{"status":"available","doknr":"OLD255421","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0418.13K1399.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-04-18","aktenzeichen":"13 K 1399/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird \nverpflichtet, die Genehmigung des zwischen der Klägerin und der Q. GmbH vor \ndem Notar H. am 12. März 2007 geschlossenen \nBergwerkseigentumskaufvertrages nebst Auflassung über die im Berggrundbuch von \nT. des Amtsgerichts N. , Band 1, Blatt 6, eingetragene \nDachschiefergrube \"T1. \" zu erteilen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der im Wege einer Zwangsversteigerung im Jahre 1989\nerworbenen, im Berggrundbuch von T. , Band 1, Blatt 6 beim Amtsgericht\nN. eingetragenen, Dachschiefergrube \"T1. \" (unterirdisch gelegenes\nBergwerksfeld). Laut notariellem Vertrag vom 12. März 2007 veräußerte die Klägerin\ndie Schiefergrube an die Q. GmbH, U., zu einem Kaufpreis in Höhe von 25.000,00\nEUR. Der beurkundende Notar beantragte bei der Beklagten am 19. März 2007 die\nErteilung einer Genehmigung gemäß § 23 Bundesberggesetz (BBergG) zur\nVeräußerung des Vertrages nebst Auflassung.\n\n3\n\nIn dem Bergwerksfeld ist über Jahrzehnte Bergbau umgegangen. Die letzte\nAbbautätigkeit sowie die Einstellung des Betriebes erfolgte 1983. Aus dem Bergbau\nresultierten u.a. ein unverfüllter Tagesbruch sowie ein offenes Stollenmundloch.\nNach einer \"Kostenschätzung bzgl. der Gefahrenabwehr im Bergwerksfeld \"T1. \"\nsind nach Einschätzung des Beklagten folgende Maßnahmen durchzuführen:\n\n4\n\n\"Stollenmundloch T1. (3462/5678/002/TÖB) Spritzbetonwand\n\n5\n\nca. 10.000,00 EUR\n\n6\n\nSeigerer Schacht (3462/5678/002/TÖB)\n\n7\n\nTonnlägiger Schacht (3462/5678/003/TÖB)\n\n8\n\nTagesbruch\n\n9\n\nEinzäunung 260 m = ca. 26.000,00 EUR\n\n10\n\nDie beiden Schächte sind offen. Der Tagesbruch stellt durch seine steilen\nBöschungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die\nGefahrenstellen sind mit einem Zaun (Stahlgitter) gegen unbeabsichtigtes\nBetreten zu sichern. ...\".\n\n11\n\nNach Ansicht der Beklagten ist das künftige Auftreten weiterer durch den Bergbau\nverursachter Schäden an der Tagesoberfläche nicht ausgeschlossen. Mit Blick\ndarauf forderte sie einen Nachweis - mindestens durch das Testat eines vereidigten\nWirtschaftsprüfers -, dass die Q. GmbH zur Übernahme entstehender Kosten in\nHöhe von ca. 36.000 EUR in der Lage sei.\n\n12\n\nDie Klägerin legte daraufhin durch Ihre Prozessbevollmächtigten einen die Q. GmbH\nbetreffenden Handelsregisterauszug B des Amtsgerichts T2. vom 9. März 2007\nvor, nach dessen Inhalt das Grund-/ Stammkapital der Q. GmbH 600.000 DM\nbeträgt. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 15. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung\neiner Genehmigung nach § 23 BBergG ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch\nder Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007 zurück.\n\n14\n\nAm 4. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Beklagte\nkönne die Genehmigung nicht verweigern. Ein Anspruch auf Vorlage mindestens\neines Testates eines vereidigten Wirtschaftsprüfers zum Nachweis, dass die Q.\nGmbH in der Lage sei, entstehende Kosten zu übernehmen, bestehe nicht. Die\nGenehmigungsregelung des § 23 BBergG gebe auf die Erteilung der Genehmigung\neinen Rechtsanspruch, soweit nicht Gründe des öffentlichen Interesses der\nVeräußerung des Bergwerkseigentums entgegenstünden. Die Behörde könne nur\ndann zu einer Versagung der Genehmigung gelangen, wenn durch die Veräußerung\neine sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen gefährdet würde.\nEine solche Gefährdung behaupte die Beklagte nicht ansatzweise. Auch der\nRegierungsentwurf spreche für ihre - der Klägerin - Auffassung. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2007\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n22. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu\nverpflichten, die Genehmigung des zwischen der\nKlägerin und der Q. GmbH vor dem Notar H.\nam 12. März 2007 geschlossenen\nBergwerkseigentumskaufvertrages nebst\nAuflassung über die im Berggrundbuch von\nT. des Amtsgerichts N. , Band 1, Blatt\n6, eingetragene Dachschiefergrube \"T1. \" zu\nerteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie trägt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vor: Die Genehmigung\ngemäß § 23 BBergG sei zu Recht versagt worden. Auf dem streitigen Bergwerksfeld\nsei über viele Jahre hinweg teilweise intensiv Bergbau betrieben worden, aus dem an\nder Tagesoberfläche solche Verhältnisse resultieren würden, dass bereits jetzt zur\nHerstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Tagesoberfläche Kosten in Höhe\nvon ca. 36.000 EUR anfallen würden. Diese Kosten seien im Wege der\n\"Zustandshaftung\" nach dem Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom jeweiligen Eigentümer des Bergwerksfeldes zu tragen. Sollte der\njeweilige Eigentümer des Bergwerkfeldes insolvent sein oder werden, könnte der Fall\neintreten, dass das Land Nordrhein-Westfalen anfallende Kosten übernehmen\nmüsse. Damit würden öffentliche Interessen unzweifelhaft nachteilig berührt. Die\nPrüfung, ob die Q. GmbH in der Lage sei, die mit dem Bergwerkseigentum\nverbundene Verpflichtung zu übernehmen, sei daher gerechtfertigt. Der geforderte\nNachweis sei nicht vorgelegt worden. Somit sei zu befürchten, dass die Erwerberin\ndie mit dem Eigentum des betreffenden Bergwerksfeldes einhergehende\nVerpflichtungen nicht übernehmen könne. Um die Erfüllung der sich aus dem\nBBergG ergebenden Pflichten sicherzustellen, sei der Begriff der \"öffentlichen\nInteressen\" im Sinne des § 23 BBergG dahin auszulegen, dass die Finanzkraft des\nErwerbers im Hinblick auf die Haftung für Bergschäden und die Beseitigung von\nGefahren für die öffentliche Sicherheit berücksichtigt werden könne. Nur so lasse\nsich die vorbezeichnete Lücke schließen. Ferner komme der Fall einer Übertragung\neiner Berechtigung aus Sicht des Erwerbers und aus Sicht der Behörde einer\nNeuerteilung gleich. Die Erteilung von Berechtsamen knüpfe das BBergG im\nöffentlichen Interesse an strenge Voraussetzungen. Hierzu zähle insbesondere nach\n§§ 13, 12 Abs. 1 Satz 1, 11 Nr. 7 BBergG der Nachweis, dass die für eine\nordnungsgemäße Aufsuchung und Gewinnung sowie die damit im Zusammenhang\nstehenden Tätigkeiten, wie z.B. die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,\nerforderlichen Mittel erbracht werden könnten. Dies gelte auch für die Erfüllung der\nsich aus den §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 13 und Abs. 2 ergebenden Voraussetzungen,\nfür die bei der Zulassung oder Verlängerung eines Betriebsplanes eine\nSicherheitsleistung verlangt werden könne (§ 56 Abs. 2 BBergG). Es sei nicht\neinleuchtend, dass der Umfang der im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden\nGesichtspunkte bei einem derivativen Erwerb einer Berechtigung enger sein sollten\nals beim Ersterwerb einer Berechtigung. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass die\nFinanzkraft des Erwerbers zur Erfüllung der sich aus dem BBergG ergebenden\nPflichten sowie zur Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit bei der\nGenehmigung der Veräußerung gemäß § 23 BBergG im Rahmen des öffentlichen\nInteresses zu berücksichtigen sei. Vor der Genehmigung der Veräußerung habe die\nQ. GmbH demgemäß die Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel glaubhaft\nzu machen. Der von der Klägerin vorgelegte Handelsregisterauszug erfülle nicht die\nAnforderungen an den von ihr - der Beklagten - zu Recht geforderten Nachweis.\nZudem ergebe sich aus den überreichten Verwaltungsvorgängen, dass mit einem\nweiteren Finanzierungsbedarf zu rechnen sei, der über die bereits genannten 36.000\nEUR hinaus gehe. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der\nStreitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n23\n\nDie Weigerung der Beklagten durch Bescheide vom 15. Mai 2007 und vom 22.\nJuni 2007, die beantragte bergrechtliche Genehmigung zu erteilen, ist rechtswidrig\nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat\nAnspruch auf Genehmigung der Veräußerung ihres Bergwerks \"T1. \" und des\ndarüber geschlossenen Vertrages mit der Q. GmbH. Nach\n§ 23 Abs. 1 BBergG bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung von\nBergwerkseigentum und das darüber geschlossene schuldrechtliche Geschäft der\nGenehmigung der zuständigen Behörde, hier der Beklagten (Satz 1). Die\nGenehmigung darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des\nöffentlichen Interesse entgegenstehen (Satz 2). Solche Gründe stehen dem zur\nGenehmigung gestellten Geschäft nicht entgegen.\n\n24\n\nUnmittelbar aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BBergG erschließt sich \"eo ipso\"\nnicht, welche Gründe des öffentlichen Interesses hier im Einzelnen gemeint sind. Ein\nplausibles Normverständnis ergibt sich erst durch eine Betrachtung des\nsystematischen Zusammenhangs im Regelungswerk des Bundesberggesetzes. \n\n25\n\nAnzusetzen ist zunächst bei § 151 BBergG, der die Aufrechterhaltung\nbestehenden Bergeigentums bei Inkrafttreten des Bundesberggesetzes im Jahre\n1980 betrifft. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten vor Inkrafttreten des\nGesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften bestehende Rechtspositionen der\nBergwerkseigentümer durch die Umstellung nicht beeinträchtigt werden.\n\n26\n\nVgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz § 151\nRd.Nr.2.\n\n27\n\nNamentlich waren die alten Berechtigungen gemäß § 151 BBergG fest\ngegenüber einem Widerruf nach § 18 BBergG und sollten ferner nicht bei Übergang\ndes Eigentums kraft Gesetzes (Vererbung oder Zwangsvollstreckung) untergehen.\nDer Grund dafür ist in dem Umstand zu sehen, dass das Bergwerkseigentum ein\nausschließliches Recht darstellt, das alle verfassungsrechtlichen Garantien des\nEigentums nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes genießt.\n\n28\n\nVgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz § 151\nRd.Nr.6.\n\n29\n\nEin Erlöschen der alten Berechtigungen hätte deswegen\nEntschädigungsansprüche auslösen können. Weil ein rechtgeschäftlicher Erwerb von\nBergwerkseigentum derartigen verfassungsrechtlichen Einschränkungen nicht\nunterliegt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber ihn im Hinblick auf\ndie Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einem Neuerwerb gleichgestellt hat. Weil das\nBergwerkseigentum (§ 9 BBergG) auf der Bewilligung nach § 8 BBergG aufbaut, sind\nbei einer Übertragung mithin auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nBewilligung in den Blick zu nehmen.\n\n30\n\nDaraus folgt, dass die Gründe des öffentlichen Interesses in § 23 Abs. 1 BBergG\ndahin zu verstehen sind, dass sie alle relevanten Umstände, die bei der Erteilung\neiner Bewilligung zu prüfen sind, umfassen. Der gegenteiligen Auffassung der\nKlägerin, die sie aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes herleitet, ist nicht zu\nfolgen. Es trifft zwar zu, dass nach der ursprünglichen Fassung die Gründe des\nöffentlichen Interesses dahin näher präzisiert werden sollten, dass sie \"insbesondere\"\nvorlagen, wenn \"die Veräußerung einer Struktur der Bergwerksfelder widerspricht,\ndie für eine sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen erforderlich\nist\".\n\n31\n\nVgl. den Regierungsentwurf, BT-Drs. 8/1315, S.\n93.\n\n32\n\nDie Vorschrift sollte daher insbesondere einer Zersplitterung des Feldbesitzes\nentgegenwirken. Dieser ursprüngliche Zusatz lässt aber nur den Schluss zu, dass\nder Gesetzgeber neben anderen Gründen besonders auch die Gefahr einer\nZersplitterung in diesem Sinne im Blick hatte. Weitergehende Schlüsse lassen sich\ndaraus nicht ziehen. So hat auch die früher für das Bergrecht zuständig gewesene\n10. Kammer des erkennenden Gerichts,\n\n33\n\nVgl. deren Urteil vom 29. Mai 1996 (10 K\n3282/92),\nS. 39/40,\n\n34\n\nin ähnlichem Zusammenhang ausgeführt: \"Aus der Entstehungsgeschichte\ndieser Vorschrift ergibt sich jedoch, dass die zu beachtenden öffentlichen Belange\neinen konkreten Bezug zum Inhalt des Bergwerkseigentums haben, also etwa das\nFeld oder den Bodenschatz betreffen, und gerade der Veräußerung entgegenstehen\nmüssen.\"\nVgl. in diesem Sinne wohl auch: Weller in: Das\nDeutsche Bundesrecht, Gliederungs-Nr. III D 50,\nKommentar zum Bundesberggesetzt zu § 23.\n\n35\n\nDieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfange an.\nAusgehend davon ist aus der Systematik des Bundesberggesetzes zu schließen,\ndass die öffentlichen Gründe des § 23 Abs. 1 BBergG im Zusammenhang mit der\nAusübung des Bergwerkseigentums, wie sie im Bundesberggesetz selbst geregelt\nist, stehen, und unter Beachtung des dort kodifizierten Rechts zu prüfen sind. Raum\nfür ein weitergehendes Verständnis besteht nicht. Aus allgemeinem\nVerwaltungsrecht folgt ohnehin, dass keine Gründe zur Versagung eines\nVerwaltungsaktes führen dürfen, die mit dem gesetzlichen Zweck des\nGenehmigungstatbestandes nicht korrespondieren. Namentlich dürfen einem\nHauptverwaltungsakt keine Nebenbestimmungen hinzugefügt werden, die mit ihm in\nkeinem inneren Verhältnis stehen.\n\n36\n\nVgl. insbesondere zum sogenannten\nKoppelungsverbot Kopp/Ramsauer, VwVfG 10.\nAufl. § 36 Rd.Nr. 56; vgl. auch Henneke in Knack,\nVwVfG, § 36 Rd.Nr. 26 und P. Stelkens/U. Stelkens\nin Stelkens/Bonk/\nSachs, VwVfG § 36 Rd.Nr. 76.\n\n37\n\nKonkret bedeutet diese Auslegung für das Verständnis des § 23 Abs. 1 BBergG:\n\n38\n\n1. Gründe des öffentlichen Interesses sind in erster Linie solche, die bei der\nBeantragung einer Bewilligung nach § 12 in Verbindung mit § 11 Nr. 1 und\nNrn. 6 bis 10 BBergG geprüft werden. Einen Nachweis der finanziellen\nLeistungskraft kann die Behörde danach nur fordern, um die in § 2 Abs. 1 Nr.\n1 und 2 BBergG genannten Tätigkeiten zu sichern (vgl. Nr. 7). Das gilt für das\nGewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen im Allgemeinen (Nr. 1) und\nebenso für das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der\nbergbaulichen Tätigkeit (Nr. 2). Um solche Gründe geht es hier aber in der\nSache nicht. Aus der Kostenaufstellung der Beklagten folgt, dass sie die zu\nstellende Sicherheit und die dafür aufzuwendenden Kosten weder auf den\neigentlichen Gewinnungs- oder Aufbereitungsprozess noch eine\nWiederherstellung der Geländeoberfläche bezogen hat.\n\n39\n\n2. Denkbar im öffentlichen Interesse liegend sind ferner solche Gründe, die mit\nder Durchführung eines Betriebsplanes im Zusammenhang stehen (vgl. §§ 55\nff. BBergG). Die Zulassung eines Betriebsplanes kann von einer\nSicherheitsleistung abhängig gemacht werden (vgl. § 56 Abs. 2 BBergG). Um\ndie Durchführung eines Betriebsplanes geht es der Beklagten aber nicht. Es\nist ohnehin so, dass der Schieferabbau bis zu Beginn der achtziger Jahre\noffensichtlich ohne zugelassene Betriebspläne nach dem Bundesberggesetz\nerfolgte, die Aufstellung bzw. Zulassung von Betriebsplänen hier nicht zur\nDiskussion steht.\n\n40\n\n3. Weitere Gründe des öffentlichen Interessen könnten sich nach Überzeugung\nder Kammer ferner aus Erwägungen der Bergaufsicht und der\nVerantwortlichkeiten des Bergwerkseigentümers ergeben. Die persönliche\nVerantwortung der im Bergbau handelnden Personen ist für das\nBundesberggesetz (also bundesrechtlich) ausdrücklich und abschließend in §\n58 Abs. 1 BBergG geregelt. Pflichten ergeben sich danach aus dem\nBundesberggesetz unmittelbar, aus Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten\nund aus zugelassenen Betriebsplänen. Solche Verpflichtungen sind hier\noffensichtlich ebenfalls nicht im Streit.\n\n41\n\nDer Beklagten geht es vielmehr allein um Sicherheiten für die Erfüllung\nordnungsrechtlicher (landesrechtlicher) Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW.\nLaut Kostenaufstellung sollen offene Mundlöcher verschlossen und Tagesbrüche\ngesichert werden. Ferner soll das Bergwerksgelände umzäunt werden. Diese Gründe\nkönnen jedoch bei der Prüfung der Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne des\n§ 23 Abs. 1 BBergG nicht berücksichtigt werden. Möglicherweise handelt es sich\nzwar um einen Zustand latenter Gefährdung. Läge eine konkrete Gefahr im Sinne\ndes § 14 Abs. 1 OBG NRW vor, wäre unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass\ndie Beklagte seit nunmehr fast fünfundzwanzig Jahren wegen desselben Zustandes\nauf dem Bergwerksgelände nicht im Wege der Ordnungsverfügung gegen die\nKlägerin oder deren Geschäftsführer eingeschritten ist. Die Befolgung einer\nbestandskräftigen Ordnungsverfügung fiele möglicherweise in den\nVerantwortungsbereich des Bundesrechts (vgl. insoweit § 58 Abs. 1 BBergG). Ein\nallein ordnungswidriger Zustand, den die Behörde hinnimmt, erfüllt diese\nVoraussetzungen indessen nicht. Die hier vorgenommene Koppelung der\nGenehmigung des Veräußerungsvorganges durch die Beklagte mit\nSicherheitsleistungen für künftige ordnungsrechtliche In-anspruchnahmen erweist\nsich deswegen als rechtswidrig. Gründe des öffentlichen Interesses sprechen nicht\ngegen die Erteilung der beantragten Genehmigung, auf deren Erteilung die Klägerin\nmithin einen Rechtsanspruch besitzt.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-18/13-k-1399-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":11},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-18/13-k-1399-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255421","retrieved":"2026-07-09 02:19:27.917875+00:00"}}