{"status":"available","doknr":"OLD256870","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0314.2K664.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-03-14","aktenzeichen":"2 K 664/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt.\n\nEs wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob\ndas Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen - SZG NRW - (Artikel I des\nGesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der\nStaatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und\n2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 - GV. NRW.\nS. 696 -) mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten\n(1. September 2006) des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I\nS. 2034) gültigen Fassung - GG a. F. - vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das\nGesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SoZuwG) i. d. F. der\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Art. 3 des\nGesetzes vom 16. Februar 2002 - BGBl. I S. 686 - in Bezug auf (aktive) Beamte der\nBesoldungsgruppe A 9 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der\nAnspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem SoZuwG für\ndiese Beamtengruppe für das Jahr 2003 durch einen der Höhe nach geringeren\nAnspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem SZG NRW ersetzt worden und\nim Übrigen ersatzlos entfallen ist.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger steht als Justizamtsinspektor - Besoldungsgruppe A 9 BBesO - im\nDienst des beklagten Landes; er ist bei der T. B. tätig. Die\nBeförderung des Klägers zum Justizamtsinspektor erfolgte am 25. September\n1998.\n\n4\n\nDer Kläger erhielt im Dezember 2002 vom Landesamt für Besoldung und\nVersorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) eine Sonderzuwendung nach dem SoZuwG\nin Höhe von 2.558,39 EUR brutto. Im Dezember 2003 erhielt er - bei unveränderten\nGrunddaten - eine Sonderzahlung nach dem SZG NRW in Höhe von\n1.548,86 EUR.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 2. und vom 3. Dezember 2003 erhob der Kläger gegen die\nBezügemitteilung für Dezember 2003 Widerspruch. Er beantragte gleichzeitig eine\nSonderzahlung für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von 84,29 % der nach dem\nBesoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge. Zur Begründung\nführte er aus, die Verringerung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung auf 50 %\nder für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge verstoße gegen den Grundsatz\nder amtsangemessenen Alimentation sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 teilte das LBV dem Kläger mit,\nes werte sein Schreiben vom 3. Dezember 2003 als Widerspruch gegen die Höhe\nder Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2003. Der Antrag auf Zahlung einer höheren\nSonderzahlung für das Jahr 2003, als nach dem SZG NRW vorgesehen, werde\nabgelehnt. Nach § 6 SZG NRW betrage der Grundbetrag der dem Kläger für das\nJahr 2003 zustehenden Sonderzahlung 50 v. H. der für den Monat Dezember\nmaßgebenden Bezüge. Für eine darüber hinausgehende Zahlung bestehe keine\ngesetzliche Grundlage. Das SoZuwG sei durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nüber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern\n2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004)\n- BGBl. I S. 1798 - aufgehoben worden; es sei auch nicht gemäß Art. 18 Abs. 2\nBBVAnpG 2003/2004 weiter anzuwenden, weil das beklagte Land mit dem SZG\nNRW eine wirksame Neuregelung im Sinne des § 67 des\nBundesbesoldungsgesetzes (BBesG) - sog. \"Öffnungsklausel\" - geschaffen\nhabe.\n\n7\n\nDas SZG NRW sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen und verstoße\nnicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die Absenkung\nder Sonderzahlung sei sachlich gerechtfertigt. Ein Bestandsschutz hinsichtlich der\nHöhe, in der die Sonderzuwendung in den vergangenen Jahren gewährt worden sei,\nbestehe nicht, weil die Sonderzuwendung als sonstiger Bezug nicht zum\nKernbestand der Alimentation gehöre. Die Höhe der Absenkung sei auch nicht\nunverhältnismäßig. Mit der gewählten sozialen Staffelung werde den\nunterschiedlichen finanziellen Bedürfnissen der Betroffenen ausreichend Rechnung\ngetragen.\n\n8\n\nDer Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung\nführt er aus: Die \"Kürzung\" der Sonderzahlung verstoße gegen höherrangiges Recht.\nIn den Blick zu nehmen seien der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation\nund - nachrangig - das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Das SZG NRW sei\nAusdruck der Haushaltszwänge des Landes. Zugleich gelte aber, dass die\nPersonalausgaben für den öffentlichen Dienst keine \"freie Masse\" seien, auf die der\nHaushaltsgesetzgeber - je nach Bedarf - einschränkend zurückgreifen dürfe. Es sei\ndem Dienstherrn verwehrt, sozusagen \"schleichend\" durch ein stetiges, immer\nweiteres Absenken ergänzender fürsorgerischer Leistungen einseitig zu Lasten der\nBeamten Haushaltsengpässe zu lösen. Den Dienstherrn treffe eine besondere\nDarlegungs- und Abwägungslast, wenn er sich auf Haushaltszwänge berufe und\ndamit vorgesehene Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation rechtfertigen\nwolle. Geboten sei vorliegend eine Gesamtschau: Es seien nicht - einengend -\nlediglich der Wegfall des Urlaubsgeldes und die beachtliche Kürzung der\nSonderzuwendung / Sonderzahlung in den Blick zu nehmen; vielmehr seien diese\nEinzelkürzungen zu gewichten und zu bewerten im Kontext mit allen anderen\nLeistungsreduzierungen und Einschränkungen, die in neuerer Zeit verfügt worden\nseien. Ausschließlicher Anlass für das SZG NRW seien Haushaltszwänge gewesen.\nDies verdeutliche die Gesetzesbegründung. Seiner Darlegungs- und Abwägungslast\nhabe der Landesgesetzgeber nur begrenzt entsprochen. Der Gesetzentwurf der\nLandesregierung lasse nicht erkennen, dass die vorliegenden finanziellen Einschnitte\nin die bisherige Alimentation im Kontext mit den vorangegangenen Einschnitten\ngesehen und gewichtet worden seien. Allein die Größe des Haushaltsblocks -\n Personalkosten - sei kein entscheidendes Auswahl- und Gewichtungskriterium. Der\nGesetzgeber sei sich, was sich aus der entsprechenden Formulierung der\nGesetzesbegründung ergebe, nicht voll im Klaren gewesen, ob die vorgesehene\nKürzung nicht doch schon die unterste Grenze amtsangemessener Alimentation\ntangiere. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass die Tarifbeschäftigten in den\nJahren 2003 und 2004 Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld in bisheriger\nAusgestaltung und Höhe erhalten hätten.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides\ndes Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom\n3. Februar 2004 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2003 unter\nAnrechnung der bereits erbrachten Sonderzahlung eine\nSonderzahlung / Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 v. H. der für den\nMonat Dezember 2003 maßgeblichen Besoldungsbezüge zu\nzahlen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt darüber\nhinaus aus: Angesichts der schwierigen Haushaltslage habe die Landesregierung\nentschieden, dass in allen Bereichen - so auch durch die Beamtenschaft -\nEinsparungen zu erbringen seien. Hinsichtlich der im Rahmen des SZG NRW\nbeschlossenen Maßnahmen habe die Landesregierung deutlich gemacht, dass sie\ndiese Maßnahmen für unverzichtbar und für zumutbar halte. Die Absenkung der\nSonderzahlung, die in gleicher oder ähnlicher Weise der Bund und alle anderen\nLänder vorgenommen hätten, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,\nweil die Sonderzuwendung nicht den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz\ngenieße wie die Grundalimentation. Zwar müsse insgesamt eine amtsangemessene\nAlimentation gewährleistet bleiben. Deren unterste Grenze werde jedoch durch die\nstreitbefangene Kürzung nicht tangiert.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte, die Akten 2 K 680/05 und 2 K 3116/05 nebst Beiakten sowie die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDas Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GG auszusetzen, um\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob das\nSZG NRW mit Art. 33 Abs. 5 GG a. F. vereinbar ist. Die Beteiligten haben in der\nmündlichen Verhandlung vom 7. März 2008 Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu\nnehmen.\n\n17\n\nDie Kammer hält das SZG NRW, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung\ndes vorliegenden Rechtsstreits ankommt (A.), für unvereinbar mit den hergebrachten\nGrundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG a. F. und\ndamit für verfassungswidrig, soweit es bewirkt, dass das SoZuwG in Bezug auf\n(aktive) Beamte der - hier interessierenden - Besoldungsgruppe A 9 BBesO nicht\nmehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen\nSonderzuwendung nach dem SoZuwG für diese Beamtengruppe für das Jahr 2003\ndurch einen der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung\nnach dem SZG NRW ersetzt worden ist (B.).\n\n18\n\nA.\n\n19\n\nDie Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob das SZG NRW in dem im\nEntscheidungsausspruch bezeichneten Umfang verfassungswidrig ist. \n\n20\n\nIst das SZG NRW in dem genannten Umfang verfassungswidrig, ist der Klage\nstattzugeben. Denn in diesem Falle ist das SoZuwG hinsichtlich der hier in Frage\nstehenden Beamtengruppe weiter anzuwenden mit der Folge, dass der vom Kläger\ngeltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 2. Alt. SoZuwG i.V.m.\n§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 13 SoZuwG gegeben ist.\n\n21\n\nDie - teilweise - Fortgeltung des SoZuwG im Falle der - teilweisen -\nVerfassungswidrigkeit des SZG NRW resultiert aus Folgendem: \n\n22\n\nZwar bestimmt Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004, der gemäß Art. 21\nAbs. 3 BBVAnpG 2003/2004 am 16. September 2003 in Kraft getreten ist, dass das\nSoZuwG aufgehoben wird. Gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 ist das\nSoZuwG jedoch bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen\nzur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden. In Nordrhein-\nWestfalen ist mit dem SZG NRW am 30. November 2003 (vgl. Art. VIII Abs. 1 des\no. g. Gesetzes vom 20. November 2003 - GV. NRW. S. 696 -) eine landesgesetzliche\nRegelung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 in Kraft getreten. Diese\nRegelung, die nach Maßgabe der \"Öffnungsklauseln\" des § 67 BBesG - diese\nVorschrift betrifft aktive Beamte - und des § 50 Abs. 4 des Gesetzes über die\nVersorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) - diese\nVorschrift betrifft Versorgungsberechtigte - erfolgte, sieht die Gewährung einer\njährlichen Sonderzuwendung nicht vor. Stattdessen statuiert sie lediglich einen\nAnspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, der jedoch für Beamte der hier\nmaßgeblichen Besoldungsgruppe A 9 BBesO der Höhe nach hinter dem Anspruch\nnach dem SoZuwG deutlich zurückbleibt. Wird das SZG NRW allerdings durch das\nBundesverfassungsgericht gemäß § 78 des Gesetzes über das\nBundesverfassungsgericht (BVerfGG) für mit Art. 33 Abs. 5 GG a. F. unvereinbar und\nnichtig erklärt, soweit es bewirkt, dass das SoZuwG in Bezug auf (aktive) Beamte der\nBesoldungsgruppe A 9 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der\nAnspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem SoZuwG für\ndiese Beamtengruppe für das Jahr 2003 durch einen der Höhe nach geringeren\nAnspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem SZG NRW ersetzt worden und\nim Übrigen ersatzlos entfallen ist, so ist es insoweit mit Wirkung inter omnes aus der\nRechtsordnung eliminiert.\n\n23\n\nVgl. Maunz / Schmidt-Bleibtreu / Klein / Bethge, Kommentar\nzum BVerfGG, Stand: Juli 2007, § 81 Rdnr. 23.\n\n24\n\nDies hat zur Folge, dass es in Bezug auf aktive Beamte der Besoldungsgruppe\nA 9 BBesO an einer landesgesetzlichen Regelung im Sinne von Art. 18 Abs. 2\nBBVAnpG 2003/2004 fehlt, die bewirkt, dass das SoZuwG (auch) insoweit nicht\nweiter anzuwenden ist. \n\n25\n\nDer Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage steht Art. 18 Abs. 1 Nr. 1\nBBVAnpG 2003/2004 nicht entgegen. Ist die Grenze der nach Art. 33 Abs. 5 GG\na. F. gebotenen Alimentation unterschritten bzw. ein schon vorhandenes\nUnterschreiten weiter vertieft worden, weil durch das SZG NRW die Grundlage für\ndie Zahlung einer Sonderzuwendung nach dem SoZuwG beseitigt worden ist, so ist\ndas SZG NRW insoweit verfassungswidrig und damit nichtig. Bei diesem Ablauf der\nGesetzgebungsverfahren läge der verfassungsrechtliche Mangel nämlich nicht darin,\ndass sich der Bund, soweit es eine Sonderzuwendung betrifft, von der Gesetzgebung\nzurückgezogen hat. Vielmehr standen allein die Länder (und für seine Beamten und\nRichter der Bund) in der Verantwortung, bei einer deutlichen Kürzung der\nSonderzuwendung verfassungskonform zu verfahren.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -,\nNWVBl 2007, 474.\n\n27\n\nDie Entscheidungserheblichkeit der Frage der Verfassungswidrigkeit des SZG\nNRW lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, dass selbst dann, wenn mit\nder Ersetzung der Sonderzuwendung nach dem SoZuwG durch eine betragsmäßig\nniedrigere Sonderzahlung nach dem SZG NRW der amtsangemessene\nLebensunterhalt der Beamten - und mithin auch der des Klägers - gefährdet sein\nsollte, verfassungsrechtlich nicht eine Rückgängigmachung der \"Kürzung\" der\nSonderzuwendung, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und\nVersorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten wäre.\n\n28\n\nVgl. dazu in Bezug auf die Beihilfe: BVerfG, Beschlüsse vom\n2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u. a. -, ZBR 2007, 416, vom\n7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 (233),\nund vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (78);\nin Bezug auf die jährliche Sonderzahlung (\"Weihnachtsgeld\"):\nOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007\n- OVG 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255 (255); OVG Sachsen-\nAnhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, JURIS; VG des\nSaarlandes, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 3 K 351/07 -,\nJURIS.\n\n29\n\nEs trifft zwar zu, dass die Sonderzuwendung / Sonderzahlung - Gleiches gilt für\ndas Urlaubsgeld - zu den Regelungen bzw. Leistungen zählt, die nicht den Schutz\ndes Art. 33 Abs. 5 GG a. F. genießen, weil es insoweit keinen zu beachtenden\nhergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967 - 2 BvR\n668/67 -, JZ 1968, 61 (61); Beschluss vom 30. März 1977 -\n 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (263); BVerwG, Urteil\nvom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz, 237.0 § 90 LBG\nBaden-Württemberg Nr. 1, 1 (2 f.); OVG NRW, Urteil vom 16.\nJanuar 2008 - 21 A 4408/06 - und Urteil vom\n10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, DVBl. 2007, 1297 =\nNWVBl 2007, 478; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2007 -\n 3 ZB 06.1908 -, JURIS; VG Hannover, Urteil vom\n16. November 2006 - 2 A 50/04 -, JURIS; VG Köln, Urteil vom\n23. März 2006 - 15 K 1212/05 -, JURIS; VG des Saarlandes,\nUrteil vom 10. Januar 2006 - 3 K 241/04 -, NVwZ-RR 2006, 517\n(518); Urteile der Kammer vom 7. März 2008 - 2 K 1517/04 und\n2 K 1956/05 -; Jarass / Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz,\n7. Aufl. 2004, Art. 33 Rdnr. 45; vgl. - in Bezug auf das\nUrlaubsgeld - auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2005 -\n 26 K 1144/05 -, JURIS.\n\n31\n\nDennoch führt dieser rechtliche Ansatz hier nicht weiter. Mit ihm lässt sich die\nAnnahme, die in Rede stehende Vorlagefrage sei nicht entscheidungserheblich, nicht\nbegründen. Ist nämlich das SZG NRW in dem im Entscheidungsausspruch\nbezeichneten Umfang verfassungswidrig, so hat dies, wie bereits im Einzelnen\nerläutert, zur Folge, dass das SoZuwG insoweit weiter anzuwenden ist. Auf dieses\nGesetz kann der Kläger dann den streitgegenständlichen Anspruch unmittelbar\nstützen, ohne dass er sich auf die Möglichkeit verweisen lassen müsste, eine der\nSonderzuwendung entsprechende Besoldungsleistung geltend zu machen, die zu\nden verfassungsverbürgten, d. h. dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG a. F.\nunterfallenden Leistungen zählt.\n\n32\n\nIst das SZG NRW hingegen verfassungsgemäß, so ist die Klage abzuweisen. In\ndiesem Falle folgt aus Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004, dass das SoZuwG\nzum 16. September 2003 aufgehoben worden ist und dementsprechend ab diesem\nZeitpunkt nicht mehr fortgegolten hat. Aus Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004\nergäbe sich dann eine weitere Anwendbarkeit nicht mehr, weil mit dem SZG NRW\nam 30. November 2003 eine - wirksame - landesgesetzliche Regelung im Sinne des\nArt. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 in Kraft getreten wäre.\n\n33\n\nB. \n\n34\n\nDas SZG NRW verstößt nach Überzeugung der Kammer gegen Art. 33 Abs. 5\nGG a. F., soweit es bewirkt, dass das SoZuwG in Bezug auf (aktive) Beamte der\nBesoldungsgruppe A 9 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der\nAnspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem SoZuwG für\ndiese Beamtengruppe für das Jahr 2003 durch einen der Höhe nach geringeren\nAnspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem SZG NRW ersetzt worden und\nim Übrigen ersatzlos entfallen ist\n\n35\n\nNach Art. 33 Abs. 5 GG a. F. ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter\nBerücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.\nMit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33\nAbs. 5 GG a. F. ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein\noder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden\nZeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich\nanerkannt und gewahrt worden sind.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -,\nBVerfGE 107, 218 (237), m. w. N.\n\n37\n\nHierzu gehört auch das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den\nBeamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach\nseinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach\nMaßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit\nentsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen\nVerhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen\nLebensunterhalt zu gewähren.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2007 - 2 BvR\n1673/03 u. a. -, ZBR 2007, 411 (414), vom 12. Februar 2003 - 2\nBvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 (237), und vom 3. Juli 1985 - 2\nBvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 (267), jeweils m. w. N.\n\n39\n\nDie Amtsangemessenheit der Alimentation bestimmt sich nach internen und\nexternen Maßstäben, insbesondere im Vergleich zu den tariflich Beschäftigten des\nöffentlichen Dienstes und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung. Das\nAlimentationsprinzip ist nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der\nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02\n-, BVerfGE 114, 258.\n\n41\n\nDie in Art. 33 Abs. 5 GG a. F. enthaltene Garantie eines amtsangemessenen\nUnterhalts stellt eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende\nverfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -,\nIÖD 2007, 77; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A\n4955/05 -, a. a. O.\n\n43\n\nDem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen\nModalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf\nstandesgemäßen (amtsgemäßen) Unterhalt ein durch seine Dienstleistung\nerworbenes Recht zu. Dieses ist durch Art. 33 Abs. 5 GG a. F. ebenso gesichert wie\ndas Eigentum durch Art. 14 GG.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02\n-, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A\n4955/05 -, a. a. O.\n\n45\n\nGrenzen der Gestaltungsfreiheit bzw. indisponible Direktiven setzt das\nAlimentationsprinzip dem Besoldungsgeber in allen beamtenrechtlichen\nZusammenhängen. Dies gilt vor allem bei generellen Einsparungsbemühungen der\nöffentlichen Hand. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen,\nsind für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine\nKürzung anzusehen. So begründen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte,\ndie Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel und\ndie finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung eine Einschränkung des\nGrundsatzes amtsgemäßer Besoldung nicht. Die vom Dienstherrn geschuldete\nAlimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach\nnach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen\nDringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die\nVerwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation\ndes Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche\nHilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen\nStandards für alle und findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern\nin Art. 33 Abs. 5 GG a. F. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für\nsich bereits eine Veränderung des Grundsatzes der amtsangemessenen\nAlimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des\nGesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. liefe ins\nLeere.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02\n-, a. a. O., sowie Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -\n, IÖD 2007, 125, vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, IÖD\n2006, 237, und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE\n107, 218; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A\n4955/05 -, a. a. O.; Lindner, Das Alimentationsprinzip und seine\noffenen Flanken, ZBR 2007, 221 (224).\n\n47\n\nGleichwohl steht das Alimentationsprinzip finanziellen Einsparungsbemühungen\nnicht schlechthin abwehrend gegenüber; sie müssen jedoch im Ergebnis und zu\njedem Zeitpunkt die Amtsangemessenheit der Alimentation unberührt lassen. Bei\ndieser Beurteilung hat die Höhe des (Netto-)Einkommensniveaus der privatrechtlich\nbeschäftigten Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des öffentlichen Dienstes,\neine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes der\nBeamten und - hieran anschließend - der (Amts)Angemessenheit der Alimentation.\nDiese bestimmt sich zunächst maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf\ndas Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen\nVerantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit.\nDurch das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu\ntragen, soll - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - einerseits\nsichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen\nWertigkeit der Ämter abgestuft sind. In dieser Hinsicht bestimmt sich die\nAmtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen.\nAndererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent\nist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird durch\ndie mit dem Amt verbundene Verantwortung und die Inanspruchnahme des\nAmtsinhabers bestimmt. Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung\ndieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbrachten Leistung sind die\nEinkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem\ndes öffentlichen Dienstes.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02\n-, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A\n4955/05 -, a. a. O.\n\n49\n\nHinter deren materieller Ausstattung darf die Alimentation der Beamten nicht\ngreifbar zurückbleiben.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -,\nBVerwGE 117, 305.\n\n51\n\nDie Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu\nwidmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme\ndurch Dritte hängen wie im Tarifbereich maßgeblich davon ab, dass die von ihm\ngeleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie auch für das\nAnsehen des Amtes sind nicht zuletzt die Einkünfte, die im Vergleich zu den\nEinkommen ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher\nVerantwortung erzielt werden. Das Berufsbeamtentum kann seine Aufgabe nur dann\nerfüllen, wenn die Beamten und ihre Familien nicht nur rechtlich, sondern auch\nwirtschaftlich gesichert sind.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -,\nBVerfGE 7, 155 (163); BVerwG, Beschluss vom\n27. September 2007 - 2 C 21.06, 2 C 26.06 und 2 C 29.07 -, ZBR\n2008, 46.\n\n53\n\nHinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte\nKräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt u. a. voraus, dass der öffentliche\nDienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten\nWirtschaft standhalten. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt\ndes Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Bei der Bestimmung\nder Höhe der amtsangemessenen Besoldung hat sich der Gesetzgeber vor allem an\nder Entwicklung der einschlägigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\nsowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02\n-, a. a. O., und Beschluss vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -,\na. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A\n4955/05 -, a. a. O.\n\n55\n\nAuch die wachsende Nachfrage staatlicher Leistungen und die Belastungen, die\ndurch eine frühere Aufstockung der Zahl der Beamten verursacht werden, können für\nsich genommen eine Absenkung der Besoldung zur Einsparung staatlicher\nAusgaben nicht als Sachgrund tragen.\n\n56\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -,\na. a. O., zum Versorgungsniveau.\n\n57\n\nKosten lassen sich durch jede Kürzung von Leistungen - gleich welcher Art - und\nbesonders umfangreich bei den Personalausgaben reduzieren; als (alleiniges)\nArgument für die Zulässigkeit, dieses Ziel zu verfolgen, taugt diese Begründung\nnicht.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007- 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n59\n\nDie durch das SZG NRW bewirkte Ersetzung des Anspruchs auf eine jährliche\nSonderzuwendung nach Maßgabe des SoZuwG durch einen der Höhe nach\ngeringeren Sonderzahlungsanspruch führt zu einem mit Art. 33 Abs. 5 GG a. F. nicht\nzu vereinbarenden, mithin verfassungswidrigen Zustand, weil sie - im\nZusammenhang mit anderen, die Beamtenbezüge negativ beeinflussenden\nMaßnahmen des Landes - in den Kernbestand der verfassungsrechtlich\ngeschuldeten Alimentation eingreift. \n\n60\n\nMit der für diesen Befund maßgeblichen \"Gesamtschau\" sieht die Kammer sich\nnicht nur in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, sondern\nauch der des Bundesverfassungsgerichts. So wird die Gesamtbetrachtung der im\nBereich des Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts vorgenommenen\nEinschnitte einerseits und der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation\nandererseits beispielsweise in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u. a. -, ZBR 2007, 411 (413), sinngemäß\nangesprochen; dort ist ausgeführt:\n\n61\n\n\"Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Regelungen des § 14a\nBundesbesoldungsgesetz und die hieran anknüpfenden Verminderungen der\nBesoldungs- und Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs-\nund -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 führten im\nZusammenspiel mit den anderen Einschnitten im Bereich des Besoldungs-,\nVersorgungs- und Beihilferechts zu einer Unterschreitung der\nverfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation und damit zu einem\nEingriff in den Kernbestand der Alimentation, sind ihre\nVerfassungsbeschwerden bereits unzulässig.\nAllerdings erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die in den\nletzten Jahren erfolgten finanziellen Einschnitte in die Alimentation der\nBeamten dazu geführt haben, dass einzelne Beamtengruppen oder sogar die\nBeamtenschaft insgesamt nicht mehr angemessen alimentiert werden.\"\n\n62\n\nLetzteres ist im vorliegenden Falle festzustellen. Die \"Kürzung\" der\nSonderzuwendung / Sonderzahlung stellt sich in einem Gesamtkonzept des Landes\nzur angestrebten Haushaltskonsolidierung als eine Einzelmaßnahme dar, die im\nZusammenhang mit zahlreichen nachhaltigen finanziellen Einbußen der\nBesoldungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2003 steht. In\nder (materiell-rechtlich) gebotenen Zusammenschau führen die Einbußen - entgegen\n§ 14 BBesG - nicht nur zu einer Nichtanpassung der Bezüge; sie stellen sich\nvielmehr als eine unzulässige, weil greifbare Abkopplung der Alimentation\n(einschließlich alimentationsergänzender Fürsorgeleistungen) der\nBesoldungsempfänger des Landes von der allgemeinen Einkommensentwicklung\ndar. In dieser Situation bewirkt die Verringerung der Sonderzuwendung bzw.\nSonderzahlung eine weitere spürbare Minderung des den Beamten zur Bestreitung\ndes allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens. Der -\n nicht anderweitig kompensierte - (teilweise) Anspruchsverlust führt im Ergebnis zu\neinem unzulässigen Eingriff in den Kernbestand der zu gewährenden Alimentation.\nDie unterste Grenze der (Mindest-) Alimentation, deren Unterschreitung durch den\nGesetzgeber und den Dienstherrn ohne jede einzustellende Prärogative zu einer\nVerfassungswidrigkeit der Maßnahme führt, ist nicht mehr gewahrt. \n\n63\n\nDie greifbare Abkopplung der Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein-\nWestfalen von der allgemeinen Einkommensentwicklung ist für die Zeit ab 2003\nfestzustellen. Dieser Befund gilt für die Besoldung aller nach den\nBundesbesoldungsordnungen A, B und R besoldeten Beamten und Richter des\nLandes Nordrhein-Westfalen. Soweit die Bezüge in den unteren Besoldungsgruppen\nder Bundesbesoldungsordnung A - vor allem im Bereich der jährlichen\nSonderzahlung - \"milder\" abgesenkt worden sind als in den höheren\nBesoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und in den\nBundesbesoldungsordnungen B und R, fallen die Unterschiede, soweit es um die\nFrage der Abkopplung i.S.d. § 14 Abs. 1 BBesG geht, nicht ausschlaggebend ins\nGewicht. \n\n64\n\nDie Feststellung, dass die Besoldungsempfänger des Landes NRW seit 2003\nvon der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt sind, hat der 1. Senat des\nOVG NRW mit \n\n65\n\nUrteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.\n\n66\n\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend begründet. Die genannte\nEntscheidung betrifft die Kostendämpfungspauschale nach § 12a Abs. 1 BVO NRW\nfür das Jahr 2003. Parallelentscheidungen (Urteile vom 10. September 2007) hat der\n1. Senat des OVG NRW in Bezug auf die Kostendämpfungspauschale für die Jahre\n2004 (1 A 1180/06), 2005 (1 A 3529/06) und 2006 (1 A 1063/07) getroffen. Die\nKammer schließt sich den diese Entscheidungen tragenden, auch für den\nvorliegenden Streitfall ausschlaggebenden Erwägungen mit folgender Begründung\nan:\n\n67\n\nDie Besoldung der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen hat sich\nzum Jahreswechsel 2002/2003 allenfalls (noch) am äußersten Rande des\nverfassungsrechtlich Zumutbaren bewegt. Bereits durch die Anwendung der\nbeihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale im Jahr 2003 ist eine weitergehende\nBelastung eingetreten, die zur Unterschreitung dessen geführt hat, was an\nangemessener Alimentation zu erwarten war.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n69\n\nErst recht gilt dieser Befund mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren\nstreitgegenständliche Absenkung der jährlichen Sonderzahlung. Die dadurch noch\nweiter vertiefte Unterschreitung des untersten Alimentationsniveaus zeigt sich darin,\ndass die Besoldung der Beamten- und Richterschaft des Landes seit Beginn des\nJahres 2003 in nicht zu rechtfertigender Weise greifbar von der allgemeinen\nwirtschaftlichen Entwicklung und der Einkommensentwicklung vergleichbarer\nBeschäftigter abgekoppelt worden ist.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n71\n\nNach § 14 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der\nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter\nBerücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch\nBundesgesetz regelmäßig angepasst. Auch § 14a Abs. 5 BBesG verpflichtet bei der\nBeurteilung der Auswirkungen der Versorgungsrücklagen zur Berücksichtigung der\nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Das Land hat dieser\nlaufenden Verantwortung - vermittelt über die ihm seit dem Jahr 2003 partiell, seit\ndem Jahre 2006 vollständig eingeräumte Gesetzgebungskompetenz - nicht\nentsprochen. Unter Missachtung des § 14 Abs. 1 BBesG ist die - durch die Erhöhung\nder Kostendämpfungspauschale zum Jahresbeginn 2003 eingeleitete - Abkoppelung\nder Bezüge durch die streitgegenständliche Absenkung der Sonderzuwendung 2003\nweiter verfestigt worden. Diese Maßnahme hat eine spürbare weitere Minderung des\nden Beamten zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung\nstehenden Einkommens herbeigeführt. Die unterste Grenze der (Mindest-\n)Alimentation, deren Unterschreitung durch den Gesetzgeber und den Dienstherrn\nohne jede einzustellende Prärogative auf eine Verfassungswidrigkeit der Maßnahme\nführt, ist nicht mehr gewahrt. \n\n72\n\nVgl. zum Gesichtspunkt der Abkopplung auch OVG\nRheinland-Pfalz,\nUrteil vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 -, NVwZ 2008, 97,\nund OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L\n453/05 -, JURIS.\n\n73\n\nVon der Verpflichtung, die Amtsangemessenheit der Bezüge im Blick zu\nbehalten, war das Land auch nicht deshalb befreit, weil es sich bei der\nSonderzahlung - ebenso wie bei dem Urlaubsgeld - um keine den spezifischen\nverfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. genießende Leistung\nhandelt. Es trifft zwar zu, dass der Beamte keinen Anspruch auf eine Leistung gerade\nin dieser Form hat. Entscheidend ist aber allein, ob die dem Beamten insgesamt\ngewährte Alimentation - gleich in welcher Weise sich diese aus einzelnen\nKomponenten zusammensetzt - den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.\nDer Gesetzgeber kann zwar die Struktur der Beamtenbesoldung und die\nZahlungsmodalitäten pro futuro ändern. Dies setzt aber voraus, dass nicht die\nverfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht und die hierdurch gesicherte\nUntergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt werden.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, a. a. O.;\nOVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n75\n\nDemzufolge kann aus der Feststellung, dass die Sonderzuwendung nicht von der\nGewährleistung des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. erfasst wird, nicht zwangsläufig gefolgert\nwerden, dass die \"Kürzung\" den Alimentationsgrundsatz nicht tangiert. Die Kammer\nverweist insoweit auf die Ausführungen des 1. Senates des OVG NRW im Urteil vom\n10. September 2007- 1 A 4955/05 -, a. a. O. Dort heißt es u. a.:\n\n76\n\n\"Auf einem grundlegenden Missverständnis der einschlägigen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht vor allem die im\ngegebenen Zusammenhang zum Ausdruck gebrachte Auffassung des\nLandes, die sich vereinzelt auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung\nfindet,\n\n77\n\nvgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 -\n4 N 76.05 -, Juris (bezogen auf das sog. Weihnachtsgeld),\n\n78\n\ndie genannten Sonderzahlungen sowie die Fürsorgeleistungen (Beihilfe)\nseien allein deswegen bei der Bestimmung dessen, was amtsangemessene\nBesoldung darstelle, außen vorzulassen, weil diese Leistungen nicht\nverfassungsrechtlich verbürgt seien. Demgegenüber ist es gesicherte\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sich der\nBesoldungsgesetzgeber hinsichtlich seiner Pflicht zur Gewährleistung\namtsangemessener Bezüge gerade mit dem Hinweis auf die (anderweitige)\nSicherstellung des im Ergebnis Angemessenen durch Dritte entlasten kann -\ndies gerade auch dann, wenn die Leistungen des Dritten (z. B.\nFürsorgeleistungen des Dienstherrn) ihrerseits nicht verfassungskräftig\ngarantiert sind.\n\n79\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -\n, BVerfGE 76, 256, und vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -,\na. a. O., sowie Urteil vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -,\na. a. O.\n\n80\n\nDementsprechend ist weiterhin geklärt, dass die in Rede stehenden\nSonderzahlungen selbstverständlich zum Bestand derjenigen Besoldungsteile\nzählen, welche die Amtsangemessenheit der Besoldung bestimmen.\n\n81\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91\nu. a. -, BVerfGE 99, 300.\"\n\n82\n\nHiervon ausgehend, hat der 1. Senat des OVG NRW in seiner Entscheidung\nweiter ausgeführt, dass das Festhalten des beklagten Landes an der\nbeihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale - und erst recht ihre Erhöhung ab\ndem Jahr 2003 - die verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzgeberischer\nGestaltungsfreiheit überschritten hat. \n\n83\n\nDie Besoldung der Beamten im Lande Nordrhein - Westfalen hat seit 2003 an der\nallgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr teil. Ganz im Gegenteil zielen\ndie besoldungswirksamen Maßnahmen, die das Land ergriffen hat, auf eine\nSonderbehandlung seiner Beamten im Sinne eines unzulässigen Sonderopfers. \n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n85\n\nDiese Bewertung der Besoldungslage wird durch die Betrachtung der\nEntwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen (Lebens)Verhältnisse und durch weitere\nin diesem Zusammenhang Bedeutsamkeit erlangende Begleitumstände gestützt.\n\n86\n\nNimmt man die Entwicklung der Beamtenbesoldung für die Zeit ab 1991 in den\nBlick, so lässt sich - in Übereinstimmung mit den Gründen des vorstehend zitierten\nUrteils - Folgendes feststellen: \n\n87\n\nAus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands hatte der\nBesoldungsgesetzgeber sich wiederholt mit der Frage zu befassen, wie diejenigen\nBeamten amtsangemessen besoldet werden könnten, die im Beitrittsgebiet von ihrer\nerstmaligen Ernennung an beschäftigt werden. Die Lösung der Problemstellung\nwurde zunächst mit der aufgrund des § 73 BBesG ermöglichten Absenkung der\nDienstbezüge angegangen. Die Verordnungsermächtigung in § 73 BBesG erstreckt\nsich allerdings u. a. auch darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem\nBeitrittsgebiet abweichend vom BBesG festzusetzen und regelmäßig anzupassen.\nDie Dienstbezüge der im Beitrittsgebiet davon betroffenen Beamten, Richter und\nSoldaten wurden dementsprechend schrittweise erhöht. Der maßgebliche\nVomhundertsatz belief sich ab 1. Juli 1991 zunächst auf 60, wurde in der Folgezeit\nregelmäßig erhöht und belief sich ab 1. Januar 2002 auf 90, ab 1. Januar 2003 auf\n91 und zuletzt ab 1. Januar 2004 auf 92,5 der Besoldung, welche die in den \"alten\"\nBundesländern beschäftigten Beamten erhielten.\n\n88\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -,\na. a. O.\n\n89\n\nDer Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber war also in der Zeit ab\ndem Jahr 1990 mehrfach genötigt, sich mit der Amtsangemessenheit der Besoldung\nzu befassen. Die Festlegung der Besoldungshöhe für in den Beitrittsgebieten\nverwendete Besoldungsempfänger setzte notwendigerweise eine Bewertung der\nbislang im Übrigen gewährten Alimentation hinsichtlich ihrer Amtsangemessenheit\nvoraus. Der Besoldungsgesetzgeber gab, indem er diese als Bezugspunkt festsetzte,\nzu erkennen, dass er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation für\namtsangemessen ansah, angesichts der ausdrücklich in Bezug genommenen\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort jedoch Abschläge\nfür (amts)angemessen erachtete. Der Besoldungsgesetzgeber ging keineswegs von\neiner Überalimentation der im bisherigen Bundesgebiet beschäftigten\nBesoldungsempfänger aus, die ggf. Abschläge gegenüber neu beschäftigten\nBeamten, Soldaten und Richtern im Beitrittsgebiet hätte rechtfertigen können. Dies\nbelegen die gleichzeitig vorgenommenen deutlichen linearen\nEinkommenserhöhungen durch die Bundesbesoldungs- und\nVersorgungsanpassungsgesetze der Jahre 1991, 1992 und 1993. Sie betrugen\n6,0 %, 5,4 % und 3,0 %. Diesen Befund teilt in der Sache auch das\nBundesverfassungsgericht, das für die Jahre 1978 bis 1996 jedenfalls eine\nÜberalimentation nicht hat erkennen können.\n\n90\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -\n, a. a. O.; an diese Bewertung anschließend OVG NRW, Urteil vom\n20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, a. a. O.\n\n91\n\nIm Einzelnen stellt sich - unter Außerachtlassung der im Wesentlichen\nvergleichbaren Einmalzahlungen - die Entwicklung der Beamtenbesoldung im\nVerhältnis zu derjenigen der Einkommen der im öffentlichen Dienst des Landes und\nder Gemeinden Beschäftigten ab 1991 wie folgt dar:\n\n92\n\nZeitliche Auswirkung ab\n Tariflicher Bereich\n(Nachweise bei Böhm/\nSpiertz, BAT, Teil III) Beamtenbereich\n01.01.91 +6,0 %\n01.03.91 +6,0 % : BBVAnpG 91 vom 21.02.92 (BGBl. I S. 266)\n01.05.92\n01.06.92 +5,4 % +5,4 % : BBVAnpG 92 vom 23.03.93 (BGBl. I S. 342)\n01.01.93 +3,0 %\n01.05.93 +3,0 % : BBVAnpG 93 vom 20.12.93 (BGBl. I S. 2139)\n01.01.94 +2,0 %\n01.10.94\n01.01.95 +2,0 % : BBVAnpG 94 vom 24.08.94 (BGBl. I S. 2229)\n01.05.95 +3,2 % +3,2 % : BBVAnpG 95 vom 18.12.95 (BGBl. I S. 1942)\n01.01.97 +1,3 %\n01.03.97\n01.07.97 +1,3 % : BBVAnpG 96/97 vom 24.03.97 (BGBl. I S. 590)\n01.01.98 +1,5 % +1,5 % : BBVAnpG 98 vom 06.08.98 (BGBl. I S. 2026)\n01.04.99 +3,1 %\n01.06.99\n01.01.00 +2,9 % : BBVAnpG 99 vom 19.11.99 (BGBl. I S. 2198)\n01.08.00 +2,0 %\n01.01.01 +1,8 % : BBVAnpG 00 vom 19.04.01 (BGBl. I S. 618)\n01.09.01 +2,4 %\n01.01.02 +2,2 % : BBVAnpG 00 vom 19.04.01 (BGBl. I S. 618)\n01.01.03\n01.04.03 +2,4 %\n01.04.03\n01.07.03 +2,4 % : BBVAnpG 03/04 vom 10.09.03 (BGBl. I S. 1798)\n12/03 Kürzung der Sonderzahlung auf 84,29 % (A2 - A6), 70 % (A7, A8), 50 %\n(sonstige): SZG NRW\n01.01.04 +1,0 %\n01.04.04 +1,0 % : BBVAnpG 03/04\n01.05.04 +1,0 %\n07/04 Streichung Urlaubsgeld , bisher 332,34 EUR (A2 - A8), 255,65 EUR\n(sonstige): BBVAnpG 03/04 i. V. m. SZG NRW\n01.08.04 +1,0 % : BBVAnpG 03/04\n12/06 Landesbereich:\nKürzung der Sonderzahlung auf 95 % (E1 - E8), 80 % (E9 - E11), 50 % (E12 - E13),\n35 % (E14 - E15), Regelung von Leistungsentgelten : TV-L vom 12.10.06\nKommunaler Bereich: Neufestlegung der Sonderzahlung auf 90 % (E1 - E8), 80 %\n(E9 - E12), 60 % (E13 - E 15), Regelung von Leistungsentgelten: TVÖD vom\n13.09.06 Kürzung der Sonderzahlung auf 60 % (A2 - A6), 45 % (A7, A8), 30 %\n(sonstige): Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 23.05.06 (GV. NRW. S. 197)\n\n93\n\nDiese Darstellung zeigt: \n\n94\n\nDer Bund als Besoldungsgesetzgeber ist sich des Umstands bewusst gewesen,\ndass die Besoldung der Beamten an die allgemeine Einkommensentwicklung\nanzupassen ist, wie sie u. a. in den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst ihren\nAusdruck fand. Er hat ferner seine Prärogativen bei der Bestimmung der\nAmtsangemessenheit der Besoldung dementsprechend (zunächst) ausgeübt. Die\nBezüge wurden, wenn auch nicht unter identischer Übernahme, was\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist,\n\n95\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, a. a. O.;\nBVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -,\na. a. O.,\n\n96\n\nso aber doch regelmäßig jedenfalls \"unter Berücksichtigung\" der Tarifabschlüsse\nfür den Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes angepasst (Gesetzentwürfe\nder Bundesregierung zu den BBVAnpG der Jahre 1991 bis 1995, 1996/97, 1998 bis\n2000 und 2003/2004, BT-Drucks. 12/732, S. 1, 23; 12/3629, S. 1, 25; 12/5472, S. 1;\n12/7706, S. 1, 23; 13/2210, S. 1, 22; 13/5983, S. 1, 7; 13/10722, S. 1, 7; 14/1088,\nS. 1, 9; 14/5198, S. 1, 9, und 15/1186, S. 1, 64). So sind für die Zeit von 1991 bis\n1999 die Tarifabschlüsse für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit Blick auf die\nlinearen Steigerungsraten unverändert übernommen worden. Allerdings waren\nbereits seit 1991 verschiedentlich und seit 1999 durchgängig zeitliche\nVerschiebungen der Erhöhung um einige Monate zu verzeichnen.\n\n97\n\nVgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007\n- 2 A 10516/07 -, a. a. O.\n\n98\n\nBereits hiermit sollten die Beamten ausweislich der Gesetzesmaterialien einen\nBeitrag zu allgemeinen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen erbringen (BT-Drucks.\n12/7706, S. 23; 13/5983, S. 7; 14/5198, S. 1, 9), die zum Teil im Zusammenhang mit\nbesonderen wirtschaftlichen Belastungen im Rahmen der Wiedervereinigung\nDeutschlands als erforderlich angesehen wurden (BT-Drucks. 12/732, S. 1, 23), die\nzum Teil ihren Grund aber auch in der Gegenfinanzierung der Umsetzung\nbundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen hatten (erhöhter Familienzuschlag\nfür kinderreiche Beamtenfamilien, vgl. BT-Drucks. 14/1088, S. 1, 9). Für das Jahr\n1999 wurde für den Beamtenbereich erstmals die lineare Steigerungsrate des\nTarifabschlusses des Jahres 1999 nicht in voller Höhe übernommen. Begründet\nwurde dies mit den hieraus zu erbringenden Beiträgen der Beamten für die\nAusstattung des Sondervermögens \"Versorgungsrücklagen des Bundes und der\nLänder\" (BT-Drucks. 14/1088, S. 1, 9; 14/5198, S. 1, 9).\n\n99\n\nErgebnis dieser Feststellungen ist, dass die Erhöhung der Besoldung im\nZeitraum von 1991 bis 2002 bereits nach der Vorstellung des damals allein\nzuständigen Gesetzgebers Bund allenfalls eine unvollständige Anpassung an die\nallgemeine Einkommensentwicklung darstellt. Sie führte dazu, dass die Beamten mit\nder allgemeinen Einkommensentwicklung schon nicht mehr Schritt halten konnten.\nGleichwohl ist eine greifbare Abkopplung von der allgemeinen\nEinkommensentwicklung im Tarifbereich der im öffentlichen Dienst Beschäftigten\nunter Berücksichtigung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse\nzu keinem Zeitpunkt zu erkennen gewesen; sie war durch den\nBesoldungsgesetzgeber auch ausdrücklich nicht beabsichtigt. Nach seiner zum\nAusdruck gebrachten Intention hat weiterhin ein Ausgleich für die allgemeine\nPreissteigerung und ein (Noch)Schritthalten mit den Ansprüchen an eine\nLebensführung stattgefunden, wie sie auch die Entlohnung für vergleichbare\nTätigkeiten im sonstigen öffentlichen Dienst ermöglicht. Der Bund ist ersichtlich\ndavon ausgegangen, dass er bis zum Jahr 2002 seiner Alimentationspflicht in einem\ndem absoluten Mindestmaß zumindest genügenden Umfang nachgekommen ist. Die\nBundesregierung hat anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum BBVAnpG\n2000 betont, in einer Gesamtschau der Jahre 1999 bis 2002 würden die Dienst- und\nVersorgungsbezüge mit den vorgeschlagenen Erhöhungen um 2 % und 2,4 %\n(jeweils unter Einbehalt von 0,2 % für die Versorgungsrücklage) um insgesamt 7,5 %\nlinear angehoben und damit an die Entwicklung der allgemeinen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse angepasst. Hierbei sei das Tarifergebnis für die Arbeiternehmer des\nöffentlichen Dienstes Grundlage und Leitziel der vorgeschlagenen Erhöhungen.\nDiese Anknüpfung sichere langfristig für alle Statusgruppen im öffentlichen Dienst\neine gleichgerichtete Entwicklung der Bezüge und stärke damit die Einheit des\nöffentlichen Dienstes. Zusammen mit der Steuerentlastung und der Erhöhung des\nKindergeldes seien die Nettoeinkommen der Beamten real deutlich gestiegen und\nwürden auch weiter angemessen steigen (BT-Drucks. 14/5198, S. 14).\n\n100\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 2 BvL 19/02 -,\nZBR 2004, 47.\n\n101\n\nEntscheidend ändern sich die Verhältnisse demgegenüber ab 2003:\n\n102\n\nDie bis zum Jahr 2002 verfolgten, im allgemeinen Konsens angewandten und\nverfassungsrechtlich fundierten Parameter werden ausdrücklich verworfen. Der Bund\nhat mit dem BBVAnpG 2003/2004 das SoZuwG und das Urlaubsgeldgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) aufgehoben und\nbestimmt, dass diese Gesetze (lediglich) bis zum Inkrafttreten bundes- oder\nlandesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen\nweiter anzuwenden sind. Zur Begründung hat der Innenausschuss des Bundestages\nauf die beabsichtigte Stärkung der Länderkompetenzen im Bereich u. a. der\nBeamtenbesoldung verwiesen. Den Ländern werde mehr Gestaltungsspielraum\neingeräumt, um eigenständige Regelungen im Bereich des Weihnachts- und\nUrlaubsgeldes erlassen zu können. Unter Beibehaltung einheitlicher Standards in der\nBesoldung erfolge eine auf den Bereich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes\nbegrenzte Flexibilität, die von den Ländern ausdrücklich gewünscht werde\n(Beschlussempfehlung vom 2. Juli 2003, BT-Drucks. 15/1347, S. 1, 27). Der\nBundesrat hatte zuvor einen entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht, zu dessen\nBegründung auf die schwierige, teils extrem belastete Situation der Landeshaushalte\nund auf die regionalen, sozialen und leistungsbezogenen Handlungsmöglichkeiten\nverwiesen worden ist. Die den Ländern einzuräumenden Regelungsmöglichkeiten\nsollten der unterschiedlichen finanziellen Leistungskraft in begrenzter, dem\nAlimentationsprinzip entsprechender Weise Rechnung tragen (BT-Drucks. 15/1021,\nS. 7).\n\n103\n\nDas Land hat von der ihm eingeräumten Kompetenz mit dem Erlass des SZG\nNRW zeitnah Gebrauch gemacht und Sonderzahlungen in dem oben in der Tabelle\ndargestellten Umfang verringert. Dies hat bereits im Jahr 2003 für die Beamten des\nLandes eine Besoldungskürzung zur Folge, die sowohl in absoluten, als auch in\nrelativen Beträgen spürbar und erheblich ist. Mit einer bloßen Marginalität, die ggf.\ndurch schlichte Berufung auf ausgeübte Einschätzungsprärogativen erklärt und auch\ngerechtfertigt werden mag, kann dieser Befund nicht abgetan werden. Der 1. Senat\ndes OVG NRW hat hierzu in seinem bereits mehrfach zitierten \n\n104\n\nUrteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.\n\n105\n\ntabellarisch aufgezeigt, wie sich die Absenkung der Sonderzahlung in absoluten\nund relativen Zahlen bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 7, A 12, B\n4, B 8, R 2, R 4 und R 8 bezügemindernd auswirkt:\n\n106\n\n Jahreseinkommen in EUR ........\n Jahreseinkommen in EUR fiktiv\n\n(Jahresgrundgehalt der ersten Dienstaltersstufe zzgl. Sonderzahlung unter\nBeibehaltung des Bemessungsfaktors 0,8631 nebst Urlaubsgeld abzgl.\nLohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)\n Differenz\n\na) absolut\n\nb) relativ\nA 7\n17.878,37 1.620,19 x 3 + 1.659,07 x 9 = 19.792,20\nzzgl. 1.431,94 + 332,34 = 21.556,48\nabzgl. 3.048,00 + 167,64 + 274,32 =\n18.066,52 a) 188,15\n\nb) 1,04\nA 12\n24.286,50 2.450,28 x 6 + 2.509,09 x 6 = 29.756,22\nzzgl. 2.165,60 + 255,65 = 32.177,47\nabzgl. 6.405,00 + 352,27 + 576,45 =\n24.843,75 a) 557,25\n\nb) 2,24\nR 2\n32.549,11 3.610,23 x 6 + 3.696,88 x 6 = 43.842,66\nzzgl. 3.190,78 + 255,65 = 47.289,09\nabzgl. 12.269,00 + 674,79 + 1.104,21 =\n33.241,09 a) 691,98\n\nb) 2,08\nB 4/\nR 4\n47.181,92 6.138,96 x 6 + 6.286,30 x 6 = 74.551,56\nzzgl. 5.425,71 + 255,65 = 80.232,92\nabzgl. 27.972,00 + 1.538,46 + 2.517,48 =\n48.204,98 a) 1.023,06\n\nb) 2,12\nB 8/\nR 8\n55.584,36 7.632,22 x 6 + 7.815,39 x 6 = 92.685,66\nzzgl. 6.745,46 + 255,65 = 99.686,77\nabzgl. 37.418,00 + 2.057,99 + 3.367,62 =\n56.843,16 a) 1.258,80\n\nb) 2,21\n\n107\n\nDie monatliche Belastung liegt hiernach in absoluten Beträgen zwischen\n15,68 EUR und 104,90 EUR, im Verhältnis zum Jahreseinkommen beläuft sich die\nKürzung auf 1,04 % bis 2,24 %. Die Erheblichkeit der Kürzungsbeträge lässt sich\ninsbesondere daran messen, dass noch unmittelbar vor der vorgenommenen\nKürzung die Besoldung der Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 11 ab dem 1. April\n2003 und für die übrigen Beamten ab dem 1. Juli 2003 linear um 2,4 % erhöht\nworden ist, womit nach der oben dargelegten Intention des\nBundesbesoldungsgesetzgebers (lediglich) eine notwendige Anpassung der Bezüge\nbewirkt werden sollte; bezogen auf das gesamte Jahr 2003 bedeutet dies für die\nBeamten der Besoldungsgruppen bis A 11 eine Steigerung um rund 1,8 %, für alle\nübrigen eine solche um rund 1,2 %. Dem stehen bereits bei generalisierender und\npauschalierender Betrachtung im Jahr 2003 Kürzungen in teils überschießendem\nUmfang gegenüber.\n\n108\n\nDiese nach absoluten und relativen Maßstäben gravierende Belastung der\nBeamten findet keine - auch nicht annähernde - Entsprechung in der allgemeinen\nwirtschaftlichen Entwicklung. Sie lässt sich auch nicht mit der Erwägung\nmarginalisieren, den Beamten könne zugemutet werden, den (bislang)\namtsangemessenen Lebensstandard durch Konsumverzicht abzusenken. Denn zu\neinem derartigen Verzicht kann der Beamte jedenfalls so lange nicht verpflichtet\nwerden, wie solches in der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung keine\nRechtfertigung findet. Auch Zusammenhänge zwischen dem - den Beamten nicht\nzustehenden - Streikrecht und der Auferlegung eines Sonderopfers im Wege der\nBesoldungsabsenkung gerade der Beamtenschaft sind nicht erkennbar. \n\n109\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n110\n\nVor dem Hintergrund dieser finanziellen Einbußen erschließt sich, dass die\nBeamten des Landes allgemein - und mit ihnen auch der Kläger - beginnend mit dem\nJahr 2003 nicht mehr an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhatten. \n\n111\n\nDieser Vorgang ist vom Land - aus Gründen der Haushaltssanierung - bewusst\nherbeigeführt worden. \n\n112\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n113\n\nDies wird im Nachhinein dadurch bestätigt, dass das Land die ursprünglich\nlediglich für einen Zeitraum von drei Jahren vorgesehene Absenkung der\nSonderzahlung mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 weiter vertieft hat. Die\nvorgesehene Wiederangleichung an das bundesrechtliche Niveau wurde nicht\nzugelassen, sondern eine nach Ansicht der Landesregierung zur\nHaushaltskonsolidierung erforderliche noch weitergehende Absenkung\nvorgenommen (LT-Drucks. 14/1000, S. 4, 73 ff., 102). \n\n114\n\nDas Land hat danach sowohl die Struktur der Beamtenbesoldung mit Blick auf\ndie vollständige Abschaffung des Urlaubsgeldes verändert - dieser ursprüngliche\nBestandteil der Besoldung ist mit Wirkung ab 2004 weggefallen - als auch in\nVerbindung mit weiteren Begleitmaßnahmen das Jahreseinkommen gekürzt, was -\nauch dies ist dem Land zuzugestehen - nicht per se verfassungswidrig ist. Der\nBeamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung\nder Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis\neingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Jederzeit geändert werden können u. a.\ndas sog. 13. Monatsgehalt oder das Urlaubsgeld. Art. 33 Abs. 5 GG a. F. stellt keinen\nGrundsatz auf, wonach sich die Besoldung des Beamten aus bestimmten\nKomponenten zusammensetzen müsste, und er garantiert auch nicht die\nunverminderte Höhe der Bezüge. Der Beamte hat allerdings Anspruch darauf,\nunbeschadet von Änderungen oder Kürzungen, die einer sachlichen Rechtfertigung\nbedürfen, amtsangemessen alimentiert zu werden.\n\n115\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. -,\nBVerfGE 44, 249, vom 6. März 2006 - 2 BvR 2443/04 -, JURIS, und\nvom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a. a. O.\n\n116\n\nVorliegend fehlt es - abgesehen davon, dass in den einschlägigen\nparlamentarischen Verfahren ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund für die\nEingriffe in die Besoldung nicht dargelegt worden ist - auch bei objektiver\nBetrachtung an einem sachlichen Grund für die Kürzungen, der vor Art. 33 Abs. 5\nGG a. F. Bestand hätte. Als alleiniger Grund für die Kürzungen ist nur die Einsparung\nvon Kosten zu erkennen. Hierauf allein lassen sich - wie schon mehrfach betont - in\nbeamtenrechtlichen Zusammenhängen Eingriffe in die Besoldung jedoch nicht\nstützen. Hinzukommen muss ein für den Eingriff systemimmanenter Grund. So muss\nbeispielsweise der Grund für die Beschränkung von Versorgungsleistungen im\nVersorgungssystem selbst angelegt sein,\n\n117\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -,\na. a. O.;\n\n118\n\nbei Änderungen im Besoldungsgefüge ist dem Gesetzgeber zuzugestehen, das\ngesamte Gefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen.\n\n119\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE\n110, 353.\n\n120\n\nHinsichtlich der Absenkung der den Beamten des Landes zu gewährenden\n(Jahresnetto-)Besoldung ist ein im Besoldungsgefüge liegender Grund ebenso wenig\nersichtlich wie ein hierfür sprechender übergreifender Gesichtspunkt. Namentlich die\ninsoweit in Betracht zu ziehende Erwägung, die Beamten könnten bislang zu hoch\nalimentiert gewesen sein, greift aus den dargelegten Gründen nicht.\n\n121\n\nAuch im Übrigen gibt es keine empirischen Anhaltspunkte für einen das\nBesoldungsgefüge übergreifenden Gesichtspunkt, der eine Absenkung der Bezüge\nrechtfertigen würde. Die bislang gewährte Besoldung der Beamten ist angesichts der\nEinkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter und der allgemeinen\nwirtschaftlichen Entwicklung ab dem Jahr 2003 nicht zu hoch angesetzt, so dass sie\nim Wege der Reduzierung mehrerer Komponenten der Besoldung (hier: Absenkung\nder Sonderzahlung, ab 2004 ersatzloser Wegfall des Urlaubsgelds) nunmehr - nach\nunten - angepasst werden müsste. Die den Beamten verweigerte Teilhabe an der\nallgemeinen Einkommensentwicklung ist danach weder vom Land tragfähig\nbegründet noch sonst begründbar. Sie führt zur diesbezüglichen \"Abkopplung\" und\nder hiermit verbundenen Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation.\n\n122\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n123\n\nEine vergleichbar negative Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter\nist im Land Nordrhein-Westfalen nicht zu verzeichnen. Auch das Land als im\nRahmen der Sonderzahlung tätig werdender Gesetzgeber geht hiervon nicht aus.\nDas Land hat - beginnend ab 2003 - die Sonderzahlungen planmäßig in einem\ndeutlichen Umfang zur Herbeiführung eines Sonderopfers gekürzt. Zeitgleiche\nKürzungen im Bereich der tariflich Beschäftigten sind dem nicht - auch nicht im\ngedanklichen Ansatz - gegenüber gestellt worden, geschweige denn tatsächlich\nerfolgt. Eine Neuregelung der Sonderzuwendungen für die im öffentlichen Dienst des\nLandes stehenden Beschäftigten ist erst auf der Grundlage des TV-L vom\n12. Oktober 2006 mit Wirkung zum 1. November 2006 erfolgt. Diese erweist sich\ngegenüber den Verhältnissen im Bereich der Beamtenschaft als deutlich günstiger.\nSo fallen die prozentualen Beträge für die Sonderzuwendung wesentlich höher aus;\nzudem werden ab dem 1. Januar 2007 zum Tabellenentgelt zusätzlich\nLeistungsentgelte eingeführt. Ein Anteil von 12 v. H. des Tabellenentgelts, das für\nden Monat September jeweils zusteht, ist mit Ausgabezwang garantiert und wird mit\ndem Tabellenentgelt des Monats Dezember ausgezahlt (§ 18 Abs. 2 und 5 TV-L).\nNoch günstigere Konditionen ergeben sich im Bereich der Sonderzuwendung für die\nBeschäftigten in den Kommunen, in welchen der TVÖD vom 13. September 2006\nAnwendung findet.\n\n124\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n125\n\nNach den eigenen Berechnungen des Landes steht im Zeitraum von 1996 bis\n2007 einer Erhöhung der tariflichen Einkommen um 17,3 % eine Erhöhung der\nBeamtenbesoldung um lediglich 9,9 % gegenüber. Der vom Land im Verfahren vor\ndem 1. Senat des OVG NRW - 1 A 4955/05 - vorgelegten Aufstellung über die\nEntwicklung der linearen (Tarif-)Bezüge in NRW von 1990 bis 2007 lässt sich ohne\nBerücksichtigung der Kürzungen bei der Sonderzahlung ein Zuwachs der\nBeamtenbezüge von ca. 39,3 % entnehmen; für die tariflich im öffentlichen Dienst\nBeschäftigten beträgt der Zuwachs 40,1 %. Dies ist Beleg für eine im Grunde - bis\nzum Jahr 2002 - erfolgte gleichförmige Einkommensentwicklung jedenfalls aller\nStatusgruppen im öffentlichen Dienst. Die Zuwachsraten der übrigen tariflich\nBeschäftigten im Land liegen bereits nach dem eigenen Kenntnisstand und Vortrag\ndes Landes ohnehin deutlich, zum Teil sogar weit darüber (zwischen 44,4 % und\n63,4 %).\n\n126\n\nDemgegenüber fällt unter Berücksichtigung der Kürzungen bei der\nSonderzahlung ab dem Jahr 2003 der Zuwachs bei der Beamtenbesoldung mit\n34,8 % (gegenüber 40,1 %) deutlich geringer aus. Unerheblich ist in Anbetracht\ndieser Einkommensentwicklung eine ggf. ab dem Jahr 2003 zum Zuge kommende\nallgemeine (einkommen)steuerliche Entlastung, auch wenn es in Alimentationsfragen\ngrundsätzlich auf die gewährte Nettobesoldung ankommt. Die hier in Betracht zu\nziehenden steuerlichen Entlastungen wirken sich für Beamte und tariflich\nBeschäftigte des Landes gleichermaßen aus, ändern also an dem Befund einer\ngreifbaren Abkopplung der Einkommen nichts und lassen damit bei der hier\nanzustellenden vergleichenden Betrachtung die Bewertung der Amtsangemessenheit\nder Alimentation unberührt.\n\n127\n\nHinzu kommt, dass die Beamten des Landes seit dem 1. Januar 2004\ngrundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden zu verrichten haben\n(§ 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 c ArbZV). Bei tariflich Beschäftigten\nverbleibt es selbst nach dem Abschluss des TV-L bei 39 Stunden und 50 Minuten\n(§ 6 Abs. 1 Satz 1 a TV-L, vgl. auch § 6 TVÖD); zuvor galt für die Arbeitnehmer, die\nbereits vor der Kündigung des BAT durch die Länder im Jahr 2004 in einem\nBeschäftigungsverhältnis zum Land standen, eine Wochenarbeitszeit von 38,5\nStunden.\n\n128\n\nDas Land kann sich in Anbetracht dieses Befundes nicht darauf zurückziehen, es\nhabe lediglich aus tariflichen Gründen eine Einkommensreduzierung im Bereich der\ntariflich Beschäftigten nicht bereits im Jahr 2003 erreichen können. Die\nGesetzesabhängigkeit der Beamtenbesoldung dient nicht dem Ausgleich (bislang)\nnicht erreichter Verhandlungserfolge im tariflichen Bereich.\n\n129\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A\n4955/05 -, a. a. O.; Wolff, Die Gestaltungsfreiheit des\nGesetzgebers im Besoldungsrecht, DÖV 2003, 494 (498).\n\n130\n\nDas Land ist auch nicht berechtigt, zur Durchsetzung künftiger tarifpolitischer\nZiele unter Außerachtlassung der oben erschöpfend dargestellten\nverfassungsrechtlichen Parameter amtsunangemessen zu alimentieren und sei es\nauch nur vorübergehend, bis die gewünschten tariflichen Verhandlungsergebnisse\nerzielt worden sind. Dementsprechend unbeachtlich wäre auch ein etwaiger - im\nÜbrigen in der Sache nicht zutreffender - Einwand, die Absenkung der Einkommen\nfür die tariflich im öffentlichen Dienst Beschäftigten sei jedenfalls in der Folgezeit - ab\ndem Jahr 2006 - zumindest zum Teil nachgeholt worden. Unabhängig von der an\neinen solchen Befund anknüpfenden Frage, ob allein eine Absenkung der\nEntlohnung dieser Beschäftigtengruppe auch eine Senkung der Beamtenbesoldung\nzu rechtfertigen in der Lage wäre, ändert dies nichts daran, dass jedenfalls\nbeginnend mit dem Jahr 2003 bis zu einer Ankopplung eine unzulässige\nSonderbehandlung der Beamten des Landes erfolgt ist. Dies verstößt in seiner\nZielrichtung gegen den Kern der verfassungsrechtlich zu erwartenden Fürsorge.\n\n131\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n132\n\nEs ist auch keine nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen\nGesamtsituation ab dem Jahr 2003 zu erkennen, auf deren Grundlage gefolgert\nwerden könnte, die Besoldung der Beamten halte sich unter Berücksichtigung dieses\nUmstands ab dieser Zeit nicht mehr im Rahmen des Amtsangemessenen, sondern\nsei überzogen. Das gilt auch in Ansehung des wiederholten Hinweises des Landes\nauf die bestehende \"Haushaltsnotlage\". Denn für deren Vorliegen im Sinne einer\nfinanzverfassungsrechtlich bedeutsamen Störung des gesamtwirtschaftlichen\nGleichgewichts oder einer vergleichbaren exzeptionellen Ausnahmesituation sind -\n auch durch die Vertreter des beklagten Landes in der in dem Verfahren 1 A 4955/05\nvor dem 1. Senat des OVG NRW am 10. September 2007 durchgeführten\nmündlichen Verhandlung - Anhaltspunkte nicht aufgezeigt worden und mit Blick auf\ndie einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofs des Landes auch\nsonst nicht ersichtlich.\n\n133\n\nVgl. für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 sowie 2004/2005 VerfGH\nNRW, Urteile vom 2. September 2003 - 6/02 -, NVwZ 2004, 217, und\n24. April 2007 - 9/06 -, JURIS.\n\n134\n\nMit diesem rechtlichen Ansatz bewegt sich die Kammer in Übereinstimmung mit\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Gesetzgeber\nzugestanden hat, sich bei der Bemessung der Besoldung an der Finanzlage der\nöffentlichen Haushalte zu orientieren. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Finanzlage\ndie wirtschaftliche Gesamtsituation widerspiegelt,\n\n135\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -,\na. a. O.,\n\n136\n\nalso nicht der oben zugrundegelegte Regel-, sondern ein Ausnahmefall vorliegt.\nVergleichbare außergewöhnliche Umstände sind im hier maßgeblichen Zeitraum in\nNordrhein-Westfalen nicht festzustellen. Im Unterschied zu den Dienstbezügen der\nBeamten\n\n137\n\n- vgl. zu deren Zurückbleiben hinter den Lebenshaltungskosten im\nSinne realer Einkommensverluste etwa Kenntner, Beeinflusst das\nörtliche Kostenniveau die Höhe der amtsangemessenen Alimentation?,\nZBR 2007, 230 (dort bezogen auf den Zeitraum 1991 bis 2003) -\n\n138\n\nsind die allgemeinen Einkommen sowohl im Bundesdurchschnitt als auch im\nLand im Zeitraum von 1990 bis 2002, aber auch in der Folgezeit regelmäßig stärker\ngestiegen als die Preise (Jahrbücher des Statistischen Bundesamtes 1991, S. 534;\n1996, S. 546 f.; 1997, S. 566 f.; 2003, S. 572).\n\n139\n\nVgl. für den Zeitraum von 1978 bis 1996 BVerfG, Beschluss vom\n24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, a. a. O.\n\n140\n\nDas Land hat im Verfahren 1 A 4955/05 vor dem 1. Senat des OVG NRW selbst\ndarauf verwiesen, dass in der Zeit von 1996 bis 2007 der Preisindex eine Steigerung\num ca. 20 % ausweise; die durchschnittliche Lohnsteigerung betrage ca. 29,8 %.\n\n141\n\nAuch ein Blick auf das Volkseinkommen je Einwohner, das die Veränderungen\nam Arbeitsmarkt einbezieht, weist nicht auf eine allgemeine Verschlechterung der\nwirtschaftlichen Bedingungen im Bundesdurchschnitt hin, sondern zeigt eine\nregelmäßige, ununterbrochene Steigerungstendenz auf. Ähnliches gilt für die\nVerhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen. Die Arbeitnehmerentgelte haben seit dem\nJahr 1993 eine kontinuierliche Steigerung erfahren. Erst im Jahr 2005 ist kein\nZuwachs mehr zu verzeichnen, was durch die Entgelteinbußen der öffentlichen und\nprivaten Dienstleister in den Jahren 2004 und 2005 mitbedingt ist. Das verfügbare\nEinkommen der privaten Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen ist\ndementsprechend im Zeitraum von 1993 bis 2004 jährlich deutlich und kontinuierlich\ngestiegen; dies betrifft sogar die erwerbslosen Haushalte. Abgerundet wird dieses\nBild durch die Ausgaben und Aufwendungen privater Haushalte für den privaten\nVerbrauch. Die privaten Konsumausgaben sind in der Zeit von 1998 bis 2003 im\nBundesdurchschnitt ebenfalls kontinuierlich angestiegen. Dasselbe gilt für die\nVerhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen, wie die Ergebnisse der Einkommens- und\nVerbrauchsstichproben der Jahre 1998 und 2003 belegen (Jahrbücher des\nStatistischen Bundesamtes 1993, S. 694; 1996, S. 655; 1997, S. 680; 2001, S. 566;\n2004, S. 635, 729; 2005, S. 625, und 2006, S. 556, 641; Statistische Jahrbücher\nNRW 2004, S. 621, 658, und 2006, S. 624, 654, 664).\n\n142\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n143\n\nDie Bewertung der allgemeinen wirtschaftlichen Gesamtsituation als auf einer\nweiterhin fortschreitenden positiven Entwicklung beruhend teilt auch das Land. Diese\nEinschätzung ist im Rahmen der Neuordnung der Abgeordnetenentschädigung\ndeutlich zu Tage getreten. Anlässlich des Systemwechsels bei der Festsetzung der\nAbgeordnetenentschädigung sind im Jahr 2001 umfangreiche parlamentarische\nUntersuchungen zur Amtsangemessenheit der Diäten durchgeführt worden. Sie\nmündeten in Empfehlungen der Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts vom\n7. März 2002. Zu künftigen Diätenerhöhungen wurde eine Orientierung an der\nallgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung oder der Veränderung der\nLebenshaltungskosten erwogen. Es läge nahe, die allgemeine\nEinkommensentwicklung als Vergleichsmaßstab zu wählen (LT-Drucks. 13/2330).\nAnhaltspunkte für negative wirtschaftliche Veränderungen unter den genannten\nAnsatzpunkten (allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung, Veränderung der\nLebenshaltungskosten) zeigen die Empfehlungen dieser sachverständig besetzten\nsog. Diätenkommission nicht auf. Parlamentarisch wurden diese Empfehlungen mit\neinem Gesetzentwurf aller Fraktionen unter dem 21. Februar 2005 zum - später\nentsprechend geänderten - Abgeordnetengesetz NRW umgesetzt (LT-Drucks.\n13/6596). In der Folge knüpft hieran der Angemessenheitsbericht der\nLandtagspräsidentin vom 27. November 2006 an und stellt unter Auswertung der\nvom Präsidenten des LDS übermittelten Feststellungen über die allgemeine Lohn-\nund Gehaltsentwicklung sowie die Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise\nim Jahr 2005 einen Erhöhungsfaktor von 1,39 fest (LT-Drucks. 14/3009). Die im\nNovember 2006 bereits bekannte - nämlich unter dem 23. Mai 2006 beschlossene -\nweitere Absenkung der Sonderzahlung für die Beamten und Richter des Landes ist\nbei dieser Betrachtung allerdings ausgeblendet worden. Bezeichnenderweise wird im\nAngemessenheitsbericht auch bei der Ermittlung der durchschnittlichen\nEinkommenserhöhung der ausdrücklich festgehaltene Umstand, dass die\nBeamtenbesoldung nicht erhöht worden ist, nicht berücksichtigt, sodass von einer\nErhöhung von 0,67 v. H. (statt bei entsprechender rechnerischer Mittelung von\nlediglich 0,50 v. H.) ausgegangen worden ist. Hieraus folgt eine Erhöhung der\nAbgeordnetenentschädigung um den Faktor 1,39 (statt von lediglich 1,30).\nAngesichts des Umstands, dass im Land und in den Kommunen im maßgeblichen\nZeitraum eine keineswegs zu vernachlässigende Anzahl von insgesamt rund\n320.000 Beamten beschäftigt gewesen ist (Statistisches Jahrbuch NRW 2006, S. 526\nff., sowie Personalstandsstatistik des LDS unter www.lds.nrw.de), lässt sich diese\nVorgehensweise nur damit erklären, dass die Besoldung dieser Berufsgruppe an der\nBetrachtung der wirtschaftlichen Entwicklung nach dem Vorstellungsbild der\nparlamentarisch Verantwortlichen ausdrücklich keinen Anteil mehr haben soll. Dies\nuntermauert die Feststellung, dass die Besoldung der Beamten des Landes bereits\nim Jahr 2003 von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt werden\nsollte und konsequent auch beginnend mit diesem Zeitpunkt abgekoppelt worden ist.\n\n144\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n145\n\nSoweit das Land seine Auffassung, die Beamten des Landes seien auch ab dem\nJahre 2003 amtsangemessen alimentiert worden, darauf stützt, das\nBundesverfassungsgericht habe noch im Jahr 2005 die Absenkung der\nVersorgungsleistungen für rechtmäßig gehalten, ist ein zielführender Zusammenhang\nmit den hier einschlägigen Problemen nicht zu erkennen. Das\nBundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 27. September 2005\n- 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., ausschließlich mit der Frage befasst, ob die gegenüber\ndem Rentenbereich überschießende Versorgungsanpassung den Anspruch auf\nangemessene Versorgung der Versorgungsempfänger verletzt, und diese Frage im\nErgebnis verneint. Eine Aussage zu der hier zu klärenden Frage, ob die Beamten\ndes Landes ab 2003 amtsangemessen besoldet werden, kann dieser Entscheidung\nweder unmittelbar noch auch nur sinngemäß entnommen werden. Ihr ist im Gegenteil\neindeutig zu entnehmen, dass es auch im Versorgungsbereich auf die Frage\nentscheidend ankommt, ob eine greifbare Abkopplung von vergleichbaren Bereichen\nder Altersvorsorge vorliegt. Wenn das Bundesverfassungsgericht unter diesem\nGesichtspunkt eine derartige Abkopplung als vorübergehende nicht beanstandet,\nwohl aber als Dauerzustand nicht gebilligt hat, beruht dies im Wesentlichen darauf,\ndass dort Spezialprobleme des Versorgungsrechts und der - angespannten -\nRentensituation zu betrachten gewesen sind, die Rückschlüsse auf die Richtigkeit\nder Tatsachenermittlungen und Tatsachenbewertungen durch den Senat hinsichtlich\nder Einkommenssituation von Erwerbstätigen, einschließlich der Beamten des\nLandes Nordrhein-Westfalen nicht zulassen.\n\n146\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n147\n\nIst eine nachhaltige negative wirtschaftliche Veränderung der für die Bestimmung\nder Amtsangemessenheit der Besoldung maßgeblichen Verhältnisse objektiv nicht zu\nerkennen und deuten auch ausgeübte Prärogativen des Landes nicht in diese\nRichtung, hält demgegenüber aber gleichwohl die Einkommensentwicklung der\nBeamten mit der allgemeinen Entwicklung - nach dem Willen des Landes: planmäßig\n- in dem aufgezeigten Umfang nicht mehr Schritt, sondern fällt im Wege einer\ndeutlichen, ins Auge springenden Zäsur hinter die allgemeinen Verhältnisse zurück,\nso stellt dies eine greifbare und als solche nicht rechtfertigungsfähige Abkopplung\nder Besoldung dar. Jeder weitere besoldungswirksame Zugriff durch das Land ist\nhiernach rechtswidrig, da den Beamten - über die Abkopplung hinaus - weitere\nfinanzielle Belastungen auferlegt werden, die aus der allgemein zur Bestreitung des\nLebensunterhalts gewährten - unzureichenden - Besoldung zu finanzieren sind. Die\nqualitative Gewichtung der Abkopplung als greifbar folgt vor allem daraus, dass sie\ndie Beamtenschaft exklusiv getroffen hat und sie ohne tragfähige Begründung und in\nAnsehung steigender Preise, steigender Einkommen sowie steigender allgemeiner\nProsperität erfolgt ist, so dass der Verstoß gegen § 14 BBesG deswegen besonders\ngravierend erscheint.\n\n148\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O.\n\n149\n\nZusammenfassend lässt sich somit Folgendes feststellen:\n\n150\n\nDie durch das SZG NRW bewirkte Ersetzung des (hier streitgegenständlichen)\nAnspruchs auf eine jährliche Sonderzuwendung nach Maßgabe des SoZuwG durch\neinen der Höhe nach wesentlich geringeren Sonderzahlungsanspruch für 2003 steht\nmit dem Alimentationsprinzip nicht in Einklang. Für die Zeit ab 2003 ist eine greifbare\nAbkopplung der Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen von der\nallgemeinen Einkommensentwicklung festzustellen. Die durch das SZG NRW\nbewirkte \"Kürzung\" der Sonderzuwendung / Sonderzahlung für 2003 stellt einen\nunzulässigen Eingriff in den Kernbestand der zu gewährenden Alimentation dar mit\nder Folge, dass Art. 33 Abs. 5 GG a. F. verletzt ist.\n\n151\n\nDie dargestellte Abkoppelung der Beamtenbezüge von der allgemeinen\nwirtschaftlichen Entwicklung i.S.d. § 14 Abs. 1 BBesG ist nicht nur ein objektiver\nBefund, sondern ein vom Land NRW aus Gründen der Haushaltssanierung bewusst\nherbeigeführter Tatbestand. Auch insoweit folgt die Kammer den tatsächlichen\nFeststellungen und rechtlichen Bewertungen im Urteil des 1. Senats des OVG NRW\nvom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O. Danach hat das Land die -\n spätestens mit Beginn des Jahres 2003 einsetzende - Abkoppelung der\nBeamtenbezüge von der allgemeinen Einkommensentwicklung erkannt und\nzugunsten der Zielsetzung, Personalkosten zu sparen, zumindest billigend in Kauf\ngenommen. Die bewusste Vernachlässigung der Alimentation zugunsten der\nangestrebten Haushaltssanierung kommt z. B. in der Begründung des\nGesetzentwurfs der Landesregierung vom 15. September 2003 betreffend das\nGesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der\nStaatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und\n2004 für das Land NRW, LT-Drucks. 13/4313 S. 17, zum Ausdruck. Dort heißt es\nu. a.:\n\n152\n\n\"Bei der Bestimmung der Höhe (der Sonderzahlung) muss die\nLandesregierung der äußerst angespannten und sich auch mittelfristig nicht\nwesentlich verbessernden Haushaltssituation im Land und bei den Kommunen\nRechnung tragen. Die notwendige Entlastung der Haushalte muss angesichts\ndes hohen Personalkostenanteils auch einen angemessenen Beitrag der\nBeamten und Versorgungsempfänger einschließen... Damit wird den\nhaushaltsmäßigen Erfordernissen Rechnung getragen.\"\n\n153\n\nIn dieselbe Richtung geht die Begründung des Gesetzentwurfs der\nLandesregierung vom 26. Januar 2006 zum Haushaltsstrukturgesetz 2006, LT-\nDrucks. 14/1000, S. 4, 102:\n\n154\n\n\"Die damit verbundene Anhebung (der Sonderzahlung) ist angesichts der\näußerst angespannten Haushaltslage nicht vertretbar. Im Gegenteil bedarf es\nals notwendigen Beitrag der Beamtinnen und Beamten... zur\nHaushaltskonsolidierung einer über das Niveau des Jahres 2005\nhinausgehenden weiteren Absenkung... Mit der Absenkung wird der\nnotwendige Beitrag der Beamtinnen und Beamten zur\nHaushaltskonsolidierung erbracht, der unter Berücksichtigung des hohen\nAnteils der Besoldungsaufwendungen am Gesamthaushalt und mit Blick auf\ndie Größenordnung der Sparmaßnahmen in den anderen Ausgabenbereichen\nals noch vertretbar angesehen werden kann.\"\n\n155\n\nDiese Ausführungen belegen, dass das Land seine Alimentationsverpflichtung\ngegenüber den Beamten und deren Familien auf die - pauschale und nicht\nsubstantiiert begründete - These reduziert hat, die Absenkung der Bezüge sei\n\"angemessen\" und \"vertretbar\". Dass diese Begründung die Einschnitte in die\nBeamtenbezüge verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen vermag, hat der 1. Senat\ndes OVG NRW in seinem Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.,\nausführlich dargelegt. Die bewusste Vernachlässigung der Alimentation der\nBeamtenschaft ist umso bemerkenswerter, als die parlamentarischen Vorgänge zur\nNeugestaltung der Abgeordnetenentschädigung im Lande NRW zeigen, dass dort -\n im Gegensatz zur Beamtenbesoldung - der politische Wille explizit vorhanden\ngewesen ist, die Anpassung der Entschädigungen an die Entwicklung der\nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnis sicherzustellen. Der 1. Senat\ndes OVG NRW hat hierzu im Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -,\na. a. O., u. a. ausgeführt:\n\n156\n\n\"So hat der Landtag im März 2001 auf Antrag aller Fraktionen eine\nKommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts eingesetzt. Die Kommission\nließ sich anlässlich der Reform des Systems der Abgeordnetenentschädigung\nu. a. von der ausdrücklich benannten Zielsetzung der Sicherstellung einer\namtsangemessenen Bezahlung leiten. Ziel und Maßstab der Beratungen der\nKommission waren u. a. (amts)angemessene Bezüge der Abgeordneten\n(Gesetzentwurf aller Fraktionen vom 21. Februar 2005, LT-Drucks. 13/6596,\nS. 1, 35). Dieses Verfahren mündete in eine Neugestaltung des Systems der\nAbgeordnetenentschädigung. Die festgelegten Entschädigungen werden\nnunmehr in einem durch § 15 Abgeordnetengesetz NRW vorgesehenen\nVerfahren mit Blick auf ihre Angemessenheit jährlich überprüft. Auf diese Weise\nhat die Präsidentin des Landtags den Landtag unter dem 27. November 2006\nunter Auswertung der vom Präsidenten des Landesamtes für\nDatenverarbeitung und Statistik (LDS) übermittelten Indexwerte über die\nErhöhung der Bruttoverdienste, der Renten der gesetzlichen\nRentenversicherung und der Lebenshaltungskosten unterrichtet (LT-Drucks.\n14/3009). Diesen ermittelten Grundlagen und den hierauf gestützten\nBerechnungen einer Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung im sog.\nAngemessenheitsbericht folgte der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU,\nSPD und FDP vom 6. März 2007 (LT-Drucks. 14/3913). Ein ähnliches\nVerfahren sieht - der lediglich die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33\nAbs. 5 GG konkretisierende - § 14 Abs. 1 BBesG vor. Hiernach wird die\nBesoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und\nfinanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den\nDienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig\nangepasst. Auch § 14a Abs. 5 BBesG verpflichtet bei der Beurteilung der\nAuswirkungen der Versorgungsrücklagen zur Berücksichtigung der allgemeinen\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Das Land hat an dieser laufenden\nVerantwortung - vermittelt über die ihm seit dem Jahr 2003 eingeräumte\nKompetenz hinsichtlich der Gewährung von Sonderzahlungen - teil; seit dem\n1. September 2006 trägt es diese Verantwortung alleine. ............\"\n\n157\n\nDer Befund, dass das Land NRW die seit 2003 vorhandene \"Abkoppelung\" der\nBeamtenbezüge i.S.d. § 14 Abs. 1 BBesG billigend in Kauf genommen hat und\ngegenwärtig weiterhin in Kauf nimmt, wird schließlich auch durch die\nGesetzesmaterialien zum Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und\nVersorgungsbezüge 2008 im Lande Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und\nVersorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2008\nNRW) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750) bestätigt. Der Finanzminister hat\nam 22. August 2007 vor dem Landtag die für 2008 beabsichtigte\nBesoldungserhöhung u. a. mit der Wendung begründet, \"eine weitere Abkopplung\nvon der Lohn- und Gehaltsentwicklung in unserem Lande\" (Hervorhebung durch\ndas Gericht) sei \"nicht verantwortbar\" (Plenarprotokoll 14/66, S. 7469). In dem\nGesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drucks. 14/5198) heißt es u. a.:\n\n158\n\n\"Die Bezahlung der Beamten und Versorgungsempfänger ist zuletzt zum\n01.08.2004 um 1% linear verbessert worden. ........ Die zwischenzeitlichen\nTarifverbesserungen in der Wirtschaft und die allgemeinen Preissteigerungen\nerfordern für das Jahr 2008 (Hervorhebung durch das Gericht) auch eine\nAnpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge.\nDer für die Tarifbeschäftigten des Landes ausgehandelte Erhöhungssatz von\n2,9 % soll auf die Beamten und Versorgungsempfänger übertragen werden.\nDamit wird eine Teilhabe der Beamtenschaft an der allgemeinen\nGehaltsentwicklung weitgehend (Hervorhebung durch das Gericht)\nsichergestellt. Allerdings kann wegen des fortbestehenden\nKonsolidierungszwangs eine zeitgleiche Übernahme des Tarifabschlusses\nzum 01.01.2008 nicht erfolgen. Die ......... Haushaltssituation lässt eine\nAnhebung nur mit einer Verschiebung um 6 Monate zum 1. Juli 2008 zu.\"\n\n159\n\nNach alledem können keine Zweifel daran bestehen, dass die Alimentation der\nBeamten des Landes NRW seit dem Jahre 2003 von der allgemeinen\nEinkommensentwicklung \"abgekoppelt\" ist, so dass auch durch die (ersatzlose)\n\"Kürzung\" der Sonderzuwendung / Sonderzahlung für 2003 eine\nverfassungsrechtlich unzulässige Minderung des den Beamten zur Bestreitung des\nallgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens bewirkt\nworden ist.\n\n160\n\nMit der Feststellung, dass die durch das SZG NRW bewirkte Verringerung des\nSonderzuwendungs- / Sonderzahlungsanspruchs in den Kernbestand der\nverfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreift, setzt sich die\nbeschließende Kammer nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts. Dies gilt insbesondere für den rechtlichen Ansatz, dass\ndie \"Kürzung\" der Sonderzuwendung nicht isoliert und losgelöst von der durch Art. 33\nAbs. 5 GG a. F. geschützten Alimentation zu bewerten ist, sondern es insoweit\n(materiell-rechtlich) einer Gesamt- bzw. Zusammenschau bedarf.\n\n161\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A\n4955/05 -, a. a. O.; im Ergebnis ebenso Urteil vom\n20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, a. a. O.; a. A. wohl BayVGH,\nBeschluss vom 26. Oktober 2007 - 3 ZB 06.1908 -, JURIS.\n\n162\n\nAus der - jüngsten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich\nnichts Gegenteiliges. Diesbezüglich ist auf den Beschluss vom 2. Oktober 2007\n- 2 BvR 1715/03 u. a. -, ZBR 2007, 416, zu verweisen, in dem u. a. Folgendes\nausgeführt ist:\n\n163\n\n\"Das System von Beihilfeleistung einerseits und aus allgemeiner\nAlimentation finanzierter Eigenvorsorge andererseits ist daher in einem\nErgänzungsverhältnis wechselseitig aufeinander bezogen. Den\nBeschwerdeführern ist somit zuzugeben, dass eine Minderung der\nBeihilfeleistungen - sei es durch jeweils im Einzelfall für bestimmte\nAufwendungen angeordnete Selbstbehalte oder durch eine pauschalierte\njährliche Abzugspauschale - im Ergebnis eine Absenkung des Standards\nbewirkt, den sich der Beamte oder Ruhegehaltsempfänger tatsächlich aus\nseinen Bezügen leisten kann. Allein aus dieser Folgewirkung kann indes die\nVerfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht abgeleitet werden; maßgeblich\nist vielmehr, ob die Alimentation auch in Ansehung dieser Regelung noch als\namtsangemessen bewertet werden kann (a.A. OVG für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 3535/06 -, juris, Rn. 27 ff.). Die\nAlimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist eine Gesamtleistung, die sich\nvon ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und dem seiner Struktur\nnach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht (vgl.\nBVerfGE 71, 39 <60>). Sie muss die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit\nund Unabhängigkeit des Beamten gewährleisten und ihm über die\nBefriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen\nLebenskomfort ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6.\nMärz 2007 - 2 BvR 556/04 -, Umdruck, S. 30; stRspr). Hierfür sind die\nNettobezüge maßgeblich, mithin das, was sich der Beamte von seinen\nBezügen tatsächlich leisten kann (vgl. BVerfGE 114, 258 <286> stRspr).\n\n164\n\n...........\n\n165\n\nAbschläge bei der Beihilfengewährung, wie sie in § 87c NBG a.F. enthalten\nsind, erweisen sich bei diesem, als einem die Eigenvorsorge ergänzend\nkonzipierten Beihilfesystem vielmehr nur als problematisch, wenn sie nicht in\nzumutbarer Weise durch die Alimentation bestritten werden können und der\nBeamte so mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt. In Betracht kommt\ndaher eine mittelbare Verletzung des Alimentationsprinzips im Hinblick auf\neine Missachtung des Zusammenhangs zwischen den Dienstbezügen und\nden eingeschränkten Beihilfeleistungen, weil durch die\nKostendämpfungspauschale der für die Behandlung von Krankheiten und\nÄhnliches typischerweise aufzubringende Unterhalt verteuert wird (vgl.\nBVerfGE 83, 89 <99>). Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch\nverfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten\nBeihilfesätze geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs-\nund Versorgungsgesetze (vgl. BVerfGE 58, 68 <77 f.>; 106, 225 <233>), die\nvon den betroffenen Beamten durch einen Antrag auf erhöhte Alimentation\nverfolgt werden müsste (vgl. BVerfGE 99, 300 <330>).\n\n166\n\n..........\n\n167\n\nFür die Annahme einer Verfassungswidrigkeit wären daher Darlegungen dafür\nerforderlich, dass die Alimentation angesichts der neuerlichen Belastung durch\ndie in § 87c NBG a.F. enthaltenen Abschläge insgesamt nicht mehr\nausreichend gewesen wäre.\nDies ist angesichts der in der jüngeren Vergangenheit vorgenommenen\nLeistungskürzungen und Einsparmaßnahmen im Recht der Beamten und\nVersorgungsempfänger bei einer Gesamtschau zwar nicht von vornherein\nausgeschlossen.\n\n168\n\n.........\n\n169\n\nUm einen bereits durch die Kostendämpfungspauschale bewirkten Verstoß\ngegen das Alimentationsprinzip annehmen zu können, bedürfte es jedoch\nsubstantiierter Aufstellungen, welche Maßnahmen im Einzelnen die\nbestehende Alimentation in welchem Umfang geschmälert haben. Nur aus\neiner dergestalt bilanzierten und in konkreten Zahlen bezifferten Auflistung der\nveränderten Gesamtumstände könnten sich Anhaltspunkte dafür ergeben,\ndass die Alimentation bestimmter Beamtengruppen insgesamt nicht mehr den\nverfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Der pauschale Verweis auf die\ngenerellen Sparmaßnahmen zu Lasten der Beamten genügt hierfür nicht.\"\n\n170\n\nMit der vorliegenden Entscheidung setzt die Kammer sich auch nicht in\nWiderspruch zum Beschluss des BVerfG vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -,\nJZ 1968, 61. Die dieser Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde liegenden\nRahmenbedingungen sind nicht mit denen vergleichbar, die vorliegend in Rede\nstehen. \n\n171\n\nGegenstand der Verfassungsbeschwerde, die der vorgenannten Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, war die Weihnachtszuwendung für\nBeamte in Baden-Württemberg, die seit 1962 aufgrund des Landesbeamtengesetzes\ngewährt und deren Höhe durch Rechtsverordnungen festgelegt wurde. Seit\nDezember 1964 wurde als Grundbetrag ein Drittel der für den Monat Dezember\nmaßgebenden Bezüge gezahlt (GABl BW 1964 S. 455). Mit der Vierten Verordnung\ndes Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung einer\nWeihnachtszuwendung an Beamte und Versorgungsempfänger vom\n12. Oktober 1967 (GABl BW S. 240) wurde diese Regelung für das Jahr 1967\ndahingehend geändert, dass der Grundbetrag nur noch bis zu einem Höchstbetrag\nvon 60,00 DM gewährt wurde,\n\n172\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 - 2\nBvL 5/05 u. a. -, ZBR 2008, 42.\n\n173\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass zu dem Zeitpunkt, als das Weihnachtsgeld in dem\ndamaligen Fall in dem genannten Umfang verringert wurde, in Baden-Württemberg\neine Abkopplung der Alimentation der Beamten von der allgemeinen Einkommens-\nund Wirtschaftsentwicklung gegeben war. Dementsprechend hatte damals die\nKürzung des Weihnachtsgeldes auch keine weitere Minderung einer von der\nallgemeinen Entwicklung abgekoppelten Beamtenalimentation zur Folge. Die\nAnnahme, dass bei einer derartigen Ausgangslage die Verringerung des\nWeihnachtsgeldes Art. 33 Abs. 5 GG a. F. nicht verletzt, ist stichhaltig. Sie führt aber\nim vorliegenden Fall nicht weiter und gebietet insbesondere nicht, eine\nVerfassungsverletzung zu verneinen. Denn die für den vorliegenden Rechtsstreit\nmaßgebliche Tatsachenlage ist in Bezug auf den Gesichtspunkt der Abkopplung von\nder allgemeinen Einkommensentwicklung eine wesentlich andere als die, die der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts seinerzeit zugrunde lag.\n\n174\n\nAus den vorgenannten Gründen ergibt sich auch kein Widerspruch der\nvorliegenden Entscheidung zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (263), und dem Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz, 237.0 § 90\nLBG Baden-Württemberg Nr. 1, 1 (2 f.). In den genannten Entscheidungen ist zwar\nausgeführt, Regelungen über die Gewährung einer Weihnachtszuwendung bzw. von\nUrlaubsgeld könnten jederzeit geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG a. F.\nberührt werde. Eine Feststellung dergestalt, dass auch im Falle einer Abkopplung der\nAlimentation der Beamten von der allgemeinen Einkommensentwicklung, wie sie\nvorliegend in Rede steht, eine \"Kürzung\" der Weihnachtszuwendung bzw. eine\n\"Streichung\" des Urlaubsgeldes keine (mittelbare) Verletzung des\nAlimentationsprinzips zur Folge haben könnten, ist hingegen in keiner dieser\nEntscheidungen getroffen.\n\n175\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-03-14/2-k-664-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":25},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-03-14/2-k-664-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256870","retrieved":"2026-07-09 02:20:54.095103+00:00"}}