{"status":"available","doknr":"OLD259468","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:1129.7K3982.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"7 K 3982/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. April 2006 und \nihres Widerspruchbescheides vom 6. November 2006 verpflichtet, über den Antrag \nder Kläger, ihnen die geotechnisch-markscheiderische Bewertung Erzbergbau T1. \nder N. GmbH vom 1. Dezember 2004 sowie deren aktualisierte Fassung vom 25. \nApril 2005 - über den gewährten Umfang hinsichtlich der Grundstücke H.-----straße in \nT1. hinaus - in Form einer Kopie zugänglich zu machen, unter Beachtung der \nRechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und die Kläger als \nGesamtschuldner je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger begehren mit der vorliegenden Klage - über den bereits gewährten \nUmfang hinaus - Zugang zu der geotechnisch-markscheiderischen Bewertung \nErzbergbau T1. der N. GmbH (E. ) vom 1. Dezember 2004 und deren \naktualisierte Fassung vom 25. April 2005.\n\n3\n\nDie Kläger sind alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter der \nWohnungsverwaltung S. GbR, die Inhaberin des Erbbaurechts für die mit \nMehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke H.-----straße in T1. ist. Im Februar \n2004 ereigneten sich zwischen den Mehrfamilienhäusern H.-----straße zwei größere \nAltbergbau-Tagesbrüche. Hierbei entstand erheblicher Sachschaden, unter anderem \nbrach die südwestliche Ecke des Kellers des Gebäudes Nr. weg. Im April 2004 \nentstand westlich des Gebäudes Nr. einer weiterer Tagesbruch. Die Tagesbrüche \nentstanden in einem Bereich, in dem sich die im Jahr 1924 stillgelegte Erzgrube \n\"Hohe Grethe\" befand. Wegen der entstandenen Schäden macht die \nWohnungsverwaltung S. GbR gegen das Land Nordrhein-Westfalen \nFolgenbeseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend, die bei der 13. Kammer \ndes Verwaltungsgerichts Arnsberg (13 K 220/06 und 13 K 124/07) sowie bei dem \nLandgericht Siegen (1 O 214/04) rechtshängig waren bzw. sind. \n\n4\n\nIn dem Zeitraum von Februar 2004 bis Februar 2005 ließ die Beklagte im Hinblick \nauf die entstandenen Tagesbrüche und die Umgebungsbebauung \nSicherungsmaßnahmen durchführen, unter anderem wurden die Tagesbrüche mit \nBlitzdämmer bzw. Fertigbeton verfüllt. Ferner beauftragte die Beklagte vor dem \nHintergrund dieser Tagesbruchereignisse zur Gefahrenabschätzung die E. mit \neiner geotechnisch-markscheiderischen Bewertung hinsichtlich der Standsicherheit \nder Grundstücke im T1. Stadtteil S1. . Der Betrachtungsbereich umfasste \ninsoweit den Stadtteil S1. nördlich und westlich bis zur Bundesstraße B 62 \nbzw. B 62n und zur Sieg, östlich bis zur Landesstraße L 562 und südlich bis zur \nBildungsstätte für Behinderte in Richtung I2. . Die E. erstellte insoweit unter \ndem 1. Dezember 2004 eine theoretische Ersteinschätzung mit umfangreichem \nKartenwerk, in dem unter anderen in Form einer parzellenscharfen Darstellung die \neinzelnen Grundstücke in dem Betrachtungsbereich in Ereignisklassen eingestuft \nund einer Risikoanalyse und -bewertung unterzogen wurden. Auf der Grundlage \neiner aktualisierten Datenlage nahm die E. unter dem 25. April 2005 eine \nergänzende Bewertung und Ereigniseinstufung vor.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 9. März 2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten die \nÜbersendung dieser gutachterlichen Stellungnahmen der E. . Mit einem ohne \nRechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 21. März 2006 lehnte die \nBeklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass in dem Gutachten \npersonenbezogene Daten enthalten seien, deren Weitergabe aus \ndatenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sei.\n\n6\n\nDaraufhin beantragten die Kläger mit Schreiben vom 3. April 2006 nochmals die \nÜbersendung der geotechnisch-markscheiderischen Bewertung der E. und baten, \nfür den Fall, dass die Beklagte bei ihrer ablehnenden Auffassung bleiben sollte, um \nden Erlass eines Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelfsbelehrung. Zur Begründung \nberiefen sich die Kläger auf einen Umweltinformationsanspruch, der sich aus Art. 3 \nAbs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über \nden Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ergäbe. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 11. April 2006 lehnte die Beklagte dieses \nEinsichtnahmebegehren ab und führte zur Begründung aus: Das \nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sei insoweit sinngemäß \nheranzuziehen. Danach dürften personenbezogene Daten nicht gegenüber Dritten \noffenbart werden. Im vorliegenden Fall könnten durch ein Bekanntwerden der \ngefährdeten Bereiche die Grundstückspreise zum Nachteil der jeweiligen \nGrundstückseigentümer sinken. Es gehe hier um Grundstücke, die einzelnen \nEigentümern zugeordnet werden könnten, also um sachliche Verhältnisse einer \ngrößeren Zahl bestimmbarer Personen.\n\n8\n\nDen hiergegen mit Schreiben vom 12. Mai 2006 gerichteten Widerspruch der \nKläger begründeten diese im Wesentlichen wie folgt: Es bestehe Einigkeit, dass die \nUmweltinformationsrichtlinie einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der \ngewünschten Informationen gewähre. Entsprechendes ergäbe sich auch aus dem \nGemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Mittelstand \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2005. Die Beklagte selbst habe \ndurch intensive Medienarbeit zu einem etwaigen Sinken der Grundstückspreise \nbeigetragen. Auch hätten die Anwohner des S1. aufgrund der Tagesbrüche in \nden Jahren 1965, 1971, 1974 und ab 2001 eine Verringerung des Wertes ihrer \nGrundstücke annehmen müssen. Hinzu komme, dass weder die gefährdeten \nBereiche noch die Grundstückspreise personenbezogene Daten darstellen \nwürden.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2006 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Kläger als unbegründet zurück und führte aus: Es bestehe gerade \nkeine Einigkeit darüber, dass sich auf der Grundlage der Umweltinformationsrichtlinie \nder Europäischen Union ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der von den Klägern \ngewünschten Informationen ergäbe. Auch aus dem Runderlass ergäbe sich kein \nentsprechender Informationsanspruch. Es bleibe dabei, dass die beantragten \nUnterlagen aus Gründen des Datenschutzes nicht herausgegeben werden könnten. \nDass es sich bei Grundstückspreisen und Einzelangaben über persönliche oder \nsachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person \nhandele und damit um personenbezogene Daten, lasse sich nicht hinwegdiskutieren. \nIm Rahmen der Informationsveranstaltungen seien die Informationen so allgemein \ngewesen, dass ein konkreter Bezug auf bestimmte Grundstücke nicht möglich \ngewesen sei.\n\n10\n\nAm 6. Dezember 2006 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n11\n\nFerner haben die Kläger im Hinblick auf die begehrten geotechnisch-\nmarkscheiderischen Bewertungen der E. am 27. Dezember 2006 einen Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der unter dem Aktenzeichen 7 L \n1220/06 bei der erkennenden Kammer rechtshängig war. Im Rahmen dieses \nVerfahrens haben die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach \nsich die Beklagte verpflichtete, den Klägern die begehrten Unterlagen hinsichtlich der \nWohnhäuser H.-----straße in T1. zur Verfügung zu stellen. Ferner erklärten die \nBeteiligten dieses Eilverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. \nDurch Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2007 wurden den Beteiligten die \nKosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt. Am 17. März 2007 stellten die Kläger \nim Hinblick auf den geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen die Beklagte einen \nVollstreckungsantrag, der unter dem Aktenzeichen 7 M 6/07 bei der erkennenden \nKammer bearbeitet wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens gab die Beklagte auch \neine Kopie der geotechnisch-markscheiderischen Bewertung der E. vom 25. April \n2005 hinsichtlich der Grundstücke H.-----straße an die Kläger heraus. Nachdem die \nBeteiligten das Vollstreckungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, hat die erkennende Kammer durch Beschluss vom 2. Mai \n2007 der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.\n\n12\n\nZur Begründung der Klage tragen die Kläger im Wesentlichen folgendes vor: \nNach Art. 3 Abs. 1 der Umweltinformationsrichtlinie der Europäischen Union hätten \nsie einen Anspruch auf die begehrten Unterlagen. Diese Richtlinie habe self-\nexecuting-Charakter und sei auf den vorliegenden Fall unmittelbar anzuwenden. Bei \nden geotechnisch-markscheiderischen Bewertungen handele es sich um \nUmweltinformationen. Da den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung und der \nBestimmung von Ausschlussgründen ein Ermessen eingeräumt sei, seien die \nAusnahmevorschriften des Art. 4 der Umweltinformationsrichtlinie hingegen nicht \nunmittelbar anwendbar. Aber selbst wenn man von deren Anwendbarkeit ausgehen \nwürde, wäre im vorliegenden Fall der geltend gemachte Informationsanspruch nicht \nausgeschlossen, denn die Unterlagen enthielten keine personenbezogenen Daten. \nInsbesondere sei eine parzellenscharfe Darstellung von Grundstücken gesetzlich \nnicht als vertraulich anzusehen. So sei auch in Bebauungsplänen eine \nparzellenscharfe Darstellung der Grundstücke enthalten und Bebauungspläne seien \nfür Jedermann zur Einsicht bereit zu halten. Auch eine Vertraulichkeit der \nEigentumsverhältnisse an Grundstücken sei gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen \ngehe es ihnen nicht darum, die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken Dritter \nin Erfahrung zu bringen. Sie seien ausschließlich an der bergbaulichen Situation im \nUmfeld ihrer Grundstücke H1. interessiert, da sie umfangreiche \nModernisierungsmaßnahmen zum Wärmeschutz und zur nachhaltigen \nEnergieeinsparung planen würden. Die Behauptung der Beklagten, durch \nBekanntwerden der gefährdeten Bereiche könnten die Grundstückspreise zum \nNachteil der Eigentümer sinken, erfolge ins Blaue hinein und sei durch nichts belegt. \nDarüber hinaus würden die bergschadensgefährdeten Bereiche schon deshalb keine \npersonenbezogenen Daten darstellen, da sie sich auf Grundstücke und nicht auf \nPersonen beziehen. Die durch den Erzbergbau gefährdeten Bereiche ergäben sich \nzudem auch aus den öffentlich zugänglichen Grubenbildern. Außerdem seien die \nGrundstückspreise aus der Kaufpreissammlung ersichtlich, so dass auch insoweit ein \nGeheimhaltungsbedürfnis nicht bestehe. Hinzu komme, dass die Beklagte durch eine \nintensive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit selbst auf die mit dem ehemaligen \nErzbergbau in T1. verbundenen Probleme hingewiesen habe. Schließlich habe \ndie Beklagte im Hinblick auf etwaige personenbezogene Daten nicht einmal eine \nAnhörung der betroffenen Grundstückseigentümer vorgenommen. Zudem könnten \netwaige personenbezogene Daten Dritter auch durch Schwärzungen unkenntlich \ngemacht werden. Im Übrigen bestehe aber auch ein besonderes öffentliches \nInteresse an der Bekanntgabe dieser Informationen, so dass diese auch aus diesem \nGrund zugänglich zu machen seien.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Kläger mit der \nvorliegenden Klage ursprünglich auch Zugang zu den Unterlagen der E. \nhinsichtlich der Grundstücke H.-----straße in T1. begehrt haben. Diese \nUnterlagen hat die Beklagte den Klägern - während des Klageverfahrens - im \nRahmen der Parallelverfahren 7 L 1220/06 und 7 M 6/07 zugänglich gemacht.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. April 2006 \nund ihres Widerspruchsbescheides vom 6. November 2006 zu \nverpflichten, ihnen die geotechnisch-markscheiderische Bewertung \nErzbergbau T1. -S1. der N. GmbH vom 1. Dezember 2004 \nsowie deren aktualisierte Fassung vom 25. April 2005 \nüber den gewährten Umfang hinsichtlich der Grundstücke H.-----straße \nin T1. hinaus in Form einer Kopie\n\n16\n\nhilfsweise,\n\n17\n\nin einem Radius von 100 m zu der Grundstückgrenze der \nvorbezeichneten Grundstücke,\n\n18\n\nzugänglich zu machen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\n die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung ihres Antrags bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide \nund trägt ergänzend vor: Es sei nicht nachvollziehbar, wozu die begehrten \nUnterlagen überhaupt dienlich sein könnten, denn nach dem in der \nBergschadenskunde relevanten Radius von 12 m im Umfeld der Grundstücke der \nKläger seien keine Hohlräume mehr vorhanden. Dies könne im Übrigen auch schon \naus den übersandten Unterlagen der E. entnommen werden. Alle erkundeten und \nfestgestellten Hohlräume im Bereich der Grundstücke der Kläger seien verfüllt \nworden, so dass insoweit auch keine Tagesbruchgefahr mehr bestehe. Eine \nAushändigung weiterer Teile aus den geotechnisch-markscheiderischen \nBewertungen sei aus Datenschutzgründen nicht möglich.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 L 1220/06, 7 \nM 6/07, 13 K 220/06, 13 K 124/07, 12 L 502/06 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDas Verfahren ist zur Klarstellung einzustellen, soweit die Beteiligten den \nRechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\n25\n\nIm Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet.\n\n26\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 11. April 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. November 2006 ist rechtswidrig und verletzt die \nKläger in ihren Rechten, allerdings haben die Kläger mangels Spruchreife - über den \nbereits gewährten Umfang hinaus - keinen Anspruch auf den begehrten Zugang zu \nden geotechnisch-markscheiderischen Bewertungen der E. vom 1. Dezember 2004 \nund 25. April 2005, sondern nur einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, \n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (I.). Auch soweit die Kläger mit dem Hilfsantrag die \nVerpflichtung der Beklagten begehren, ihnen die streitbefangenen Unterlagen der \nE. im Hinblick auf einen Radius von 100 m zu der Grundstücksgrenze der \nGrundstücke H.-----straße zugänglich zu machen, besteht kein weitergehender \nAnspruch (II.).\n\n27\n\nI. Anspruchsgrundlage für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der \nKläger ist § 2 Satz 1 u. 3 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen \ni.V.m. den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). \n\n28\n\nDas Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen ist auf den vorliegenden Fall \nanwendbar (1.). Dem geltend gemachten Informationsanspruch der Kläger steht nicht \ndie Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung vom 21. März 2006 entgegen (2.). \nDie Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Umweltinformationen sind dem \nGrunde nach gegeben (3.) und der Schutz von personenbezogenen Daten kann dem \nvon den Klägern geltend gemachten Informationsanspruch nicht pauschal \nentgegengehalten werden (4.). Die Kläger haben aber nur einen Anspruch auf \nNeubescheidung ihres Antrags, da die Beklagte noch eine umfangreiche \nSachverhaltsaufklärung sowie eine darauf gestützte Abwägungsentscheidung \nvorzunehmen hat und die Sache deshalb noch nicht spruchreif ist (5.).\n\n29\n\n1. Das am 18. April 2007 in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz Nordrhein-\nWestfalen (UIG NRW) vom 29. März 2007 (GV. NRW. 2007, 142) ist als \nlandesrechtliche Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie RL 2003/4/EG vom 28. \nJanuar 2003 (Abl. L 41/26 vom 14. Februar 2003) im vorliegenden Verfahren als \nAnspruchsgrundlage der Kläger heranzuziehen.\n\n30\n\nZwar bestimmt die Übergangsvorschrift in § 6 UIG NRW ausdrücklich nur, dass \nAnträge auf Zugang zu Umweltinformationen, bei denen das behördliche \nVerwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, nach den Vorschriften des \nUmweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu Ende zu führen sind. Jedoch ist \nim Rahmen einer Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung abzustellen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 -, juris; vom \n21. März 1986 - 7 C 71.83 -, BVerwGE 74, 115 (118); Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, 2007, § 113 Rdnr. 217 \nm.w.N.\n\n32\n\nVor diesem Hintergrund kommt es in materiellrechtlicher Hinsicht nicht darauf an, \ndass dieses Gesetz erst nach der Entscheidung der Beklagten und während des \nbereits rechtshängigen gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten ist. Das \nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) findet nach dessen § 4 \nAbs. 2 Satz 1 aufgrund der Subsidiaritätsregelung daneben keine Anwendung.\n\n33\n\n2. Dem von den Klägern geltend gemachten Informationsanspruch steht auch \nnicht von vornherein eine etwaige Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung der \nBeklagten vom 21. März 2006 entgegen. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei \ndem ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 21. März 2006 \nüberhaupt um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nhandelt, denn jedenfalls mit dem hier mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen \nstreitbefangenen Bescheid vom 11. April 2006 hat die Beklagte eine neue - mithin \nanfechtbare - Sachentscheidung getroffen.\n\n34\n\nVgl. zum sog. Zweitbescheid auch: Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, 2003, § 35 Rdnr. 55 m.w.N.; \nHenneke, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, 2004, § \n35 Rdnr. 70.\n\n35\n\n3. Die Kläger haben nach Maßgabe des § 2 Satz 1 u. 3 UIG NRW i.V.m. den \n§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 UIG grundsätzlich gegenüber der Beklagten einen \nRechtsanspruch darauf, dass ihnen die begehrten Unterlagen zugänglich gemacht \nwerden.\n\n36\n\nNach § 2 Satz 1 UIG NRW hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes \ngegenüber informationspflichtigen Stellen (§ 1 Abs. 2 UIG NRW) einen Anspruch auf \nfreien Zugang zu Umweltinformationen, ohne dass der jeweilige Antragsteller ein \nrechtliches Interesse darzulegen hat. Wird eine bestimmte Art des \nInformationszugangs beantragt, wird dem gemäß Satz 2 dieser Bestimmung \nentsprochen, es sei denn, es ist für die informationspflichtige Stelle angemessen, die \nInformationen auf andere Art zu eröffnen.\n\n37\n\na. Die Beklagte ist als Landesbehörde nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW eine \nsolche informationspflichtige Stelle, die auch über die von den Klägern begehrten \nUnterlagen i.S.d. § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG verfügt. Die \nBeklagte hat die E. mit der Erstellung der streitbefangenen geotechnisch-\nmarkscheiderischen Bewertungen beauftragt und hält diese Gutachten in ihrem \nAktenbestand vor.\n\n38\n\nb. Die hier in Rede stehenden geotechnisch-markscheiderischen Bewertungen \nder E. vom 1. Dezember 2004 und 25. April 2005 enthalten auch \nUmweltinformationen, zu denen grundsätzlich der freie Zugang eröffnet ist. \n\n39\n\nDer Begriff der Umweltinformation ist in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 \nNr. 1 UIG abschließend gesetzlich definiert.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 8 B 920/07 -, UPR \n2007, 398.\n\n41\n\nDanach handelt es sich bei Umweltinformationen unter anderem um Daten über \nden Zustand von Umweltbestandteilen, z.B. Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, \nLandschaft u.a., sowie auch die Wechselbeziehung zwischen den einzelnen \nUmweltbestandteilen. In Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 des Bundes-\nBodenschutzgesetzes (BBodSchG) umfasst der Umweltbestandteil Boden die \noberste Schicht der Erdkruste einschließlich ihrer flüssigen oder gasförmigen \nBestandteile.\n\n42\n\nVgl. hierzu auch: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nBand III, § 2 UIG Rdnr. 34; Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, \nBand I, \n§ 2 UIG Rdnr. 285.\n\n43\n\nIm vorliegenden Fall umfasst die Zielstellung der geotechnisch-\nmarkscheiderischen Bewertungen - ausweislich der Ziff. 1 in dem Gutachten vom 1. \nDezember 2004 - die Untersuchung zu den Einwirkungspotentialen auf die \nStandsicherheit der Tagesoberfläche im Betrachtungsgebiet. Feststellungen zu der \nFrage der Standsicherheit der Tagesoberfläche beinhalten insoweit \nUmweltinformationen über den Umweltbestandteil Boden.\n\n44\n\nc. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht der Informationsanspruch - wie \nsich nunmehr auch ausdrücklich aus § 2 Satz 1 UIG NRW ergibt - ohne \nGeltendmachung eines besonderen Interesses an der Erteilung der begehrten \nUmweltinformationen. Auch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar \n2003 sieht den freien Zugang zu Umweltinformationen vor, ohne dass der jeweilige \nAntragsteller ein Interesse geltend zu machen braucht. Vor diesem Hintergrund \nkommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, wozu die geforderten \nUnterlagen den Klägern überhaupt dienlich sein könnten, nicht an.\n\n45\n\nd. Die Kläger haben grundsätzlich auch einen Anspruch auf Zurverfügungstellung \nder begehrten Informationen in Form einer Kopie. Denn nach § 2 Satz 2 UIG NRW \nhat die informationspflichtige Stelle einer beantragten bestimmten Art des \nInformationszugangs zu entsprechen. Die Beklagte hat insoweit auch nicht dargelegt, \ndass es für sie - i.S.d. Ausnahmetatbestandes in § 2 Satz 2, Halbsatz 2 UIG NRW - \nangemessen wäre, die begehrten Informationen auf andere Art zu eröffnen.\n\n46\n\n4. Soweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden pauschal darauf \nhingewiesen hat, dass durch das Bekanntwerden der gefährdeten Bereiche die \nGrundstückspreise zum Nachteil der einzelnen Grundstückseigentümer sinken \nkönnten und damit personenbezogene Daten betroffen seien, reicht dies für die \nAblehnung des Informationsanspruchs der Kläger allein nicht aus.\n\n47\n\nNach Maßgabe des § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG besteht \nzwar ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen unter anderem dann nicht, \nwenn durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten \noffenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. \nDieser Ausschlussgrund greift aber nach dem Halbsatz 2 dieser Bestimmung nicht \ndurch, wenn die Betroffenen der Weitergabe dieser Umweltinformationen zugestimmt \nhaben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.\n\n48\n\na. Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben zur Standsicherheit und die \nDarstellung der Ereignisbereiche mit Zuordnung in Ereignisklassen in \nZusammenhang mit einer parzellenscharfen Darstellung in den hier in Rede \nstehenden geotechnisch-markscheiderischen Bewertungen dem Grunde nach \npersonenbezogene Daten darstellen.\n\n49\n\naa. Personenbezogene Daten sind nach der insoweit ergänzend \nheranzuziehenden Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 des \nBundesdatenschutzgesetzes (BDSG),\n\n50\n\nvgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22. November 2000 - 22 ZE 002779 -, \nNVwZ 2001, 342 (343); VG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2004 \n- 7 K 1422/03 -, juris; Gassner, Umweltinformationsgesetz, § 9 \nAnm. 2.1; dieselbe Definition ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 des \nDatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW),\n\n51\n\nEinzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten \noder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Zu den sachlichen \nVerhältnissen zählen insbesondere Umweltdaten, die einem im Eigentum oder Besitz \neiner natürlichen Person stehenden Grundstück zugeordnet werden können.\n\n52\n\nVgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22. November 2000 - 22 ZE 002779 -, \na.a.O.; Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 9 UIG Rdnr. \n7.\n\n53\n\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 2 Satz 3 UIG NRW ist ebenfalls anwendbar, \nwenn im Zusammenhang mit den betreffenden Daten keine bestimmte Person \ngenannt wird, diese aber aufgrund der bekannt gegebenen Daten ohne größeren \nAufwand bestimmbar ist (z.B. durch konkrete Grundstücksangaben, die Angabe einer \nbestimmten Adresse etc.).\n\n54\n\nVgl. Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 9 UIG Rdnr. \n9.\n\n55\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze beinhalten die Informationen in den \ngeotechnisch-markscheiderischen Bewertungen vom 1. Dezember 2004 und 25. \nApril 2005 auch personenbezogene Daten. Bei den Umweltdaten zur Standsicherheit \ndes Bodens handelt es sich um die Darstellung der sachlichen Verhältnisse eines \nGrundstücks. Insbesondere stellt die fehlenden Standsicherheit eines Grundstücks \neinen maßgeblichen, den konkreten Wert eines Grundstücks bestimmenden Faktor \ndar.\n\n56\n\nVgl. z.B. auch für Boden- und Gewässerverunreinigungen etc., \nReidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 9 UIG Rdnr. 7 \nm.w.N.\n\n57\n\nAuch wenn die Grundstückseigentümer in den von den Klägern begehrten \nUnterlagen nicht konkret benannt werden, sind diese aufgrund der parzellenscharfen \nDarstellung ohne größeren Aufwand (z.B. durch Einsichtnahme in das Grundbuch \netc.) hinreichend bestimmbar, so dass die von den Klägern begehrten Unterlagen \nneben den Umweltinformationen auch Angaben über die sachlichen Verhältnisse \neines jeweils bestimmbaren Personenkreises enthalten.\n\n58\n\nbb. Der Einwand der Kläger, durch eine parzellenscharfe Darstellung von \nGrundstücken seien keine schutzwürdigen personenbezogenen Daten betroffen, da \neine solche auch in einem Bebauungsplan enthalten sei und dieser nach § 10 Abs. 3 \nSatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) für Jedermann zur Einsicht bereitzuhalten sei, \ngreift nicht durch. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 2 Satz 3 UIG NRW \ni.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG bezieht sich nicht nur auf eine bestimmte \nnatürliche Person oder eines - wie auch die parzellenscharfe Darstellung im \nBebauungsplan -bestimmbaren Personenkreises, sondern beinhaltet darüber hinaus \nim Wesentlichen den Schutz sensibler Daten zu den persönlichen Verhältnissen der \nBetroffenen oder den sachlichen Verhältnissen eines Grundstücks. Nach § 8 BauGB \nbesteht der Zweck eines Bebauungsplans darin, allgemein geltende \nrechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu treffen. \nDemgemäss enthält § 9 BauGB in seinen Absätzen 1, 1a, 2, 3 und 7 \nRechtsgrundlagen, nach denen im Bebauungsplan bestimmte Festsetzungen (als \nrechtliche Rahmenvorgabe) getroffen werden können.\nDie streitbefangenen geotechnisch-markscheiderischen Bewertungen beinhalten\ndemgegenüber jedoch eine Darstellung der tatsächlichen Beschaffenheit der \nGrundstücke im Hinblick auf ihre Standsicherheit und damit individuell zuzuordnende \nsensible Angaben zu wertbestimmenden Faktoren eines jeweils konkreten \nGrundstücks eines jeweils bestimmten oder zumindest bestimmbaren \nGrundstückseigentümers. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits über \nPressemitteilungen oder auf Bürgerversammlungen derart sensible Daten \npreisgegeben hat, bestehen nicht. Insbesondere hat die Beklagte - ausweislich der \nvorliegenden Pressemitteilungen und Niederschriften - insoweit keine konkreten \nAngaben über die Standsicherheit einzelner Grundstücke im Betrachtungsgebiet \ngemacht. Eine andere Bewertung hinsichtlich der grundsätzlichen Schutzwürdigkeit \ndieser personenbezogenen Daten ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch \nnicht aus den §§ 16 Abs. 1 Satz 1 b) und 13 Abs. 2 f) DSG NRW wonach die \nÜbermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des \nöffentlichen Bereichs zulässig ist, wenn diese Angaben aus allgemeinzugänglichen \nQuellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen \ndürfte, es sei denn, dass das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss \nder Speicherung oder einer Veröffentlichung der gespeicherten Daten offensichtlich \nüberwiegt. Zum einen gehen die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes \nNordrhein-Westfalen als Spezialregelung dem Datenschutzgesetz Nordrhein-\nWestfalen nach dessen § 2 Abs. 3 vor. Zum anderen handelt es sich bei den \ngeotechnisch-markscheiderischen Bewertungen der E. gerade nicht um allgemein \nzugängliche Quellen. Auch im Übrigen zeigt die Regelung des § 13 Abs. 2 f) DSG \nNRW, dass eine Abwägung mit den Interessen der betroffenen Person stattzufinden \nhat, so dass diese Angaben nicht ohne Weiteres frei zugänglich sind. Entgegen der \nAuffassung der Kläger ergibt sich auch aus § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung keine \nandere Bewertung. Zum einen beinhaltet die Grundbucheinsicht nur die Information \nüber das Eigentum an einem Grundstück und die im Grundbuch eingetragenen \nBelastungen. Das Grundbuch enthält indes keinerlei Angaben zu den natürlichen \nBeschaffenheiten eines Grundstücks. Zum anderen ist für die Einsichtnahme in das \nGrundbuch ein berechtigtes Interesse darzulegen, so dass auch insoweit kein \neinschränkungsloser Zugang zu den Informationen besteht. Entsprechendes gilt für \ndie Einsichtnahmemöglichkeit in die Grubenbilder nach § 63 Abs. 4 \nBundesberggesetz (BBergG). Danach ist zur Einsichtnahme nur berechtigt, wer \ngegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er von einem Bergschaden betroffen \nsein kann. Die Einsichtnahme erstreckt sich aber nur auf den entsprechenden Teil \ndes bei der Behörde befindlichen Stückes des Grubenbildes und nicht auf einen \nallgemeinen Informationszugang. Überdies lässt sich aus den Grubenbildern weder \neine parzellenscharfe Zuordnung zu den Grundstücken entnehmen noch enthalten \ndiese Angaben zu Tagesbruchereignissen und zur Standsicherheit der \nErdoberfläche. Ein freier Zugang zu den wertbildenden Faktoren eines speziellen \nGrundstücks ergibt sich auch nicht aus dem Auskunftsanspruch aus der \nKaufpreissammlung nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 5 Abs. 5 e) der \nGutachterausschussverordnung NRW (GAVO NRW) i.V.m. §§ 195 Abs. 3, 199 Abs. \n2 Nr. 4 BauGB, zumal diese Auskünfte gerade in anonymisierter Form vorzunehmen \nsind.\n\n59\n\ncc. Die Beklagte geht insoweit zwar zu Recht davon aus, dass die von den \nKlägern begehrte Einsicht in die geotechnisch-markscheiderischen Bewertungen der \nE. dem Grunde nach auch personenbezogene Daten umfassen können. Allerdings \nhat die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass auch juristische Personen des \nPrivatrechts oder des öffentlichen Rechts Grundstückseigentümer sein können und \ndass sich diese auf den Schutz personenbezogener Daten nach § 2 Satz 3 UIG \nNRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nicht berufen können. Denn diese werden \nnicht vor dem Hintergrund der informationellen Selbstbestimmung, sondern aus \nprimär ökonomischen, wettbewerbs-, steuer- oder statistikrechtlichen Gründen, \ninsbesondere nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UIG geschützt.\n\n60\n\nVgl. auch: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. Juni 2006 - 8 A 10267/06 -, \nGewArch 2006, 491; Bayer. VGH, Urteil vom 22. November 2000 - 22 \nZE 002779 -, a.a.O.; Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 9 \nUIG Rdnr. 8.\n\n61\n\nDie Beklagte hat im vorliegenden Fall weder auf eine weitergehende \nPräzisierung des Umfangs der begehrten Einsichtnahme hingewirkt (§ 2 Satz 3 UIG \nNRW i.V.m. \n§ 4 Abs. 2 Satz 2 u. 4 UIG und in Anlehnung an Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RL 2003/4/EG) \nnoch Ermittlungen dazu angestellt, welche Grundstückseigentümer überhaupt von \neiner Einsichtnahme in die geotechnisch-markscheiderischen Bewertungen durch die \nKläger betroffen sind. Mit Blick darauf konnte die Beklagte im Rahmen ihrer \nEntscheidung überhaupt nicht einschätzen, ob sich alle betroffenen \nGrundstückseigentümer auf den Schutz personenbezogener Daten berufen können. \n\n62\n\nAbgesehen davon reicht allein das Vorhandensein personenbezogener Daten \nnicht aus, um den Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen nach § 2 \nSatz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG auszuschließen.\n\n63\n\nVgl. auch: Gassner, a.a.O., § 9 Anm. 2.1.\n\n64\n\nDenn die Offenbarung personenbezogener Daten steht nach Maßgabe des \ninformationellen Selbstbestimmungsrechts - und wie sich auch aus dem Wortlaut in § \n9 Abs. 1 Satz 1 UIG ergibt - zur Disposition des jeweiligen Rechteinhabers. Wenn \nnämlich der jeweilige Rechteinhaber einer solchen Einsichtnahme zustimmt - wobei \ndahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte oder die Kläger die \nZustimmungserklärungen einholen müssen -, kommt dieser Ablehnungsgrund \nüberhaupt nicht zum Tragen, da die Ablehnungsgründe nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RL \n2003/4/EG eng auszulegen sind, um einen möglichst weitreichendem \nUmweltinformationsanspruch Rechnung zu tragen. \nVgl. auch Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf, in: \nLT-Drcks. 14/2913, S. 19 f.\n\n65\n\nJedenfalls hätte die Beklagte eine Anhörung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG) - ggfs. \ndurch öffentliche Bekanntgabe - durchführen müssen, was nicht geschehen ist. \n\n66\n\nFerner ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von personenbezogenen \nDaten abzuwägen (vgl. § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG und Art. 4 \nAbs. 2 Satz 2 RL 2003/4/EG). Insoweit bedarf es einer konkreten Ermittlung, \nBewertung und Gewichtung der einem Informationsbegehren gegenüberstehenden \nAblehnungsgründe.\n\n67\n\nVgl. auch: VG Saarlouis, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 7 K 1422/03 -, \nAbfallR 2003, 99; Gassner, a.a.O., § 9 Anm. 2.1.\n\n68\n\nAuch ist im Rahmen dieser Abwägung zu klären, ob und inwieweit die nur teilweise \nAblehnung eines gestellten Antrags in Betracht kommt, ob durch Anonymisierungen \n(z.B. Streichung der parzellenscharfen Einteilung etc.) berechtigten \nGeheimhaltungsansprüchen Rechnung getragen werden kann.\n\n69\n\nVgl. Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 9 UIG Rdnr. \n34.\n\n70\n\nVor diesem Hintergrund tragen die im Bescheid vom 11. April 2006 und im \nWiderspruchsbescheid vom 6. November 2006 dargelegten Gründe die Ablehnung \ndes von den Klägern geltend gemachten Informationsanspruchs nicht. Allerdings ist \nauf der Grundlage der bisherigen Tatsachenlage auch nicht erkennbar, dass keine \nandere Entscheidung als die Gewährung der begehrten Einsichtnahme in Betracht \nkommt. \n\n71\n\n5. Bei dieser Ausgangslage ist die Sache noch nicht spruchreif i.S.d. § 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO.\n\n72\n\nZwar hat das Gericht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 \nVwGO grundsätzlich die erforderlichen Ermittlungen zu den tatsächlichen und \nrechtlichen Voraussetzungen des hier geltend gemachten \nUmweltinformationsanspruchs anzustellen, um dann auch abschließend über die \nStreitsache entscheiden zu können.\n\n73\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 113 Rdnr. 193 m.w.N.\n\n74\n\nDieser Grundsatz ist jedoch im Interesse einer sinnvollen und funktionsgerechten \nAbgrenzung der Aufgaben der Verwaltung als Exekutive von der Aufgabe der \nVerwaltungsgerichte, die grundsätzlich in der nachträglichen Kontrolle des \nVerwaltungshandelns unter Ausschluss originärer Verwaltungstätigkeit besteht, \nsachgerecht einzuschränken. Vor diesem Hintergrund kann die Spruchreife nicht nur \ndann fehlen, wenn die Entscheidung von Fragen abhängt, bezüglich derer der \nVerwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht, sondern auch bei \nEntscheidungen, bei denen die Beurteilung eines gerichtlich voll überprüfbaren \nRechtsbegriffs inmitten steht, aber die Behörde noch weitere erhebliche Ermittlungen \nin tatsächlicher Hinsicht und eine darauf gestützte Abwägungsentscheidung \nvorzunehmen hat.\n\n75\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. Juni 2006 - 8 A 10267/06 -, a.a.O.; \nVG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 7. Dezember 2001 - 7 K 3060/00.NW \n-; VG München, Urteil vom 26. September 1995 - M 16 K 93.4444 -, \nNVwZ 1996, 410 (412); Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 113 Rdnr. 198 \nm.w.N.; Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. \nAuflage, 2006, § 113 Rdnr. 40.\n\n76\n\nIm vorliegenden Fall ist die fehlende Spruchreife gerade auf die noch \nausstehenden Ermittlungen der Beklagten zu den vom Informationsbegehren der \nKläger betroffenen Grundstückseigentümer zurückzuführen. Darüber hinaus sieht \ndas Gesetz - im Übrigen auch Art. 4 Abs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG -,\n\n77\n\nvgl. insoweit zur Frage der Anwendbarkeit der \nUmweltinformationsrichtlinie bis zum Inkrafttreten des \nUmweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urteil \nvom 5. September 2006 - 8 A 2190/04 -, NWVBl. 2007, 184; sowie \nBegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, in: LT-Drcks. \n14/2913, S. 25,\n\n78\n\ninsoweit gerade eine Abwägungsentscheidung der Beklagten unter \nBerücksichtigung der öffentlichen Interessen einerseits und der individuellen \nInteressen der Betroffenen andererseits voraus, so dass im Sinne der durch den \nGewaltenteilungsgrundsatz vorgegebenen Funktionsverteilung zwischen \nVerwaltungsgerichtsbarkeit und Verwaltung die weitere Sachverhaltsaufklärung und \ndie darauf zu stützende Abwägungsentscheidung von der Beklagten und nicht von \ndem Gericht zu betreiben ist.\n\n79\n\nVor diesem Hintergrund ist das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der \nKläger, nämlich die Verpflichtung der Beklagten, ihnen - über den gewährten Umfang \nhinaus - die geotechnisch-markscheiderischen Bewertungen zugänglich zu machen, \nwegen fehlender Spruchreife unbegründet. Da jedoch der Verpflichtungsantrag als \nMinus auch den Antrag auf Bescheidung enthält,\n\n80\n\nvgl. Bayer. VGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 12 B 96.1870 -, juris; \nKopp/Schenke, a.a.O. § 113 Rdnr. 201; Wolff, in: Sodan/Ziekow, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, 2006, § 113 Rdnr. 451,\n\n81\n\nwar die Beklagte wegen der noch ausstehenden Ermittlungen und \nAbwägungsentscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die \nKläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\n82\n\nII. Soweit die Kläger mit dem Hilfsantrag die Zurverfügungstellung der \ngeotechnisch-markscheiderischen Bewertungen der E. in einem Radius von 100 m \nzu den Grundstücken H.-----straße in T1. begehren, besteht aus den gleichen \nGründen - wie unter I. dargestellt - kein weitergehender Verpflichtungsanspruch \ngegenüber der Beklagten. Auch insoweit hat die Beklagte weder die \nGrundstückseigentümer ermittelt, so dass zum maßgeblichen Zeitpunkt in der \nmündlichen Verhandlung nicht feststellbar ist, ob sich diese überhaupt auf den \nSchutz personenbezogener Daten berufen können oder mit der Offenbarung dieser \nInformationen einverstanden sind. Ferner hat die Beklagte auf dieser Tatsachenlage \nauch insoweit keine Abwägungsentscheidung zwischen dem öffentlichen Interesse \nan der Offenbarung dieser Informationen und den individuellen Interessen der etwaig \nBetroffenen getroffen und treffen können, so dass auch das mit dem Hilfsantrag \nverfolgte Begehren - ebenso wie bei dem Hauptantrag - noch nicht spruchreif ist und \nmit Blick auf den Bescheidungsanspruch in der Hauptsache als Teil dieses \nBegehrens mit umfasst ist.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz \n2 VwGO. Bei der Kostenverteilung war von der Kammer zu berücksichtigen, dass die \nBeklagte den von den Klägern geltend gemachten Umweltinformationsanspruch im \nHinblick auf die Grundstücke H.-----straße erfüllt hat und dass sich der Rechtsstreit \ninsoweit in der Hauptsache teilweise erledigt hat. Ferner war zu berücksichtigen, \ndass die Kläger im Übrigen mit ihrem - mit Haupt- und Hilfsantrag - verfolgten \nVerpflichtungsbegehren keinen Erfolg hatten, sondern gegenüber der Beklagten \nlediglich einen Anspruch auf Neubescheidung haben. Entsprechend dem Verhältnis \nzwischen jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten waren die Kosten des \nRechtsstreits den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.\n\n84\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n85\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-11-29/7-k-3982-06","cited_norms":[{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-11-29/7-k-3982-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259468","retrieved":"2026-07-09 02:24:35.553762+00:00"}}