{"status":"available","doknr":"OLD259424","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:1130.12K3550.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"12 K 3550/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Fünftel.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsverfügung betreffend ein \nWohngebäude, das zum Gebäudekomplex \"Haus Ohle\" in Iserlohn gehört. Dieses \nAnwesen, das aus dem historischen Haus Ohle von 1705, zwei weiteren \nWohngebäuden und mehreren Nebengebäuden besteht, befindet sich im \nWesentlichen auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 80, 88 und \n89. Das hier streitbefangene Wohngebäude, das sich auf dem Flurstück 89 befindet, \nwird in diesem Zusammenhang als \"Holzbaracke\" oder auch als Hausmeisterhaus \nbezeichnet.\n\n3\n\nDas Flurstück 89 steht im Eigentum der Dortmunder Stadtwerke AG. Als \nErbbauberechtigte des Flurstücks sind im Erbbaugrundbuch die Kläger zu 2. bis 5. \nals Gesellschafter bürgerlichen Rechts unter dem Namen \"Grundstücksgemeinschaft \nOhler Weg 41\" eingetragen. \n\n4\n\nHinsichtlich der Holzbaracke, die in vorliegenden Bauzeichnungen aus dem \nZeitraum 1968 bis 1974 als Bestand mit einer Wohnnutzung im Erdgeschoss bei \nungenutztem Dachgeschoss erscheint, ist abgesehen von einer Genehmigung vom \n31. Oktober 1974 zum Einbau einer Ölheizungsanlage keine Baugenehmigung \naktenkundig.\n\n5\n\nIm Jahr 2004 stellte der Beklagte eine Bautätigkeit im Bereich der Holzbaracke \nfest und entschied sich für ein umfassendes bauordnungsrechtliches Einschreiten, \nda nach seiner Ansicht u.a. die Holzbaracke gegenüber dem überkommenen \nZustand baulich erheblich verändert und erweitert worden war. Im Zusammenhang \nmit der vom Beklagten im März 2004 verfügten Stilllegung der aktuellen Bauarbeiten \nerklärte die Klägerin zu 3., es handele sich bei dem für die Bauarbeiten allein \nverantwortlichen Bauherrn um ihren Ehemann, den Kläger zu 2., dessen italienische \nAnschrift sie angab. Dieser bestätigte unter weiterer Angabe einer italienischen \nBüroanschrift, dass seine Frau nicht Initiator des Ohler Anwesens sei.\n\n6\n\nIm April 2004 untersagte der Beklagte dem Mieter der Obergeschosse der \nHolzbaracke unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung seiner \nWohnung mit der Begründung, dass die Wohnnutzung formell und materiell \nbaurechtswidrig sei. Im Juli 2004 untersagte der Beklagte zudem der Klägerin zu 3., \ndie in dem Gebäude gelegenen Wohnungen im Erdgeschoss und in den \nObergeschossen selbst zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, und \nstützte dies auf die formelle Baurechtswidrigkeit des Gebäudes.\n\n7\n\nMit Beschluss vom 21. Juli 2004 (4 L 771/04) lehnte die 4. Kammer des \nerkennenden Gerichts einen Antrag des Mieters der Holzbaracke auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die ihm \ngegenüber ergangene Nutzungsuntersagung ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus: \nDie Wohnnutzung in den Obergeschossen sei formell illegal. Wie aus einer \nBebauungsgenehmigung vom 17. April 1969 hervorgehe, habe die damals \nzuständige Bauaufsichtsbehörde das Gebäude in der damals bestehenden Form als \nbestandsgeschützt betrachtet. Den Hausbauakten sei weiter zu entnehmen, dass in \ndem Gebäude zum damaligen Zeitpunkt eine Wohnung für eine auf dem Hof tätige \nHilfskraft vorhanden gewesen sei. Nach den Bauvorlagen, die zur Baugenehmigung \nvom 31. Oktober 1974 gehörten, habe sich die Wohnung im Erdgeschoss des \nHauses befunden. Eine Wohnnutzung in den Obergeschossen des Gebäudes sei zu \nkeinem Zeitpunkt bauaufsichtlich genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsgegner eine Wohnnutzung in der Vergangenheit stillschweigend \nhingenommen oder sich damit gar einverstanden erklärt habe, seien nicht ersichtlich. \nSoweit der Antragsteller auf eine Besichtigung der Hofanlage im Jahre 1986 durch \nVertreter des Antragsgegners verweise, könne daraus eine Legalisierung des \nVorhabens schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil in keiner Weise feststehe, \ndass das streitige Gebäude in seiner heutigen Form schon damals in gleicher Weise \nvorhanden gewesen sei. Die ausgeübte Wohnnutzung sei auch materiell \nrechtswidrig, da sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Das Grundstück liege im \nAußenbereich und die nicht privilegierte Wohnnutzung begründe die Gefahr der \nEntstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung. Darüber hinaus liege das \nGrundstück in einem geschützten Landschaftsbestandteil des Landschaftsplanes, in \ndem die Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen grundsätzlich \nverboten sei.\n\n8\n\nMit Ordnungsverfügungen vom 6. April 2006, adressiert an die Kläger zu 2. und \n3., gab der Beklagte der Ohler Weg 41 Grundstücksgemeinschaft GbR auf, die \nehemalige Holzbaracke mit Verbindungstrakt zum Schwimmbad binnen 3 Monaten \nnach Unanfechtbarkeit der Verfügung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Weiter \ndrohte er der GbR die Ersatzvornahme an und forderte sie auf, die hierfür \nveranschlagten Kosten in Höhe von 15.776,00 EUR bis zum Ablauf der Frist zu \nzahlen. Darüber hinaus gab er den Klägern zu 2. bis 5. als Gesellschaftern der GbR \nauf, die benannten Verpflichtungen der GbR zu erfüllen. Zur Begründung vertiefte \nder Beklagte seine Einschätzung, dass das Gebäude formell und materiell illegal sei, \nund führte weiter aus: Auch wenn der Bauaufsicht seit längerem bekannt gewesen \nsei, dass auf dem Anwesen baurechtswidrige Zustände geherrscht hätten, habe nicht \nschutzwürdig darauf vertraut werden können, dass der Beklagte weiter untätig bleibe. \nBis heute sei es mangels Bauanträgen oder nachvollziehbarer Angaben zum \nBaugeschehen nicht gelungen, im Einzelnen zu klären, wann die jeweiligen \nBaumaßnahmen ausgeführt worden seien, die letztlich zum heutigen Zustand geführt \nhätten. Dass vor diesem Hintergrund eine Begehung des Anwesens durch \nBedienstete der Stadt - möglicherweise im Jahr 1986 - zu einer Duldung aller \nbaurechtswidrigen, damals bereits errichteten baulichen Anlagen, darüber hinaus \naber gleichsam zu einem Freibrief auch für zeitlich nachfolgendes Baugeschehen \ngeführt haben sollte, könne nicht angenommen werden. Soweit Bedienstete seines \nHauses sich an einen solchen Gesprächstermin überhaupt erinnern könnten, \nbestritten diese, vertrauensbegründende Äußerungen im Sinne einer Duldung \ngemacht zu haben. Dagegen spreche auch ein Schreiben vom 5. Januar 1988, in \ndem ausgeführt werde, dass im Bereich des Flurstücks 89 noch verschiedene \nBaugenehmigungen für bereits ohne Genehmigung errichtete bauliche Anlagen \nanstünden. Die baurechtliche Verantwortlichkeit der GbR, die Inhaberin des \nErbbaurechts an dem Flurstück 89 sei, folge aus § 18 Abs.1 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG). Mit der Bekanntgabe der Verfügung gegenüber \nallen an der Gesellschaft beteiligten Gesellschaftern werde die \nbauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschaft rechtswirksam \nkonkretisiert. Im Übrigen habe die Bekanntgabe gegenüber den Klägern zu 2. und 3. \nausgereicht, da diese vertretungsberechtigte Gesellschafter der GbR seien. Die \nKläger zu 2. bis 5. hafteten als Gesellschafter der GbR mit ihrem Vermögen für die \nVerbindlichkeiten der Gesellschaft. Um zu erreichen, dass diese neben der \nGesellschaft auf Erfüllung in Anspruch genommen werden könnten und dass ggf. \nauch gegen diese vollstreckt werden könne, werde deren Haftung für \nVerbindlichkeiten der Gesellschaft konkretisiert.\n\n9\n\nMit Urteil vom 1. Juni 2006 (12 K 857/05) wies die erkennende Kammer die nach \nerfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin zu 3. \ngegen die die Holzbaracke betreffende Nutzungsuntersagung ab und führte zur \nBegründung aus: Die ehemalige Holzbaracke sei in ihrer heutigen Form formell \nbaurechtswidrig. Auch wenn das Gebäude, für das in seiner Gesamtheit eine \nBaugenehmigung nicht vorliege, in seinem überkommenen Zustand Bestandsschutz \ngenossen haben möge, habe es gegenüber diesem Zustand mittlerweile derartige \nVeränderungen erfahren, dass es einen etwaigen Bestandsschutz jedenfalls verloren \nhabe. Ergänzend zu den Erwägungen des Gerichts im Verfahren 4 L 771/04 sei \nfestzuhalten, dass die mit der Erweiterung der Wohnnutzung auf zwei \nObergeschosse verbundenen baulichen Änderungen und Erweiterungen \neinschließlich An- und Aufbauten das heutige Gebäude als \"aliud\" zur seinerzeitigen \nHolzbaracke erscheinen ließen, so dass es insgesamt keinen Bestandsschutz mehr \ngenieße. Die Klägerin zu 3. sei zu Recht als Handlungsstörerin in Anspruch \ngenommen worden, weil sie in der Vergangenheit an der Überlassung von \nungenehmigten Räumlichkeiten des Anwesens zur Wohnnutzung zumindest \nmaßgeblich mitgewirkt habe. Das mittlerweile geltend gemachte Ausscheiden der \nKlägerin zu 3. aus der erbbauberechtigten GbR im Dezember 2003 hindere ihre \nInanspruchnahme schon deshalb nicht, weil die Klägerin zu 3. auch danach \ntatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, die Wohnungen Dritten zu überlassen. Im \nÜbrigen seien die Gesellschaftsanteile lediglich sicherungshalber abgetreten worden, \nso dass nicht einmal feststellbar sei, dass die Einwirkungsmöglichkeiten der Klägerin \nzu 3. in rechtlicher Hinsicht dauerhaft weggefallen seien. \n\n10\n\nDen hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) in der Folge \nab (Beschluss vom 31. Juli 2007 - 7 A 2871/06 - ) und führte zur Begründung aus: \nDas Vorbringen im Zulassungsverfahren gebe keinen Anlass, die Einschätzung in \nZweifel zu ziehen, der Beklagte habe die Klägerin als ordnungspflichtige Störerin in \nAnspruch nehmen dürfen. Aus einem insoweit vorgelegten Protokoll über eine im \nJanuar 2000 durchgeführte Gesellschaftsversammlung ergebe sich, dass die \nKlägerin umfassend vertretungsbefugt und daher eine für die Gesellschaft \nmaßgeblich verantwortliche Person sei. Auch für ein wirksames Ausscheiden der \nKlägerin aus der GbR gebe das Zulassungsvorbringen nichts her. Durch den \nvorgelegten Vertrag vom 28. Dezember 2003 habe die Klägerin ihren Anteil an der \nGbR, deren Vermögen ausschließlich aus dem Erbbaurecht an dem Flurstück 89 \nbestehe, nicht wirksam übertragen können. Eine solche Übertragung des Anteils am \nErbbaurecht auf andere Personen als Ehegatten und eheliche Kinder bedürfe, wie im \nGrundbuch ausdrücklich vermerkt sei, der schriftlichen Zustimmung des \nEigentümers, die hier nicht erteilt worden sei.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 20. September 2006, adressiert an die Kläger \nzu 2. und 3., wies der Landrat des Märkischen Kreises die Widersprüche gegen die \nBeseitigungsverfügungen vom 6. April 2006 zurück. \n\n12\n\nZur Begründung ihrer am 20. Oktober 2006 erhobenen Klage machen die Kläger \nim Wesentlichen geltend: Die Ordnungsverfügung vom 6. April 2006 sei der Klägerin \nzu 1. nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben bzw. zugestellt worden. An die \nGesellschaft selbst sei bis heute überhaupt keine Zustellung erfolgt. Allein \nvertretungsberechtigter Gesellschafter der Klägerin zu 1. sei der Kläger zu 2.. In \ndieser Eigenschaft habe er jedoch nicht, wie erforderlich, eine Zustellung am \nGesellschaftssitz erhalten. Die Verfügung sei ihm lediglich an seinem privaten \nWohnort und lediglich in seiner Eigenschaft als einfacher Gesellschafter zugestellt \nworden. Die Ordnungsverfügung sei auch nicht an alle Gesellschafter der Klägerin zu \n1. zugestellt worden, da die Klägerin zu 3. im Dezember 2003 aus der Gesellschaft \nausgeschieden und keine Zustellung an die neu eingetretene Gesellschafterin erfolgt \nsei.\n\n13\n\nSchon wegen ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft sei die Inanspruchnahme \nder Klägerin zu 3. auch in der Sache rechtswidrig. Die Kläger zu 2. bis 5. hätten \nzudem auch deshalb nicht in Anspruch genommen werden dürfen, weil allein die \nGbR Inhaberin des Erbbaurechts sei. Die Gesellschafter der GbR seien insofern \nnicht, wie etwa Miteigentümer, Mitberechtigte am Erbbaurecht, sondern überhaupt \nnicht Inhaber des dinglichen Rechts. Die Kläger zu 3. bis 5. seien überdies auch von \nder Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen bzw. ausgeschlossen. \n\n14\n\nDie Störerauswahl des Beklagten sei ebenfalls fehlerhaft. Bauherr sei allein der \nKläger zu 2. gewesen, der sich gegenüber dem Beklagten schon im April 2004 zu \nseiner Verantwortlichkeit bekannt habe. Er habe daher als Handlungsstörer vorrangig \nherangezogen werden müssen, zumal die Klägerinnen zu 3. bis 5. keinerlei Kenntnis \nvon der genehmigungsrechtlichen Situation des Hausmeisterhauses gehabt \nhätten.\n\n15\n\nEs habe auch nicht der Abriss des Gebäudes verfügt werden dürfen. Zwar gebe \nes für das Hausmeisterhaus keine formelle Baugenehmigung, doch genieße es \nBestandsschutz. Bei Erwerb des Hauses Ohle durch den Kläger zu 2. sei das \nGebäude vorhanden gewesen. Es habe sich damals um ein Haus mit einer Wohnung \nim Erdgeschoss und Nebenräumen über eine Einschubtreppe auf dem Dachboden \nsowie einem Satteldach gehandelt, das auch vom Beklagten als Bestand betrachtet \nworden sei. Das Haus sei bis Anfang der 80er Jahre unverändert geblieben und \nhabe lediglich in Angleichung an das historische Haus Ohle eine \nFachwerkverkleidung erhalten, was im Jahr 1968 vom Landeskonservator genehmigt \nworden sei. Zumindest in der Zeit von 1969 bis ca. 1984/85 habe es daher den \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprochen und auch keiner Baugenehmigung \nbedurft, was dem Kläger zu 2. auch zugesichert worden sei. Der Verbindungstrakt \nzum Schwimmbad sei insofern nicht zum Hausmeisterhaus gehörig, sondern Teil der \nbeantragten Schwimmbadgenehmigung gewesen. Erst Mitte der 80iger Jahre habe \nder Kläger zu 2. die Nutzung auf das Dachgeschoss erweitert, ohne das Gebäude \nselbst zu verändern. Er habe dort sein Büro untergebracht. Anfang der 90iger Jahre \nhabe er einen Raum im Dachgeschoss abgetrennt und noch den Spitzboden \nausgebaut. Daraus habe er eine zweite Wohnung gemacht. Bis dahin seien Kubatur \nund Statik völlig unverändert geblieben und lediglich die Nutzung sei erweitert \nworden. Da das Haus mithin mindestens 15 Jahre unverändert geblieben und damit \nmateriell rechtmäßig gewesen sei, genieße es weiterhin Bestandsschutz, da hierfür \neine materielle Rechtmäßigkeit über einen Zeitraum von drei Monaten genüge.\n\n16\n\nDie Beseitigungsverfügung sei auch unverhältnismäßig. Zur Wiederherstellung \neines rechtmäßigen Zustandes genüge eine Teilbeseitigung bzw. ein Rückbau. Der \nim Jahr 2003 begonnene steinerne Anbau auf der Hofseite, für den ein Bauantrag \ngestellt worden sei, könne zurückgebaut werden, so dass das Hausmeisterhaus in \nseiner ursprünglichen Form wieder hergestellt sei. Zudem wäre auch eine \nNutzungsuntersagung betreffend die Dachgeschosswohnung ausreichend gewesen, \nso dass lediglich die ursprünglich bestehende Wohnung im Erdgeschoss bzw. das \nBüro verbleibe. Weiter bestehe kein öffentliches Interesse an dem Abriss, da das \nHausmeisterhaus Teil der vom Landeskonservator genehmigten, denkmalwerten \nGesamthofanlage sei.\n\n17\n\nDer Beklagte habe seine Befugnis zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten auch \nverwirkt. Der Beklagte kenne das Hausmeisterhaus von Beginn an und noch im Jahr \n1986 sei es zu einem Treffen vor Ort mit Mitarbeitern des Beklagten gekommen. Als \nder Kläger zu 2. dem damaligen Leiter des Rechtsamtes den grundsätzlichen \nGenehmigungsbescheid vom 17. April 1969 und ein Schreiben des \nLandeskonservators vom 13. Februar 1968 vorgelegt habe, habe dieser erklärt, dass \ndamit alles klar sei. Anschließend sei das Anwesen einschließlich des \nHausmeisterhauses besichtigt worden und die Mitarbeiter des Beklagten hätten ihr \nausdrückliches Einverständnis mit dem Bauzustand erklärt und die Übereinstimmung \nmit dem genehmigten Umfang bzw. dem vorhandenen Bestand bestätigt. Dieses \nEinverständnis habe sich neben der Nutzung der Erdgeschosswohnung auch auf die \nNutzung des Dachgeschosses durch den Kläger zu 2. als Büro bezogen, von dem \nsogar Fotografien angefertigt worden seien. Der Beklagte habe sodann in \nÜbereinstimmung mit seiner expliziten Erklärung vor Ort, dass alles in Ordnung sei, \nnichts weiter unternommen. Noch mit Schreiben vom 5. Januar 1988 habe der \nBeklagte erklärt, dass zum Haupthaus auch die umliegenden Gebäude gehörten. Im \nVertrauen auf den Bestand des Gebäudes habe der Kläger zu 2. bzw. die Klägerin \nzu 1. in den letzten 30 Jahren bzw. 20 Jahren nach der ausdrücklichen Billigung \ndurch den Beklagten im Jahr 1986 nicht unerhebliche Aufwendungen zur Erhaltung \ndes Gebäudes getätigt. \n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\ndie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 6. April 2006 betreffend die \nBeseitigung der ehemaligen Holzbaracke mit Verbindungstrakt zum \nSchwimmbad in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landrates des \nMärkischen Kreises vom 20. September 2006 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\n die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr macht zur Begründung ergänzend geltend: Durch die Entscheidung des OVG \nNRW sei geklärt, dass die Klägerin zu 3. mangels Zustimmung der Eigentümerin \nnicht wirksam aus der GbR habe ausscheiden können. Daher wäre auch eine \nZustellung der Ordnungsverfügung nur an diese ausreichend gewesen. Die \nStörerauswahl sei ebenfalls ermessensfehlerfrei. Im Interesse einer effektiven \nGefahrenabwehr sei es geboten gewesen, sich in erster Linie an die GbR als dinglich \nBerechtigte zu halten. Im Übrigen lasse sich die alleinige Verantwortlichkeit des \nKlägers zu 2. mangels Bauunterlagen nicht zweifelsfrei feststellen. Es sei auch \ngerichtlich geklärt, dass die ehemalige Baracke keinen Bestandsschutz mehr \ngenieße. Da nach klägereigenem Vorbringen noch in den 90er Jahren wesentliche \nVeränderungen vorgenommen und danach zudem noch der Anbau auf der Hofseite \nbegonnen worden sei, könnten die Kläger auch aus einem etwaigen Gespräch Mitte \nder 80er Jahre nichts für sich herleiten.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte nebst Beiakten sowie auf die \nGerichtsakten 12 K 3551-3554/06, 12 K 180/07, 12 K 856-858/05, 12 K 1329/05 und \n4 L 643/05 Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 6. April 2006 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 20. September 2006 sind rechtmäßig und verletzen die \nKläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n27\n\nDie Beseitigungsverfügung vom 6. April 2006 ist zunächst, auch soweit sie \ngegenüber der Klägerin zu 1. ergangen ist, ordnungsgemäß zugestellt worden.\n\n28\n\nEs kann deshalb dahinstehen, ob etwaige Mängel bei der Zustellung des \nAusgangs- bzw. des Widerspruchsbescheides überhaupt einer wirksamen \nBekanntgabe der Ordnungsverfügung an die Klägerin zu 1. entgegenstehen würden \noder ob dies nicht lediglich zur Folge hätte, dass insofern Rechtsmittelfristen nicht zu \nlaufen beginnen. Denn auch soweit die Beseitigungsverfügung an die Klägerin zu 1. \ngerichtet ist, sind die Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes des \nBundes (VwZG) bzw. des Landeszustellungsgesetzes (LZG) eingehalten \nworden.\n\n29\n\nEs begegnet zunächst keinen Bedenken, dass die gegenüber der Klägerin zu 1. \nergangene Ordnungsverfügung dem Kläger zu 2., der nach eigenem Vorbringen \nallein vertretungsberechtigter Gesellschafter der Klägerin zu 1. ist, als Einschreiben \nunter dessen Privatanschrift und nicht unter der Geschäftsadresse der Klägerin zu 1. \nzugesandt worden ist. Nach § 4 Abs.1 VwZG bzw. § 4 Abs.1 LZG kann ein \nDokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels \nEinschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Dabei wird gemäß § 6 Abs.2 S.1 \nVwZG bzw. § 6 Abs.2 S.1 LZG bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen \nPersonenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter \nzugestellt. Im Falle einer GbR, die, wenn nicht als juristische Person, so zumindest \nals Personenvereinigung in diesem Sinne anzusehen ist, reicht demnach \ngrundsätzlich die Übersendung eines Einschreibens an den allein \nvertretungsberechtigten Gesellschafter aus. Das Erfordernis, diesem ein \nEinschreiben gerade an den Geschäftssitz der Gesellschaft zusenden zu müssen, \nlässt sich den Regelungen der §§ 4 und 6 VwZG bzw. LZG demgegenüber nicht \nentnehmen, so dass es unerheblich ist, an welchem Ort das Einschreiben dem \ngesetzlichen Vertreter zugeht. Dies zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 3 \nAbs.2 VwZG / LZG i.V.m. §§ 170, 177, 178 Abs.1 der Zivilprozessordnung (ZPO), \nnach der die Übergabe eines Schriftstücks bei der Zustellung mit \nPostzustellungsurkunde an jedem Ort erfolgen kann, an dem der gesetzliche \nVertreter angetroffen wird, namentlich auch alternativ in seiner Wohnung oder in \nseinem Geschäftsraum. \n\n30\n\nDer weitere Einwand, die Beseitigungsverfügung sei dem Kläger zu 2. lediglich in \nseiner Eigenschaft als einfacher Gesellschafter und nicht als allein \nvertretungsberechtigter Gesellschafter bekannt gegeben bzw. zugestellt worden, \ngreift ebenfalls nicht durch. Zunächst ist in der Begründung der an den Kläger zu 2. \nadressierten Ordnungsverfügung ausdrücklich ausgeführt, dass im Hinblick auf die \nKlägerin zu 1. die Bekanntgabe allein dem Kläger zu 2. gegenüber ausgereicht habe, \nda von seiner Vertretungsmacht als vertretungsberechtigtem Gesellschafter dieser \nFamiliengesellschaft ohne weiteres ausgegangen werden könne. Hieraus wird \ndeutlich, dass der Beklagte den Kläger zu 2. nicht nur als einfachen, sondern darüber \nhinaus als für die GbR allein vertretungsberechtigten Gesellschafter angesehen hat. \nDavon unabhängig ergibt sich aus den Regelungen des VwZG bzw. des LZG aber \nauch nicht das Erfordernis, den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person bzw. \nPersonenvereinigung im Sinne des § 6 Abs.2 VwZG / LZG ausdrücklich als solchen \nzu bezeichnen. Für eine wirksame Zustellung genügt es insofern vielmehr, dass es \nsich tatsächlich um den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person bzw. \nPersonenvereinigung im Sinne des § 6 Abs.2 VwZG / LZG handelt, die das \nzuzustellende Schreiben seinem Regelungsgehalt nach betrifft.\n\n31\n\nFormelle Bedenken gegen die mithin ordnungsgemäß zugestellte und damit auch \nwirksam bekannt gegebene Beseitigungsverfügung sind nicht ersichtlich und diese \nist auch materiell rechtmäßig. \n\n32\n\nRechtsgrundlage für den Erlass der Beseitigungsverfügung ist § 61 Abs.1 der \nBauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW). Hiernach haben die \nBauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, \nder Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu \nwachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser \nVorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach § 61 Abs.1 S.2 \nBauO NRW haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem \nErmessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n33\n\nDer Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt dabei regelmäßig voraus, dass die \nbauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Dies ist hinsichtlich der \nehemaligen Holzbaracke der Fall.\n\n34\n\nFür das Gebäude gibt es abgesehen von der Baugenehmigung für die Ölheizung \naus 1974 keine Baugenehmigung, so dass es nicht von einer Baugenehmigung \ngedeckt ist. Das Bauvorhaben ist auch materiell baurechtswidrig. Es handelt sich um \nein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs.2 des \nBaugesetzbuches (BauGB), das unbeschadet einer Beeinträchtigung weiterer \nöffentlicher Belange jedenfalls die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer \nSplittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs.3 Nr.7 BauGB) und daher \nbauplanungsrechtlich unzulässig ist. Der diesbezüglichen Einschätzung des \nBeklagten und der 4. Kammer des erkennenden Gerichts (vgl. Beschluss vom 21. \nJuli 2004) sind die Kläger nicht entgegengetreten, so dass sich weitere \nAusführungen hierzu erübrigen.\n\n35\n\nDie ehemalige Holzbaracke genießt in ihrer heutigen Gestalt auch keinen \nBestandsschutz. Ein bei Erwerb des Anwesens durch den Kläger zu 2. etwa \nvorhanden gewesener Bestandsschutz des Gebäudes ist jedenfalls infolge der dann \nvorgenommenen baulichen Veränderungen, die das Gebäude in seiner heutigen \nGestalt als baurechtliches \"aliud\" zur überkommenen Baracke erscheinen lassen, \nerloschen. Diese bereits im Urteil der Kammer vom 1. Juni 2006 näher begründete \nEinschätzung wird auch durch die Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht in \nZweifel gezogen. Auch wenn der Kläger zu 2. das Gebäude bis Anfang der 1990er \nJahre zumindest baulich weitgehend unverändert gelassen haben mag, waren \njedenfalls die nach eigenem Vorbringen im Wesentlichen ab den 1990er Jahren \nvorgenommenen baulichen Veränderungen - namentlich die massive Aufstockung im \nwestlichen Bereich, der nicht abgeschlossene Anbau im östlichen Bereich sowie das \nEinfügen mehrerer Dachgauben und Fenster - noch ungeachtet der damit \neinhergehenden Veränderungen der Nutzung derart durchgreifend, dass von einer \nIdentität der vormaligen Holzbaracke mit dem heutigen Gebäude nicht mehr \ngesprochen werden kann.\n\n36\n\nDer Einwand der Kläger, das überkommene Gebäude habe auch nach Erwerb \ndurch den Kläger zu 2. noch mindestens 15 Jahre rechtmäßig bestanden, steht \ndemnach der Beseitigungsanordnung nicht entgegen. Auch wenn der \nBestandsschutz noch bis Anfang der 1990er Jahre fortgedauert haben mag, ist er \ninfolge der sodann vorgenommenen Veränderungen, die zum Entstehen eines \nbaurechtlichen aliud geführt haben, insgesamt erloschen, denn Bestandsschutz setzt \ndie Identität des vorhandenen Gebäudes mit dem ursprünglichen voraus.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 \nB 48.94 -, in: Baurechtssammlung (BRS) Band 56, Nr.85; OVG NRW, Urteil \nvom 14. März 1997 - 7 A 5179/95 -, BRS Band 59, Nr.149\n\n38\n\nIst das Gebäude mithin formell und materiell baurechtswidrig und genießt es \nauch keinen Bestandsschutz, so steht einem ermessensgerechten Einschreiten des \nBeklagten durch Erlass einer Beseitigungsverfügung auch das klägerseitig geltend \ngemachte Gespräch mit Mitarbeitern des Beklagten im Jahr 1986 nicht entgegen, in \ndem diese ihr Einverständnis mit dem vorgefundenen Bauzustand erklärt und die \nÜbereinstimmung mit dem genehmigten Umfang bzw. dem vorhandenen Bestand \nbestätigt haben sollen. Dies gilt bereits deshalb, weil die wesentlichen baulichen \nVeränderungen an der ehemaligen Holzbaracke nach eigenem Vorbringen der \nKläger erst ab den 1990er Jahren vorgenommen worden sind, so dass ein etwa im \nJahre 1986 begründeter Vertrauensschutz sich allenfalls auf das Gebäude in seinem \ndamaligen baulichen Zustand beziehen konnte, nicht aber auch zugunsten des heute \nin seiner Identität veränderten Gebäudes wirken kann. Auch der klägerseitig in der \nmündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass der \"Nutzungsumfang\" im \nJahr 1986 bereits derselbe gewesen sei wie heute, da auch damals schon eine \nBüronutzung im Dachgeschoss stattgefunden habe, rechtfertigt insoweit keine \nabweichende Bewertung. Denn abgesehen von der Frage, ob die erst später erfolgte \nSchaffung einer zweiten Wohneinheit nicht auch eine erhebliche \nNutzungserweiterung darstellte, haben im Anschluss jedenfalls die aufgezeigten \nweitreichenden Veränderungen des Baukörpers stattgefunden, die einem etwa \nbegründeten Vertrauensschutz die Grundlage entzogen haben.\n\n39\n\nDie Beseitigungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Der von den \nKlägern angesprochene Rückbau des im Jahr 2003 begonnenen Anbaus könnte für \nsich alleine schon deshalb nicht zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen \nZustandes führen, weil dies die übrige Bausubstanz im Außenbereich, die wie \ndargelegt weder genehmigt noch genehmigungsfähig noch bestandsgeschützt ist, \nunberührt ließe. Entsprechendes gälte für eine bloße Untersagung der Nutzung der \noberen Geschosse. Einen Rückbau der ehemaligen Baracke auf den überkommenen \nBestand zu beantragen, wäre zum einen Sache der Kläger, die einen dahingehenden \nBauantrag oder einen Antrag im Sinne von § 21 S.2 OBG aber nicht gestellt haben. \nZum anderen wäre ein solcher Bauantrag infolge des Erlöschens des \nBestandsschutzes nach heutigem Bauplanungsrecht zu beurteilen und daher \nvoraussichtlich nicht genehmigungsfähig. \n\n40\n\nDer Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung steht auch nicht der Einwand \nentgegen, dass die ehemalige Holzbaracke Teil der denkmalwerten Gesamtanlage \nHaus Ohle sei. Auch wenn denkmalschutzrechtliche Belange bei Erlass einer \nBeseitigungsanordnung grundsätzlich zu berücksichtigen sein mögen,\n\n41\n\nvgl. etwa Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, § 61 BauO NRW, \nRz.65\n\n42\n\nsind greifbare Anhaltspunkte für einen Denkmalwert des in Rede stehenden \nGebäudes nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat das Westfälische Amt für \nDenkmalpflege schon im Jahr 1988 ausgeführt, dass selbst das historische Haus \nOhle von 1705 mittlerweile nicht mehr als Denkmal anzusehen sei. Umso weniger ist \ndaher erkennbar, inwiefern je ein Denkmalwert der Baracke bestanden haben sollte, \nund dass ein etwaiger Denkmalwert trotz der massiven Umgestaltung des Gebäudes \nfortbestehen sollte.\n\n43\n\nIst die Beseitigungsverfügung nach alledem in der Sache nicht zu beanstanden, \nso gilt dies auch für die Inanspruchnahme der Kläger zu 1. bis 5..\n\n44\n\nDer Beklagte hat zunächst zu Recht die Klägerin zu 1. als Zustandsstörerin in \nAnspruch genommen, weil diese Inhaberin des Erbbaurechts am Flurstück 89 ist. \nNach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. \nJanuar 2001\n\n45\n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, in: \nEntscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) Band \n146, S.341, auch abrufbar in JURIS\n\n46\n\nkönnen BGB- Außengesellschaften wie die Klägerin zu 1. grundsätzlich jede \nRechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen. \nSoweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne \njuristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs.2 des Bürgerlichen \nGesetzbuches - BGB -).\n\n47\n\nHiervon ausgehend kann eine GbR auch Eigentümerin bzw. Erbbauberechtigte \neines Grundstücks sein. Streitig ist insofern zwar, ob die GbR angesichts der in der \nGrundbuchordnung (GBO) bzw. der Grundbuchverfügung (GBV) getroffenen \nRegelungen grundbuchfähig ist, d.h. ob sie als solche unter ihrem Namen im \nGrundbuch eingetragen werden kann. \n\n48\n\nVerneinend etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), \nBeschluss vom 31. Oktober 2002 - 2 Z BR 70/02 -, abrufbar in JURIS; \nbejahend Ulmer / Steffek, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, S. \n330; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03 -, \nabrufbar in JURIS\n\n49\n\nDies zieht jedoch nicht die Fähigkeit der GbR in Zweifel, Eigentümerin bzw. \nErbbauberechtigte eines Grundstücks zu sein, wenn - wie schon bisher und auch im \nvorliegenden Fall praktiziert - gemäß § 47 GBO die Gesellschafter der GbR mit dem \nZusatz \"als Gesellschafter bürgerlichen Rechts\" im Grundbuch eingetragen sind. \n\n50\n\nSo auch OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 -, abrufbar in \nJURIS\n\n51\n\nIst die Klägerin zu 1. mithin zu Recht als Zustandsstörerin nach § 18 Abs.1 OBG \nin Anspruch genommen worden, so begegnet auch die Inanspruchnahme der Kläger \nzu 2. bis 5. im Grundsatz keinen Bedenken. Zwar weisen die Kläger zutreffend \ndarauf hin, dass sie selbst nicht Inhaber des Erbbaurechts sind, so dass sie \npersönlich nicht § 18 Abs.1 OBG unterfallen. Der Beklagte durfte die Kläger zu 2. bis \n5. jedoch deshalb in Anspruch nehmen, weil sie als Gesellschafter persönlich für die \nVerbindlichkeiten der Gesellschaft haften.\n\n52\n\nDie persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR entspricht nach der \nneueren Rechtsprechung des BGH der akzessorischen Haftung der Gesellschafter \neiner Offenen Handelsgesellschaft (OHG) nach den §§ 128 f. des \nHandelsgesetzbuches (HGB).\n\n53\n\n Vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, a.a.O., JURIS- Rz. 39 \n\n54\n\nInsofern ist anerkannt, dass § 128 HGB im Grundsatz auch die Inanspruchnahme \neines Gesellschafters für öffentlich- rechtliche Verpflichtungen einer OHG \nrechtfertigt.\n\n55\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. \nNovember 2004 - 22 CS 04.2701 -, abrufbar in JURIS, mit weiteren \nNachweisen\n\n56\n\nEs begegnet insofern auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte \ndie Kläger zu 2. bis 5. nicht allein auf Haftung für die Kosten, sondern neben der \nKlägerin zu 1. auch auf persönliche Erfüllung der Beseitigungsanordnung in \nAnspruch genommen hat. Ob vom Gesellschafter über eine Haftung hinaus auch \nErfüllung verlangt werden kann, ist hier - mangels eines Vertrags zwischen \nGesellschaft und Gesellschaftsgläubiger - anhand einer Interessenabwägung zu \nbeantworten.\n\n57\n\n Vgl. näher Hopt in: Baumbach- Hopt, HGB, 31. Auflage, § 128 HGB, Rz.8 ff. \n\n58\n\nDiese ergibt vorliegend, dass die Beseitigung der Holzbaracke auch von den \nGesellschaftern persönlich gefordert werden kann, denn es handelt sich bei der \nBeseitigung um eine vertretbare Handlung, bei der es auf die Person des \nAusführenden nicht ankommt und durch deren Anordnung angesichts der \nMöglichkeit, einen Unternehmer mit dem Abbruch zu beauftragen, die \ngesellschaftsfreie Privatsphäre nicht wesentlich mehr als durch eine Geldleistung \nbeeinträchtigt wird. Hinzu kommt, dass auch der Gesichtspunkt der effektiven \nGefahrenabwehr dafür spricht, dass auch die Gesellschafter persönlich auf Erfüllung \nin Anspruch genommen werden können.\n\n59\n\nSoweit in der mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich der Klägerinnen \nzu 4. und 5. darauf hingewiesen worden ist, dass diese einen Abriss persönlich nicht \nin Auftrag geben könnten, greift dies nicht durch. Die Minderjährigkeit der \nKlägerinnen zu 4. und 5. begründet - abgesehen davon, dass diese mittlerweile \nvolljährig sind - insofern kein Hindernis, die Beseitigung in Auftrag zu geben, weil \nMinderjährige im Geschäftsverkehr durch ihre Eltern vertreten werden. Inwiefern eine \ngegenüber der Gesellschaft bestehende Treuepflicht der Kläger zu 4. und 5. bzw. der \nKläger zu 2. bis 5. einer Erfüllung der Beseitigungspflicht durch die Gesellschafter \nentgegenstehen sollte, ist hier ebenfalls nicht ersichtlich, da nicht nur die \nGesellschafter, sondern wie dargelegt auch die Klägerin zu 1. rechtmäßig auf \nErfüllung in Anspruch genommen worden ist.\n\n60\n\nBedenken gegen die Inanspruchnahme der Klägerinnen zu 3. bis 5. ergeben sich \nauch nicht daraus, dass allein der Kläger zu 2. die Umbauten an der Holzbaracke \nvorgenommen haben mag. Der Beklagte hat die Klägerinnen zu 3. bis 5. ausweislich \nder Ordnungsverfügung insbesondere deshalb mit in Anspruch genommen, um die \nKosten einer Ersatzvornahme ggf. auch von ihnen beitreiben zu können. Dies ist \nangesichts der erheblichen Kosten, die für die Beseitigung in Rede stehen, nicht zu \nbeanstanden, zumal im Hinblick auf den Gesellschaftssitz der Klägerin zu 1. und den \nWohnsitz des Klägers zu 2. in Italien eine reibungslose Vollstreckung diesen \ngegenüber nicht gesichert scheint.\n\n61\n\nSchließlich erweist sich die Inanspruchnahme der Klägerin zu 3. auch trotz des \ngeltend gemachten Ausscheidens aus der erbbauberechtigten GbR im Dezember \n2003 als rechtmäßig. Die Kammer folgt insoweit der im Beschluss vom 31. Juli 2007 \ndargelegten Ansicht des OVG NRW, dass die Klägerin zu 3. mangels Zustimmung \nder Dortmunder Stadtwerke AG nicht wirksam aus der erbbauberechtigten GbR \nausgeschieden ist.\n\n62\n\nGemäß § 5 Abs.1 der Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbRVO) kann als \nInhalt des Erbbaurechts auch vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte zur \nVeräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers \nbedarf. Eine solche Vereinbarung ist hier ausweislich des Grundbuchs für \nVeräußerungen des Erbbaurechts außerhalb des engeren Familienkreises getroffen \nworden, so dass für eine solche Veräußerung des Erbbaurechts grundsätzlich eine \nZustimmungspflicht nach § 5 Abs.1 ErbbRVO besteht.\n\n63\n\nDie im Dezember 2003 vereinbarte Übertragung der Gesellschaftsanteile der \nKlägerin zu 3. ist im Ergebnis auch als zustimmungspflichtige Veräußerung im Sinne \ndes § 5 Abs.1 ErbbRVO anzusehen mit der Folge, dass neben dem \nVerpflichtungsgeschäft auch das Verfügungsgeschäft mangels Zustimmung der \nGrundstückseigentümerin unwirksam ist, vgl. § 6 Abs.1 ErbbRVO.\n\n64\n\nDie Kammer verkennt in diesem Zusammenhang allerdings nicht, dass die hier in \nRede stehende Übertragung von Anteilen an einer GbR auch dann nicht ohne \nweiteres als \"Veräußerung des Erbbaurechts\" im Sinne des § 5 Abs.1 ErbbRVO \nverstanden werden kann, wenn das Vermögen der GbR - wie hier - ausschließlich \naus einem Erbbaurecht besteht.\n\n65\n\nGemäß § 719 Abs.1 BGB kann ein Gesellschafter weder über seinen Anteil am \nGesellschaftsvermögen noch über seinen Anteil an den einzelnen dazu gehörenden \nGegenständen verfügen. Da der einzelne Gesellschafter nach dieser zwingenden \nRegelung gerade nicht die Rechtsmacht hat, seinen Anteil an einzelnen zum \nGesellschaftsvermögen gehörenden Rechten oder am Gesellschaftsvermögen als \nGanzem zu übertragen, ist die Veräußerung eines Anteils an einer GbR - auch wenn \nderen Vermögen ausschließlich in einem Grundstück besteht - schon nach der \nfrüheren Rechtsprechung des BGH nicht gleichzeitig als (formbedürftige) \nVeräußerung des Grundstücks, sondern als gesetzliche Folge eines (formfrei \nmöglichen) Wechsels der Gesellschaftsmitgliedschaft verstanden worden. \n\n66\n\nVgl. etwa BGH, Urteil vom 22. November 1996 - V ZR 234/95 -, abrufbar in \nJURIS; BGH, Urteil vom 31. Januar 1983 - II ZR 288/81 -, in: BGHZ 86, \nS.367\n\n67\n\nHinzukommt, dass die GbR nach der bereits erwähnten neueren Rechtsprechung \ndes BGH noch weiter rechtlich verselbständigt ist, was ebenfalls für die Sichtweise \nspricht, dass bei der hier in Rede stehenden Übertragung der Gesellschaftsanteile \ndurch die Klägerin zu 3. Rechtsinhaber unverändert die GbR geblieben ist und \nlediglich ein Wechsel im Gesellschafterbestand eingetreten ist, nicht aber eine \n(anteilige) Veräußerung des Erbbaurechts stattgefunden hat. \n\n68\n\nTrotz dieser Bedenken spricht dennoch Überwiegendes dafür, die hier erfolgte \nÜbertragung der Gesellschaftsanteile einer zustimmungsbedürftigen Veräußerung \ndes Erbbaurechts im Sinne des § 5 Abs.1 ErbbRVO zumindest gleichzustellen. Der \nSinn der in dem Zustimmungserfordernis nach § 5 Abs.1 ErbbRVO liegenden \nVerfügungsbeschränkung besteht darin, die zweckwidrige Veräußerung des \nErbbaurechts und die Veräußerung an unzuverlässige Erwerber verhindern zu \nkönnen. Der Eigentümer hat ein Interesse daran, zweckwidrige Veräußerungen des \nErbbaurechts sowie eine Veräußerung an unzuverlässige Erwerber wirksam \nverhindern zu können, weil das Erbbaurecht typischerweise langfristig, aber nur in \nzeitlich begrenztem Rahmen eingeräumt wird, häufig Heimfallrechte bestehen und \nzudem die erbbauberechtigten Personen Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag zu \nerfüllen haben, beispielsweise die Zahlung des Erbbaupachtzinses. Dieses \nSicherungsbedürfnis des Eigentümers, welches der Gesetzgeber durch die \nSchaffung von § 5 Abs.1 ErbbRVO anerkannt hat, würde umgangen werden, wenn \nman die Auswechslung eines erbbauberechtigten Gesellschafters nicht einer \nVeräußerung nach § 5 Abs.1 ErbbRVO gleichstellen würde. Diesem auch im Falle \neiner erbbauberechtigten GbR bestehenden Sicherungsbedürfnis stehen keine \nüberwiegenden schutzwürdigen Interessen der Gesellschafter gegenüber, die ein \nLeerlaufen des Zustimmungserfordernisses rechtfertigen könnten. Das Interesse der \nGesellschaft bzw. der Gesellschafter, einzelne Gesellschafter frei auswechseln zu \nkönnen, erscheint insofern gegenüber den dargelegten Eigentümerinteressen \njedenfalls dann als weniger gewichtig, wenn das Erbbaurecht - wie hier - das \nwesentliche Vermögen der GbR ausmacht und der Gesellschaftszweck darin liegt, \ndieses Gesellschaftsrecht zu nutzen. In diesem Fall verdankt die GbR ihre Existenz \nallein dem Umstand, dass der Eigentümer sich bereit fand, bestimmten Personen - \nseinerzeit dem Kläger zu 2., ggf. auch in (gesellschaftlicher) Verbindung mit seinen \nnächsten Angehörigen - ein Erbbaurecht einzuräumen. Insofern erscheint es \nsachgerecht, dass der Eigentümer über das Zustimmungserfordernis die Möglichkeit \nerhält, weitere Gesellschafter, die er für unzuverlässig hält, von der Ausnutzung des \nErbbaurechts und damit von der GbR fernzuhalten.\n\n69\n\nVgl. Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 11 \nT 52/90 -, in: Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer (MittRhNotK) 1991, \nS.114; a.A. Bassenge in: Palandt, BGB, 65. Auflage, § 5 ErbbRVO, Rz.2 unter \nHinweis auf BayObLG 67, 408\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 S.1 VwGO.\n\n71\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-11-30/12-k-3550-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-11-30/12-k-3550-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259424","retrieved":"2026-07-09 02:24:32.238059+00:00"}}