{"status":"available","doknr":"OLD257798","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0212.2L776.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"2 L 776/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die Stelle des Rektors an der Realschule T. in T1. mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\n2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sich aus dem Tenor ergebende sinngemäße Antrag des Antragstellers ist \nzulässig und begründet.\n\n3\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 \nVwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist. \nDie begehrte Regelung ist notwendig, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu \nsichern. Bei einer Besetzung der Rektorenstelle mit dem Beigeladenen würde eine \nErnennung des Antragstellers endgültig vereitelt; denn die Ernennung des \nBeigeladenen könnte nach den Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. Die Entscheidung, den Beigeladenen dem Antragsteller bei der \nanstehenden Stellenbesetzung vorzuziehen, stellt sich im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtsfehlerhaft dar.\n\n6\n\nJeder Beamte hat im Rahmen einer Stellenbesetzungskonkurrenz einen \nBewerbungsverfahrensanspruch, der nach § 123 VwGO sicherungsfähig ist\n\n7\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 -2 BvR 311/03 -, Schütz / \nMaiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES / A II 1.4\nNr. 105 = DVBl 2003, 1524 = NVwZ 2004, 95 = ZBR 2004, 45, \n\n8\n\nund dem Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie \nEntscheidung über seine Bewerbung vermittelt.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 a.a.O; OVG NRW, \nBeschluss vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl 2003, 14 = RiA \n2003, 45.\n\n10\n\nBei konkurrierenden Bewerbungen hat der Dienstherr eine Auswahlentscheidung \nunter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten \nGrundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen. Gemäß § 7 \nAbs. 1 LBG ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, \nreligiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. \nDie Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei \nanzuwendenden Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. \nSeinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen \ner bei seiner Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem \nLeistungsprinzip verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. \nDementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) \nAnspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Entscheidung. \n\n11\n\nFehler im Auswahlverfahren können den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nrechtfertigen, wenn diese berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das \nAuswahlergebnis sind.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, \nDÖD 2001, 316.\n\n13\n\nVorliegend spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die \nEntscheidung, die fragliche Rektorenstelle dem Beigeladenen zu übertragen, \nermessensfehlerhaft ist. \n\n14\n\nFür Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Beförderungsentscheidungen sind \naktuelle dienstliche Beurteilungen, die den gegenwärtigen Leistungsstand zutreffend \nwiedergeben, grundsätzlich unverzichtbar, weil ihnen die Funktion zukommt, über die \nAuswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu \ngeben (§ 104 Abs. 1 LBG).\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2005 - 6 B 376/05 -, \nvom 16. Juni 5005 - 6 B 735/05 - und vom 14. Februar 2005 \n- 6 B 2496/03 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES/A II 1.4 Nr. 125; \nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der \nRichter, Teil B I, Rdnr. 87 ff. m. w. N..\n\n16\n\nVorliegend endet sowohl die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 3. \nMai 2005 als auch die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 21. Mai 2007 \nmit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen\". Zu \nberücksichtigen ist jedoch, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erstellung seiner \nAnlassbeurteilung Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes als der \nBeigeladene war (und auch gegenwärtig noch ist): Er ist mit Wirkung vom 1. Mai \n1988 zum Realschulkonrektor (Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 5 BBesO) ernannt \nworden, wogegen der Beigeladene, der gegenwärtig kommissarisch mit der \nWahrnehmung der Aufgaben des Realschulkonrektors an der Realschule T. in \nT1. beauftragt ist, statusrechtlich seit November 1979 als Realschullehrer ein Amt \nder Besoldungsgruppe A 13 BBesO inne hat. \n\n17\n\nEinem derartigen Statusunterschied muss bei der Bestenauslese Rechnung \ngetragen werden. Die Maßstäbe, die bei der dienstlichen Beurteilung des Inhabers \ndes höheren statusrechtlichen Amtes zu Grunde gelegt werden, sind andere - \nstrengere - als die, die hinsichtlich des Inhabers des niedrigeren statusrechtlichen \nAmtes zur Anwendung kommen. Daher kommt der Beurteilung aus dem \nhöherwertigen statusrechtlichen Amt gegenüber einer gleichlautenden dienstlichen \nBeurteilung im niedrigeren statusrechtlichen Amt wegen des unterschiedlichen \nBeurteilungsmaßstabes in aller Regel eine höhere Wertigkeit zu. \n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, \nZBR 2008, S. 35.\n\n19\n\nAllerdings gilt der Grundsatz, dass bei gleichlautenden Beurteilungen dem \nInhaber des höherwertigen Amtes ein Qualifikationsvorsprung zukommt, nicht \nausnahmslos; vielmehr ist im Einzelfall ein Ausgleich durch die besondere Eignung \ndes Mitbewerbers für das angestrebte Amt möglich.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 - 6 B 2587/04 - \nund vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -.\n\n21\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg war sich der unterschiedlichen Wertigkeit der \nmaßgeblichen dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten und der hieraus \nfolgenden Maßstäbe für den Qualifikationsvergleich durchaus bewusst. Dies ergibt \nsich aus dem Anschreiben vom 25. Mai 2007 an die erweiterte Schulkonferenz an \nder Realschule T. in T1. ; hierin ist ausgeführt, dass die aufgrund der \nunterschiedlichen statusrechtlichen Ämter bedingte bessere Qualifikation des \nAntragstellers nicht durch einen konkreten Eignungsvorsprung im Sinne einer \nbesonderen Leistung bzw. Eignung für die zu besetzende Stelle von dem \nBeigeladenen ausgeglichen werde, mithin der Antragsteller besser qualifiziert \nsei.\n\n22\n\nNachdem jedoch die erweiterte Schulkonferenz gemäß § 61 Abs. 2 und 3 des \nSchulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Zweiten \nÄnderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) - SchulG - einstimmig \nden Beigeladenen zur Ernennung vorgeschlagen hatte und die Stadt T1. als \nSchulträger seiner Ernennung zugestimmt hatte, holte die Bezirksregierung die \nerforderliche Zustimmung des Personalrates ein, um den Beigeladenen zum \nRealschulrektor zu ernennen. \n\n23\n\nDiese Vorgehensweise hat die Bezirksregierung mit in den im vorliegenden \nEilverfahren eingereichten Schriftsätzen vom 11. Oktober 2007 und vom 22. Januar \n2008 dahingehend erläutert, dass der Wahl des neuen Schulleiters durch die \nerweiterte Schulkonferenz nach § 61 Abs. 2 SchulG eine besondere Bedeutung \nbeizumessen sei. Des weiteren klingt im Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 die \nAuffassung an, die aufgrund der Beurteilung im niedrigeren statusrechtlichen Amt für \ndie Annahme eines Qualifikationsvorsprungs erforderliche besondere Eignung des \nBeigeladenen ergebe sich aus dem Wahlergebnis der erweiterten \nSchulkonferenz.\n\n24\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Konkrete qualifikationsbezogene Anhaltspunkte \ndafür, warum der Antragsteller - abweichend von der im Anschreiben an die \nerweiterte Schulkonferenz vom 25. Mai 2007 dargelegten Auffassung - doch über \neine besondere Eignung verfügen soll, sind nicht ersichtlich. Auch das Wahlergebnis \ngibt hierfür nichts her, denn es muss nicht zwangsläufig auf die Erkenntnis einer \nbesseren Eignung zurückzuführen sein, sondern kann ohne weiteres auch durch \nhiervon unabhängige Erwägungen ausschlaggebend beeinflusst sein. Sollte die \nBezirksregierung B. - anknüpfend an die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. \nJanuar 2008 - der Auffassung sein, wegen der besonderen Bedeutung der Wahl der \nSchulleitung durch die erweiterte Schulkonferenz habe das Wahlergebnis Vorrang \nvor weiteren Auswahlkriterien, würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass das \nverfassungsrechtlich verbürgte Prinzip der Bestenauslese hinter einem an diesem \nPrinzip nicht ausgerichteten Wahlergebnis der erweiterten Schulkonferenz sowie \nhinter der Zustimmung durch den Schulträger zurücktreten müsste und die obere \nSchulaufsichtsbehörde das Wahlergebnis umzusetzen hätte. Dem vermag die \nKammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht zu folgen.\n\n25\n\n§ 61 Abs. 5 Satz 1 SchulG, wonach die obere Schulaufsichtsbehörde den von \nder erweiterten Schulkonferenz gewählten Bewerber ernennt, sofern der Schulträger \nseine Zustimmung nicht gemäß Abs. 3 verweigert hat, begründet keine strikte \nVerpflichtung der oberen Schulaufsichtsbehörde, den gewählten Bewerber dann \nauch zu ernennen. Ein solches Verständnis wäre weder mit dem \nverfassungsrechtlichen Prinzip der repräsentativen Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) \nnoch mit dem Prinzip der Bestenauslese und den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 2 und 5 GG) vereinbar.\n\n26\n\nDas Prinzip der repräsentativen Demokratie wurzelt in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG \nund bedeutet, dass demokratische Legitimation vom Staatsvolk nach „oben\" in das \ngewählte Parlament und über die parlamentarische Abhängigkeit der Regierung zur \nSpitze der Exekutivgewalt vermittelt wird; von dort wird sie wieder nach „unten\" \nweitergegeben. Der für das Schulwesen verantwortliche Minister hat gegenüber dem \nParlament für das, was an der Schule geschieht, politisch einzustehen. Diese \nVerantwortung setzt andererseits voraus, dass er in der Lage ist, die Entscheidungen \nim Schulbereich maßgeblich zu beeinflussen, was die Auswahl der Behördenleiter \neinschließt. Mit einer gesetzlichen Regelung, wonach einer Schulkonferenz das \nentscheidende Gewicht für die Auswahl eines Schulleiters zukäme, wobei die \nWählenden jedoch nicht das Staats- oder Landesvolk, sondern eine anders oder gar \nbeliebig zusammengesetzte Personengruppe repräsentieren und damit keine \ndemokratische Legitimation aufweisen, würde einer Schulleiterbestellung die allein \nvon der Exekutivspitze ableitbare demokratische Legitimation fehlen.\n\n27\n\nVgl. Budach in: Gesamtkommentar zum Schulgesetz NRW, Stand: \nJuli 2007, § 61 Anm. 5.1; Pechstein, Zur Verfassungsmäßigkeit der \nWahl des Schulleiters durch die Schulkonferenz als Beamter auf Zeit \ngemäß § 61 2. SchulRÄndGE-NW, ZBR 2006, 159.\n\n28\n\nBei dem Beschluss der erweiterten Schulkonferenz handelt es sich zudem nach \ndem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 61 Abs. 3 Satz 1, wonach gewählt \nund damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen \nerhält) um einen Vorschlag. In der Begründung des Regierungsentwurfs für das \nZweite Schulrechtsänderungsgesetz (LT-Drs 14/1572) heißt es, dadurch, dass die \nPrüfung der Bestenauslese bei der Schulaufsichtsbehörde verbleibe, sei \nsichergestellt, dass das Land den nach der Rechtsprechung des \nVerfassungsgerichtshofs NRW insoweit unabdingbaren Einfluss bei der Auswahl \nbehalte.\n\n29\n\nVgl. Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen / Kommentar zum \nSchulgesetz NRW mit Ratgeber und ergänzenden Vorschriften, \nStand: Januar 2008, Rdnr. 20 zu § 61.\n\n30\n\nAus diesen Gründen und mit Blick auf den Vorrang des Dienstrechts, der in § 61 \nAbs. 3 Satz 9 SchulG ausdrücklich normiert ist, sind § 61 insgesamt und dessen Abs. \n5 Satz 1 insbesondere so anzuwenden, dass die Auswahl der Bewerberinnen bzw. \nBewerber stets der nach den dienstrechtlichen Vorgaben gesteuerten Entscheidung \ndes Dienstherrn unterliegt, der sich seiner Verantwortung für die Bestellung der \nBehördenleiter im Bereich seiner Aufgaben nicht entziehen kann. Dies bezieht sich \nnicht nur auf den Formalakt der Ernennung, sondern auch auf die inhaltliche \nWahrnehmung der Auswahlaufgabe. Die obere Schulaufsichtsbehörde hat sich im \nVerfahren über die Stellenbesetzung durchgängig bis zum Abschluss des \nBesetzungsvorgangs durch Bestellung des Schulleiters vorrangig und maßgeblich \nam Prinzip der Bestenauslese zu orientieren. Wird ein Bewerber unter Verstoß gegen \ndas Prinzip der Bestenauslese von der Schulkonferenz gewählt, ist diese Wahl \nwegen § 61 Abs. 3 Satz 9 unbeachtlich; die Schulaufsichtsbehörde ist rechtlich \ngehindert, ihn nach § 61 Abs. 5 Satz 1 zu bestellen.\n\n31\n\nVgl. Budach in: Gesamtkommentar zum Schulgesetz NRW, \na.a.O.\n\n32\n\nHiervon ausgehend stellt sich die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen im \nRahmen des vorliegenden Eilverfahrens als rechtswidrig dar, so dass dem \nAntragsteller antragsgemäß einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung ist \nder Streitwert auf die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG genannten Betrages zu \nreduzieren.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-02-12/2-l-776-07","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-02-12/2-l-776-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257798","retrieved":"2026-07-09 02:22:11.354491+00:00"}}