{"status":"available","doknr":"OLD257466","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0222.3L1024.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"3 L 1024/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 3 K 2999/07 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2007 wird unter der \nAuflage, dass die Antragstellerin ihre Dobermann-Hündin N. ab sofort außerhalb \nihres Wohnhauses nur noch an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten \nLeine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung \ngleichstehenden Vorrichtung versehen führt, wiederhergestellt. \n\n2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. \n\n3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n \nG r ü n d e:\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. \n\n3\n\nIn materieller Hinsicht fällt die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von \nder sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu \nbleiben und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen \nordnungsbehördlichen Anordnungen zu Lasten des Antragsgegners aus. \n\n4\n\nDie von dem Antragsgegner getroffenen Regelungen zur Hundehaltung stellen \nsich nach derzeitigem Sachstand weder als offensichtlich rechtmäßig noch als \noffensichtlich rechtswidrig dar. \n\n5\n\na) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 \nenthaltene Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin „N. „ der Antragstellerin, die \nder Antragsgegner allein mit der aktiven Teilnahme dieses Hundes an dem unstreitig \nstattgefundenen Beißvorfall vom 19. September 2007 begründet hat. \n\n6\n\nNach Aktenlage - und bei der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - erscheint es indes zwar \neinerseits jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Hündin „N. „ \n(entgegen den „eidesstattlich versicherten\" Angaben der Antragstellerin, diese habe \nnicht gebissen, sondern sei nur hin und her gelaufen) an dem besagten Beißvorfall \naktiv beteiligt gewesen ist. So sollen die anläßlich dieses Vorfalles beteiligten Kinder \nentsprechende Angaben gegenüber ihren Eltern und einer Kinderpsychologin \ngemacht haben. \n\n7\n\nAndererseits ist aber nach Aktenlage die in der angegriffenen Verfügung \ndokumentierte Auffassung des Antragsgegners, mithin „stehe fest\", dass die Hündin \n„N. „ der Antragstellerin an den Beißereien beteiligt gewesen sei, keineswegs \noffensichtlich zutreffend. Einen solchen endgültigen Schluss rechtfertigende, \nverwertbare\n- unmittelbare und „ungefilterte\" - Aussagen der geschädigten Kinder zum \ntatsächlichen Geschehensablauf liegen bislang nicht vor und lassen sich auch nicht \nhinreichend klar den „eidesstattlich versicherten\" Angaben der Eltern oder der \nBescheinigung der Ärztin für Kinderheilkunde und Psychotherapie Dr. med. T1., X., \nüber die von den Kindern gemachten Äußerungen entnehmen. Die Anzahl sowie die \nAnordnung der Bisse allein dürften ebenfalls keinen zwingenden Schluss auf eine \nBeteiligung auch des zweiten Hundes an dem Vorfall zulassen. Ebenso wenig hat die \nKammer den Akten eine ausreichende Basis für die Annahme des Antragsgegners, \nnach den eigenen Angaben der Antragstellerin habe diese den Beginn des Angriffs \n„der Hunde\" gar nicht sehen können, entnehmen können. Immerhin hat sie sich nach \nihren Angaben unmittelbar nach den ersten Schreien des verletzten Jungen auf ihren \n„jetzt eingeschläferten\" Hund geworfen. Hiervon ausgehend drängt sich die \nAnnahme, die Hündin habe zwar zu Beginn ebenfalls gebissen, sich dann aber \nsogleich entfernt und nicht mehr in das Geschehen eingegriffen, nicht auf.\n\n8\n\nIm vorliegenden Eilverfahren, in dem eine Beweisaufnahme regelmäßig nicht \nstattfindet, wird sich eine endgültige Klärung der voneinander abweichenden (und \njeweils „eidesstattlich versicherten\") Angaben nicht herbeiführen lassen. Daher wird \nim Hauptsacheverfahren - möglicherweise auch in einem Strafverfahren gegen die \nAntragstellerin - gegebenenfalls eine Vernehmung der geschädigten Kinder selbst \nund möglicherweise auch ihrer Ärztin bzw. Eltern erfolgen müssen, um ein \nhinreichend aussagekräftiges Bild über den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse \nund eine etwaige Beteiligung der Hündin „N. „ erhalten zu können. \n\n9\n\nLetztlich kommt hinzu, dass den sachverständigen Feststellungen der \nAmtsveterinärin (u.a.: bei der Begutachtung der Hündin hätten keine Anzeichen von \nAggressivität festgestellt werden können) zwar - hierauf weist der Antragsgegner zu \nRecht hin - keine formelle Bindungswirkung zukommt; sie sind andererseits aber \nauch nicht völlig belanglos und müssten daher sowohl von der Behörde als auch von \ndem Gericht bei einer Endentscheidung zumindest mit berücksichtigt werden, ggf. ist \neine inhaltliche Auseinandersetzung vonnöten. \n\n10\n\nOb die Hündin „N. „ der Antragstellerin vom Antragsgegner zu Recht als \ngefährlich eingestuft worden ist, lässt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht \nhinreichend sicher einschätzen. \n\n11\n\nb) Hieran anknüpfend kann auch hinsichtlich der unter Ziffer 2 der angefochtenen \nVerfügung ausgesprochenen, auf die Hündin bezogenen Haltungsuntersagung - sie \nist ausdrücklich allein auf die Sollregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 des \nHundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) gestützt, die \nausschließlich für gefährliche Hunde (hiervon kann nach dem o.G. einstweilen nicht \nausgegangen werden) bzw. solche i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG (dies scheidet aus) - \nweder von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch einer solchen Rechtswidrigkeit \nausgegangen werden. \n\n12\n\nSelbst wenn man, obwohl der Antragsgegner diese Regelung nicht \nherangezogen hat, auf die Ermessensvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG \nNRW abstellen wollte, ließe sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der \nHaltungsuntersagung nicht annehmen. Danach kann das Halten eines großen \nHundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein \nschwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses \nGesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die \nHaltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW nicht erfüllt sind oder sie \nnicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist nachgewiesen \nwurden. Die Kammer hat nach Aktenlage Zweifel, ob diese Voraussetzungen erfüllt \nsind. Bei der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hündin „N. „ handelt es \nsich zwar unstreitig um einen großen Hund i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, der \nnach § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW (u.a.) nur dann gehalten werden darf, wenn \nder Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und dies \ngegenüber der Behörde nachweist. Bei summarischer Prüfung erscheint der Kammer \naber jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin die \nHaltungsvoraussetzungen nicht erfüllt. \n\n13\n\nEin Unzuverlässigkeitsurteil im Sinne der §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 \nLHundG NRW setzt voraus, dass der Hundehalter wiederholt oder schwerwiegend \ngegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen hat. Mit anderen Worten ist \nunzuverlässig, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund jederzeit \nordnungsgemäß, d.h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine der in § 1 \nLHundG NRW aufgeführten Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss \nwillens und in der Lage sein, in Zukunft seine Pflichten als Halter eines großen \nHundes zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich \nals Halter eines großen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung \ngegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst \nist, wer durch Ordnungsverfügung angeordnete ordnungsrechtliche Anforderungen \nbeharrlich missachtet oder in sonstiger Weise ordnungsrechtlichen Anforderungen \nwiederholt oder gröblich zuwiderhandelt. Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein \nVerschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus.\n\n14\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n16. Juni 1999 - 5 B 424/99 -, NVwZ 2000, 458 zum \nBegriff der Zuverlässigkeit im Sinne der früheren \nGefahrhundeverordnung NRW.\n\n15\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich bei summarischer Prüfung eine \nBerechtigung der Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin biete keine \nausreichende Gewähr dafür, dass sie ihren Hund künftig ordnungsgemäß halten \nwerde, und besitze daher nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, nicht offensichtlich \nfeststellen. \n\n16\n\nSoweit der Antragsgegner auch insoweit wiederum maßgeblich auf den Vorfall \nvom 19. September 2007 abstellt, ist zum einen (s.o.) der tatsächliche Ablauf bisher \nnicht geklärt. Zum anderen ist fraglich und bedürfte jedenfalls der weiteren \nAufklärung, ob ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Hündin für die Antragstellerin \nüberhaupt vorhersehbar war (der von dem Antragsgegner erhobene \nOrdnungswidrigkeits-Vorwurf setzt zumindest Fahrlässigkeit voraus). Auch der weiter \nherangezogene Vorfall vom Frühjahr 2005 müsste jedenfalls näher aufgeklärt \nwerden, zumal hiernach keine Strafanzeige erhoben wurde; ggf. könnte wiederum \neine Vernehmung der seinerzeit beteiligten Personen erforderlich werden. \n\n17\n\nDie übrigen gegenüber der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe betreffend die \nAn- und Abmeldungen etc. früher - teilweise offenbar bereits vor Inkrafttreten des \nLHundG NRW - gehaltener Hunde erscheinen der Kammer derzeit zumindest nicht \nderart gewichtig, als dass sie allein eine Haltungsuntersagung i.S.v. § 12 Abs. 2 \nSatz 2 LHundG NRW als ermessensfehlerfrei - unterstellt, es wäre \ndementsprechendes Ermessen ausgeübt worden -, erscheinen lassen könnten. \n\n18\n\nc) Die Untersagung der künftigen Haltung gefährlicher Hunde und von Hunden \ni.S.d. §§ 10 Abs. 1 bzw. 11 LHundG NRW (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) knüpft, \nwie bereits der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW zeigt, an die \nUntersagung der Haltung eines bestimmten Hundes an („Mit der Untersagung kann \ndie Untersagung einer künftigen Haltung ... verbunden werden\"), d.h. hier an jene \nbetreffend die Hündin „N. „. Da sich die hierauf bezogene Untersagung aber nach \ndem o.G. als weder offensichtlich rechtmäßig noch solchermaßen rechtswidrig \nerwiesen hat, teilt auch Untersagung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW dieses \nSchicksal. \n\n19\n\nd) Entsprechendes gilt für die auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW gestützte \nAbgabeverpflichtung („im Falle der Untersagung\") sowie die Androhung der \nErsatzvornahme. \n\n20\n\nErscheint nach alledem die angegriffene Verfügung in allen ihren Teilen derzeit \nweder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, muss das \nGericht eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige \nInteressenabwägung vornehmen. Dabei orientiert sich die Kammer maßgeblich an \nden Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. \n\n21\n\nInsoweit ist einerseits zu bedenken, dass - sollte sich im Hauptsacheverfahren \ndie Unrichtigkeit der Annahmen des Antragsgegners herausstellen, die Hündin „N. „ \nder Antragstellerin sei als gefährlicher Hund einzustufen und die Antragstellerin \nbesitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung gefährlicher bzw. großer \nHunde oder von solchen bestimmter Rassen - die Antragstellerin ihren Hund zu \nUnrecht zeitweise (voraussichtlich immerhin über mehrere Monate) hätte abgeben \nmüssen. \n\n22\n\nAndererseits müsste für den Fall einer Stattgabe des Antrags, obwohl jedenfalls \neinige Aspekte für eine fehlende Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf \ndie Haltung bestimmter Hunde sprechen könnten, eine denkbare Realisierung der \nprognostizierten Gefahren (unter Umständen gravierender Verletzungen Dritter) \ninfolge einer Duldung der weiteren Haltung des Hundes durch die Antragstellerin \nberücksichtigt werden. \n\n23\n\nLetztlich gibt die Kammer hier bei Beachtung der im Tenor enthaltenen Auflage \ndem privaten Aufschubinteresse den Vorrang. Sie sieht eine sofortige Wegnahme \ndes Tieres - zumal vor dem Hintergrund des dargelegten weiteren \nAufklärungsbedarfes - nicht als zwingend erforderlich an, um Gefahren zu \nvermeiden, sondern hält insoweit für geboten, aber auch ausreichend, dass ihre (auf \nder Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO gemachte) Auflage, dass die \nAntragstellerin ihre Hündin N. ab sofort außerhalb ihres Wohnhauses nur noch an \neiner zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine und mit einem das Beißen \nverhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung \nversehen führt, beachtet wird. Angesichts der von der Antragstellerin abgegebenen \nfreiwilligen Erklärungen (sie hat sich nach Aktenlage auch in der Vergangenheit an \ndie Anlein- und Maulkorbpflicht, wie sie mit Bescheid vom 24. September 2007 \nangeordnet war, gehalten) spricht alles für eine Einhaltung der Auflage. Eine \nunmittelbare Gefahrenlage für Dritte i.S.v. schweren Beeinträchtigungen ihrer \nkörperlichen Unversehrtheit wird so aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eintreten. \nJedenfalls ein unkontrolliertes Beißen oder auch nur Anspringen einer dritten Person \nist für diesen Fall ebenso unwahrscheinlich wie ein unbeaufsichtigtes Fortlaufen des \nHundes. Sollte die Antragstellerin die Auflage allerdings missachten, wird die \nKammer den Beschluss von Amts wegen aufheben und die sofortige Vollziehung der \nVerfügung anordnen, um dann denkbare Gefahrenmomente sicher zu vermeiden. \n\n24\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vom Gericht für \ndie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemachte Auflage stellt nicht etwa \nein teilweises Obsiegen des Antragsgegners dar, sondern vielmehr ein aliud zu den \nvon ihm getroffenen Maßnahmen (der von ihm unter dem 24. September 2007 \ngesondert angeordnete Leinen- und Maulkorbzwangs entfaltet keine Rechtswirkungen \nmehr, da er ausweislich seines Tenors auf die Zeit bis zur Entscheidung darüber, ob \ndie Hündin als gefährlich i.S.d. Landeshundegesetzes anzusehen ist, beschränkt war). \nZudem hat der Antragsgegner einem der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung unter Auflagenerteilung im Wesentlichen entsprechenden \nVergleichsvorschlag nicht zugestimmt und damit zu erkennen gegeben, dass ein \nauflagengemäßes Verhalten der Antragstellerin ihm gerade nicht (mehr) ausreichend \nerscheint. \n\n25\n\n3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung \nhat die Kammer für das Haltungsverbot betreffend die Hündin „N. „ sowie das \nerweiterte Haltungsverbot jeweils die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundegelegt. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-02-22/3-l-1024-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-02-22/3-l-1024-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257466","retrieved":"2026-07-09 02:21:44.059324+00:00"}}