{"status":"available","doknr":"OLD257831","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0211.2L31.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"2 L 31/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nwird abgelehnt. \n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer vom Antragsteller sinngemäß formulierte Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 2 K 85/08 - gegen die \nVerfügung des Präsidenten des OLG I. vom 20. Dezember 2007 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas angerufene Gericht ist für die Entscheidung über den Antrag sachlich \nzuständig.\n\n6\n\nNach § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Streitigkeiten aus \ndem Richterdienstverhältnis kraft Bundesrechts der Verwaltungsrechtsweg \neröffnet.\n\n7\n\nVgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, NJW \n2002, 359 (359); Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, \nNJW 1984, 2531 (2533).\n\n8\n\nEine Streitigkeit, die - wie hier - die Übertragung eines weiteren Richteramtes \nnach \n§ 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG und damit einhergehende weitere Maßnahmen \ndes Dienstherrn betrifft, ist eine solche aus dem Richterdienstverhältnis.\n\n9\n\nDass die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 \nAbs. 2 GVG auch bei den Dienstgerichten angefochten werden kann, und zwar \nentsprechend §§ 78 Nr. 4, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3, 83 DRiG, §§ 37 Nr. 4, 59, 63 Abs. 3 \nLRiG,\n\n10\n\nvgl. BGH, Urteil vom 23. August 1976 - RiZ (R) 2/76 -, NJW \n1977, 248 (248); Urteil vom 30. November 1984 - RiZ (R) 9/84 -\n, NJW 1985, 1084 (1084); Albers in: Baumbach / Lauterbach / \nAlbers / Hartmann, Kommentar zur ZPO, 64. Aufl. 2006, § 27 \nDRiG Rn. 5; vgl. ferner BGH, Urteil vom 22. April 1983 - RiZ (R) \n4/82 -, NJW 1984, 129 (129),\n\n11\n\nschließt die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nicht aus. Dabei bedarf \nkeiner Klärung, ob bzw. inwieweit die Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über \nMaßnahmen der hier in Frage stehenden Art auch prüfen dürfen, ob die richterliche \nUnabhängigkeit beeinträchtigt ist.\n\n12\n\nVerneinend (zu § 26 Abs. 3 DRiG): BGH, Urteil vom \n31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, NJW 1984, 2531 (2533); Urteil \nvom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, NJW 2002, 359 (359 f.). \nDifferenzierend (zur dienstlichen Beurteilung von Richtern): \nOVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, \nNVwZ-RR 2004, 874 (878).\n\n13\n\nZuständigkeitsbegründend wirkt sich im vorliegenden Falle jedenfalls aus, dass \nsich der Antragsteller gegen die von ihm angegriffenen Maßnahmen nicht nur mit \ndem Vortrag wendet, seine richterliche Unabhängigkeit sei verletzt, sondern er \ngleichzeitig auch andere Rechtsverletzungen bzw. Rechtsverstöße rügt. So macht er \nunter anderem Ermessensfehler und sich daraus ergebende Verstöße gegen die \nFürsorgepflicht und den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Einen \nErmessensfehler erblickt er insbesondere in der „jährlich wiederkehrenden\" bzw. \n„ständigen Auswahl\" seiner Person. Ferner sieht er in der ständigen Verwendung bei \nzwei Amtsgerichten (auch) einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn \n(§ 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG i.V.m. § 85 LBG).\n\n14\n\nDie Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme des Dienstherrn den Richter in \nanderen Rechten als der richterlichen Unabhängigkeit verletzt, ist den \nVerwaltungsgerichten vorbehalten. Das Dienstgericht hat demgegenüber nur darüber \nzu entscheiden, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; \nhingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auch - allgemein - rechtmäßig und sachlich \ngerechtfertigt ist.\n\n15\n\nVgl. zu § 26 Abs. 3 DRiG: BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 \n- RiZ(R) 3/83 -, NJW 1984, 2531 (2532 f.), unter Aufgabe seiner \nfrüheren Rechtsprechung; Urteil vom 10. August 2001 \n- RiZ(R) 5/00 -, NJW 2002, 359 (359 f.).\n\n16\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers bleibt \nohne Erfolg; er ist nicht statthaft.\n\n17\n\nEine gerichtliche Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur ergehen, \nwenn die Vollziehung eines Verwaltungsakts im Streit steht und dieser \nVerwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist.\n\n18\n\nVgl. Kopp / Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2007, \n§ 80 Rn. 130, vgl. dort ferner Rn. 50.\n\n19\n\nBei der Verfügung des Präsidenten des OLG I. vom 20. Dezember 2007, \nderen Aufhebung der Antragsteller im Verfahren 2 K 85/08 begehrt, handelt es sich \nnicht um einen Verwaltungsakt. \n\n20\n\nAls Verwaltungsakt ist lediglich die Verfügung vom 16. Dezember 2000 zu \nqualifizieren, mit der gemäß § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG die Übertragung \neines weiteren Richteramtes bei dem Amtsgericht N1. erfolgt ist. Von der \nÜbertragung des weiteren Richteramtes gedanklich und rechtlich zu trennen ist \nhingegen die Bestimmung des Umfangs der Tätigkeit in dem angestammten und \ndem weiteren Richteramt. Zwar kann bei der Übertragung des weiteren Richteramtes \ngleichzeitig der Anteil der Zuweisung festgelegt werden, und in der Regel wird dies \nauch so geschehen. Es handelt sich aber dennoch um verschiedene Maßnahmen, \nund es ist nicht zwingend, dass sie zusammen erfolgen.\n\n21\n\nMit der Übertragung eines weiteren Richteramtes wird das „abstrakte Amt im \nfunktionellen Sinne\" bestimmt.\n\n22\n\nVgl. Schmidt-Räntsch, Kommentar zum DRiG, 5. Aufl. 1995, \n§ 27 Rn. 6 (unter Verwendung einer eigenständigen \nTerminologie). \n\n23\n\nDemgegenüber betrifft die Bestimmung des Tätigkeitsumfangs in dem weiteren \nRichteramt und dem angestammten Richteramt die quantitative Regelung des \nKreises von richterlichen Geschäften, die der Richter bei den in Frage stehenden \nGerichten wahrzunehmen hat. Diese Geschäftsbereiche, die durch die jährlichen \nPräsidiumsbeschlüsse „ausgefüllt\" werden, betreffen das „konkrete Amt im \nfunktionellen Sinne\".\n\n24\n\nVgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 27 Rn. 7.\n\n25\n\nAnders als die Übertragung des weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG, \n§ 22 Abs. 2 GVG, das für den einzelnen Richter statusrechtlicher Natur ist,\n\n26\n\nvgl. Kissel / Mayer, Kommentar zum GVG, 4. Aufl. 2005, § 22 \nRn. 13,\n\n27\n\nund deshalb als Verwaltungsakt einzustufen ist, ist die Bestimmung des \njeweiligen Tätigkeitsumfangs in den beiden Richterämtern - jedenfalls grundsätzlich - \nkein Verwaltungsakt. Es handelt sich um einen Organisationsakt, dem die für das \nVorliegen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche \nAußenwirkung fehlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auf das weitere \nRichteramt nicht mehr als die Hälfte der Arbeitskraft des Richters entfällt. In diesem \nFalle löst die Maßnahme bei dem Richter keine Rechtsbetroffenheit im Sinne der \nVerwaltungsaktsdefinition aus; insbesondere kommt sie nicht einer Versetzung \ngleich. Letzteres kann - mit Blick auf den Gesichtspunkt der Unabhängigkeit des \nRichters - erst angenommen werden, wenn dem weiteren Richteramt mehr als die \nHälfte der Arbeitskraft des Richters zugewiesen wird.\n\n28\n\nVgl. BGH, Urteil vom 23. August 1976 - RiZ (R) 2/76 -, NJW \n1977, 248 (249); Urteil vom 22. April 1983 - RiZ (R) 4/82 -, NJW \n1984, 129 (130).\n\n29\n\nBei der vom Antragsteller in dem Verfahren 2 K 85/08 angegriffenen Verfügung \nvom 20. Dezember 2007 handelt es sich weder um die erstmalige noch um die \nerneute Zuweisung eines weiteren Richteramtes im Sinne von § 27 Abs. 2 DRiG, \n§ 22 Abs. 2 GVG, sondern lediglich um die Bestimmung der Aufteilung der \nArbeitskraft des Antragstellers auf die ihm bereits früher zugewiesenen Richterämter \nbei den Amtsgerichten T. und N1. .\n\n30\n\nDies ergibt sich zum einen aus dem - eindeutigen - Wortlaut der Verfügung vom \n20. Dezember 2007. Dort ist zunächst ausgeführt, dass „die Verwendung des \nRichters\" für das Geschäftsjahr 2008 „bestimmt\" werde. Anschließend werden jeweils \n„50 % der Arbeitskraft\" den beiden in Frage stehenden Richterämtern \nzugeordnet.\n\n31\n\nFerner wird in der Verfügung auf die Rundverfügung „Übertragung mehrerer \nRichterämter\" des Justizministers NRW vom 15. Juli 1964 (2010 - I B. 71) i. d. F. vom \n24. Juli 1986 - veröffentlicht in „NRW Justiz-Online\" - Bezug genommen. Diese \nVerwaltungsvorschrift verhält sich ebenfalls zu der Bestimmung, in welchem Umfang \nder Richter bei den einzelnen Gerichten verwendet wird; dagegen trifft sie keine \nRegelungen für die Übertragung des weiteren Richteramtes, sondern setzt eine \nsolche Übertragung voraus („Ist ... ein weiteres Richteramt übertragen worden\"...). \nAuch das rechtfertigt es, die Verfügung vom 20. Dezember 2007 in dem Sinne \naufzufassen, dass dort nur der Tätigkeitsumfang geregelt wird, nicht hingegen (auch) \ndie Amtsübertragung. \n\n32\n\nZudem bedurfte es einer (erneuten) Übertragung des weiteren Richteramtes bei \ndem AG N1. auch nicht. Denn die Übertragung war bereits mit Verfügung vom \n16. Dezember 2000 erfolgt. Der Wortlaut dieser Verfügung lässt keinen Raum für \neine gegenteilige Beurteilung; denn dort heißt es: „Zugleich übertrage ich Ihnen \ngemäß § 27 Abs. 2 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 GVG das weitere Amt eines \nRichters bei dem Amtsgericht N1. „. Schon damals waren im Übrigen die \nÜbertragung des weiteren Richteramtes einerseits und die Bestimmung des \nTätigkeitsumfangs bei den beiden Amtsgerichten andererseits klar unterscheidbar \ngetrennt erfolgt. Der an den Antragsteller gerichtete Bescheid vom \n16. Dezember 2000 hatte nur die Übertragung des weiteren Richteramtes zum \nGegenstand, während die Bestimmung des Verwendungsumfangs anderweitig \nverfügt wurde. Diese Trennung wurde in der Folgezeit nicht aufgegeben, sondern \nbeibehalten, nämlich dergestalt, dass für jedes Geschäftsjahr lediglich der \nVerwendungsumfang nach Maßgabe der Rundverfügung vom 15. Juli 1964 / 24. \nJuli 1986 neu bestimmt wurde.\n\n33\n\nAn der mangelnden Statthaftigkeit des Antrags ändert schließlich der Umstand \nnichts, dass der Antragsteller - entsprechend dem Wortlaut seiner im Verfahren \n2 K 85/08 eingereichten Klageschrift - eine „Anfechtungsklage\" gegen die Verfügung \nvom 20. Dezember 2007 erhoben hat. Bei dieser Klage kann es sich mangels \nVerwaltungsaktsqualität der Verfügung der Sache nach nur um eine Leistungsklage \nhandeln, die keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO auslöst und \nkeine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglicht.\n\n34\n\nDer weitere Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,\n\n35\n\n im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass ihm, \ndem Antragsteller, kein weiteres Richteramt bei dem Amtsgericht \nN1. wirksam übertragen worden ist,\n\n36\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n37\n\nDabei kann offen bleiben, ob der Antrag zulässig ist, insbesondere ob er als \nAntrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Denn der Antrag ist jedenfalls nicht \nbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht \nhat.\n\n38\n\nDem Antragsteller ist bei dem Amtsgericht N1. ein weiteres Richteramt \nübertragen worden, und diese Übertragung ist (weiterhin) wirksam.\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Übertragung des weiteren \nRichteramtes nicht erst bzw. erneut durch die Verfügung des Präsidenten des OLG \nI. vom 20. Dezember 2007 vorgenommen worden, sondern schon durch die \nVerfügung vom 16. Dezember 2000. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden \nAusführungen verwiesen werden.\n\n40\n\nDie Verfügung vom 16. Dezember 2000, die nicht mit einer \nRechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 \nAbs. 2 VwGO unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden. Nichtigkeitsgründe \nim Sinne des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 VwVfG NRW sind weder vom Antragsteller \ndargelegt worden noch sonst erkennbar. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nergeht in Höhe des hälftigen Regelstreitwertes gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-02-11/2-l-31-08","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-02-11/2-l-31-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257831","retrieved":"2026-07-09 02:22:14.129832+00:00"}}