{"status":"available","doknr":"OLD256927","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0313.1L29.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"1 L 29/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 6.\nAugust 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August\n2007 wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2007\n- 4 B 1477/07 - wiederhergestellt bzw. angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer dem Tenor entsprechende Antrag des Antragstellers ist als Antrag gemäß\n§ 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Nach dieser\nVorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses\ngemäß § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren\nohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Über den Antrag\nentscheidet das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig\ngemacht werden kann, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO schon im\nWiderspruchsverfahren gestellt wird. \n\n3\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli\n1992 - 11 S 3050/91 -, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg\n(VBlBW) 1992, 471. \n\n4\n\nIm Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kann auch eine im\nBeschwerdeverfahren vorgenommene obergerichtliche Aussetzungsentscheidung\nvom Verwaltungsgericht aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Klage noch\nin der ersten Instanz anhängig ist, weil das Abänderungsverfahren kein\nRechtsmittelverfahren ist. \n\n5\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung,\nKommentar, Stand: September 2007, § 80, Rn. 379.\n\n6\n\nHiernach ist der Abänderungsantrag zulässig. Unbeschadet des Umstandes,\ndass der Antragsteller - nach falscher Rechtsmittelbelehrung - bereits die\nAnfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung (mit dem noch nicht korrigierten\nDatum \"14.07.2007\") erhoben hat, ist das erkennende Gericht für das\nAbänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zuständig, weil das\nWiderspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. \n\n7\n\nEs liegen auch veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO vor.\nHierunter fällt insbesondere auch die Änderung der Rechtslage durch eine\nGesetzesänderung, die für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren\nrelevant ist, wenn diese Gesetzesänderung geeignet ist, die im Hauptsacheverfahren\nzu überprüfende Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch zu\nbeeinflussen. \n\n8\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15.\nAufl., 2007, § 80 Rn. 197.\n\n9\n\nMit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum\nGlücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag AG NRW) vom 30.\nOktober 2007 (GV NRW S. 445) vom 30. Oktober 2007 ist das Sportwettengesetz\nNRW vom 3. Mai 1955 (GV NRW S. 84) am 1. Januar 2008 außer Kraft getreten. Für\ndie Frage der Rechtmäßigkeit eines Sportwettenvermittlungsverbotes kommt es auf\ndie Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, weil es sich bei der\nangefochtenen Untersagungsverfügung - ungeachtet der Frage, ob die richtige\nErmächtigungsgrundlage § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), § 15\nAbs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) oder § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des\nStaatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag -\n GlüStV ) ist - um einen Dauerverwaltungsakt handelt. \n\n10\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Beschluss vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 - (nrwe.de). \n\n11\n\nDaher ist für die mit dem neuen Rechtsschutzbegehren erneut vorzunehmende\nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung die\nGesetzeslage im Zeitpunkt der Kammerentscheidung maßgeblich. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -;\nVerwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 18. Februar 2008 - RN\n4 K 07.393 -. \n\n13\n\nDer Antrag ist auch begründet. Das private Interesse des Antragstellers an der\naufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die angefochtene\nOrdnungsverfügung überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortiger\nDurchsetzung. Denn bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen\nsummarischen Beurteilung bestehen auch im Hinblick auf die zum 1. Januar 2008\ngeänderte Gesetzeslage schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der\ngenannten Verfügung. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Interessenabwägung im\nÜbrigen zu Gunsten des Antragstellers aus. \n\n14\n\nDem ordnungsbehördlichen Einschreiten des Antragsgegners mangelt es\nvoraussichtlich an der gesetzlichen Grundlage, und zwar unabhängig davon, ob als\nErmächtigungsgrundlage § 14 Abs. 1 OBG, § 15 Abs. 2 GewO oder § 9 Abs. 1\nSatz 3 Nr. 3 GlüStV in Betracht kommen. Es spricht alles dafür, dass die gewerbliche\nTätigkeit des Antragstellers, der über seine Betriebsstätte in I. , X.------straße 47,\nfür die in N. als Wettveranstalter lizenzierte Firma U. Sportwetten vermittelt,\ngegenwärtig nicht gegen Rechtsnormen verstößt. Insbesondere wirkt der\nAntragsteller nicht bei der Verwirklichung eines Straftatbestandes mit. Die Verletzung\ndes § 4 GlüStV und des § 4 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW, welche die\nVeranstaltung von Sportwetten von einer Erlaubnis abhängig machen, die die\nGeschäftspartnerin des Antragstellers nicht besitzt und nach dieser Vorschrift auch\nnicht erhalten kann, rechtfertigt die Verbotsverfügung ebenfalls nicht. \n\n15\n\nDabei geht die Kammer davon aus, dass die Zuständigkeit des Antragsgegners\nals örtlicher Ordnungsbehörde für die Untersagung der Sportwettenvermittlung\nvorliegend nicht durch § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) Glücksspielstaatsvertrag AG\nNRW in Frage gestellt wird, auch wenn der Antragsteller die Sportwetten über\nInternetleitungen an den Wettveranstalter vermitteln sollte. Nach der genannten\nVorschrift ist die Bezirksregierung Düsseldorf landesweit zuständige\n\"Aufsichtsbehörde\" für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten\nGlücksspielen und der Werbung hierfür, soweit die unerlaubten Glücksspiele oder die\nWerbung hierfür über Telekommunikationsanlagen übermittelt werden. Hieraus folgt\njedoch nicht, dass die Bezirksregierung Düsseldorf für die Überwachung und\nUntersagung eines jeden unerlaubten Glücksspiels zuständig ist, soweit nur bei\ndessen Veranstaltung zu irgendeinem Zeitpunkt Telekommunikationsanlagen benutzt\nwerden. \n\n16\n\nSo aber VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -.\n\n17\n\nGemäß § 1 Abs. 2 des Telemedienzuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom\n30. Oktober 2007 (GV NRW S. 454; TMZ-Gesetz) ist die Bezirksregierung Düsseldorf\nfür das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung und\nUntersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet.\nDiese Vorschrift bleibt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW\nunberührt. Aus diesem Normzusammenhang erschließt sich, dass die\nBezirksregierung Düsseldorf nur dann im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c)\nGlücksspielstaatsvertrag AG NRW als Aufsichtsbehörde zuständig ist, wenn der\ngesamte Glücksspielvorgang via Internet/ Telekommunikationsanlagen abgewickelt\nwird, ohne dass ein im Lande Nordrhein-Westfalen ansässiger Vermittler des\nVeranstalters - wie hier - in die Organisation des Spielablaufes eingebunden ist. In\ndiesem Fall verbleibt es gemäß § 18 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW für\ndie Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen bei der\nZuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden. \n\n18\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -.\n\n19\n\nDie Kammer hält in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen\nRechtsprechung daran fest, dass Sportwetten in der Form der Oddset-Wetten\nGlückspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sind. Diese\nGlückspiele werden im vorliegenden Fall (auch) in Nordrhein-Westfalen veranstaltet,\nindem hier durch einen Vermittler, den Antragsteller, die Möglichkeit eröffnet wird,\nAngebote zum Abschluss von Wettverträgen abzugeben (vgl. § 9 StGB). Seine\nGewerbeausübung ist ohne die nachstehend angesprochenen Auswirkungen der\nNiederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 des EG-Vertrages\n(EG) jedenfalls als Beihilfe zur Verwirklichung des Straftatbestandes des § 284 Abs.\n1 StGB zu beurteilen. \n\n20\n\n Vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -,\nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2006, 1078 m. w. N. \n\n21\n\nDie auf § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4\nGlücksspielstaatsvertrag AG NRW beruhende Strafbarkeit des Veranstaltens von\nSportwetten durch einen Gewerbetreibenden, der für diese Tätigkeit eine Erlaubnis\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) erhalten hat, und der\ndamit einhergehende Ausschluss dieses Gewerbetreibenden vom Sportwettenmarkt\nin Nordrhein-Westfalen sind jedoch mit der Niederlassungs- und\nDienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EG nicht vereinbar. \n\n22\n\nDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass nationale\nRegelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns, der Annahme und der\nÜbertragung von Sportwetten enthalten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit\nund des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 und 49 EG darstellen, wenn\nder betreffende Mitgliedstaat (wie hier) keine Genehmigungen erteilt. Diese\nBeschränkungen müssen - in ihren konkreten Anwendungsmodalitäten - aus\nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Sie müssen\ndarüber hinaus geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu\ngewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung\ndieses Zieles erforderlich ist. Auf jeden Fall müssen sie in nicht diskriminierender\nWeise angewandt werden. Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses,\ndie Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können, gehört u.a. die\nVermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen.\nUnverhältnismäßig können strafrechtliche Sanktionen für das Durchführen von\nWetten mit Veranstaltern in einem anderen Mitgliedstaat der EU vor allem dann sein,\nwenn zur Teilnahme an Wetten ermutigt wird, sofern sie von staatlich zugelassenen\nnationalen Einrichtungen organisiert werden.\n\n23\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs C-243/01 - (Gambelli),\nSlg. 2003, S. I-13031, Rn. 48 f, 59 f, 65, 72, 75. \n\n24\n\nDen Mitgliedstaaten steht es zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet von\nGlücksspielen festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau\nzu bestimmen, jedoch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den\nsich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen\nhinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen. \n\n25\n\nEuGH, Urteil vom 13. September 2007 - Rs C-260/04 (Kommission ./.\nItalien) -, Rn. 28 m. w. N. \n\n26\n\nSo können Beschränkungen der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich\ngerechtfertigt sein. Sie müssen jedoch in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden,\ndie Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem\nBereich kohärent und systematisch zu begrenzen. \n\n27\n\nEuGH, Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04\n(Placanica u. a. ) -, Rn. 53, m. w. N. aus der st. Rspr. des\nGerichtshofes. \n\n28\n\nDiese Anforderungen erfüllt das nordrhein-westfälische Gesetz zur Ausführung\ndes Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland wie vordem das\nSportwettengesetz NRW nicht, so dass das nordrhein-westfälische\nSportwettenmonopol zugunsten staatlicher (öffentlich-rechtlicher) bzw. von ihnen\nbeherrschter Veranstalter ohne Möglichkeit der Zulassung privater Veranstalter auch\nin seiner aktuellen Ausgestaltung nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in\nDeutschland (vgl. §§ 2 und 3 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW) gegen Art. 43 und\n49 EG verstößt. Dieser Verstoß erfasst auch die in § 7 Glücksspielstaatsvertrag AG\nNRW vorgesehene Erlaubnispflicht für Vermittlungstätigkeiten, wie sie der\nAntragsteller vornimmt. \n\n29\n\nDenn auch wenn sich die tatsächliche Ausgestaltung des Wettmonopols\ninzwischen geändert haben sollte, \n\n30\n\nvgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, a.a.0.,\n\n31\n\nbestehen im Lande Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der rechtlichen\nAusgestaltung dieses Monopols auch nach dessen Ausformung durch das nordrhein-\nwestfälische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag immer noch\ndurchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem\nhöherrangigen Recht der Gemeinschaft. \n\n32\n\nEs spricht bereits Überwiegendes dafür, dass der generelle Ausschluss auch von\nSportwettenveranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom\ndeutschen Sportwettenmarkt durch §§ 14, 3 und 4 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW\nunverhältnismäßig ist, weil er über das hinausgeht, was zur Erreichung des primär\ngeltend gemachten legitimen Zieles - der Spielsuchtbekämpfung - erforderlich ist.\n\n33\n\nVgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 7 G\n4107/07(3) -.\n\n34\n\nDenn die Bekämpfung der Spielsucht ist durch ein Staatsmonopol auf\nSportwettenveranstaltungen offenkundig nicht eher gewährleistet als bei privaten\nWettveranstaltungen, vorausgesetzt, dass die Tätigkeit der staatlichen und privaten\nVeranstalter im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen denselben Bedingungen\nunterliegt. Die Möglichkeit, auch die Tätigkeit privater Wettveranstalter und -vermittler\nscharfen Restriktionen und aufsichtsbehördlichen Kontrollen für die Veranstaltung\noder Vermittlung von Sportwetten zu unterwerfen, ist dem nationalen Gesetzgeber\nnach der dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes\nunbenommen, soweit der Gesetzgeber diese Restriktionen in nicht europarechtlich\ndiskriminierender Weise anwendet. Indem das Ausführungsgesetz zum\nGlücksspielstaatsvertrag jedoch ausnahmslos das staatliche Monopol und damit die\nBeschränkung der europarechtlichen Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG-Vertrag\nfestschreibt, diskriminiert es gerade die europäischen Dienstleister. Denn es liegen\nkeine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass allein die Aufrechterhaltung\ndes staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen die unerlässliche\nVorbedingung zur Erreichung der legitimen Ziele einer wirksamen\nSpielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes ist. Die zentrale Argumentation für\ndie Aufrechterhaltung des Monopols, dass die Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die\nBekämpfung von Glücksspielsucht und problematischem Spielverhalten\nausgerichteten Monopols mit staatlich verantwortetem Angebot effektiver beherrscht\nwerden könnten als im Wege einer Kontrolle privater Veranstalter, und dass dieses\nMonopol es bei der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien mit besonderem\nGefährdungspotential ermögliche, die zur Suchtprävention notwendigen\nBegrenzungen des Angebots an Glücksspielen wirksam vorzunehmen, \n\n35\n\nvgl. LT-Drs. 14/868; Entwurf des Staatsvertrages zum\nGlücksspielwesen in Deutschland, Stand: 14.12.2006; Erläuterungen A\nII 2.2.\n(http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/\nMMV14-868.pdf?von=1&bis=0), \n\n36\n\nüberzeugt angesichts der Notwendigkeit einer neutralen Kontrolle auch des\nstaatlichen Monopols auf die Einhaltung dieser Vorgaben und der legislatorischen\nMöglichkeiten zur Einschränkung und Kontrolle des Angebotes privater Veranstalter\nvor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben nicht. Letztlich dürften auch\nprivate Veranstalter grundsätzlich in der Lage sein, ein im Hinblick auf legitime Ziele\ndes Allgemeininteresses eingeschränktes Glücksspielangebot bereit zu stellen. \n\n37\n\nDer befürchtete Verlust von staatlichen Einnahmen durch die Zulassung privater\nVeranstalter rechtfertigt die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols ohnehin\nnicht. Die Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit durch die Einschränkung von\nGlücksspielerlaubnissen ist nur zulässig, wenn die Finanzierung sozialer Aktivitäten\nmit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine\nerfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven\nPolitik ist. \n\n38\n\n EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 (Zenatti) -, Slg. 1999,\nI-07289, Rn. 36. \n\n39\n\nUnbeschadet des Umstandes, dass die Verfolgung fiskalischer Zwecke danach\nkein Hauptziel des Monopols sein darf, kann der Gesetzgeber auch bei einer\nZulassung privater Wettveranstalter die zur Rechtfertigung des Monopols\nangeführten gemeinnützig-fiskalischen Zwecke verfolgen. Denn die Zweckabgaben\n(§ 10 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW) lassen sich voraussichtlich ebenso wie\nSteuern auf die Spieltätigkeiten auch rechtmäßig von privaten Veranstaltern erheben.\n\n40\n\n Vgl. zur Zulässigkeit von Glücksspielsonderabgaben: Koenig/Ciszewski,\nNovellierung der gesetzlichen Grundlagen des Glücksspielrechts durch\neine duale Glücksspielordnung, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)\n2007, 313 (319). \n\n41\n\nGanz ungeachtet dessen dürften nach den Maßgaben des Europäischen\nGerichtshofes auch erhebliche Zweifel an einer kohärenten und systematischen\nBegrenzung der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspielwesens durch die in\nNordrhein-Westfalen bzw. bundesweit geltenden Vorschriften bestehen. Der\nEuropäische Gerichtshof fordert zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Anzahl\nder Wirtschaftsteilnehmer die kohärente Begrenzung von Tätigkeiten im Bereich des\n\"Spiels\". \n\n42\n\n EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04\n(Placanica u. a. ) -, Rn. 53.\n\n43\n\nIn einer früheren Entscheidung des Gerichtshofes ist zwar auch schon von\n\"Beschränkungen der Spieltätigkeiten\" die Rede, jedoch mit dem Hinweis, dass diese\nzu einem kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der\n\"Wetttätigkeiten\" geeignet sein müssen. \n\n44\n\n EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 (Gambelli) -,\nRn. 67. \n\n45\n\nDer Europäische Gerichtshof hat damit das Kohärenzerfordernis spätestens in\ndem genannten Urteil vom 6. März 2007 ausdrücklich über den Glücksspielsektor der\n\"Sportwetten\" hinaus auf das gesamte Glücksspielwesen erweitert. Zudem impliziert\nder Kohärenzbegriff ein funktionales Übergreifen von Maßnahmen über die einzelnen\nTeilbereiche des Glücksspielwesens hinweg, soweit diese Maßnahmen auf dasselbe\nlegitime Ziel gerichtet sind. Das einem einzelnen (staatlichen) Veranstalter\neingeräumte Sportwettenmonopol stellt insoweit lediglich einen Bereich des als\nGanzes zu betrachtenden nationalstaatlichen Glücksspielwesens dar. \n\n46\n\n Vgl. EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 30. Mai 2007 - Rechtssache E-3/06\n(Ladbrokes Ltd. ./. The Government of Norway) -, Rn. 45 und 52, unter\nBezugnahme auf den EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs C-\n243/01 - (Gambelli); im Ergebnis wie hier: VG Schleswig, Beschluss\nvom 30. Januar 2008 - 12 A 102/06 -; zur Bedeutung der\nKohärenzproblematik auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 6 S 2082/07 -. \n\n47\n\nDiesen rechtlichen Vorgaben dürfte die für das Land Nordrhein-Westfalen\nmaßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Glücksspielwesens nicht gerecht werden,\nweil sie das legitime Ziel der Spielsuchtbekämpfung ebenso wie dasjenige des\nSpielerschutzes gerade nicht im Sinne des Europäischen Gerichtshofes systematisch\nverfolgen dürfte. Die einzelnen Bereiche des Glücksspielwesens sind in Deutschland\nverschieden geregelt. Lotto und Sportwetten sind ebenso wie der Betrieb von\nSpielbanken in NRW (vgl. § 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher\nSpielbanken im Land Nordrhein-Westfalen; GV NRW 2007 S. 450) dem\nStaatsmonopol vorbehalten; Pferdewetten (vgl. § 2 Abs. 1 des Rennwett- und\nLotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 119 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407) und das ebenfalls\nbundesgesetzlich geregelte besonders suchtgefährdende Automatenspiel dürfen\ndagegen von privater Seite veranstaltet werden (vgl. § 33c GewO). Hierbei zeigen\ninsbesondere die Regelungen über das Glücksspiel an Spielautomaten, dass den\nSpielsuchtgefahren in Deutschland nicht kohärent und systematisch begegnet wird.\nDie mit Abstand prozentual wie absolut häufigsten Fälle von Spielsucht betreffen die\nBesucher von Spielhallen und das Spiel an Glücksspielautomaten. In der Forschung\nwird für die Automatenspieler ein Anteil von deutlich über 80 % an der Gesamtzahl\nder pathologisch Spielsüchtigen genannt. \n\n48\n\nVgl. Meyer, Gerhard: Glücksspiel, Zahlen und Fakten,\nhttp://www.gluecksspielsucht.de/materialien/zahlen_fakten2004.pdf;\nWebsite des Fachverbandes Glücksspielsucht e.V.\n\n49\n\nSuchtfördernd beim Automatenspiel ist die rasche zeitliche Abfolge der Spiele an\nden Automaten. Durch die Novellierung der Verordnung über Spielgeräte und andere\nSpiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) ist der zeitliche Abstand der\nEinzelspiele auf fünf Sekunden verkürzt worden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV). Dass die\nVerkürzung, wie in der Gesetzesbegründung (BR Drs. 655/05, S. 1, 23 ff) behauptet\nwird, dem Spielerschutz dienen soll, ist nicht nachvollziehbar. Es sei des Weiteren\ndarauf hingewiesen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung jüngst die\ngenerellen Kontrollpflichten von Casinos im Hinblick auf Spielsüchtige, die sich\nhaben freiwillig sperren lassen, vom sog. \"Großen Spiel\" auf das Automatenspiel in\nden Casinos erweitert hat. \n\n50\n\nBundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. November 2007\n- III ZR 9/07 -. \n\n51\n\nHier zeigt sich gerade im gesetzlichen Spielerschutz die fehlende Kohärenz in\nder Ausrichtung des Glücksspielwesens. Die Verpflichtung zur Einrichtung einer\n(dem Spielerschutz dienenden) Sperrdatei für gefährdete Spieler gemäß § 12\nGlücksspielstaatsvertrag AG NRW betrifft nur die Veranstaltungen staatlicher\nVeranstalter und diejenigen der (staatlichen) Spielbanken. Spieler, die durch das\nAutomatenglücksspiel spielsuchtgefährdet sind, können durch diese Datei - und auch\ndurch sonstige Schutzeinrichtungen - nur dann erfasst werden, wenn sie\nSpielbanken besuchen wollen, um in dortigen Automatensälen zu spielen. Der\nSchutz erstreckt sich jedenfalls nicht auf das Glücksspielautomatenangebot in\ngewerblichen Spielhallen. Zudem umfasst das Teilnahmeverbot für gesperrte Spieler\nnur die Teilnahme an Wetten und Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche\nveranstaltet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW). Damit\nwird aber auch spielsuchtgefährdeten Spielern die Teilnahme an den\nallwöchentlichen Veranstaltungen der staatlichen Veranstalter, wie Mittwochs- und\nSamstagslotto, gestattet. Inwieweit hierdurch ein wirksamer Schutz auch bereits\nerheblich gefährdeter und deswegen auch in der Sperrdatei erfasster Personen\ngewährleistet werden soll, erschließt sich nicht. \n\n52\n\nSoweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem\nnach seiner Auffassung vom Europäischen Gerichtshof eingeräumten\nBeurteilungsspielraum eine Berechtigung des Gesetzgebers zu unterschiedlichen\nsektoralen Regelungen (sc. im Bereich des nationalen Glücksspielwesens) entnimmt,\n\n53\n\nBeschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, nrwe.de, Rn. 127,\n\n54\n\ndürfte diese Berechtigung schon von den hierzu aufgestellten Voraussetzungen\nnicht getragen werden. Voraussetzung für eine berechtigte Regelung nach\nGlücksspielsektoren soll nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen sein, dass die einzelnen sektorspezifischen Regelungen sich in\nder Zielsetzung entsprechen, jede Regelung für sich betrachtet erforderlich und\ngeeignet ist und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem\nkrassen Missverhältnis stehen. Diese Voraussetzungen liegen aber ersichtlich nicht\nvor. Unabhängig davon, ob sich die sektorspezifischen Regelungen im deutschen\nGlücksspielwesen in der (behaupteten) Zielsetzung der Spielsuchtbekämpfung\nüberhaupt entsprechen, ist bereits nicht jede Regelung für sich betrachtet hierzu\ngeeignet oder erforderlich. Denn die europarechtlich diskriminierende Einrichtung\neines Monopols unter Ausschluss europäischer Anbieter ist - wie gezeigt - im\nSportwettensektor jedenfalls nicht erforderlich, weil auch private Veranstalter oder\nVermittler spielsuchtbekämpfenden Maßnahmen mit effizienter Kontrolle unterworfen\nwerden können. Die dargelegten Regelungen über das gewerbliche\nAutomatenglücksspiel dürften insbesondere durch die rasche Spielabfolge der\nSpielsucht nicht entgegenwirken und insofern bereits nicht zur Erreichung der\npostulierten Zielsetzung einer Suchtbekämpfung geeignet sein. In Bezug auf welche\nUmstände die sektoralen Regelungen zueinander schließlich nicht in einem \"krassen\nMissverhältnis\" stehen dürfen, kann der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts\nnicht entnommen werden. \n\n55\n\nBereits die aufgezeigten durchgreifenden Bedenken gegen die Erforderlichkeit\ndes staatlichen Wettmonopols aus europarechtlicher Sicht führen wegen des\nAnwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts zur Unanwendbarkeit\nder mit ihm unvereinbaren nationalen Rechtsnormen. Die Bestimmungen des EG-\nVertrages und die anderen unmittelbar geltenden Rechtsakte der\nGemeinschaftsorgane haben Vorrang vor dem internen Recht der Mitgliedstaaten.\nDas nationale Recht ist, soweit es dem EG-Recht widerspricht, nach ständiger\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, im Übrigen auch nach der\nbisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unangewendet zu\nlassen. \n\n56\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - Rechtssache 6-64 - (Costa/\nE.N.E.L.), Slg. 1964, S. 1253 (1269), vom 9. März 1978 - Rs 106-77 -\n(Simmenthal), Slg. 1978, 629, Leitsatz 3, und vom 22. Juni 1989 - Rs\n103-88 - (Costanzo), Slg. 1989, 1839 (Rn. 28 - 33);\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. April 1987 - 2\nBvR 687/85 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfGE) 75, 223 (244). \n\n57\n\nHieraus folgt vorliegend die Unanwendbarkeit des § 284 Abs. 1 StGB in\nVerbindung mit den §§ 14, 3 und 4 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW.\n\n58\n\nNach alledem fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zugunsten des\nAntragstellers aus. Die Kammer berücksichtigt auch, dass Bedenken gegen die\nVereinbarkeit der Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag mit den\nRegelungen des EG-Vertrages nicht nur von deutschen Verwaltungsgerichten,\ndokumentiert durch zahlreiche Vorlagebeschlüsse an den Europäischen Gerichtshof,\n\n59\n\nvgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des EuGH vom 15. Oktober 2007\nbetr. die Vorabentscheidungsersuchen der Verwaltungsgerichte\nStuttgart und Gießen - C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-\n409/07 und C-410/07 -, \n\n60\n\nsondern auch von der EU-Kommission erhoben werden. Die Kommission hat\nbeschlossen, Deutschland offiziell um Auskunft über nationale Rechtsvorschriften zur\nBeschränkung des Angebots von Glücksspielen zu ersuchen. Sie möchte prüfen, ob\ndie in Frage stehenden Maßnahmen mit den Artikeln 43, 49 und 56 EG vereinbar\nsind.\n\n61\n\nPressemitteilung der Kommission vom 31. Januar 2008 - IP 08/119 -.\n\n62\n\nAngesichts der nach Auffassung der Kammer durchgreifenden\ngemeinschaftsrechtlichen Bedenken ist es dem Betroffenen nicht zuzumuten, die\nangefochtene Ordnungsverfügung zu beachten. \n\n63\n\nVgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 4 K 6081/07 -.\n\n64\n\nEs kommt hinzu, dass die untersagte Tätigkeit jahrelang hingenommen wurde\nund dass in dieser Zeit auch die staatlich beherrschten Wettveranstalter intensiv\ngeworben haben. \n\n65\n\nVgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 4. Mai 2007 - 14 K 2151/06 -\n(Beschlussabdruck S. 15).\n\n66\n\nDies alles spricht dagegen, dass die Gefahren, zu deren Abwehr hier\neingeschritten wurde, jetzt auch nicht mehr vorübergehend hinzunehmen wären.\nNach den in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen haben sich befürchtete\nGefahren z. B. in Bezug auf eine Ausnutzung der Spielsucht von Sportwettern soweit\nersichtlich nicht realisiert. \"Zusätzliche\" schädliche Auswirkungen durch private\nWettveranstalter sind nicht zu befürchten. \n\n67\n\n Vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom\n2. Januar 2007 - 3 MB 38/06 -. \n\n68\n\nZudem ist kein Grund erkennbar, der einen an Sportwetten Interessierten davon\nabhalten könnte, seinem Spielverlangen durch die Wahrnehmung eines\nSpielangebotes der staatlich beherrschten Gesellschaften nachzukommen, wenn die\nVermittlungstätigkeit ins EU-Ausland unterbunden würde. \n\n69\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom\n6. Dezember 2006 - 3 W 18/06 -, und vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 -.\n\n70\n\nDa die Untersagungsverfügung nach alledem einstweilen nicht beachtet werden\nmuss, ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Androhung\neines Zwangsmittels für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der\nGrundverfügung anzuordnen. \n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n72\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63\nAbs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht der aktuellen Rechtsprechung für\nVerfahren dieser Art. \n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -,\nGewArch 2005, 77.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-03-13/1-l-29-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-03-13/1-l-29-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256927","retrieved":"2026-07-09 02:20:58.817855+00:00"}}