{"status":"available","doknr":"OLD256433","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0407.14K1760.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-04-07","aktenzeichen":"14 K 1760/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, der ihr \naufgegeben hat, ihr Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigung \nanzuschließen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. Flur 14 \nFlurstück 39 (T. 6), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Entwässerung \ndieses Grundstücks erfolgt derzeit in der Weise, dass das häusliche Schmutzwasser \nnach vorausgegangener Klärung in einer Dreikammergrube mit Festbettreaktor, \nSternzwangsbelüftung und Nachklärbecken in ein offenes Gewässer (D1. Bach \nbzw. „L. „) eingeleitet wird. Diese Art der Entwässerung war zuletzt Gegenstand \ndes wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides des Landrats des Hochsauerlandkreises \nvom 28. September 2006. \n\n3\n\nWestlich des Grundstücks der Klägerin verläuft eine Landesstraße, der wiederum \nim Westen ein Radweg benachbart ist. Im Straßenkörper dieses Radweges befindet \nsich seit etlichen Jahren eine Abwasserleitung, die u. a. das Abwasser aus der weiter \nsüdlich gelegenen Ortschaft D. der Stadt N. aufnimmt. Im Herbst 2006 schloss \ndie Stadt N. mehrere westlich der Landesstraße gelegene Anwesen an diese \nLeitung an. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Hausanschlussleitung \nhergestellt, die bis auf das Grundstück T. 6 führt. Formlosen Aufforderungen des \nBeklagten, ihr Grundstück an diese Leitung anzuschließen, kam die Klägerin nicht \nnach. \n\n4\n\nMit Verfügung vom 5. April 2007, deren sofortige Vollziehung er anordnete, gab \nder Beklagte der Klägerin auf, ihr Grundstück bis zum 15. Mai 2007 an den \nSchmutzwasserkanal anzuschließen. Das Niederschlagswasser soll danach wie \nbisher versickert bzw. dem Wasserlauf zugeleitet werden. Der Beklagte bezog sich \nauf einschlägige Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt N. vom \n19. Dezember 2005, die einen Anschluss- und Benutzungszwang normierten, \ndessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien. \n\n5\n\nGegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch. Außerdem begehrte \nsie bei dem erkennenden Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes. Dieser \nAntrag blieb in beiden Rechtszügen erfolglos (Beschluss vom 5. Juli 2007 \n- 14 L 347/07 -, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 24. Oktober 2007 - 15 B 1177/07 -).\n\n6\n\nMit Bescheid vom 20. Juli 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin \ngegen seine Verfügung vom 5. April 2007 als unbegründet zurück. \n\n7\n\nAm 15. August 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie vorträgt: Die Kleinkläranlage auf ihrem Grundstück genüge den \nAnforderungen des § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Sie werde seit über \nzehn Jahren betrieben, ohne dass es im Rahmen der jährlichen Überprüfungen zu \nBeanstandungen gekommen sei. Eine dezentrale Kleinkläranlage sei in ihrer \nReinigungsleistung um 300 % besser als ein städtisches Klärwerk. So sei es \nbezeichnend, dass sowohl das Umweltbundesamt als auch die Stadt N. davor \nwarnten, Gewässer zu nutzen, in welche städtisch geklärte Abwässer geleitet \nwürden. Die Ansicht des Beklagten, der Schutz des Allgemeinwohls verbiete den \nBetrieb einer Kleinkläranlage, sei danach unzutreffend. Dass ihre Kleinkläranlage mit \ndem Wohl der Allgemeinheit vereinbar sei, ergebe sich auch aus dem \nErlaubnisbescheid der Wasserbehörde aus dem Jahre 2006. Seit der Einführung des \n§ 18 a WHG sei die Auffassung überholt, wonach eine zentrale öffentliche \nAbwassereinrichtung grundsätzlich dem öffentlichen Interesse entspreche. Im \nRahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung seien die Kosten für die \nAbwassererzeuger zu begrenzen, und zwar unter Berücksichtigung der \ndemografischen Entwicklung, des spezifischen Wasseranfalls und eines Vergleichs \nzwischen zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigung. Es sei nicht erkennbar, \ndass der Beklagte eine derartige Berechnung angestellt habe. In dieser hätte sich \nnämlich herausgestellt, dass ihre - der Klägerin - geschützten privaten Interessen \ndem öffentlichen Interesse vorzuziehen seien. Abgesehen von den laufenden \nAbwasserbeiträgen müsste sie eine kostenintensive Hebeanlage installieren lassen, \nwobei ein Kostenaufwand von mindestens über 25.000,00 Euro entstehen würde. \nDie Entscheidung des Beklagten sei auch nicht mit dem Erlaubnisbescheid vom \n28. September 2006 vereinbar. Danach sei ihr die Abwassereinleitung bis zum \n30. September 2011 gestattet. Dieser Bescheid vermittele einen Bestandsschutz, der \nvon der Ordnungsverfügung des Beklagten nicht berücksichtigt werde und die \ndadurch rechtswidrig sei. Die Erlaubnis des Landrats könne auch nicht durch das \nentgegenstehende Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt N. rechtsungültig \nwerden. Jener Bescheid sei nämlich nicht mit einer auflösenden Bedingung versehen \nworden, sondern er sei zeitlich befristet. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis \nsei dem Landrat bekannt gewesen, dass in Kürze die Voraussetzungen für einen \nGrundstücksanschluss vorliegen würden. Damit sei die Annahme ausgeschlossen, \nder Landrat habe seine Entscheidung unter die Bedingung stellen wollen, dass die \nWirkungen des Bescheides mit der Herstellung der öffentlichen Kanalisation entfallen \nsollten. Indem der Landrat ihr - der Klägerin - die Abwasserbeseitigungspflicht \nauferlegt habe, sei damit der Zwang zum Anschluss an die gemeindliche \nEntwässerungsanlage entfallen, die Stadt N. sei in entsprechendem Umfang \nvon der Abwasserbeseitigungspflicht befreit. Letztlich verstoße die angefochtene \nVerfügung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn benachbarte Grundstücke, die \nledig 130 bzw. 200 Meter von der Kanaltrasse entfernt seien, müssten nicht \nangeschlossen werden. Der Beklagte messe mit zweierlei Maß. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n die Verfügung des Beklagten vom 5. April 2007 und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2007\n aufzuheben,\n\n10\n\n h i l f s w e i s e ,\n\n11\n\n den Beklagten unter entsprechender Aufhebung dieser \n Bescheide zu der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung\n zu verpflichten.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die im Eilrechtschutzverfahren \nergangenen Beschlüsse des erkennenden Gerichts und des \nOberverwaltungsgerichts.\n\n15\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 14 L 347/07 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDer von der Klägerin hauptsächlich gestellte Antrag ist als Anfechtungsklage \n(§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig. In der Sache hat \nder Antrag allerdings keinen Erfolg. Denn die Klägerin wird durch die angefochtenen \nBescheide des Beklagten nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt im Sinne von \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat der Klägerin rechtsfehlerfrei \naufgegeben, ihr Grundstück an den Schmutzwasserkanal anzuschließen, der entlang \nder Landesstraße verläuft. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 5. Juli \n2007 \n- 14 L 347/07 - Folgendes ausgeführt:\n\n18\n\n\"In materieller Hinsicht bestehen keine ernsthaften Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Verfügung vom 5. April 2007. Nach § 1 Abs. 2 ihrer \nEntwässerungssatzung vom 19. Dezember 2005 (ES) betreibt die Stadt N. in \nihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Hierzu ist sie nach \n§ 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) \nbefugt, zumal sie nach § 53 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) verpflichtet \nist, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, die hierzu \nerforderlichen Anlagen herzustellen und diese zu betreiben. Die Befugnis, eine \nöffentliche Einrichtung zu errichten, umfasst zugleich die Ermächtigung, das \nBenutzungsverhältnis durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu \nregeln,\n\n19\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW), Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2003 \nS. 104 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2003 S. 418.\n\n20\n\nDie materiellen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Verfügung sind \nerfüllt. Nach § 3 ES ist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt N. liegenden \nGrundstücks berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die \nbestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen, sofern die technischen \nMöglichkeiten, die in § 4 ES näher bestimmt werden, erfüllt sind. Nach § 9 Abs. 1 ES \nist der Anschlussberechtigte zugleich verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der \nihn treffenden Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG an die \nöffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Eine Befreiung von dieser Pflicht kommt \nnach § 10 Abs. 1 ES nur in Betracht, wenn ein besonders begründetes Interesse an \neiner anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwasser besteht und \n- insbesondere durch eine wasserrechtliche Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, \ndass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist; \nklarstellend bestimmt § 10 Abs. 2 ES, dass ein besonders begründetes Interesse in \ndiesem Sinne nicht vorliegt, wenn lediglich Gebühren gespart werden sollen. \n\n21\n\nIm vorliegenden Fall sind alle diese Merkmale bezüglich des Grundstücks der \nAntragstellerin erfüllt. Eine Befreiung nach § 10 Abs. 1 ES kann nicht ausgesprochen \nwerden. Namentlich ist ein begründetes Interesse an einer anderweitigen \nAbwasserbeseitigung nicht deshalb anzuerkennen, weil der Landrat des \nHochsauerlandkreises der Antragstellerin noch am 28. September 2006 die Erlaubnis \nerteilt hatte, das auf ihrem Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser nach \nKlärung in einen Bach einzuleiten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin \nenthebt dieser Bescheid sie nicht ihrer Verpflichtung, ihr Grundstück an den im \nHerbst 2006 hergestellten Kanal anzuschließen. Die Erlaubnis der Wasserbehörde \ndiente ausschließlich dazu, eine rechtliche Grundlage für den vorübergehenden \nWeiterbetrieb der auf dem Grundstück der Antragstellerin installierten Kleinkläranlage \nzu schaffen, nachdem die ursprüngliche Erlaubnis durch Zeitablauf unwirksam \ngeworden war. Deshalb heißt es unter Nr. 8. „Begründung\" des Bescheides \nausdrücklich, das Grundstück der Antragstellerin sei nach dem \nAbwasserbeseitigungskonzept der Stadt N. an den öffentlichen Kanal \nanzuschließen und die Antragstellerin sei lediglich für die Übergangszeit bis zur \nFertigstellung dieses Anschlusses selbst für eine ordnungsgemäße \nAbwasserbeseitigung verantwortlich. Im Übrigen hatte die Wasserbehörde der \nAntragstellerin bereits im April 2006 die Rechtslage eingehend erläutert und hierbei \nausdrücklich auf den Anschluss- und Benutzungszwang nach dem Ortsrecht der \nStadt N. hingewiesen. Unter diesen Umständen konnte die Antragstellerin nicht \nernsthaft annehmen, der Antragsgegner werde angesichts der wasserrechtlichen \nErlaubnis auf den Anschluss des Grundstücks an den neu hergestellten Kanal \nverzichten. Ein begründetes Interesse der Antragstellerin an der weiteren Einleitung \ndes Abwassers in den D1. Bach im Sinne von § 10 Abs. 1 ES ist danach nicht \nanzuerkennen.\n\n22\n\nDer vorliegende Sachverhalt weist keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen \nkönnten, über den Befreiungstatbestand des § 10 Abs. 1 ES hinaus von der \nDurchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs nach § 9 ES abzusehen. Dies \ngilt zunächst insoweit, als die Antragstellerin geltend macht, der Anschluss ihres \nGrundstücks würde Kosten in Höhe von mehr als 25.000,00 Euro verursachen. Nach \nder ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts übersteigen angesichts \ndes überragenden Belangs des Schutzes des Grundwassers vor weiterer \nVerunreinigung und des Schutzes der Gesundheit selbst Anschlusskosten in Höhe \nvon 50.000,00 DM bei einem Wohnhaus noch nicht ohne weiteres das dem \nGrundstückseigentümer zumutbare Maß,\n\n23\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 15 A 5080/05 -, \nzitiert nach „Juris\"; Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, \nNWVBl 2003 S. 435; Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, NWVBl \n1998 S. 154, daselbst weitere Hinweise auf unveröffentlichte Urteile aus \nden Jahren 1990 und 1989.\n\n24\n\nEin Absehen vom Anschlusszwang kommt nur in Betracht, wenn mit dem \nAnschlussverlangen im Einzelfall die Eigentumsgarantie oder der \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt würde. Derartiges liegt indessen nicht schon \ndann vor, wenn ein Landwirt das in seinem Betrieb anfallende Abwasser nicht selbst \nbeseitigen kann und er deshalb gezwungen wird, sein Grundstück an die öffentliche \nKanalisation anzuschließen,\n\n25\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 -, \nNWVBl 1996 S. 434.\n\n26\n\nDanach erweist sich auch im vorliegenden Fall der Anschluss des Grundstücks \nan den öffentlichen Kanal nicht als unzumutbar, zumal der von der Antragstellerin \ngenannte Kostenbetrag zweifelhaft erscheint. Ausweislich der von dem \nAntragsgegner vorgelegten Karten liegt das Grundstück unmittelbar an der Straße \n„T1. „ während der Kanal im hier interessierenden Bereich offenbar neben der \nStraße in einem dort angelegten Radweg verläuft. Bei diesen örtlichen \nGegebenheiten sind selbst unter Berücksichtigung einer Hebeanlage \nAnschlusskosten in Höhe von 25.000,00 Euro nicht ohne Weiteres plausibel. \nImmerhin spricht die Antragstellerin in ihrer in dem (erledigten) Verfahren \n14 K 923/06 eingereichten Klageschrift vom 11. April 2006 lediglich von \n14.000,00 Euro, die ein zentraler Anschluss ihres Grundstücks kosten würde. \n\n27\n\nSoweit die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift und bereits in ihrer Klage vom \n11. April 2006 auf die hervorragende Reinigungsleistung ihrer Kleinkläranlage \nverweist, die mit einem geringen Aufwand an Kosten noch gesteigert werden könne, \nrechtfertigt dieser Gesichtspunkt keinen Verzicht auf den Anschluss des Grundstücks \nan die öffentliche Abwasserbeseitigung. Denn unabhängig von der \nReinigungsleistung im Einzelfall stellt bereits die zentralisierte Beseitigung des \nSchmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der \nVolksgesundheit dar. Denn es erübrigt sich in diesem Fall, die Funktionsfähigkeit \neiner Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende \nAnordnungen bei Missständen sicher zu stellen. Hierdurch wird die Sicherheit der \nSchmutzwasserbeseitigung erhöht, was wiederum der Volksgesundheit dient,\n\n28\n\nvgl. auch hierzu OVG NW, Beschluss vom 5. Juni 2003 aaO.\n\n29\n\nDie Kammer teilt auch nicht die Erwägungen der Antragstellerin zu § 18 a Abs. 1 \nSatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Namentlich war der Antragsgegner \nnicht gehalten, eine - wie die Antragstellerin es nennt - Vergleichsberechnung \nanzustellen. Mit § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG wollte der Gesetzgeber den Gemeinden \neinen Spielraum für die Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte eröffnen, weil \ndezentrale Entsorgungseinrichtungen unter Umständen kostensparender sind als \nzentrale Systeme mit entsprechend langen Kanalnetzen. Die Vorschrift zwingt die \nGemeinden hingegen nicht, von der Anordnung des Anschluss- und \nBenutzungszwangs abzusehen, weil der Anschlusspflichtige eine eigene dezentrale \nEntsorgungseinrichtung betreiben möchte,\n\n30\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1997 \n- 8 B 234.97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1998 S. 1222 \n= Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998 S. 1080.\n\n31\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin verstößt die angefochtene Verfügung \ndes Antragsgegners nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG). Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken \ndes Eigentums durch die Gesetze bestimmt; zu diesen gehören auch die Vorschriften \nüber den Anschluss- und Benutzungszwang. Dieser darf zwar ohne eine \nausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, die insoweit den Inhalt des Eigentums \nbestimmt, nicht angeordnet werden, um unbelastetes Niederschlagswasser der \nöffentlichen Abwasserbeseitigung zuzuführen,\n\n32\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01 -, \nEntscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Band 49 \nS. 79 = NWVBl 2003 S. 380.\n\n33\n\nDer vorliegende Sachverhalt betrifft indessen das auf dem Grundstück der \nAntragstellerin anfallende Schmutzwasser. Bei dieser Abwasserart rechtfertigen der \nSchutz der Volksgesundheit und der Schutz des Grundwassers ohne Weiteres eine \nBeschränkung des Eigentums. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang \nBestandsschutz reklamiert, verkennt sie, dass dieses im öffentlichen Baurecht \nwurzelnde Institut nicht auf das Wasserrecht übertragen werden kann. Das \nGrundwasser unterliegt durch das Wasserhaushaltsgesetz einer vom \nGrundstückseigentum getrennten öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung, wobei \ndies mit dem Grundgesetz in Einklang steht,\n\n34\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1981 \n- 1 BvL 77/78 -, Entscheidungen des Bundesverfassungs- \ngerichts Band 58 S. 300 = DVBl 1982 S. 340 = DÖV 1982 \nS. 543, „Nassauskiesung\".\n\n35\n\nDer von der Antragstellerin schließlich geltend gemachte Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Nach der \nDarstellung in der Antragserwiderung und dem von dem Antragsgegner vorgelegten \nGrundkartenausschnitt wird im Bereich „T1. „ lediglich ein Grundstück nicht an \nden öffentlichen Kanal angeschlossen, weil es rund 400 Meter von der Kanaltrasse \nentfernt ist. Diese Besonderheit rechtfertigt ohne Weiteres eine unterschiedliche \nBehandlung im Vergleich mit denjenigen Grundstücken, die deutlich näher zur \nKanaltrasse gelegen sind.\"\n\n36\n\nAn dieser Rechtsauffassung hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung des \nSachverhalts und der Rechtslage fest. Auch das Oberverwaltungsgericht hat keine \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide des Beklagten \ngeäußert. In dem Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 15 B 1177/07 - heißt es \ninsoweit: \n\n37\n\n\"Dem im Beschwerdeverfahren angeführten Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2007 (8 B 234/97) sind keine \nMaßstäbe zu entnehmen, nach denen die in § 10 der Entwässerungssatzung der \nStadt N. vom 19.12.2005 (ES) vorgesehene Beifreiungsmöglichkeit rechtlich \nbedenklich wäre.\n\n38\n\nEin besonders begründetes Interesse für die Befreiung vom Anschlusszwang \nlässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass ihr vor rund 10 Jahren durch \ndie Anordnung zum Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage Kosten entstanden \nsind. Das Eigentumsrecht des Grundstückeigentümers, der auf seinem Grundstück \neine private Kleinkläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, dass er \nseine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich \nzustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen \nInteresse in ihre Verantwortung zu übernehmen und den Anschluss- und \nBenutzungszwang anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die Kleinkläranlage \neinwandfrei arbeiten sollte. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen \ndie Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und \ndas Verhältnismäßigkeitsprinzip zu unbilligen Härten führen würde, kann eine \nBefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in Betracht kommen. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 \n- 8 B 234/97 -.\n\n40\n\nNach den vorstehenden Grundsätzen sind schon angesichts der relativ langen \nZeitspanne, während derer die vollbiologische Kläranlage bis zur Anordnung des \nAnschluss- und Benutzungszwangs betrieben worden ist, die Voraussetzungen für \neine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht gegeben.\n\n41\n\nAuf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Anschlussmöglichkeit für die Antragstellerin \nkommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.\n\n42\n\nDie Antragstellerin verkennt die rechtliche Bedeutung des Erlaubnisbescheides \ndes Landrates des Hochsauerlandkreises vom 28. September 2006. Dieser Bescheid \nregelt nicht etwa die Abwasserbeseitigungspflicht im Sinne einer Übertragung auf die \nAntragstellerin. Vielmehr knüpft er an § 53a LWG NRW und die dort geregelte \nKonstellation an, dass die Gemeinde das Abwasser nicht übernehmen kann. Sobald \ndie Gemeinde das Abwasser übernehmen kann, trifft sie gemäß § 51 Abs. 1 die \nAbwasserbeseitigungspflicht und den Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf \ndem das Abwasser anfällt, gemäß § 51 Abs. 1 c die Abwasserüberlassungspflicht. \nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Damit hat sich der Erlaubnisbescheid \nvom 28. September 2006 erledigt.\n\n43\n\nDer geltend gemachte Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist ebenfalls \nnicht gegeben. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, ein jedenfalls mehr als \n300 m vom Kanal entfernt liegendes Grundstück sei von Anschlusszwang befreit \nworden, ist darauf hinzuweisen, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht mehr \nals 20 m vom Kanal entfernt liegt und insoweit keine gleichen Sachverhalte gegeben \nsind. Sollte die Antragstellerin geltend machen wollen, die Befreiung hinsichtlich des \nerstgenannten Grundstücks sei zu Unrecht erfolgt, so scheiterte die Berufung auf \nArt. 3 Abs. 1 GG überdies deshalb, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung im \nUnrecht von vornherein nicht bestehen kann.\"\n\n44\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht ohne \nEinschränkungen an. Im Hinblick auf die weiteren Äußerungen der Klägerin und ihrer \nBegleiter in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage ist lediglich noch zu \nbemerken: \n\nSoweit die Klägerin dem Beklagten vorhält, er habe sämtliche Grundstücke mit \nEinzelanschlüssen versehen und dabei die Möglichkeit außer Acht gelassen, eine \nSammeldruckanlage herzustellen, haben die Vertreter des Beklagten auf das \neinschlägige Satzungsrecht verwiesen, wonach normalerweise jedes Grundstück mit \neiner eigenen Leitung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden \nmuss. Diese Regelung ist ohne weiteres von der Ermächtigung des § 9 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gedeckt, wonach die \nGemeinden unter anderem für die öffentliche Kanalisation einen Anschluss- und \nBenutzungszwang vorschreiben können. Wie sie diesen Zwang im Einzelnen \nausgestaltet, entscheidet die Gemeinde in Ausübung ihrer Satzungsgewalt (§ 7 GO \nNW) in eigener Verantwortung, wobei sie freilich nur das Interesse der \nVolksgesundheit in den Blick nehmen und keine diesem Interesse fremden \nErwägungen anstellen darf,\n\n45\n\nvgl. auch insoweit das bereits im Beschluss der Kammer vom 5. Juli \n2007 \nzitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2003.\n\n46\n\nDem Interesse der Volksgesundheit würde indessen eine Satzungsregelung \nwidersprechen, die es zuließe, eine Vielzahl von Grundstücken leitungsmäßig in der \nWeise miteinander zu verbinden, dass letztlich für alle Grundstücke nur eine \nÜbergabestelle zum öffentlichen Kanal hergestellt wird. Die Ausführungen des in der \nmündlichen Verhandlung anwesenden Bediensteten des Beklagten, wonach im Falle \neines Schadens an einer Sammeldruckanlage auf sämtlichen daran \nangeschlossenen Grundstücken Wassermissstände aufträten, sind überzeugend. Auf \ndie Frage, wie wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich eine derartige Störung der \nEntwässerung sein könnte, kommt es angesichts der besonderen Bedeutung einer \ngeordneten Abwasserbeseitigung nicht weiter an.\n\n47\n\nIm Übrigen wird nach der Entwässerungssatzung der Stadt N. ein Anschluss \nmehrerer Grundstücke über eine Anschlussleitung ausnahmsweise und nur auf \nAntrag zugelassen, den die Klägerin im vorliegenden Fall allerdings gar nicht gestellt \nhat. Hierzu hätte sie indessen Gelegenheit gehabt, nachdem ihr die Ruhr-\nWasserwirtschafts-Gesellschaft in F. bereits mit Schreiben vom 5. August 2005 \nmitgeteilt hatte, der Anschluss des Grundstücks werde demnächst erfolgen. Diese \nInformation hat die Klägerin nicht etwa dazu genutzt, der fraglichen Firma bzw. dem \nBeklagten eine alternative Entwässerungsmöglichkeit aufzuzeigen. Vielmehr hat sie \nsogleich mit Schreiben vom 13. August 2005 jeglichen Anschluss ihres Grundstücks \nan den städtischen Kanal kategorisch abgelehnt.\n\n48\n\nDer bereits schriftsätzlich und erneut in der mündlichen Verhandlung gegebene \nHinweis der Klägerin auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Rheinland-Pfalz bietet keine Veranlassung, von der bereits in den Beschlüssen \nder Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvertretenen Rechtsansicht abzuweichen. Insoweit ist es bereits fraglich, ob ein \nBeschluss oder ein Urteil mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt überhaupt \nexistiert. Eine Fundstelle findet sich allein in dem von der Klägerin zitierten \nNachrichtenmagazin; der führenden juristischen Datenbank „juris\" ist ein Dokument \ndes Oberverwaltungsgerichts Koblenz mit dem Aktenzeichen „7 B 11888/99.OVG\" \nnicht bekannt. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, welche Rechtsauffassung \nein rheinland-pfälzisches Verwaltungsgericht zu den hier interessierenden Fragen \nvertritt. Zur Auslegung des § 9 GO NW und des auf dieser Ermächtigung fußenden \ngemeindlichen Satzungsrechts ist allein das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen berufen. Soweit Herr Assessor T2. in der mündlichen \nVerhandlung die Pflicht der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten angesprochen \nhat, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die in Nordrhein-Westfalen \ngeltende Regelung mit den wechselseitigen Pflichten des Bundes und der Länder zur \ngegenseitigen Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen der anderen \nunvereinbar wäre. In Ermangelung eines substantiierten Vortrags hierzu erübrigen \nsich an dieser Stelle weitere Ausführungen.\n\n49\n\nDass die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten auch nicht \ndeshalb unzumutbar betroffen wird, weil sie - worauf ihr Ehemann in der mündlichen \nVerhandlung nochmals hingewiesen hat - die derzeit betriebene Kläranlage erst im \nZuge von Baumaßnahmen Mitte der 90er Jahre habe herstellen müssen, hat bereits \ndas Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 24. Oktober 2007 geklärt, indem \nes darauf hinweist, dass die vollbiologische Kläranlage während einer relativ langen \nZeitspanne in Betrieb gewesen sei. Auf die Frage der Reinigungsleistung dieser \nAnlage kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an; dies hat die Kammer \nbereits in ihrem Beschluss vom 5. Juli 2007 ausgeführt. Es kann daher getrost \nunterstellt werden, dass das mit Schriftsatz (Telefax) der Klägerin vom 6. Januar \n2008 dem Gericht vorgelegte Zahlenmaterial zutreffend ist. Mangels Erheblichkeit \nbraucht die Kammer namentlich keinen Beweis darüber zu erheben, welche \nReinheitswerte die Kläranlage der Klägerin erzielt und ob diese möglicherweise \ngünstiger sind als die Reinigung des Abwassers, die bei der Benutzung der \nstädtischen Kläranlagen erreicht werden kann. Die im Schriftsatz der Klägerin vom \n2. April 2008 enthaltene „Aufklärungsrüge\" erweist sich danach als nicht begründet. \n\n50\n\nAuch der hilfsweise gestellte Antrag hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin dort \nvon einer \"Ausnahmegenehmigung\" spricht, welche ihr zu erteilen sei, meint sie der \nSache nach eine Befreiung vom satzungsmäßigen Anschluss- und \nBenutzungszwang, der nach § 10 ES unter den dort bestimmten Voraussetzungen in \nBetracht kommt, die hier indessen nicht vorliegen. Auch insoweit kann auf die im \nEilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen der Kammer und des \nOberverwaltungsgerichts Bezug genommen werden.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n52\n\nDie Kammer hat keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, weil die \ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n53\n\nDie Kammer sieht davon ab, dass Klägerrubrum zu ändern. Es kann nämlich \nnicht festgestellt werden, dass Herr Rechtsanwalt C. aus C1. \nProzessbevollmächtigter der Klägerin sein soll. Die von der Klägerin selbst \nunterzeichnete Vollmacht auf Herrn Assessor T2. versteht sich ausdrücklich als \nTerminvollmacht, nicht jedoch als Prozessvollmacht im Sinne des § 67 VwGO. \nSoweit die Klägerin zuletzt von Herrn Q. vertreten wurde, ist die Zulassung von \nHerrn Q. als Rechtsanwalt unanfechtbar widerrufen worden (Beschluss des \nBundesgerichtshofs vom 26. November 2007 - (B) 102/05 -, zitiert nach „juris\"). Dass \ndie Herrn Q. durch Erklärung gegenüber dem Gericht vom 6. Januar 2008 \nerteilte Vollmacht für Herrn Rechtsanwalt C. als „Abwickler\" fortwirkt, lässt sich \nnach der Aktenlage nicht feststellen. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-07/14-k-1760-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-04-07/14-k-1760-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256433","retrieved":"2026-07-09 02:20:16.848976+00:00"}}