{"status":"available","doknr":"OLD257964","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0205.14L32.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-02-05","aktenzeichen":"14 L 32/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als \nGesamtschuldner.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller, \n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 156/08 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2007 \nwiederherzustellen, \n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nEr ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nstatthaft. Der von den Antragstellern am 14. Januar 2008 gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 10. Dezember 2007 erhobenen Klage 14 K 156/08 kommt \nkeine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die \nAntragsgegnerin die sofortige Vollziehung der darin verfügten Duldungsanordnung \ngemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. \n\n6\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 10. Dezember 2008 ist formell rechtmäßig. Sie genügt insbesondere dem \nbesonderen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die \nAntragsgegnerin darin unter Bezugnahme auf den vorliegenden Einzelfall dargelegt \nhat, aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \ngegenüber den Antragstellern ausgesprochenen Duldungsverfügung im öffentlichen \nInteresse für erforderlich erachtet.\n\n7\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. \nMaßgeblich hierfür ist, dass die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens \ndurchzuführende Abwägung der widerstreitenden Interessen hier zu Lasten der \nAntragsteller ausfällt. Ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihrer Klage gegen die Duldungsverfügung überwiegt nicht das öffentliche \nInteresse an deren sofortiger Vollziehung. Die Antragsteller werden voraussichtlich \nim Hauptsacheverfahren nicht obsiegen, weil sich die angefochtene Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 10. Dezember 2007 als offensichtlich rechtmäßig erweist.\n\n8\n\nNach § 16 a Satz 1, 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) trifft die \nzuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur \nVerhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere ein \nTier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der \nAnforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende \nVerhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen \nKosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 \nTierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist \neine anderweitige Unterbringung des Tieres nichts möglich oder ist nach Fristsetzung \ndurch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG \nentsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das \nTier veräußern. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Veräußerung der \nElefantenkühe Indra und Rekka durch die Antragsgegnerin sind voraussichtlich \nerfüllt, so dass die Antragsteller diese zu dulden haben werden. Die Antragsgegnerin \nhat den Antragstellern die beiden Elefanten mit Verfügung vom 27. Juni 2007 auf der \nGrundlage der vorgenannten Vorschrift fortgenommen und vorläufig auf deren \nKosten im A. in B. /O. anderweitig untergebracht, nachdem die \nAntragsteller die Tiere bereits über einen längeren Zeitraum hinweg entgegen den \nAnforderungen des § 2 TierSchG gehalten und diesen dadurch erhebliche Leiden \nzugefügt hatten. Den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Fortnahmeverfügung der \nAntragsgegnerin vom 27. Juni 2007 hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom \n2. Juli 2007 - 14 L 518/07 - abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde der \nAntragsteller hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) mit Beschluss vom 16. August 2007 - 20 B 1132/07 - zurückgewiesen. \n\n9\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen für die Duldung der Veräußerung der \nElefanten sind aufgrund der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren \nvoraussichtlich erfüllt. Denn durch die Antragsteller als vormalige Halter der Tiere ist \neine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht \nsicherzustellen. Dies folgt schon daraus, dass die Antragsgegnerin den \nAntragstellern mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Oktober 2007 das Halten und \nBetreuen von Elefanten untersagt hat. Angesichts dieses Haltungs- und \nBetreuungsverbotes bedurfte es auch einer vorherigen Fristsetzung an die \nAntragsteller bezogen auf die Herstellung der Anforderungen des § 2 TierSchG nicht. \n\n10\n\nVgl. zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung: Hirt/Maisack/Moritz, \nTierschutz- \ngesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, Rdnr. 18 zu § 16 a TierSchG; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss \nvom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, in: Natur und Recht (NuR) 2006, \n441 ff., auch bei Juris.\n\n11\n\nDer Einwand der Antragsteller, die Tiere durch Kaufvertrag vom 21. November \n2007 an Herrn C. , den Antragsteller im Verfahren 14 L 984/07, verkauft zu \nhaben, steht der Veräußerung durch die Antragsgegnerin nicht entgegen. Denn \nhinsichtlich der tierschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des \nVerkaufs stellt das Gesetz in § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht etwa darauf ab, ob \neine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der \nfortgenommenen Tiere durch irgendeinen anderen Halter möglich ist, sondern nach \nseinem Wortlaut allein auf den Halter. Damit kommt es aber eindeutig allein auf die \nPerson desjenigen an, der das Tier bis zur Fortnahme gehalten hat. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 \n- 20 B 132/07 -.\n\n13\n\nHerr C. ist nicht der Halter im Sinne dieser Vorschrift.\n\n14\n\nAllerdings verbietet sich grundsätzlich der im Bescheid durchgeführte Rückgriff \nder Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes \nNordrhein-Westfalen (PolG NRW), weil der Antragsgegnerin insoweit die speziellen \nBefugnisse nach dem Tierschutzgesetz zur Verfügung stehen. Ein solcher Rückgriff \nauf polizeirechtliche Vorschriften kann allenfalls über § 24 des Gesetzes über Aufbau \nund Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - zur \nAusfüllung von Regelungslücken (§ 1 Abs. 2 OBG) erwogen werden. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 \n- 20 B 1321/07 -.\n\n16\n\nDies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, weil die \nVoraussetzungen der tierschutzrechtlichen Norm des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG \nerfüllt sind.\n\n17\n\nDie von der Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern verfügte Duldung des \nVerkaufs der Elefanten lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Sie ist geeignet, \nauf Dauer die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG hinsichtlich der \nHaltung der Elefantenkühe Indra und Rekka zu gewährleisten. Denn durch den \nVerkauf in der Regie der Antragsgegnerin als zuständiger Tierschutzbehörde wird \ngewährleistet, dass dieser unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 2 \nTierSchG seitens des zukünftigen Halters erfolgen wird. Der Verkauf der \nAntragsgegnerin ist auch erforderlich, um eine zukünftige tierschutzgerechte Haltung \nder Elefanten zu gewährleisten. Ein anderes, für die Antragsteller milderes Mittel \nkommt hier nicht in Betracht. Ein solches stellt insbesondere nicht der Verkauf an \nHerrn C. dar, mit dem die Antragsteller am 21. November 2007 einen \nKaufvertrag über die Elefanten abgeschlossen haben. \n\n18\n\nZum einen stehen Herrn C. aufgrund des Kaufvertrages und daraus \nresultierende etwaiger Eigentumsrechte voraussichtlich keine Ansprüche auf \nHerausgabe der Elefanten gegen die Antragsgegnerin zu. Zur Übertragung des \nEigentums an einer beweglichen Sache ist es gemäß § 929 des Bürgerlichen \nGesetzbuchs (BGB) erforderlich, dass der Eigentümer dem Erwerber die Sache \nübergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Diese \nVoraussetzungen für eine wirksame Eigentumsübertragung konnten die Antragsteller \nhier schon deshalb nicht erfüllen, weil sie nach der Fortnahme und anderweitigen \nUnterbringung der Elefanten nicht mehr in deren Besitz waren. Sofern - wie hier - ein \nDritter im Besitz der Sache ist, kann zwar gemäß § 931 BGB die Übergabe dadurch \nersetzt werden, dass der Eigentümer den Anspruch auf Herausgabe der Sache \nabtritt. Diese Abtretung war den Antragstellern aber schon deshalb nicht möglich, \nweil ihnen nach der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der beiden \nElefantenkühe durch die Antragsgegnerin kein Herausgabeanspruch bezogen auf die \nTiere zusteht. Ein solcher setzt nämlich nach der Vorschrift des § 16 a Satz 2 Nr. 2 \nTierSchG voraus, dass der vormalige Halter, auf dessen Person es allein ankommt, \neine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherstellen \nkann. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 \n- 20 B 1321/07 -.\n\n20\n\nDies war hier in der Person der Antragsteller als vormaligen Haltern im Zeitpunkt \ndes Verkaufs der Tiere und ist auch zum jetzigen Zeitpunkt schon wegen des gegen \nsie verfügten bestandskräftigen Haltungs- und Betreuungsverbots für Elefanten nicht \nmöglich. \n\n21\n\nDa Herr C. im Übrigen beabsichtigt, die Elefanten umgehend in den \nTierpark „D. „ in J. zu verbringen, kann im Übrigen eine Kontrolle der den \nAnforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltungsbedingungen durch die \nAntragsgegnerin bezogen auf den zukünftigen Halter nicht erfolgen. Die \nAntragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar dargelegt, \ndass bei einer Weitergabe der Tiere an diesen Tierpark die Gefahr des \nWiederverkaufs in Zirkusbetriebe besteht. Auch wenn sich eine generelle \nFeststellung dahingehend verbietet, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG \nentsprechende Haltung der beiden Elefantenkühe in Zirkusbetrieben grundsätzlich \nausgeschlossen sei, sind die konkret vorgetragenen Bedenken der Antragsgegnerin \nfür das Gericht nachvollziehbar. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass die \nElefanten auch derzeit im Europäischen Ausland untergebracht sind, weil die \nAntragsgegnerin die Haltungsbedingungen in A. in B. in den vergangenen \nMonaten eingehend zu prüfen und zu kontrollieren in der Lage war. \n\n22\n\nSchließlich ist die Anordnung der Duldung der Veräußerung der Elefanten auch \nverhältnismäßig im engeren Sinne. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen der \nRechtsposition der Antragsteller stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck der \nVeräußerung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Antragstellern das Halten und \nBetreuen von Elefanten durch die Antragsgegnerin bestandskräftig untersagt wurde \nund die begründete Gefahr besteht, dass die Antragsteller voraussichtlich nicht in der \nLage sein werden, die Kosten einer langfristigen Unterbringung der Tiere - dies \nbetragen derzeit ca. 12.000,00 Euro pro Monat - zu tragen. Um langfristig eine den \nAnforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Elefanten zu \ngewährleisten, ohne die Allgemeinheit letztlich mit den dafür erforderlichen Kosten zu \nbelasten, ist die Anordnung der Duldung des Verkaufs damit verhältnismäßig. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154, 159 Satz 2 VwGO. \n\n24\n\nDer Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der Hälfte des Auffangwertes ausreichend \nund angemessen festgesetzt, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine \nanderweitige Festsetzung vorliegen.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-02-05/14-l-32-08","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-02-05/14-l-32-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257964","retrieved":"2026-07-09 02:22:24.887960+00:00"}}