{"status":"available","doknr":"OLD257010","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0311.4K3502.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"4 K 3502/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nGemarkung T2. , Flur 52, Flurstück 366 (postalische Anschrift: L. 1b) und \nwendet sich gegen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem östlich angrenzenden \nFlurstück 94. Das Wohnhaus des Klägers ist Teil eines Reihenhauses mit vier \nWohngebäuden und wird von der westlich gelegenen Straße L. erschlossen. \nDas 108 m² große Grundstück wird im rückwärtigen (östlichen) Bereich als Terrasse \n(11,25 m²) und als Garten (ca. 27 m²) genutzt. Das Wohnhaus hat zwei \nVollgeschosse und verfügt über ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 9,00 m. Im \nObergeschoss ist vor die nach Osten weisende Giebelwand ein Balkon \nangebaut.\n\n3\n\nDas 834 m² große Flurstück 94 wird von Norden über die Straße M. H. \nerschlossen; die westlich, östlich und südlich angrenzenden Grundstücke sind mit \nWohnhäusern bebaut. Das trapezförmige Grundstück hat im Norden an der M.°°°° \nH. eine Breite von ca. 14,00 m und an der südlichen Grundstücksgrenze eine \nBreite von ca. 26,00 m. Das derzeit unbebaute Grundstück ist von Norden nach \nSüden ca. 40 m lang. Es liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für die \nAltstadt T2. vom 12. November 2001 (Altstadtsatzung) und des am 1. Juni 1977 in \nKraft getretenen (einfachen) Bebauungsplans Nr. 99 der Stadt T2. , der es als \nallgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung bei einer \nGrundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 \nfestgesetzt.\n\n4\n\nIm Jahr 1982 stellte der damalige Eigentümer eine Bauvoranfrage zur Errichtung \nvon zwei Einfamilienhäusern auf dem Flurstück 94. Der Stadtdirektor der Stadt T2. \nerteilte zunächst einen positiven Vorbescheid und nahm diesen später zurück. Das \nVerwaltungsgericht (VG) Arnsberg hob den Rücknahmebescheid mit Urteil vom \n4. Dezember 1984 (4 K 1413/84) auf. Das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies die Klage im Berufungsverfahren unter \nAbänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Urteil vom 9. September 1986 \n(11 A 297/85) ab und führte in der Begründung u.a. aus: Beurteilungsgrundlage für \ndas Bauvorhaben sei hinsichtlich der Frage, welche Fläche des Grundstückes \nüberbaubar sei, § 34 des Bundesbaugesetzes (BBauG). Denn die Festsetzungen \ndes Bebauungsplanes Nr. 99 zur überbaubaren Grundstücksfläche seien unwirksam. \nDie zur Genehmigung gestellte Bebauung mit zwei Wohnhäusern verletze das Gebot \nder Rücksichtnahme gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken. \n\n5\n\nIm Jahr 2000 stellten die Eheleute Fenger als Eigentümer des Grundstückes \neinen erneuten Bauantrag zur Errichtung eines eingeschossigen Zweifamilienhauses \nmit einer Grundfläche von ca. 180 m² nebst Garage. Die Nord- und die Südwand des \nGebäudes sollte in einem Abstand von 11,74 m bzw. 28,50 m zur M. H. \nerrichtet werden. Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit der Begründung ab, dass \nsich das Bauvorhaben aufgrund seiner rückwärtigen Lage nicht in die nahezu \nausschließlich durch Straßenrandbebauung geprägte nähere Umgebung einfüge und \nes nicht hinreichend Rücksicht auf die Wohn- und Ruheinteressen der angrenzenden \nNachbarn nehme. \n\n6\n\nNach Zurückweisung des Widerspruches erhoben die Eigentümer Klage und das \nerkennende Gericht verpflichtete den Beklagten durch Urteil vom 11. Juni 2002 (4 K \n2672/01) zur Erteilung der Baugenehmigung. Den Antrag des Beklagten auf \nZulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom \n18. August 2003 (7 A 3164/02) ab. In beiden Entscheidungen war u.a. ausgeführt, \ndass das Bauvorhaben sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die \nnähere Umgebung einfüge und nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nverstoße. Wegen der Einzelheiten der Begründungen wird auf die vorgenannten \nEntscheidungen verwiesen.\n\n7\n\nDer Beigeladene stellte am 4. Mai 2006 einen Bauantrag und der Beklagte \nerteilte ihm am 30. Mai 2006 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines \nEinzelhauses mit zwei Wohneinheiten, einer Garage und einem Stellplatz. Das \nBauvorhaben soll nach den genehmigten Unterlagen wie folgt ausgeführt werden: Im \nwestlichen und östlichen Gebäudeteil sollen zwei 120 m² bzw. 128 m² große \nWohnungen entstehen. Das Gebäude soll eine Grundfläche von 165,8 m² (GRZ 0,2) \nund eine Geschossfläche von 273,89 m² (GFZ 0,32) haben. Es soll ein Satteldach \nmit einer Firsthöhe von 7,55 m und einer Dachneigung von 34° erhalten. Die \nGiebelseiten sollen nach Norden und Süden ausgerichtet werden und die versetzt \nvor- und zurückspringenden Giebelwände der westlichen bzw. der östlichen \nHaushälften zur Straße M. H. einen Abstand von 11,60 m und 26,60 m bzw. \nvon 15,00 m und 28,40 m einhalten. Die Westwand des Gebäudes soll eine \nTraufhöhe von 3,46 m haben und zum Grundstück des Klägers in einem Abstand \nvon zwischen 4,40 m und 6,90 m errichtet werden. In die Dachfläche soll in Höhe des \nGrundstücks des Klägers in einem Abstand von ca. 6,00 m zur Grenze ein \nDachaufbau mit einem Fenster eingebaut werden. Zwischen der Westwand des \nGebäudes und der westlichen Grundstücksgrenze soll eine Garage mit einer \nWandhöhe von 2,75 m und einer 7,28 m langen Westwand errichtet und daran \nsüdlich angrenzend soll eine Terrasse angelegt werden.\n\n8\n\nDer Beklagte ließ mit Bescheid vom 29. Mai 2006 Abweichungen von den \nFestsetzungen der §§ 4 und 7 der Altstadtsatzung in Bezug auf die den getroffenen \nFestsetzungen zur Dachneigung und zu den Fensterformaten nicht entsprechende \nAusführung zu.\n \nZur Begründung seines am 29. Juni 2006 eingelegten Widerspruchs machte der \nKläger zunächst geltend, dass die Stadtvertretung einen Aufstellungsbeschluss für \neine 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 99 gefasst habe, der die Entwicklung der \nbislang unbebauten Grundstücke im Plangebiet im Blick habe. Die Baugenehmigung \nsei von der Verwaltung ohne Rücksicht auf den Aufstellungsbeschluss und die \nPlanungshoheit der Stadtvertretung erteilt worden.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 12. September 2006 trug der Kläger ergänzend vor: Das \nBauvorhaben beeinträchtige die Wohnqualität seines Grundstückes schwerwiegend. \nDie 7 m lange rückwärtige Grundstücksgrenze werde mit einer 2,75 m hohen \nGaragenwand und einer 2,00 m hohe Mauer bebaut, so dass sein Garten vollständig \nverschattet werde. Hinter der Mauer sei eine Terrasse geplant, so dass unzumutbare \nLärm- und Geruchsbelästigungen z.B. beim Grillen zu befürchten seien. Die \nWestwand des Bauvorhabens solle eine bis zum Fußboden reichende Fensterfront \nerhalten, so dass sein Wohn- und Schlafbereich optisch beeinträchtigt werde. Das \nBauvorhaben sei mit dem Bauvorhaben der Eheleute Fenger schon allein wegen der \nintensiven Nutzung der Seitenbereiche nicht vergleichbar. Das überdimensionale \nVorhaben zerstöre die städtebaulichen Strukturen des Quartiers.\n\n10\n\nDie Landrätin des Kreises T2. wies den Widerspruch des Klägers mit \nBescheid vom 15. September 2006 zurück und führte aus: Das Bauvorhaben sei \nnicht nachbarrechtswidrig. Es halte die nach § 6 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NRW) erforderlichen Abstandflächen ein und verstoße \nauch hinsichtlich der Anordnung der Garage und des Stellplatzes nicht gegen § 51 \nAbs.7 BauO NRW. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unbedenklich. \nHinsichtlich Art und Maß der Bebauung seien die Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. 99 eingehalten. Dieser enthalte keine wirksame Festsetzung \nder überbaubaren Grundstücksfläche, so dass Nachbarschutz nur im Rahmen des § \n34 des Baugesetzbuches (BauGB) und insoweit über das Gebot der Rücksichtnahme \ngewährt werden könne. Dieses Gebot sei nicht verletzt. Das Bauvorhaben halte zum \nGrundstück des Klägers den erforderlichen Abstand ein, so dass zunächst davon \nausgegangen werden könne, dass das planungsrechtliche Gebot der \nRücksichtnahme nicht verletzt sei. Dem Bauvorhaben komme auch keine \nerdrückende Wirkung zu. Insoweit sei in den früheren gerichtlichen Entscheidungen \nhinsichtlich des vergleichbaren Vorhabens G. ausgeführt, dass das Gebot der \nRücksichtnahme nicht verletzt werde. Soweit Einsicht auf das Grundstück des \nKlägers genommen werden könne, müsse der Kläger dies ebenso wie die mit der \nNutzung der Terrasse verbundenen Lebensäußerungen im städtischen Innenbereich \nhinnehmen. Nachbarrechte seien auch nicht durch die Grenzbebauung verletzt. Die \noffenbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante Mauer sei \ngenehmigungsfrei und die Garage dürfe an der Grenze errichtet werden.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 16. Oktober 2006 Klage erhoben und macht geltend: \nEntgegen den Ausführungen in den früheren Gerichtsverfahren verstoße das \nBauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die gerichtlichen \nFehlbewertungen seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass im Verfahren 4 \nK 2672/01 der Sachverhalt fehler- und mangelhaft ermittelt worden sei. \n\n12\n\nDas genehmigte Vorhaben sei mit dem Vorhaben der Eheleute G. nicht \nvergleichbar. Damals sei ein selbstgenutztes Wohnhaus mit Einliegerwohnung \ngenehmigt worden. Ausweislich des Verkaufsprospektes der Volksbank I1.---weg \nwolle der Beigeladene das Grundstück gewinnbringend vermarkten und so aufteilen, \ndass ein Doppelhaus entstehe. Zudem sei das damalige Gebäude nach Süden und \nNorden ausgerichtet gewesen. Das jetzige Bauvorhaben sei aufgrund seiner \nRaumaufteilung, den großflächigen Fenstern und der großen Terrasse im \nGrenzbereich zu den seitlichen Grundstücksgrenzen ausgerichtet und ermögliche \ndadurch eine Einsichtnahme auf seine Außenwohnbereiche und die \nErdgeschossräume. Dies sei auch bei Erteilung des Abweichungsbescheides von der \nAltstadtsatzung, der den Einbau der großen Fenster in die Westwand zulasse, nicht \nhinreichend berücksichtigt worden.\n\n13\n\nDas Vorhaben verstoße trotz der Einhaltung der Abstandflächen gegen das \nGebot der Rücksichtnahme. Es liege eine vom Regelfall abweichende \nSondersituation vor, denn das überdimensionierte Vorhaben habe erdrückende \nWirkung. Seine rückwärtige Grundstücksgrenze werde durch die Garage und die \nMauer vollständig abgeriegelt, so dass die Terrasse und der Garten vollständig \nverschattet und die dort befindlichen Pflanzen eingehen würden. Der Baukörper \nverursache ein Gefühl des „Eingemauertseins\" und könne insbesondere seiner Frau \nnicht zugemutet werden. Diese leide ausweislich eines beigefügten Attestes an \nKlaustrophobie und müsse durch die Abriegelung des Grundstückes \nschwerwiegende gesundheitliche Folgen befürchten.\n\n14\n\nAuch die Anordnung der Garage im rückwärtigen Bereich führe insbesondere an \nSonn- und Feiertagen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Garage werde über \neine 16 m lange Zufahrt angefahren und dringe bis 23 m in den bisher nicht durch \nLärm- und Abgase belastenden Ruhebereich ein. \n\n15\n\nDas Bauvorhaben sei jedenfalls gegenüber den tiefer gelegenen und besonders \nkleinen Grundstücken entlang der Straße „H1. I2. „ rücksichtslos.\n\n16\n\nSchließlich verstoße die Stadt T2. auch gegen das Gebot der \nGleichbehandlung, indem sie für den Bebauungsplan Nr.99 nicht wie in einem \nvergleichbaren Fall für den Bebauungsplan Nr. 101 eine Veränderungssperre \nerlassen habe.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom \n30. Mai 2006 nebst Abweichungsbescheid vom 29. Mai 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises T2. \nvom 15. September 2006 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und \nin den früheren gerichtlichen Entscheidungen.\n\n22\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n23\n\n die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr führt aus: Das Bauvorhaben sei mit dem Vorhaben der Eheleute G. \nnahezu identisch. Hinsichtlich dieses Vorhabens sei in den früheren \nGerichtsentscheidungen bereits festgestellt worden, dass Nachbarrechte nicht \nverletzt seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erlass einer \nVeränderungssperre, weil es nach § 1 Abs.3 BauGB keinen Anspruch auf \nAufstellung von Bebauungsplänen gebe. Die persönlichen Verhältnisse der \nBewohner der Nachbargrundstücke seien rechtlich unerheblich, weil das Gebot der \nRücksichtnahme grundstücksbezogen sei. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Verfahrensakten im \nParallelverfahren 4 K 1073/07 nebst dazu beigezogener Verwaltungsvorgänge und \nauf die Akten des Verfahrens 4 K 2672/01 Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n27\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen \nGenehmigungen (Baugenehmigung und Abweichungsbescheid) des Beklagten vom \n29. und 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des \nKreises T2. vom 15. September 2006 verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n28\n\nIn Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der \nrechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen \nBaurechts entspricht. Für den Erfolg in Verfahren der vorliegenden Art kommt es \nvielmehr darauf an, ob die angefochtene Genehmigung gerade gegen solche \nVorschriften verstößt, die neben den öffentlichen Interessen auch dem Schutz des \nNachbarn zu dienen bestimmt sind. Dies ist hier nicht der Fall. \n\n29\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Abweichungsbescheides \nvom 29. Mai 2006, denn gestalterische Festsetzungen dienen städtebaulichen und \nbaugestalterischen Gründen und haben regelmäßig keine nachbarschützende \nWirkung. \n\n30\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 - 7 A 2364/06 -, Baurecht \n(BauR) 2007, 1560 und Beschluss vom 28. November 1997 - 10 B \n2668/97 - jeweils bezüglich gestalterischer Festsetzungen in einem \nBebauungsplan.\n\n31\n\nDies gilt erst recht für eine Gestaltungssatzung als örtliche Bauvorschrift gemäß \n§ 86 BauO NRW, denn diese gilt nicht nur für ein Bebauungsplangebiet, in dem die \nAnwohner in einem nachbarlichen Austauschverhältnis untereinander stehen. \nInsoweit zeigt die Präambel der Satzung vom 12.11.2001, in der es u.a. heißt, „Ziel \ndieser Satzung ist, das charakteristische Stadtbild der Altstadt zu erhalten\", deutlich, \ndass mit der Satzung allein städtebauliche und stadtgestalterische Zielsetzungen \nverfolgt werden und dass die Regelungen keinen Nachbarschutz vermitteln (sollen). \n\n32\n\nAuch die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten. Dies kann die Kammer auch ohne erneute Ortsbesichtigung entscheiden, \ndenn aufgrund des vorliegenden umfassenden Karten- und Lichtbildmaterials sind \ndie entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt und es bedarf keiner weiteren \nErmittlungen.\n\n33\n\nDie angegriffene Baugenehmigung ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil sie \nformell (nachbar-)rechtswidrig wäre. Sie ist insbesondere nicht schon wegen \nfehlender hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs.1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW- ) \naufzuheben. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts, dass eine Baugenehmigung auf eine Nachbarklage \naufzuheben ist, wenn sie im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale \nunbestimmt und eine Verletzung eines Nachbarrechtes nicht auszuschließen ist.\n\n34\n\nVgl. Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BauR 2007, \n350 = Baurechtssammlung (BRS) 70 Nr. 128 sowie Beschluss vom 30. \nMai 2005 - 10 A 2017/03 -, BauR 05,1459 = BRS 69 Nr. 163 jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n35\n\nEine solche zu Lasten des Klägers gehende Unbestimmtheit der \nBaugenehmigung lässt sich jedoch nicht feststellen. Soweit der Kläger in diesem \nZusammenhang darauf hinweist, dass der Abstand des Baukörpers zu den Häusern \nder „H I2. „ in einem veralteten Katasterplan unzutreffend wiedergegeben sei und \ndass dem Lageplan nicht hinreichend zu entnehmen, dass die Häuser im Bereich der \n„H I2. „ einen Meter tiefer als das Baugrundstück liegen und dass ein \ngeschützter Baum im Lageplan nicht eingetragen sei, so rechtfertigt dies nicht die \nAufhebung der Baugenehmigung, weil nicht ersichtlich ist, dass hierdurch ein \nVerstoß gegen den Kläger schützende (nachbarrechtsrelevante) Vorschriften \nbegründet werden könnte. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Bauvorlagen \nu.a. im Hinblick auf die Dachgauben nicht mit den Darstellungen im Verkaufsprospekt \nder Volksbank I1.---weg übereinstimmen, so ist dies rechtlich unerheblich. Der Inhalt \neiner Baugenehmigung wird durch den Bauschein bestimmt und durch die zum \nBestandteil der Baugenehmigung gemachten Bauvorlagen konkretisiert.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 7 B 2374/02 -, \nBRS 66 Nr. 82.\n\n37\n\nOb diese mit anderen Unterlagen nicht im Einklang stehen, ist insoweit für die \nBestimmtheit der Baugenehmigung unerheblich.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005, a.a.O.\n\n39\n\nInsoweit ist es auch unerheblich, dass die erteilte Baugenehmigung auf den 30. \nMai 2006 datiert ist und der mit Grünstempel auf den Bauvorlagen angebrachte \nZugehörigkeitsvermerk auf eine Baugenehmigung vom 29. Mai 2006 hinweist, denn \nhierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des § 42 S.1 \nVwVfG NRW, der nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung führt, sondern \nallenfalls Anlass für eine Berichtigung sein könnte.\n\n40\n\nDas Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften \nder Landesbauordnung. Ein zu Lasten des Grundstücks des Klägers gehender \nVerstoß gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW liegt ersichtlich nicht \nvor. Die zum Grundstück des Klägers weisende Westwand des Gebäudes hat eine \nTraufhöhe von 3,46 m. Die Höhe des Daches ist nach § 6 Abs.4 S. 6 BauO NRW \nweder aufgrund der Dachneigung, die weniger als 45° beträgt (Nr. 2 Spiegelstrich 1) \nnoch aufgrund des Dachaufbaus, dessen Gesamtbreite weniger als die Hälfte der \ndarunter liegenden Gebäudewand beträgt (Nr. 2 Spiegelstrich 2) der Wandhöhe \nhinzuzurechnen, so dass sich selbst unter Zugrundelegung des ungünstigsten \nMaßes 0,8 H (§ 6 Abs.5 Satz 1 BauO NRW) eine Abstandfläche von 2,76 m \nerrechnet und die Wand somit den Mindestabstand von 3,00 m (§ 6 Abs.5 S.6 BauO \nNRW) einhalten muss. Tatsächlich hält die Wand jedoch einen (Mindest-) Abstand \nvon 4,40 m ein. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass bei Zugrundelegung \ndes § 6 BauO NRW in der seit dem 29. Dezember 2006 gültigen Fassung, \n\n41\n\nvgl. zur Anwendbarkeit dieser Fassung in Nachbarstreitverfahren: \nOVG NRW, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, BauR 2007, \n1023,\n\n42\n\nfür die Wand nach § 6 Abs.6 Satz 1 BauO NRW ein Abstandsmaß von 0,4 H der \nBerechnung zu Grunde gelegt werden müsste, so dass bei diesem Abstand die \nWand eine Höhe von 11,00 m haben dürfte. Auch die Garage ist als Grenzgarage im \nSinne von § 6 Abs.11 BauO NRW abstandflächenrechtlich unbedenklich, denn sie \nhat eine Wandhöhe von weniger als 3,00 m und keine Öffnungen in der Grenzwand. \nDie Gesamtlänge der zulässigen Grenzbebauung überschreitet zu der \nNachbargrenze auch nicht die Länge von 9,00 m und zu allen Nachbargrenzen nicht \ndie Länge von 15,00 m.\n\n43\n\nDas Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 51 Abs.7 BauO \nNRW, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden \nmüssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche \ndas Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über \ndas zumutbare Maß hinaus stören dürfen. Dabei ist das Kriterium der \nUnzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint \nunterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der \nUmgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden \nkönnen. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar \nstört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. \nVielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die \nBelästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem \nStandort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser \nStandort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggfls. gegenüber den \nWohnhäusern des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, \nob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der \nUmstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in \ndenen sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die \nBewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von \ndem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen \nverursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der \nUmgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die \nKonzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. \nAndererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen im \nrückwärtigen Grundstücksbereich eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. \nDabei ist die Grenze um so niedriger anzusetzen, je empfindlicher und \nschutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, \nhinsichtlich der in § 51 Abs.7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist.\n\n44\n\nVgl. zur ständigen Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW \nzuletzt die Urteile vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136 \nund vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, bisher nicht veröffentlicht.\n\n45\n\nHiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen § 51 Abs.7 BauO NRW jedenfalls \ngegenüber dem Grundstück des Klägers nicht gegeben. Zwar soll einerseits die \nGarage in einer Entfernung von 16,00 m zur Straße M. H. und damit im \nBereich der Rückseiten der Gebäude des Reihenhauses L. 1a - d) errichtet \nwerden. Insoweit entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, dass dem Schutz der \nGebäuderückseiten aufgrund des Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich \nbesondere Bedeutung zukommt.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 - und \nBeschluss vom 30. November 1999 - 7 B 2012/99 - m.w.N.\n\n47\n\nInsoweit wird auch durch die Anordnung der Garage im rückwärtigen Bereich \nerstmalig ein Störpotential in den Hinterbereich getragen, mit dem die Nachbarn nicht \nrechnen mussten.\n\n48\n\nAndererseits sind nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs.11 Nr.1 \nBauO NRW Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegung an der Nachbargrenze \ngrundsätzlich hinzunehmen. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der \nBenutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und \nSchließen des Garagentores, Motorengeräusch der ein- und ausfahrenden Pkw, \nTürenschlagen, Gespräch vor der Garage etc.) und die bei der Zu- und Abfahrt zur \nGarage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade \nan der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind.\n\n49\n\nVgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006,a.a.O. mit \nweiteren Nachweisen.\n\n50\n\nDie Garage dient der Nutzung der Wohnung und erlaubt das Abstellen (nur) \neines Fahrzeuges, so dass bei der hier vorzunehmenden typisierenden \nBetrachtungsweise im Durchschnitt mit vier Fahrzeugbewegungen täglich zu rechnen \nist.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006, a.a.O.\n\n52\n\nDiese Auswirkungen der Garage sind dem Kläger in der gegebenen Situation \nnoch zuzumuten. Denn die Garage soll auf einer Länge von 2,00 m an der \ngemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden. Durch diese Anordnung wird das \nGrundstück des Klägers zugleich gegenüber dem Zu- und Abgangsverkehr \nweitgehend abgeschirmt und die Zufahrt zur Garage befindet sich 5,00 m vom \nGrundstück des Klägers entfernt, so dass trotz der Anordnung der Garage im \nrückwärtigen Bereich hier von unzumutbaren Störungen des Grundstücks des \nKlägers nicht auszugehen ist. \n\n53\n\nDie Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts. Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des \n(einfachen) Bebauungsplans Nr. 99 der Stadt T2. . Dieser setzt für das Grundstück \nein allgemeines Wohngebiet mit maximal zweigeschossiger Bebauung und eine \nGrundflächenzahl von 0,4 und 0,8 fest. Dass das Vorhaben diesen Festsetzungen \nentspricht, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass das Gebäude \nhinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nicht zu beanstanden ist.\n\n54\n\nBeurteilungsgrundlage im Übrigen ist gemäß § 30 Abs.3 BauGB die Bestimmung \ndes § 34 Abs.1 BauGB, da der Bebauungsplan kein qualifizierter Plan ist. Denn er \nenthält keine (wirksamen) Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen \nund zu den Verkehrsflächen.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1986 - 11 A 297/85 -, \nbetreffend die Bauvoranfrage des Voreigentümers Scyf.\n\n56\n\nIm früheren Verfahren ist insoweit hinsichtlich eines vergleichbaren Baukörpers \nmit einer Tiefe von 28,50 m geklärt worden, dass sich dieser hinsichtlich der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Umgebungsbebauung einfügt. \nFügt sich aber ein Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein, so kommt insoweit \nauch keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht.\n\n57\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Januar \n1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102.\n\n58\n\nOb diese Feststellungen auch auf das hier streitige Bauvorhaben übertragbar \nsind, kann im vorliegenden Verfahren letztlich offen bleiben, denn § 34 Abs.1 BauGB \nvermittelt Nachbarschutz jedenfalls nur über das im Tatbestandsmerkmal des \nEinfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS \n58 Nr. 164.\n\n60\n\nAngesichts dessen bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht der \nvom Kläger für erforderlich erachteten Prüfung, ob alle früheren tatsächlichen \nFeststellungen in den Urteilen zutrafen. \n\n61\n\nEin Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Welche \nAnforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den \njeweiligen Umständen ab. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass um so mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung derer ist, denen die Rücksichtnahme zu Gute kommt; umgekehrt braucht \nderjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, \nje verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten \nInteressen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem \nKriterium der Unzumutbarkeit auszurichten.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 81, 155 = \nBRS 38 Nr. 186.\n\n63\n\nZur Beurteilung der Unzumutbarkeit ist auf die konkrete Situation vor Ort \nabzustellen. Von Bedeutung sein können beispielsweise die topographischen und \nmeteorologischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der \nbetroffenen Grundstücke, die konkrete Nutzung der Grundstücke und gegebenenfalls \neinzelner Grundstücksbereiche, die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit \nbestehender Nutzungen, das Erfordernis der geplanten Nutzung aus der Sicht des \nBauherrn, die Lage, Größe und sonstige Ausgestaltung vorhandener und geplanter \nBaukörper. Letztlich bedarf es einer Gesamtbewertung sämtlicher einschlägiger \nKriterien, um die Frage der Rücksichtslosigkeit zuverlässig beurteilen zu können.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2001 - 10 B 860/01 -, \nBRS 64 Nr. 122.\n\n65\n\nDas Bauvorhaben ist nicht wegen der vom Kläger in den Vordergrund seiner \nAusführungen gestellten Entziehung von Luft und Sonne und seiner erdrückenden \nWirkung rücksichtslos. Hält ein Vorhaben - wie das hier streitige - die nach § 6 BauO \nNRW erforderlichen Abstandflächen ein, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass \ndas Bauvorhaben unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der \nAbstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, \nUnterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines \nausreichenden Sozialabstandes - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der \nRücksichtnahme verstößt.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1998 - 4 B 215.96 -, \nBRS 58 Nr. 164; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 \n- 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917.\n\n67\n\nAllerdings kann sich im Einzelfall ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden \nWirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme als unvereinbar erweisen, wenn ein \ndurch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich \nzu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstücks den \nEindruck des „Eingemauertseins\" vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen \nAbriegelung des Nachbargrundstücks kommt erdrückende Wirkung zu.\n\n68\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BauR \n94, 746 = BRS 56 Nr. 196 und vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, Juris \nsowie Beschluss vom 19. Mai 2005 - 7 B 17/05 - und vom 21. März \n2007 - 7 B 137/07 -, beide nicht veröffentlicht.\n\n69\n\nHiervon ausgehend liegt ein Rücksichtnahmeverstoß nicht vor. Das Bauvorhaben \nist zunächst nicht wegen seiner Ausmaße oder seiner Baumasse rücksichtslos. Es \nsoll ein eingeschossiges Wohnhaus mit einem Satteldach und einer Firsthöhe von \n7,55 m errichtet werden. Die zum Grundstück des Klägers weisende Westwand hat \neine Länge von 15,00 m und eine Höhe von 3,46 m. Insoweit handelt es sich um \neinen Baukörper, der von seinen Ausmaßen nicht als außergewöhnlich qualifiziert \nwerden kann und der die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausnutzt, denn \ndanach wäre eine zweigeschossige Bebauung mit einer GRZ von 0,4 (tatsächlich nur \n0,2) und einer GFZ von 0,8 (tatsächlich nur 0,32) zulässig. Der Baukörper ist damit \nohne weiteres mit der angrenzenden Bebauung vergleichbar. Denn das \nReihenwohnhaus L. 1a) bis 1d) hat eine Breite von 25,00 m und die Firste sind \n9,00 m hoch. Auch das dreigeschossige Haus L1.-----------gasse 2a hat eine Breite \nvon 15,00 m und ist deutlich höher als das geplante Gebäude.\n\n70\n\nDas Bauvorhaben hat auch nicht wegen der vom Kläger befürchteten \nvollständigen Bebauung der Nachbargrenze erdrückende Wirkung. Der Kläger weist \ninsoweit wiederum unter Heranziehung des Prospektes der Volksbank I1.---weg \ndarauf hin, dass entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine 2,00 m hohe \nMauer und die 2,75 m hohe Garagenwand errichtet werden sollen und dass somit \nseinem Garten Licht und Luft vollständig entzogen würden. Auch insoweit ist darauf \nhinzuweisen, dass der Inhalt einer Baugenehmigung nicht durch solche Unterlagen, \nsondern allein durch die Bauvorlagen konkretisiert wird. Die mit Grünstempel \nversehene Baubeschreibung enthält unter der Rubrik Nr. 21 „Sonstige Außenanlagen \nz.B. Grundstückseinfriedung\" hierzu keine Eintragung. Auch dem Lageplan ist nicht \nzu entnehmen, dass an der Grundstücksgrenze eine 2,00 m hohe Mauer errichtet \nwerden soll. Nur in der Erdgeschosszeichnung ist eine bauliche Anlage, die eine \nMauer darstellen könnte, eingezeichnet. Angaben zur Höhe dieser Anlage lassen \nsich insoweit den Bauvorlagen nicht entnehmen, so dass eine Mauer mit einer Höhe \nvon 2,00 m nicht genehmigt worden ist. Insoweit weist die Kammer im Hinblick auf \ndie offenbar beabsichtigte Errichtung einer Mauer/Einfriedung darauf hin, dass eine \nsolche Mauer bis zu einer Höhe von 2,00 m zwar nach § 65 Abs.1 Nr. 13 BauO NRW \ngenehmigungsfrei errichtet werden darf. Die Baugenehmigungsfreiheit entbindet aber \nnach § 65 Abs.4 BauO NRW nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen \nVorschriften und eine genehmigungsfreie Anlage muss somit z.B. auch mit dem \nGebot der Rücksichtnahme in Einklang stehen.\n\n71\n\nIst somit davon auszugehen, dass durch die Baugenehmigung „nur\" die \nErrichtung der Grenzgarage und nicht auch einer weiteren Mauer genehmigt worden \nist, so kann nicht wegen der Errichtung der Garage auf einem Teilstück der \ngemeinsamen Grenze von einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens \ngesprochen werden. Der Gesetzgeber lässt die Errichtung einer Garage auf der \nGrenze ausdrücklich zu. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die kleine Gartenfläche \nseines Grundstücks eine besondere Rücksichtnahme einfordert, hat hierzu das \nOberverwaltungsgericht im Beschluss vom 18. August 2003 ausgeführt, dass \nBewohner des unbeplanten Innenbereichs, die ihre eigenen Baugrundstücke intensiv \nausnutzen, von ihren Grundstücksnachbarn nicht erwarten können, dass diese \ngroße, bebaubare Grundstücke nur deshalb unbebaut lassen, um den Bewohnern \nauf fremden Eigentum den Freiraum zu sichern, den diese auf ihren eigenen \nGrundstück nicht gewahrt haben. \n\n72\n\nAuch die sonstigen Einwände des Klägers können einen Verstoß gegen das \nGebot der Rücksichtnahme oder gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften \ndes öffentlichen Baurechts nicht begründen. Hierzu ist Folgendes auszuführen:\n\n73\n\nSoweit der Kläger wiederholt auf die vermeintliche Rücksichtslosigkeit des \nVorhabens gegenüber Nachbargrundstücken insbesondere in Bezug auf die \nGebäude im Bereich „H1. I2. „ verweist, kann dieses Argument seiner Klage \nnicht zum Erfolg verhelfen. Denn Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist \nallein die Frage, ob das Bauvorhaben Nachbarrechte des Klägers verletzt; die er \nnicht aus der (möglichen) Verletzung der Rechte Dritter ableiten kann.\n\n74\n\nSoweit der Kläger auf die Krankheit seiner Ehefrau, die nicht Klägerin dieses \nVerfahrens ist, und die für sie besonders belastenden Folgen einer Bebauung des \nNachbargrundstückes hinweist, so kann dieser Umstand nicht berücksichtigt werden. \nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Baunachbarstreit eine \ngrundstücksbezogene und keine personenbezogene Betrachtungsweise geboten ist. \nBesondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder andere \npersönliche Eigenheiten haben außer Betracht zu bleiben.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 4 BN 39.05 -, BRS \n69 Nr. 14 m.w.N..\n\n76\n\nDementsprechend ist es für die Entscheidung auch unerheblich, ob der \nBeigeladene das Haus selbst bewohnen oder ob er es vermarkten will.\n\n77\n\nAuch die vom Vorhabengrundstück mögliche Einsichtnahme auf das Grundstück \ndes Klägers begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn \nim unbeplanten Innenbereich gibt es regelmäßig keinen eigenständigen Schutz vor \nEinblicknahme, der subjektive Rechte des Nachbarn begründen würde.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2004 - 10 B 1811/03 -. \n\n79\n\nUnter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten kann in der Regel keine \nRücksichtnahme verlangt werden, die über den Schutz hinausgeht, der durch die \nAbstandflächenvorschriften vermittelt wird.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1996 - 7 A 4325/93 - \nsowie Beschlüsse vom 10. März 1998 - 7 B 441/98 - und \nvom 23. Dezember 1999 - 7a B 1699/99.NE -.\n\n81\n\nEs liegt hier auch keine - eine Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz \nrechtfertigende - Sondersituation dergestalt vor, dass der Kläger durch die Eröffnung \nunzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten gleichsam auf dem Präsentierteller leben \nmüsste.\n\n82\n\nVgl. zu einer solchen Sondersituation: OVG NRW, Beschlüsse vom \n19. Juli 2001 - 7 B 834/01 - und vom 22. August 2005 - 7 A 806/04 -, \nBRS 69 Nr. 91.\n\n83\n\nZwar kann vom Vorhabengrundstück sowohl in die Außenwohnbereiche (Garten, \nTerrasse) als auch in die Räume im Innern geblickt werden, und es ist auch \nnachvollziehbar, dass sich der Kläger hierdurch eingeschränkt fühlt. Dies führt aber \nnicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Denn der rückwärtige \nBereich des Grundstücks und insbesondere die Außenwohnbereiche konnten auch \nbisher schon aus den Fenstern und den Balkonen der Nachbargebäude des \nReihenhauses und von den gegenüberliegenden Grundstücken an der Straße „H1. \nI2. „ eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die rückwärtigen Grundstücks-\nbereiche ist bei einem Reihenhaus, bei dem die durch den gemeinsamen \nGrenzanbau erhöhte bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke durch einen Verzicht auf \nseitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen und \nvor Einsichtnahme geschützt sind, „erkauft\" wird, üblich und in aller Regel \nhinzunehmen.\n \nEine Rücksichtslosigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in die \nDachfläche des Bauvorhabens ein (aufstehendes) Fenster eingebaut werden soll, \nvon dem auch eine Einsichtnahme in die Räume im Obergeschoss des Hauses des \nKlägers möglich sein dürfte. Diese Räume dürften zunächst auch von den zwar \ndeutlich weiter entfernten Häusern entlang der Straße „H1. I2. „ eingesehen \nwerden können. Zudem ist es dem Kläger unter dem Aspekt der gegenseitigen \nRücksichtnahme zumutbar, solche Räume, wie Schlafräume oder andere in Bezug \nauf eine Einsichtnahme besonders „schutzbedürftigen\" Räume (z.B. Bäder), wirksam \ndurch Vorhänge, Jalousien, Gardinen etc. abzuschirmen.\n\n84\n\nDas vom Kläger zur Begründung der Rücksichtlosigkeit herangezogene Urteil \nvom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91 trägt seine Rechtsauffassung \nnicht. Auch der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in diesem Urteil zunächst \nhervorgehoben, dass in bebauten Gebieten - speziell wenn eine Hausgruppe \nerrichtet wird - Einsichtsmöglichkeiten im Allgemeinen hingenommen werden \nmüssen. Der Senat hat dann unter Bewertung der konkreten Umstände des dort zu \nentscheidenden Falles einen Balkon eines Reihenhauses ausnahmsweise als \nrücksichtslos angesehen, weil über die gegenseitige Einsichtnahme in die \nrückwärtigen Gartenbereiche hinaus erstmalig eine Einsichtnahme in ein nur 1,00 m \nentferntes Schlafzimmerfenster im Nachbarreihenhaus ermöglicht wurde und damit \nauch ein Mindestmaß an privater Wohnruhe nicht mehr gesichert war. Eine \nvergleichbare Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Anders als im damals \nentschiedenen Fall ermöglicht ein solches Fenster (eines Arbeitszimmers) \nregelmäßig nur (gelegentliche) Ausblicke nach Außen und es wird nicht wie bei \neinem Balkon, der einem länger andauernden Aufenthalt dient, eine \nAussichtsplattform geschaffen. Zudem liegen zwischen dem Dachfenster im Haus \ndes Beigeladenen und den Fenstern im Obergeschoss des Hauses des Klägers eine \nEntfernung von ca. 13 m, so dass auch nicht die Rede davon sein kann, dass nicht \neinmal ein Mindestmaß an privater Wohnsphäre gewährleistet sei. \n\n85\n\nSoweit der Kläger auf die mit der Nutzung der Terrasse verbundenen Lärm- und \nGeruchsimmissionen hinweist, so kann auch dieser Umstand eine \nRücksichtslosigkeit nicht begründen. Insoweit handelt es sich um eine in \nWohngebieten allgemein hinzunehmende sozialadäquate Nutzung der Grundstücke. \nSollte die Terrasse von den zukünftigen Bewohnern in unzumutbarem Maße genutzt \nwerden, muss der Kläger diese Beeinträchtigungen auf dem Zivilrechtsweg zu \nverhindern suchen.\n\n86\n\nEine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung begründet auch nicht der \nVortrag des Klägers, der Rat der Stadt beabsichtige die Änderung des \nBebauungsplans und müsse wie in einem vergleichbaren Fall zur Sicherung dieser \nPlanung eine Veränderungssperre erlassen. Denn nach den Angaben des Vertreters \ndes Beklagten in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt der Rat der Stadt nicht \nmehr, den Bebauungsplan zu ändern und das eingeleitete Änderungsverfahren \nweiter zu verfolgen. Unabhängig davon dient eine Veränderungssperre der \nSicherung der planerischen Ziele einer Gemeinde und damit nicht dem Schutz eines \nNachbarn.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, Abs. 3, 162 Abs.3 VwGO.\n\n88\n\nDie Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO liegen nicht vor.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-03-11/4-k-3502-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-03-11/4-k-3502-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257010","retrieved":"2026-07-09 02:21:05.978578+00:00"}}