{"status":"available","doknr":"OLD256401","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0408.4K3873.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"4 K 3873/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. April \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n19. Oktober 2006 verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahme von der Festsetzung \n„allgemeines Wohngebiet\" im Bebauungsplan Nr. 4a der Beigeladenen für die \nErrichtung einer Mobilfunkstation auf dem Dach des Gebäudes T. Straße 2 in \nB. (Grundstück G 1) zu erteilen.\n\n Der Beklagte trägt 1/3 und die Beigeladene trägt 2/3 der Kosten des \nVerfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beabsichtigt, eine auf dem Dach des Gebäudes T. Straße 2 in \nB. bereits errichtete Mobilfunkanlage für das UMTS-Netz in Betrieb zu nehmen. \nDas auf dem Grundstück G 1 errichtete Gebäude hat eine Höhe von 22,50 m \n(Oberkante Dach). Im Erdgeschoss befinden sich gewerbliche Nutzungen und die \nObergeschosse werden zu Wohnzwecken genutzt. Das Gebäude liegt im Ortsteil \nT. ca. 50 m höher als die südwestlich gelegene Innenstadt und ist der \ntopografisch höchstgelegene Punkt im näheren Umfeld. Das Grundstück liegt im \nGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4a „T. -I. „ der \nBeigeladenen, der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist.\n\n3\n\nDie Beigeladene verfolgt seit 2003 vor dem Hintergrund einer verstärkten \nStandortsuche von Mobilfunkanbietern ein eigenes Konzept zur Minimierung der \nImmissionen elektromagnetischer Strahlungen durch Mobilfunkbasisstationen. Sie \nverhandelt seitdem mit den Mobilfunkanbietern mit dem Ziel, unter Sicherung der \nGrundversorgung des gesamten Stadtgebietes die „sensiblen Wohnbereiche\" zu \nschonen und von Standorten außerhalb der Wohngebiete zu versorgen.\n\n4\n\nIn Umsetzung dieses Konzeptes beschloss der Rat der Beigeladenen am 23. Juli \n2003, ein Verfahren zur 16. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4a einzuleiten. \nDanach soll es vorrangiges Ziel sein, zur Wahrung und Schonung des Stadtbildes \nweitere Mobilfunkanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans auszuschließen. \nGleichzeitig soll eine Minimierung der Immissionen elektromagnetischer Strahlung \ndurch die Mobilfunkstationen erreicht werden. Der Aufstellungsbeschluss ist am \n3. September 2003 öffentlich bekannt gemacht worden.\n\n5\n\nDie Fa. W. D 2 GmbH stellte am 9. Oktober 2003 bei der Beigeladenen \neinen Antrag auf (nachträgliche) Zulassung der Nutzungsänderung einer auf dem \nDach des Gebäudes T. Straße 2 errichteten GSM-Mobilfunkstation nach § 31 \nAbs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung \n(BauNVO). Die Beigeladene leitete den Antrag an den Beklagten weiter und \nbeantragte mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 unter Hinweis auf den \nAufstellungsbeschluss die Zurückstellung des Bauvorhabens nach § 15 Abs. 1 \nBauGB. Der Beklagte stellte das Vorhaben mit Bescheid vom 12. Januar 2004 bis \nzum 31. Dezember 2004 zurück. Nach Erteilung des Einvernehmens durch die \nBeigeladene erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2006 eine \nBefreiung.\n\n6\n\nDer Rat der Beigeladenen beschloss am 14. September 2005 zur Sicherung der \nBauleitplanung für die Grundstücke im Plangebiet eine Veränderungssperre. Nach \n§ 3 Nr. 1.3 der Satzung wurden genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze, \nGaragen und sonstige Vorhaben im Sinne von § 67 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NRW) und genehmigungsfreie Vorhaben im Sinne von \n§ 65 BauO NRW vom Geltungsbereich der Veränderungssperre ausgenommen. Die \nSatzung wurde am 24. September 2005 öffentlich bekannt gemacht. In der Sitzung \nvom 5. September 2007 verlängerte der Rat gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die \nGeltungsdauer um ein Jahr und hob zugleich die Regelung des § 3 Nr. 1.3 der \nVeränderungssperre auf. \n\n7\n\nAm 13. Februar 2008 beschloss der Rat der Beigeladenen eine neue \nVeränderungssperre, die am 18. Februar 2008 öffentlich bekannt gemacht worden \nist. Nach § 5 der Satzung treten die Satzung vom 24. September 2005 sowie die \nersten Verlängerung 20. September 2007 außer Kraft. Mit Schreiben vom 26. März \n2008 unterrichtete die Beigeladene die Träger öffentlicher Belange über die \nöffentliche Auslegung der 16. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes und \ngab Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach dem Planentwurf soll sich der \nGeltungsbereich auf das Grundstück Flurstück 1141 beschränken und im \nfestgesetzten WA-Gebiet sollen u.a. ortsfeste Mobilfunkmasten als gewerbliche \nHauptanlagen und Nebenanlagen unzulässig sein.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragte am 25. Januar 2006 beim Beklagten die Erteilung einer \nAusnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 a für eine \nMobilfunkstation auf dem Dach des Gebäudes T. Straße 2.\n\n9\n\nDie Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 22. März 2006 hierzu ihr \ngemeindliches Einvernehmen und wies zur Begründung auf die beschlossene \nVeränderungssperre hin.\n\n10\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen \nder Beigeladenen mit Bescheid vom 18. April 2006 ab. \n\n11\n\nZur Begründung ihres am 11. Mai 2006 eingelegten Widerspruchs machte die \nKlägerin geltend: Der Ablehnungsbescheid enthalte keine Aussagen zu \nbauplanungsrechtlich-materiellen Gründen, die eine Ablehnung rechtfertigen \nkönnten. Er beruhe auf der Versagung des Einvernehmens der Beigeladenen. \nDieses sei aus politisch motivierten Gründen zur Durchsetzung des städtischen \nMobilfunkkonzepts versagt worden. Tatsächlich lägen die Voraussetzungen für die \nErteilung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. §§ 30, 31 Abs. 1 \nBauGB vor. Die Anlage sei eine nicht störende gewerbliche Anlage, die dem Wohl \nder Allgemeinheit diene und die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte einhalte. \n\n12\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. \nOktober 2006 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 23. November 2006 Klage erhoben und wiederholt und \nvertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: \nDie Versagung des Einvernehmens sei unter Hinweis auf die Veränderungssperre \nerfolgt. Nach § 3 Nr. 1.3 seien genehmigungsfreie Vorhaben im Sinne von § 65 \nBauO NRW vom Geltungsbereich der Veränderungssperre ausgenommen. Ihre \nAnlage bedürfe nach § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW keiner Baugenehmigung, so \ndass ihr auch nicht die Veränderungssperre entgegengehalten werden könne.\n\n14\n\nDie Veränderungssperre sei aus materiellen Gründen rechtswidrig. Sie solle der \nSicherung des mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgten Ziels dienen, die \nImmissionen elektromagnetischer Strahlungen im Plangebiet zu minimieren. Ihre \nAnlage sei immissionsschutzrechtlich unbedenklich, denn sie halte nach der \nStandortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 27. Januar 2006 die in der \n26. Verordnung zum Bundesimmissionschutzgesetz (Verordnung über \nelektromagnetische Felder - 26. BImSchVO) festgelegten Grenzwerte ein. Der \nBeigeladenen sei es verwehrt, im Wege der Bauleitplanung eine eigene \nVorsorgepolitik durch Festlegung eigenständiger Grenzwerte zu betreiben. Das \nKonzept der Beigeladenen verstoße gegen Bauplanungs- und \nImmissionsschutzrecht. Eine Veränderungssperre, die der Förderung von Zielen \ndiene, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt \nseien, sei ungeeignet.\n\n15\n\nAuch die neu beschlossene Veränderungssperre sei nichtig. Die Bauleitplanung \nhabe seit dem Aufstellungsbeschluss keine wesentlichen Fortschritte gemacht, so \ndass es schon an einer ernsthaften Planungsabsicht fehle. \n\n16\n\nSelbst bei unterstellter Wirksamkeit der Veränderungssperre habe sie nach § 3 \nAbs. 2 der Satzung einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme. Eine solche sei \nbereits dem Unternehmen W. D2 GmbH für diesen Standort erteilt worden. Die \nAusführungen der Beigeladenen zur Beeinträchtigung des Ortsbildes durch ihre \nAnlage sei angesichts der Größe ihrer Anlage nicht zutreffend, zumal W. D2 für \neine größere und auffälligere Anlage eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden \nsei.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. April \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 19. Oktober 2006 zu verpflichten, eine Ausnahme von \nder Festsetzung „allgemeines Wohngebiet\" im Bebauungsplan Nr. 4 a) \nfür die Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Dach des Gebäudes \nT. Straße 2 in B. (Grundstück G 1) zu erteilen,\n\n19\n\nh i l f s w e i s e ,\n\n20\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. April \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 19. Oktober 2006 zu verpflichten, über ihren Antrag auf \nErteilung einer Ausnahme unter Beachtung der Rechtsaufassung des \nGerichts erneut zu entscheiden,\n\n21\n\nweiter h i l f s w e i s e ,\n\n22\n\nfestzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der \nVeränderungssperre vom 13. Februar 2008 verpflichtet gewesen ist, \nden Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme positiv zu \nbescheiden.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\n die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr verweist zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide.\n\n26\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n27\n\n die Klage abzuweisen.\n\n28\n\nSie führt aus: Sie betreibe keine unzulässige Verhinderungsplanung. Es sei \nanerkannt, dass das Ziel, einzelne Bauvorhaben zu verhindern, den Erlass einer \nVeränderungssperre rechtfertigen könne. Das Gebäude T. Straße 2 sei wegen \nseiner Höhe von mehreren Betreibern als Standort für Mobilfunkanlagen ausgewählt \nworden. Es sei zu befürchten, dass mindestens sechs weitere Anlagen auf dem Dach \nerrichtet werden würden, so dass die Gefahr eines städtebaulich zu verhindernden \n„Antennenwaldes\" bestanden habe. Einen öffentlichen Auftrag zur Versorgung gebe \nes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.\n\n29\n\nSoweit in der Veränderungssperre genehmigungsfreie Vorhaben im Sinne von § \n65 BauO NRW vom Geltungsbereich der Veränderungssperre ausgenommen \nworden seien, seien damit nur Vorhaben, die frei von jeder Genehmigungspflicht \nsind, gemeint gewesen. Mobilfunkanlagen seien in diesem Sinne nicht verfahrensfrei. \nDie missverständliche Formulierung in § 3 Nr. 1.3 sei zudem bei der Verlängerung \nder Veränderungssperre entfallen.\n\n30\n\nIhre Planung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie habe die Grenzwerte \nder 26. BImSchVO als verbindlich anerkannt und keine eigenen Grenzwerte \nfestgelegt. Ihr Konzept beruhe auf einem vorsorgenden Gesundheitsschutz, der ein \nallgemein anerkannter Belang des Immissionsschutzes sei. Der Bayerische \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH) habe mit Urteilen vom 24. Juli 2007 entschieden, \ndass ein solcher vorsorgender Gesundheitsschutz durch die Gemeinde im Wege der \nBauleitplanung betrieben werden könne. Die Verhinderung weiterer Anlagen diene \nauch dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, wie sich aus der Formulierung im \nAufstellungsbeschluss „ zur Wahrung der Schonung des Stadtbildes\" ergebe, und \ndem Schutz der Anwohner vor einer Wertminderung ihrer Wohngrundstücke.\n\n31\n\nDie Klägerin könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, denn ihre \nAnlage sei anders als die Anlage der Fa. W. D 2 GmbH baurechtlich nicht \ngenehmigt. Sie habe ihr Einvernehmen zur Anlage der Fa. W. D 2 GmbH erteilt, \nweil der Betreiber auf die Nutzung der Anlage für ein UMTS-Netz verzichtet habe und \nweil ein einzelner Mast für das Ortsbild noch vertretbar sei.\n\n32\n\nDer Berichterstatter der Kammer hat am 7. Februar 2008 die Örtlichkeiten in \nAugenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. \nWegen des Ergebnisses wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n36\n\nDie mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere \nfehlt es nicht wegen der von der Beigeladenen erlassenen Veränderungssperren an \neinem Sachbescheidungsinteresse der Klägerin. Zwar ist der Eintritt einer \nVeränderungssperre nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung keine \nErledigung im eigentlichen Sinn des Wortes, aber einer solchen Erledigung \ngleichzustellen.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. Oktober \n1998 - 4 B 72.98 -, Baurechtssammlung (BRS) 60 Nr. 100; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -, BRS 70 Nr. 9.\n\n38\n\nEine Erledigung ist aber deshalb nicht eingetreten, weil die inzwischen außer \nKraft getretene und vor Erhebung der Klage beschlossene Veränderungssperre der \nBeigeladenen vom 14. September 2005 und die hierzu beschlossene Verlängerung \nvom 5. September 2007 unwirksam waren. Die Veränderungssperre vom 13. Februar \n2008 entfaltet gegenüber der Klägerin keine Wirkung. Dies ergibt sich aus \nFolgendem:\n\n39\n\nMit der Veränderungssperre vom 14. September 2005 hat die Beigeladene \nbeschlossen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 (Anmerkung: des BauGB) nicht \ndurchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (§ 3 Nr. 1.1.) und \ndamit den Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übernommen. Zugleich hat sie aber \nnach § 3 Nr. 1.3 genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze, Garagen und \nsonstige Vorhaben im Sinne von § 67 BauO NRW sowie genehmigungsfreie \nVorhaben im Sinne von § 65 BauO NRW vom Geltungsbereich ausgenommen. \nDamit hat sie der Veränderungssperre einen unzulässigen Inhalt gegeben, denn § 14 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB erlaubt nur, die Durchführung von Vorhaben im \nbauplanungsrechtlichen Sinne nach § 29 BauGB zu verhindern. Ob ein bauliches \nVorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB in der ab 1. Januar 1998 geltenden \nFassung vorliegt, hängt jedoch nicht davon ab, ob es nach Maßgabe der \nLandesbauordnungen genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig ist. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, \n206 = BRS 64 Nr. 89.\n\n41\n\nDem Landesgesetzgeber ist es damit aufgrund der Eigenständigkeit des \nbundesrechtlichen Begriffs des Vorhabens untersagt, diesen Begriff zu modifizieren, \n\n42\n\nvgl. Krautzberger in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg (EZB), \nLoseblattkommentar zum BauGB, Stand: September 2007, § 29 Rdnr. \n23,\n\n43\n\nso dass auch im örtlichen Satzungsrecht dieser Begriff nicht verändert werden \nkann. Der Besonderheit von Einzelfällen kann (und soll) durch die Gewährung von \nAusnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB begegnet werden.\n\n44\n\nSelbst wenn man zu Gunsten der Beigeladenen unterstellen würde, es sei \nzulässig, bestimmte Vorhaben abweichend vom bodenrechtlichen Vorhabenbegriff \naus dem Geltungsbereich einer Veränderungssperre herauszunehmen, so könnte \ndie hier beschlossene Regelung dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen gehalten \nwerden. Denn nach § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW bedürfen die Errichtung von (...) \nsonstigen Antennen und Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis \nzu 10,0 m und zugehörige nach der Nr. 9a zulässige Versorgungseinheiten sowie die \nÄnderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, wenn die \nAntenne, Sendeanlage oder die Versorgungseinheit in, auf oder an einer \nbestehenden baulichen Anlage errichtet werden soll, keiner Baugenehmigung. Diese \nVoraussetzungen für die Annahme eines baugenehmigungsfreien Vorhabens im \nSinne von § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW liegen hier vor, so dass das Vorhaben nicht \nunter die Veränderungssperre fallen würde. Dies bestätigt insoweit auch die oben \ngemachten Ausführungen zur Unveränderbarkeit des Vorhabenbegriffs, denn die von \nder Beigeladenen vorgenommene Veränderung des Begriffs führt hier dazu, dass \ngerade solche Anlagen, die nach dem Willen des Rates durch die \nVeränderungssperre verhindert werden sollten und die den Anlass für den \nSatzungsbeschluss bildeten, nicht darunter fallen. \n\n45\n\nSoweit die Beigeladene vorträgt, mit der Formulierung „genehmigungsfreie \nVorhaben i.S.v. § 65 BauO NRW\" habe der Rat tatsächlich „verfahrensfreie \nBauvorhaben\" ausschließen wollen und die Anlagen nach § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO \nNRW seien in diesem Sinne nicht verfahrensfrei, weil die Erteilung einer Ausnahme \nnach § 74 a BauO NRW erforderlich sei, führt dies nicht zu einer anderen Auslegung. \nSelbst wenn der Satzungsgeber diese Vorstellung gehabt haben sollte, so kann die \nVeränderungssperre nicht entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden. \nFür die Auslegung einer Vorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende \nobjektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut \nund dem Sinnzusammenhang ergibt. Der Entstehungsgeschichte kommt für die \nAuslegung nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach der \nangeführten Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die \nansonsten nicht ausgeräumt werden können. Der Wille des Gesetzgebers kann bei \nder Auslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen \nhinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat.\n\n46\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 16. Dezember \n1981 \n- 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 (153) mit weiteren \nNachweisen.\n\n47\n\nIst somit die Veränderungssperre vom 15. September 2005 unwirksam und fällt \nselbst bei unterstellter Gültigkeit das Vorhaben der Klägerin nicht in den \nGeltungsbereich der Veränderungssperre, so hat sich das Begehren nicht vor \nKlageerhebung erledigt. \n\n48\n\nAuch die unter Wegfall der Regelung des § 3 Nr. 1.3 am 5. September 2007 \nbeschlossene Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Veränderungssperre nach § 17 \nAbs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr hat den Rechtsstreit nicht erledigt. Denn die \nVerlängerung einer unwirksamen Veränderungssperre ist ebenfalls unwirksam. \nZudem kann nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nur die Gültigkeitsdauer des § 17 Abs. \n1 Satz 1 BauGB verändert werden. Durch eine solche Verlängerung kann aber nicht \nder Regelungsgegenstand der Veränderungssperre verändert und damit im Ergebnis \nfür bestimmte Vorhaben erstmalig eine Veränderungssperre beschlossen \nwerden.\n\n49\n\nSchließlich spricht vieles dafür, dass die Beigeladene - wie die Begründung zum \nSatzungsbeschluss vom 13. Februar 2008 nahelegt - mit der Formulierung in § 5 \nSatz 2 der Veränderungssperre vom 13. Februar 2008, dass mit dem Inkrafttreten \ndieser Satzung „die Satzung vom 24. September 2005 sowie die erste Verlängerung \nvom 20. September 2007 außer Kraft\" treten, die angesprochenen \nVeränderungssperren in der Sache rückwirkend zurückgenommen hat, so dass sie \nauch deshalb dem Bauvorhaben der Klägerin nicht entgegenstehen dürften.\n\n50\n\nDas Verpflichtungsbegehren hat sich auch nicht durch die vom Rat der \nBeigeladenen am 13. Februar 2008 beschlossene Veränderungssperre erledigt. \nDenn diese ist jedenfalls für das Grundstück T. Straße 2 und gegenüber dem \nBauvorhaben der Klägerin nicht gültig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt eine \nVeränderungssperre nach zwei Jahren außer Kraft, so dass die am 18. Februar 2008 \nbekanntgemachte Veränderungssperre grundsätzlich bis zum 18. Februar 2010 \ngültig ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr \nverlängern und nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf diese Zweijahresfrist der seit \nder Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB \nabgelaufene Zeitraum anzurechnen. Der Antrag der Klägerin vom 25. Januar 2006 \nist vom Beklagten nicht förmlich zurückgestellt worden, so dass § 17 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB nicht unmittelbar zu Gunsten der Klägerin angewandt werden kann.\n\n51\n\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird jedoch entsprechend auch auf Fälle angewendet, \nin denen es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen \nAblehnung des Bauantrages gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist \n(sog. faktische Zurückstellung). Bei der Berechnung dieses Zeitraums der faktischen \nZurückstellung ist die der Gemeinde durch § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte \nMöglichkeit der Verlängerung um ein drittes Jahr regelmäßig mit einzurechnen.\n\n52\n\nVgl. zur faktischen Zurückstellung: BVerwGE, Urteil vom 10. \nSeptember 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 12 = BRS 30 Nr. 76 und \nBeschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101.\n\n53\n\nDie faktische Zurückstellung setzt die förmliche Stellung eines entsprechenden \nAntrages voraus,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.,\n\n55\n\nund setzt mit Ablauf des Zeitraums ein, der für eine ordnungsgemäße \nBearbeitung des Baugesuchs benötigt würde. Der Antrag der Klägerin ist am 25. \nJanuar 2006 bei dem Beklagten gestellt und wegen Versagung des Einvernehmens \nder Beigeladenen abgelehnt worden. Das Einvernehmen ist auf der Grundlage der \nVeränderungssperre vom September 2005 versagt worden, so dass das Vorhaben \nfaktisch im oben genannten Sinne zurückgestellt worden ist. Unter Anrechnung der \nVerlängerungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB und bei Zugrundelegung \neiner zumutbaren Bearbeitungszeit endete diese Frist für das Vorhaben der Klägerin \nvoraussichtlich im April 2009, so dass die Veränderungssperre weiterhin gültig \nwäre.\n\n56\n\nZugunsten der Klägerin ist jedoch auf die Frist zusätzlich die Zeit anzurechnen, in \ndem das Bauvorhaben der Fa. W. förmlich und faktisch zurückgestellt worden \nist. Denn Zurückstellung und Veränderungssperre sind grundstücksbezogene \nMaßnahmen, die als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz \n2 des Grundgesetzes (GG) der Sicherung der Bauleitplanung dienen. Antragsteller \nmuss nicht notwendigerweise der Grundstückseigentümer sein. Wird ein Baugesuch \nzurückgestellt, so wirkt sich die damit verbundene Nutzungsbeschränkung auf den \nWert des betroffenen Grundstückes aus, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt \nhat. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB trägt diesem Umstand Rechnung. Er spricht weder \nvon einem bestimmten Antragsteller noch von einem bestimmten Vorhaben. Die \nRede ist von „einem\", nicht von „dem\" Baugesuch. Diese Offenheit lässt darauf \nschließen, dass auf die Veränderungssperre jede für ein Grundstück ergangene \nZurückstellung ohne Rücksicht auf die Person des Bauantragstellers und das konkret \nbeantragte Vorhaben anrechenbar ist. \n\n57\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2002 - 3 S \n107/02 -, BRS 65 Nr. 112; Krautzberger in Battis-Krautzberger-Löhr, \nBauGB, 10. Aufl. 2007, § 17 Rdnr. 2; Bielenberg/Stock in EZB, § 17 \nRdnr. 15; Lemmel in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch (BK), \nLoseblatt, § 17 Rdnr. 4 und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, \nBauGB/BauNVO 5. Aufl. 2007, § 17 Rdnr. 12; die Frage ist vom \nBVerwG im Beschluss vom 25. März 2003 - 4 B 9.03, BRS 66 Nr. 21 \noffen gelassen worden.\n\n58\n\nDie Zeit der Zurückstellung des Antrages der Fa. W. auf Erteilung einer \nZustimmung für eine Mobilfunkbasisstation auf dem Dach des Hauses T. \nStraße 2 ist somit auf den Zeitraum der faktischen Zurückstellung des Antrages der \nKlägerin vom 25. Januar 2006 bis zur mündlichen Verhandlung anzurechnen. Der \nAntrag der Fa. W. ist am 20. Oktober 2003 bei dem Beklagten eingegangen und \ndie Entscheidung darüber ist mit Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2004 bis \nzum 31. Dezember 2004 zurückgestellt worden. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag \nam 10. Januar 2006 positiv beschieden worden. Ist der Antrag somit zwei Jahre \nfaktisch und förmlich zurückgestellt worden, so ist aufgrund der Anrechnung dieser \nZeit die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB von drei Jahren bezüglich des \nVorhabens der Klägerin überschritten worden. Der Klägerin kann diese \nVeränderungssperre nicht entgegen gehalten werden, so dass sich das Verfahren \nnicht erledigt hat.\n\n59\n\nErgänzend ist noch anzumerken, dass die Veränderungssperre auch aus einem \nweiteren Grund erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet. Mit der \nVeränderungssperre ist zugleich die - nach Auffassung der Beigeladenen wirksame - \nfrühere Veränderungssperre außer Kraft gesetzt worden, so dass es sich um eine \nerneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB handelt. Insoweit ist \nin der Rechtsprechung anerkannt, dass die Gemeinde die gesetzlichen \nVoraussetzungen, unter denen eine Verlängerung einer erlassenen \nVeränderungssperre zulässig ist, nicht dadurch umgehen darf, dass sie eine erneute \nVeränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB erlässt. Dieser Gefahr muss im \nHinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG begegnet werden.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 NB 44/92 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 474(475).\n\n61\n\nTritt die erneute Anordnung an die Stelle einer Verlängerung nach Abs. 2, so \nunterliegt sie für das (insgesamt) vierte Jahr den erschwerten Voraussetzungen des \n§ 17 Abs. 2 BauGB, weil ansonsten dieser leerlaufen würde. \n\n62\n\nVgl. BK-Lemmel, § 17 Rdnr. 12 m.w.N.\n\n63\n\nNichts anderes gilt, wenn - wie hier - eine bereits nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nverlängerte Veränderungssperre während des laufenden Verlängerungszeitraumes \naufgehoben und durch eine erneute Veränderungssperre ersetzt wird. Denn \nentscheidend ist bei einem Rückgriff auf Sinn und Zweck der Veränderungssperre, \nob zwei Veränderungssperren nach dem Willen des Satzungsgebers erkennbar \nzusammenwirken sollen, um ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1989 - 11 A 2216/87 -, BRS 49 \nNr. 113.\n\n65\n\nAlle Veränderungssperren, die vier Jahre (also den durch die zweite \nVerlängerung gedeckten Zeitraum) überschreiten, sind nur bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10.September 1976, a.a.O.\n\n67\n\nDer Zeitraum von vier Jahren wird hier überschritten. Das konkrete Bauvorhaben \nwürde bei Gültigkeit der erneuten Veränderungssperre (ohne individuelle \nAnrechnung) bis zum 18. Februar 2010 verhindert, obwohl es bereits durch die \nVeränderungssperre vom 15. September 2005 seit 2 ½ Jahren verhindert worden ist. \nDaher war im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre im Februar \n2008 für den Satzungsgeber erkennbar, dass es sich faktisch um eine Verlängerung \nüber den Zeitraum von 3 Jahren hinaus handelte, so dass diese erneute \nVerlängerung den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauGB genügen muss. \n\n68\n\nDie Voraussetzungen für eine Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 \nAbs. 2 BauGB liegen hier aber nicht vor. Nach § 17 Abs. 2 BauGB kann die 3-\nJahres-Frist um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Umstände dies \nerfordern. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. September \n1976 ausgeführt:\n\n69\n\n„Besondere Umstände liegen nur vor, wenn ein Planverfahren \ndurch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet wird, die sich von dem \nüblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, mag es \nsich bei dieser Ungewöhnlichkeit um Besonderheiten des Umfanges, \ndes Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes handeln. \nNotwendig ist weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang; gerade die \nUngewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür sein, dass die \nAufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Auch das \nreicht jedoch zur Rechtfertigung einer den Zeitraum von drei Jahren \nüberschreitenden Veränderungssperre nicht aus. Hinzukommen muss \nvielmehr außerdem noch, dass die jeweilige Gemeinde die - \nverzögerungs-verursachende - Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat. \nVertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbares \nFehlverhalten, wobei im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, \ndass Mängel., die in der Sphäre der Gemeinde auftreten (...) auf ein \nFehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind. „\n\n70\n\nSolche besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es ist eine Grundpflicht \nder Gemeinde, die jeweilige Bebauungsplanung in einer ernstzunehmenden Weise \nweiter zu betreiben, so dass ihre Realisierung erkennbar gewollt ist.\n\n71\n\nVgl. Jäde, a.a.O., § 17 Rdnr. 9.\n\n72\n\nDie Beigeladene hat im Juli 2003 den Aufstellungsbeschluss zur 16. Änderung \ndes Bebauungsplanes gefasst und seither keine weitere Anstrengungen zur \nFörderung des Verfahrens gemacht. Sie hat nach ihren eigenen Angaben in der \nZwischenzeit Gespräche mit Mobilfunkanbietern geführt, um so eine einvernehmliche \nRegelung über die Standorte für Mobilfunkanlagen zu erreichen. Trotz des \nanhängigen Verfahrens hat die Beigeladene erst im März 2008 - mithin über 4 1/ 2 \nJahre nach dem Aufstellungsbeschluss - das Verfahren (öffentliche Auslegung, \nBeteiligung öffentlicher Träger) für eine nunmehr auf das Grundstück T. Straße \n2 beschränkte Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren \nfortgesetzt. Der Umstand, dass die Beigeladene wenige Wochen nach dem Hinweis \ndes Berichterstatters im Ortstermins auf die nicht erkennbare Förderung des \nPlanänderungsverfahrens einen Planentwurf vorlegt, zeigt, dass nicht die besondere \nSchwierigkeiten des Änderungsverfahrens zu der Verzögerung geführt haben. Die \nBeigeladene hat vielmehr im Bewusstsein der beschlossenen Veränderungssperren \nden Schwerpunkt ihrer Aktivitäten auf die Gespräche mit den Anbietern gelegt. Damit \nhat sie sich nicht objektiv vernünftig verhalten, denn sie konnten jedenfalls aufgrund \ndes Schriftwechsels im vorliegenden Verfahren nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass \nsie ihr Ziel ohne Planänderung aufgrund der Gespräche mit der Klägerin erreichen \nkonnte.\n\n73\n\nDie somit zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der den Antrag der \nKlägerin nach § 74 a Satz 1 BauO NRW auf Erteilung einer Ausnahme nach § 31 \nAbs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ablehnende Bescheid des \nBeklagten vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 19. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme.\n\n74\n\nDer Erteilung der Ausnahme steht zunächst nicht entgegen, dass die \nBeigeladene ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB versagt hat, denn sie \nhat dies unter Bezugnahme auf die Veränderungssperre und damit nach dem oben \nAusgeführten rechtswidrig versagt. An eine solche rechtswidrige Entscheidung ist \ndas Gericht nicht gebunden.\n\n75\n\nVgl. Söfker in EZB, § 36 Rdnr. 46 mit weiteren Nachweisen.\n\n76\n\nNach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nsolche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und \nUmfang ausdrücklich vorgesehen sind. Der Bebauungsplan Nr. 4 a der Beigeladenen \nsetzt für das Baugrundstück ein Allgemeines Wohngebiet fest und die Klägerin \nbeabsichtigt eine Mobilfunkstation auf dem Dach des Gebäudes zu errichten und zu \nbetreiben. Eine solche Mobilfunkstation ist eine fernmeldetechnische Nebenanlage, \ndie in einem allgemeinen Wohngebiet nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO ausnahmsweise zugelassen werden kann. \n\n77\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - 1 BV 05.2105 -, abrufbar in \nJuris Rz. 19 mit weiteren Nachweisen auf die gefestigte \nRechtsprechung.\n\n78\n\nDie Erteilung einer solchen Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB darf, auch wenn \ndie Erteilung im Ermessen der Bauaufsichtbehörde steht, nur aus städtebaulichen \nGründen versagt werden. Bauordnungsrechtliche Aspekte, namentlich der \nGesichtspunkt einer verunstaltenden Wirkung im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 BauO \nNRW, können die Versagung einer Ausnahme nicht rechtfertigen. Wenn die \nVoraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, bleibt für die Ausübung negativen \nErmessens wenig Raum.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BRS \n69 Nr. 84 und - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83; Bayerischer VGH, Urteil \nvom 26. Januar 2007 - 1 BV 02.2147 -, NVwZ- Rechtsprechungsreport \n(NVwZ-RR) 2007, 736, und Urteil vom 24. Juli 2007, a.a.O..\n\n80\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der Ausnahme, weil solche \nstädtebauliche Gründe ihr nicht entgegen stehen. Insoweit hat der 7. Senat des \nOberverwaltungsgerichts in der vorgenannten Entscheidung zur Frage der Zulassung \neiner Mobilfunkanlage in einem (faktischen reinen) Wohngebiet ausgeführt:\n\n81\n\n„In städtebaulicher Hinsicht gilt auch für die Erteilung von \nAusnahmen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO der generell für \nAusnahmen geltende Grundsatz, dass Nutzungen, die nach der \nallgemeinen Wertentscheidung des Verordnungsgebers in bestimmten \nBaugebieten ausnahmsweise zugelassen werden können, konkret dann \nnicht zulässig sind, wenn sie den Gebietscharakter des betreffenden \nBaugebiets gefährden und damit gebietsunverträglich sind. Das ist \ninsbesondere der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den \nGebietscharakter des betreffenden Baugebiets - aufgrund seiner \ntypischen Nutzungsweise störend wirkt. Dies trifft für Wohngebiete \nnamentlich dann zu, wenn die betreffende Anlage \"Unruhe\" in das \nGebiet bringt und regelhaft erhebliche Auswirkungen auf die im \nbetreffenden Baugebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe hat. \n\n82\n\nVgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für \nVerwaltungen in allgemeinen Wohngebieten: BVerwG, Urteil vom 21. \nMärz 2002 \n- 4 C 1.02 -, BRS 65 Nr. 63. \n\n83\n\nHierfür liegt im vorliegenden Fall der Errichtung einer Basisstation \ndes künftigen UMTS-Netzes in einem faktischen reinen Wohngebiet \nallerdings kein konkreter Anhalt vor. \n\n84\n\nAuch wenn eine Basisstation des Mobilfunknetzes einer \nregelmäßigen Wartung bedarf und in Störfällen von dem erforderlichen \nPersonal für Reparaturarbeiten angefahren werden muss, können die \ndamit verbundenen, \"Unruhe\" erzeugenden Fahrvorgänge und \nsonstigen Aktivitäten nicht als in einem reinen Wohngebiet \n\"gebietsunverträglich\" angesehen werden. Sie unterscheiden sich nicht \ngrundlegend von dem, was auch bei einer Wohnnutzung gelegentlich \nan Wartungs- und Reparaturarbeiten an technischen Einrichtungen \n(z.B. Heizungsanlagen, Solaranlagen u.a.m.) anfällt. Störungen durch \nsonstige Immissionen scheiden - abgesehen von den gesondert noch \nanzusprechenden Immissionen durch Strahlungen - ersichtlich von \nvornherein aus.\"\n\n85\n\nDiese Ausführungen können auf die vorstehende Situation unproblematisch \nübertragen werden, zumal es sich um ein allgemeines Wohngebiet handelt und \ndurch die gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss des Gebäudes (Bäcker, \nBlumenhandel, Gaststätte, Gemischtwareneinzelhandelsladen) bereits „Unruhe\" ins \nPlangebiet getragen worden ist.\n\n86\n\nDie Versagung einer Ausnahme kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil \ndurch die ausnahmsweise Zulassung der strittigen Anlage der Gebietscharakter des \nallgemeinen Wohngebiets verfälscht und das Regel-Ausnahme-Verhältnis in eine \nSchieflage gebracht würde. \n\n87\n\nVgl. BK-Roeser, § 31 Rdnr. 7 m.w.N. und BayVGH, Urteil vom 24. \nJuli 2007, a.a.O..\n\n88\n\nIm Erdgeschoss des Gebäudes befinden sich der Versorgung des Gebiets \ndienende Läden und Schankwirtschaften i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Die \nObergeschosse des Gebäudes und die umliegenden Gebäude werden - soweit \nersichtlich (vgl. die Beschreibung der Umgebung des Plangebietes in der \nBegründung zur 16. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans - überwiegend zu \nWohnzwecken genutzt. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im \nPlangebiet dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets widersprechende \nVorhaben befinden. Angesichts der „Größe\" der Anlage und unter Berücksichtigung \ndes Umstandes, dass hinsichtlich der Anlage der Fa. W. D 2 GmbH der \nBeklagte nach Erteilung des Einvernehmens durch die Beigeladene eine Ausnahme \nerteilt hat, bleibt somit auch bei Errichtung der Anlage die allgemeine \nZweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets erhalten und das von § 31 Abs. 1 \nBauGB vorausgesetzte Regel-Ausnahme-Verhältnis ist weiter gewahrt.\n\n89\n\nAuch die mit dem Bauvorhaben verbundenen Immissionen für die Umgebung \nvermögen eine Versagung der Erteilung der Ausnahme nicht zu rechtfertigen. \nInsoweit entspricht es bundesweit gefestigter Rechtsprechung, dass bei Einhaltung \nder Grenzwerte der 26. BImSchVO nicht davon ausgegangen werden kann, dass die \nmenschliche Gesundheit - auch und gerade der in der Nachbarschaft Wohnenden - \nvöllig unzureichend geschützt wäre.\n\n90\n\nVgl. auch hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005,a.a.O..\n\n91\n\nDer Vortrag der Beigeladenen gibt keinen Anlass zu einer anderen Wertung. \nInsbesondere ist ausweislich der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur \ndavon auszugehen, dass eine sich den Grenzwerten annähernde Belastung im \nBereich der deutlich niedrigeren Wohngebäude der Nachbarschaft aufgrund der \nHöhenlage des Gebäudes T. Straße nicht zu erwarten ist.\n\n92\n\nAuch die optischen Auswirkungen der Anlage können die Versagung der \nAusnahme nicht rechtfertigen. Angesichts der geringen Höhe der Antennenträger \nund der Versorgungseinheit, die auf dem Dach des achtgeschossigen Gebäudes \nerrichtet werden sollen, kann keine Rede davon sein, dass dem Vorhaben eine \nerdrückende Wirkung (Gebot der Rücksichtnahme) zukommen könnte. Soweit die \nBeigeladene auf den Schutz des Ortsbildes vor einem Antennenwald hinweist, so ist \ndas Ortsbild im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes anders als im unbeplanten \nInnenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 5 BauGB) nicht ausdrücklich geschützt. Nur wenn der Plangeber entsprechende \nFestsetzungen (vgl. § 1 Abs. 7 Nr. 5 BauGB) in den Bebauungsplan aufgenommen \nhat, ist das Ortsbild geschützt. Eine solche Festsetzung ist nicht getroffen worden. \nUnabhängig davon hat die bauliche Anlage im Vergleich zum Gebäude geringfügige \nAusmaße und ist deshalb wegen ihrer optischen Auswirkungen bei der im \nZusammenhang mit dem Ortsbild erforderlichen großräumigen Betrachtung zu \nvernachlässigen, zumal eine andere (größer dimensionierte) Anlage auf dem Dach \nbereits errichtet ist und am Gebäude mehrere Satellitenschüsseln und \nFernsehantennen angebracht sind.\n\n93\n\nVgl. zur Beeinträchtigung des Ortsbildes durch solche Anlagen auch \nOVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/05 -, a.a.O. und \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7- August 2003 - 1 A 10916/03 -, \nabrufbar in Juris, Rz. 34. \n\n94\n\nBei Ausübung des Ermessens hatte der Beklagte entgegen der Auffassung der \nBeigeladenen nicht das von ihr entwickelte Mobilfunkkonzept zu berücksichtigen. \nInsbesondere ergibt sich dies auch nicht aus der vorgenannten Entscheidung des \nOVG Rheinland-Pfalz. Zwar ist dort ausgeführt worden, dass es nicht zu \nbeanstanden sei, wenn eine Kommune für eine Ermessensbetätigung nach § 31 \nAbs. 2 BauGB ein Konzept entwickelte, um eine einheitliche Praxis bei der Erteilung \nvon Befreiungen zu sichern. Das von der Beigeladenen aufgestellte Konzept ist aber \nweder vom Beklagten als die das Ermessen ausübende Behörde aufgestellt worden \nnoch dient es der Sicherung einer einheitlichen Praxis bei Erteilung von Befreiungen \nnach § 31 Abs. 2 BauGB. Es handelt sich bei der streitigen Anlage nicht um ein den \nFestsetzungen des Bebauungsplans in der derzeit gültigen Fassung \nwidersprechendes Vorhaben, welches einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB \nbedarf, sondern um ein nach der Wertung des Verordnungsgebers im Plangebiet \nausnahmsweise zulässiges Vorhaben. Insoweit ist auch die Absicht der \nBeigeladenen, den Bebauungsplan zu ändern, bei der Ermessensentscheidung nicht \nzu berücksichtigen. Zwar ist es bei Entscheidungen nach § 31 Abs. 2 BauGB \nanerkannt, dass die Absicht einer Gemeinde, einen bestehenden Bebauungsplan zu \nändern, grundsätzlich geeignet ist, die Versagung einer Befreiung im Rahmen der \nErmessensausübung zu begründen, wenn die Befreiung mit der vorgesehenen \nPlanänderung nicht vereinbar ist. Denn es wäre nicht sinnvoll, eine dem geltenden \nBebauungsplan nicht entsprechende Nutzung im Wege einer Befreiung zuzulassen, \nwenn schon absehbar ist, dass sie mit den geänderten städtebaulichen Vorschriften \nder Gemeinde erst recht unvereinbar sein wird.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 -, BRS 65 \nNr. 74; kritisch Jäde, a.a.O., § 31 Rdnr. 29.\n\n96\n\nEine vergleichbare Fallkonstellation liegt aber bei Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 \nBauGB nicht vor, denn es handelt sich nicht um Vorhaben, die dem geltenden \nBebauungsplan widersprechen. Die Ausnahme ist nach der Definition des § 31 \nAbs. 1 BauGB keine Durchbrechung des Bebauungsplans als Rechtsnorm, weil sie \nBestandteil des Bebauungsplans selbst ist. \n\n97\n\nVgl. Söfker in EZB, § 31 Rdnr. 14.\n\n98\n\nNur wenn die Gemeinde als Satzungsgeber die Ausnahme zugelassen hat, kann \nsie erteilt werden. Will die Gemeinde diese (frühere) Entscheidung ändern, so muss \nsie sich zur Durchsetzung dieser Änderungsabsichten auf die vom Gesetzgeber \nhierfür vorgesehenen Instrumente (Veränderungssperre, Zurückstellung) verweisen \nlassen. Das Ausnahmeermessen ist kein Ersatz für bisher unterbliebene oder \nfehlgeschlagene bauplanungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 6 und Abs. 9 \nBauGB im Bebauungsplan.\n\n99\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 26. Januar 2007, a.a.O.\n\n100\n\nNach alledem hat die Klägerin Anspruch auf Zulassung der Ausnahme. \n\n101\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO und \nberücksichtigt, dass die Beigeladene materiell auf Seiten der Unterlegenen die \nHauptbeteiligte und treibende Kraft des Verfahrens ist. \n\n102\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-08/4-k-3873-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":21},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-08/4-k-3873-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256401","retrieved":"2026-07-09 02:20:14.268097+00:00"}}