{"status":"available","doknr":"OLD257009","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0311.4K1073.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"4 K 1073/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist (Mit-)Eigentümer des 38 m² großen und mit einem Wohnhaus \nbebauten Grundstückes Gemarkung T2. , Flur 52, Flurstück 96 (postalische \nAnschrift: H. I1. 20) und wendet sich gegen die Errichtung eines Wohnhauses \nauf dem westlich angrenzenden Flurstück 94. Das zweigeschossige \nFachwerkreihenhaus des Klägers ist das dritte Haus in einer Reihe von sieben \ngleichartigen Reihenhäusern, die entlang der Straße „H. I1. „ traufenständig \nerrichtet sind. Das 4,70 m breite und 8,20 m tiefe Gebäude hat eine Firsthöhe von \n7,20 m und überbaut das Grundstück (fast) vollständig. Im rückwärtigen Bereich des \nErdgeschosses befindet sich ein Innenhof mit einer Grundfläche von 6,48 m², der mit \neiner 1,00 m hohen Mauer zum 0,85 m höher gelegenen Flurstück 94 abgegrenzt \nund mit einer Bedachung aus Drahtglas gegen Witterungseinflüsse geschützt ist. Die \nRückwand des Hauses des Klägers hat keine Fensteröffnungen. Die Belichtung der \nWohnräume erfolgt durch Fenster zum Innenhof.\n\n3\n\nDas 834 m² große Flurstück 94 wird von Norden über die Straße „M. H1. „ \nerschlossen; die westlich, östlich und südlich angrenzenden Grundstücke sind mit \nWohnhäusern bebaut. Das trapezförmige Grundstück hat im Norden an der „M. \nH1. „ eine Breite von 14,00 m und an der südlichen Grundstücksgrenze eine Breite \nvon 26,00 m. Das unbebaute Grundstück ist von Norden nach Süden ca. 40 m lang; \nauf ihm stehen mehrere durch die Baumschutzsatzung der Stadt T2. geschützte \nBäume. Es liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für die Altstadt T2. \nvom 12. November 2001 (Altstadtsatzung) und des am 1. Juni 1977 in Kraft \ngetretenen (einfachen) Bebauungsplans Nr. 99 der Stadt T2. , der es als \nallgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung bei einer Grundflächen-\nzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 fortsetzt.\n\n4\n\nIm Jahr 1982 stellte der damalige Eigentümer Josef Szyf eine Bauvoranfrage zur \nErrichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Flurstück 94. Der Stadtdirektor der \nStadt T2. erteilte zunächst einen positiven Vorbescheid und nahm diesen später \nzurück. Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hob den Rücknahmebescheid durch \nUrteil vom 4. Dezember 1984 (4 K 1413/84) auf. Das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies die Klage im Berufungsverfahren unter \nAbänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Urteil vom 9. September 1986 \n(11 A 297/85) ab und führte in der Begründung u.a. aus: Beurteilungsgrundlage für \ndas Bauvorhaben sei hinsichtlich der Frage, welche Fläche des Grundstücks \nüberbaubar sei, § 34 des Bundesbaugesetzes (BBauG). Denn die Festsetzungen im \nBebauungsplanes Nr. 99 zur überbaubaren Grundstücksfläche seien unwirksam. Die \nzur Genehmigung gestellte Bebauung mit zwei Wohnhäusern verletze das Gebot der \nRücksichtnahme gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken. \n\n5\n\nIm Jahr 2000 stellten die Eheleute Fenger als Eigentümer des Grundstücks einen \nerneuten Bauantrag zur Errichtung eines eingeschossigen Zweifamilienhauses mit \neiner Grundfläche von ca. 180 m² nebst Garage. Die Nord- und die Südwand des \nGebäudes sollte in einem Abstand von 11,74 m bzw. 28,50 m zur „M1. H1. „ \nerrichtet werden. Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit der Begründung ab, dass \nsich das Bauvorhaben aufgrund seiner rückwärtigen Lage nicht in die nahezu \nausschließlich durch Straßenrandbebauung geprägt nähere Umgebung einfüge und \ndass es nicht hinreichend Rücksicht auf die Wohn- und Ruheinteressen der \nangrenzenden Nachbarn nehme. \n\n6\n\nNach Zurückweisung des Widerspruchs erhoben die Eigentümer Klage; das \nerkennende Gericht verpflichtete den Beklagten durch Urteil vom 11. Juni 2002 (4 K \n2672/01) zur Erteilung der Baugenehmigung. Den Antrag des Beklagten auf \nZulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. \nAugust 2003 (7 A 3164/02) ab. In beiden Entscheidungen war u.a. ausgeführt, dass \ndas Bauvorhaben sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die \nnähere Umgebung einfüge und auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nverstoße. Wegen der Einzelheiten der Begründungen wird auf die vorgenannten \nEntscheidungen verwiesen.\n\n7\n\nDer Beigeladene stellte am 4. Mai 2006 einen Bauantrag und der Beklagte \nerteilte ihm am 30. Mai 2006 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines \nEinzelhauses mit zwei Wohneinheiten, einer Garage und einem Stellplatz. Das \nBauvorhaben soll nach den genehmigten Unterlagen wie folgt ausgeführt werden: Im \nwestlichen und östlichen Gebäudeteil sollen zwei eigenständige Wohnungen mit eine \nWohnfläche von 120 m² bzw. 128 m² entstehen. Das Gebäude soll eine Grundfläche \nvon 165,8 m² (GRZ 0,2) und eine Geschossfläche von 273,89 m² (GFZ 0,32) haben. \nEs soll ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 7,55 m und einer Dachneigung von 34° \nerhalten. Die Giebelseiten sollen nach Norden und Süden ausgerichtet werden und \ndie versetzt vor- und zurückspringenden Giebelwände der westlichen bzw. der \nöstlichen Haushälften zur Straße „M. H1. „ einen Abstand von 11,60 m und \n26,60 m bzw. von 15,00 m und 28,40 m einhalten. Die Ostwand des Gebäudes soll \nin dem dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Bereich eine Traufhöhe \nvon 3,87 m haben und zum Grundstück des Klägers einen Abstand von 5,30 m \neinhalten. In den südlichen Teil der Dachfläche soll ein Dachaufbau mit einem \nFenster eingebaut werden. Zwischen der Ostwand und der östlichen \nGrundstücksgrenze soll eine Grünfläche angelegt werden. Ein Stellplatz soll \nunmittelbar im Einmündungsbereich zu der Straße „M. H1. „ angelegt \nwerden.\n\n8\n\nDer Kläger erhob am 21. Februar 2007 Widerspruch und führte zur Begründung \naus: Das Vorhaben sei mit dem früheren Bauvorhaben der Eheleute G. nicht \nvergleichbar. Damals sei ein selbstgenutztes Wohnhaus mit Einliegerwohnung \ngenehmigt worden. Der Bauherr wolle auf dem Grundstück dagegen ein \nfremdgenutztes Doppelhaus errichten. Das freistehende Gebäude solle in einem \nAbstand von 12 m zur Straße errichtet werden und füge sich in die Umgebung, die \naus Straßenrandbebauung und weitgehend aus Reihenhäusern bestehe, nicht ein. \nEs solle einen nach Süden und Norden „versetzten Halb-Giebel\" erhalten, der das \nOrtsbild beeinträchtige und den Eindruck von zwei gegeneinander verschobenen \nPrismendachflächen in Pultdachform vermittele. Das Vorhaben verstoße hinsichtlich \nDach- bzw. Giebelform, Drempelhöhe und Dachaufbauten gegen die Festsetzungen \nder Altstadtsatzung. Auch die bauordnungsrechtliche Einschätzung in den \nvorangegangenen Gerichtsentscheidungen sei fehlerhaft. Das geplante Objekt solle \neine Firsthöhe von 104,55 m über NN erhalten und überrage damit die Firsthöhe \nseines Gebäudes (103,41 m über NN) um 1,15 m. Seinem Grundstück werde die \nNachmittagssonne vollständig entzogen. Auch die Erschließung des Baugrundstücks \nsei nicht gesichert. Die Zufahrt zum Grundstück sei durch die Mauer beengt und \nauch die schmale Straße „M. H1. „ sei für Baufahrzeuge nicht ausreichend \ndimensioniert. Aufgrund der durch die Baumschutzsatzung geschützten Bäume sei \nauch der Einsatz eines Kranes nicht möglich. Durch die Baumaßnahmen seien diese \nBäume zudem erheblich gefährdet. \n\n9\n\nDie Landrätin des Kreises T2. wies den Widerspruch des Klägers mit \nBescheid vom 24. April 2007 zurück und führte aus: Das Bauvorhaben sei nicht \nnachbarrechts-widrig. Es halte die nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (BauO NRW) erforderlichen Abstandflächen ein und verstoße auch \nhinsichtlich der Anordnung der Garage und des Stellplatzes nicht gegen § 51 Abs.7 \nBauO NRW. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unbedenklich. Hinsichtlich \nArt und Maß der Bebauung seien die Festsetzungen des einfachen \nBebauungsplanes Nr. 99 eingehalten. Dieser enthalte keine wirksame Festsetzung \nder überbaubaren Grundstücksfläche, so dass Nachbarschutz nur im Rahmen des § \n34 des Baugesetzbuches (BauGB) und insoweit über das Gebot der Rücksichtnahme \ngewährt werden könne. Dieses Gebot sei nicht verletzt. Das Bauvorhaben halte zum \nGrundstück des Klägers den erforderlichen Abstand ein, so dass zunächst davon \nausgegangen werden könne, dass das planungsrechtliche Gebot der \nRücksichtnahme nicht verletzt sei. Dem Bauvorhaben komme auch keine \nerdrückende Wirkung zu. Insoweit sei in den früheren gerichtlichen Entscheidungen \nhinsichtlich des vergleichbaren Vorhabens G. ausgeführt worden, dass das \nGebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Soweit der Kläger sich auf Verstöße \ngegen die Altstadt- und gegen die Baumschutzsatzung sowie auf die fehlende \ngesicherte Erschließung berufe, vermittelten diese Rechtsnormen keinen \nNachbarschutz.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 24. Mai 2007 Klage erhoben und macht unter Wiederholung \nund Vertiefung seines früheren Vorbringens ergänzend geltend: Aus dem Prospekt \nder Volksbank I2.---weg lasse sich entnehmen, dass der Beigeladene die Errichtung \neines Doppelhauses plane. Es handele sich jedenfalls um ein mit dem früheren \nVorhaben der Eheleute G. nicht vergleichbares Vorhaben, so dass die früheren \ngerichtlichen Entscheidungen nicht aussagekräftig seien. Der genehmigte Lageplan \nsei fehlerhaft, denn entgegen den dortigen Darstellungen reichten die Rückfronten \nder Wohnhäuser H. I1. 16 bis 28 bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze \nheran.\n\n11\n\nDas Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es nehme \nseinem tiefer gelegenen Grundstück fast vollständig die Belichtung und überrage \nsein Gebäude deutlich. Es habe eine Länge von 17,00 m und riegele sein \nGrundstück vollständig ab. Aufgrund der unterschiedlichen Geländehöhen rage die \nWand des Bauvorhabens sogar im 1. Obergeschoss seines Gebäudes um 2,67 m \nhoch und darüber liege noch die Dachfläche. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom \n30. Mai 2006 nebst Abweichungsbescheid vom 29. Mai 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises T2. \nvom 24. April 2007 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und \nin den früheren gerichtlichen Entscheidungen.\n\n17\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n18\n\n die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr führt aus: Das Bauvorhaben sei mit dem Vorhaben der Eheleute G. \nnahezu identisch. Hinsichtlich dieses Vorhabens sei in den dazu ergangenen \nGerichtsentscheidungen bereits festgestellt worden, dass Nachbarrechte nicht \nverletzt seien. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Verfahrensakten im \nParallelverfahren 4 K 3502/06 und des Verfahrens 4 K 2672/01 Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n22\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen \nGenehmigungen (Baugenehmigung und Abweichungsbescheid) des Beklagten vom \n29. und 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des \nKreises T2. vom 24. April 2007 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ \n113 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n23\n\nIn Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der \nrechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen \nBaurechts entspricht. Für den Erfolg in Verfahren der vorliegenden Art kommt es \nvielmehr darauf an, ob die angefochtene Genehmigung gerade gegen solche \nVorschriften verstößt, die neben den öffentlichen Interessen auch dem Schutz des \nNachbarn zu dienen bestimmt sind. Dies ist hier nicht der Fall. \n\n24\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Abweichungsbescheides \nvom 29. Mai 2006, denn gestalterische Festsetzungen dienen städtebaulichen und \nbaugestalterischen Gründen und haben regelmäßig keine nachbarschützende \nWirkung. \n\n25\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 - 7 A 2364/06 -, Baurecht \n(BauR) 2007, 1560 und Beschluss vom 28. November 1997 bezüglich \ngestalterischer Festsetzungen im Bebauungsplan.\n\n26\n\nDies gilt erst recht für eine Gestaltungssatzung als örtliche Bauvorschrift gemäß \n§ 86 BauO NRW, denn diese gilt nicht nur für ein Bebauungsplangebiet, in dem die \nAnwohner in einem nachbarlichen Austauschverhältnis untereinander stehen. \nInsoweit zeigt die Präambel der Satzung vom 12.11.2001, in der es u.a. heißt, „Ziel \ndieser Satzung ist, das charakteristische Stadtbild der Altstadt zu erhalten\", deutlich, \ndass mit der Satzung allein städtebauliche und stadtgestalterische Zielsetzungen \nverfolgt werden und dass die Regelungen keinen Nachbarschutz vermitteln (sollen). \n\n27\n\nAuch die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten. Dies kann die Kammer ohne erneute Ortsbesichtigung entscheiden, denn \naufgrund des vorliegenden umfassenden Karten- und Lichtbildmaterials sind die \nentscheidungserheblichen Tatsachen bekannt und es bedarf keiner weiteren \nErmittlungen.\n\n28\n\nDie angegriffene Baugenehmigung ist zunächst nicht schon deshalb aufzuheben, \nweil sie formell (nachbar-)rechtswidrig wäre. Sie ist insbesondere nicht schon wegen \nfehlender hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs.1 des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW- ) aufzuheben. Allerdings \nentspricht es ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungs-\ngerichts, dass eine Baugenehmigung auf eine Nachbarklage aufzuheben ist, wenn \nsie im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale unbestimmt und eine \nVerletzung eines Nachbarrechtes nicht auszuschließen ist.\n\n29\n\nVgl. Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BauR 2007, \n350 = Baurechtssammlung (BRS) 70 Nr. 128 sowie Beschluss vom 30. \nMai 2005 - 10 A 2017/03 -, BauR 05,1459 = BRS 69 Nr. 163 jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n30\n\nEine solche Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung lässt sich \njedoch nicht feststellen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf \nhinweist, dass die Darstellung der Nutzung der rückwärtigen Bereiche der Häuser \n„H. I1. „ 16 bis 28 im Lageplan unzutreffend wiedergegeben sei, ist dies \nzutreffend, aber es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch ein Verstoß gegen den Kläger \nschützende (nachbarrechtsrelevante) Vorschriften begründet werden könnte. Es ist \nauch unerheblich, dass die erteilte Baugenehmigung auf den 30. Mai 2006 datiert ist \nund der mit Grünstempel auf den Bauvorlagen angebrachte Zugehörigkeitsvermerk \nauf eine Baugenehmigung vom 29. Mai 2006 hinweist, denn hierbei handelt es sich \num einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des § 42 S.1 VwVfG NRW, der \nnicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung führt, sondern allenfalls Anlass für \neine Berichtigung sein könnte.\n\n31\n\nDas Bauvorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften der \nLandesbauordnung. Ein zu Lasten des Grundstücks des Klägers gehender Verstoß \ngegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW liegt ersichtlich nicht vor. Die \nOstwand des Gebäudes hat in dem Bereich, der dem Grundstück des Klägers \ngegenüber liegt, eine Traufhöhe von 3,87 m. Die Höhe des Daches ist nach § 6 \nAbs.4 S. 6 BauO NRW weder aufgrund der Dachneigung, die weniger als 45° beträgt \n(Nr. 2 Spiegelstrich 1) noch aufgrund des Dachaufbaus, dessen Gesamtbreite \nweniger als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt (Nr. 2 \nSpiegelstrich 2), zur Wandhöhe hinzuzurechnen, so dass sich selbst unter \nZugrundelegung des ungünstigsten Maßes 0,8 H eine Abstandfläche von 3,09 m \nerrechnet. Tatsächlich hält die Wand einen (Mindest-) Abstand von 5,50 m ein. Der \nBeigeladene muss auch nicht wegen des grenzständig errichteten und tiefer \ngelegenen Gebäudes des Klägers eine größere Abstandsfläche einhalten. Denn ein \nNachbar braucht nur die für seinen Bau erforderlichen Abstände einzuhalten und \nmuss nicht darüber hinaus den auf einem anderen Grundstück fehlenden Abstand \nauf sein Grundstück übernehmen.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 7 B 2103/99 -, \nBauR 2000, 866 und Böddinghaus-Hahn-Schulte, BauO NRW, \nLoseblatt, Stand: Januar 2007, § 6 Rdnr. 162 m.w.N..\n\n33\n\nIn diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass bei Zugrundelegung des § 6 \nBauO NRW in der seit dem 29. Dezember 2006 gültigen Fassung, \n\n34\n\nvgl. zur Anwendbarkeit dieser Fassung in Nachbarstreitverfahren: \nOVG NRW, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, BauR 2007, \n1023,\n\n35\n\nfür die Wand nach § 6 Abs.6 Satz 1 BauO NRW ein Abstandsmaß von 0,4 H der \nBerechnung zu Grunde gelegt werden müsste, so dass bei diesem Abstand\ndie Wand bei diesem Abstand eine Wandhöhe von 13,75 m haben dürfte. \n\n36\n\nDie Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts. Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des \n(einfachen) Bebauungsplans Nr. 99 der Stadt T2. . Dieser setzt für das Grundstück \nein allgemeines Wohngebiet mit maximal zweigeschossiger Bebauung und eine \nGrundflächenzahl von 0,4 und 0,8 fest. Dass das Vorhaben diesen Festsetzungen \nentspricht, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass das Gebäude \nhinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nicht zu beanstanden ist.\n\n37\n\nBeurteilungsgrundlage im Übrigen ist gemäß § 30 Abs.3 BauGB die Bestimmung \ndes § 34 Abs.1 BauGB, da der Bebauungsplan kein qualifizierter Plan ist. Denn er \nenthält keine (wirksamen) Festsetzungen über überbaubare Grundstücksflächen und \nzu den Verkehrsflächen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1986 - 11 A 297/85 -, \nbetreffend die Bauvoranfrage des Voreigentümers Szyf.\n\n39\n\nIm früheren Verfahren ist insoweit hinsichtlich eines vergleichbaren Baukörpers \nmit einer Bautiefe von bis zu 28,50 m geklärt worden, dass sich dieser hinsichtlich \nder Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Umgebungsbebauung \neinfügt. Fügt sich aber ein Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein, kommt \ninsoweit auch keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Januar \n1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102.\n\n41\n\nOb diese Feststellungen auch auf das hier streitige Bauvorhaben übertragbar \nsind, kann im vorliegenden Verfahren letztlich offen bleiben, denn § 34 Abs.1 BauGB \nvermittelt Nachbarschutz jedenfalls nur über das im Tatbestandsmerkmal des Sich-\nEinfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS \n58 Nr. 164.\n\n43\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt \nwesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Ausgangspunkt ist die Überlegung, \ndass um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme zu Gute kommt; \numgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger \nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem \nVorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende \nInteressenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit \nauszurichten.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 81, 155 = \nBRS 38 Nr. 186.\n\n45\n\nZur Beurteilung der Unzumutbarkeit ist auf die konkrete Situation vor Ort \nabzustellen. Von Bedeutung sein können beispielsweise die topographischen und \nmeteorologischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der \nbetroffenen Grundstücke, die konkrete Nutzung der Grundstücke und gegebenenfalls \neinzelner Grundstücksbereiche, die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit \nbestehender Nutzungen, das Erfordernis der geplanten Nutzung aus der Sicht des \nBauherrn, die Lage, Größe und sonstige Ausgestaltung vorhandener und geplanter \nBaukörper. Letztlich bedarf es einer Gesamtbewertung sämtlicher einschlägiger \nKriterien, um die Frage der Rücksichtslosigkeit zuverlässig beurteilen zu können.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2001 - 10 B 860/01 -, \nBRS 64 Nr. 122.\n\n47\n\nDas Bauvorhaben ist nicht wegen der vom Kläger in den Vordergrund seiner \nAusführungen gestellten Entziehung von Luft und Sonne und seiner erdrückenden \nWirkung rücksichtslos. Hält ein Vorhaben - wie das hier streitige - die nach § 6 BauO \nNRW erforderlichen Abstandflächen ein, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass \ndas Bauvorhaben unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der \nAbstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, \nUnterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines \nausreichenden Sozialabstandes - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der \nRücksichtnahme verstößt.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1998 - 4 B 215.96 -, \nBRS 58 Nr. 164; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 \n- 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917.\n\n49\n\nAllerdings kann sich im Einzelfall ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden \nWirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme als unvereinbar erweisen, wenn ein \ndurch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich \nzu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstücks den \nEindruck des „Eingemauertseins\" vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen \nAbriegelung des Nachbargrundstücks kommt erdrückende Wirkung zu.\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BauR \n94, 746 = BRS 56 Nr. 196 und vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, Juris \nsowie Beschluss vom 19. Mai 2005 - 7 B 17/05 - und vom 21. März \n2007 - 7 B 137/07 -, beide nicht veröffentlicht.\n\n51\n\nHiervon ausgehend liegt ein Rücksichtnahmeverstoß nicht vor. Das Bauvorhaben \nist zunächst nicht wegen seiner Ausmaße oder seiner Baumasse rücksichtslos. Es \nsoll ein eingeschossiges Wohnhaus mit einem Satteldach und einer Firsthöhe von \n7,55 m errichtet werden. Die zum Grundstück des Klägers weisende Ostwand hat \neine Länge von 15,00 m und eine Höhe von 3,87 m bzw. 3,46 m. Insoweit handelt es \nsich um einen Baukörper, der von seinen Ausmaßen nicht als außergewöhnlich \nqualifiziert werden kann und der die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht \nausnutzt, denn danach wäre eine zweigeschossige Bebauung mit einer GRZ von 0,4 \n(tatsächlich nur 0,2) und einer GFZ von 0,8 (tatsächlich nur 0,32) zulässig. Der \nBaukörper ist damit ohne weiteres mit der angrenzenden Bebauung vergleichbar. \nDenn das Reihenwohnhaus Kattenhol 1a) bis 1d) hat eine Breite von 25,00 m und \ndie Firste sind 9,00 m hoch. Auch das dreigeschossige Haus L.-----------gasse 2a hat \neine Breite von 15,00 m und ist deutlich höher als das geplante Gebäude.\n\n52\n\nHierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das eingeschossige Bauvorhaben mit \nmäßig geneigtem Dach einen deutlich größeren Grenzabstand einhält, als es das \nLandesrecht erfordert und somit gegenüber den Gebäuden entlang der Straße „H. \nI1. „, die wie ein 35 m langer einheitlicher Baukomplex wirken, in erheblichem \nUmfang Rücksicht nimmt.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2003- 7 A 3164/02 - \nbezüglich des Vorhabens G. .\n\n54\n\nZwar ist der First des genehmigten Gebäudes aufgrund der unterschiedlichen \nGeländehöhen um 1,15 m höher als der First des Hauses der Kläger und durch die \nunterschiedlichen Grundstücksgrößen wirkt das geplante Gebäude gegenüber dem \nGebäude des Klägers naturgemäß deutlich massiver. Der Kläger, der sein \nGrundstück jedoch nahezu komplett bebaut und damit massiv ausgenutzt hat, kann \ndeshalb aber von dem anliegenden Nachbarn nicht eine über das übliche Maß \nhinausgehende Rücksichtnahme verlangen. Bewohner des unbeplanten \nInnenbereichs, die ihre eigenen Baugrundstücke intensiv ausnutzen, können von \nihren Grundstücksnachbarn nicht erwarten, dass diese große, bebaubare \nGrundstücke nur deshalb unbebaut lassen, um ihnen auf fremden Eigentum den \nFreiraum zu sichern, den sie auf ihren eigenen Grundstück nicht gewahrt haben. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2003 - 7 A 3164/02 - \nbezüglich des Vorhabens G. .\n\n56\n\nInsoweit ist auch noch weiter zu berücksichtigen, dass die Fläche zwischen \ngeplantem Wohnhaus und dem Haus des Klägers als Grünfläche gestaltet und somit \nbaulich nicht genutzt werden soll.\n\n57\n\nAuch die sonstigen Einwände des Klägers können einen Verstoß gegen das \nGebot der Rücksichtnahme oder gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften \ndes öffentlichen Baurechts nicht begründen. Soweit der Kläger auf zu befürchtende \nVerstöße gegen die Baumschutzsatzung hinweist, erlaubt die Baugenehmigung nicht \ndie Beseitigung von Bäumen. Zudem vermitteln Baumschutzsatzungen generell \nkeinen Nachbarschutz.\n\n58\n\nAuch der Hinweis des Klägers auf die Mängel der Erschließung kann seiner \nKlage nicht zum Erfolg verhelfen. Seine Einwände zielen tatsächlich nicht auf die \nFrage, ob das Bauvorhaben i.S.v. § 4 BauO NRW und der §§ 30, 34 BauGB \nausreichend erschlossen ist. Vielmehr ist er der Auffassung, dass während der \nBauarbeiten Baufahrzeuge das Grundstück nicht erreichen können. Dies ist aber \nersichtlich kein ihn schützender Belang, sondern ein ausschließlich den Bauherrn zu \ninteressierender Umstand. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, Abs. 3, 162 Abs.3 VwGO.\n\n60\n\nDie Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO liegen nicht vor.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-03-11/4-k-1073-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-03-11/4-k-1073-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257009","retrieved":"2026-07-09 02:21:05.479099+00:00"}}