{"status":"available","doknr":"OLD256402","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0408.10L173.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"10 L 173/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird durch Erlass einer einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Aufnahme in die erste Klasse der \nDorfschule für das Schuljahr 2008/2009 - nunmehr beschränkt auf die bisher \nunbesetzten Plätze - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu bescheiden. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu ¾ als Gesamtschuldner, \ndie Antragsgegnerin zu ¼ .\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDas Rechtsschutzgesuch richtet sich gegen die Leiterin der Dorfschule, \nStädtische Gemeinschaftsgrundschule der Stadt X. , weil diese nach den §§ 35 \nAbs. 2, 46 Abs. 1 - 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), über die von den \nAntragstellern begehrte vorzeitige Einschulung auf Antrag der Eltern mit \nEntscheidung über die Schulfähigkeit im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG und \ndie entsprechende Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Klasse 1 der Dorfschule \nentscheidet. Insoweit war das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen.\n\n3\n\nDie - sinngemäßen - Anträge der Antragsteller,\n\n4\n\n1. der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur \nEntscheidung über den Antrag zu 2. zu untersagen, weitere Kinder für \ndie Einschulung zum Schuljahr 2008/2009 auf die Dorfschule \naufzunehmen,\n\n5\n\n h i l f s w e i s e , \n\n6\n\nder Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis \nzur Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 2 zu untersagen, weitere \nKinder zur Einschulung für das Schuljahr 2008/2009 auf die Dorfschule \naufzunehmen, ohne die Antragstellerin zu 1. bei der Vergabe der Plätze \nin gleicher Weise zu berücksichtigen wie ein schulpflichtiges Kind bei \nder Vergabe berücksichtigt würde, \n\n7\n\n2. die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Antragstellerin zu 1. für das Schuljahr 2008/2009 in die \nerste Klasse der Dorfschule aufzunehmen,\n\n8\n\n h i l f s w e i s e ,\n\n9\n\ndie Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, den Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Aufnahme in die \nerste Klasse der Dorfschule für das Schuljahr 2008/2009 - nunmehr \nbeschränkt auf die bisher unbesetzten Plätze - unter Berücksichtigung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,\n\n10\n\nhaben (lediglich) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n11\n\nDie Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO zu Ziffer 1 bezüglich der Untersagung der Aufnahme weiterer Kinder \n(Konkurrenten-Anträge) sind bereits mangels allgemeinen Rechtsschutzinteresses \nunzulässig. Der Hauptantrag zu 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § \n123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Aufnahme-Antrag) ist statthaft und auch im Übrigen \nzulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag zu Ziffer 2 (Bescheidungs-Antrag) ist \nzulässig und begründet.\n\n12\n\nDer Haupt- und der Hilfsantrag zu Ziffer 1 auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind bereits unzulässig, denn den \nAntragstellern fehlt zu dem auch insoweit für die Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts das erforderliche allgemeine \nRechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Haupt- wie \nHilfsantrag sind auf die vorläufige Untersagung der Aufnahme weiterer Kinder „bis \nzur Entscheidung über den Antrag zu 2.\" gerichtet. Mithin haben sich beide Anträge \ndurch den Beschluss vom heutigen Tage über den Antrag zu 2. erledigt. Darüber \nhinaus hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. März 2008 verpflichtend \nerklärt, dass sie bei Beibehaltung ihrer bisherigen Rechtsauffassung - wie mit dem \nSchulamt abgesprochen - die Entscheidung über weitere Aufnahmen bzw. \nAblehnungen zunächst zurückstellen werde. Dementsprechend ist bis zum heutigen \nTage weder die weitere Aufnahme eines (Konkurrenten-) Kindes noch eine \nentsprechende Zusage durch die Antragsgegnerin erfolgt.\n\n13\n\nDer mit dem Hauptantrag zu 2. (Aufnahme-Antrag) gestellte Antrag nach § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift ist eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu \nvereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines \nAnordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 \nVwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Begehrt der Antragsteller - wie \nhier die Antragsteller - mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der \nHauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur \nGewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG) schlechterdings \nnotwendig ist und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im \nHauptsacheverfahren spricht.\n\n14\n\nVgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 16. April 1004 - 6 B 332/04 -, \nVG Potsdam, Beschluss vom 23. Juli 2004 -1 2 L 652/04 - in: \njuris.de\n\n15\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dies gilt selbst dann, geht man \nzugunsten der Antragsteller entgegen dem ausdrücklich gestellten Antrag lediglich \nvon dem Begehren auf eine vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die \nDorfschule aus, denn die Stattgabe eines derartigen Antrages würde dem Begehren \nder Antragsteller wegen der zu erwartenden Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht \nnur vorübergehend, sondern aller Voraussicht nach endgültig zum Erfolg verhelfen. \nIm Falle einer späteren Klageabweisung wäre der Antragstellerin zu 1. eine \nBeendigung des Schulbesuches kaum zuzumuten. \n\n16\n\nVgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. Juni \n1995 \n- 3 M 43/95 - in: juris.de\n\n17\n\nZwar ist von der Dringlichkeit der von den Antragstellern angestrebten \ngerichtlichen Entscheidung und damit von einem Anordnungsgrund im vorgenannten \nSinne auszugehen, weil bis zum Beginn des Schuljahres 2008/2009 eine \nrechtskräftige Klärung in einem noch rechtshängig zu machenden Klageverfahren \nnicht möglich wäre. Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass \nihnen ein Anspruch auf vorzeitige Einschulung der Antragstellerin zu 1. mit \nentsprechender Aufnahme in die Dorfschule zusteht.\n\n18\n\nEin solcher folgt nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz (Hs.) SchulG. Danach \nkönnen Kinder, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt das 6. \nLebensjahr vollenden, auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule \naufgenommen werden, wenn sie die für den Besuch erforderlichen körperlichen und \ngeistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend \nentwickelt sind (Schulfähigkeit). Der Entscheidung über die vorzeitige Einschulung \nnach dieser Vorschrift mit vorhergehender Schulfähigkeitsprüfung durch die \nSchulleiterin/den Schulleiter der Grundschule bedarf es hier auch nach Inkrafttreten \nder neuen Stichtagsregelung in § 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG in der Fassung des 2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006. Danach beginnt die Schulpflicht \nfür Kinder, die zum 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, am 1. August \ndesselben Kalenderjahres. Denn aus der Übergangsvorschrift in Art. 7 des 2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes (in Bereinigte Amtliche Sammlung der \nSchulvorschriften - BASS - 2007/2008 Ordnungs-Nr. 1 - 1 S. 26), ist zu entnehmen, \ndass diese Stichtagsregelung auf die Einschulung zum hier in Rede stehenden \nSchuljahr 2008/2009 noch nicht angewendet werden soll. Danach wird die Verlegung \ndes Stichtages für die Einschulung aus organisatorischen und finanzpolitischen \nGründen schrittweise gestaffelt und für das Schuljahr 2008/2009 als Stichtag der 31. \nJuli bestimmt. Demnach beginnt für die Antragstellerin zu 1. ihre Schulpflicht nicht \ngemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG über die Stichtagsregelung, denn die am 2. \nAugust 2002 geborene Antragstellerin hat zum 31. Juli 2008 noch nicht das 6. \nLebensjahr vollendet. Die Antragstellerin zu 1. ist demnach hinsichtlich ihres \nEinschulungs- und Aufnahmebegehrens auf die in das pflichtgemäße Ermessen der \nAntragsgegnerin gestellte vorzeitige Aufnahme mit vorheriger Prüfung und \nFeststellung ihrer Schulfähigkeit angewiesen, die in § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG durch \nunbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben ist, wobei der Antragsgegnerin ein \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2006 - 19 B 1513/06 -, in: \njuris.de,\n\n20\n\nweil der Gesetzgeber die Verlegung des Stichtages und damit die aus \npädagogischer Sicht intendierte Senkung des allgemeinen Einschulungsalters aus \norganisatorischen und finanzpolitischen Gründen gestaffelt hat.\n\n21\n\nDementsprechend steht den Antragstellern unabhängig von der nachstehend zu \nbeantwortenden Frage, ob Kinder, die gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG nach \nindividuell festgestellter Schulfähigkeit vorzeitig aufgenommen werden können (so \ngenannte Kann-Kinder), im Falle der Konkurrenz mit ebenfalls die Aufnahme zu einer \nbestimmten Grundschule begehrenden Kindern, für die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 \nSchulG durch die Stichtagsregelung die Schulpflicht beginnt (so genannte Pflicht- \noder Stichtagskinder), prinzipiell in einem Schulaufnahmeverfahren gleich zu \nbehandeln sind, jedenfalls gegenwärtig der geltend gemachte Aufnahmeanspruch \nnicht zu. Dies folgt zum einen daraus, dass die Antragsgegnerin die Schulfähigkeit \nder Antragstellerin zu 1. zwar nicht bestritten, sie allerdings eine positive \nEntscheidung hinsichtlich ihrer Schulfähigkeit nach Maßgabe der Vorgabe des § 35 \nAbs. 2 Satz 1 SchulG mit der Begründung nicht getroffen hat, dass der Rat der Stadt \nX. als Schulträger am 11. Juni 2006 festgelegt habe, dass die Grundschule \nzweizügig geführt werde und beim Anmeldeverfahren eine Klassenfrequenzzahl von \n27 Kindern eingehalten werden solle, die demnach zur Verfügung stehenden 54 \nPlätze allerdings mit angemeldeten Pflichtkindern besetzt worden seien, die \nAntragstellerin als so genanntes Kann-Kind mithin nachrangig zu behandeln sei, ihre \nAufnahme sich mithin unabhängig von ihrer Schulfähigkeit prinzipiell verbiete. Setzt \ndie vorzeitige Aufnahme eines Kindes gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG allerdings \ndie Feststellung der Schulfähigkeit voraus, so kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt im \nFalle der Antragstellerin zu 1. ein Aufnahmeanspruch (noch) nicht bejaht werden. Die \ndemnach gebotene Prüfung und Feststellung der Schulfähigkeit der Antragstellerin \nanhand der in § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG geschriebenen unbestimmten \nRechtsbegriffe setzt eine pädagogische Prognose voraus, ob die Antragstellerin zu 1. \nbei der gebotenen und möglichen Förderung in der Grundschule die Erziehungs- und \nBildungsziele gemäß § 2 SchulG erreichen kann, wobei insbesondere zu prüfen ist, \nob eine vorzeitige Einschulung die für eine erfolgreiche Erziehung und Bildung in der \nSchule unerlässliche Erhaltung und Förderung der Lernfreude des Kindes (§ 2 Abs. 8 \nSatz 1 SchulG) möglicherweise beeinträchtigt. Diese allein in die Zuständigkeit der \nAntragsgegnerin gestellte Prüfung kann auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen \ndurch das erkennende Gericht ersetzt werden.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2006 - 19 B 1513/06 - ,\nin juris.de\n\n23\n\nDarüber hinaus ist dem Gericht auf der Rechtsfolgenseite auch bei Beachtung \ndes Umstandes, dass die Antragsgegnerin die Schulfähigkeit der Antragstellerin zu 1. \njedenfalls nicht bestritten hat, unter besonderer Berücksichtigung auch des \nVorbringens der Antragsteller nicht erkennbar, dass das gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 \nSchulG („können\") der Antragsgegnerin eingeräumte Aufnahmeermessen sich hier \nauf Null reduziert hätte.\n\n24\n\nDabei weist das Gericht darauf hin, dass § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG auch \nschulfähigen Kindern keinen privilegierten, von den allgemeinen \nAufnahmevoraussetzungen des § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG losgelösten \nEinschulungsanspruch vermittelt. Vielmehr ergibt die systematische Auslegung \nbeider Normen, dass die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen des § 46 Abs. 1 \nbis 3 SchulG gleichermaßen für nach § 35 Abs. 1 SchulG durch Stichtagsregelung \nschulpflichtige Kinder (sog.\nPflicht-/Stichtags-Kinder) wie nach Schulfähigkeitsprüfung durch Aufnahme (vgl. § 35 \nAbs. 2 Satz 1 2. Hs. SchulG) schulpflichtige Kinder (sog. Kann-Kinder) gelten. Die \nRegelung des § 35 SchulG („Beginn der Schulpflicht\") findet sich wie § 34 SchulG \n(„Grundsätze\") im 4. Teil des Schulgesetzes („Schulpflicht\") und enthält nach der \ngrundsätzlichen Regelung in § 34 Abs. 1 SchulG, wonach schulpflichtig ist, wer in \nNRW seinen Wohnsitz oder seine Ausbildungs- und Arbeitsstätte hat, die \ndifferenzierende Bestimmung zweier Typen schulpflichtiger Kinder hinsichtlich des \nBeginns ihrer Schulpflicht. Demgegenüber findet sich § 46 SchulG („Aufnahme in die \nSchule, Schulwechsel\") im 5. Teil des SchulG („Schulverhältnis\"), womit diese \nVorschrift in materieller Hinsicht für beide vorgenannten Fälle gleichermaßen gültig \nist. Dem steht auch die Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. SchulG nicht entgegen. \nDanach werden „sie\", d.h. die Kann-Kinder nach § 35 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. SchulG \nmit der Aufnahme schulpflichtig. Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Rahmen der \nEinschulungsprüfung gemäß § 35 Abs. 2 SchulG eine von den allgemeinen \nAufnahmevoraussetzungen losgelöste Entscheidung möglich oder geboten wäre. Die \ngesetzliche Verknüpfung von Schulpflicht und Aufnahme ist vielmehr „technisch\" \nbedingt, denn im Gegensatz zur Stichtagsregelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG \naufgrund generalisierender und typisierender Betrachtung hinsichtlich der \nFeststellung der Schulfähigkeit bedarf es im Falle der vorzeitigen Einschulung im \nEinzelfall auch einer einzelfallbezogenen Regelung des Beginns der \nSchulpflicht.\n\n25\n\nHieraus folgt, dass den Antragstellern zu 1. jedenfalls zum hier maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein gerichtlich feststellbarer \nAufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 2. auch dann nicht zusteht, geht man von \nihrer Schulfähigkeit im Sinne des § 35 Abs. 2 SchulG und davon aus, dass sog. \nKann-Kinder im Rahmen der Durchführung eines Aufnahme-/ Auswahlverfahrens \nwegen die Kapazitäten einer Grundschule übersteigender Anmeldungen prinzipiell \ngegenüber sog. Pflicht- (Stichtags-)Kindern gleichrangig zu behandeln sind, was \nstreitig ist, allerdings der nachstehend begründeten Auffassung des erkennenden \nGerichts entspricht. \n\n26\n\nVgl. zur gegenteiligen Meinung: Pfaff, in: Pfaff/Rieth/Schlüssel, \nPraxishilfen Schule - Textausgabe mit Erläuterungen - \nAusbildungsordnungen für die Grundschule, für die Sekundarstufe I und \nfür die sonderpädagogische Förderung in NRW, bearbeitete \nTextausgaben mit Einführungen, Erläuterungen und \nStichwortverzeichnis, Randnummer 13 zu § 1 \nAO-GS; Antwortschreiben des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung des Landes NRW (MSW) vom 6. Dezember 2007 auf \neine einzelne Elternanfrage (Az.: 225.2.02.11.01-51482/07).\n\n27\n\nDies gilt auch angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin ausweislich \nihres ablehnenden Bescheides vom 11. Februar 2008 von den insgesamt 64 \nAnmeldungen 54 sog. Pflicht-Kinder aufgenommen hat, obwohl sie nach Auffassung \ndes Gerichts jedenfalls auch die Antragstellerin zu 1. als sog. Kann-Kind, für das die \nDorfschule die nächstgelegene Schule im Sinne des § 46 Abs. 3 SchulG ist, nach \nPrüfung und Feststellung ihrer Schulfähigkeit in ein Aufnahme- bzw. \nAuswahlverfahren (vgl. § 46 Abs. 2 SchulG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 3 der \nVerordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsort und \nGrundschule) AO-GS) vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom \n5. Juli 2006 (SGV.NRW.223) hätte einstellen müssen. Denn trotz der rechtswidrigen \nAusgliederung der Antragstellerin zu 1. aus dem Aufnahmeverfahren als nachrangig \nzu behandelndes sog. Kann-Kind verbietet sich die gerichtliche Verpflichtung der \nAntragsgegnerin zur Aufnahme bereits zum jetzigen Zeitpunkt. Dabei braucht das \nGericht auch die streitige Frage nicht zu beantworten, ob eine Schulleiterin/ein \nSchulleiter im gerichtlichen Verfahren ausnahmsweise verpflichtet werden kann, \neinen ermessenfehlerhaft abgelehnten Schüler auch aufzunehmen, wenn die \nAufnahme dieses Schülers eine Überschreitung des maßgeblichen \nKlassenfrequenzhöchstwertes zur Folge hätte.\n\n28\n\nVgl. Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO \nauf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, in: NWVBl. \n2003 S 449ff (452); OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2003 - \n19 B 1923/03 -.\n\n29\n\nDa die Antragsgegnerin nämlich trotz der 64 Anmeldungen aufgrund der Vorgabe \nihres Schulträgers bisher lediglich 54 Kinder (2 x 27) verpflichtend aufgenommen hat, \nverbleiben bis zum Erreichen der Klassenfrequenzhöchstwerte von 30 Schülern pro \nKlasse (vgl. zu den Klassenbildungswerten für Grundschulen § 6 Abs. 4 der \nVerordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) \nvom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Juni \n2007 (SGV.NRW. 223) in: BASS 11-11 Nr. 1/ Nr. 1.5),\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2007 - 19 B 1116/07- \nund 3. August 2007 - 19 B 1201/07 -,\n\n31\n\njedenfalls 6 Plätze, die die Antragsgegnerin als „Reserve\" etwa für spätere \nZuzügler aus anderen Gemeinden vorhält. \n\n32\n\nVgl. hierzu: Oeynhausen, in: Oeynhausen/Birnbaum, Schulrecht \nNRW, Handbuch für die Praxis, 2. Auflage 2005, Rdnr. 208 (S. 111), \nder diese Praxis zu unzulässig hält.\n\n33\n\nIst der Aufnahmeantrag eines Schülers nicht nur wegen mangelnder \nKapazitätsauslastung, sondern - wie hier wegen fehlender Auswahl im Hinblick auf \ndie nachrangige Behandlung von sog. Kann-Kindern und der undifferenzierten \nAufnahme von Pflicht-Kindern unabhängig davon, ob die Dorfschule für sie die \nnächstgelegene Schule im Sinne des § 46 Abs. 3 SchulG darstellt - bei einem \nBewerberüberhang zu Unrecht abgelehnt worden, so beschränkt sich der \nAufnahmeanspruch des Kindes gegen den Schulleiter auf die Durchführung eines \nfehlerfreien Auswahlverfahrens unter seiner Einbeziehung. Auch bei Durchführung \neines fehlerfreien Auswahlverfahrens besteht allerdings die Möglichkeit, dass der \nbenachteiligte Schüler - hier das benachteiligte Kind - erneut von der Aufnahme in \ndie Schule auszuschließen ist. Die Durchführung eines erneuten (fehlerfreien) \nAuswahlverfahrens führt in jedem Fall nicht dazu, dass die bereits auf der Grundlage \neines fehlerhaften Auswahlverfahrens zugelassenen Schüler - hier Kinder - erneut in \ndas durchzuführende fehlerfreie Auswahlverfahren mit einzubeziehen sind mit der \nFolge, dass ggf. bei dem einen oder anderen die Aufnahme rückgängig zu machen \nwäre. Die (sofortige) Rücknahme der zu Unrecht erfolgten Aufnahme eines Kindes \ndurch die Antragsgegnerin gem. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW dürfte nämlich auch bei \nBerücksichtigung des Umstandes, dass das Schuljahr 2008/2009 noch nicht \nbegonnen hat, ausscheiden, weil eine Rücknahme sich mit Blick auf den Grundsatz \ndes Vertrauensschutzes als ermessenfehlerhaft erweisen dürfte.\n\n34\n\nVgl. Bülter, aaO., S. 452; Oeynhausen, aaO., Rdnr. 214; \nweitergehend OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 8 S \n110.04 - zum Anspruch auf vorläufige Aufnahme eines Kindes in die \nVorklasse bei unrechtmäßiger Aufnahme anderer Kinder.\n\n35\n\nDie bereits zugelassenen Schüler - hier Kinder - behalten also ihren Status. Im \nHinblick auf die demnach vorliegend noch mögliche Durchführung eines fehlerfreien \nAuswahlverfahrens zusammen mit der nunmehr zuzulassenden Antragstellerin zu 1. \num die verbliebenen 6 Plätze bei der Dorfschule bedarf es der Entscheidung nicht, \nob die Aufnahme eines zunächst abgewiesenen und nach Durchführung eines \nfehlerfreien Auswahlverfahrens zuzulassenden Schülers unter Umständen zu einer \nÜberschreitung der Höchstkapazität der Schuleingangsklassen führen kann, wenn \ndies im Einzelfall zur Vermeidung „unerträglicher Ergebnisse\" erforderlich ist. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 19 B 2224/93 -; \nBülter, aaO., S. 452; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - \n8 S 110.04 -, in: juris.de; vgl. auch Pfaff, aao., Anm. 6 zu § 1 Abs. 2 AO-\nGS, wonach es möglich ist, bis zu 30 Kinder und geringfügig mehr in \neine Klasse aufzunehmen.\n\n37\n\nDer Hilfsantrag zu 2. ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, auch im Übrigen zulässig und \nbegründet, denn die Antragsteller haben den für diesen Bescheidungsantrag \nerforderlichen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920, 294 ZPO). Auch beinhaltet der auf die \nNeubescheidung des Aufnahmeantrags der Antragstellerin zu 1. gerichtete Antrag \nkeine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.\n\n38\n\nDer Annahme eines Anordnungsgrundes steht hier die Rechtsprechung des \nOVG NRW nicht entgegen, wonach ein Anordnungsgrund für die im Wege der \neinstweiligen Anordnung erstrebte Aufnahme in eine Schule regelmäßig nicht \nglaubhaft gemacht ist, wenn der Schüler eine andere als die gewählte Schule der \ngewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen besuchen kann, weil die mit \ndem späteren Wechsel auf die gewählte Schule etwa verbundenen Nachteile \nregelmäßig nicht derart gewichtig sind, dass sie durch den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung ausgeschlossen werden müssten. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 1991 - 19 B 1852/91 - für \ndie Schulform Gymnasium.\n\n40\n\nHier könnte die Antragstellerin zu 1. theoretisch eine Aufnahme in die für sie \nnoch unter zumutbaren Bedingungen erreichbare, etwa 1,5 km von ihrer Wohnung \nentfernte I.---wegschule (I1.---weg 42) erlangen. Indes steht dies der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hier nicht entgegen. Denn nach \nAuskunft der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. April 2008 wurden auch an \ndieser zweizügig geführten Schule bereits entsprechend den Vorgaben der Stadt \nX. als Schulträger 54 Kinder aufgenommen. Die Chancen, dort aufgenommen zu \nwerden, sind demnach nicht besser, sondern schlechter als an der Schule der \nAntragsgegnerin. Denn jene Schule ist für die Antragstellerin zu 1. nicht die \nnächstgelegene Schule im Sinne des § 46 Abs. 3 SchulG in Verbindung mit § 1 Abs. \n2 Satz 1 AO-GS, für deren Bestimmung gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 1 Abs. \n2 AO-GS § 7 der Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO) vom 16. April 2005 - Bass \n11-04 Nr. 3.1 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2007 (ABl. NRW S. \n259), mit Verwaltungsvorschriften (VvzSchfkVO) vom 23. Mai 2005, zuletzt geändert \ndurch Runderlass (RdErl.) vom 30. April 2007 (ABl. NRW S. 259) maßgeblich sein \nsoll. Ist danach nächstgelegene Schule die Schule mit dem kürzesten Weg (Fußweg) \nzwischen Wohnung und Schule, so kann sich die Antragstellerin zu 1. im Rahmen \neines Aufnahme- (Auswahl)Verfahrens bzgl. der I.---wegschule nicht auf ihr für die \nDorfschule geltendes Recht auf Aufnahme in die nächstgelegene Schule gemäß § 46 \nAbs. 3 SchulG berufen.\n\n41\n\nDarüber hinaus ist die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne des § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO bzgl. des Bescheidungsantrages „nötig\", weil jedenfalls wegen \ndes absehbaren Zeitablaufs bis zur Entscheidung in einem möglichen \nKlageverfahren das Recht der Antragsteller auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in \ndie nächstgelegene Grundschule gemäß § 46 Abs. 3 SchulG unzumutbar \nbeeinträchtigt wäre. Insoweit muss sich die Antragstellerin - wie den nachstehenden \nAusführungen zu entnehmen ist - auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie im \nnächsten Schuljahr als Pflicht-Kind durch die Antragsgegnerin als Leiterin der \nnächstgelegenen Schule aufgenommen würde.\n\n42\n\nDer Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts folgt aus § 35 Abs. 2 SchulG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG, \nweil sog. Kann-Kinder im Rahmen der zu treffenden Aufnahme-\n/Auswahlentscheidung prinzipiell gegenüber sog. Pflicht-Kindern (Stichtags-Kindern) \nnicht nachrangig zu behandeln sind. Hieraus folgt, dass die ablehnende \nAufnahmeentscheidung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2008 rechtswidrig ist, \nweil die Antragstellerin zu 1. bei Bejahung ihrer Schulfähigkeit gemäß § 35 Abs. 2 \nSchulG jedenfalls zusammen mit den angemeldeten Pflicht-Kindern, für die die \nDorfschule die nächstgelegene Grundschule ist, im Falle der hier vorliegenden \nKapazitätsüberschreitungen in ein Auswahlverfahren hätte eingestellt werden \nmüssen. Die demnach aufgrund des Antrags der Antragstellerin zu 1. vom Herbst \n2007 auf vorzeitige Einschulung gebotene Ermessens-Entscheidung über die \nSchulfähigkeit der Antragstellerin zu 1. im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG \n(„können\"), hat die Antragsgegnerin pflichtwidrig unterlassen \n(Ermessensnichtgebrauch) und damit zugleich von ihrer Ermessensbefugnis in einer \ndem Zweck der o.g. Vorschrift nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. \n§ 114 VwGO). \n\n43\n\nDass sog. Kann-Kinder im Sinne des § 35 Abs. 2 SchulG im Rahmen eines \nAnmelde-/Aufnahme-/Auswahlverfahrens betreffend die Aufnahme in die \nGrundschule gegenüber sog. Pflicht-Kindern (Stichtags-Kindern) gemäß § 35 Abs. 1 \nSchulG nicht prinzipiell nachrangig zu behandeln sind, ergibt sich aus einer \nsystematischen Auslegung des § 35 Abs. 1 und 2 SchulG einerseits und des § 46 \nAbs. 1 - 3 SchulG andererseits bei Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention \nder Vorschriften unter Beachtung des durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Verf. NRW und \nArtikel 2 Abs. 1, Artikel 12 GG begründeten Rechts eines Kindes auf Erziehung und \nBildung und des durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG \ngewährleisteten Rechts der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu \nbestimmen, dem allerdings gleichrangig der staatliche Erziehungsauftrag \ngegenübersteht (vgl. Artikel 7 Abs. 1 GG, Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 Verf. NRW).\n\n44\n\nVgl. insoweit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) \nvom 21. September 1993 - 6 B 53/93 - und Entscheidung des \nBayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Juli 1998 - Vf. 13 - VII - \n96 - zur gesetzlichen Regelung über das Mindestalter für vorzeitige \nEinschulungen besonders begabter Kinder.\n\n45\n\nWie bereits dargelegt, ergibt sich bei systematischer Auslegung des § 35 Abs. 1 und \n2 SchulG einerseits und des § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG andererseits sowie der \nStellung der Vorschriften im 4. Teil des Schulgesetzes („Schulpflicht\") einerseits und \ndes 5. Teils („Schulverhältnis\") andererseits, dass die allgemeinen \nAufnahmevoraussetzungen des § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG gleichermaßen auf \nsogenannte Pflichtkinder (Stichtags-Kinder) gemäß § 35 Abs. 1 SchulG wie \nsogenannte Kann-Kinder gemäß § 35 Abs. 2 SchulG anwendbar sind. Dies gilt \nunstreitig für die Regelungen in § 46 Abs. 1 und 2 SchulG, wonach über die \nAufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der \nSchulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, \ninsbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang entscheidet (Abs. 1 Satz 1) \nund die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden kann, wenn ihre \nAufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße \nunterschreitet (Abs. 2 Satz 1). Dass dem gegenüber die Regelung in § 46 Abs. 3 \nSchulG ausnahmsweise lediglich auf Kinder anwendbar sein soll, deren Schulpflicht \nnach der Stichtagsregelung des § 35 Abs. 1 SchulG beginnen soll (Kann-Kinder), ist \nweder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes zu entnehmen. Auch die \ngesetzgeberische Intention der Regelungen des § 35 Abs. 1 und 2 SchulG spricht für \neine gleichmäßige Anwendung des § 46 Abs. 3 SchulG und damit dafür, dass auch \nsogenannten Kann-Kindern i. S. d. § 35 Abs. 2 SchulG ein Anspruch auf Aufnahme \nin die ihrer Wohnung nächstgelegene Schule der gewünschten Schulart in ihrer \nGemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität gemäß \n§ 46 Abs. 3 SchulG prinzipiell zusteht. Grund und Anknüpfungspunkt für den Beginn \nder Schulpflicht eines Kindes i. S. d. § 35 SchulG ist seine Schulfähigkeit. Diese wird \ngemäß § 35 Abs. 1 SchulG für sog. Pflicht- /Stichtagskinder im Wege einer \ntypisierenden und generalisierenden Betrachtung ab einem bestimmten Stichtag \nindiziert. Demgegenüber findet für Kinder, die zu dem vorgenannten Stichtag das 6. \nLebensjahr noch nicht vollendet haben, eine einzelfallbezogene P rüfung und \nFeststellung der Schulfähigkeit statt, wobei gemäß § 35 Abs. 2 SchulG zu prüfen ist, \nob das vorzeitige Einschulung begehrende Kind die erforderlichen körperlichen und \ngeistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend \nentwickelt ist, um in der Schule erfolgreich erzogen und gebildet zu werden. Dabei \nhat die Schulleiterin/der Schulleiter die individuellen Voraussetzungen der \nSchülerinnen/Schüler zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Dies erfordert \ndie pädagogische Prognose, ob das Kind bei der gebotenen und möglichen \nFörderung in der Grundschule die Erziehungs- und Bildungsziele gemäß SchulG \nerreichen kann. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine vorzeitige Einschulung die für \neine erfolgreiche Erziehung und Bildung in der Schule unerlässliche Erhaltung und \nFörderung der Lernfreude des Kindes (§ 2 Abs. 8 Satz 1 SchulG) möglicherweise \nbeeinträchtigt.\n\n46\n\nVgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2006 - \n19 B 1513/06 - .\n\n47\n\nHieraus ergibt sich zugleich, dass die lediglich unterschiedliche Feststellung der \nSchulfähigkeit eines Kindes im Wege typisierender Betrachtung oder eingehender \neinzelfallbezogener Prüfung hinsichtlich des Anspruchs gemäß § 46 Abs. 3 SchulG \nnach der Intention des Gesetzgebers nicht zur unterschiedlichen Behandlung im \nSinne einer Nachrangigkeit sog. Kann-Kinder führen darf.\n\n48\n\nDaran ändert auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 \nAbs. 1 GG), wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich \nzu behandeln ist, der Umstand nichts, dass die Stichtagskinder verpflichtend \n(gebunden) schulpflichtig werden, während die nach der Stichtagsregelung noch zu \njungen Kinder „nur\" im Ermessungswege aufgenommen werden „können\" und sie \ndamit „erst\" mit der Aufnahme schulpflichtig werden. Die Anknüpfung einer \nRechtsfolge an eine behördliche Ermessensentscheidung macht diese - hier: die \nAufnahme in die Grundschule nach Feststellung der Schulfähigkeit - nicht gegenüber \neiner gebundenen Aufnahme aufgrund stichtagsindizierter Schulpflicht rechtlich \nminderwertig und damit im Konkurrenzfall nachrangig. Zwar mindert die \nEinbeziehung „nächstgelegener\" Kann-Kinder im Falle eines Anmeldeüberhanges \ndie Aufnahmechancen auch „nächstgelegener\" Stichtags-Kinder in einem \nAuswahlverfahren, indes ist dies aufgrund der grundsätzlichen gesetzgeberischen \nWertung in § 35 Abs. 1 und 2 SchulG (Gleichwertigkeit von stichtagsbedingtem \nBeginn der Schulpflicht aufgrund typisierender Betrachtung der Schulfähigkeit mit \naufnahmebedingtem Beginn der Schulpflicht nach einzelfallbezogener Feststellung \nder Schulfähigkeit) hinnehmbar.\n\n49\n\nDiese Auslegung findet ihre Bestätigung in der Begründung des \nRegierungsentwurfes zur Änderung des § 35 SchulG durch das zweite \nSchulrechtsänderungsgesetz vom 27. Juni 2006. Darin wird zur generellen \nVorverlegung des Einschulungsalters und zur Möglichkeit einer einzelfallbezogenen \nvorzeitigen Einschulung für Kinder, die nach dem jeweiligen Stichtag geboren sind, \nausgeführt: Es gebe eine Vielzahl wissenschaftlicher Expertenmeinungen, die \neinhellig zu dem Ergebnis gelangten, dass eine möglichst frühe Förderung von \nKindern in der Schule viel mehr individuelle Entwicklungsmöglichkeiten zulasse, z. B. \nim Bereich der Sprachkompetenz. Durch eine Vorverlegung des Einschulungsalters \nwerde die Zeit, in der Kinder nach wissenschaftlichen Erkenntnissen in hohem Maße \naufnahme- und lernbereit seien, besser genutzt. Den Schülerinnen und Schülern \nwürden damit Chancen einer besseren individuellen Förderung unabhängig von \nihrem sozialen Hintergrund eröffnet. Dadurch, dass das Vorziehen des \nEinschulungsalters in mehreren Schritten, die über mehrere Jahre verteilt seien, \nerfolge, könnten sich die Eltern, die Kindergarteneinrichtungen, die Lehrerinnen und \nLehrer wie auch alle am Schulleben Beteiligten rechtzeitig darauf einstellen.\n\n50\n\nVgl. Neues Schulgesetz NRW, Sonderausgabe zum Amtsblatt des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung, Seite 69.\n\n51\n\nGeht der Gesetzgeber demnach aufgrund des gegenwärtigen wissenschaftlichen \npädagogischen Erkenntnisstandes davon aus, dass eine sinnvolle individuelle \nFörderung von Kindern generell früher stattfinden soll, ist auch ausgehend von \ndiesem Ansatz für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung von Pflicht- und \nKann-Kindern im Hinblick auf den Aufnahme-Anspruch auf die nächstgelegene \nGrundschule gemäß § 46 Abs. 3 SchulG nichts ersichtlich. Dabei ist beachtlich, dass \nder Gesetzgeber sogar auf die Regelung eines Mindestschuleintrittsalters für sog. \nKann-Kinder verzichtet hat, obwohl hierfür durchaus sachliche Gründe bestehen \nkönnen.\n\n52\n\nVgl. insoweit Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom \n2. Juli 1998 - Vf. 13 - XII - 96 - in: juris.de.\n\n53\n\nBezieht sich demnach der Anspruch auf Aufnahme in die ihrer Wohnung \nnächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im \nRahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität prinzipiell auch auf \nKann-Kinder im Sinne des § 35 Abs. 2 SchulG, so kann sich die Antragsgegnerin - \nweisungsgemäß und entsprechend der Auffassung des MSW - nicht mit Erfolg zur \nBegründung einer nur nachrangigen Aufnahme von Kann-Kindern gegenüber Pflicht-\nKindern lediglich bei freien Kapazitäten darauf berufen, dass Kann-Kinder nach § 35 \nAbs. 2 Satz 1 SchulG erst mit der Aufnahme in die Grundschule schulpflichtig würden \nund eine systematische Auslegung der Wendung „jedes Kind\" in § 46 Abs. 3 SchulG \nund § 1 Abs. 2 AO-GS ergebe, dass hierunter nur „jedes schulpflichtige Kind\" \nverstanden werden könne. Sind nämlich aufgrund der gesetzgeberischen Wertung \nbei systematischer Auslegung des § 35 Abs. 1 und 2 SchulG und § 46 Abs. 1 bis 3 \nSchulG prinzipiell auch mit Blick auf den Besuch der nächstgelegenen Schule Kann-\nKinder gleichrangig zu behandeln, so kann es für die vorzeitige Einschulung bei \nfestgestellter Schulfähigkeit eines angemeldeten Kindes nicht von entscheidender \nBedeutung sein, dass die Schulpflicht für sog. Kann-Kinder naturgemäß aus \ntechnischen Gründen erst mit der Aufnahme, nicht schon mit der Feststellung der \nSchulfähigkeit beginnt.\n\n54\n\nErgibt sich demnach weder aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 SchulG („jedes \nKind\") noch aus der systematischen Auslegung von § 35 Abs. 1 und 2 SchulG sowie \n§ 46 Abs. 1 bis 3 SchulG bei Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung für \nein generelles Vorziehen des allgemeinen Schuleintrittsalters, dass unter der \nWendung „jedes Kind\" nur „jedes schulpflichtige Kind\" verstanden werden kann, so \nläßt sich eine entsprechende Auslegung auch nicht aus § 1 Abs. 2 AO-GS herleiten. \nDenn abgesehen davon, dass es bereits rechtlich zweifelhaft ist, entgegen dem \nWortlaut und der Systematik des Gesetzes eine abweichende Auslegung aus einer \nniederrangigen Bestimmung herzuleiten, wiederholt § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS \nlediglich den Wortlaut des § 46 Abs. 3 SchulG. Darüber hinaus ergibt sich aus der \nVerwendung des Wortes „jedes Kind\" und der weiteren Verwendung der Begriffe \n„andere Kinder\" in Abs. 3 Satz 1 und der Regelung in § 1 Abs. 5 Ziffer 1 AO-GS, \nwonach die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern auch bei vorzeitiger \nAufnahme eines Kindes\n- d. h. eines Kann-Kindes - in die Grundschule informiert und berät, dass auch der \nAusbildungsordnungsgeber in § 1 Abs. 2 AO-GS nicht unterscheidet, aufgrund \nwelcher Regelung die Schulpflicht beginnt, er in den Absätzen 2 und 3 des § 1 AO-\nGS vielmehr lediglich differenziert zwischen „nächstgelegenen Kindern\", „anderen \nKindern\" und „Gemeinde-Kindern\".\n\n55\n\nFür die Auslegung der Worte „jedes Kind\" in § 46 Abs. 3 SchulG i. S. v. „jedes \nschulpflichtige Kind\" und damit die nachrangige Behandlung von Kann-Kindern \ngegenüber Stichtags-Kindern im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens streitet auch \nnicht die Bestimmung in § 1 Abs. 1 AO-GS, wonach Kinder, deren Schulpflicht zum \n1. August eines Jahres beginnt, von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November \ndes Vorjahres bei der gewünschten Grundschule anzumelden sind. Denn dabei \nhandelt es sich lediglich um die technisch-organisatorisch bedingte Festlegung eines \nAnmeldedatums für sog. Stichtags-Kinder. Dass der Ausbildungsordnungsgeber für \nsog. Kann-Kinder auf eine entsprechende Anmeldefrist verzichtet hat, spricht \nallerdings nicht dafür, diese nicht oder nur nachrangig in ein Aufnahmeverfahren \ngemäß § 1 AO-GS („Aufnahme in die Grundschule\") einzubeziehen. Der Verzicht auf \ndie Bestimmung einer Annahmefrist auch für Kann-Kinder führt lediglich dazu, dass \nsie sich nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens, wegen eines erst danach, \ninsoweit „verspätet\" gestellten Antrages auf vorzeitige Einschulung, auf die noch \nverbleibenden freien Plätze oder die Ausschöpfung der Aufnahmekapazität \nverweisen lassen müssen.\n\n56\n\nDas Anmelde-und Aufnahmeverfahren für eine Grundschule gestaltet sich \ndemnach bei sinnvoller Auslegung des Gesetzes folgendermaßen: Liegen für eine \nbestimmte Grundschule Anmeldungen von sog. Pflicht-Kindern gemäß § 35 Abs. 1 \nSchulG und Anträge auf eine vorzeitige Aufnahme sog. Kann-Kinder gemäß § 35 \nAbs. 2 SchulG vor, so hat hinsichtlich der Kinder, für deren Beginn der Schulpflicht \ndie Aufnahme maßgeblich ist, und für die die begehrte Grundschule die \nnächstgelegene Grundschule i. S. d. § 46 Abs. 3 SchulG ist, eine \nSchulfähigkeitsprüfung mit entsprechender Feststellung stattzufinden. Sodann sind \ndie schulpflichtigen Kinder, für die die begehrte Grundschule die nächstgelegene ist, \nund die schulfähigen Kann-Kinder, für die die Grundschule ebenfalls die \nnächstgelegene Schule ist, aufzunehmen. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen \nbeider Gruppen von Kindern die zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität, so hat \ninsoweit ein Aufnahmeverfahren stattzufinden, das sich an den Auswahlkriterien in § \n1 Abs. 3 Satz 2 AO-GS für die Aufnahme sog. „anderer Kinder\" im Rahmen freier \nKapazitäten orientieren kann. Sind nach Aufnahme der „nächstgelegenen\" Pflicht- \nund Kann- Kinder mit einem Anspruch auf Aufnahme nach § 46 Abs. 3 SchulG noch \nPlätze frei, so können auch „andere Kinder\" wie ferngelegene Stichtags-Kinder, \nferngelegene Kann-Kinder oder ortsfremde Kinder aufgenommen werden. Übersteigt \ndie Zahl der weiteren Anmeldungen die noch freigebliebenen Plätze, so ist unter \ndiesen weiteren Kindern ein Auswahlverfahren durchzuführen.´\n\n57\n\nHiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin bezüglich der Antragstellerin zu 1. \nnach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG eine Schulfähigkeitsprüfung mit \nentsprechender Entscheidung über die vorzeitige Einschulungsmöglichkeit \ndurchzuführen. Sodann ist die Antragstellerin zu 1. im Falle ihrer Schulfähigkeit \nbezüglich der verbliebenen sechs freien Plätze in ein Auswahlverfahren im \nvorstehend beschriebenen Sinne einzubeziehen, sollte die Zahl der aktuell (noch) \nvorliegenden Anmeldungen die Zahl der freien Plätze übersteigen. Je nach dem \nErgebnis des Auswahlverfahrens erfolgt die Aufnahme der Antragstellerin zu 1; damit \nbeginnt i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. SchulG ihre Schulpflicht.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n59\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1 und 2, 53 Abs. 3 Ziffer 1 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-08/10-l-173-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-08/10-l-173-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256402","retrieved":"2026-07-09 02:20:14.370800+00:00"}}