{"status":"available","doknr":"OLD255422","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0418.13K1840.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-04-18","aktenzeichen":"13 K 1840/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als beamtete Lehrkraft (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) am B.- \n Gymnasium in T. . in Diensten des beklagten Landes. Er ist seit dem 13. \nDezember 1995 geschieden und war für seine Kinder I. (Geburtsdatum: 20. Juni \n1987), L. (Geburtsdatum: 20. Juni 1987) und M. (Geburtsdatum: 6. Juli 1988) \nbis August 2006 zu 80 % beihilfeberechtigt; für die weiteren Kinder C. \n(Geburtsdatum: 24. September 1985) und K. (Geburtsdatum: 25. September \n1985) ist er es nach wie vor. Mit einem Formular, welches das Datum 3. Januar 2007 \nträgt und bei der bei der Bezirksregierung B. am 15. Mai 2007 einging, \nbeantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen für sich und \nseine Kinder in einer Gesamthöhe von 3.461,06 EUR. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 21. Mai 2007 gewährte die Bezirksregierung dem Kläger eine \nBeihilfe in Höhe von 542,99 EUR und lehnte im Übrigen die Gewährung einer \nBeihilfe ab (Kürzungsbetrag: 142,96 EUR an Aufwendungen für den Kläger und \n2.396,47 EUR an Aufwendungen für die Kinder). Zur Begründung führte die \nBezirksregierung aus: Im Umfang der Ablehnung sei die Beihilfe nicht rechtzeitig \ninnerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen beantragt worden. \n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger am 27. Juni 2007 Widerspruch und trug zur \nBegründung vor: Er sei allein erziehender Vater von fünf Kindern und in vollem \nUmfang berufstätig. Die drei jüngsten Kinder hätten zwar im Vorjahr ihre \nAbiturprüfung abgelegt, wohnten aber noch bei ihm und machten hinsichtlich der \nFormalien (Ausbildungsförderung, Steuer) viel Arbeit. Er komme mit Beruf und \nKinderbetreuung kaum zurecht, könne sich aber finanziell keine Hilfe leisten. Der am \n3. Januar 2007 gestellte Beihilfeantrag sei ungeöffnet zu ihm zurückgekommen. Da \ner ihn fehlerhaft für erledigt gehalten habe, sei er auf den Stapel „unwichtige und \nerledigte\" Post gekommen. Erst im Mai sei ihm aufgefallen, dass der Antrag von der \nBeihilfestelle nicht bearbeitet worden sei und er habe ihn sofort abermals zugesandt. \nZuvor habe er keinerlei Zeit für die vermeintlich weniger wichtigen Arbeiten gehabt. \nOhne die vollkommene Überlastung durch Beruf und Kinderbetreuung - ihm sei sogar \neine Kur verordnet worden - hätte er den Antrag schon Mitte 2006 eingereicht. Er sei \nfinanziell extrem belastet und bitte darum, seine Situation als Härtefall anzusehen. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 wies die Bezirksregierung B. \nden Widerspruch zurück und legte ergänzend dar: Das Versäumnis des Klägers sei \nnicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 der Beihilfenverordnung (BVO) entschuldbar. Er \nhabe nicht die gebotene und nach den Gesamtumständen zumutbare Sorgfalt \neingehalten. Da insoweit ein strenger Maßstab anzulegen sei, sei es selbst bei \nwohlwollender Beurteilung nicht gerechtfertigt, einen Ausnahmefall anzunehmen. Er \nhabe selbst eingeräumt, dass ihm ein krasser Fehler im Organisationsbereich \nunterlaufen sei. Wenn er sich gleichzeitig um die Nachweise von Kindergeld und \nAusbildungsförderung gekümmert habe, bleibe offen, warum ihm eine rechtzeitige \nBeihilfegewährung nicht möglich gewesen sei. Bei der von ihm dargelegten \nfinanziellen Situation habe ihm wesentlich früher auffallen können, dass \nBeihilfeleistungen in relevanter Höhe nicht auf seinem Konto verbucht worden seien. \nAuch unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände und der besonderen familiären \nProbleme sei es ihm aus objektiver Sicht betrachtet möglich und zumutbar gewesen, \nsich intensiver und vor allem rechtzeitiger um die Erledigung dieser wichtigen \nfinanziellen Angelegenheiten zu kümmern. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 24. August 2007 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: \nBeihilfeanträge habe er immer nur dann gestellt, wenn etliche Rechnungen \naufgelaufen seien. Den vorliegenden Beihilfeantrag habe er wie üblich per Post an \ndie Beihilfestelle weitergeleitet. Aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen sei der \nAntrag unbearbeitet wieder zurückgekommen. Diesem Umstand habe er keine \nBeachtung geschenkt. Er habe in dem Brief lediglich die Rückgabe von Rechnungen \nvermutet und ihn deshalb versehentlich unter den erledigten Angelegenheiten \nabgelegt. Ihm sei die Verjährungsfrist von einem Jahr nicht geläufig gewesen. Erst \nam 13. Mai 2007 sei ihm bei Überprüfung der Rückerstattungen durch die Beihilfe \naufgefallen, dass der Antrag nicht beschieden worden sei. Im Zuge weiterer \nRecherchen sei ihm der verschlossene Rückbrief in die Hände gefallen. Nachdem er \ndiesen erstmalig geöffnet habe, habe er festgestellt, dass der Antrag unbearbeitet \ngewesen sei, und gleichzeitig bemerkt, dass die Briefmarke abhanden gekommen \nsei. Daraufhin habe er den Antrag sofort erneut per Post an die Beihilfestelle \nweitergeleitet. Sein Verhalten sei entschuldbar, weil es mit dem Fall gleichgesetzt \nwerden müsse, in dem der Beihilfeberechtigte wegen einer Erkrankung die Frist \nversäume. Ihm müsse auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. \nDie Bezirksregierung stelle an den Begriff der Entschuldbarkeit zu hohe \nAnforderungen. Das Verhalten der Kindesmutter habe ihn unter ständigen \npsychischen Druck gesetzt. Wegen seiner Verlustängste sei er in Bezug auf die \nKinder mit besonderer Nachsicht vorgegangen. Deshalb seien etliche Formalitäten \nentschuldbar auf der Strecke geblieben.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nBeihilfebescheides der Bezirksregierung B. \nvom 21. Mai 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 zu \nverpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von \n2.017,95 EUR zu gewähren.\n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf die Ausführungen in den \nstreitbefangenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Es sei nicht \nnachvollziehbar, warum der Kläger nicht dieselbe Sorgfalt im Zusammenhang mit der \nGewährung von Beihilfen an den Tag gelegt habe, wie bei der Gewährung von \nKindergeld und Ausbildungsförderung, denn auch hierbei sei es um die für ihn sehr \nwichtige Sicherung seiner finanziellen Angelegenheiten gegangen. Angesichts der \nHöhe der Gesamtaufwendungen habe er ein sehr großes Interesse an Zeitpunkt und \nHöhe der Beihilfegewährung haben müssen. Es bleibe ferner unverständlich, warum \nihm der Brief erst nach rund vier Monaten wieder in die Hände gefallen sei. Er habe \nzumindest subjektiv fahrlässig gehandelt, was eine Nachsichtgewährung \nausschließe. Auf Grund seiner langjährigen Erfahrung mit der Abwicklung von \nBeihilfeangelegenheiten habe ihm bekannt sein müssen, dass Originalbelege \nniemals ohne Begleitschreiben zurückgesandt würden. Sie würden entweder \nzusammen mit dem entsprechenden Beihilfebescheid oder einem gesonderten \nAnschreiben an den Beihilfeberechtigten adressiert und zurückgesandt. Schon \nmangels entsprechender Adressierung habe er in dem Brief, der nach seinen \nAngaben zu ihm zurückgelaufen sei, nicht die Rückgabe seiner Originalunterlagen \nvermuten können. Er hätte erkennen müssen, dass der Brief - vermutlich wegen \neiner fehlenden Briefmarke - offensichtlich nicht zum Adressaten transportiert worden \nsei.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung \nB. Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage, über die die Kammer gemäß § 87 a Abs. 3 VwGO im Einverständnis \nder Beteiligten durch den Berichterstatter und - gleichfalls dem Einverständnis der \nBeteiligten entsprechend - gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthafte \nund auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 2.017,25 EUR. Der \nablehnende Bescheid der Bezirksregierung B. vom 21. Mai 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nAls Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen § 88 Sätze 1 \nund 2, 1. Halbsatz des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG -) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die \nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332) - hier \nanwendbar in der Fassung, die sie im Zeitpunkt des Entstehens der ältesten \nAufwendung am 24. Juli 2005 durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) \ngefunden hat - in Betracht. Danach sind beihilfefähig u.a. die notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung \nder Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder \nzum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder \nPflegebedürftigkeit. Eine Beihilfe wird - wenn sie dem Beamten dem Grunde nach \nzusteht - jedoch nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der \nAufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der \nRechnung, beantragt wird (§ 13 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BVO). Gemäß § 3 Abs. 5 \nSatz 2 BVO gelten Aufwendungen als entstanden in dem Zeitpunkt in dem die sie \nverursachenden Umstände eingetreten sind, z.B. der Zeitpunkt der Behandlung \ndurch den Arzt oder des Einkaufs von Arzneien. Der danach maßgebliche Zeitpunkt \nwar im Hinblick auf die hier streitigen Aufwendungen (Belege Nr. 1 - 3, 8 - 24) am \n15. Mai 2007, dem Tag des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Bezirksregierung, \nin jedem Falle verstrichen mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 3 \nSatz 1 BVO abgelaufen ist.\n\n17\n\nDie Entscheidung der Bezirksregierung, dem Kläger zu seinen verspätet geltend \ngemachten Aufwendungen nicht ausnahmsweise gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO \neine Beihilfe zu gewähren, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser \nVorschrift setzt die Gewährung einer Beihilfe in diesen Fällen voraus, dass das \nVersäumnis entschuldbar ist. Mit dieser Regelung will der Verordnungsgeber Fällen \ngerecht werden, in denen schlechterdings ein fristgerechter Antrag nicht gestellt \nwerden konnte. Die darauf abzielende Gewährung von Nachsicht findet den sie \ntragenden Rechtsgedanken deswegen nicht in bestimmten verfahrensrechtlichen \nGrundsätzen, sondern in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit im \nmateriellen Recht. Dabei geht § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO den allgemeinen Regelungen \ndes Verwaltungsverfahrensrechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ \n32 Abs. 1 VwVfG) nicht lediglich als Spezialregelung vor. Vielmehr kommen die \nVorschriften über die Wiedereinsetzung ohne eine sie in dem betreffenden speziellen \nbeihilferechtlichen Zusammenhang in Bezug nehmende ausdrückliche Regelung \nihrerseits nicht zum Tragen. Denn bei der Versäumung von Ausschlussfristen ist eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht möglich.\n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. \nMai 2007 \n- 1 A 4638/05 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks \nm.w.N.\n\n19\n\nAusgehend davon ist ein Versäumnis entschuldbar, wenn dem Betroffenen unter \nZugrundelegung des Maßstabs eines gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten \nsachgerecht wahrnehmenden Beteiligten nach den gesamten Umständen des Falles \nkein Vorwurf aus der Fristversäumnis zu machen ist, ihm also die Einhaltung der Frist \nmithin nicht zumutbar war. Allerdings ist gerade in dem hier konkret betroffenen \nbeihilferechtlichen Zusammenhang an die Entschuldbarkeit des Verhaltens ein \n(tendenziell) „strenger\", nämlich die Ausschlussfrist von ihrem Charakter her nicht \nunterlaufender Maßstab anzulegen.\n\n20\n\nVgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2007, \na.a.O., \nS. 11 des Entscheidungsabdrucks m.w.N. \n\n21\n\nBei Anlegung dieses Maßstabs war dem Kläger die Einhaltung der Frist \nzumutbar. Zunächst hilft ihm die geltend gemachte Unkenntnis über die \nFristbestimmung nicht weiter. Denn insoweit gilt im Beihilferecht ein strenger \nMaßstab. Die Unkenntnis über die Vorschriften hat der Beihilfeberechtigte in aller \nRegel selbst zu vertreten.\n\n22\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1965 - \nVIII C 44.63 -, Buchholz 238.91 BGr. 1942 Nr. 8 \nLs.; siehe ferner: VG Augsburg, Urteil vom 30. \nSeptember 2004 - Au 7 K 04.1306 -, Juris.\n\n23\n\nAuch die weiter vom Kläger geltend gemachte persönliche Belastungssituation \nvermag im vorliegenden Fall das Fristversäumnis bei Anwendung des zuvor \naufgezeigten strengen Maßstabs nicht zu entschuldigen. Zwar erscheint angesichts \nder familiären Situation eine gewisse Überlastung des Klägers als allein erziehendem \nVater von fünf Kindern grundsätzlich plausibel. Bei der Bewertung des Sachverhalts \nist jedoch ebenfalls in den Blick zu nehmen, dass alle Kinder des Klägers mittlerweile \nzwanzig Jahre und älter sind, sodass im Rahmen eines familiären Zusammenlebens \nzu erwarten ist, dass auch sie selbst zur Erledigung sie betreffender persönlicher \nAngelegenheiten beitragen und ihren Vater unterstützen. Vor diesem Hintergrund \nkann sich der Kläger nicht nachvollziehbar darauf berufen, die Dinge seien ihm auf \nGrund seiner familiären Situation „über den Kopf gewachsen\". Denn der für die \nfamiliäre Situation ausschlaggebende Umstand der Ehescheidung bestand im \nZeitpunkt der Antragstellung zumindest seit zwölf Jahren (Scheidungszeitpunkt lt. \nBeihilfeantrag ist der 13. Dezember 1995). In diesem Zeitraum dürfte der Kläger \nbereits zahlreiche Beihilfeanträge gestellt haben, sodass - worauf die \nBezirksregierung zurecht hinweist - zu unterstellen ist, dass ihm das damit \nverbundene Procedere hinreichend bekannt ist. Dies schließt es - ungeachtet des \nUmstandes, dass der angeblich zurückgelangte Umschlag überhaupt nicht an ihn \nadressiert gewesen sein kann - aus, dass der Kläger bei der gebotenen, ihm \nzumutbaren Anstrengung davon ausgehen durfte, ihm würden ohne weitere \nBearbeitung oder Begleitschreiben von der Beihilfestelle die Originalrechnungen \nzurückgesandt. Sollte er hiervon - nicht entschuldbar - tatsächlich ausgegangen sein, \nhätte es nämlich nahegelegen, diese sogleich bei der privaten Krankenversicherung \neinzureichen, um auch von dort aus eine alsbaldige Kostenerstattung zu erlangen. \nDies gilt umso mehr, als der Kläger selbst auf seine angespannte finanzielle Situation \nhingewiesen hat. Gerade der letztgenannte Gesichtspunkt hätte es zudem \nnahegelegt, mit der Geltendmachung seines Beihilfeanspruchs (etwa siebzehn \nMonate nach Entstehen der ältesten Aufwendung (24. Juli 2005), wenn man einen \nAntrag im Januar 2007 unterstellte) oder auch der Kontrolle, ob Beihilfeleistungen \nerbracht worden sind (etwa vier Monate nach der vermeintlichen Antragstellung), \nnicht derart lange zuzuwarten. \n\n24\n\nDarüber hinaus kann insoweit keine Unzumutbarkeit zur Einhaltung der Frist \ngesehen werden, als in dem Beihilfeantrag Aufwendungen (Belege Nr. 13, 18, 23 \nund 24) enthalten sind, hinsichtlich derer auch bei Antragseingang im Januar 2007 \ndie Jahresfrist verstrichen gewesen wäre. Die diesbezüglichen Aufwendungen waren \nnämlich bereits im Jahr 2005 entstanden. Es ist indes von dem seine Rechte und \nPflichten sachgerecht wahrnehmenden Beamten zu erwarten, jedenfalls einmal im \nJahr seine Belege zu sammeln und einer Kontrolle zu unterziehen, inwieweit eine \nalsbaldige Geltendmachung bei der Beihilfestelle geboten ist. Des weiteren hat der \nKläger selbst vorgetragen, dass ihn seine angespannte familiäre Situation nicht \ndavon abgehalten hat, in den übrigen Lebensbereichen mit finanziellen \nAuswirkungen (Ausbildungsförderung, Steuer) die Dinge ordnungsgemäß \nabzuwickeln.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-18/13-k-1840-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-18/13-k-1840-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255422","retrieved":"2026-07-09 02:19:27.996177+00:00"}}