{"status":"available","doknr":"OLD259739","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:1120.14L749.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"14 L 749/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n11. September 2007 gegen Nr. 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n10. August 2007 wird wiederhergestellt, gegen die Androhung des unmittelbaren \nZwangs in Form der Fortnahme der Katzen auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 \nNr. 2 des Tierschutzgesetzes wird sie angeordnet.\n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\n Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/5 und der \nAntragsgegner zu 2/5.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. September \n2007 gegen die Nummern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 10. August 2007 wiederherzustellen und gegen \ndie Androhung des unmittelbaren Zwangs in Form der Fortnahme der \nKatzen auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 des \nTierschutzgesetzes anzuordnen, \n\n4\n\nhat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n5\n\nEr ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, \nsoweit er sich auf die Nummern 1 (tägliche Verpflichtung zur Überprüfung der auf \ndem Hof lebenden Katzen auf Symptome von Erkrankungen), Nummer 2 \n(Verpflichtung zur unverzüglichen tierärztlichen Behandlung und Versorgung \nerkrankter oder krank erscheinender Katzen), Nummer 3 (Verpflichtung zur täglichen \nVersorgung der auf dem Hof lebenden Katzen mit artgerechten Futtermitteln) und \nNummer 4 (Verpflichtung zur Kastration von Katzen, um einer weiteren Verbreitung \nund Verschleppung seuchenhafter Katzenkrankheiten vorzubeugen) bezieht. Gemäß \n§ 80 Abs. 2 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen \nVerwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die \nBehörde - wie hier - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO anordnet. \n\n6\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummern 1 bis 4 der \nOrdnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen, die gemäß § 80 Abs. 3 \nVwGO an die schriftliche Begründung er Anordnung zu stellen sind, weil der \nAntragsgegner bezogen auf den Einzelfall der Tierhaltung des Antragstellers \ndargelegt hat, aus welchen Gründen den Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln des \nAntragstellers die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende \nWirkung nicht zukommen soll. \n\n7\n\nDieser auch im Übrigen zulässige Antrag hat jedoch nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Interesses des \nAntragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen das vom Antragsgegner dargelegte öffentliche Interesse am \nSofortvollzug fällt hinsichtlich der Nummern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung zu seinen \nLasten aus. Denn die im Rahmen der Interessenabwägung durchzuführende \nsummarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unter den Nummern 1 bis 3 der \nVerfügung des Antragsgegners vom 10. August 2007 getroffenen Regelungen ergibt, \ndass diese offensichtlich rechtmäßig sind. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 16 a \nSatz 1, 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Verbindung mit § 2 TierSchG. \nNach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, \ndas Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, \npflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres \nzu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder \nvermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für \neine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des \nTieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Die zuständige \nBehörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung \nkünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (§ 16 a Satz 1 TierSchG). \n\n8\n\nZunächst ist der Antragsgegner auf der Grundlage dieser Vorschriften zu Recht \ndavon ausgegangen, dass sich auf dem Hof des Antragstellers in der Vergangenheit \nimmer wieder Katzen befanden, die nicht in einer § 2 TierSchG entsprechenden Art \nund Weise gehalten bzw. betreut wurden. Denn es spricht aufgrund der Aktenlage \nÜberwiegendes dafür, dass Katzen auf dem Hof des Antragstellers in der \nVergangenheit keine hinreichende Pflege erfahren haben. Zur Pflege rechnet alles \ndas, was der allgemeine Sprachgebrauch unter einer guten Behandlung versteht \neinschließlich der dazu gehörenden Überwachung der Tiere. Die zur Pflege \ngehörende Überwachung erfordert unter anderem eine regelmäßige Beobachtung, \nim Minimum einmal täglich. \n\n9\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage \n2007, Rdnr. 26 zu § 2 TierSchG; Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar, \n2002, Rdnr. 32 zu § 2 TierSchG.\n\n10\n\nZur guten Behandlung gehören unter anderem Gesundheitsfürsorge, Prophylaxe \nwie Impfungen und eine Heilbehandlung durch den Tierarzt. \n\n11\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 2 TierSchG.\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall sind dem Antragsgegner in der Vergangenheit wiederholt \nFälle bekannt geworden, in denen an Katzenschnupfen erkrankte Katzen auf dem \nHof des Antragstellers gefunden wurden. So wurden am 11. und 12. Januar 2006 \njeweils ein Katzenwelpe von einer Hofbesucherin aufgefunden und der tierärztlichen \nBehandlung des Tierarztes Dr. S. zugeführt. Die der Praxis Dr. S. \nangehörende Tierärztin Frau L. führte in einem Telefonat mit dem Stadttierarzt des \nBeklagten Bell am 19. Januar 2006 aus, dass beide Welpen in einem katastrophalen \nGesundheitszustand gewesen seien. Danach sei der zuerst gebrachte Katzenwelpe \nso mit Rinderkot verschmiert gewesen, dass er vor der Untersuchung zunächst habe \nabgewaschen werden müssen, um genaue Befunde erheben zu können. Die \nTierärztin konnte diesen Katzenwelpen trotz Intensivtherapie nicht retten. Dieselbe \nHofbesucherin verbrachte am 26. Juli 2007 erneut zwei Katzen vom Hof des \nAntragstellers zum Tierarzt Dr. S. , die dort ebenfalls wegen Katzenschnupfens \nbehandelt wurden. Dass diese Katzen tatsächlich an Katzenschnupfen erkrankt \nwaren, bestreitet der Antragsteller auch nicht. Hinsichtlich der im Januar 2006 an \nKatzenschnupfen erkrankten Katzen wendet der Antragsteller erstmals mit seinem \nper Fax übersandten Schreiben vom 19. November 2007 konkret ein, hierfür nicht \nverantwortlich zu sein, weil es sich um wilde Katzen gehandelt habe. Die Erkrankung \noder den katastrophalen hygienischen Zustand des einen Katzenwelpen stellt er \nnicht in Abrede. Soweit er geltend macht, die im Juli 2007 in tierärztliche Behandlung \nverbrachten Katzen seien von seinem Hof entwendet worden und erst unter der \nObhut dritter Personen erkrankt, verfängt dieses Vorbringen nicht. Zum einen stellt \nsich der Sachverhalt nach Aktenlage so dar, dass die beiden Katzenwelpen im Juli \n2007 unverzüglich vom Hof des Antragstellers in tierärztliche Behandlung verbracht \nworden sind. Im Übrigen spricht ein möglicher Ausbruch des Katzenschnupfens erst \nnach Entfernung der Tiere vom Hof des Antragsstellers nicht schon gegen eine \nbereits auf seinem Hof erfolgte Ansteckung mit der Krankheit. Dass die Tiere \n- möglicherweise entgegen geltendem Recht - von dem Hof verbracht wurden, ändert \naber nichts an deren tierärztlicherseits festgestelltem schlechten \nGesundheitszustand. Im Übrigen wurde auch anlässlich einer Nachkontrolle durch \nden Stadttierarzt C. auf dem Hof des Antragstellers am 3. September 2007 ein \ngrauer unkastrierter Kater mit Symptomen eines latenten Katzenschnupfens \nangetroffen. Dies zeigt aber insgesamt, dass der Antragsteller die auf seinem Hof \nlebenden Katzen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes nicht hinreichend \nüberwacht und Katzen, die Krankheitssymptome aufweisen, nicht unverzüglich einer \ntierärztlichen Behandlung zuführt. In diesem Zusammenhang führt insbesondere der \nHinweis des Antragstellers, auf seinem Hof hielten sich drei Katzengruppen, nämlich \neine Gruppe in Form seiner Familienangehöriger gehörender Stall- und Hofkatzen, \neine Gruppe freilebender Katzen aus der Nachbarschaft sowie eine Gruppe \nverwilderter Katzen auf, wobei lediglich für die erste Gruppe eine Verantwortlichkeit \nbestehe, zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst liegt es nahe, dass der \nAntragsteller schon aufgrund seiner bisherigen Weigerung, an seinen Katzen \nKastrationen vornehmen zu lassen, um den gewünschten Mäusefang nicht zu \nbehindern, nur schwer die Übersicht über die sich auf seinem Hof entwickelnde \nKatzenpopulation behalten dürfte. Ist es hinsichtlich der Katzenpopulation tatsächlich \nso, wie von ihm behauptet, dürfte es zwischen den verschiedenen Gruppen \n(hofzugehörige-, benachbarte- und verwilderte Katzen) mangels Kastration der Tiere \n- naturgemäß - zu ständigen Paarungen und damit verbundenem Katzennachwuchs \nkommen. Bei der sich dadurch entwickelnden Population dürfte es selbst für den \nFachmann nicht mehr einfach sein, hier eine eindeutige Zuordnung der Tiere zu den \nverschiedenen Gruppen zu treffen. Dies muss der Antragsteller sich aber zurechnen \nlassen, weil er Maßnahmen zur Eindämmung der Katzenpopulation bislang nicht \ngetroffen hat. Vor diesem Hintergrund sind die in der Ordnungsverfügung \nenthaltenen Regelungen zu Nr. 1. bis 3. auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 \nTierSchG geeignet, der Ausbreitung von Katzenschnupfen und anderen \nseuchenhaften Erkrankungen unter den auf dem Hof des Antragstellers lebenden \nKatzen und den damit verbundenen Leiden für die Tiere vorzubeugen und diese \nKrankheit einzudämmen. Soweit der Antragsgegner unter Nummer 1 der \nOrdnungsverfügung die Verpflichtung verfügt hat, wonach die auf dem Hof lebenden \nKatzen auf Symptome von Erkrankungen zu überprüfen sind, ist diese Maßnahme \ngeeignet, Erkrankungen der Katzen frühzeitig zu erkennen. Durch die unter \nNummer 2 enthaltene Regelung, wonach erkrankte oder krank erscheinende Katzen \nunverzüglich tierärztlich zu behandeln sind, wird gewährleistet, dass Krankheiten \nvom Tierarzt genau diagnostiziert und gezielt behandelt werden können. Auch dies \ndient der Vermeidung der Ausbreitung von Krankheiten und damit verbundener \nLeiden für bislang gesund lebende Katzen, aber auch der Linderung der mit \nKrankheiten verbundenen Schmerzen und Leiden bereits infizierter oder anderweitig \nerkrankter Katzen. Durch die unter Nummer 3 enthaltene Regelung, wonach die auf \ndem Hof lebenden Katzen täglich mit artgerechten Futtermitteln zu versorgen sind, \nsoll verhindert werden, dass die Tiere sich etwa mit verschmutzten Futtermitteln oder \nFuttertieren anstecken können. \n\n13\n\nDer Antragsteller ist auch der richtige Adressat der Ordnungsverfügung, weil er \njedenfalls Zustandsstörer im Sinne des § 18 des Gesetzes über Aufbau und \nBefugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - ist. Der \nrichtige Adressat der Anordnung nach § 16 a Satz 1 kann mit Hilfe der Regeln zur \nFeststellung von Störern im Ordnungsrecht ermittelt werden. Die Behörde erlässt \ndaher normalerweise ihren Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, der durch sein \nHandeln (auch: pflichtwidriges Unterlassen) für den Vorgang ursächlich geworden ist \nbzw. zu werden droht (Verhaltensstörer). Bei Verstößen gegen § 2 wendet sie sich \nan den Halter, Betreuer und/oder Betreuungspflichtigen. In Betracht kommt auch die \nInanspruchnahme einer Person als Zustandsstörer, zum Beispiel als Besitzer oder \nEigentümer der Räumlichkeiten, in denen der Vorgang stattfindet, oder der Sache, \nderen Zustand die Gefahr begründet. Unter mehreren Verhaltens- und \nZustandsstörern besteht Auswahlermessen. Die Behörde soll denjenigen in \nAnspruch nehmen, der die Gefahr bzw. Störung am schnellsten, wirksamsten und mit \ndem geringsten Aufwand, also am effektivsten beseitigen kann.\n\n14\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. Rdnr. 3 zu 16 TierSchG\n\n15\n\nEs kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich Halter oder \nBetreuer der auf dem Hof lebenden Katzen ist. Zunächst sind in diesem \nZusammenhang die Ausführungen in seinem Widerspruchsschreiben, auf das er zur \nBegründung des vorliegenden Antrags Bezug nimmt, nicht schon geeignet, seine \nVerantwortlichkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Denn soweit er darin eine Zuordnung \nder Katzen zu verschiedenen Mitgliedern der Familie vornimmt, geht mangels \nnäherer Spezifizierung der Tiere (etwa nach Geschlecht, Aussehen und Alter der \nKatzen) daraus nicht deutlich hervor, wer letztlich Halter der verschiedenen Katzen \nist. Da es sich bei dem Antragsteller aber um den Inhaber und Betreiber des Hofes \nhandelt, auf dem mehrere infizierte Katzen aufgefunden wurden, konnte der \nAntragsgegner diesen als Pflichtigen in Anspruch nehmen. Dies gilt um so mehr, als \neine letzte Aufklärung der Eigentümerstellungen bezogen auf jede einzelne Katze vor \ndem Hintergrund schneller und effektiver Vorbeugung weiterer Verbreitung \nseuchenhafter Katzenkrankheiten zu langwierig ist. Die Einlassung des Antragstellers \nin seinem Schriftsatz vom 15. November 2007, wonach er weder Besitzer der Katzen \nsei noch aktiv am Hofleben teilnehme und bereits durch Vollmachten seine Ehefrau \nund den Sohn im März 2007 zur Hofleitung ermächtigt zu haben, führt bezogen auf \nseine tierschutzrechtliche Verantwortlichkeit gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung \nder Kammer. Zunächst hat der Antragsteller dieses erstmals mit dem zuvor \nerwähnten Schriftsatz geltend gemacht, ohne es jedoch gegenüber dem Gericht -\n etwa durch Vorlage entsprechender Unterlagen - glaubhaft zu machen. Andererseits \nsteht sein Vorbringen, für die Vorgänge auf dem Hof in keiner Weise mehr \nverantwortlich zu sein, aber auch im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. \nDenn bei den jeweiligen hier aktenkundigen Überprüfungen seines Hofes hat dieser \ndie Bediensteten des Antragsgegners gegenüber nie auf eine Übertragung der \nHofverantwortlichkeit hingewiesen. Vielmehr hat er nach dem Inhalt des vom \nStadttierarzt C. am 30. Juli 2007 angefertigten Vermerk über die am 27. Juli 2007 \ndurchgeführte Überprüfung zu erkennen gegeben, dass er die Einrichtung eines \nStreichelzoos beabsichtige und zukünftig Wasserbüffel und/oder Elche zur \nMilchgewinnung und Käseproduktion halten wolle, um der zunehmenden Konkurrenz \ndurch die Gastronomie des Freilichtmuseums zu begegnen, weil sein Sohn den Hof \nweiterführen werde und eine Lebensgrundlage brauche. Zu diesem Zweck wolle er \nsich zunächst Rückhalt über die Verwaltungsspitze der Stadt I. sichern. Aus \ndiesem Verhalten kann jedoch nur der Schluss gezogen werden, dass der \nAntragsteller jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auf dem \nHof verantwortlich war. Auch ist in der Widerspruchsbegründung des Antragstellers \nvom 8. September 2007, auf die er zunächst zur Begründung des vorliegenden \nAntrages Bezug genommen hatte, von einer im März 2007 übertragenen \nVerantwortlichkeit keine Rede gewesen. \n\n16\n\nDie Nummern 1 bis 3 getroffenen Regelungen sind zur Verhinderung der \nAusbreitung von Katzenkrankheiten auf dem Hof des Klägers auch erforderlich, weil \nein milderes Mittel zur Gewährleistung dieses Ziels nicht ersichtlich ist. Die \nRegelungen sind auch verhältnismäßig in engeren Sinne, weil die damit für den \nAntragsteller verbundenen Verpflichtungen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der \nVerhinderung weiterer Ausbreitung von Katzenkrankheiten stehen. \n\n17\n\nSoweit der Antrag sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die unter Nummer. 4 der Ordnungsverfügung getroffenen \nVerpflichtung zur Kastration noch nicht kastrierter Katzen auf dem Hof des \nAntragstellers richtet, ist der Antrag begründet. Insoweit fällt die Interessenabwägung \nzugunsten des Antragstellers aus. Denn die Verpflichtung zur Kastration der Katzen \nerscheint nach Auffassung der Kammer nicht das geeignete Mittel zu sein, um die \nweitere Verbreitung und Verschleppung seuchenartiger Erkrankungen vorzubeugen. \nDamit wird nämlich die Infizierung bereits auf dem Hof lebender Katzen nicht \nverhindert, sondern nur eine weitere Ausbreitung der Population. Daher scheinen zur \nErreichung des vom Antragsgegner verfolgten Ziels der Eindämmung und \nVorbeugung von Katzenkrankheiten auf dem Hof des Antragstellers andere \nMaßnahmen - wie etwa eine Impfverpflichtung bezogen auf den Katzenbestand - \ndeutlich besser geeignet.\n\n18\n\nSoweit der Antrag sich sinngemäß auf die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs gemäß \n§ 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVG NRW) und eine Veranlassung der Fortnahme bzw. anderweitiger \nUnterbringung der Katzen gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG bezieht, ist er \ngleichfalls begründet. Denn durch die Bezugnahme des Antragsgegners auf § 16 a \nSatz 2 Nr. 2 TierSchG in der Androhung unmittelbarem Zwangs macht dieser \nsinngemäß deutlich, dass er mit der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der \nKatzen auf der Grundlage dieser Vorschrift die in Nummern 1 bis 4 seiner \nOrdnungsverfügung getroffenen Regelungen zu vollstrecken beabsichtigt. Dabei \nverkennt er allerdings, dass es sich bei der in § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG \ngeregelten Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von Tieren nicht \num eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, sondern um ein \neigenständiges Regelungsinstrument zur Beseitigung bestimmter \ntierschutzrechtlicher Missstände, das auch an eigene - in § 16 a Satz 2 Nr. 2 \nTierschutzgesetz geregelte - Tatbestandsmerkmale anknüpft und seinerseits \nvollstreckt werden kann. \n\n19\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 16 a TierSchG; \nKluge a.a.O., Rdnrn. 19 bis 23 zu § 16 a TierSchG.\n\n20\n\nDie Durchsetzung von Anordnungen auf der Grundlage des § 16 a Satz 1, Satz 2 \nNr. 1 TierSchG hat hingegen nach Maßgabe der Vorschriften des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu erfolgen. \n\n21\n\nDanach stellt sich die Androhung des unmittelbaren Zwangs in der vorliegenden \nForm als rechtswidrig dar. Im Übrigen lässt sich die Begründung der \nZwangsmittelandrohung soweit sie sich auf ein Zwangsgeld bezieht, mit der im Tenor \ndes Bescheides ausgesprochenen Androhung des unmittelbaren Zwangs nicht in \nEinklang bringen. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDer Streitwert ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 54 Abs. 2 in \nVerbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der \nHälfte des Auffangwertes ausreichend und angemessen festgesetzt.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-11-20/14-l-749-07","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-11-20/14-l-749-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259739","retrieved":"2026-07-09 02:24:58.190106+00:00"}}