{"status":"available","doknr":"OLD258794","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:1227.2K480.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-12-27","aktenzeichen":"2 K 480/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt.\n\nEs wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob\ndas Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen - SZG NRW - (Artikel I des\nGesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der\nStaatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und\n2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 - GV NRW S. 696 -\n) mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September\n2006) des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) gültigen\nFassung - GG a. F. - vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die\nGewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (UrlGG) i. d. F. der Bekanntmachung\nvom 16. Mai 2002 - BGBl. I S. 1780 - nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der\nAnspruch auf Urlaubsgeld nach dem UrlGG ersatzlos entfallen ist.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger steht als Justizamtsinspektor (Bes.Gr. A 9 BBesO) im Dienst des\nbeklagten Landes; er ist bei der Staatsanwaltschaft B. tätig. Die Beförderung des\nKlägers zum Justizamtsinspektor erfolgte am 25. September 1998.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. Juli 2005 beantragte der Kläger bei dem Landesamt für\nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV), ihm für das Jahr 2005\nUrlaubsgeld zu zahlen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 1. Dezember 2005 führte das LBV gegenüber dem Kläger aus,\nsein Schreiben vom 11. Juli 2005 werde als Widerspruch gegen den Wegfall des\nUrlaubsgeldes für das Jahr 2005 gewertet. Der Widerspruch sei unzulässig, weil er -\nder Kläger - sich nach dem Wegfall der gesetzlichen Regelungen zum Urlaubsgeld\nnicht rechtzeitig um die Wahrung seiner Rechtsposition bemüht habe.\n\n6\n\nUnter dem 7. Dezember 2005 hob das LBV den Bescheid vom\n1. Dezember 2005 auf.\n\n7\n\nMit Bescheid vom gleichen Tage lehnte das LBV den Antrag des Klägers vom\n7. Juli 2005 ab. \n\n8\n\nDen hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 erhobenen\nWiderspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2006 zurück.\nEs führte aus, für die Gewährung eines Urlaubsgeldes oder einer vergleichbaren\nLeistung für das Jahr 2005 bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Regelungen\nzur Gewährung des Urlaubsgeldes seien entfallen. Die entsprechende\nGesetzesänderung sei in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren\nzustande gekommen und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Grundsatz\nder amtsangemessenen Alimentation sei nicht verletzt. Der Wegfall des\nUrlaubsgeldes sei sachlich gerechtfertigt. Zur Konsolidierung des Landeshaushalts\nseien Sparmaßnahmen in allen Bereichen erforderlich und insbesondere bei den\nPersonalausgaben, die den größten Anteil der Gesamtausgaben des Landesetats\nbildeten, unumgänglich. Ein Bestandsschutz für die Gewährung eines Urlaubsgeldes\nbestehe nicht, da das Urlaubsgeld als sonstiger Bezug nicht zum Kernbestand der\nAlimentation gehöre.\n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 11. Januar 2006, den er in dem die Gewährung von\nUrlaubsgeld für das Jahr 2004 betreffenden Rechtsstreit 2 K 3224/04 eingereicht hat,\nhat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2005 und den\nWiderspruchsbescheid vom 3. Januar 2006 erhoben. Insoweit ist das Verfahren\ndurch Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2006 abgetrennt und unter dem\nvorliegenden Aktenzeichen - 2 K 480/06 - fortgeführt worden.\n\n10\n\nDer Kläger führt zur Begründung der vorliegenden Klage aus: Der ersatzlose\nWegfall des Urlaubsgeldanspruchs verstoße gegen höherrangiges Recht. In den\nBlick zu nehmen seien der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und -\n nachrangig - das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Das SZG NRW sei\nAusdruck der Haushaltszwänge des Landes. Die Personalausgaben für den\nöffentlichen Dienst seien jedoch keine \"freie Masse\", auf die der\nHaushaltsgesetzgeber - je nach Bedarf - einschränkend zurückgreifen dürfe. Es sei\ndem Dienstherrn verwehrt, sozusagen \"schleichend\" durch ein stetiges, immer\nweiteres Absenken ergänzender fürsorgerischer Leistungen einseitig zu Lasten der\nBeamten Haushaltsengpässe zu lösen. Den Dienstherrn treffe eine besondere\nDarlegungs- und Abwägungslast, wenn er sich auf Haushaltszwänge berufe und\ndamit vorgesehene Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation rechtfertigen\nwolle. Geboten sei vorliegend eine Gesamtschau: Es seien nicht - einengend -\nlediglich der Wegfall des Urlaubsgeldes und die beachtliche Kürzung der\nSonderzuwendung / Sonderzahlung in den Blick zu nehmen; vielmehr seien diese\nEinzelkürzungen im Kontext mit allen anderen Leistungsreduzierungen und\nEinschränkungen, die in neuerer Zeit verfügt worden seien, zu gewichten und zu\nbewerten. In diese Gesamtschau seien die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und\ndie Entwicklung der Besoldungsbezüge der Beamten im Verhältnis zu den Bezügen\nder Angestellten und der in der freien Wirtschaft Tätigen einzustellen.\nAusschließlicher Anlass für das SZG NRW seien Haushaltszwänge gewesen. Dies\nverdeutliche die Gesetzesbegründung. Seiner Darlegungs- und Abwägungslast habe\nder Landesgesetzgeber unzureichend entsprochen. Der Gesetzentwurf der\nLandesregierung lasse nicht erkennen, dass die vorliegenden finanziellen Einschnitte\nin die bisherige Alimentation im Kontext mit den vorangegangenen Einschnitten\ngesehen und gewichtet worden seien. Allein die Größe des Haushaltsblocks -\n Personalkosten - sei kein entscheidendes Auswahl- und Gewichtungskriterium. Der\nGesetzgeber sei sich, was sich aus der entsprechenden Formulierung der\nGesetzesbegründung ergebe, nicht voll im Klaren gewesen, ob die vorgesehene\nKürzung nicht doch schon die unterste Grenze amtsangemessener Alimentation\ntangiere.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des\nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom\n7. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n3. Januar 2006 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für das Jahr 2005\nUrlaubsgeld in vergleichbarer Höhe wie im Jahr 2003 zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Urlaubsgeld\nfür das Jahr 2005, da es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte, die Akten 2 K 664/04 und 2 K 3224/04 sowie die beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDas Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GG auszusetzen,\num die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob\ndas SZG NRW mit Art. 33 Abs. 5 GG a. F. vereinbar ist. Die Beteiligten haben in der\nmündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007 Gelegenheit gehabt, hierzu\nStellung zu nehmen.\n\n19\n\nDie Kammer hält das SZG NRW, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung\ndes vorliegenden Rechtsstreits ankommt (A.), für unvereinbar mit den hergebrachten\nGrundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG a. F. und\ndamit für verfassungswidrig, soweit es bewirkt, dass das UrlGG nicht weiter\nanzuwenden ist mit der Folge, dass der Anspruch auf Urlaubsgeld ersatzlos entfallen\nist (B.).\n\n20\n\nA.\nDie Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob das SZG NRW in dem im\nEntscheidungsausspruch bezeichneten Umfang verfassungswidrig ist. \n\n21\n\nIst das SZG NRW in dem genannten Umfang mit dem Alimentationsprinzip als\nAusprägung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des\nArt. 33 Abs. 5 GG a. F. unvereinbar und damit verfassungswidrig, ist der Klage\nstattzugeben. Denn in diesem Falle ist das UrlGG weiter anzuwenden mit der Folge,\ndass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1\n2. Alt. UrlGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Halbsatz 1, § 5 UrlGG begründet\nist.\n\n22\n\nDie Fortgeltung des UrlGG im Falle der - teilweisen - Verfassungswidrigkeit des\nSZG NRW resultiert aus Folgendem: Zwar bestimmt Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und\nLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG\n2003/2004) - BGBl. I S. 1798 -, der gemäß Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004 am\n16. September 2003 in Kraft getreten ist, dass das UrlGG aufgehoben wird. Gemäß\nArt. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 ist das UrlGG jedoch bis zum Inkrafttreten\nbundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen\nSonderzahlungen weiter anzuwenden. In Nordrhein-Westfalen ist mit dem SZG NRW\nam 30. November 2003 (vgl. Art. VIII Abs. 1 des o. g. Gesetzes vom\n20. November 2003 - GV. NRW. S. 696 -) eine landesgesetzliche Regelung im Sinne\ndes Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 in Kraft getreten. Diese Regelung, die nach\nMaßgabe der \"Öffnungsklausel\" des § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)\nerfolgte, sieht die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes nicht vor. Wird das\nSZG NRW allerdings durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 78 des\nGesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) für mit Art. 33 Abs. 5 GG\na. F. unvereinbar und nichtig erklärt, soweit es bewirkt, dass das UrlGG nicht weiter\nanzuwenden ist mit der Folge, dass der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem UrlGG\nersatzlos entfallen ist, so ist es insoweit mit Wirkung inter omnes aus der\nRechtsordnung eliminiert.\n\n23\n\nVgl. Maunz / Schmidt-Bleibtreu / Klein / Bethge, Kommentar\nzum BVerfGG, Stand: Juli 2007, § 81 Rdnr. 23.\n\n24\n\nDies hat zur Folge, dass es an einer landesgesetzlichen Regelung im Sinne von\nArt. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 fehlt, die bewirkt, dass das UrlGG nicht weiter\nanzuwenden ist. \n\n25\n\nDer Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage kann auch nicht die\nBestimmung des Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 entgegengehalten\nwerden. Ist die Grenze der nach Art. 33 Abs. 5 GG a. F. gebotenen Alimentation\nunterschritten bzw. ein schon vorhandenes Unterschreiten weiter vertieft worden,\nweil durch das SZG NRW die Grundlage für die Zahlung von Urlaubsgeld nach dem\nUrlGG beseitigt worden ist, so ist das SZG NRW insoweit verfassungswidrig und\ndamit nichtig. Bei diesem Ablauf der Gesetzgebungsverfahren läge der\nverfassungsrechtliche Mangel nämlich nicht darin, dass sich der Bund, soweit es ein\nspezielles Urlaubsgeld betrifft, von der Gesetzgebung zurückgezogen hat. Vielmehr\nstanden allein die Länder (und für seine Beamten und Richter der Bund) in der\nVerantwortung, bei einer Abschaffung des Urlaubgeldes verfassungskonform zu\nverfahren.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -,\nNWVBl 2007, S. 474.\n\n27\n\nDie Entscheidungserheblichkeit der Frage der Verfassungswidrigkeit des SZG\nNRW lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, selbst wenn mit dem Fortfall\ndes Urlaubsgeldes der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten - und mithin\nauch der des Klägers - gefährdet sein sollte, wäre verfassungsrechtlich nicht eine\nRückgängigmachung der \"Streichung\" des Urlaubsgeldes geboten, sondern eine\nentsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das\nAlimentationsprinzip konkretisieren. \n\n28\n\nVgl. dazu in Bezug auf die Beihilfe: BVerfG, Beschlüsse vom\n2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u. a. -, ZBR 2007, S. 416,\nvom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106,\nS. 225 (233), und vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -,\nBVerfGE 58, S. 68 (78); in Bezug auf die jährliche\nSonderzahlung (\"Weihnachtsgeld\"): OVG Berlin-Brandenburg,\nBeschluss vom 17. Januar 2007 - OVG 4 N 76.05 -, DÖD 2007,\nS. 255 (255); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 -\n 1 L 453/05 -, JURIS; VG des Saarlandes, Urteil vom\n30. Oktober 2007 - 3 K 351/07 -, JURIS.\n\n29\n\nEs trifft zwar zu, dass das Urlaubsgeld - gleiches gilt für die Sonderzahlung - zu\nden Regelungen bzw. Leistungen zählt, die nicht den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG\na. F. genießen, weil es insoweit keinen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz\ndes Berufsbeamtentums gibt.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039,\n1045/75 -, BVerfGE 44, S. 249 (263); OVG NRW, Urteil vom\n10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, DVBl 2007, S. 1297 =\nNWVBl 2007, S. 478; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2005\n- 26 K 1144/05 -, JURIS; VG Hannover, Urteil vom\n16. November 2006 - 2 A 50/04 -, JURIS; VG Köln, Urteil vom\n23. März 2006 - 15 K 1212/05 -, JURIS; VG des Saarlandes,\nUrteil vom 10. Januar 2006 - 3 K 241/04 -, NVwZ-RR 2006,\nS. 517 (518); Jarass / Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz,\n7. Aufl. 2004, Art. 33 Rdnr. 45; vgl. - in Bezug auf das\nWeihnachtsgeld - auch BVerfG, Beschluss vom\n29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S. 61 (61);\nBVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz,\n237.0 § 90 LBG Baden-Württemberg Nr. 1, S. 1 (2 f.); BayVGH,\nBeschluss vom 26. Oktober 2007 - 3 ZB 06.1908 -, JURIS.\n\n31\n\nDennoch führt dieser rechtliche Ansatz hier nicht weiter. Mit ihm lässt sich die\nAnnahme, die in Rede stehende Vorlagefrage sei nicht entscheidungserheblich, nicht\nbegründen. Ist nämlich das SZG NRW in dem im Entscheidungsausspruch\nbezeichneten Umfang verfassungswidrig, so hat dies, wie bereits im Einzelnen\nerläutert, zur Folge, dass das UrlGG weiter anzuwenden ist. Auf dieses Gesetz kann\nder Kläger dann den streitgegenständlichen Anspruch unmittelbar stützen, ohne dass\ner sich auf die Möglichkeit verweisen lassen müsste, eine dem Urlaubsgeld\nentsprechende Besoldungsleistung geltend zu machen, die zu den\nverfassungsverbürgten, d. h. dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. unterfallenden\nLeistungen zählt.\n\n32\n\nIst das SZG NRW hingegen verfassungsgemäß, so ist die Klage abzuweisen. In\ndiesem Falle folgt aus Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004, dass das UrlGG\nzum 16. September 2003 aufgehoben worden ist und dementsprechend im Jahre\n2005 nicht mehr fortgegolten hat. Aus Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 ergäbe\nsich dann eine weitere Anwendbarkeit nicht mehr, weil mit dem SZG NRW am\n30. November 2003 eine - wirksame - landesgesetzliche Regelung im Sinne des\nArt. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 in Kraft getreten wäre.\n\n33\n\nB.\nDas SZG NRW verstößt nach Überzeugung der Kammer gegen Art. 33 Abs. 5 GG\na. F., soweit es bewirkt, dass das UrlGG nicht weiter anzuwenden ist mit der Folge,\ndass der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem UrlGG ersatzlos entfallen ist.\n\n34\n\nNach Art. 33 Abs. 5 GG a. F. ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter\nBerücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.\nMit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33\nAbs. 5 GG a. F. ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein\noder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden\nZeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich\nanerkannt und gewahrt worden sind.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -,\nBVerfGE 107, S. 218 (237), m. w. N.\n\n36\n\nHierzu gehört auch das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den\nBeamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach\nseinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach\nMaßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit\nentsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen\nVerhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen\nLebensunterhalt zu gewähren.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2007 - 2 BvR\n1673/03 u. a. -, a.a.O., vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -,\nBVerfGE 107, S. 218 (237), und vom 3. Juli 1985 - 2 BvL\n16/82 -, BVerfGE 70, S. 251 (267), jeweils m. w. N.\n\n38\n\nDas Berufsbeamtentum kann seine Aufgabe nur dann erfüllen, wenn die\nBeamten und ihre Familien nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich gesichert\nsind.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -,\nBVerfGE\n7, S. 155 (163); BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007\n- 2 C 21.06, 2 C 26.06 und 2 C 29.07 -, JURIS.\n\n40\n\nDer durch das SZG NRW bewirkte - ersatzlose - Fortfall des Anspruchs auf\nUrlaubsgeld nach Maßgabe des UrlGG führt zu einem mit Art. 33 Abs. 5 GG a. F.\nnicht zu vereinbarenden, mithin verfassungswidrigen Zustand, weil er - im\nZusammenhang mit anderen, die Beamtenbezüge negativ beeinflussenden\nMaßnahmen des Landes - in den Kernbestand der verfassungsrechtlich\ngeschuldeten Alimentation eingreift. Die \"Streichung\" des Urlaubsgeldes stellt sich in\neinem Gesamtkonzept des Landes zur angestrebten Haushaltskonsolidierung als\neine Einzelmaßnahme dar, die im Zusammenhang mit zahlreichen nachhaltigen\nfinanziellen Einbußen der Besoldungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen\nab dem Jahr 2003 steht. In der (materiell-rechtlich) gebotenen Zusammenschau\nführen die Einbußen - entgegen § 14 BBesG - nicht nur zu einer Nichtanpassung der\nBezüge; sie stellen sich vielmehr als eine unzulässige, weil greifbare Abkopplung der\nAlimentation (einschließlich alimentationsergänzender Fürsorgeleistungen) der\nBesoldungsempfänger des Landes von der allgemeinen Einkommensentwicklung\ndar. In dieser Situation bewirkt der Wegfall des Urlaubsgeldes eine weitere spürbare\nMinderung des den Beamten zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur\nVerfügung stehenden Einkommens - gleich, ob durch den Fürsorge- oder\nBesoldungsgesetzgeber veranlasst -. Der - nicht anderweitig kompensierte -\nAnspruchsverlust führt im Ergebnis zu einem unzulässigen Eingriff in den\nKernbestand der zu gewährenden Alimentation. Die unterste Grenze der (Mindest-)\nAlimentation, deren Unterschreitung durch den Gesetzgeber und den Dienstherrn\nohne jede einzustellende Prärogative zu einer Verfassungswidrigkeit der Maßnahme\nführt, ist nicht mehr gewahrt. \n\n41\n\nDie greifbare Abkopplung der Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein-\nWestfalen von der allgemeinen Einkommensentwicklung ist für die Zeit ab 2003\nfestzustellen. Dieser Befund gilt für die Besoldung aller nach den\nBundesbesoldungsordnungen A, B und R besoldeten Beamten und Richter des\nLandes Nordrhein-Westfalen. Soweit die Bezüge in den unteren Besoldungsgruppen\nder Bundesbesoldungsordnung A - vor allem im Bereich der jährlichen\nSonderzahlung - \"milder\" abgesenkt worden sind als in den höheren\nBesoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und in den\nBundesbesoldungsordnungen B und R, fallen die Unterschiede, soweit es um die\nFrage der Abkopplung i.S.d. § 14 Abs. 1 BBesG geht, nicht ausschlaggebend ins\nGewicht. \n\n42\n\nDie Feststellung, dass die Besoldungsempfänger des Landes NRW seit 2003\nvon der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt sind, hat der 1. Senat des\nOVG NRW mit \n\n43\n\nUrteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a.a.O. \n\n44\n\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend begründet. Die genannte\nEntscheidung betrifft die Kostendämpfungspauschale nach § 12a Abs. 1 BVO NRW\nfür das Jahr 2003. Parallelentscheidungen (Urteile vom 10. September 2007) hat der\n1. Senat des OVG NRW in Bezug auf die Kostendämpfungspauschale für die Jahre\n2004 (1 A 1180/06), 2005 (1 A 3529/06) und 2006 (1 A 1063/07) getroffen.\n\n45\n\nIn dem Urteil des 1. Senates des OVG NRW vom 10. September 2007 - 1 A\n4955/05 - a.a.O., ist u. a. ausgeführt:\n\n46\n\n\" .........Das Land verletzt das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip - ein\nRechtsgut von Verfassungsrang -, indem es in Ansehung der seine Beamten\nund Richter exklusiv treffenden Besoldungsabsenkung seit dem Jahr 2003 an\nder Anwendung von § 12a Abs. 1 BVO NRW festhält. ..........\n\n47\n\nDas Land hat ............ nicht berücksichtigt, dass es seinen Beamten und\nRichtern seit dem Jahr 2003 eine sich allenfalls am äußersten Rande des\nverfassungsrechtlich Zumutbaren bewegende Besoldung gewährt. Die durch\ndie Anwendung der Kostendämpfungspauschale auch im Jahr 2003\nverursachte weitergehende Belastung führt zur Unterschreitung dessen, was\nan angemessener Alimentation zu erwarten war.\n\n48\n\nDiese Unterschreitung beruht darauf, dass die Besoldung der Beamten-\nund Richterschaft des Landes beginnend mit dem Jahr 2003 in nicht zu\nrechtfertigender Weise greifbar von der allgemeinen wirtschaftlichen\nEntwicklung und der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter\nabgekoppelt worden ist. ..........\n\n49\n\nDie Amtsangemessenheit der Alimentation bestimmt sich nach internen\nund externen Maßstäben, insbesondere im Vergleich zu den tariflich\nBeschäftigten des öffentlichen Dienstes und der allgemeinen wirtschaftlichen\nEntwicklung. .............\nDas Alimentationsprinzip ist ....... nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze\nder Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -,\nBVerfGE 114, 258.\n\n51\n\nDie in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines amtsangemessenen\nUnterhalts stellt eine den Besoldungsgesetzgeber (und hier dem Grunde nach\nentsprechend auch den Fürsorgegeber) in die Pflicht nehmende\nverfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, IÖD\n2007, 77.\n\n53\n\nDem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der\nsonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines\nAnspruchs auf standesgemäßen (amtsgemäßen) Unterhalt ein durch seine\nDienstleistung erworbenes Recht zu. Dieses ist durch Art. 33 Abs. 5 GG\nebenso gesichert wie das Eigentum durch Art. 14 GG.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -,\na. a. O.\n\n55\n\nGrenzen der Gestaltungsfreiheit bzw. indisponible Direktiven setzt das\nAlimentationsprinzip dem Besoldungs- wie dem Fürsorgegeber in allen\nbeamtenrechtlichen Zusammenhängen. Dies gilt vor allem bei generellen\nEinsparungsbemühungen der öffentlichen Hand. Finanzielle Erwägungen und\ndas Bemühen, Ausgaben zu sparen, sind für sich genommen in aller Regel\nnicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung anzusehen. So\nbegründen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die\nHerausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel\nund die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung eine\nEinschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Besoldung nicht. Die vom\nDienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig\nvariable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nöffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem\nUmfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen\nSozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner\nFamilie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung\neines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle\nund findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33\nAbs. 5 GG. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich\nbereits eine Veränderung des Grundsatzes der amtsangemessenen\nAlimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des\nGesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe ins\nLeere.\n\n56\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -,\na. a. O., sowie Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, IÖD\n2007, 125, vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, IÖD 2006, 237, und\nvom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218; Lindner, ZBR\n2007, 221, 224.\n\n57\n\nGleichwohl stehen das Alimentations- ebenso wie das Fürsorgeprinzip\nfinanziellen Einsparungsbemühungen nicht schlechthin abwehrend\ngegenüber; sie müssen jedoch im Ergebnis und zu jedem Zeitpunkt die\nAmtsangemessenheit der Alimentation unberührt lassen. Bei dieser\nBeurteilung hat die Höhe des (Netto-)Einkommensniveaus der privatrechtlich\nbeschäftigten Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des öffentlichen\nDienstes, eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des\nAmtes der Beamten und - hieran anschließend - der (Amts)Angemessenheit\nder Alimentation. Diese bestimmt sich zunächst maßgeblich nach\ninnerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem\nDienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung\ndes Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Durch das Gebot, bei der\nBesoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu tragen, soll - dem\nLeistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - einerseits sichergestellt\nwerden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der\nÄmter abgestuft sind. In dieser Hinsicht bestimmt sich die\nAmtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen.\nAndererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit\nimmanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese\nWertigkeit wird durch die mit dem Amt verbundene Verantwortung und die\nInanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Bezugsrahmen für die\nbetragsmäßige Konkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten\nerbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer\nAusbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -,\na. a. O.\n\n59\n\nHinter deren materieller Ausstattung darf die Alimentation der Beamten\nnicht greifbar zurückbleiben.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -,\nBVerwGE 117, 305.\n\n61\n\nDie Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu\nwidmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller\nEinflussnahme durch Dritte hängen wie im Tarifbereich maßgeblich davon ab,\ndass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab\nhierfür wie auch für das Ansehen des Amtes sind nicht zuletzt die Einkünfte,\ndie im Vergleich zu den Einkommen ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit\nvergleichbarer beruflicher Verantwortung erzielt werden. Hinzu kommt, dass\nder Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend\nausgestalten muss. Dies setzt u. a. voraus, dass der öffentliche Dienst mit\nKonditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten\nWirtschaft standhalten. Denn die Alimentation dient nicht allein dem\nLebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde\nFunktion. Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung\nhat sich der Gesetzgeber vor allem an der Entwicklung der einschlägigen\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen\nLebensstandard zu orientieren.\n\n62\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -,\na. a. O., und Beschluss vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -,\na. a. O.\n\n63\n\n........ Auch die wachsende Nachfrage staatlicher Leistungen und die\nBelastungen, die durch eine frühere Aufstockung der Zahl der Beamten\nverursacht werden, können für sich genommen eine Absenkung der\nBesoldung zur Einsparung staatlicher Ausgaben nicht als Sachgrund\ntragen.\n\n64\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -,\na. a. O., zum Versorgungsniveau.\n\n65\n\nDies leuchtet ungeachtet aller dogmatischen Schwierigkeiten bei der\nrechtlichen Einordnung der Bestandteile der Alimentation (im engeren Sinn),\nder alimentationsgleichen Leistungen (wie Sonderzahlung nebst Urlaubsgeld)\nund der hierauf bezogenen ergänzenden fürsorgerischen Leistungen\nunmittelbar ein. Kosten lassen sich durch jede Kürzung von Leistungen -\ngleich welcher Art - und besonders umfangreich bei den Personalausgaben\nreduzieren; als (alleiniges) Argument für die Zulässigkeit, dieses Ziel zu\nverfolgen, taugt diese Begründung nicht.\n\n66\n\nDie demgegenüber erforderliche Auseinandersetzung seitens des Landes\nmit der Frage der amtsangemessenen Alimentation stellte sich jedoch um so\ndringlicher, als der bislang allein zuständige Besoldungsgesetzgeber Bund -\nwie noch darzulegen sein wird - offensichtlich bis zum Jahr 2002 seine\nPrärogativen ausgeübt hat und in der von ihm vorgenommenen Weise von\neiner Amtsangemessenheit der bislang gewährten (Gesamt-)Besoldung\nausgegangen ist. Noch mit dem BBVAnpG 2000 hat dieser durch\nBesoldungsanpassungen im Zeitraum von 1999 bis 2002 langfristig für alle\nStatusgruppen im öffentlichen Dienst - also Beamte/Richter und tariflich\nBeschäftigte - eine gleichgerichtete Entwicklung der Bezüge sichern und die\nEinheit des öffentlichen Dienstes stärken wollen (BT-Drucks. 14/5198, S.\n9).\n\n67\n\nDas Land kann sich in Anbetracht dieser offenliegenden, vom damals\nallein zuständigen Kompetenzträger ausgeübten Prärogative nicht darauf\nzurückziehen, Erwägungen hinsichtlich der Amtsangemessenheit seien bereits\ndeswegen entbehrlich, weil es sich bei der Sonderzahlung oder dem\nUrlaubsgeld um keine den spezifischen verfassungsrechtlichen Schutz des\nArt. 33 Abs. 5 GG genießende Leistungen handeln würde. Es trifft zwar zu,\ndass der Beamte keinen Anspruch auf eine Leistung gerade in dieser Form\nhat. Entscheidend ist aber allein, ob die dem Beamten insgesamt gewährte\nAlimentation - gleich in welcher Weise sich diese aus einzelnen Komponenten\nzusammensetzt - den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Es sind\ndie Nettobezüge maßgeblich, mithin das, was sich der Beamte von seinem\nGehalt einschließlich jahresbezogener Sonderzahlungen in der Summe\ntatsächlich leisten kann. Der Gesetzgeber kann zwar die Struktur der\nBeamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten pro futuro ändern. Dies setzt\naber voraus, dass nicht die verfassungsrechtlich garantierte\nAlimentierungspflicht und die hierdurch gesicherte Untergrenze einer\namtsangemessenen Besoldung verletzt werden.\n\n68\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, a. a. O.\n\n69\n\n........(Nach) ...... § 14 Abs. 1 BBesG ....... wird die Besoldung\nentsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und\nfinanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den\nDienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig\nangepasst. Auch § 14a Abs. 5 BBesG verpflichtet bei der Beurteilung der\nAuswirkungen der Versorgungsrücklagen zur Berücksichtigung der\nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Das Land hat an\ndieser laufenden Verantwortung - vermittelt über die ihm seit dem Jahr 2003\neingeräumte Kompetenz hinsichtlich der Gewährung von Sonderzahlungen -\nteil; seit dem 1. September 2006 trägt es diese Verantwortung alleine.\n.............\n\n70\n\nAngesichts der - beginnend mit dem Jahr 2003 Wirksamkeit erlangenden -\nüber die Kostendämpfungspauschale hinausgehenden besoldungsrelevanten\nMaßnahmen des Landes überschreitet das Festhalten an der\nKostendämpfungspauschale und erst recht ihre Erhöhung ab dem Jahr 2003\ndie verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit.\nDie Kostendämpfungspauschale führt auf einen mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht\nvereinbaren, mithin verfassungswidrigen Zustand, weil sie - im\nZusammenhang mit anderen negativen besoldungswirksamen Eingriffen des\nLandes - in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten\nAlimentation eingreift. Die Kostendämpfungspauschale stellt sich in einem\nGesamtkonzept des Landes zur angestrebten Haushaltskonsolidierung als\neine Einzelmaßnahme dar, die im Zusammenhang mit zahlreichen\ngravierenden finanziellen Einbußen der Besoldungsempfänger des Landes\nNordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2003 steht. In der (materiell-rechtlich)\ngebotenen Zusammenschau\n\n71\n\nvgl. Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u. a. -,\na. a. O. - \n\n72\n\nführen die Einbußen - entgegen § 14 BBesG - nicht nur zu einer\nNichtanpassung der Bezüge. Sie leiten vielmehr eine unzulässige, weil\ngreifbare Abkopplung der Alimentation (einschließlich\nalimentationsergänzender Fürsorgeleistungen) der Besoldungsempfänger des\nLandes von der allgemeinen Einkommensentwicklung ein. In Anbetracht\ndieses Zustands stellt sich die Kostendämpfungspauschale als eine spürbare\nweitere Minderung des den Beamten zur Bestreitung des allgemeinen\nLebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens - gleich, ob durch\nden Fürsorge- oder Besoldungsgesetzgeber veranlasst - dar. Jedenfalls diese\nweitere Minderung führt im Ergebnis auf einen unzulässigen Eingriff in den\nKernbestand der zu gewährenden Alimentation. Die unterste Grenze der\n(Mindest-)Alimentation, deren Unterschreitung durch den Gesetzgeber und\nden Dienstherrn ohne jede einzustellende Prärogative auf eine\nVerfassungswidrigkeit der Maßnahme führt, ist hierdurch nicht mehr gewahrt.\nDie greifbare Abkopplung der Alimentation der Beamten des Landes\nNordrhein-Westfalen von der allgemeinen Einkommensentwicklung ist für die\nZeit ab 2003 festzustellen.\n\n73\n\nZum Gesichtspunkt der Abkopplung vgl. auch OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 -, Juris, und OVG\nSachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, Juris.\n\n74\n\nEs ist nicht zu erkennen, dass die Besoldung der Beamten seitdem noch\nan der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung teilhat. Ganz im Gegenteil\nzielen die besoldungswirksamen Maßnahmen, die das Land sowohl als\nFürsorge- als auch als Besoldungsgesetzgeber ergriffen hat, auf eine\nSonderbehandlung seiner Beamten im Sinne eines unzulässigen\nSonderopfers. .............Die rechtliche Bewertung der Besoldungslage im hier\nrelevanten Zeitraum wird ferner durch die Betrachtung der Entwicklung der\nallgemeinen wirtschaftlichen (Lebens)Verhältnisse und durch weitere in\ndiesem Zusammenhang Bedeutsamkeit erlangende Begleitumstände\ngestützt.\n\n75\n\nDie Entwicklung der Beamtenbesoldung ist für die Zeit ab 1991 in den\nBlick zu nehmen. Dies rechtfertigt sich vor allem daraus, dass sich der\nBesoldungsgesetzgeber aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands\nwiederholt mit der Frage zu befassen hatte, wie diejenigen Beamten -\namtsangemessen - besoldet werden könnten, die im Beitrittsgebiet von ihrer\nerstmaligen Ernennung an beschäftigt werden. Die Lösung der\nProblemstellung wurde zunächst mit der aufgrund des § 73 BBesG\nermöglichten Absenkung der Dienstbezüge angegangen. Die\nVerordnungsermächtigung in § 73 BBesG erstreckt sich allerdings u. a. auch\ndarauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und\nfinanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem Beitrittsgebiet\nabweichend vom BBesG festzusetzen und regelmäßig anzupassen. Die\nDienstbezüge der im Beitrittsgebiet davon betroffenen Beamten, Richter und\nSoldaten wurden dementsprechend schrittweise erhöht. Der maßgebliche\nVomhundertsatz belief sich ab 1. Juli 1991 zunächst auf 60, wurde in der\nFolgezeit regelmäßig erhöht und belief sich ab 1. Januar 2002 auf 90, ab\n1. Januar 2003 auf 91 und zuletzt ab 1. Januar 2004 auf 92,5 der Besoldung,\nwelche die in den \"alten\" Bundesländern beschäftigten Beamten erhielten.\n\n76\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -,\na. a. O.\n\n77\n\nDer Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber war also in der\nZeit ab dem Jahr 1990 mehrfach genötigt, sich mit der Amtsangemessenheit\nder Besoldung zu befassen. Die Festlegung der Besoldungshöhe für in den\nBeitrittsgebieten verwendete Besoldungsempfänger setzte notwendigerweise\neine Bewertung der bislang im Übrigen gewährten Alimentation hinsichtlich\nihrer Amtsangemessenheit voraus. Der Besoldungsgesetzgeber gab, indem er\ndiese als Bezugspunkt festsetzte, zu erkennen, dass er die im bisherigen\nBundesgebiet gewährte Alimentation für amtsangemessen ansah, angesichts\nder ausdrücklich in Bezug genommenen wirtschaftlichen und finanziellen\nVerhältnisse im Beitrittsgebiet dort jedoch Abschläge für (amts)angemessen\nerachtete. Der Besoldungsgesetzgeber ging keineswegs von einer\nÜberalimentation der im bisherigen Bundesgebiet beschäftigten\nBesoldungsempfänger aus, die ggf. Abschläge gegenüber neu beschäftigten\nBeamten, Soldaten und Richtern im Beitrittsgebiet hätte rechtfertigen können.\nDies belegen die gleichzeitig vorgenommenen deutlichen linearen\nEinkommenserhöhungen durch die Bundesbesoldungs- und\nVersorgungsanpassungsgesetze der Jahre 1991, 1992 und 1993. Sie\nbetrugen 6,0 %, 5,4 % und 3,0 %. Diesen Befund teilt in der Sache auch das\nBundesverfassungsgericht, das für die Jahre 1978 bis 1996 jedenfalls eine\nÜberalimentation nicht hat erkennen können.\n\n78\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a.\n-, a. a. O.; an diese Bewertung anschließend OVG NRW, Urteil vom\n20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, a. a. O.\n\n79\n\nIm Einzelnen stellt sich - unter Außerachtlassung der im Wesentlichen\nvergleichbaren Einmalzahlungen - die Entwicklung der Beamtenbesoldung im\nVerhältnis zu derjenigen der Einkommen der im öffentlichen Dienst des\nLandes und der Gemeinden Beschäftigten ab 1991 wie folgt dar:\n\n80\n\nZeitliche Auswirkung ab\n Tariflicher Bereich\n(Nachweise bei Böhm/\nSpiertz, BAT, Teil III) Beamtenbereich\n01.01.91 +6,0 %\n01.03.91 +6,0 % : BBVAnpG 91 vom 21.02.92 (BGBl. I S. 266)\n01.05.92\n01.06.92 +5,4 % +5,4 % : BBVAnpG 92 vom 23.03.93 (BGBl. I S. 342)\n01.01.93 +3,0 %\n01.05.93 +3,0 % : BBVAnpG 93 vom 20.12.93 (BGBl. I S. 2139)\n01.01.94 +2,0 %\n01.10.94\n01.01.95 +2,0 % : BBVAnpG 94 vom 24.08.94 (BGBl. I S. 2229)\n01.05.95 +3,2 % +3,2 % : BBVAnpG 95 vom 18.12.95 (BGBl. I S. 1942)\n01.01.97 +1,3 %\n01.03.97\n01.07.97 +1,3 % : BBVAnpG 96/97 vom 24.03.97 (BGBl. I S. 590)\n01.01.98 +1,5 % +1,5 % : BBVAnpG 98 vom 06.08.98 (BGBl. I S. 2026)\n01.04.99 +3,1 %\n01.06.99\n01.01.00 +2,9 % : BBVAnpG 99 vom 19.11.99 (BGBl. I S. 2198)\n01.08.00 +2,0 %\n01.01.01 +1,8 % : BBVAnpG 00 vom 19.04.01 (BGBl. I S. 618)\n01.09.01 +2,4 %\n01.01.02 +2,2 % : BBVAnpG 00 vom 19.04.01 (BGBl. I S. 618)\n01.01.03\n01.04.03 +2,4 %\n01.04.03\n01.07.03 +2,4 % : BBVAnpG 03/04 vom 10.09.03 (BGBl. I S. 1798)\n12/03 Kürzung der Sonderzahlung auf 84,29 % (A2 - A6), 70 % (A7, A8),\n50 % (sonstige): Sonderzahlungsgesetz vom 20.11.03 - SZG NRW - (GV NRW S.\n696)\n01.01.04 +1,0 %\n01.04.04 +1,0 % : BBVAnpG 03/04 vom 10.09.03 (BGBl. I S. 1798)\n01.05.04 +1,0 %\n07/04 Streichung Urlaubsgeld , bisher 332,34 EUR (A2 - A8), 255,65 EUR\n(sonstige): BBVAnpG 03/04 i. V. m. SZG NRW\n01.08.04 +1,0 % : BBVAnpG 03/04\n12/06 Landesbereich:\nKürzung der Sonderzahlung auf 95 % (E1 - E8), 80 % (E9 - E11), 50 % (E12 -\nE13), 35 % (E14 - E15), Regelung von Leistungsentgelten : TV-L vom 12.10.06\nKommunaler Bereich: Neufestlegung der Sonderzahlung auf 90 % (E1 - E8), 80 %\n(E9 - E12), 60 % (E13 - E 15), Regelung von Leistungsentgelten : TVÖD vom\n13.09.06 Kürzung der Sonderzahlung auf 60 % (A2 - A6), 45 % (A7, A8), 30 %\n(sonstige): Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 23.05.06 (GV NRW S. 197)\n\n81\n\nDie Darstellung zeigt: Der Bund als Besoldungsgesetzgeber ist sich im Sinne\nder bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Umstands bewusst\ngewesen, dass die Besoldung der Beamten an die allgemeine\nEinkommensentwicklung anzupassen ist, wie sie u. a. in den Tarifabschlüssen\nfür den öffentlichen Dienst ihren Ausdruck fand. Er hat ferner seine\nPrärogativen bei der Bestimmung der Amtsangemessenheit der Besoldung\ndementsprechend (zunächst) ausgeübt. Die Bezüge wurden, wenn auch nicht\nunter identischer Übernahme, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden\nist,\n\n82\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, a. a. O.;\nBVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -,\na. a. O.,\n\n83\n\nso aber doch regelmäßig jedenfalls \"unter Berücksichtigung\" der\nTarifabschlüsse für den Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes\nangepasst (Gesetzentwürfe der Bundesregierung zu den BBVAnpG der Jahre\n1991 bis 1995, 1996/97, 1998 bis 2000 und 2003/2004, BT-Drucks. 12/732, S.\n1, 23; 12/3629, S. 1, 25; 12/5472, S. 1; 12/7706, S. 1, 23; 13/2210, S. 1, 22;\n13/5983, S. 1, 7; 13/10722, S. 1, 7; 14/1088, S. 1, 9; 14/5198, S. 1, 9, und\n15/1186, S. 1, 64). So sind für die Zeit von 1991 bis 1999 die Tarifabschlüsse\nfür die Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit Blick auf die linearen\nSteigerungsraten unverändert übernommen worden. Allerdings waren bereits\nseit 1991 verschiedentlich und seit 1999 durchgängig zeitliche\nVerschiebungen der Erhöhung um einige Monate zu verzeichnen.\n\n84\n\nVgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007\n- 2 A 10516/07 -, a. a. O.\n\n85\n\nBereits hiermit sollten die Beamten nach den Gesetzesmaterialien einen\nBeitrag zu allgemeinen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen erbringen (BT-\nDrucks. 12/7706, S. 23; 13/5983, S. 7; 14/5198, S. 1, 9), die zum Teil im\nZusammenhang mit besonderen wirtschaftlichen Belastungen im Rahmen der\nWiedervereinigung Deutschlands als erforderlich angesehen wurden (BT-\nDrucks. 12/732, S. 1, 23), die zum Teil ihren Grund aber auch in der\nGegenfinanzierung der Umsetzung bundesverfassungsgerichtlicher\nEntscheidungen hatten (erhöhter Familienzuschlag für kinderreiche\nBeamtenfamilien, vgl. BT-Drucks. 14/1088, S. 1, 9). Für das Jahr 1999 wurde\nfür den Beamtenbereich erstmals die lineare Steigerungsrate des\nTarifabschlusses des Jahres 1999 nicht in voller Höhe übernommen.\nBegründet wurde dies mit den hieraus zu erbringenden Beiträgen der\nBeamten für die Ausstattung des Sondervermögens \"Versorgungsrücklagen\ndes Bundes und der Länder\" (BT-Drucks. 14/1088, S. 1, 9; 14/5198, S. 1,\n9).\n\n86\n\nErgebnis dieser Feststellungen ist, dass die Erhöhung der Besoldung im\nZeitraum von 1991 bis 2002 bereits nach der Vorstellung des damals allein\nzuständigen Gesetzgebers Bund allenfalls eine unvollständige Anpassung an\ndie allgemeine Einkommensentwicklung darstellt. Sie führte dazu, dass die\nBeamten mit der allgemeinen Einkommensentwicklung schon nicht mehr\nSchritt halten konnten. Gleichwohl ist eine greifbare Abkopplung von der\nallgemeinen Einkommensentwicklung im Tarifbereich der im öffentlichen\nDienst Beschäftigten unter Berücksichtigung der Entwicklung der allgemeinen\nwirtschaftlichen Verhältnisse zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gewesen; sie\nwar durch den Besoldungsgesetzgeber auch ausdrücklich nicht beabsichtigt.\nNach seiner zum Ausdruck gebrachten Intention hat weiterhin ein Ausgleich\nfür die allgemeine Preissteigerung und ein (Noch)Schritthalten mit den\nAnsprüchen an eine Lebensführung stattgefunden, wie sie auch die\nEntlohnung für vergleichbare Tätigkeiten im sonstigen öffentlichen Dienst\nermöglicht. Der Bund ist ersichtlich davon ausgegangen, dass er bis zum Jahr\n2002 seiner Alimentationspflicht in einem dem absoluten Mindestmaß\nzumindest genügenden Umfang nachgekommen ist. Die Bundesregierung hat\nanlässlich der parlamentarischen Beratungen zum BBVAnpG 2000 betont, in\neiner Gesamtschau der Jahre 1999 bis 2002 würden die Dienst- und\nVersorgungsbezüge mit den vorgeschlagenen Erhöhungen um 2 % und 2,4 %\n(jeweils unter Einbehalt von 0,2 % für die Versorgungsrücklage) um insgesamt\n7,5 % linear angehoben und damit an die Entwicklung der allgemeinen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Hierbei sei das Tarifergebnis für die\nArbeiternehmer des öffentlichen Dienstes Grundlage und Leitziel der\nvorgeschlagenen Erhöhungen. Diese Anknüpfung sichere langfristig für alle\nStatusgruppen im öffentlichen Dienst eine gleichgerichtete Entwicklung der\nBezüge und stärke damit die Einheit des öffentlichen Dienstes. Zusammen mit\nder Steuerentlastung und der Erhöhung des Kindergeldes seien die\nNettoeinkommen der Beamten real deutlich gestiegen und würden auch weiter\nangemessen steigen (BT-Drucks. 14/5198, S. 14).\n\n87\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 2 BvL 19/02 -, ZBR\n2004, 47.\n\n88\n\nEntscheidend ändern sich die Verhältnisse demgegenüber ab 2003. Die\nbis zum Jahr 2002 verfolgten, im allgemeinen Konsens angewandten und\nverfassungsrechtlich fundierten Parameter werden ausdrücklich verworfen.\nDer Bund hat mit dem BBVAnpG 2003/2004 das Gesetz über die Gewährung\neiner jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642) und das Urlaubsgeldgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780)\naufgehoben und bestimmt, dass diese Gesetze (lediglich) bis zum Inkrafttreten\nbundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen\nSonderzahlungen weiter anzuwenden sind. Zur Begründung hat der\nInnenausschuss des Bundestages auf die beabsichtigte Stärkung der\nLänderkompetenzen im Bereich u. a. der Beamtenbesoldung verwiesen. Den\nLändern werde mehr Gestaltungsspielraum eingeräumt, um eigenständige\nRegelungen im Bereich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes erlassen zu\nkönnen. Unter Beibehaltung einheitlicher Standards in der Besoldung erfolge\neine auf den Bereich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes begrenzte\nFlexibilität, die von den Ländern ausdrücklich gewünscht werde\n(Beschlussempfehlung vom 2. Juli 2003, BT-Drucks. 15/1347, S. 1, 27). Der\nBundesrat hatte zuvor einen entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht, zu\ndessen Begründung auf die schwierige, teils extrem belastete Situation der\nLandeshaushalte und auf die regionalen, sozialen und leistungsbezogenen\nHandlungsmöglichkeiten verwiesen worden ist. Die den Ländern\neinzuräumenden Regelungsmöglichkeiten sollten der unterschiedlichen\nfinanziellen Leistungskraft in begrenzter, dem Alimentationsprinzip\nentsprechender Weise Rechnung tragen (BT-Drucks. 15/1021, S. 7).\n\n89\n\nDas Land hat von der ihm eingeräumten Kompetenz mit dem Erlass des\nSZG NRW zeitnah Gebrauch gemacht und Sonderzahlungen in dem oben in\nder Tabelle dargestellten Umfang verringert. Dies hat bereits im Jahr 2003 für\ndie Beamten des Landes eine Besoldungskürzung zur Folge, die sowohl in\nabsoluten, als auch in relativen Beträgen spürbar und erheblich ist. Mit einer\nbloßen Marginalität, die ggf. durch schlichte Berufung auf ausgeübte\nEinschätzungsprärogativen erklärt und auch gerechtfertigt werden mag, kann\ndieser Befund nicht abgetan werden.\n\n90\n\n Jahreseinkommen in EUR ........\n Jahreseinkommen in EUR fiktiv\n\n(Jahresgrundgehalt der ersten Dienstaltersstufe zzgl. Sonderzahlung unter\nBeibehaltung des Bemessungsfaktors 0,8631 nebst Urlaubsgeld abzgl.\nLohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)\n Differenz\n\na) absolut\n\nb) relativ\nA 7 17.878,37 1.620,19 x 3 + 1.659,07 x 9 = 19.792,20\nzzgl. 1.431,94 + 332,34 = 21.556,48\nabzgl. 3.048,00 + 167,64 + 274,32 = 18.066,52 a) 188,15\n\nb) 1,04\nA 12 24.286,50 2.450,28 x 6 + 2.509,09 x 6 = 29.756,22\nzzgl. 2.165,60 + 255,65 = 32.177,47\nabzgl. 6.405,00 + 352,27 + 576,45 = 24.843,75 a) 557,25\n\nb) 2,24\nR 2 32.549,11 3.610,23 x 6 + 3.696,88 x 6 = 43.842,66\nzzgl. 3.190,78 + 255,65 = 47.289,09\nabzgl. 12.269,00 + 674,79 + 1.104,21 = 33.241,09 a) 691,98\n\nb) 2,08\nB 4/\nR 4 47.181,92 6.138,96 x 6 + 6.286,30 x 6 = 74.551,56\nzzgl. 5.425,71 + 255,65 = 80.232,92\nabzgl. 27.972,00 + 1.538,46 + 2.517,48 = 48.204,98 a) 1.023,06\n\nb) 2,12\nB 8/\nR 8 55.584,36 7.632,22 x 6 + 7.815,39 x 6 = 92.685,66\nzzgl. 6.745,46 + 255,65 = 99.686,77\nabzgl. 37.418,00 + 2.057,99 + 3.367,62 = 56.843,16 a) 1.258,80\n\nb) 2,21\n\n91\n\nDie monatliche Belastung liegt in Anlehnung an die in § 12a Abs. 1 BVO NRW\nvorgesehene Staffelung nach Besoldungsgruppen hiernach in absoluten\nBeträgen zwischen 15,68 EUR und 104,90 EUR, im Verhältnis zum\nJahreseinkommen beläuft sich die Kürzung auf 1,04 % bis 2,24 %. Die\nErheblichkeit der Kürzungsbeträge lässt sich insbesondere daran messen,\ndass noch unmittelbar vor der vorgenommenen Kürzung die Besoldung der\nBeamten bis zur Besoldungsgruppe A 11 ab dem 1. April 2003 und für die\nübrigen Beamten ab dem 1. Juli 2003 linear um 2,4 % erhöht worden ist,\nwomit nach der oben dargelegten Intention des\nBundesbesoldungsgesetzgebers (lediglich) eine notwendige Anpassung der\nBezüge bewirkt werden sollte; bezogen auf das gesamte Jahr 2003 bedeutet\ndies für die Beamten der Besoldungsgruppen bis A 11 eine Steigerung um\nrund 1,8 %, für alle übrigen eine solche um rund 1,2 %. Dem stehen bereits\nbei generalisierender und pauschalierender Betrachtung im Jahr 2003\nKürzungen in teils überschießendem Umfang gegenüber.\n\n92\n\nDie Besoldungskürzung fällt auch für einen Beamten bzw. Richter in einer\ndem Kläger vergleichbaren Position nicht marginal aus. Verfügte ein Richter in\nder Stufe 12 der Besoldungsgruppe R 1 mit einem Familienzuschlag der\nStufe 5 bei Wahl der Steuerklasse 3 ohne Kirchensteuerpflicht mit 4\nKinderfreibeträgen im Jahr 2003 tatsächlich über ein Jahresbruttogrundgehalt\nvon 58.628,58 EUR (4.827,78 EUR x 6 + 4.943,65 EUR x 6),\nFamilienzuschlag von 8.679,12 EUR (714,68 EUR x 6 + 731,84 EUR x 6),\nSonderzahlung von 2.939,99 EUR und Urlaubsgeld von 255,65 EUR, wovon\nnach Abzug von Lohnsteuer (15.372,00 EUR) und Solidaritätszuschlag\n(419,10 EUR) noch insgesamt 54.712,24 EUR verblieben, wäre ihm unter\nAnlegung des bisherigen Bemessungsfaktors eine Sonderzahlung von\n5.000,76 EUR gewährt worden, was nach Abzug von Steuern\n(16.114,00 EUR, 452,76 EUR) zu einer Nettojahresbesoldung von\n55.997,35 EUR (brutto: 72.564,11 EUR) geführt hätte. Dies bedeutet allein\nbezogen auf das Jahr 2003, dass dem Kläger 1.285,11 EUR (monatlich\n107,09 EUR) weniger Besoldung für die Bestreitung des allgemeinen\nLebensunterhalts gewährt wurde. In Relationen ausgedrückt handelt es sich\num 2,29 % des Jahreseinkommens; unter notwendiger Hinzurechnung der\nden Kläger zusätzlich treffenden und vorliegend gerade auf ihre\nVerfassungsmäßigkeit hin zu untersuchenden Kostendämpfungspauschale\nliegt die Belastung bei 1.425,11 EUR (monatlich 118,76 EUR) oder 2,54 %.\nMittelfristig - allein für den Zeitraum 2003 bis 2007 - gesehen bedeutet dies\neine Einkommenseinbuße von über 9.000 EUR.\n\n93\n\nDiese nach absoluten und relativen Maßstäben gravierende, weil auch\nkeine nur entfernte Entsprechung in der vergleichbaren allgemeinen\nwirtschaftlichen Entwicklung findende Belastung des Klägers - als insoweit\nrepräsentativer Teil der Betroffenen - lässt sich nicht dahingehend\nmarginalisieren, es könne ihm zugemutet werden, seinen (bislang)\namtsangemessenen Lebensstandard durch Konsumverzicht abzusenken.\nDenn zu einem derartigen Verzicht kann der Beamte jedenfalls so lange nicht\nverpflichtet werden, wie solches in der allgemeinen wirtschaftlichen\nEntwicklung keine Rechtfertigung findet. Auch Zusammenhänge zwischen\ndem - den Beamten nicht zustehenden - Streikrecht und der Auferlegung\neines Sonderopfers im Wege der Besoldungsabsenkung gerade der\nBeamtenschaft sind nicht erkennbar. Völlig unerheblich ist schließlich, ob der\nKläger als Richter der Besoldungsgruppe R 1 in Anbetracht der ihm nach den\nKürzungen noch gewährten Besoldung \"ein Leben deutlich oberhalb des\nsozialhilferechtlichen Existenzminimums führen\" kann.\n\n94\n\nVgl. aber OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -,\na. a. O.; offenlassend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 -\n1 L 453/05 -, a. a. O.\n\n95\n\nDer Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation\nwurzelt - für jeden Beamten jeder Besoldungsgruppe - in Art. 33 Abs. 5 GG\nund nicht im Sozialstaatsprinzip. Sozialhilferechtliche Erwägungen taugen nur\ndann als evidenter Kontrollmaßstab, wenn die gewährte Besoldung nicht\neinmal das Existenzminimum sichert.\n\n96\n\nVgl. zu den unzureichenden familienbezogenen\nBezügebestandteilen BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2\nBvL 26/91 u. a. -, a. a. O.\n\n97\n\nAnsonsten ist das sozialhilferechtlich gewährleistete Existenzminimum\nschlechthin ungeeignet, als Parameter für die Amtsangemessenheit der\nBeamtenbesoldung zu dienen. Sozialhilfe dient der Sicherung\nmenschenwürdiger Existenz für eine Bevölkerungsgruppe, die sich diese aus\neigener Kraft, namentlich wegen fehlender eigener Mittel aus Erwerbstätigkeit,\nnicht selbst verschaffen kann. Damit in keinerlei Zusammenhang steht die\nFrage, welche \"Gegenleistung\" einem Beamten bzw. Richter geschuldet wird,\ndem die \"volle Hingabe an seinen Beruf\" abverlangt ist (vgl. § 36 BRRG, § 57\nLBG NRW, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG). Vergleichsgruppe ist demgemäß nicht die\nauf Inanspruchnahme von Sozialhilfe (bzw. - jetzt - Arbeitslosengeld II)\nangewiesene Gruppe der Erwerbslosen, sondern diejenige Gruppe von\nErwerbstätigen, die nach Ausbildung und Anforderung an ihr jeweiliges \"Amt\"\nmit den Beamten vergleichbar ist. Jene Gruppe gibt bei notwendig\npauschalierender Sicht den nach den Zeitläufen unterschiedlichen\nLebensstandard vor, an dem die Beamtenbesoldung zu orientieren ist.\n\n98\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -,\na. a. O.; die gedankliche Bezugnahme auf das sozialhilferechtliche\nExistenzminimum in dem Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 2003\n- 2 BvL 3/00 -, a. a. O., ist danach als überholt zu erachten und betrifft\nim Übrigen außergewöhnliche Umstände.\n\n99\n\nAus den dargelegten finanziellen Einbußen erschließt sich, dass die\nBeamten des Landes allgemein und mit ihnen auch der Kläger beginnend mit\ndem Jahr 2003 nicht mehr an der allgemeinen Einkommensentwicklung\nteilhatten. Ungeachtet dessen hat das Land die ursprünglich lediglich für einen\nZeitraum von drei Jahren vorgesehene Absenkung der Sonderzahlung mit\ndem Haushaltsbegleitgesetz 2006 vertieft. Die vorgesehene\nWiederangleichung an das bundesrechtliche Niveau wurde nicht zugelassen,\nsondern eine nach Ansicht der Landesregierung zur Haushaltskonsolidierung\nerforderliche noch weitergehende Absenkung vorgenommen (LT-Drucks.\n14/1000, S. 4, 73 ff., 102). Überdies tritt das SZG NRW mit Ablauf des\n31. Dezember 2009 außer Kraft (§ 11 SZG NRW).\n\n100\n\nDas Land hat danach sowohl die Struktur der Beamtenbesoldung mit Blick\nauf die vollständige Abschaffung des Urlaubsgeldes verändert - dieser\nursprüngliche Bestandteil der Besoldung ist mit Wirkung ab 2004 weggefallen\n- als auch in Verbindung mit weiteren Begleitmaßnahmen das\nJahreseinkommen gekürzt, was - auch dies ist dem Land zuzugestehen - nicht\nper se verfassungswidrig ist. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch\ndarauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen\nRegelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist,\nunverändert erhalten bleiben. Jederzeit geändert werden können u. a. das\nsog. 13. Monatsgehalt oder das Urlaubsgeld. Art. 33 Abs. 5 GG stellt keinen\nGrundsatz auf, wonach sich die Besoldung des Beamten aus bestimmten\nKomponenten zusammensetzen müsste, und er garantiert auch nicht die\nunverminderte Höhe der Bezüge. Der Beamte hat allerdings Anspruch darauf,\nunbeschadet von Änderungen oder Kürzungen, die einer sachlichen\nRechtfertigung bedürfen, amtsangemessen alimentiert zu werden.\n\n101\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u. a.\n-, BVerfGE 44, 249, vom 6. März 2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und\nvom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a. a. O.\n\n102\n\nVorliegend fehlt es - abgesehen davon, dass in den einschlägigen\nparlamentarischen Verfahren ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund für\ndie Eingriffe in die Besoldung nicht dargelegt worden ist - auch bei objektiver\nBetrachtung an einem sachlichen Grund für die Kürzungen, der vor Art. 33\nAbs. 5 GG Bestand hätte. Darüber hinaus führen die besoldungswirksamen\nKürzungen zur Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation.\n\n103\n\nAls alleiniger Grund für die Kürzungen ist nach allem nur die Einsparung\nvon Kosten zu erkennen. Hierauf allein lassen sich - wie schon mehrfach\nbetont - in beamtenrechtlichen Zusammenhängen Eingriffe in die Besoldung\njedoch nicht stützen. Hinzu kommen muss ein für den Eingriff\nsystemimmanenter Grund. So muss beispielsweise der Grund für die\nBeschränkung von Versorgungsleistungen im Versorgungssystem selbst\nangelegt sein,\n\n104\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -,\na. a. O.;\n\n105\n\nbei Änderungen im Besoldungsgefüge ist dem Gesetzgeber\nzuzugestehen, das gesamte Gefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den\nBlick zu nehmen.\n\n106\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE\n110, 353.\n\n107\n\nHinsichtlich der Absenkung der den Beamten des Landes zu\ngewährenden (Jahresnetto-)Besoldung ist ein im Besoldungsgefüge liegender\nGrund ebenso wenig ersichtlich wie ein hierfür sprechender übergreifender\nGesichtspunkt. Namentlich die insoweit in Betracht zu ziehende Erwägung, die\nBeamten könnten bislang zu hoch alimentiert gewesen sein, greift aus den\ndargelegten Gründen nicht.\n\n108\n\nAuch im Übrigen gibt es keine empirischen Anhaltspunkte für einen das\nBesoldungsgefüge übergreifenden Gesichtspunkt, der eine Absenkung der\nBezüge rechtfertigen würde. Die bislang gewährte Besoldung der Beamten ist\nangesichts der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter und der\nallgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ab dem Jahr 2003 nicht zu hoch\nangesetzt, sodass sie im Wege der Reduzierung mehrerer Komponenten der\nBesoldung (hier: Sonderzahlung einschließlich Urlaubsgeld) nunmehr - nach\nunten - angepasst werden müsste. Die den Beamten verweigerte Teilhabe an\nder allgemeinen Einkommensentwicklung ist danach weder vom Land\ntragfähig begründet noch sonst begründbar. Sie führt zur diesbezüglichen\n\"Abkopplung\" und der hiermit verbundenen Gefährdung der\namtsangemessenen Alimentation.\n\n109\n\nEine vergleichbar negative Einkommensentwicklung vergleichbarer\nBeschäftigter ist im Land Nordrhein-Westfalen nicht zu verzeichnen. Auch das\nLand als im Rahmen der Sonderzahlung tätig werdender Gesetzgeber geht\nhiervon nicht aus. Das Land hat - beginnend ab 2003 - die Sonderzahlungen\nvielmehr planmäßig in einem deutlichen Umfang zur Herbeiführung eines\nSonderopfers gekürzt. Denn weder sind im gedanklichen Ansatz\nentsprechende Kürzungen im Bereich der tariflich Beschäftigten gegenüber\ngestellt worden noch sind diese tatsächlich erfolgt. Die Landesregierung hat\nzum geplanten SZG NRW im Jahr 2003 vorgetragen, entsprechende\nTarifverträge seien zwar gekündigt worden. Die Kündigung gelte allerdings nur\nfür neu eingestellte Arbeitnehmer des Landes; für die bestehenden\nArbeitsverhältnisse entfalte der gekündigte Tarifvertrag eine Nachwirkung. Bis\nzum Jahr 2005 solle über eine Neuregelung der Sonderzuwendungen im\ntariflichen Bereich verhandelt werden (LT-Drucks. 13/4572, S. 16). Tatsächlich\nerfolgt ist eine Neuregelung der Sonderzuwendungen für die im öffentlichen\nDienst des Landes stehenden Beschäftigten erst auf der Grundlage des TV-L\nvom 12. Oktober 2006 mit Wirkung zum 1. November 2006. Diese erweist sich\ngegenüber den Verhältnissen im Bereich der Beamtenschaft überdies deutlich\ngünstiger; so fallen die prozentualen Beträge für die Sonderzuwendung\nsignifikant höher aus und werden überdies ab dem 1. Januar 2007 zum\nTabellenentgelt zusätzlich Leistungsentgelte eingeführt. Ein Anteil von 12 v. H.\ndes Tabellenentgelts, das für den Monat September jeweils zusteht, ist mit\nAusgabezwang garantiert und wird mit dem Tabellenentgelt des Monats\nDezember ausgezahlt (§ 18 Abs. 2 und 5 TV-L). Noch günstigere Konditionen\nergeben sich im Bereich der Sonderzuwendung für die Beschäftigten in den\nKommunen, in welchen der TVÖD vom 13. September 2006 Anwendung\nfindet.\n\n110\n\nNach den eigenen Ausführungen des Landes steht demnach auch im\nZeitraum von 1996 bis 2007 einer Erhöhung der tariflichen Einkommen um\n17,3 % eine Erhöhung der Beamtenbesoldung um lediglich 9,9 % gegenüber.\nDer vom Land ........ vorgelegten Aufstellung über die Entwicklung der linearen\n(Tarif-)Bezüge in NRW von 1990 bis 2007 ............ lässt sich ohne\nBerücksichtigung der Kürzungen bei der Sonderzahlung ein Zuwachs der\nBeamtenbezüge von ca. 39,3 % entnehmen; für die tariflich im öffentlichen\nDienst Beschäftigten beträgt der Zuwachs 40,1 %. Dies ist Beleg für eine im\nGrunde - bis zum Jahr 2002 - erfolgte gleichförmige Einkommensentwicklung\njedenfalls aller Statusgruppen im öffentlichen Dienst. Die Zuwachsraten der\nübrigen tariflich Beschäftigten im Land liegen bereits nach dem eigenen\nKenntnisstand und Vortrag des Landes ohnehin deutlich, zum Teil sogar weit\ndarüber (zwischen 44,4 % und 63,4 %).\n\n111\n\nVergleichbar der Befund bei OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 -\n21 A 1634/05 -, a. a. O.\n\n112\n\nDemgegenüber fällt unter Berücksichtigung der Kürzungen bei der\nSonderzahlung ab dem Jahr 2003 der Zuwachs bei der Beamtenbesoldung\nmit 34,8 % (gegenüber 40,1 %) deutlich geringer aus. Unerheblich ist in\nAnbetracht dieser Einkommensentwicklung eine ggf. ab dem Jahr 2003 zum\nZuge kommende allgemeine (einkommen)steuerliche Entlastung, auch wenn\nes in Alimentationsfragen grundsätzlich auf die gewährte Nettobesoldung\nankommt. Die hier in Betracht zu ziehenden steuerlichen Entlastungen wirken\nsich für Beamte und tariflich Beschäftigte des Landes gleichermaßen aus,\nändern also an dem Befund einer greifbaren Abkopplung der Einkommen\nnichts und lassen damit bei der hier anzustellenden vergleichenden\nBetrachtung die Bewertung der Amtsangemessenheit der Alimentation\nunberührt.\n\n113\n\nHinzu kommt, dass die Beamten des Landes seit dem 1. Januar 2004\ngrundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden zu verrichten\nhaben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 c ArbZV). Bei tariflich\nBeschäftigten verbleibt es selbst nach dem Abschluss des TV-L bei 39\nStunden und 50 Minuten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 a TV-L, vgl. auch § 6 TVÖD);\nzuvor galt für die Arbeitnehmer, die bereits vor der Kündigung des BAT durch\ndie Länder im Jahr 2004 in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land\nstanden, eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.\n\n114\n\nVgl. Bundesministerium des Innern, Der öffentliche Dienst in\nDeutschland, Stand April 2006, S. 62, www.bmi.bund.de.\n\n115\n\nDas Land kann sich in Anbetracht dieses Befundes nicht darauf\nzurückziehen, es habe lediglich aus tariflichen Gründen eine\nEinkommensreduzierung im Bereich der tariflich Beschäftigten nicht bereits im\nJahr 2003 erreichen können. Die Gesetzesabhängigkeit der\nBeamtenbesoldung dient nicht dem Ausgleich (bislang) nicht erreichter\nVerhandlungserfolge im tariflichen Bereich.\n\n116\n\nVgl. Wolff, DÖV 2003, S. 498.\n\n117\n\nDas Land ist auch nicht berechtigt, zur Durchsetzung künftiger\ntarifpolitischer Ziele unter Außerachtlassung der oben erschöpfend\ndargestellten verfassungsrechtlichen Parameter amtsunangemessen zu\nalimentieren und sei es auch nur vorübergehend, bis die gewünschten\ntariflichen Verhandlungsergebnisse erzielt worden sind. Dementsprechend\nunbeachtlich wäre auch ein etwaiger - im Übrigen in der Sache nicht\nzutreffender - Einwand, die Absenkung der Einkommen für die tariflich im\nöffentlichen Dienst Beschäftigten sei jedenfalls in der Folgezeit - ab dem Jahr\n2006 - zumindest zum Teil nachgeholt worden. Unabhängig von der an einen\nsolchen Befund anknüpfenden Frage, ob allein eine Absenkung der\nEntlohnung dieser Beschäftigtengruppe auch eine Senkung der\nBeamtenbesoldung zu rechtfertigen in der Lage wäre, ändert dies nichts\ndaran, dass jedenfalls beginnend mit dem Jahr 2003 bis zu einer Ankopplung\neine unzulässige Sonderbehandlung der Beamten des Landes erfolgt ist. Dies\nverstößt in seiner Zielrichtung gegen den Kern der verfassungsrechtlich zu\nerwartenden Fürsorge.\n\n118\n\nEs ist auch keine nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen\nGesamtsituation ab dem Jahr 2003 zu erkennen, auf deren Grundlage\ngefolgert werden könnte, die Besoldung der Beamten halte sich unter\nBerücksichtigung dieses Umstands ab dieser Zeit nicht mehr im Rahmen des\nAmtsangemessenen, sondern sei überzogen. Das gilt auch in Ansehung des\nwiederholten Hinweises des Landes auf die bestehende \"Haushaltsnotlage\".\nDenn für deren Vorliegen im Sinne einer finanzverfassungsrechtlich\nbedeutsamen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder einer\nvergleichbaren exzeptionellen Ausnahmesituation sind - auch durch die\nVertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat - Anhaltspunkte nicht aufgezeigt worden und mit Blick auf die\neinschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofs des Landes auch\nsonst nicht ersichtlich.\n\n119\n\nVgl. für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 sowie 2004/2005 VerfGH\nNRW, Urteile vom 2. September 2003 - 6/02 -, NVwZ 2004, 217, und\n24. April 2007 - 9/06 -, Juris.\n\n120\n\nMit dem aufgezeigten rechtlichen Ansatz bewegt sich der Senat in völliger\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\ndie dem Gesetzgeber zugestanden hat, sich bei der Bemessung der\nBesoldung an der Finanzlage der öffentlichen Haushalte zu orientieren. Dies\ngilt jedoch nur insoweit, als die Finanzlage die wirtschaftliche Gesamtsituation\nwiderspiegelt,\n\n121\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -,\na. a. O.,\n\n122\n\nalso nicht der oben zugrundegelegte Regel- sondern ein Ausnahmefall\nvorliegt. Vergleichbare außergewöhnliche Umstände sind im hier\nmaßgeblichen Zeitraum in Nordrhein-Westfalen nicht festzustellen. Im\nUnterschied zu den Dienstbezügen der Beamten\n\n123\n\n- vgl. zu deren Zurückbleiben hinter den Lebenshaltungskosten im\nSinne realer Einkommensverluste etwa Kenntner, ZBR 2007, 230 (dort\nbezogen auf den Zeitraum 1991 bis 2003) -\n\n124\n\nsind die allgemeinen Einkommen sowohl im Bundesdurchschnitt als auch\nim Land im Zeitraum von 1990 bis 2002, aber auch in der Folgezeit\nregelmäßig stärker gestiegen als die Preise (Jahrbücher des Statistischen\nBundesamtes 1991, S. 534; 1996, S. 546 f.; 1997, S. 566 f.; 2003, S.\n572).\n\n125\n\nVgl. für den Zeitraum von 1978 bis 1996 BVerfG, Beschluss vom\n24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, a. a. O.\n\n126\n\nDas Land ......... hat im vorliegenden Verfahren selbst darauf verwiesen,\ndass in der Zeit von 1996 bis 2007 der Preisindex eine Steigerung um ca.\n20 % ausweise; die durchschnittliche Lohnsteigerung betrage ca. 29,8 %.\n\n127\n\nAuch ein Blick auf das Volkseinkommen je Einwohner, das die\nVeränderungen am Arbeitsmarkt einbezieht, weist nicht auf eine allgemeine\nVerschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen im Bundesdurchschnitt\nhin, sondern zeigt eine regelmäßige, ununterbrochene Steigerungstendenz\nauf. Ähnliches gilt für die Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen. Die\nArbeitnehmerentgelte haben seit dem Jahr 1993 eine kontinuierliche\nSteigerung erfahren. Erst im Jahr 2005 ist kein Zuwachs mehr zu verzeichnen,\nwas durch die Entgelteinbußen der öffentlichen und privaten Dienstleister in\nden Jahren 2004 und 2005 mitbedingt ist. Das verfügbare Einkommen der\nprivaten Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen ist dementsprechend im\nZeitraum von 1993 bis 2004 jährlich deutlich und kontinuierlich gestiegen; dies\nbetrifft sogar die erwerbslosen Haushalte. Abgerundet wird dieses Bild durch\ndie Ausgaben und Aufwendungen privater Haushalte für den privaten\nVerbrauch. Die privaten Konsumausgaben sind in der Zeit von 1998 bis 2003\nim Bundesdurchschnitt ebenfalls kontinuierlich angestiegen. Dasselbe gilt für\ndie Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen, wie die Ergebnisse der\nEinkommens- und Verbrauchsstichproben der Jahre 1998 und 2003 belegen\n(Jahrbücher des Statistischen Bundesamtes 1993, S. 694; 1996, S. 655; 1997,\nS. 680; 2001, S. 566; 2004, S. 635, 729; 2005, S. 625, und 2006, S. 556, 641;\nStatistische Jahrbücher NRW 2004, S. 621, 658, und 2006, S. 624, 654,\n664).\n\n128\n\nDie Bewertung der allgemeinen wirtschaftlichen Gesamtsituation als auf\neiner weiterhin fortschreitenden positiven Entwicklung beruhend teilt auch das\nLand. Dies ist im gegebenen Zusammenhang unmittelbar aufschlussreich,\nwenngleich diese Bewertung lediglich im Rahmen der Neuordnung der\nAbgeordnetenentschädigung erfolgt ist. Anlässlich des Systemwechsels bei\nder Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung sind im Jahr 2001\numfangreiche parlamentarische Untersuchungen zur Amtsangemessenheit\nder Diäten durchgeführt worden. Sie mündeten in Empfehlungen der\nKommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts vom 7. März 2002. Zu\nkünftigen Diätenerhöhungen wurde eine Orientierung an der allgemeinen\nLohn- und Gehaltsentwicklung oder der Veränderung der\nLebenshaltungskosten erwogen. Es läge nahe, die allgemeine\nEinkommensentwicklung als Vergleichsmaßstab zu wählen (LT-Drucks.\n13/2330). Anhaltspunkte für negative wirtschaftliche Veränderungen unter den\ngenannten Ansatzpunkten (allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung,\nVeränderung der Lebenshaltungskosten) zeigen die Empfehlungen dieser\nsachverständig besetzten sog. Diätenkommission nicht auf. Parlamentarisch\nwurden diese Empfehlungen mit einem Gesetzentwurf aller Fraktionen unter\ndem 21. Februar 2005 zum - später entsprechend geänderten -\nAbgeordnetengesetz NRW umgesetzt (LT-Drucks. 13/6596). In der Folge\nknüpft hieran der bereits erwähnte Angemessenheitsbericht der\nLandtagspräsidentin vom 27. November 2006 an und stellt unter Auswertung\nder vom Präsidenten des LDS übermittelten Feststellungen über die\nallgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung sowie die Lebenshaltungskosten\nund Einzelhandelspreise im Jahr 2005 einen Erhöhungsfaktor von 1,39 fest\n(LT-Drucks. 14/3009). Die im November 2006 bereits bekannte - nämlich unter\ndem 23. Mai 2006 beschlossene - weitere Absenkung der Sonderzahlung für\ndie Beamten und Richter des Landes ist bei dieser Betrachtung allerdings\nausgeblendet worden. Bezeichnenderweise wird im Angemessenheitsbericht\nauch bei der Ermittlung der durchschnittlichen Einkommenserhöhung der\nausdrücklich festgehaltene Umstand, dass die Beamtenbesoldung nicht erhöht\nworden ist, nicht berücksichtigt, sodass von einer Erhöhung von 0,67 v. H.\n(statt bei entsprechender rechnerischer Mittelung von lediglich 0,50 v. H.)\nausgegangen worden ist. Hieraus folgt eine Erhöhung der\nAbgeordnetenentschädigung um den Faktor 1,39 (statt von lediglich 1,30).\nAngesichts des Umstands, dass im Land und in den Kommunen im\nmaßgeblichen Zeitraum eine keineswegs zu vernachlässigende Anzahl von\ninsgesamt rund 320.000 Beamten beschäftigt gewesen ist (Statistisches\nJahrbuch NRW 2006, S. 526 ff., sowie Personalstandsstatistik des LDS unter\nwww.lds.nrw.de), lässt sich diese Vorgehensweise nur damit erklären, dass\ndie Besoldung dieser Berufsgruppe an der Betrachtung der wirtschaftlichen\nEntwicklung nach dem Vorstellungsbild der parlamentarisch Verantwortlichen\nausdrücklich keinen Anteil mehr haben soll. Dies untermauert die vom Senat\ngetroffene Einschätzung, dass die Besoldung der Beamten des Landes bereits\nim Jahr 2003 von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt\nwerden sollte und konsequent auch beginnend mit diesem Zeitpunkt\nabgekoppelt worden ist. Hiervon geht auch der Finanzminister des Landes\naus. Er hat am 22. August 2007 vor dem Landtag die für 2008 beabsichtigte\nBesoldungserhöhung u. a. mit der Wendung begründet, \"eine weitere\nAbkopplung von der Lohn- und Gehaltsentwicklung in unserem Lande\" sei\n\"nicht verantwortbar\" (Plenarprotokoll 14/66, S. 7469).\n\n129\n\nSoweit das Land seine Auffassung, die Beamten des Landes seien auch\nab dem Jahre 2003 amtsangemessen alimentiert worden, darauf stützt, das\nBundesverfassungsgericht habe noch im Jahr 2005 die Absenkung der\nVersorgungsleistungen für rechtmäßig gehalten, ist ein zielführender\nZusammenhang mit den hier einschlägigen Problemen nicht zu erkennen. Das\nBundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom\n27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., ausschließlich mit der Frage\nbefasst, ob die gegenüber dem Rentenbereich überschießende\nVersorgungsanpassung den Anspruch auf angemessene Versorgung der\nVersorgungsempfänger verletzt, und diese Frage im Ergebnis verneint. Eine\nAussage zu der hier zu klärenden Frage, ob die Beamten des Landes ab 2003\namtsangemessen besoldet werden, kann dieser Entscheidung weder\nunmittelbar noch auch nur sinngemäß entnommen werden. Ihr ist im Gegenteil\neindeutig zu entnehmen, dass es auch im Versorgungsbereich auf die Frage\nentscheidend ankommt, ob eine greifbare Abkopplung von vergleichbaren\nBereichen der Altersvorsorge vorliegt. Wenn das Bundesverfassungsgericht\nunter diesem Gesichtspunkt eine derartige Abkopplung als vorübergehende\nnicht beanstandet, wohl aber als Dauerzustand nicht gebilligt hat, beruht dies\nim Wesentlichen darauf, dass dort Spezialprobleme des Versorgungsrechts\nund der - angespannten - Rentensituation zu betrachten gewesen sind, die\nRückschlüsse auf die Richtigkeit der Tatsachenermittlungen und\nTatsachenbewertungen durch den Senat hinsichtlich der Einkommenssituation\nvon Erwerbstätigen, einschließlich der Beamten des Landes Nordrhein-\nWestfalen nicht zulassen. ...........\n\n130\n\nIst eine nachhaltige negative wirtschaftliche Veränderung der für die\nBestimmung der Amtsangemessenheit der Besoldung maßgeblichen\nVerhältnisse objektiv nicht zu erkennen und deuten auch ausgeübte\nPrärogativen des Landes nicht in diese Richtung, hält demgegenüber aber\ngleichwohl die Einkommensentwicklung der Beamten mit der allgemeinen\nEntwicklung - nach dem Willen des Landes: planmäßig - in dem aufgezeigten\nUmfang nicht mehr Schritt, sondern fällt im Wege einer deutlichen, ins Auge\nspringenden Zäsur hinter die allgemeinen Verhältnisse zurück, so stellt dies\neine greifbare und als solche nicht rechtfertigungsfähige Abkopplung der\nBesoldung dar. Jeder weitere besoldungswirksame Zugriff durch das Land,\nauch und gerade wenn er im Rahmen von Einschnitten beim Gewähren\nfürsorgerischer Leistungen erfolgt, ist hiernach rechtswidrig, da den Beamten -\nüber die Abkopplung hinaus - weitere finanzielle Belastungen auferlegt\nwerden, die aus der allgemein zur Bestreitung des Lebensunterhalts\ngewährten - unzureichenden - Besoldung zu finanzieren sind. In dieser Weise\nwird das Spannungsverhältnis zwischen Besoldung und ergänzender\nfürsorgerischer Leistung nicht in verfassungskonformer Weise gelöst, sondern\nim Gegenteil in verfassungswidriger Weise verschärft. Ist dieser Zustand - wie\nhier - erreicht, sind vom Dienstherrn zu gewährende Besoldung und Fürsorge\nnicht mehr im Sinne ergänzender Wechselseitigkeit aufeinander bezogen.\n\n131\n\nDiese Schlussfolgerung beruht - ebenso wie die Prüfung der\nAngemessenheit der Alimentation mit Blick auf vergleichbare Entlohnung im\nTarifbereich - notwendig auf einer pauschalierenden Betrachtung. Soweit die\nUntergrenze des Zumutbaren in Rede steht, geben hier die vorstehend im\nEinzelnen abgehandelten Gesichtspunkte greifbarer Abkopplung, fehlender\nÜberalimentation und notwendiger Anpassung an steigende Einkommen im\nÜbrigen den Ausschlag für die Bewertung, dass die Grenze des\nverfassungsrechtlich Hinnehmbaren unterschritten wird, wenn zu allem noch\ndie Kostendämpfungspauschale auf schon vorgenommene Kürzungen\naufgesattelt wird. Vor diesem Hintergrund folgt die qualitative Gewichtung der\nAbkopplung als greifbar vor allem daraus, dass sie die Beamtenschaft exklusiv\ngetroffen hat, ohne tragfähige Begründung und in Ansehung steigender\nPreise, steigender Einkommen sowie steigender allgemeiner Prosperität\nerfolgt ist, der Verstoß gegen § 14 BBesG deswegen besonders gravierend\nerscheint. ........\"\n\n132\n\nDiesen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen schließt sich\ndie Kammer - nach eigener Prüfung - an. Aus ihnen folgt, dass nicht nur die von der\nEntscheidung des 1. Senats unmittelbar betroffene Kostendämpfungspauschale für\ndas Jahr 2003, sondern auch der durch das SZG NRW bewirkte Wegfall des - hier\nstreitgegenständlichen - Urlaubsgelds für 2005 mit dem Alimentationsprinzip nicht in\nEinklang steht. Ist schon für die Zeit ab 2003 eine greifbare Abkopplung der\nAlimentation der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen von der allgemeinen\nEinkommensentwicklung festzustellen, so hat der durch das SZG NRW verursachte\n(ersatzlose) Fortfall des Urlaubsgelds ab dem Jahre 2004 zu einer weiteren\nMinderung des den Beamten zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur\nVerfügung stehenden Einkommens und damit zu einem unzulässigen Eingriff in den\nKernbestand der zu gewährenden Alimentation geführt mit der Folge, dass Art. 33\nAbs. 5 GG a. F. verletzt ist.\n\n133\n\nDie dargestellte Abkoppelung der Beamtenbezüge von der allgemeinen\nwirtschaftlichen Entwicklung i.S.d. § 14 Abs. 1 BBesG ist nicht nur ein objektiver\nBefund, sondern ein vom Land NRW aus Gründen der Haushaltssanierung bewusst\nherbeigeführter Tatbestand. Auch insoweit folgt die Kammer den tatsächlichen\nFeststellungen und rechtlichen Bewertungen des 1. Senats des OVG NRW in der\nzitierten Entscheidung. Danach hat das Land die - spätestens mit Beginn des Jahres\n2003 einsetzende - Abkoppelung der Beamtenbezüge von der allgemeinen\nEinkommensentwicklung erkannt und zugunsten der Zielsetzung, Personalkosten zu\nsparen, zumindest billigend in Kauf genommen. Die bewusste Vernachlässigung der\nAlimentation zugunsten der angestrebten Haushaltssanierung kommt z.B. in der\nBegründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 15. September 2003\nbetreffend das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die\nBezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den\nJahren 2003 und 2004 für das Land NRW, LT-Drucks. 13/4313 S. 17, zum Ausdruck.\nDort heißt es u.a.:\n\n134\n\n\"Bei der Bestimmung der Höhe (der Sonderzahlung) muss die\nLandesregierung der äußerst angespannten und sich auch mittelfristig nicht\nwesentlich verbessernden Haushaltssituation im Land und bei den Kommunen\nRechnung tragen. Die notwendige Entlastung der Haushalte muss angesichts\ndes hohen Personalkostenanteils auch einen angemessenen Beitrag der\nBeamten und Versorgungsempfänger einschließen... Damit wird den\nhaushaltsmäßigen Erfordernissen Rechnung getragen.\"\n\n135\n\nIn dieselbe Richtung geht die Begründung des Gesetzentwurfs der\nLandesregierung vom 26. Januar 2006 zum Haushaltsstrukturgesetz 2006, LT-\nDrucks. 14/1000, S. 4, 102:\n\n136\n\n\"Die damit verbundene Anhebung (der Sonderzahlung) ist angesichts der\näußerst angespannten Haushaltslage nicht vertretbar. Im Gegenteil bedarf es\nals notwendigen Beitrag der Beamtinnen und Beamten... zur\nHaushaltskonsolidierung einer über das Niveau des Jahres 2005\nhinausgehenden weiteren Absenkung... Mit der Absenkung wird der\nnotwendige Beitrag der Beamtinnen und Beamten zur\nHaushaltskonsolidierung erbracht, der unter Berücksichtigung des hohen\nAnteils der Besoldungsaufwendungen am Gesamthaushalt und mit Blick auf\ndie Größenordnung der Sparmaßnahmen in den anderen Ausgabenbereichen\nals noch vertretbar angesehen werden kann.\"\n\n137\n\nDiese Ausführungen belegen, dass das Land seine Alimentationsverpflichtung\ngegenüber den Beamten und deren Familien auf die - pauschale und nicht\nsubstantiiert begründete - These reduziert hat, die Absenkung der Bezüge sei\n\"angemessen\" und \"vertretbar\". Dass diese Begründung die Einschnitte in die\nBeamtenbezüge verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen vermag, hat der 1. Senat\ndes OVG NRW in der zitierten Entscheidung ausführlich dargelegt. Die bewusste\nVernachlässigung der Alimentation der Beamtenschaft ist umso bemerkenswerter,\nals die parlamentarischen Vorgänge zur Neugestaltung der\nAbgeordnetenentschädigung im Landes NRW zeigen, dass dort - im Gegensatz zur\nBeamtenbesoldung - der politische Wille explizit vorhanden gewesen ist, die\nAnpassung der Entschädigungen an die Entwicklung der allgemeinen\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnis sicherzustellen. Der 1. Senat des OVG\nNRW hat hierzu im Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 - a.a.O., u.a.\nausgeführt:\n\n138\n\n\"So hat der Landtag im März 2001 auf Antrag aller Fraktionen eine\nKommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts eingesetzt. Die Kommission\nließ sich anlässlich der Reform des Systems der Abgeordnetenentschädigung\nu. a. von der ausdrücklich benannten Zielsetzung der Sicherstellung einer\namtsangemessenen Bezahlung leiten. Ziel und Maßstab der Beratungen der\nKommission waren u. a. (amts)angemessene Bezüge der Abgeordneten\n(Gesetzentwurf aller Fraktionen vom 21. Februar 2005, LT-Drucks. 13/6596,\nS. 1, 35). Dieses Verfahren mündete in eine Neugestaltung des Systems der\nAbgeordnetenentschädigung. Die festgelegten Entschädigungen werden\nnunmehr in einem durch § 15 Abgeordnetengesetz NRW vorgesehenen\nVerfahren mit Blick auf ihre Angemessenheit jährlich überprüft. Auf diese Weise\nhat die Präsidentin des Landtags den Landtag unter dem 27. November 2006\nunter Auswertung der vom Präsidenten des Landesamtes für\nDatenverarbeitung und Statistik (LDS) übermittelten Indexwerte über die\nErhöhung der Bruttoverdienste, der Renten der gesetzlichen\nRentenversicherung und der Lebenshaltungskosten unterrichtet (LT-Drucks.\n14/3009). Diesen ermittelten Grundlagen und den hierauf gestützten\nBerechnungen einer Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung im sog.\nAngemessenheitsbericht folgte der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU,\nSPD und FDP vom 6. März 2007 (LT-Drucks. 14/3913).\n\n139\n\nEin ähnliches Verfahren sieht - der lediglich die verfassungsrechtlichen\nVorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG konkretisierende - § 14 Abs. 1 BBesG vor.\nHiernach wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der\nmit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz\nregelmäßig angepasst. Auch § 14a Abs. 5 BBesG verpflichtet bei der\nBeurteilung der Auswirkungen der Versorgungsrücklagen zur Berücksichtigung\nder allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Das Land hat an\ndieser laufenden Verantwortung - vermittelt über die ihm seit dem Jahr 2003\neingeräumte Kompetenz hinsichtlich der Gewährung von Sonderzahlungen -\nteil; seit dem 1. September 2006 trägt es diese Verantwortung alleine.\n............\"\n\n140\n\nDer Befund, dass das Land NRW die seit 2003 vorhandene \"Abkoppelung\" der\nBeamtenbezüge i.S.d. § 14 Abs. 1 BBesG billigend in Kauf genommen hat und\ngegenwärtig weiterhin in Kauf nimmt, wird schließlich auch durch den aktuellen\nGesetzentwurf der Landesregierung zur Anpassung der Besoldungs- und\nVersorgungsbezüge im Jahre 2008 (LT-Drucks. 14/5198) bestätigt. Dort heißt es\nu.a.:\n\n141\n\n\"Die Bezahlung der Beamten und Versorgungsempfänger ist zuletzt zum\n01.08.2004 um 1% linear verbessert worden. ........ Die zwischenzeitlichen\nTarifverbesserungen in der Wirtschaft und die allgemeinen Preissteigerungen\nerfordern für das Jahr 2008 (Hervorhebung durch das Gericht) auch eine\nAnpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge.\n\n142\n\nDer für die Tarifbeschäftigten des Landes ausgehandelte Erhöhungssatz\nvon 2,9 % soll auf die Beamten und Versorgungsempfänger übertragen\nwerden. Damit wird eine Teilhabe der Beamtenschaft an der allgemeinen\nGehaltsentwicklung weitgehend (Hervorhebung durch das Gericht)\nsichergestellt. Allerdings kann wegen des fortbestehenden\nKonsolidierungszwangs eine zeitgleiche Übernahme des Tarifabschlusses\nzum 01.01.2008 nicht erfolgen. Die ......... Haushaltssituation lässt eine\nAnhebung nur mit einer Verschiebung um 6 Monate zum 1. Juli 2008 zu.\"\n\n143\n\nNach alledem können keine Zweifel daran bestehen, dass die Alimentation der\nBeamten des Landes NRW seit dem Jahre 2003 von der allgemeinen\nEinkommensentwicklung \"abgekoppelt\" ist, so dass in dem hier maßgeblichen\nZeitraum - Kalenderjahr 2005 - durch den (ersatzlosen) Fortfall des Urlaubsgeldes\neine weitere, verfassungsrechtlich unzulässige Minderung des den Beamten zur\nBestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden\nEinkommens bewirkt worden ist.\n\n144\n\nDem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass das Urlaubsgeld nicht\nvon der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. erfasst wird. Zwar trifft Letzteres,\nwie oben bereits ausgeführt, zu. Das hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass\ndie \"Streichung\" des Urlaubsgeldes Art. 33 Abs. 5 GG a. F. nicht tangiert. Die\nKammer folgt auch insoweit den Ausführungen des 1. Senates des OVG NRW im\nUrteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 - a.a.O. Dort heißt es u.a.:\n\n145\n\n\"Auf einem grundlegenden Missverständnis der einschlägigen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht vor allem die im\ngegebenen Zusammenhang zum Ausdruck gebrachte Auffassung des\nLandes, die sich vereinzelt auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung\nfindet,\n\n146\n\nvgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 4\nN 76.05 -, Juris (bezogen auf das sog. Weihnachtsgeld),\n\n147\n\ndie genannten Sonderzahlungen sowie die Fürsorgeleistungen (Beihilfe)\nseien allein deswegen bei der Bestimmung dessen, was amtsangemessene\nBesoldung darstelle, außen vorzulassen, weil diese Leistungen nicht\nverfassungsrechtlich verbürgt seien. Demgegenüber ist es gesicherte\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sich der\nBesoldungsgesetzgeber hinsichtlich seiner Pflicht zur Gewährleistung\namtsangemessener Bezüge gerade mit dem Hinweis auf die (anderweitige)\nSicherstellung des im Ergebnis Angemessenen durch Dritte entlasten kann -\ndies gerade auch dann, wenn die Leistungen des Dritten (z. B.\nFürsorgeleistungen des Dienstherrn) ihrerseits nicht verfassungskräftig\ngarantiert sind.\n\n148\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -\n, BVerfGE 76, 256, und vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -,\na. a. O., sowie Urteil vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -,\na. a. O.\n\n149\n\nDementsprechend ist weiterhin geklärt, dass die in Rede stehenden\nSonderzahlungen selbstverständlich zum Bestand derjenigen Besoldungsteile\nzählen, welche die Amtsangemessenheit der Besoldung bestimmen.\n\n150\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91\nu. a. -, BVerfGE 99, 300.\"\n\n151\n\nMit der Feststellung, dass der durch das SZG NRW bewirkte ersatzlose Fortfall des\nUrlaubsgeldanspruchs in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten\nAlimentation eingreift, setzt sich die beschließende Kammer nicht in Widerspruch zu\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dies gilt insbesondere für den\nrechtlichen Ansatz, dass die \"Streichung\" des Urlaubsgelds nicht isoliert und\nlosgelöst von der durch Art. 33 Abs. 5 GG a. F. geschützten Alimentation zu\nbewerten ist, sondern es insoweit (materiell-rechtlich) einer Gesamt- bzw.\nZusammenschau bedarf.\n\n152\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A\n4955/05 -, a.a.O.; im Ergebnis ebenso Urteil vom 20. Juni 2007\n- 21 A 1634/05 -; a. A. wohl BayVGH, Beschluss vom\n26. Oktober 2007 - 3 ZB 06.1908 -, JURIS.\n\n153\n\nAus der - jüngsten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich\nnichts Gegenteiliges. Diesbezüglich ist auf den Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2\nBvR 1715/03 u. a. -, ZBR 2007, S. 416, zu verweisen, in dem u. a. Folgendes\nausgeführt ist:\n\n154\n\n\"Das System von Beihilfeleistung einerseits und aus allgemeiner\nAlimentation finanzierter Eigenvorsorge andererseits ist daher in einem\nErgänzungsverhältnis wechselseitig aufeinander bezogen. Den\nBeschwerdeführern ist somit zuzugeben, dass eine Minderung der\nBeihilfeleistungen - sei es durch jeweils im Einzelfall für bestimmte\nAufwendungen angeordnete Selbstbehalte oder durch eine pauschalierte\njährliche Abzugspauschale - im Ergebnis eine Absenkung des Standards\nbewirkt, den sich der Beamte oder Ruhegehaltsempfänger tatsächlich aus\nseinen Bezügen leisten kann. Allein aus dieser Folgewirkung kann indes die\nVerfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht abgeleitet werden; maßgeblich\nist vielmehr, ob die Alimentation auch in Ansehung dieser Regelung noch als\namtsangemessen bewertet werden kann (a.A. OVG für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 3535/06 -, juris, Rn. 27 ff.). Die\nAlimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist eine Gesamtleistung, die sich\nvon ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und dem seiner Struktur\nnach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht (vgl.\nBVerfGE 71, 39 <60>). Sie muss die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit\nund Unabhängigkeit des Beamten gewährleisten und ihm über die\nBefriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen\nLebenskomfort ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6.\nMärz 2007 - 2 BvR 556/04 -, Umdruck, S. 30; stRspr). Hierfür sind die\nNettobezüge maßgeblich, mithin das, was sich der Beamte von seinen\nBezügen tatsächlich leisten kann (vgl. BVerfGE 114, 258 <286>; stRspr).\n...........\nAbschläge bei der Beihilfengewährung, wie sie in § 87c NBG a.F. enthalten\nsind, erweisen sich bei diesem, als einem die Eigenvorsorge ergänzend\nkonzipierten Beihilfesystem vielmehr nur als problematisch, wenn sie nicht in\nzumutbarer Weise durch die Alimentation bestritten werden können und der\nBeamte so mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt. In Betracht kommt\ndaher eine mittelbare Verletzung des Alimentationsprinzips im Hinblick auf\neine Missachtung des Zusammenhangs zwischen den Dienstbezügen und\nden eingeschränkten Beihilfeleistungen, weil durch die\nKostendämpfungspauschale der für die Behandlung von Krankheiten und\nÄhnliches typischerweise aufzubringende Unterhalt verteuert wird (vgl.\nBVerfGE 83, 89 <99>). Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch\nverfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten\nBeihilfesätze geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs-\nund Versorgungsgesetze (vgl. BVerfGE 58, 68 <77 f.>; 106, 225 <233>), die\nvon den betroffenen Beamten durch einen Antrag auf erhöhte Alimentation\nverfolgt werden müsste (vgl. BVerfGE 99, 300 <330>).\n..........\nFür die Annahme einer Verfassungswidrigkeit wären daher Darlegungen dafür\nerforderlich, dass die Alimentation angesichts der neuerlichen Belastung durch\ndie in § 87c NBG a.F. enthaltenen Abschläge insgesamt nicht mehr\nausreichend gewesen wäre.\nDies ist angesichts der in der jüngeren Vergangenheit vorgenommenen\nLeistungskürzungen und Einsparmaßnahmen im Recht der Beamten und\nVersorgungsempfänger bei einer Gesamtschau zwar nicht von vornherein\nausgeschlossen.\n.........\nUm einen bereits durch die Kostendämpfungspauschale bewirkten Verstoß\ngegen das Alimentationsprinzip annehmen zu können, bedürfte es jedoch\nsubstantiierter Aufstellungen, welche Maßnahmen im Einzelnen die\nbestehende Alimentation in welchem Umfang geschmälert haben. Nur aus\neiner dergestalt bilanzierten und in konkreten Zahlen bezifferten Auflistung der\nveränderten Gesamtumstände könnten sich Anhaltspunkte dafür ergeben,\ndass die Alimentation bestimmter Beamtengruppen insgesamt nicht mehr den\nverfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Der pauschale Verweis auf die\ngenerellen Sparmaßnahmen zu Lasten der Beamten genügt hierfür nicht.\"\n\n155\n\nDer Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung der im Bereich des Besoldungs-,\nVersorgungs- und Beihilferechts vorgenommenen Einschnitte einerseits und der\nverfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation andererseits wird - sinngemäß -\nauch in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2007\n- 2 BvR 1673/03 u. a. -, a.a.O., angesprochen. Dort ist insoweit ausgeführt:\n\n156\n\n\"Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Regelungen des § 14a\nBundesbesoldungsgesetz und die hieran anknüpfenden Verminderungen der\nBesoldungs- und Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs-\nund -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 führten im\nZusammenspiel mit den anderen Einschnitten im Bereich des Besoldungs-,\nVersorgungs- und Beihilferechts zu einer Unterschreitung der\nverfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation und damit zu einem\nEingriff in den Kernbestand der Alimentation, sind ihre\nVerfassungsbeschwerden bereits unzulässig.\nAllerdings erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die in den\nletzten Jahren erfolgten finanziellen Einschnitte in die Alimentation der\nBeamten dazu geführt haben, dass einzelne Beamtengruppen oder sogar die\nBeamtenschaft insgesamt nicht mehr angemessen alimentiert werden.\"\n\n157\n\nMit der vorliegenden Entscheidung setzt die Kammer sich auch nicht in\nWiderspruch zum Beschluss des BVerfG vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -,\nJZ 1968, S. 61. Die dieser Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde liegenden\nRahmenbedingungen sind nicht mit denen vergleichbar, die vorliegend in Rede\nstehen. \n\n158\n\nGegenstand der Verfassungsbeschwerde, die der vorgenannten Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, war die Weihnachtszuwendung für\nBeamte in Baden-Württemberg, die seit 1962 aufgrund des Landesbeamtengesetzes\ngewährt und deren Höhe durch Rechtsverordnungen festgelegt wurde. Seit\nDezember 1964 wurde als Grundbetrag ein Drittel der für den Monat Dezember\nmaßgebenden Bezüge gezahlt (GABl BW 1964 S. 455). Mit der Vierten Verordnung\ndes Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung einer\nWeihnachtszuwendung an Beamte und Versorgungsempfänger vom\n12. Oktober 1967 (GABl BW S. 240) wurde diese Regelung für das Jahr 1967\ndahingehend geändert, dass der Grundbetrag nur noch bis zu einem Höchstbetrag\nvon 60,00 DM gewährt wurde,\n\n159\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 - 2\nBvL 5/05 u. a. -, JURIS.\n\n160\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass zu dem Zeitpunkt, als das Weihnachtsgeld in dem\ndamaligen Fall in dem genannten Umfang verringert wurde, in Baden-Württemberg\neine Abkopplung der Alimentation der Beamten von der allgemeinen Einkommens-\nund Wirtschaftsentwicklung gegeben war. Dementsprechend hatte damals die\nKürzung des Weihnachtsgeldes auch keine weitere Minderung einer von der\nallgemeinen Entwicklung abgekoppelten Beamtenalimentation zur Folge. Die\nAnnahme, dass bei einer derartigen Ausgangslage die Verringerung des\nWeihnachtsgeldes Art. 33 Abs. 5 GG a. F. nicht verletzt, ist stichhaltig. Sie führt aber\nim vorliegenden Fall nicht weiter und gebietet insbesondere nicht, eine\nVerfassungsverletzung zu verneinen. Denn die für den vorliegenden Rechtsstreit\nmaßgebliche Tatsachenlage ist in Bezug auf den Gesichtspunkt der Abkopplung von\nder allgemeinen Einkommensentwicklung eine wesentlich andere als die, die der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts seinerzeit zugrunde lag.\n\n161\n\nAus den vorgenannten Gründen ergibt sich auch kein Widerspruch der\nvorliegenden Entscheidung zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, S. 249 (263), und dem Urteil\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz, 237.0\n§ 90 LBG Baden-Württemberg Nr. 1, S. 1 (2 f.). In den genannten Entscheidungen ist\nzwar ausgeführt, Regelungen über die Gewährung von Urlaubsgeld bzw. einer\nWeihnachtszuwendung könnten jederzeit geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5\nGG a. F. berührt werde. Eine Feststellung dergestalt, dass auch im Falle einer\nAbkopplung der Alimentation der Beamten von der allgemeinen\nEinkommensentwicklung, wie sie vorliegend in Rede steht, eine Kürzung bzw.\n\"Streichung\" des Urlaubsgeldes keine (mittelbare) Verletzung des\nAlimentationsprinzips zur Folge haben könne, ist hingegen in keiner dieser\nEntscheidungen getroffen.\n\n162\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n163","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-12-27/2-k-480-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":29},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-12-27/2-k-480-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258794","retrieved":"2026-07-09 02:23:34.057241+00:00"}}