{"status":"available","doknr":"OLD255423","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0418.13K1904.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-04-18","aktenzeichen":"13 K 1904/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Beihilfebescheides der \nBezirksregierung B. vom 16. Mai 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. August 2007 verpflichtet, dem Kläger eine weitere \nBeihilfe in Höhe von 127,25 EUR zu gewähren.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als beamtete Lehrkraft an der Realschule N. in Diensten \ndes beklagten Landes. Im Hinblick auf seine am 10. September 1986 geborene \nTochter Donata ist er zu 80 % beihilfeberechtigt. \n\n3\n\nAm 30. April 2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu \nAufwendungen in Höhe von 159,06 EUR für den Impfstoff „Gardasil\", welcher seiner \nTochter von der Frauenärztin T. mit Rezept vom 28. März 2007 verordnet \nworden war. Mit Bescheid vom 16. Mai 2007, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht \nbeigefügt war, lehnte die Bezirksregierung B. die Gewährung einer Beihilfe \nhierzu ab und führte zur Begründung aus: Aufwendungen für Schutzimpfungen seien \nnur beihilfefähig, soweit die Impfung öffentlich von der Ständigen Impfkommission \ndes Robert-Koch-Institutes (STIKO) empfohlen worden sei. Bei \nGebärmutterhalskrebs empfehle die STIKO eine generelle Impfung gegen so \ngenannte „humane Papillomaviren der Typen HPV 16 und 18\" (Viren, die bösartige \nTumore verursachen können) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Diese \nAltersgrenze habe die Tochter des Klägers im Zeitpunkt der Verordnung des \nImpfstoffs überschritten. \n\n4\n\nDen hiergegen am 9. Juli 2007 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger \nunter Vorlage einer Bescheinigung der seine Tochter behandelnden Frauenärztin \nT. vom 29. Juni 2007. Diese führte darin aus: Entscheidend für die \nWirksamkeit der Impfung sei ihre Durchführung vor dem ersten Geschlechtsverkehr. \nDies sei bei der Tochter des Klägers der Fall. Der Kläger machte ergänzend geltend: \nAls seine Tochter 17 Jahre alt gewesen sei, sei die Impfung noch nicht bekannt und \nnicht möglich gewesen. Daraus dürften ihm keine Nachteile erwachsen. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2007 wies die Bezirksregierung B. \nden Widerspruch des Klägers zurück und machte zur Begründung geltend: \nGrundsätzlich seien Aufwendungen für Schutzimpfungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der \nBeihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BVO) beihilfefähig. Die \nVerwaltungsvorschrift zur BVO sehe unter Nr. 5.3 aber vor, dass Beihilfefähigkeit nur \nbei einer im vorliegenden Fall nicht eingreifenden öffentlichen Empfehlung gegeben \nsei. Auch unmittelbar auf Grund der Fürsorgepflicht könne dem Kläger keine Beihilfe \ngewährt werden. \n\n6\n\nMit seiner Klage macht der Kläger ergänzend geltend: Eine öffentliche \nImpfempfehlung liege vor. Die STIKO vertrete die Auffassung, dass auch Frauen, die \ndie Altersgrenze überschritten hätten, von der Impfung profitieren könnten. Die \nAltersempfehlung beruhe auf statistischem Material zu der Frage, ab wann Frauen \nbzw. Mädchen den ersten Geschlechtsverkehr hätten. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nBeihilfebescheides der Bezirksregierung B. \nvom 16. Mai 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. August 2007 zu \nverpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von \n127,25 EUR für Aufwendungen für den Impfstoff \n„Gardasil\" zu gewähren.\n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf die Ausführungen in den \nstreitbefangenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Nach dem \nRunderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom \n7. Dezember 2000 liege eine Bindung an die Empfehlungen der STIKO vor, die nach \nihrem Wortlaut eindeutig sei. Dass auch Frauen außerhalb der dort bezeichneten \nAltersgruppe von der Impfung profitieren können, begründe keine Empfehlung in \ndiesem Sinne.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten \nLandes Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet, hat Erfolg. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2007 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2007 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf die Gewährung einer \nweiteren Beihilfe in Höhe von 127,25 EUR für den seiner Tochter Donata unter dem \n28. März 2007 verordneten Impfstoff „Gardasil\" (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n15\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 88 Sätze 1 und 2, 1. \nHalbsatz des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG -) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die \nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfenverordnung - BVO -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung \n(vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) maßgeblichen Fassung, die sie durch die \nÄnderungsverordnung vom 22. November 2006 (GV NRW S. 596) gefunden hat. \nBeihilfefähig sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO die notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfang für Schutzimpfungen, ausgenommen für \nsolche aus Anlass von Auslandsreisen. § 16 Satz 2 BVO ermöglicht es dem \nDienstherrn, durch Verwaltungsvorschrift die weiteren Einzelheiten und \nVoraussetzungen (insbesondere Art und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen \nund Maßnahmen), die zur Ausführung der Beihilfenverordnung erforderlich sind, zu \nbestimmen. Von dieser Ermächtigung hat das beklagte Land in der \nVerwaltungsvorschrift zur BVO (VV) Gebrauch gemacht. Nach Nr. 5.3 VV sind \nAufwendungen für Schutzimpfungen nur beihilfefähig, soweit diese öffentlich \nempfohlen sind. Den unbestimmten Rechtsbegriff der „öffentlichen Empfehlung\" hat \ndas beklagte Land durch Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, \nGesundheit und Familie vom 7. Dezember 2000 (III A 6 - 203.5 -) konkretisiert. \nÖffentlich empfohlen sind danach alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen \nEmpfehlungen der STIKO. Die öffentliche Empfehlung soll mit der Veröffentlichung \nder jeweiligen Impfempfehlung im epidemiologischen Bulletin wirksam werden. \n\n16\n\nGrundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass das beklagte Land die \nBeihilfefähigkeit mit Blick auf das Erfordernis der Notwendigkeit im Sinne von § 3 \nAbs. 1 BVO mittels Verwaltungsvorschrift auf öffentlich empfohlene Schutzimpfungen \nbegrenzt. Diese Regelung entspricht beispielsweise § 10 Abs. 3 der \nBeihilfevorschriften des Bundes. In diesem Zusammenhang ist angemessen, die \nFrage, wann eine Schutzimpfung öffentlich empfohlen ist, anhand der Empfehlungen \nder STIKO zu beantworten.\n\n17\n\nVgl. zu alledem im Hinblick auf die \nBeihilfevorschriften des Bundes: VG Lüneburg, \nUrteil vom 31. Januar 2007 - 1 A 213/05 -, JURIS; \nVG Ansbach, Urteil vom 7. September 2004 - AN \n15 K 04.00592 -, JURIS; VG Würzburg, Urteil vom \n27. August 2002 \n- W 1 K 02.689 - JURIS; VG Augsburg, Urteil vom \n30. Juli 1998 - Au 2 K 97.113 -.\n\n18\n\nDabei wird durch die normenkonkretisierende VV Nr. 5.3 der unbestimmte \nRechtsbegriff der Notwendigkeit ausgefüllt. Mit der darauf gestützten \nVerwaltungspraxis ist das beklagte Land beihilferechtlich eine Selbstbindung \neingegangen, deren Beachtung von den Verwaltungsgerichten nur auf ihre \nGleichheitskonformität beim Vollzug oder darauf überprüft werden kann, ob die \nRichtlinie unter Verkennung allgemein anerkannter Auslegungsmaximen von \nWillenserklärungen angewendet worden ist. \n\n19\n\nVgl. ebenfalls den Fall von Impfempfehlungen \nbetreffend: Oberverwaltungsgericht (OVG) für das \nLand Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juni 2000 \n- 2 A 12114/99 -, JURIS. \n\n20\n\nIn letzterer Hinsicht genügt die Entscheidung des beklagten Landes nicht den \ndargelegten Anforderungen, weil sie dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn der \nSTIKO-Empfehlung, an die es sich gebunden hat, willkürlich widerspricht. Dabei ist \nzunächst in den Blick zu nehmen, dass das epidemiologische Bulletin des Robert-\nKoch-Institutes vom 23. März 2007 (Ausgabe Nr. 12/2007, S. 97 - 102), welches \nnach dem Runderlass vom 7. Dezember 2000 für die Wirksamkeit der öffentlichen \nEmpfehlung maßgeblich sein soll, schon der äußeren Form nach in einen \ntenorähnlichen Empfehlungs- (S. 97) und einen sich anschließenden \nBegründungsteil (S. 98 - 102) untergliedert ist. Entgegen der Auffassung des \nbeklagten Landes ist der Abschnitt „Empfehlung\" jedoch nicht auf die Aussage \nreduziert, die Impfung werde (nur oder ausschließlich) für alle Mädchen im Alter von \n12 bis 17 Jahren empfohlen. Neben Empfehlungen zur Dosierung der Impfung und \nihrem Zeitpunkt enthält der Empfehlungsabschnitt ferner die Aussage der STIKO, \ndass auch Frauen, die innerhalb des benannten Zeitraumes keine Impfung gegen \nHPV erhalten haben, ebenfalls von einer solchen Impfung nach individueller Prüfung \nvon Nutzen und Risiko der Impfung durch den betreuenden Arzt profitieren können. \nDamit wird zugleich erkennbar, dass nach den Vorstellungen der STIKO dem zu \nBeginn des Empfehlungsteils genannten Altersrahmen keine \nAusschließlichkeitsbedeutung beizumessen ist. Eine solche Einschränkung enthält \nauch nicht der bereits zitierte Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, \nFamilie und Gesundheit vom 7. Dezember 2000. Die darin geregelte ausnahmslose \nBindung an die Impfempfehlungen der STIKO und deren Veröffentlichung im \nepidemiologischen Bulletin verbietet es, hiervon willkürlich abzuweichen und den \ndarin u.a. enthaltenen Altersrahmen verkürzt und sinnentstellend als \nAusschlusskriterium aufzufassen. \n\n21\n\nVgl. auch den der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 6. Juni 2000, a.a.O., zu Grunde liegenden Fall einer \ndort für eine Schutzimpfung gegen Hepatitis B ausgesprochenen \nAltersempfehlung der STIKO (dort war in der Empfehlung ausgeführt, \ndass eine Durchimpfung der Bevölkerung bis spätestens zum 18. \nLebensjahr erreicht werden solle, jedoch bei der Altersgruppe der über \n18-jährigen eine erstmalige Schutzimpfung nur für Personen von \nerhöhter Gefährdung oder für Angehörige von Risikogruppen \nempfohlen werde).\n\n22\n\nDass die Sichtweise des beklagten Landes die Impfempfehlung der STIKO \nwillkürlich verkürzt darstellt, belegt zudem ein Blick auf den Begründungsteil des \nepidemiologischen Bulletins. Danach ist die Wirksamkeit des Impfstoffs „Gardasil\" in \nplacebokontrollierten, doppelblinden, randomisierten klinischen Studien der Phasen II \nund III mit über 20.000 Frauen im Alter von 16 bis 26 Jahren erprobt worden (S. 99). \nMaßgeblich für die Wirksamkeit der Impfung ist, ob die betreffenden Mädchen bzw. \nFrauen bereits (erstmals) Geschlechtsverkehr hatten (S. 99). Eine allgemeinere \nImpfempfehlung für alle Altersgruppen im Rahmen der Zulassung scheitert nach der \nBegründung der STIKO an der Frage der statistischen Wahrscheinlichkeit der \nAufnahme sexueller Aktivität. Gleichwohl werde es sogar eine nicht unerhebliche \nAnzahl junger Mädchen und Frauen geben, die auch nach Aufnahme der sexuellen \nAktivität noch von einer Impfung profitieren könnten (S. 101). Im Teil „Ausblick\" (S. \n102) führt die STIKO aus, dass eine generelle Impfempfehlung für Mädchen im Alter \nvon 12 bis 17 Jahren ausgesprochen wird. Auch hieraus wird im Umkehrschluss \ndeutlich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall (keine Aufnahme \nsexueller Aktivität, kein Überschreiten der der klinischen Erprobung zugrunde \nliegenden Altersgrenze von 26 Jahren) die Impfung als Ausnahmefall ebenfalls durch \ndie STIKO empfohlen wird. Diese konkreten Voraussetzungen sind im Einzelfall der \nTochter Donata des Klägers ausweislich der Bescheinigung der Frauenärztin \nT. vom 29. Juni 2007 gegeben. Danach war die Tochter des Klägers zum \nZeitpunkt der Impfung 21 Jahre alt und hatte noch keinen Geschlechtsverkehr. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-18/13-k-1904-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-18/13-k-1904-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255423","retrieved":"2026-07-09 02:19:28.077185+00:00"}}