{"status":"available","doknr":"OLD256248","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0414.8L277.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"8 L 277/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2008 erhobenen Klage - 8 K 1353/08 - \nwird wiederhergestellt. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n\nDer Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer dem Beschlusstenor entsprechende Antrag der Antragstellerin hat Erfolg. \nEr ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der erhobenen Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der Antragsgegner im \nangefochtenen Bescheid dessen sofortige Vollziehung angeordnet hat. \n\n3\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Deren \nInteresse, den angefochtenen Bescheid vorläufig nicht befolgen zu müssen, \nüberwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Kammer hat die \nwiderstreitenden Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten in der \nHauptsache abgewogen, da sich der angefochtene Bescheid bei der im vorliegenden \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offenkundig \nrechtswidrig darstellt. \n\n4\n\nInsoweit mag offen bleiben, ob und ggf. auf welche Rechtsgrundlage die \nnunmehrige nachträgliche Änderung der der Antragstellerin am 16. Februar 2000 \nerteilten Einleitungsgenehmigung in der Fassung des 1. und 2. \nÄnderungsbescheides gestützt werden kann. Jedenfalls dürfte die Rechtmäßigkeit \ndes Bescheides entscheidend mit davon abhängen, ob die darin geänderte \nFestsetzung des Überwachungswertes für den Parameter 2,4,8,10-Tetraoxaspiro-\n(5,5)undecan (andere Bezeichnung: Pentadiformal; kurz: TOSU) auf 1,2 mg/l \nverhältnismäßig ist. Dies kann bei der hier gebotenen summarischen Prüfung weder \noffensichtlich bejaht noch offensichtlich verneint werden. Insofern ist zum einen zu \nberücksichtigen, dass sich tragfähige Belege für eine - unter dem Aspekt eines nur \nso zu gewährleistenden Gesundheitsschutzes für die Trinkwasserkonsumenten - \nzwingende Notwendigkeit der streitigen Herabsetzung des maßgeblichen \nEinleitungswertes für Pentadiformal nach dem unten aufgezeigten derzeitigen \nErkenntnisstand jedenfalls nicht aufdrängen. Zum anderen ist zu vergegenwärtigen, \ndass nach dem nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Antragstellerin beim \nderzeitigen Stand der Reinigungstechnik eine Eliminierung des Stoffes Pentadiformal \nnicht möglich ist. Angesichts dessen spricht viel dafür, dass die nachträgliche \nHerabsetzung des diesbezüglichen Überwachungswertes im Ergebnis dazu führt, \ndass die Antragstellerin - und zwar ohne jede Übergangsfrist - von der \nEinleitungserlaubnis keinen (wirtschaftlich sinnvollen) Gebrauch mehr machen kann. \n\n5\n\nBei der danach unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nvorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin. Zwar kommt dem Schutz des Wasserhaushaltes, der \nTrinkwasserversorgung und der Gesundheit der Bevölkerung eine hohe Bedeutung \nzu. Die Kammer vermag jedoch bei der vorliegend gebotenen summarischen \nBetrachtungsweise anhand der ihr derzeit unterbreiteten Tatsachengrundlage nicht \nfestzustellen, dass eine derart konkrete und erhebliche Gefährdung der \nvorgenannten Schutzgüter gegeben wäre, die eine Vollziehung erst nach \nBeendigung des Hauptsacheverfahrens nicht als hinnehmbar erscheinen lassen \nwürde. \n\n6\n\nDie Antragsgegnerin begründet die nachträglich geänderte Festsetzung des \neinzuhaltenden Überwachungswertes für den Stoff Pentadiformal maßgeblich mit \neinem insoweit zu berücksichtigenden „Gesundheitlichen Orientierungswert\" (GOW) \nvon 0,3 mikrog/l, den sie entsprechend einer Empfehlung des Umweltbundesamtes \n(UBA) für die „Bewertung der Anwesenheit nicht oder nur teilbewertbarer Stoffe im \nTrinkwasser aus gesundheitlicher Sicht\" vom März 2003 als Vorsorgewert zugrunde \nlegen will. Danach wird für Stoffe, für die eine bewertbare toxikologische Datenbasis \nfehlt, ein - gleichsam standardisierter - Gesundheitlicher Orientierungswert (GOW) \nvon 0,3 mikrog/l als Vorsorgewert angesetzt. Obwohl diese allgemeine Empfehlung \nbereits vom März 2003 datiert, haben die zuständigen Behörden dies bis zum Erlass \ndes angefochtenen Bescheides nicht zum Anlass genommen, Maßnahmen \ngegenüber der Antragstellerin zu ergreifen. Dazu hätte insbesondere die 2. \nÄnderungsgenehmigung vom 21. Februar 2005 Gelegenheit geboten. \nBehördlicherseits ist nach alledem in der Vergangenheit augenscheinlich nicht von \neiner konkreten und erheblichen Gefährdung des Wasserhaushaltes oder sonstiger \nSchutzgüter ausgegangen worden, die sofortiges Einschreiten erfordert hätte. Es ist \nseitens der Antragsgegnerin weder \nüberzeugend dargetan noch sonst ersichtlich, dass und weshalb inzwischen eine \nveränderte Situation, etwa in Form neuer Erkenntnisse, eingetreten wäre, nach der \nder Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht (mehr) hingenommen werden könnte. \n\n7\n\nNichts anderes folgt insoweit aus dem Schreiben des UBA vom 14. März 2008 an \ndas Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV). Darin teilte das UBA zwar mit, dass \nPentadiformal mangels toxikologisch-experimenteller Daten selbst behelfsweise \nvorerst nicht toxikologisch bewertet werden könne und als Vorsorgewert 0,3 mikrog/l \nanzusetzen seien. Dabei stützt sich das UBA indes ausdrücklich wiederum auf die o. \ng. allgemeine Empfehlung von März 2003, ohne dass eine - eventuell geänderte - \nakute und konkrete Gefährdungssituation benannt wird. Vielmehr führt das UBA in \nseinem Schreiben aus, dass chemisch-strukturelle Kriterien - die Abwesenheit \npotenziell toxophorer Gruppen - die Annahme stützten, der fragliche Stoff sei nicht \ngentoxisch und könne im Säugerstoffwechsel nicht zu einem gentoxischen Stoff \naktiviert werden. Damit steht es im Einklang, dass nach der Presseerklärung des \nMUNLV vom 09. April 2008 - www.dew21.de - auch bei teilweisem Überschreiten des \nVorsorgewertes von 0,3 mikrog/l keine akute Gefahr für die Trinkwasserversorgung \nbesteht. \n\n8\n\nIn dieses Bild eines fehlenden aktuellen - bis zur Entscheidung im \nHauptsacheverfahren nicht tolerierbaren Gefährdungspotentials - fügt sich nahtlos \nein, dass das sachverständige Mitglied der Trinkwasserkommission, Prof. Michael \nWilhelm von der Ruhruniversität Bochum, geäußert hat, die Aufnahme von 10 \nmikrog/l könne über einen Zeitraum von drei Jahren - also etwa die Dauer eines \nHauptsacheverfahrens - unbedenklich geduldet werden. \n\n9\n\nVgl. den Artikel in der Westfälische Rundschau vom 10. April 2008, \n„Tosu\" im Trinkwasser sorgt für Aufregung, www.derwesten.de. \n\n10\n\nDer Wert von 10 mikrog/l entspricht aber gerade dem Zustand, der bereits durch \ndie Einleitungsgenehmigung in der Fassung des 2. Änderungsbescheides \ngewährleistet wird. \n\n11\n\nDavon ausgehend kommt dem von der Antragstellerin geltend gemachten \nwirtschaftlichen Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Betriebes und der \nVermeidung irreparabler Folgen bis mindestens zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens aus Sicht der Kammer größeres Gewicht zu. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-14/8-l-277-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-14/8-l-277-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256248","retrieved":"2026-07-09 02:20:00.280140+00:00"}}