{"status":"available","doknr":"OLD259023","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:1217.8K2832.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-12-17","aktenzeichen":"8 K 2832/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Bestellung eines Zwangsrechts an dem in \nseinem Eigentum stehenden, im Bereich der Siedlung „T. I. „ liegenden \nGrundstück G1 zu Gunsten der Beigeladenen für eine Abwasserleitung. \n\n3\n\nDie Beigeladene betreibt in ihrem Stadtgebiet Kanalisationsnetze für die \nöffentliche Abwasserbeseitigung. Sie entschloss sich, die Siedlung „T. I. „, in \nderen Bereich die Abwasserentsorgung bislang über Kleinkläranlagen durchgeführt \nwurde, an das öffentliche Schmutzwasserkanalsystem anzuschließen und nahm das \nProjekt in Nr. 1.19.1 ihres Abwasserbeseitigungskonzepts auf. Danach sollte bis zum \nJahr 2003 der Schmutzwasserkanal „A.-----straße / T. I. „ errichtet werden. \nDem Konzept wurde seitens der Bezirksregierung B. die wasserrechtliche \nZustimmung erteilt. In den Jahren 2001 und 2002 wurde für das Vorhaben die \nDetailplanung erstellt. Es wurden eine nördliche und eine südliche Trasse gefunden. \nDie beiden Stichkanäle sollten im Bereich „T. Straße\" in den Anschlusskanal \n„A.-----straße „ zusammengeführt und an den vorhandenen Sammler in der „A.-----\nstraße „ angeschlossen werden. Die südliche Trasse der Abwasserleitung sollte im \nAußenbereich südlich der Grundstücke „T. I. „ mit den Hausnummern 1, 3, 5, \n7, 11 und 13 verlaufen und diese über einen Anschluss im Freigefälle entwässern. \nDas Gelände, auf dem die Häuser mit den ungeraden Hausnummern errichtet sind, \nfällt nach Süden hin ab. Außerdem befinden sich sämtliche Hausanschlüsse jeweils \nauf den südlichen Rückseiten der Häuser. In ihrem weiteren Verlauf sollte die \nsüdliche Trasse westlich des Flurstücks F1 auf dem angrenzenden Flurstück F2 in \nRichtung Norden verschwenken. Die südliche Trasse ist bis zu einem auf dem \nFlurstück F2 befindlichen Schachtbauwerk mit der Nr. xxxx fertig gestellt. Von diesem \nSchacht ausgehend bedarf es einer Weiterführung der südlichen Trasse, um auch \ndie Häuser mit den Hausnummern 12, 14, 16 und 18 an das Abwassernetz \nanschließen zu können. \n\n4\n\nDas Flurstück des Klägers verlängert den schmalen, höchstens 4 m breiten \nprivaten Weg „T. I. „ (Flurstücke F3, F4, F5) in westliche Richtung und wird \nals Erschließungsweg genutzt, über den der Kläger Zugang zu seinem weiter \nsüdwestlich gelegenen Hausgrundstück (Parzelle P1) hat. Südlich des klägerischen \nGrundstücks liegt das Flurstück F2, das nicht bebaut und lediglich zum Weg hin \ndurch eine lose Steinmauer eingefasst ist. Östlich des Flurstücks F2 grenzt die \nParzelle P2 an, die mit dem Haus Nr. 13 bebaut und in Richtung zum Flurstück F2 \ndurch einen Jägerzaun begrenzt ist. An der Grundstücksgrenze befinden sich auf der \nParzelle P2 außerdem Anpflanzungen und eine Garageneinfahrt. Das nördlich des \nWeges gelegene Flurstück F6 ist ebenfalls mit einem Wohnhaus (Nr. 12) bebaut. Der \nAbwasseranschluss dieses Hauses liegt ebenso wie bei den Nachbarhäusern mit \nden Nrn. 14, 16 und 18 auf der Rückseite und weist nach Westen. Sämtliche \nvorgenannten Abwasserleitungen münden bisher in eine auf dem Flurstück F7 (Haus \nNr. 18) gelegene Kleinkläranlage, in der das Abwasser gesammelt und gereinigt wird. \nNördlich des Weges „T. I. „ und östlich der Häuser mit den Hausnummern 12, \n14, 16 und 18 befinden sich die Flurstücke F8 und F9. Während es sich bei dem \nFlurstück F8 um eine Freifläche handelt, befindet sich auf der Parzelle P3 eine \nGewerbehalle, die allerdings mittlerweile - anders als im vorhergehenden \nVerwaltungsverfahren - nicht mehr genutzt wird. \n\n5\n\nAm 15. April 2004 beantragte die Beigeladene nach § 128 des \nLandeswassergesetzes (LWG) bei dem Beklagten die Erteilung eines Zwangsrechts \nzum Bau und Betrieb sowie zur Unterhaltung eines Kanalschachtes einschließlich \nder erforderlichen Leitungen auf dem Grundstück des Klägers. \n\n6\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. November 2004 lehnte der \nKläger die Errichtung eines Schachtes auf seinem Grundstück ab. Er schlug vor, die \nAbwasserleitung über die Flurstücke F1 sowie F5 zu führen und das Schachtbauwerk \naußerhalb seiner Wegeparzelle zu errichten. Der Beklagte übersandte die \nNiederschrift über die mündliche Verhandlung dem Kläger und der Beigeladenen. \n\n7\n\nAusgehend hiervon überarbeitete die Beigeladene ihre Detailplanung, wonach \ndas Schachtbauwerk nunmehr auf dem Flurstück F2 errichtet werden sollte. \nDaraufhin beschränkte die Beigeladene das eingeleitete Zwangsrechtsverfahren mit \nSchriftsatz vom 15. Dezember 2004 entsprechend. Mit Schriftsatz vom 7. April 2005 \nergänzte die Beigeladene ihren Antrag erneut und legte dem Beklagten einen Plan \nvom 6. April 2005 in Bezug auf eine geänderte Leitungsführung vor. Danach soll die \nAbwasserleitung ausgehend von dem Schacht Nr. xxxx auf der Parzelle P4 in \nwestliche Richtung schräg über den Weg des Klägers verlegt werden. \n\n8\n\nDer Beklagte gab dem Kläger abschließend mit Schriftsatz vom 26. April 2005 \nGelegenheit zur Stellungnahme, wovon der Kläger keinen Gebrauch machte. \nDaraufhin verpflichtete der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 14. Juli 2005, auf \nseiner Wegeparzelle den Bau, Betrieb und die Unterhaltung eines \nSchmutzwasserkanals einschließlich der erforderlichen Hausanschlussleitung sowie \ndas Betreten des belasteten Grundbesitzes durch Beauftragte der Beigeladenen zum \nZwecke der Kontrolle und Instandhaltung der Kanäle nach Maßgabe der dem \nBescheid beigefügten Antragsunterlagen der Beigeladenen gemäß der letzten \nAntragsfassung vom 7. April 2005 zu dulden. Zur Begründung führte der Beklagte \naus: Die Duldungspflicht des Klägers folge aus § 125 Abs. 1 und 2 LWG i.V.m. § 128 \nLWG. Die gewählte Trassenführung des Kanals erweise sich nach Prüfung auch im \nVergleich zu anderen, vom Kläger vorgeschlagenen Varianten als zweckmäßig und \naus technischer und wirtschaftlicher Sicht als sinnvoll. Bei einer Verlegung der \nKanalleitung durch die Flurstücke F3, F4, F5 in dem privaten Erschließungsweg \n„T. I. „ (Variante 1) wäre aufgrund der geringen Breite des Weges eine \nPassierbarkeit während der Bauzeit für die Anwohner und Rettungsdienste \nunmöglich gewesen. Insbesondere der an diesem Weg (seinerzeit noch) gelegene \nGewerbebetrieb hätte während der Bauzeit nicht angedient werden können. Da eine \nMaterialzwischenlagerung in der Wegeparzelle während der Bauzeit wegen der Enge \ndes Weges ausgeschieden wäre, wäre mit einer Verlängerung der Bauzeit zu \nrechnen gewesen. Auch in Bezug auf diese Trassenvariante hätten \nZwangsrechtsverfahren durchgeführt werden müssen. Im Vergleich verursache die \nAusführungsvariante auch deshalb geringere Kosten, weil alle künftigen Nutzer ihre \nAbwasseranlagen im Freigefälle anschließen könnten. Darüber hinaus scheide eine \nVerlegung des Kanals durch die Flurstücke F1 und F5 (Variante 2) aus. Auch hier \nwären Zwangsrechtsverfahren durchzuführen. Zudem wäre der Eingriff in das im \nfraglichen Bereich als Garten genutzte Grundstück G2 im Vergleich zur Verlegung \ndes Kanals in der Wegefläche erheblich größer. Aus technischer Sicht sei die \nVariante 2 nicht geeignet, weil wegen des beabsichtigten rückwärtigen Anschlusses \nder Häuser 12, 14, 16 und 18 eine zweimalige Verschwenkung von nahezu 90 Grad \nerforderlich werde. Dies entspreche nicht dem Stand der Technik. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 27. Juli 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er geltend macht: Die Inanspruchnahme seines Grundstücks stelle \neinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentum dar. Es sei ohne weiteres \nmöglich, den Kanalanschluss der anzuschließenden Grundstücke zu realisieren, \nohne sein Grundstück in Anspruch zu nehmen. So biete sich die Trasse über die \nFlurstücke F1 und F5 an. Die Häuser mit den Hausnummern 12, 14, 16 und 18 \nkönnten dann zudem über die östliche Vorderseite angeschlossen werden (Variante \n3). Diese Trasse sei zweckmäßiger, weil zu erwarten sei, dass auf dem Flurstück F8 \nin Kürze Reihenhäuser errichtet würden. Diese könnten dann über dieselbe \nAbwasserleitung an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden. Eine \nInanspruchnahme seines Grundstücks sei auch nicht gerechtfertigt, weil er selbst im \nGegensatz z.B. zur Eigentümerin des Flurstücks F1 keine Vorteile von dem \nAbwasserkanal habe. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2006 aufzuheben. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nEr beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen \nBescheid.\n\n15\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n16\n\nSie führt aus: Die Inanspruchnahme des Flurstücks F1 würde größere Kosten \nverursachen, weil es aufgrund seiner Bebauung im Hinblick auf eine eventuelle \nEntschädigung als wesentlich höherwertiger einzustufen sei als die Wegeparzelle \ndes Klägers. Ferner hätte bei den Varianten 2 und 3 ein Stück der Leitung in die \nParzelle P5, die ebenfalls im Privateigentum stehe, verlegt werden müssen. \n\n17\n\nDie Berichterstatterin hat am 5. November 2007 Beweis aufgenommen durch \nOrtsbesichtigung. Ausdrucke der anlässlich dieses Termins gefertigten Lichtbilder \nsind als Anlagen dem über die Beweisaufnahme gefertigten Protokoll beigefügt \nworden. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des \nVorbringens im Übrigen wird Bezug genommen auf die Verfahrensakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n21\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene \nZwangsrechtsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nDer Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 128 Abs. 1 LWG. Nach dieser \nVorschrift können u.a. zugunsten eines Unternehmens der Fortleitung von Wasser \noder Abwasser die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des \nUnternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer von der zuständigen \nBehörde verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser \nund Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden. \n\n23\n\nDie Duldungsverfügung ist von dem Beklagten als der hierfür zuständigen \nunteren Wasserbehörde (§ 140 Abs. 1 LWG i.V.m. Nr. 23.1.179 der Verordnung zur \nRegelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes - \nZustVOtU - vom 14. Juni 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2006 \n- GV NRW S. 212 -) auf Grund eines fehlerfreien Verwaltungsverfahrens, \ninsbesondere nach mündlicher Verhandlung (§ 143 Abs. 1 Nr. 3 LWG i.V.m. § 67 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVfG NRW -), \nerlassen worden. Vor Erlass der Duldungsverfügung war die Durchführung einer \nweiteren mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Die aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vorgenommene Veränderung der vorgesehenen Trassenführung und \ndie nachfolgende erneute Ergänzung gemäß dem Schriftsatz der Beigeladenen vom \n7. April 2005 wich nur geringfügig von dem anfänglich beantragten und zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Trassenverlauf ab. Darüber \nhinaus greift die festgesetzte Trassenführung nunmehr in geringerem Maße in die \nEigentumsrechte des Klägers ein, weil das zunächst vorgesehene Schachtbauwerk \nnicht auf dem klägerischen Grundstück realisiert werden soll. Der Kläger wurde durch \nÜbersendung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung von dem Ergebnis \nder Erörterungen unterrichtet. Ihm wurde auch mit Blick auf die von der Beigeladenen \nvorgelegten geänderten bzw. ergänzten Planunterlagen jeweils ausreichend \nGelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. \n\n24\n\nDie Duldungsverfügung genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit eines \nVerwaltungsakts (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Dass im Tenor des Bescheides eine \nDuldungspflicht hinsichtlich einer „erforderlichen Hausanschlussleitung\" \naufgenommen worden ist, obwohl eine solche auf dem klägerischen Grundstück \nnicht (mehr) verlegt werden soll, steht der Bestimmtheit des Verwaltungsakts nicht \nentgegen. Denn letztlich ergibt sich aus dem der angegriffenen Duldungsverfügung \nals Anlage 17 beigefügten Lageplan vom 6. April 2005, in dem die Trasse \neingezeichnet ist und der Bestandteil des Bescheides geworden ist, hinreichend \neindeutig, in welcher Art und Weise das Grundstück des Klägers in Anspruch \ngenommen werden soll und dass dies eine Hausanschlussleitung nicht mehr \numfasst. \n\n25\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 128 Abs. 1 LWG, deren Vorliegen das \nErmessen der für die Entscheidung zuständigen Wasserbehörde eröffnen, liegen vor. \nDas Vorhaben der Beigeladenen, eine Schmutzwasserleitung zu errichten, ist ein \nUnternehmen zur Fortleitung von Abwasser. Die Inanspruchnahme des klägerischen \nGrundstücks ist zur Durchführung des Vorhabens im Sinne des § 128 Abs. 1 LWG \nerforderlich. Die Erforderlichkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Zugriff auf \ndas Grundstück zwingend unerlässlich ist, damit das Vorhaben überhaupt realisiert \nwerden kann. Denn typischerweise sind für das Leiten von Wasser bzw. Abwasser \nmehrere Trassenalternativen in Betracht zu ziehen, die jeweils Vor- und Nachteile \naufweisen und deren Verwirklichung technischen sowie finanziellen Aufwand in \nunterschiedlicher Höhe verursacht. Die Erforderlichkeit wird daher konkretisiert durch \ndie Kriterien des § 125 Abs. 2 LWG, der gemäß § 128 Abs. 3 LWG sinngemäß gilt. \nDaher muss die Inanspruchnahme des Grundstücks, gemessen an den \nAnforderungen nach § 125 Abs. 2 LWG, für die Durchführung des Vorhabens \nvernünftig und sinnvoll sein. \n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 9. November 2006 - 20 A 2136/05 -.\n\n27\n\nNach § 125 Abs. 2 LWG ist dies der Fall, wenn das Vorhaben anders nicht \nzweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, \nder von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen \nerheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Dabei \nstehen die Merkmale der Zweckmäßigkeit und des Mehraufwands als unbestimmte \nRechtsbe-griffe in einem Alternativverhältnis, so dass die Befugnis der Behörde, den \nEigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, eröffnet ist, \nwenn eine der beiden uneingeschränkt und anhand objektiver Maßstäbe \nüberprüfbaren Voraussetzungen erfüllt ist. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 20 A 157/04 -.\n\n29\n\nDanach ist die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks vernünftig und \nsinnvoll, weil eine zweckmäßigere und zugleich ohne erheblichen Mehraufwand \ndurchzuführende Möglichkeit der Realisierung des Unternehmens nicht besteht. \n\n30\n\nBei der Prüfung der in Betracht kommenden Trassenalternativen ist zunächst auf \ndie südliche Trasse abzustellen. Denn zum einen ist sie bis zum Schacht Nr. xxxx auf \ndem Flurstück F2 bereits in - entsprechend den nachfolgenden Erwägungen - recht-\nmäßiger Weise realisiert worden, so dass sie inzwischen bestimmte Zwangspunkte \nvorgibt. Zum anderen erweist sich die südliche Trasse im Vergleich zu der \nvorgeschlagenen Variante 1 durch den Erschließungsweg „T. I. „ auch als \nzweckmäßiger. Dies beruht zunächst darauf, dass der Weg aufgrund seiner Enge \nwährend der Bauphase des Kanals, wäre er gemäß der Variante 1 realisiert worden, \nnicht passierbar gewesen wäre, während insoweit bei dem Bau der südlichen Trasse \nEinschränkungen vermieden werden konnten. Eine fehlende Zufahrtsmöglichkeit \nhätte insbesondere für den zum damaligen Zeitpunkt auf dem Flurstück F9 noch \nvorhandenen Gewerbebetrieb wirtschaftlich negative Folgen gehabt. Der \nAnliegerverkehr wäre behindert und die Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienste \nzeitweise unmöglich geworden. Dadurch wäre auch der Kläger betroffen gewesen, \nder über den Erschließungsweg „T. I. „ sein Hausgrundstück anfährt. Zudem \nhätte bei einer Realisierung der Variante 1 das Abwasser von den Häusern „T. \nI. „ mit den Hausnummern 1, 3, 5, 7, 11 und 13 aufgrund des Geländegefälles zu \ndem Abwasserkanal hochgepumpt werden müssen. Dazu hätten die Anwohner \nAbwasserhebeanlagen installieren müssen. Diese Art der Abwasserentsorgung stellt \nim Vergleich zu dem bei der realisierten südlichen Trassenalternative möglichen \nAnschluss im Freigefälle eine technisch aufwändigere und zudem störungsanfälligere \nLösung dar. Die Installation von Abwasserhebeanlagen wäre darüber hinaus mit \nzusätzlichem Investitions-, Wartungs- und Unterhaltungsaufwand für die Anwohner \nverbunden gewesen, die bei dem rückwärtigen Anschluss der Hausgrundstücke \nebenso vermieden werden konnte wie die zusätzliche Kosten verursachende \nVerlegung der Hausanschlüsse von der Rückseite nach vorne zum Weg „T. I. \n„. Die Realisierung der Trassenvariante 1 hätte im Vergleich zu der gewählten \nsüdlichen Ausführungsvariante auch deshalb einen größeren Kostenaufwand \nbedeutet, weil sich aufgrund der geringen Breite des Weges die Bauzeit nicht \nunerheblich verlängert hätte. \n\n31\n\nAusgehend hiervon ist es, um die Häuser 12, 14, 16 und 18 an das öffentliche \nKanalnetz anschließen zu können, erforderlich, den südlichen Stichkanal entweder - \nwie im Zwangsrechtsbescheid festgesetzt - über das Grundstück des Klägers zu \nführen \noder ihn - wie vom Kläger vorgeschlagen - über die ebenfalls im Privateigentum \nstehenden Flurstücke F1 und F5 zu verlegen. Im Vergleich dieser Möglichkeiten ist \ndie Bewertung des Beklagten nicht zu beanstanden, dass sich die Inanspruchnahme \ndes klägerischen Grundstücks als die zweckmäßigere und kostengünstigere Variante \nanbietet. Der Kläger kann den Beklagten nicht auf die Inanspruchnahme anderer \nprivater Grundstücke verweisen. Eine andere Möglichkeit zur Durchführung des \nUnternehmens im Sinne der §§ 128 Abs. 1, 125 Abs. 2 LWG besteht nämlich nur \ndann, wenn sich das Vorhaben ohne oder mit einem geringeren Eingriff in das \nPrivateigentum verwirklichen ließe, nicht aber schon dann, wenn es ebenso \nzweckmäßig und ohne höhere Kosten auf einem anderen Grundstück durchgeführt \nwerden könnte. \n\n32\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Februar 1991 \n- 3 A 291/88 -, NJW 1991, 3233 und in diesem Sinne auch \nOVG NRW, Beschluss vom 8. September 1995 - 20 B 2096/95 -.\n\n33\n\nEine solche Grundstückssituation des Klägers, die die Folgen der \nInanspruchnahme seines Grundstücks als im Verhältnis zur Nutzung der privaten \nFlurstücke F1 und F5 schwerwiegender bzw. belastender erscheinen lassen könnte, \nliegt nicht vor. Das Flurstück des Klägers wird lediglich als Zufahrt zu dessen \nHausgrundstück genutzt. Es ist weder bebaut noch bepflanzt. Bei dem im \nPrivateigentum stehenden Flurstück F5 handelt es sich ebenfalls um ein als Weg \ngenutztes Grundstück ohne Bebauung und Bepflanzung, so dass dessen potentielle \nBelastung jedenfalls nicht geringer wäre. Hinzu tritt, dass auf dem notwendigerweise \ndamit zugleich in Anspruch zu nehmenden Flurstück F1 ein Einfamilienhaus errichtet \nist und in dem Grundstücksbereich, der für eine Verlegung der Kanalleitung genutzt \nwerden müsste, ein Jägerzaun und Anpflanzungen vorhanden sind. Damit wäre dort \nsogar noch ein stärkerer Eingriff als auf dem klägerischen Grundstück zu erwarten. \nEtwas anderes folgt insofern auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, im Gegensatz \nzu ihm habe die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks mit der \nFlurstücksbezeichnung F1 einen unmittelbaren Vorteil von dem Abwasserkanal. Zwar \nist das mit dem Haus Nr. 13 bebaute Flurstück F1 an den südlichen Stichkanal \nangeschlossen. Jedoch wird diese Eigentümerin ebenso wenig wie der Kläger von \ndem ausgehend von Schacht Nr. xxxx noch zu errichtenden und hier streitigen \nTeilstück des Abwasserkanals einen Nutzen haben. Denn jenes Teilstück soll \nlediglich dem Anschluss der Hausgrundstücke 12, 14, 16 und 18 an das \nAbwassernetz dienen. \n\n34\n\nDer Kanal könnte bei einer Inanspruchnahme der privaten Flurstücke F1 und F5 \nauch nicht kostengünstiger verlegt werden als bei einer Nutzung der Wegeparzelle \ndes Klägers. Denn für das Einbringen des Kanals auf dem Hausgrundstück G2 \nmüssten der Jägerzaun sowie die Anpflanzungen beseitigt und entschädigt werden. \nDerartige Kosten fallen hingegen bei einer Nutzung des klägerischen Grundstücks \nnicht an. In diesem Zusammenhang ist auch die Höhe der von der Beigeladenen \ngemäß §§ 131 Abs. 1, 134 Satz 1 LWG i.V.m. dem Landesenteignungs- und \nEntschädigungsgesetz (EEG) jeweils zu zahlenden Entschädigungssumme zu \nberücksichtigen. Diese bemisst sich gemäß § 10 Abs. 1 EEG nach dem Verkehrswert \ndes Grundstücks, so dass für die Inanspruchnahme eines unbebauten Grundstücks \neine geringere Entschädigung zu leisten ist als für die Nutzung eines bebauten \nGrundstücks.\n\n35\n\nDarüber hinaus ist eine Verlegung der Leitung über die Flurstücke F1 und F5 \nauch aus abwassertechnischen Gesichtspunkten weniger geeignet als die im \nZwangsrechtsbescheid festgesetzte Trassenführung. Die Variante 2 würde bei dem \nbeabsichtigten rückwärtigen Anschluss der Häuser mit den genannten geraden \nHausnummern eine zweimalige Verschwenkung der Rohrleitung von nahezu 90 Grad \nerforderlich machen. Ähnliches würde dann gelten, wenn - wie vom Kläger im \nRahmen des Ortstermins vorgeschlagen - die Häuser mit den geraden \nHausnummern über die östliche Vorderseite ihrer Grundstücke angeschlossen \nwürden (Variante 3). Denn dies hätte ebenfalls zumindest eine Erhöhung der Zahl \nder Verschwenkungen bis zur rückwärtigen Kläranlage zur Folge. Solche \nVerschwenkungen sind indes wegen der Störanfälligkeit problematisch und daher \nmöglichst zu vermeiden. Im Vergleich zu der beabsichtigten Verlegung des \nAnschlusskanals westlich der betroffenen Grundstücke wäre es zudem finanziell \naufwändiger, die Kläranlage als Sammelstelle für die einzelnen Hausanschlüsse über \ndie östliche Vorderseite der Häuser 12, 14, 16 und 18 an das öffentliche Kanalnetz \nanzuschließen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Variante 3 sei deshalb im \nErgebnis als kostensparende Alternative anzusehen, weil in Kürze mit einer \nBautätigkeit auf dem Flurstück F8 zu rechnen sei und die Gebäude nach der \nErstellung an den Kanal angeschlossen werden könnten, kann dem nicht gefolgt \nwerden. Denn ob auf dem Flurstück F8 jemals Gebäude errichtet werden, ist völlig \nunklar. Insoweit hat die Beigeladene mitgeteilt, dass bislang noch keine Bauanträge \noder -voranfragen eingereicht worden sind. \n\n36\n\nDer von der Fortleitung des Abwassers durch das klägerische Grundstück zu \nerwartende Nutzen übersteigt dessen Schaden auch erheblich. Der durch die neue \nKanalleitung ermöglichte (erstmalige) Anschluss der Siedlung „T. I. „ an das \nöffentliche Abwassernetz ist mit Blick darauf, dass die vorhandenen Kleinkläranlagen \nin diesem Bereich nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentsprechen, von allgemeinem Nutzen. Dies hat auch die Bezirksregierung B. \nals obere Wasserbehörde (vgl. § 136 LWG) festgestellt, als sie dem \nAbwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen zustimmte. Dagegen wird der \nKläger durch die Leitung, da die durch die Bauarbeiten entstehenden Schäden \nwieder beseitigt werden, nur insoweit beschwert, als sich - allerdings nur ganz \nkurzfristige und mithin die Bagatellgrenze nicht überschreitende - \nNutzungseinschränkungen in der Zuwegung zu seinem Grundstück ergeben können. \nIn diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass das Grundstück des \nKlägers lediglich als Weg genutzt wird und wegen der geringen Breite der Parzelle \nauch nicht davon auszugehen ist, dass hier zukünftig bauliche Anlagen errichtet oder \nBepflanzungen vorgenommen werden sollen. Die dauerhafte Nutzbarkeit des \nFlurstücks als Weg wird durch die Verlegung der Rohrleitung nicht beeinträchtigt. \n\n37\n\nDas Wohl der Allgemeinheit steht der Fortleitung des Abwassers nicht entgegen, \nsondern wird hierdurch vielmehr gefördert. \n\n38\n\nDer Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Auf der \nGrundlage des zutreffend ermittelten Sachverhalts ist er, orientiert am Ziel eines \nangemessenen Interessenausgleichs, in eine Abwägung eingetreten, in die er - wie \naus dem gesamten Inhalt des angegriffenen Bescheids deutlich wird - die \ngegenläufigen Belange (wie Erforderlichkeit des Abwasserkanals aus \nwasserwirtschaftlicher Sicht, \nÖkologieschutz und Kostenminimierung einerseits; andererseits lediglich \ngeringfügige Belastungen und Einschränkungen des Klägers in der Erstellungsphase \ndes Kanals) einbezogen hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist insoweit auch \nnicht mit Blick darauf geboten, dass der Beklagte sich in dem angegriffenen Bescheid \nnicht explizit mit der vom Kläger im Rahmen des Ortstermins vorgeschlagenen \nVariante 3 auseinandergesetzt hat. Dafür wäre die Inanspruchnahme der Flurstücke \nF1 und F5 erforderlich gewesen. Jedenfalls die Gründe, die dagegen sprechen, auf \ndiese Privatgrundstücke zurückzugreifen - mithin also auch nicht die Variante 3 zu \nwählen -, hat der Beklagte der Sache nach fehlerfrei im Rahmen der Ablehnung von \nVariante 2 in dem Bescheid aufgeführt. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, \nweil sie keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt \nhat. \n\n40\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-12-17/8-k-2832-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-12-17/8-k-2832-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259023","retrieved":"2026-07-09 02:23:53.574114+00:00"}}