{"status":"available","doknr":"OLD258486","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0116.2K396.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"2 K 396/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 24. August 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007 verpflichtet, der Klägerin \nWitwengeld gemäß § 19 BeamtVG nach ihrem verstorbenen Ehemann I. in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 28. April 1956 geborene Klägerin ist die Witwe des am 25. April 2006 im Alter \nvon 58 Jahren verstorbenen Polizeidirektors I. . Der Verstorbene stand bis zu \nseinem Tode im Dienst des beklagten Landes. Er erhielt zuletzt Besoldung nach der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO.\n\n3\n\nDer verstorbene Ehemann der Klägerin war in den Jahren 1970 bis 1983 in \nerster Ehe mit Frau N1. verheiratet. Am 2. November 1984 ging er die Ehe mit der \nKlägerin ein; für jene war es ebenfalls die zweite Ehe. Am 6. August 1985 wurde der \nSohn I. geboren. Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 10. Dezember \n1997 - 5 F 558/96 - wurde die Ehe geschieden. Die Entscheidung wurde im Februar \n1998 rechtskräftig.\n\n4\n\nAm 8. April 2006 begab sich der verstorbene Ehemann der Klägerin in die \nAmbulanz des Klinikums M. . Es wurde ein fortgeschrittenes Tumorleiden \ndiagnostiziert und sofort mit einer stationären Chemotherapie begonnen. Am 15. April \n2006 ging der Verstorbene mit der Klägerin erneut die Ehe ein. 10 Tage später \nverstarb er im Krankenhaus. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 10. Mai 2006 wies das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung NRW (LBV) die Klägerin auf die Bestimmungen in § 19 \nBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hin und gab ihr Gelegenheit zur \nStellungnahme. \n\n6\n\nAuf Veranlassung der Klägerin gaben ihr Sohn, der Schwiegervater I. , der mit \ndem Verstorbenen langjährig befreundete L. , J. , sowie der Hausarzt des \nVerstorbenen Dr. T. , I. , schriftliche Erklärungen gegenüber dem LBV ab, in \ndenen sie sich insbesondere zu dem Verhältnis der Klägerin und dem Verstorbenen \nin den Jahren 1998 bis 2006 äußerten. \n\n7\n\nAufgrund eines Auskunftsersuchen des LBV gab Prof. Dr. M. vom Klinikum \nM. unter dem Datum vom 17. Juli 2006 folgende schriftliche Stellungnahme \nab:\n\n8\n\n „ ........ Bei Aufnahme lag ein weit fortgeschrittenes Tumorleiden vor. \nNoch bevor die Diagnose gestellt werden konnte, berichtete der Patient, \nder das Krankheitsbild stark unterschätzte, dass ihm diese Erkrankung \nnicht gelegen käme, da er beabsichtige, sich mit seiner geschiedenen \nFrau erneut zu trauen.\n\n9\n\n Der Patient war vom 08.04.2006 bis zu seinem Tode am 24.04.2006 \nununterbrochen in stationärer Betreuung. Nach Diagnosestellung wurde \nder Patient über die Bösartigkeit seines Leidens aufgeklärt. Herr I. \nwar darüber informiert, dass es sich um ein inkurables Leiden handelte. \nEs war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht erkenntlich, dass die Prognose \nderart kurz sein würde. Es handelt sich bei dem Tumor um eine \nErkrankung, bei der durch Polychemotherapie in weit über der Hälfte \nder Fälle eine deutliche Tumorrückbildung zu erzielen ist und in diesem \nFall mit einer längerfristigen Remission zumindest über einige Monat zu \nrechnen ist. Ein unmittelbares Versterben während des stationären \nAufenthaltes war weder für den Patienten, noch für mich als \nbehandelnden Arzt absehbar. Die Behandlung wurde allerdings \nkompliziert durch eine Beteiligung lebenswichtiger Organe im Rahmen \nder Tumorerkrankung, die die Durchführung der Therapie schwierig \ngestaltete. Die während der Behandlung vollzogene Eheschließung war \nbereits vor Diagnosestellung und vor Eintreten von \nKrankheitssymptomen beschlossen worden. Dies konnte ich den \nAngaben des Patienten im Erstgespräch bei Kontaktaufnahme am \n08.04.2006 entnehmen ........\"\n\n10\n\nMit Bescheid vom 24. August 2006 lehnte das LBV die Gewährung von \nWitwengeld mit der Begründung ab, dass es sich bei der am 15. April 2006 \ngeschlossenen Ehe um eine so genannte Versorgungsehe im Sinne des § 19 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 BeamtVG gehandelt habe. \n\n11\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das LBV mit \nWiderspruchsbescheid vom 26. Januar 2007 als unbegründet zurück. Bei Würdigung \naller Umstände könne die aufgrund der kurzen Ehedauer eingreifende gesetzliche \nVermutung der Versorgungsehe nicht als widerlegt angesehen werden. Der - \nangeblich bereits seit Jahren feststehende - Entschluss zur erneuten Heirat sei erst \nrealisiert worden, als beim Ehemann das fortgeschrittene Tumorleiden diagnostiziert \nworden sei. Zudem deuteten auch die im Vorfeld der Heirat getroffenen Dispositionen \ndarauf hin, dass eine finanzielle Absicherung der Klägerin eine nicht unerhebliche \nRolle bei der Heirat gespielt habe.\n\n12\n\nZur Begründung der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend: Ihr \nverstorbener Ehemann und sie selbst hätten schon kurze Zeit nach dem \nScheidungsverfahren erkannt, dass die Scheidung ein Fehler gewesen sei. Vor einer \nReihe von Jahren sei deshalb der gemeinsame Entschluss gereift, erneut zu \nheiraten. Sie - die Klägerin - sei mit ihrem verstorbenen Ehemann trotz der \nScheidung stets innig verbunden geblieben. Dies zeige sich zum Beispiel daran, \ndass sie seit 1988 bis zum Tode ihres Ehemannes ununterbrochen berechtigt \ngewesen sei, über dessen Konten bei der Sparda-Bank X. zu verfügen. Als \nBegünstigte einer von ihrem Ehemann Ende 1992 abgeschlossenen Kapital - \nLebensversicherung sei ihr im September 2006 die Versicherungsleistung ausgezahlt \nworden. Im Januar 2001 habe ihr Ehemann ein Reihenhaus in M. erworben, in \nwelchem sie - die Klägerin - gemeinsam mit dem Sohn zu günstigen Konditionen \nhabe wohnen können. Ihr Ehemann habe sich dort häufig aufgehalten; sein \nHauptwohnsitz sei das elterliche Haus in O. gewesen. Ein Umzug in das \nReihenhaus in M. sei nur deshalb unterblieben, weil ihr Ehemann sich \nintensiv um die Pflege seiner Eltern (verstorben im Jahre 2004) und I. (verstorben \nim August 2006) gekümmert habe. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 24. August \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007 \nzu verpflichten, ihr - der Klägerin - Witwengeld gemäß § 19 BeamtVG \nnach ihrem verstorbenen Ehemann I. in gesetzlicher Höhe zu \ngewähren.\n\n15\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n16\n\n die Klage abzuweisen,\n\n17\n\nund verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.\n\n18\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Versorgungsakten des LBV Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. \n\n21\n\nDie Klägerin hat als Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Wartezeit des \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG erfüllt hat, Anspruch auf Gewährung von Witwengeld nach \n§ 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nBeamtVG („Versorgungsehe\") greift nicht ein.\n\n22\n\nGemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG besteht kein Anspruch auf \nWitwengeld, wenn die Ehe der hinterbliebenen Witwe mit dem verstorbenen \nBeamten nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den \nbesonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der \nalleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu \nverschaffen. \n\n23\n\nDie beim Tode des Polizeidirektors I. vorhandene Ehe mit der Klägerin hat \nnur 10 Tage bestanden. Daher ist der Tatbestand, an den der Gesetzgeber die \nVermutung „Versorgungsehe\" geknüpft hat, gegeben. Die Zeit der früheren, im \nFebruar 1998 rechtskräftig geschiedenen Ehe ist in die Berechnung der Jahresfrist \ndes § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht einzubeziehen. \n\n24\n\nVgl. Nr. 19.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum \nBeamtenversorgungsgesetz, abgedruckt bei Schütz / Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D § 19 vor \nRdnr. 1; ebenso: Schmalhofer in: Stegmüller / Schmalhofer / \nBauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Rdnr. 3 zu § 19 \n(Stand: November 2002).\n\n25\n\nDie gesetzliche Vermutung, dass die Ehe zum Zwecke der Versorgung der Witwe \ngeschlossen wurde, greift jedoch im Ergebnis nicht durch; sie ist widerlegt, weil \nbesondere Umstände die Annahme einer „Versorgungsehe\" als nicht gerechtfertigt \nerscheinen lassen.\n\n26\n\nDie Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert keinen Gegenbeweis; die \nVermutung ist bereits dann entkräftet, wenn objektive Umstände erkennbar sind, die \neinen anderen als den Versorgungszweck der Ehe als mindestens ebenso \nwahrscheinlich darstellen.\n\n27\n\nVgl. die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei \nBrockhaus in: Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, Teil D, § 19 Rdnr. 62 (Stand: September 2007). \n\n28\n\nLetzteres ist im vorliegenden Falle anzunehmen. \n\n29\n\nDabei verkennt das Gericht nicht, dass die außergewöhnliche Kürze der Ehe, die \nim Zeitpunkt der Heirat bekannte schwere Erkrankung des Ehemannes, die Eile bei \nder Anberaumung des Heiratstermins am Ostersamstag des Jahres 2006 und der \nUmstand, dass der Beamte die Klägerin testamentarisch als Erbin des \nüberschuldeten Nachlasses ausgeschlossen hat, gewichtige Tatsachen darstellen, \ndie für eine Versorgungsabsicht sprechen. \n\n30\n\nAndererseits ist nicht in allen Fällen, in denen der Beamte schwerkrank war und \ndie Begleitumstände der Heirat diese als eine „Eilmaßnahme\" erscheinen lassen, der \nSchluss auf eine Versorgungsabsicht zwingend. Auch in derart bedrängten \nSituationen können andere Beweggründe für die Heirat im Vordergrund gestanden \nhaben wie etwa der Wunsch der Frau, dem Manne in seiner Krankheit beizustehen \nund ihm die Leidenszeit zu erleichtern. \n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. \nOktober 1966 - II C 32.64 -, BVerwGE 25, S. 221 = ZBR 1967, S. \n87; Brockhaus in: Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil D § 19 Rdnr. 65, \n67 (Stand: September 2007).\n\n32\n\nDafür, das Letzteres im Falle der Klägerin angenommen werden kann, spricht \neiniges. Diesem Aspekt braucht indes ebenso wenig weiter nachgegangen zu \nwerden wie der Frage, ob die zweite Eheschließung sich - wofür ebenfalls vieles, \ninsbesondere die vom behandelnden Arzt im Vorverfahren abgegebene \nStellungnahme, spricht - als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem \nAuftreten der lebensbedrohenden Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses \ndarstellt.\n\n33\n\nVgl. zu dieser Fallgestaltung: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober \n1966, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 3. Mai 2004 \n- 3 B 00.1704 -, und Urteil vom 1. Dezember 1998 \n- 3 B 93.3050 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES/C II 2.3.1 Nr. 10; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Februar 2003 \n- 4 S 2781/01 -, VBlBW 2003, S. 287.\n\n34\n\nJedenfalls ergibt sich die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung aus \nfolgenden, an den objektiven Besonderheiten des streitentscheidenden Sachverhalts \nanknüpfenden systematischen Erwägungen:\n\n35\n\nDie Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG steht im Kontext mit dem \ndas Versorgungsrecht beherrschenden, durch Art. 33 Abs. 5 GG \nverfassungsrechtlich verbürgten Alimentationsgrundsatz. Dieser Grundsatz \nverpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seinen unmittelbaren \nFamilienmitgliedern\n\n36\n\nvgl. zum Begriff der „Beamtenfamilie\": Brockhaus in: Schütz / \nMaiwald, a.a.O., Teil D § 16 Rdnr. 9 (Stand: September 2007) \n \n\n37\n\nlebenslang einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Die \nHinterbliebenenversorgung ist Bestandteil dieser - den Tod des Beamten \nüberdauernden - Alimentationspflicht. Die Alimentation der hinterbliebenen Witwe \nstellt sich nicht als Eintritt des Dienstherrn in die Unterhaltsverpflichtung des \nverstorbenen Beamten dar, sondern als Fortführung der schon zu Lebzeiten des \nBeamten gegenüber dessen Familie zu erbringenden Alimentationsleistungen.\n\n38\n\nVgl. Brockhaus in: Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil D § 16 Rdnr. \n21, 24 (Stand: September 2007); Schmalhofer in: Stegmüller / \nSchmalhofer / Bauer, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 16 mit weiteren \nNachweisen (Stand: November 2002).\n\n39\n\nVor diesem Hintergrund erweist sich die Witwenversorgung als eine \nAlimentationsleistung, die objektiv an der Tatsache einer rechtsgültigen Ehe im \nTodeszeitpunkt des Beamten anknüpft, ihre eigentliche „innere\" Rechtfertigung aber \nin dem Umstand findet, dass die Ehefrau als Mitglied der Beamtenfamilie den \nLebens- und Berufsweg ihres Ehemannes geteilt und dadurch den Anspruch auf \nFortsetzung der Alimentationsleistungen nach dessen Tod „verdient\" hat. \n\n40\n\nMit Blick auf diese Zielrichtung wird klar, dass der Ausschluss des \nWitwengeldanspruchs verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die dargestellten \nRechtfertigungsgründe für eine lebenslange Alimentation der Witwe nicht gegeben \nsind, insbesondere die im Todeszeitpunkt bestehende Ehe keine Lebens- und \nSchicksalsgemeinschaft war, sondern ein von der Versorgungsabsicht geprägtes \nRechtsgeschäft.\n\n41\n\nZugleich verdeutlicht dieser Ansatz aber auch, dass eine Witwe, die in früherer \nEhe über einen längeren Zeitraum den Lebens- und Berufsweg des Beamten \nbegleitet hat, über Jahre hinweg an der Alimentation teilgehabt hat, bei erneuter \nEheschließung mit dem früheren Ehemann und nur kurzer Ehezeit dem „Verdacht\" \nder Versorgungsehe in wesentlich geringerem Maße ausgesetzt ist als eine nach \nkurzer Ehezeit hinterbliebene Witwe, die den Beamten nach einer möglicherweise \nnur kurzfristigen und gar nur flüchtigen Beziehung ohne gefestigte Bindung \ngeheiratet hat. Waren die Witwe und der Beamte bereits in früherer Ehe langjährig \nverbunden und haben sich trotz Scheidung ihre Wege nicht getrennt, so stellt sich \ndie zweite Ehe - auch wenn sie nur kurz dauert - in aller Regel als Ausdruck des \ngegenseitigen, von starker innerer Bindung getragenen Willens dar, die Lebens- und \nSchicksalsgemeinschaft erneut aufleben zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, \nwenn die Eheleute - wie hier - in dem Zeitraum zwischen erster und zweiter Ehe ihre \npersönliche Beziehung ununterbrochen aufrecht erhalten und weiterhin füreinander \ngesorgt haben. \n\n42\n\nEine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn die erneute \nEheschließung erst zu einem Zeitpunkt realisiert wird, in dem der Beamte \nlebensbedrohlich erkrankt ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Eheleute bereits \nfrüher als „Beamtenfamilie\" gelebt hatten, verbietet es sich, die erneute \nEheschließung von vornherein dem Verdacht des „Scheingeschäfts\" auszusetzen, \nund zwar auch dann, wenn sie unter derart krisenhaften Begleitumständen wie im \nvorliegenden Falle erfolgt ist. Haben die Eheleute nach vollzogener Scheidung \ndiesen Vorgang als Fehler erkannt oder haben sie aufgrund anderer Beweggründe \nerneut zueinander gefunden, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Entschluss, \nerneut zu heiraten, von einer echten und tiefen persönlichen Bindung getragen wird. \nDeshalb ist es gerechtfertigt, die zweite Eheschließung als Ereignis einzustufen, mit \ndem die infolge Scheidung vorübergehend aufgelöste, vom Dienstherrn zu \nalimentierende „Beamtenfamilie\" zweckgerichtet wieder auflebt.\n\n43\n\nDiese Bewertung trifft auch auf den vorliegenden Streitfall zu; für eine \nabweichende Beurteilung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die \nKlägerin und ihr verstorbener Ehemann haben nach der Scheidung ihrer ersten Ehe \nden persönlichen Kontakt nicht abreißen lassen, sich weiterhin füreinander \nverantwortlich gefühlt, die Personensorge für ihren Sohn gemeinsam ausgeübt und \nsich bei der Pflege der betagten Eltern des Beamten gegenseitig unterstützt. Bei \ndieser Sachlage kommt dem Umstand, dass die Eheschließung erst zu einem \nZeitpunkt erfolgte, als die Krankheit des Beamten bereits weit fortgeschritten und nur \nnoch eine Linderung, jedoch keine Heilung mehr erwartet werden konnte, keine \nausschlaggebende Bedeutung zu.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-01-16/2-k-396-07","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-01-16/2-k-396-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258486","retrieved":"2026-07-09 02:23:08.869193+00:00"}}