gelte für die Verwendung bei Rad- und Gehwegen. Im \nübrigen dürfe ein PAK-Gehalt von 100 mg/kg nicht überschritten werden. Schließlich \nmüssten weitere Einschränkungen erfüllt werden, die in der betreffenden Örtlichkeit \nnicht gegeben seien. \n\n10\n\nAm 21. August 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt: Das streitige Material stamme aus einer \nStraßenbaumaßnahme, bei der im Auftrag der Stadt I. eine Straße erneuert \nworden sei. Das damit beauftragte Unternehmen habe eine vorhandene \nAsphaltdecke abgefräst. Der auf dem Grundstück des Klägers verlaufende Waldweg \nhabe sich stellenweise in einem desolaten Zustand befunden. Deshalb habe sein -\n des Klägers - Sohn sich an einen Mitarbeiter der Baufirma gewandt und angefragt, \nob bei den Fräsarbeiten geeignetes Material anfalle, welches insbesondere unter \nUmweltgesichtspunkten für den Wegebau geeignet sei. Dies habe der Mitarbeiter \nbejaht und ausdrücklich versichert, dass das Asphaltfräsgut umwelttechnisch \nunbedenklich sei. Deshalb sei man mit dem Bauunternehmen überein gekommen, \neiniges von dem Fräsgut auf dem Waldweg einzubauen. Nach dem Prüfbericht des \nInstituts Dr. X. Laboratorien GmbH sei das Material nicht andeutungsweise so \nbelastet wie von dem Beklagten angenommen. Dementsprechend liege kein Verstoß \ngegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vor. Die Ordnungsverfügung des \nBeklagten sei somit rechtswidrig. Das methodische Vorgehen des Beklagten sei im \nÜbrigen unzulässig. Es sei geradezu Manipulation, lediglich zwei Stücke aufzulesen, \ndie bereits von ihrem optischen Erscheinungsbild her belastet seien, um diese dann \nals repräsentativ für die Gesamtmasse von mehreren Kubikmetern auszugeben. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n die Verfügung des Beklagten vom 27. Dezember 2006 und den\n Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom\n 23. Juli 2007 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nErgänzend zu den bereits in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen \nErwägungen führt er aus: Der Einbau von Straßenaufbruch sei geeignet, in einem \nnicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, \nchemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Die \nfragliche Maßnahme stelle somit eine Form der Gewässerbenutzung dar, die nach \n§ 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis \nbedürfe, die bislang weder beantragt noch erteilt worden sei. Nach § 6 a des \nLandesforstgesetzes (LFoG) sei die Verwertung von Abfällen im Wald der \nForstbehörde vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen; gleiches gelte für \nfortwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen. Beide Anzeigen habe der Kläger nicht \nerstattet. Weil sich die fragliche Wegefläche im Übrigen innerhalb eines \nLandschaftsschutzgebietes befinde und der Landschaftsplan die Errichtung und \nErweiterung land- und forstwirtschaftlicher Wege ohne Genehmigung der \nLandschaftsbehörde untersage, liege zugleich ein Verstoß gegen den \nLandschaftsplan und damit eine Ordnungswidrigkeit vor.\n\n16\n\nAm 20. Dezember 2007 hat der Berichterstatter die Streitsache mit den \nBeteiligten erörtert und dabei auch größere Abschnitte des fraglichen Weges in \nAugenschein genommen. Wegen der insoweit getroffenen Feststellungen wird auf \nden Inhalt der Niederschrift (Bl. 39 - 43 d.A.) und die im Termin gefertigten Lichtbilder \n(Bl. 46 - 48 d.A.) verwiesen.\n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Mit dieser Klageart kann die \nAufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden, vgl. § 42 Abs. 1 erste Alternative \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei der Verfügung des Beklagten vom \n27. Dezember 2006 (nicht - wie es in der Klageschrift irrtümlich heißt - 2007) handelt \nes sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, der sich zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht erledigt hat. Zwar hat der Kläger \ndem Gericht erläutert, er habe das lose Material, das im gerichtlichen \nErörterungstermins am 20. Dezember 2007 im unteren Bereich des Weges entlang \neines kleineren Wasserlaufs festgestellt werden konnte, mittlerweile abfahren lassen. \nNach überschlägigen Schätzungen auf der Grundlage der von dem Kläger \nvorgelegten Wiegescheine waren hiervon etwa 30 Tonnen betroffen, während nach \nder vom Gericht eingeholten Auskunft der Fa. I2. vom 21. Januar 2008 ca. \n400 Tonnen auf dem Waldweg des Klägers eingebaut wurde. Es kann mithin \nangenommen werden, dass sich noch weit mehr als 300 Tonnen Straßenaufbruch im \nWald bzw. außerhalb des Waldes auf dem Weg befinden, die der Kläger nach dem \nTenor der Verfügung des Beklagten beseitigen muss. Von einer Erledigung der \nVerfügung kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.\n\n20\n\nIn der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Denn der Kläger wird durch \ndie streitige Ordnungsverfügung des Beklagten nicht rechtswidrig in seinen Rechten \nverletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n21\n\nDie Verfügung des Beklagten leidet zunächst nicht an formellen Fehlern. \nInsbesondere genügt sie dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW). \nZwar werden in der Ordnungsverfügung Flurstücke mit ihrer katasteramtlichen \nNummer bezeichnet, die - wie ein Vergleich der auf der Deutschen Grundkarte \ndargestellten Wegeführung mit der Wegeführung in der Flurkarte sogleich erkennen \nlässt - den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten allenfalls bedingt entsprechen. \nDem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NW ist jedoch schon dann genügt, \nwenn die von der Behörde getroffene Regelung im Zusammenhang mit der \nBegründung für den Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig ist,\n\n22\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage \n(2008) § 37 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall war für den Kläger, der mit der Örtlichkeit bestens vertraut \nist, ohne weiteres ersichtlich, auf welche Flächen sich die Verfügung des Beklagten \nbezog und welche konkreten Maßnahmen ihm - dem Kläger - abverlangt wurden. \n\n24\n\nDie Entscheidung des Beklagten ist auch materiell rechtens. Sie findet ihre \nrechtliche Grundlage in § 21 KrW-/AbfG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige \nBehörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes \nerlassenen Rechtsverordnungen treffen. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte \nin seiner Eigenschaft als Abfallbehörde (§ 34 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes) \nfehlerfrei Gebrauch gemacht.\n\n25\n\nBei dem Material, welches auf dem Wald- und Feldweg des Klägers abgelagert \nbzw. „eingebaut\" worden ist, handelt es sich um Abfall im Sinne der gesetzlichen \nBegriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Abfälle sind danach alle beweglichen \nSachen, die unter die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Gruppen fallen und \nderen sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Hierbei kommt \nes nicht darauf an, welcher der in Anhang I genannten Gruppen eine Sache \nzuzuordnen ist, weil jeder Stoff Abfall sein kann, sofern die übrigen Merkmale des \nBegriffs erfüllt sind,\n\n26\n\nvgl. Kunig in: Kunig-Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz, 2. Auflage (2003) § 3 Rdnr. 17.\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall stellte sich der Straßenaufbruch als Abfall dar. Denn die mit \nden Arbeiten betraute Baufirma hat sich dieses Materials entledigt. Damit war die \nerste Alternative des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erfüllt. \n\n28\n\nOb es sich um Abfall zur Verwertung oder um Abfall zur Beseitigung im Sinne \nvon § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG handelte, braucht im vorliegenden Fall nicht \nentschieden zu werden. Als Abfall zur Beseitigung durfte das Material unter keinen \nUmständen auf den Wegeflächen des Klägers abgelagert und dort in den Untergrund \neingearbeitet werden, weil solche Abfälle gem. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG nach den \nGrundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (§ 10 KrW-/AbfG) \nbeseitigt werden müssen. Unter dieser Alternative (Abfall zur Beseitigung) wäre die \nVerfügung des Beklagten ohne Weiteres rechtens. \n\n29\n\nSollte der Straßenaufbruch allerdings „Abfall zur Verwertung\" gewesen sein, hat \ndas Material diese Eigenschaft nicht dadurch verloren, dass der Kläger bzw. das \nStraßenbauunternehmen mit Billigung des Klägers es in den Weg „eingebaut\" hat. \nDie Kammer folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg, die dieses in \nseinem den Parteien aus der Verfügung des Berichterstatters vom 23. Januar 2008 \nbekannten Urteil vom 16. Januar 2007 - W 4 K 06.547 - formuliert hat. Danach \nverliert PAK-haltiges Material seine Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, dass es \nauf einer Wegefläche aufgebracht und mit den dort bereits vorhandenen Stoffen \nvermengt wird. Auch nach dem faktischen Einbau ist der Straßenaufbruch Abfall \ngeblieben.\n\n30\n\nDie Abfallqualität ist auch nicht durch einen Verwertungsvorgang entfallen. Nach \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG kann Abfall auf drei unterschiedliche Weisen stofflich \nverwertet werden. Diese werden in dem den Parteien ebenfalls bekannten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2006 - 7 C 4.06 - näher \numschrieben. Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung verlautbarten Ansicht kommt im vorliegenden Fall nur die \ndritte Alternative in Betracht, indem die stoffliche Eigenschaft eines Abfalls für andere \nZwecke genutzt wird. Zwar handelte es sich bei dem Material ursprünglich um \nBaumaterial, welches nach dem Willen des Klägers auch wieder als Baumaterial, \nnämlich für den Feld- und Waldwegebau, genutzt werden sollte. Durch die von dem \nursprünglichen Zweck abweichende neue Verwendung kann indessen nicht „von \nvornherein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden\" im Sinne des \nUrteils des Bundesverwaltungsgerichts. Während nämlich das Material ursprünglich \neine geschlossene Decke darstellte, von der das Niederschlags- und Schmelzwasser \nseitlich ablaufen konnte, ohne in nennenswertem Umfang Schadstoffe zu \ntransportieren, stellt sich die Situation nunmehr völlig anders dar. Das Material wurde \nin Stücke unterschiedlicher Größe gebrochen und in diesem Zustand weiträumig auf \nunbefestigten Flächen ausgebracht. Damit besteht latent die Gefahr, dass die PAK-\nStoffe ausgewaschen werden und in den auf weiten Strecken parallel zum Weg \nverlaufenden Wasserlauf oder in das Grundwasser eingetragen werden.\n\n31\n\nDie von dem Kläger gewählte Form der Abfallverwertung erfolgte nicht \n„ordnungsgemäß und schadlos\" im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG. Denn nach \n§ 6 a Abs. 2 LFoG ist die Verwertung von Abfällen im Wald der zuständigen \nForstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen; \n§ 6 b LFoG bestimmt, dass forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen vor Beginn der \nForstbehörde anzuzeigen sind. Hierdurch soll vermieden werden, dass schädliche \nAbfälle in den Wegekörper gelangen (vgl. LT-Drucksache 11/8331, S. 23). Soweit der \nfragliche Weg außerhalb des Waldes verläuft, hätte der Kläger vor der von ihm \ndurchgeführten Maßnahme nach den im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen \nBestimmungen des Landschaftsplans die Landschaftsbehörde beteiligen müssen, \nweil es angesichts des beträchtlichen Umfangs der Arbeiten, die dem Weg gleichsam \neine andere Qualität gegeben haben, nicht um eine genehmigungsfreie \nWegeunterhaltungstätigkeit ohne Veränderung des Ausbaugrades gehandelt hat. \nBeides, nämlich die Anzeige gegenüber der Forstbehörde und die Einreichung eines \nGenehmigungsantrages bei der Landschaftsbehörde, hat der Kläger indessen \nunterlassen. Die Motive, die ihn hierzu veranlasst haben, brauchen an dieser Stelle \nnicht weiter erörtert zu werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger \naufgrund der mündlichen Mitteilungen seitens der Mitarbeiter der Baufirma \nannehmen durfte, der Straßenaufbruch sei für den Wegebau im \nLandschaftsschutzgebiet und im Walde geeignet. Durch die unterbliebene \nBeteiligung der zuständigen Behörden liegt jedenfalls keine ordnungsgemäße \nAbfallbeseitigung vor, so dass die Abfalleigenschaft nicht durch den \nVerwertungsvorgang aufgehoben worden ist. \n\n32\n\nDer Beklagte war danach befugt, dem Kläger die Beseitigung des Abfalls \naufzugeben. Diese Entscheidung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Denn ein milderes Mittel, um einen rechtmäßigen Zustand \nherbeizuführen, steht nicht zur Verfügung. Namentlich kann in der vorliegenden \nKonstellation eine „ordnungsgemäße\" Abfallverwertung nicht dadurch herbeigeführt \nwerden, dass die Anzeige bei der Forstbehörde und der Genehmigungsantrag bei \nder Landschaftsbehörde nachträglich erfolgen. Die aus dem öffentlichen Baurecht \ngeläufige Unterscheidung zwischen formeller und materieller Illegalität einer \nbaulichen Maßnahme ist auf das Recht der Abfallverwertung nicht ohne weiteres \nübertragbar. Nach Sinn und Zweck sowohl der Anzeigepflicht nach dem Forstrecht \nals auch der Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des Landschaftsplans \nsind die betreffenden Behörden zwingend vor Durchführung der fraglichen \nMaßnahme zu beteiligen; eine nachträgliche Anzeige bzw. eine nachträgliche \nlandschaftsrechtliche Genehmigung kommt nicht in Betracht. Denn während im \nöffentlichen Baurecht ein sogenannter „Schwarzbau\" auch nach seiner Ausführung \nauf seine Vereinbarkeit mit dem materiellen Baurecht überprüft werden kann, \nscheidet eine nachträgliche Legalisierung in Fällen wie dem vorliegenden von \nvornherein aus. Hat nämlich ein Wegeausbau mit potenziell schädlichen Materialien \nbereits stattgefunden, kann die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem materiellen \nRecht in aller Regel gar nicht mehr festgestellt werden. Dies zeigt anschaulich die \nheutige Situation auf dem Gelände des Klägers: Während die von dem Beklagten \ndem Wegekörper entnommenen Proben eine PAK-Belastung aufweisen, die das \nMaterial generell als für den Wegebau ungeeignet erscheinen lassen, deutet die \nProbe, die der Kläger bzw. das Bauunternehmen hat untersuchen lassen, in eine \nandere Richtung. Für eine weitere Untersuchung etwa durch einen vom Gericht \nbestellten Gutachter ist kein Raum, weil diese allenfalls punktuelle und dadurch \nzufällige Ergebnisse liefern könnte, ohne die Gesamtbelastung der fraglichen Fläche \nmit PAK zu ermitteln. Diese Feststellung zwingt zu der Erkenntnis, dass dem Zweck \nder fraglichen Vorschriften des Landesforstgesetzes und des Landschaftsplans nur \ndadurch Rechnung getragen werden kann, dass vor einer genehmigungs- bzw. \nanzeigepflichtigen Maßnahme das Verfahren bei der zuständigen Behörde \ndurchlaufen wird; nachträgliche Anzeigen bzw. Genehmigungen kommen nicht in \nBetracht. \n\n33\n\nDie angefochtene Verfügung des Beklagten erweist sich auch im Übrigen als \nrechtmäßig. Namentlich ist der Tenor zu 1. hinreichend bestimmt, wenngleich heute \nnur noch unter Schwierigkeiten festgestellt werden kann, welche Bestandteile des \nWeges zu den „eingebrachten und verbauten Materialien\" gehören, die der Kläger \nordnungsgemäß entsorgen soll. Die Kammer folgt insoweit dem \nOberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, das in seinem u.a. bei „Juris\" \nveröffentlichten Beschluss vom 24. Januar 2006 - 3 M 73/05 - Folgendes \nausführt:\n\n34\n\n\"Der Grundsatz der Bestimmtheit darf nicht dahin missverstanden werden, dass bei \nunvermeidlichen Vollzugsunsicherheiten der Verwaltungsakt nicht erlassen werden dürfte \nund damit die Gefahr unbehoben bleiben müsste. Wie schon der Gesetzeswortlaut ergibt, \nkann es sich immer nur um eine \"hinreichende\", d.h. den Umständen angemessene \nBestimmtheit handeln. Gerade bei einem Vorgehen gegen unerlaubte Abfallentsorgung \nwird es sich häufig als unmöglich erweisen, alle später auftauchenden Fragen \nvorwegnehmend bereits in einem Bescheid abschließend zu regeln; vielmehr muss in Kauf \ngenommen werden, dass sich während des Vollzugs neue Erkenntnisse einstellen, auf die \nden Vollzug begleitend mit Entscheidungen auch rechtlicher Art reagiert werden muss ( \nVGH München, B. v. 21.11.1988 - 20 CS 88.2324 -, NVwZ 1989, 681 ff.). Auch bei \nSachgesamtheiten ist die Abfallbehörde zwar gehalten, möglichst klar und eindeutig zu \numschreiben, welche Gegenstände sie entsorgt wissen will. Es ist aus Gründen der \nEffektivität der Gefahrenabwehr, der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges und der \nHandhabbarkeit des Abfallrechts aber nicht von ihr zu verlangen, dass sie jede einzelne \nbewegliche Sache auf einem Grundstück, das unzulässig als Abfallbeseitigungsanlage \ngenutzt wird, gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beifügt ( VG \nDüsseldorf, U. v. 25.05.2004 - 17 K 5043/03 -, AbfR 2005, 90). \n\n35\n\nDiese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar. \nAuch hier muss in Kauf genommen werden, dass nach unanfechtbarer Bestätigung \nder Ordnungsverfügung zwischen dem Kläger und dem Beklagten unterschiedliche \nAnsichten darüber verbleiben, ob einzelne \"Brocken\" auf dem Weg bzw. im \nWegekörper vom Tenor der Verfügung erfasst werden oder nicht. Der Streit hierüber \nmag gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren ausgetragen werden; die \nangegriffene Verfügung jedenfalls erweist sich als hinreichend bestimmt.\n\n36\n\nDie Forderungen zu 2. und 3. der Verfügung sind ebenfalls von der \nErmächtigung des § 21 KrW-/AbfG gedeckt. Weil insoweit der Kläger keine hiervon \nabweichende Auffassung vertritt, sieht die Kammer davon ab, dies näher zu \nbegründen. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die in § 124 Abs. 2 \nNrn. 3 oder Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-21/14-k-1814-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-21/14-k-1814-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255388","retrieved":"2026-07-09 02:19:25.158293+00:00"}}