{"status":"available","doknr":"OLD258530","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2008:0115.11K480.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"11 K 480/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin \nJugendhilfeleistungen in Höhe von 121.589,48 EUR nebst Prozesszinsen zu \nerstatten, die diese für die Betreuung der Jennifer T. und ihrer Kinder in einer \nMutter-Kind-Einrichtung erbracht hat. \n\n3\n\nDie am 20.08.1984 geborene Hilfeempfängerin T. lebte bis zum 06.12.2000 \nbei ihrer allein sorgeberechtigten Mutter in N. . Danach begab sich die \nHilfeempfängerin nach I. , wo sie sich in der Obdachlosenszene aufhielt. Dort \nwurde sie am 22.01.2001 in Obhut genommen und anschließend im Rahmen einer \nvon der Beklagten finanzierten Maßnahme der Hilfe zur Erziehung in der \nHeimeinrichtung \"Mädchenhaus I. \" untergebracht. Am 10.09.2001 wurde Frau \nT. von ihrer Tochter B. entbunden. Bereits am 09.08.2001 war sie in eine \nMutter-Kind-Einrichtung des evangelischen Jugendheims C. gewechselt. Das \nJugendamt der Beklagten bewilligte ihr mit Bescheid vom 24.09.2001 rückwirkend ab \ndem 09.08.2001 Leistungen gemäß § 19 SGB VIII. \n\n4\n\nBei der Hilfeplanfortschreibung vom 03.07.2002 kamen die Beteiligten überein, \ndass Frau T. mit ihrer Tochter demnächst eine eigene kleine Wohnung anmiete \nund dort von Mitarbeitern der Einrichtung im Rahmen einer sogenannten \"mobilen \nBetreuung\" in einem Umfang vom ca. 4 bis 5 Stunden wöchentlich ambulant betreut \nwerde. Der Umzug in die eigene Wohnung, für die die Beklagte eine \nVerselbständigungsbeihilfe bewilligte, fand am 01.08.2002 statt.\n\n5\n\nIn einem Vermerk über die Hilfeplanfortschreibung vom 16.01.2003 heißt es, \ndass Frau T. in ihrer eigenen Wohnung nun mit dem Vater des Kindes \nzusammenlebe und dass die erfolgreich verlaufende Jugendhilfemaßnahme beendet \nwerden könne; als zukünftige Hilfeform sei eine sozialpädagogische Familienhilfe \nangemessen. Mit Bescheid vom 27.02.2003 stellte die Beklagte die Hilfe gemäß § 19 \nSGB VIII zum 15.03.2003 ein. Ebenfalls mit Wirkung vom 15.03.2003 bewilligte die \nKlägerin Frau T. Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen \nFamilienhilfe gemäß §§ 27, 31 SGB VIII. \n\n6\n\nAm 10.06.2003 stellte Frau T. sowohl bei der Klägerin als auch bei der \nBeklagten einen Antrag auf Hilfe gemäß § 19 SGB VIII. Sie legte dar, dass sie im \nSeptember 2003 ihr zweites Kind erwarte und daher mehr Unterstützung benötige. \nBei der Hilfeplanfortschreibung vom 17.06.2003 gab sie ferner an, dass sie weiterhin \nKontakt zum Kindesvater habe, aber nicht wisse, wo er wohne. Sie wolle auch nicht \nmit ihm zusammenziehen. Die Beklagte entschied mit Bescheid vom 08.07.2003 \nüber den Antrag von Frau T. und lehnte die Hilfe gemäß § 19 SGB VIII mit der \nBegründung ab, dass nicht sie, sondern die Klägerin gemäß § 86 b Abs. 3 SGB VIII \nfür die begehrte Hilfe örtlich zuständig sei.\n\n7\n\nNachdem Frau T. am 25.07.2003 Aufnahme im N1. -Haus in T1. \ngefunden und am 13.09.2003 ihren Sohn G. zur Welt gebracht hatte, bewilligte ihr \ndie Klägerin mit Bescheid vom 12.11.2003 rückwirkend ab Heimaufnahme unter \nBezugnahme auf § 86 d SGB VIII vorläufig Hilfe gemäß § 19 SGB VIII. Mit Schreiben \nvom gleichen Tag informierte die Klägerin die Beklagte über die Hilfegewährung und \nforderte diese gleichzeitig auf, den Ablehnungsbescheid vom 08.07.2003 gemäß \n§ 44 SGB X zurückzunehmen, denn in diesem Bescheid habe die Beklagte zu \nUnrecht ihre örtliche Zuständigkeit verneint. In der Folgezeit wurde der Sohn von \nFrau T. am 12.01.2004 aus der Mutter-Kind-Einrichtung in eine Pflegefamilie \nentlassen und der Vater von B. T. erkannte seine Vaterschaft in einer am \n29.01.2004 vor dem Jugendamt der Stadt T1. aufgenommenen Urkunde mit \nZustimmung der Mutter an.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 25.05.2004 wiederholte die Klägerin gegenüber der Beklagten \nihren Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2003 gemäß § 44 SGB X \nund führte aus, dass sie ab dem 15.03.2003 zu Unrecht Hilfe zur Erziehung gewährt \nhabe. Vielmehr hätte weiterhin Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII gewährt werden \nmüssen, da sich an dem Hilfebedarf gerade auch auf Grund der dem Jugendamt seit \ndem 13.03.2003 bekannten zweiten Schwangerschaft nichts geändert habe. Für \ndiese der Sache nach durchgängig erforderlich gewesene Hilfe gemäß § 19 SGB VIII \nwäre aber die Beklagte örtlich zuständig gewesen. Ergänzend meldete die Klägerin \nmit Schreiben vom 22.06.2004 beim Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch \nnach § 89 c SGB VIII bezüglich der seit dem 28.07.2003 gemäß § 19 SGB VIII \nerbrachten Leistungen an. Die Beklagte antwortete hierauf unter dem 28.06.2004, \ndass sie keinen Grund für die Aufhebung ihres Einstellungsbescheides vom \n27.02.2003 sehe und zur Kostenerstattung nicht bereit sei. \n\n9\n\nAm 14.03.2005 verließ Frau T. mit ihrer Tochter die Mutter-Kind-Einrichtung \nin T1. . Als die Klägerin ihr Erstattungsbegehren mit Schreiben vom 24.11.2006 \nwiederholte, wies die Beklagte es erneut zurück.\n\n10\n\nMit ihrer am 02.03.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren \nweiter. Sie ist der Auffassung, dass die örtliche Zuständigkeit für die erneute \nLeistungsgewährung im Rahmen des § 19 SGB VIII für Frau T. und ihre Kinder \ngemäß § 86 b SGB VIII bei der Beklagten liege. Denn § 86 b Abs. 3 SGB VIII regele, \ndass der örtliche Jugendhilfeträger für die Leistung nach § 19 SGB VIII zuständig \nbleibe, der zuvor für eine Leistung nach den §§ 27 bis 35 a zuständig gewesen sei. \nDie Regelung des § 86 b Abs. 3 SGB VIII ende jedoch nicht an diesem Punkt, \nsondern führe im zweiten Satz weiter aus, dass eine Unterbrechung der Hilfeleistung \nvon bis zu 3 Monaten außer Betracht bleibe. Dies bedeute, dass die Zuständigkeit für \ndie Hilfe nach § 19 SGB VIII von der Unterbrechung einer zuvor gewährten Leistung \nnach § 19 SGB VIII bis zu 3 Monaten nicht berührt werde. Zwar fehle es anders als \nin § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in § 86 b Abs. 3 SGB VIII an einer Regelung für den \nFall, dass während des Leistungsbezuges nach § 19 SGB VIII eine Unterbrechung \neintrete. Das Fehlen einer solchen speziellen Regelung beruhe jedoch vermutlich auf \neinem Redaktionsversehen. Werde eine Leistung nach § 19 SGB VIII beendet, weil \ndie junge Mutter allein zurecht zu kommen versuche, und müsse die Hilfe wegen \neines Scheiterns dieses Versuchs alsbald wieder aufgenommen werden, so \nwiderspreche ein wegen dieser Unterbrechung womöglich eintretender \nZuständigkeitswechsel der gesetzlich angestrebten Zuständigkeitskontinuität. Daher \nwerde man die Lücke in der Vorschrift durch die analoge Anwendung in § 86 a Abs. \n4 Satz 3 SGB VIII schließen können. Hier sei die Hilfe für Frau T. mit dem \n15.03.2003 beendet worden, weil sie mit ihrem Lebensgefährten und dem Kind im \nfamiliären Verbund habe leben wollen. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert und \nFrau T. , die zu diesem Zeitpunkt wieder schwanger gewesen sei, habe \ninnerhalb von 3 Monaten erneut einer Hilfe nach § 19 SGB VIII bedurft, für welche \nnach alledem die Beklagte zuständig gewesen sei. Zur Sicherstellung dieser neuen \nHilfe sei sie - die Klägerin - im Rahmen einer Vorausleistung gemäß § 86 d SGB VIII \ntätig geworden. Die aufgewendeten Kosten seien daher für den Zeitraum vom \n28.07.2003 bis zum 14.03.2005 gemäß § 89 c SGB VIII von der Beklagten zu \nerstatten. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\n die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - die in dem Zeitraum \nvom 28.07.2003 bis 14.03.2005 im Hilfefall T. aufgewendeten \nJugendhilfekosten in Höhe von 121.589,48 EUR zuzüglich Zinsen ab \nRechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu \nerstatten.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung ihres Antrages macht die Beklagte geltend, dass die Argumentation \nder Klägerin nicht stichhaltig sei. Zum einen liege keine Unterbrechung der Hilfe im \nSinne des § 86 b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vor und zum anderen sei die im Gesetz \ngenannte Frist von 3 Monaten überschritten. Eine Unterbrechung im Sinne des \n§ 86 b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII liege nicht vor, weil man im letzten Hilfeplangespräch \nvom 16.01.2003 übereinstimmend festgestellt habe, dass die Jugendhilfemaßnahme \nin der Einrichtung C. erfolgreich verlaufen sei und daher beendet werden \nkönne. Zudem hätten Mutter und Vater seit November 2002 teilweise bzw. seit dem \n16.01.2003 dauerhaft mit ihrem Kind zusammengelebt, so dass das gesetzliche \nTatbestandsmerkmal der alleinigen Betreuung eines Kindes als Voraussetzung für \neine Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII nicht mehr erfüllt gewesen sei. Aus diesem \nGrund wäre die Hilfe auch spätestens mit dem 16.01.2003 förmlich zu beenden \ngewesen; dass die Beklagte über diesen Zeitpunkt hinaus dennoch ihre finanziellen \nLeistungen aufrecht erhalten habe, sei ohne jede rechtliche Verpflichtung und nur in \nder Absicht geschehen, den finanziellen Übergang für die junge Familie zu sichern. \nAußerdem habe die Kindesmutter am 05.02.2003 mit Unterstützung der Einrichtung \ndie völlig anders strukturierte Hilfe gemäß §§ 27, 31 SGB VIII beantragt. Gegenüber \ndem ersten Hilfezeitraum habe sich ab dem 28.07.2003 bezüglich der Hilfe nach § 19 \nSGB VIII ein völlig neuer Sachverhalt dargestellt, so dass die ab dem 28.07.2003 \nerforderlich gewordene Hilfe nach § 19 SGB VIII in keinem Zusammenhang mehr mit \nder bis zum 16.01.2003 gewährten Hilfe nach § 19 gestanden habe. Hiervon \nabgesehen könne auch die von der Klägerin behauptete Gesetzeslücke nach § 86 b \nAbs. 3 SGB VIII nicht gesehen werden. Wenn der Gesetzgeber eine Fortführung der \nörtlichen Zuständigkeit im Fall der Beendigung einer Hilfe gewollt hätte, hätte er im \nZuge der Gesetzesänderung des § 86 a Abs. 4 SGB VIII durch das zweite \nÄnderungsgesetz von 1995 auch § 86 b Abs. 3 SGB VIII ändern können. Bis heute \nhabe der Gesetzgeber jedoch keinen entsprechenden Änderungsbedarf gesehen. \nVon einer Gesetzeslücke, die durch ein redaktionelles Versehen hervorgerufen sei, \nkönne daher nicht die Rede sein.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der in dem \nJugendhilfefall T. in dem Zeitraum vom 28.07.2003 bis zum 14.03.2005 \naufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 121.589,48 EUR.\n\n20\n\nEin solcher Erstattungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus der Regelung des \n§ 89 c Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - \n(SGB VIII). Nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger \nim Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von \ndemjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den \ngewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird. § 86 d \nSGB VIII bestimmt, welchen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine öffentliche \nLeistungspflicht trifft, wenn die örtliche Zuständigkeit ungeklärt ist oder wenn der \nzuständige örtliche Träger untätig bleibt. Unter diesen Voraussetzungen ist gemäß \n§ 86 d SGB VIII derjenige örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in \ndessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei \nLeistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung \ntatsächlich aufhält. Vorliegend indessen kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch \nnehmen, die Leistungen in der Zeit ab dem 28.07.2003 gemäß § 86 d SGB VIII nur \nvorläufig anstelle der eigentlich örtlich zuständigen Beklagten erbracht zu haben. Die \nPrüfung der örtlichen Zuständigkeit ergibt vielmehr, dass es die Klägerin selbst war, \ndie ab dem 28.07.2003 für die von der Hilfeempfängerin T. nach § 19 SGB VIII \nbezogenen Leistungen örtlich und sachlich zuständig gewesen ist.\n\n21\n\nDie zunächst aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dann aus § 86 b Abs. 3 Satz 1 \nSGB VIII resultierende örtliche Zuständigkeit der Beklagten endete am 15.03.2003 \nmit der einvernehmlichen Einstellung der Hilfe gemäß § 19 SGB VIII. Nachdem \nzwischenzeitlich die Klägerin der insoweit selbst leistungsberechtigten T. Hilfe \nzur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII bewilligt hatte, führte die erneute \nInanspruchnahme einer Hilfe gemäß 19 SGB VIII durch die Hilfeempfängerin ab dem \n28.07.2003 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einem Wiederaufleben \nder örtlichen Zuständigkeit der Beklagten. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus \n§ 86 b Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit einer analogen Anwendung des § 86 a \nAbs. 4 Satz 3 SGB VIII.\n\n22\n\nDie örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII richtet sich gemäß \n§ 86 b Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des \nLeistungsberechtigten - hier also der Hilfeempfängerin T. - vor Beginn der \nLeistung. Geht der Leistung nach § 19 SGB VIII aber eine Hilfe nach den §§ 27 bis \n35 a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 SGB VIII voraus, so bleibt \nder örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Hierbei bleibt eine \nUnterbrechung der Hilfeleistung von bis zu 3 Monaten außer Betracht, § 86 b Abs. 3 \nSatz 2 SGB VIII.\n\n23\n\nDie Anwendung dieser Zuständigkeitsregelung auf den hier zu beurteilenden \nSachverhalt ergibt, dass es gemäß § 86 b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nach dem Wechsel \nder Hilfeempfängerin in die Mutter-Kind-Einrichtung in T1. bei der örtlichen \nZuständigkeit der Klägerin verblieb, weil die Hilfeempfängerin unmittelbar zuvor von \nder Klägerin Hilfe zur Erziehung erhalten hatte. Die örtliche Zuständigkeit der \nKlägerin für die Gewährung dieser Erziehungshilfe folgte aus § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB \nVIII, denn die Hilfeempfängerin, die diese Erziehungshilfe für ihre Tochter B. \nerhielt, lebte in einer eigenen Wohnung in I. und ein Vaterschaftsanerkenntnis \nlag noch nicht vor. Aus den Angaben der Hilfeempfängerin anlässlich der \nHilfeplanung vom 03.07.2002 ergibt sich ferner, dass die Hilfeempfängerin diese \nWohnung angemietet hatte, um sich hier bis auf weiteres zusammen mit ihrer \nTochter aufzuhalten. Mit dem Bezug dieser Wohnung hatte die Hilfeempfängerin also \neinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in \nI. begründet. Dieser gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin bildet damit \nden Anknüpfungspunkt sowohl für die von der Hilfeempfängerin zunächst in \nAnspruch genommene Hilfe als auch gemäß § 86 b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die \nnachfolgend beantragte Hilfe gemäß § 19 SGB VIII.\n\n24\n\nDie von der Klägerin angeführten Argumente gegen ihre sich hiernach gemäß § \n86 b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergebende fortdauernde örtliche Zuständigkeit auch für \ndie erneute Maßnahme nach § 19 SGB VIII greifen nicht durch.\n\n25\n\nSo kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass die Regelung des § 86 b \nAbs. 3 Satz 2 SGB VIII auf Grund eines redaktionellen Versehens des Gesetzgebers \nnicht umfassend genug sei und entsprechend der Bestimmung in § 86 a Abs. 4 Satz \n3 SGB VIII ergänzt werden müsse. Allein aus dem Umstand, dass der die örtliche \nZuständigkeit für die Hilfe für junge Volljährige betreffende § 86 a SGB VIII in seiner \nRegelungsstruktur nicht vollständig dem hier maßgeblichen § 86 b SGB VIII \nentspricht, sondern teilweise abweichende Bestimmungen enthält, kann nicht \ngeschlossen werden, dass letztere Vorschrift eine planwidrige Regelungslücke \nenthält.\n\n26\n\n so aber: Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: \nSeptember 2007, § 86 b, Rdnr. 4.\n\n27\n\nWenn der Gesetzgeber eine Fortführung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur bei \n§ 41 SGB VIII, sondern auch im Rahmen des § 19 SGB VIII im Falle der \nvorübergehenden Beendigung der Hilfe gewollt hätte, so hätte er im Zuge der \nGesetzesänderung des § 86 a Abs. 4 SGB VIII durch das 2. Änderungsgesetz von \n1995 auch § 86 b Abs. 3 SGB VIII ändern können. Bis heute jedoch hat der \nGesetzgeber - trotz zahlreicher weiterer Gesetzesänderungen - keine Ergänzung der \nRegelung in § 86 b SGB VIII dahingehend vorgenommen, dass eine Anpassung an \ndie Regelung des § 86 a SGB VIII erfolgt ist. Daher kann von einer Gesetzeslücke, \ndie durch ein redaktionelles Versehen hervorgerufen ist, nicht ausgegangen werden. \nGegen das Bestehen einer planwidrigen Gesetzeslücke spricht weiter, dass der \nGesetzgeber in § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII genau bestimmt und eingegrenzt hat, \nin welchem Umfang Regelungen des § 86 a SGB VIII auch im Rahmen des § 86 b \nSGB VIII gelten sollen.\n\n28\n\nVgl. Kunkel, in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB \nVIII), 3. Auflage, § 86 b, Rdnr. 9; Jans/Happe/Saurbier: SGB VIII, \nLoseblattkommentar, Stand: Juni 2007, § 86 b, Rdnr. 10.\n\n29\n\nSelbst wenn man aber der Klägerin darin folgt, dass § 86 a Abs. 4 Satz 4 SGB \nVIII im Rahmen des § 86 b Abs. 3 SGB VIII sinngemäß gelten müsse, ergäbe sich \ndamit nicht notwendig die von der Klägerin gewünschte Rechtsfolge, dass die \nBeklagte für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Mutter-Kind-Einrichtung in \nT1. örtlich zuständig gewesen wäre. Zwar würde diese analoge Anwendung des § \n86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII dazu führen, dass bei der Beendigung einer Hilfe nach § \n19 SGB VIII und deren erneuter Wiederaufnahme innerhalb von 3 Monaten die \nörtliche Zuständigkeit des vormals tätig gewesenen Trägers erhalten bliebe. In dem \nhier zu beurteilenden Hilfefall ist aber die Besonderheit zu berücksichtigen, dass \nT. nach der Beendigung der Maßnahmen nach § 19 SGB VIII Hilfe zur \nErziehung erhielt und dass bei einem solchen Leistungswechsel eine \nNeubestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII zu erfolgen hat.\n\n30\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 24.04.2002 - M 18 \nK 00.2155 -, in: Jugendamt (JAmt) 2002, S. 523; Kunkel, aaO., § 86 b, \nRdnr. 6.\n\n31\n\nDamit war bei dem Wiederbeginn der Hilfe nach § 19 SGB VIII zunächst § 86 a \nAbs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägig, denn der jetzt wegen der zweiten \nSchwangerschaft wieder benötigten stationären Hilfe in der Mutter-Kind-Einrichtung \nwar ja eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung vorausgegangen. Die wortgetreue \nAnwendung des § 86 b Abs. 3 SGB VIII auf den vorliegenden Sachverhalt führte also \nauch dann, wenn diese Norm durch die analoge Anwendung der in § 86 a Abs. 4 \nSatz 3 SGB VIII getroffenen Regelung ergänzt würde, zu einer örtlichen \nZuständigkeit der Klägerin und nicht der Beklagten.\n\n32\n\nSteht damit fest, dass für die Hilfe gemäß § 19 SGB VIII ab dem 28.07.2003 die \nKlägerin und nicht die Beklagte örtlich zuständig war, so bedarf es auch keiner \nPrüfung, ob der Zeitraum zwischen der Beendigung der Hilfe nach § 19 SGB VIII im \nEvangelischen Jugendheim C. und der erneuten Inanspruchnahme bzw. \nBeantragung dieser Hilfeform nicht ohnehin länger als 3 Monate gewesen ist.\n\n33\n\nDie Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich einwenden, \ndass die Einstellung der Hilfe gemäß § 19 SGB VIII fehlerhaft gewesen sei und der \nBeklagte die Maßnahme hätte eigentlich fortsetzen müssen. Denn die mit \nbestandskräftigem Bescheid vom 27.02.2003 verfügte Hilfeeinstellung beruht auf \neiner ordnungsgemäßen Hilfeplanung, bei der die Beteiligten einvernehmlich der \nAuffassung waren, dass ein Bedarf für eine Hilfe gemäß § 19 SGB VIII nicht mehr \ngegeben war. Zudem lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Fortsetzung \nder Hilfe nach § 19 SGB VIII nicht mehr vor, weil die Hilfeempfängerin nicht mehr - \nwie in § 19 SGB VIII gefordert - allein für ein Kinder unter 6 Jahren zu sorgen hatte, \nsondern zwischenzeitlich mit dem Vater des Kindes zusammengezogen war.\n\n34\n\nIst der geltend gemachte Erstattungsanspruch aus § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \ndaher schon wegen der mangelnden örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für den \nHilfefall ab dem 27.07.2003 nicht gegeben, so kann dahinstehen, ob diesem \nBegehren weiter entgegensteht, dass die Beklagte über ihre Leistungsverpflichtung \nab dem 28.07.2003 bereits bestandskräftig durch Bescheid vom 08.07.2003 \nentschieden hat. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) muss ein Sozialleistungsträger die \ngegenüber einem Hilfeträger erfolgte bestandskräftige Ablehnung der beantragten \nSozialleistung gegen sich gelten lassen.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.2006 - 12 A 2094/05 -, in: \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 58, S. 104.\n\n36\n\nSchließlich kann die Klägerin ihr Erstattungsbegehren auch nicht auf § 89 e SGB \nVIII stützen. Diese den Schutz der Einrichtungsorte betreffende Erstattungsregelung \nsetzt voraus, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der \nEltern, eines Elternteils, eines Kindes oder Jugendlichen richtet und dass dieser \nAufenthalt in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform, die \nder Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, \nbegründet wurde. Lebt der Hilfeempfänger indessen - wie hier T. - in einer \nprivat angemieteten Wohnung, in der eine ambulante Maßnahme der Jugendhilfe \nstattfindet, so kann nicht mehr von einer solchen Wohnform im Sinne des § 89 e Abs. \n1 SGB VIII gesprochen werden.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2006 - 12 A 5036/05 -, \nJURIS.\n\n38\n\nHinzu kommt, dass sich die Regelung des § 89 e SGB VIII erst mit der \nHinzufügung des zweiten Satzes des ersten Absatzes der Norm auf die Fälle \nerstreckt, in denen sich - wie vorliegend - die örtliche Zuständigkeit nach § 86 b Abs. \n3 SGB VIII richtet. Die in § 89 e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII getroffene Regelung gilt aber \nerst mit Wirkung vom 01.10.2005, denn sie wurde durch das Kinder- und \nJugendhilfeweiter-entwicklungsgesetz vom 08.09.2005 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - \nI., S. 2729) eingefügt. Diese Regelung ist daher für den hier zu entscheidenden \nSachverhalt noch nicht maßgeblich. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-01-15/11-k-480-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":35},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":25},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":13},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2008-01-15/11-k-480-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258530","retrieved":"2026-07-09 02:23:12.499706+00:00"}}