{"status":"available","doknr":"OLD258069","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0130.12L28.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"12 L 28/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 5000.00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nfolgende Auskünfte zu geben:\n\n4\n\nWie viele Aktien der S AG hält der Kreis T ? Entweder in eigener Hand \noder über Tochtergesellschaften.\n\n5\n\nWie viele Aktien der S AG hat der Kreis T seit dem Januar 2006 verkauft? \nZu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? Entweder aus \neigener Hand oder aus Hand einer Tochter-\ngesellschaft.\n\n6\n\nPlant der Kreis T Aktien der S AG zu verkaufen? Entweder aus eigener \nHand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? Gibt es entsprechende \nKreistagsbeschlüsse? \n\n7\n\nhat keinen Erfolg.\n\n8\n\nGemäß § 123 Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Hinblick auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher \nNachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Der Antragsteller muss sowohl das Bestehen des geltend gemachten \nAnspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Antragsteller hat einen \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Beurteilung, ob für ein presse-\nrechtliches Auskunftsverlangen nach § 4 des Pressegesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW) ein Anordnungsgrund besteht, \nfolgt den allgemeinen Grundsätzen, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung \nseiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer \nPersonen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Eine \nBesonderheit für presserechtliche Auskunftsverlangen dahin gehend, dass aufgrund \nder Natur dieser Ansprüche stets von einem Anordnungsgrund auszugehen wäre, \nbesteht nicht. Dabei ist nicht auf rein subjektive Eilbedürftigkeitskriterien und \nAktualitätskriterien des die Auskunft Begehrenden abzustellen, vielmehr ist auch im \nLichte der Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes eine gewisse \nObjektivierung und Substantiierung bei den Darlegungen zum Anordnungsgrund \ndahin zu fordern, dass die Auskunft einen Fall großer Eilbedürftigkeit und eines \nerheblichen Öffentlichkeitsinteresses betrifft.\n\n10\n\nVgl. VG München, Beschluss vom 24. Mai 2005, -M 22 E 04.799-, in: \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 2005, 477-480.\n\n11\n\nDiesen Maßstäben werden die Darlegungen des Antragstellers zum Anordnungs-\ngrund nicht gerecht. Sein Vorbringen, bei einer Zeitung handele es sich nicht um ein \ngeschichtswissenschaftliches Blatt, sondern um ein zeitaktuelles Papier, lässt einen \nAnordnungsgrund im o.g. Sinn nicht erkennen.\n\n12\n\nDarüber hinaus ist ein Anordnungsgrund auch unter dem Gesichtspunkt der \nVorwegnahme der Hauptsache zu verneinen. Das Verfahren nach § 123 VwGO dient \ngrundsätzlich nicht der endgültigen Befriedigung gestellter Ansprüche, sondern kann \nnur in einem summarischen Prüfungsverfahren vorläufige Regelungen treffen; die \neigentliche Entscheidung bleibt dem Klageverfahren (Hauptsache) vorbehalten, das \ngrundsätzlich nicht vorweggenommen werden darf.\n\n13\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 123 \nRdnr. 13 ff.\n\n14\n\nWürde dem Antrag stattgegeben, so wären die Inhalte der Auskünfte unwieder-\nbringlich in einer besonders qualifizierten Weise in der Welt, da es dem Antragsteller \ngerade um eine pressemäßige Verbreitung der verlangten Auskünfte geht. Das \nHauptverfahren hätte damit praktisch keinen Sinn mehr, da es an der Bekanntgabe \nder Auskünfte faktisch nichts mehr ändern könnte. Diese Irreversibilität widerspricht \nder Vorläufigkeit einer Regelung nach § 123 VwGO. \n\n15\n\nEs ist auch kein Fall gegeben, in dem eine Ausnahme vom Verbot der \nVorwegnahme der Hauptsache greift. Eine solche Ausnahme wird dann als zulässig \nerachtet, wenn eine vorläufige Regelung zur Gewährung eines effektiven \nRechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden \nNachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr \nzu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch \nin der Hauptsache spricht.\n\n16\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O. § 123 Rdnr. 14.\n\n17\n\nVorliegend ist vom Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht und ist auch \nnicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die Verweisung auf die Hauptsache \nunzumutbare und nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstehen würden. Zudem \nkann auch bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, dass ein hoher Grad \nan Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Angesichts der \nTatsache, dass der Kreis nach seinen Angaben keine Aktien mehr in eigener Hand \nbesitzt, erscheint es bei summarischer Betrachtung nicht ausgeschlossen, dass nicht \nder Kreis T sondern die Betriebs- und Beteiligungs-\ngesellschaft Kreis T mbH richtiger Adressat für das Auskunfts-\nbegehren ist, so dass der Ausgang des Hauptverfahrens derzeit offen erscheint.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Unter dem \nAspekt des vorläufigen Rechtsschutzes kommt eine Herabsetzung des Streitwertes \nnicht in Betracht, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist \n(Vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit : Fassung \n7/2004).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-01-30/12-l-28-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-01-30/12-l-28-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258069","retrieved":"2026-07-09 02:22:33.468259+00:00"}}