{"status":"available","doknr":"OLD260147","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:1105.14K50.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-11-05","aktenzeichen":"14 K 50/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom\n29. Dezember 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B.\nvom 30. November 2005 verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag, ihm eine\nErlaubnis zum Führen einer Pistole mit dem Kaliber 40 S&W oder alternativ mit dem\nKaliber 357 SIG oder 9 mm Parabellum zu erteilen, unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu\n2/3.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 1967 geborene Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin. Zwei\nWaffenbesitzkarten vom 13. September 2004 bzw. 6. April 2005 berechtigen ihn als\nJagdscheininhaber zum Erwerb und Besitz eines Revolvers, einer Pistole, dreier\nWechselsysteme und eines Drillings. Dementsprechend besitzt er u. a. eine Pistole\nim Kaliber 40 S&W und verfügt über Wechselsysteme für diese Pistole, mit der sie\nsich mit wenigen Handgriffen in das Kaliber 357 SIG und 9 mm Parabellum umrüsten\nlässt.\n\n3\n\nNoch vor Erlangung des Jagdscheins beantragte der Kläger unter dem 24. Mai\n2004 (mit dem Eingangsdatum: 22. Juni 2004), ihm gemäß § 19 des Waffengesetzes\n(WaffG) zu erlauben, einen \"Revolver DA/SA .357 Magnum/38 spezial\" und eine\nPistole \"45 auto\" nebst zugehöriger Munition erwerben, besitzen und auch außerhalb\nder eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedenen Besitztums\nführen zu dürfen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen Folgendes\ngeltend:\n\n4\n\nFür Ärzte als Berufsgruppe bestehe bereits ein deutlich erhöhtes Risiko, Opfer\nvon Angriffen auf Leib und Leben zu werden. Unter den Ärzten seien Psychiater und\nAllgemeinärzte am meisten gefährdet. Dies könne einem beigefügten\nZeitschriftenartikel des Universitätsprofessors Dr. med. Q. , Direktor des Instituts\nfür Rechtsmedizin der Universität I. , entnommen werden. Er, der Kläger, sei als\nAllgemeinarzt in eigener Praxis niedergelassen und unterscheide sich erheblich von\nanderen Kollegen seiner Fachgruppe. Er behandele in seiner Praxis einen\naußergewöhnlich hohen Anteil von Patienten mit psychiatrischem Krankheitsbild.\nWeiterhin habe er die Fachkunde \"Suchtmedizinische Grundversorgung\" und\nsubstituiere mit besonderer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung bis zu\n10-mal so viele Patienten wie üblicherweise mit der Fachkunde substituiert werden\ndürften. Weitere Patienten würden durch Kollegen substituiert, welche unter seiner\nSupervision ständen. Insgesamt seien weit über 500 Patienten mit Opiat-\nAbhängigkeit sowie weitere Patienten mit anderen Abhängigkeitserkrankungen\nbehandelt worden. Auch übe er die Schwangerschaftskonfliktberatung aus. Häufig\nwerde von ihm der ärztliche Notdienst übernommen (bisher etwa 140 Dienste pro\nJahr). Eine weitere Besonderheit bestehe darin, dass er für das Ordnungsamt,\nGericht und Polizei häufig für Beurteilungen von Haftfähigkeit, Blutproben,\nBeurteilung von Suchtkranken und Zwangseinweisungen nach dem PsychKG tätig\nwerde. Er könne zu beliebigen Zeitpunkten, so auch nachts, zu beliebigen Orten\ndurch fingierte Hilferufe bestellt werden und müsse unverzüglich an auch zweifelhafte\nAdressen fahren, ohne den Anrufer überprüfen zu können. Ein Interesse, ihn in eine\nsolche Situation zu locken, könne vielfältige Gründe haben, z. B. an Medikamente\n(Opiate, Benzodiazepine), Rezepte, Geld, Kreditkarten oder Stempel zu gelangen.\nAuch gezielte Racheakte gegen seine Person seien zu befürchten. Er habe schon\nhäufig Drohungen von Patienten nach Zwangseinweisungen, Begutachtungen,\nBlutentnahmen für die Polizei, nach abgelehnten Leistungen wie der Verordnung von\nMedikamenten oder der Aufnahme ins Methadonprogramm oder der Erteilung eines\nBeratungsscheins in der Schwangerschaftskonfliktberatung vom Partner erhalten. Es\nbestehe auch die Gefahr eines Angriffs durch psychisch erkrankte Patienten, welche\nihn im Rahmen einer Beurteilung, z. B. bei der Polizei, kennengelernt hätten, wenn\ndiese bei einem erneuten Schub ihrer Psychose auf ihn träfen und ihn in Verkennung\nder Realität für ihren Gegner hielten. Es habe bereits mehrfach Bedrohungen in\nseiner Praxis gegeben, auch mit der Schusswaffe. Bisher hätten sich die Situationen\nzum Glück jedoch noch anders entschärfen lassen. Es habe auch Drohungen gegen\nihn oder seine Familie gegeben.\n\n5\n\nAndere Waffen (kleiner Waffenschein), Pfefferspray etc. seien nicht ausreichend.\nEs sei davon auszugehen, dass mögliche Angreifer über Schusswaffen verfügten. In\nKreisen Drogenabhängiger und weiterem kriminellen Umfeld seien auch scharfe\nWaffen durchaus verbreitet. Eine Gaspistole könnte beim Angreifer den Eindruck\neiner scharfen Waffe vermitteln und seine Situation eher verschlechtern. Pfefferspray\nreiche in solchen Situationen dann nicht mehr aus, da man bei Drogen und\nAlkoholintoxikation keine sichere Wirkung erziele. Dies habe er bereits im Einsatz bei\nder Polizei miterleben können. Hunde schieden von vornherein aus, da sie nicht mit\nauf Hausbesuche genommen werden könnten. Elektroschocker und Taser seien\nungeeignet, weil beim Elektroschocker nur kurze Distanz möglich sei und der Taser\nnur einen Angreifer abwehren könne. Eine Schusswaffe im Kaliber 9 mm oder größer\nkönne geeignet sein, eine ausreichende Mannstoppwirkung zu erzielen. Eine\nSchusswaffe könne auch bei mehreren Angreifern erfolgreich eingesetzt werden. Als\nausgebildeter Notarzt sei er trainiert, auch in Extremsituationen Ruhe zu bewahren\nund die ihm zur Verfügung stehenden Mittel angemessen einzusetzen.\n\n6\n\nNach ablehnender behördeninterner Stellungnahme des Abteilungsstabes GS,\nDezernat GS 1 (EPHK C. ), in der es u. a. heißt, dass in den Jahren 2003 und\n2004 bislang keine Verfahren zum Nachteil des Klägers polizeilich registriert worden\nseien, hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. September 2004 zur\nbeabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines Waffenscheins\nan.\n\n7\n\nDaraufhin machte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 14. und\n19. Oktober 2004 im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Altfassung der\nWaffenverwaltungsordnung spreche in Ziffer 32.3.2 von der Zugehörigkeit des\nAntragstellers zu einem Personenkreis und lasse diese Zugehörigkeit schon\nausreichen. Hinzu trete, dass Allgemeinärzte, die wie er, der Kläger, auch\nHausbesuche machten, allgemein einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, Opfer\nvon Angriffen auf Leib und Leben zu werden. Seine besondere Situation habe er\nbereits beschrieben. Nur der Einsatz einer Waffe im konkreten Fall des Angriffs\nermögliche ihm die angemessene Notwehr, auf welche er im Übrigen nicht verzichten\nmüsse. Auch wenn er kriminellen Forderungen nachgäbe und etwa einen\nRezeptblock herausgeben würde, würde ihn dies nicht vor seiner Tötung zur\nVerdeckung der Straftat schützen.\n\n8\n\nEs könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass immer so überraschend\nangegriffen werde, dass der Einsatz einer Schusswaffe gar nicht möglich sei. Im\nÜbrigen müsse es ausreichen, dass zumindest nicht überraschenden Angriffen mit\nder Schusswaffe begegnet werden könne. Das Vorzeigen der Schusswaffe sowie ein\netwaiger Warnschuss würden hierbei in aller Regel schon ausreichen.\n\n9\n\nNächtliche Hausbesuche in zweifelhaften Gegenden erhöhten sein Risiko. Dies\ngelte insbesondere für die sogenannte \"Englische Siedlung\" in T. sowie den L.------\n----weg , den F. Weg und die I1.------straße . Er werde auch zu Hausbesuchen in\nAsylbewerberheimen und Campingplätzen am N. gerufen. Mehrfach sei es\nvorgekommen, dass Anrufe fingiert gewesen seien. Die angegebenen Adressen\nhätten nicht bestanden. Aufgesuchte Patienten hätten erklärt, ihn nicht gerufen zu\nhaben. In den genannten Gegenden seien häufig Waffen zu sehen, und zwar\nSchusswaffen, Schwerter und Messer. Immer wieder habe er es mit Patienten und\nAngehörigen zu tun, die unter Einfluss von Alkohol und Drogen ständen oder\npsychisch erkrankt seien.\n\n10\n\nIm Herbst 2003 sei er in der Englischen Siedlung mit einem Samuraischwert\nbedroht worden. Er sei gerufen worden, um einer angeblich sterbenden Patientin zu\nhelfen. Er habe eine Unterzuckerung diagnostiziert und die Patientin mit einer\nintravenösen Zuckergabe behandelt. Ein Anwesender, wahrscheinlich Angehöriger,\nhabe ihn aufgefordert, die Behandlung abzubrechen, da die Patientin krebskrank sei\nund nicht mehr gerettet werden wolle. Man habe versucht, ihn mit einem\nSamuraischwert von der Behandlung abzuhalten. Im Gespräch sei es ihm gelungen,\ndie Situation zu entschärfen.\n\n11\n\nBei einer anderen Gelegenheit sei er durch eine Axt bedroht worden. Eine Frau\nhabe ihn nachts angerufen und erklärt, er müsse zu ihrem Ehemann kommen, weil\nes diesem nicht gut gehe. Beim Eintreffen sei die Haustür des Hauses offen\ngewesen. Die Anruferin sei von ihrem stark alkoholisierten Mann mit der Axt durch\ndas Haus gejagt worden. Es sei ihm, dem Kläger, gelungen, den Ehemann zu\nüberwältigen. Auf Bitten der Ehefrau sei auf eine Anzeige verzichtet worden, um die\nKarriere des Ehemannes und die Familie nicht zu zerstören.\n\n12\n\nIm Juli 2000 sei er in der Praxis durch einen Drogenpatienten mit Pistole und\nSpringmesser bedroht worden. Dieser Patient sei u. a. auf seine Mitwirkung hin\ninzwischen (auch wegen anderer Straftaten) dauerhaft in einer Forensischen Klinik\nuntergebracht, erhalte aber gelegentlich über das Wochenende Ausgang nach T.\n.\n\n13\n\nIm November 2002 sei ihm Gewalt durch einen Patienten angedroht worden, falls\nder Patient ihm später noch einmal alleine begegnen werde. Der Patient sei von ihm\nüber einen längeren Zeitraum substitituiert und ambulant entzogen worden. Er sei\nrückfällig geworden und habe von einem Kollegen in einer anderen Stadt Suchtmittel\nerhalten, welche er dem Patienten aber nicht mehr habe geben wollen. Der Patient\nhabe nun von ihm unverzüglich substituiert werden wollen, und zwar mit einer\nKombination aus Opiaten und Benzodiazepinen. Darüber hinaus habe er weiterhin\nein wohlwollendes Gutachten für das Gericht erwartet.\n\n14\n\nFür spätere Zeitpunkte sei ihm Gewalt angedroht worden. Es habe sich um zwei\nBlutentnahmen und Beurteilungen für Polizei oder Gericht gehandelt. Dies sei in\nverschiedenen Fällen durchaus ernst zu nehmen, da die \"Drohbanden\" (gemeint:\nProbanden) mehrfach wegen Gewalttaten in Erscheinung getreten seien.\n\n15\n\nEin Patient habe ihm erklärt, er könne einige andere Patienten im Wartezimmer\nnicht ertragen. Falls er diesen erneut begegnen würde, würden er ihnen \"den Kopf\nweghauen\" oder wahlweise ihm selbst. Der Patient sei nach eigenen Angaben\nbereits wegen eines Tötungsdelikts und schwerer Körperverletzung bestraft und\nwegen Haftunfähigkeit entlassen worden. Er habe erklärt, ihm könne sowieso\nniemand mehr etwas anhaben. Dies sei im Januar 1999 geschehen.\n\n16\n\nMitte 2002 habe ein Patient im Wartezimmer eine Automatikpistole gezogen,\ndiese durchgeladen und wieder eingesteckt und sei dann ins Sprechzimmer\ngekommen. Im Gespräch mit ihm habe er ihm mit Grinsen im Gesicht erklärt, dass er\nseine ablehnende Meinung zur gewünschten Behandlung sicher überdenken werde.\nEr habe diesen Fall der Polizei gemeldet, die jedoch gemeint habe, eine Anzeige sei\nzwecklos, weil die Pistole zu Hause schon sicher gegen eine Spielzeugpistole\nausgetauscht und nicht mehr auffindbar sei. Die Polizei habe geraten, keine Anzeige\nzu erstatten, weil ohnehin nichts zu beweisen sein werde.\n\n17\n\nIn verschiedenen Fällen sei ihm versteckt in der Praxis gedroht worden. Es seien\ndann Bemerkungen wie \"wir wollen uns doch auch nachts begegnen können\"\ngefallen. In einem anderen Fall habe es geheißen: \"Sie haben doch auch Kinder\"\noder \"manchmal, wenn ich so wütend bin, könnte ich auch gewalttätig werden\". In\neinem weiteren Fall sei ihm gesagt worden: \"das kann man schon verstehen, wie das\nden Bankern gehen kann, wenn sich jemand machtlos fühlt\". In diesem Fall sei auf\neinen Fall angespielt worden, in dem ein Bankkunde einen Bankdirektor in N.\nerschossen habe, als die Bank Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diesen\nKunden habe vornehmen wollen.\n\n18\n\nIm Jahre 2003 habe ein Patient von ihm die Diagnose erhalten, krebskrank zu\nsein. Zuvor sei ihm in der Universitätsklinik gesagt worden, es handele sich um einen\ngutartigen Tumor. Der Patient habe nun gemeint, die Ärzte seien schuld und habe\nangekündigt, diese alle erschießen zu wollen.\n\n19\n\nZudem sei ihm durch Drogenabhängige im Zusammenhang mit der\nSubstitutionstherapie mehrfach Gewalt angedroht worden.\n\n20\n\nMit Bescheid vom 29. Dezember 2004 lehnte der Beklagte die Erteilung des\nbeantragten Waffenscheins ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes\nausgeführt:\n\n21\n\nEs liege kein Bedürfnis zum Führen einer Waffe außerhalb der eigenen\nWohnung, den eigenen Geschäftsräumen und dem eigenen befriedeten Besitztum\nvor. Ärzte würden als Berufsgruppe nicht besonders häufig Opfer von Straftaten.\nInsbesondere seien im Kreis T. in den vergangenen Jahren keine entsprechenden\nVorfälle bekannt geworden. Bei den vom Kläger zitierten Angriffen handele es sich\num Einzelschicksale, die sich im Verlauf von etwa 30 Jahren zugetragen hätten und\nnicht geeignet seien, eine besondere Gefährdung der Berufsgruppe der Ärzte zu\nbelegen. Soweit der Kläger auf die Möglichkeit verweise, durch fingierte Hilferufe etc.\nin bedrohliche Situationen gelockt werden zu können, handele es sich um eine\nsubjektive Einschätzung. Ausschlaggebend sei jedoch, dass der Betroffene bei\nrealistischer Betrachtung der gegebenen Verhältnisse überdurchschnittlich gefährdet\nsei. Der Kläger habe zwar verschiedene Vorfälle angeführt, bei denen er durch\nPatienten oder deren Angehörige bedroht worden sein solle. In den letzten beiden\nJahren seien bei der hiesigen Polizei allerdings keine gegen seine Person\ngerichteten Straftaten, Bedrohungen oder Ähnliches angezeigt worden. Es sei\ndeshalb davon auszugehen, dass der Kläger die Vorfälle zum Zeitpunkt des\nGeschehens selbst als nicht so gravierend eingeschätzt habe.\n\n22\n\nSelbst wenn man aufgrund der vom Kläger geschilderten Vorfälle eine besondere\nGefährdung bejahen sollte, sei das Bedürfnis zu verneinen, wenn sich die\nGefährdung auf zumutbare Weise ebenso mindern lasse wie durch das Führen einer\nSchusswaffe. Dies sei immer dann der Fall, wenn auch eine weniger gefährliche\nWaffe als die beantragte ausreiche. Eine mögliche Gefährdung in seinen Wohn- und\nPraxisräumen könnte der Kläger beispielsweise durch die Installation einer\nTürsprechanlage oder einer Alarmanlage wirksam begegnen. Darüber hinaus habe\ner aufgrund seines Jagdscheins bereits einen Revolver erworben. Diesen dürfe er in\nseinem befriedeten Besitztum auch ohne Waffenschein führen. Auch außerhalb\nseines befriedeten Besitztums sei eine Schusswaffe nicht erforderlich, um einer\nGefährdung wirksam zu begegnen. So setze z. B. die deutsche Polizei in\nBedrohungssituationen vorrangig ein Pfefferspray ein. Vergleichbare\nReizstoffsprühgeräte mit amtlicher Zulassung (sog. BKA-Raute) seien im Handel\nerhältlich. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Waffen in seinem Fall nicht\nausreichen sollten.\n\n23\n\nMit Schreiben vom 2. Februar 2005 legte der Kläger gegen den Bescheid des\nBeklagten vom 29. Dezember 2004 Widerspruch ein, ohne diesen weiter zu\nbegründen.\n\n24\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005 wies die Bezirksregierung\nB. den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides als\nunbegründet zurück.\n\n25\n\nAm 7. Januar 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren\nBegründung er im Wesentlichen noch Folgendes geltend macht: Über die bereits\ngenannten Fälle hinaus erhalte er regelmäßig fingierte Anrufe, so dass er jederzeit\nmit Überfällen oder Einbrüchen rechnen müsse. Einmal sei im laufenden Betrieb ein\nStempel gestohlen worden, um Gutachten zu fälschen. Mindestens bei zwei\nverschiedenen Gelegenheiten habe es Versuche gegeben, in die Praxis\neinzubrechen. In einem Fall sei er in der Praxis gewesen und habe den Täter an der\nEingangstür überrascht. In einem anderen Fall habe der Täter den Zugang über den\nrückwärtigen Garten versucht. Auch dieser Fall sei der Polizei gemeldet worden.\nDiese habe Spuren im Schnee im Garten festgestellt. Die Spuren seien eingehend\nbetrachtet, jedoch nicht gesichert worden. Die Polizei habe versprochen, besonders\naufmerksam zu sein. Bei einem Notruf müsse er helfen. Er könne nicht aufwendig\nprüfen, ob der Notruf echt sei. Er könne auch keinen Polizeischutz anfordern. Es sei\nüberdies anzunehmen, dass die Polizei nicht bereit und in der Lage wäre, jeden\nmöglicherweise zweifelhaften Krankenbesuch zu begleiten. \n\n26\n\nDer Mann, der ihn mit dem Samuraischwert bedroht habe, sei vermutlich Albaner\ngewesen. Im Fall einer Anzeige hätte er davon ausgehen müssen, dass man alles\nabgestritten hätte.\n\n27\n\nDer Drogenpatient sei nach seiner Kenntnis zwischenzeitlich wieder entlassen\nund solle sich in L1. aufhalten. Die Pistole, mit der er bedroht worden sei, sei eine\nSchreckschusspistole gewesen. Diese sei ihm direkt an den Kopf gehalten\nworden.\n\n28\n\nAußerdem sei ein weiterer bedeutender Zwischenfall anzuführen: Ein türkischer\ndrogenabhängiger Patient habe unter starkem Drogeneinfluss in seiner Praxis damit\nangegeben, er und weitere Personen spielten eine bedeutende Rolle und planten,\njemanden, der bald aus der Haft eines bestimmten Gefängnisses entlassen werde,\nermorden zu wollen. Der Betreffende habe den Tod verdient, weil er der Familie des\nPatienten durch Gewalttaten geschadet und diese der Polizei \"verpfiffen\" habe. Der\ndamalige Fall habe sich im Drogen- und Rotlichtmilieu einer bestimmten Großstadt\nabgespielt. Mit dieser Geschichte habe er, der Kläger, sich seinerzeit an das\nBundeskriminalamt in X. gewandt. Man habe ihm zu verstehen gegeben, man\nwerde sich für den Betreffenden aus der Haft zu entlassenden um eine neue Identität\nund um Entlassung zu einem anderen Zeitpunkt bemühen. Er, der Kläger, möge sich\naus allem heraushalten. Auch an diesem Beispiel könne man sehen, dass er\naufgrund seines Berufes zwangsläufig mit gewaltbereiten und bewaffneten Personen\nin Kontakt komme.\n\n29\n\nEr gehöre immerhin zu den 10 größten Zuweisern der erwähnten psychiatrischen\nKlinik in M. , welche ihm dies auch bescheinigt habe.\n\n30\n\nSeit Jahrzehnten sei bekannt, dass Ärzte überdurchschnittlich oft Opfer von\nGewalttaten würden, wie sich beispielsweise aus einer Entscheidung des\nHamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 1970 (III VG 726/69)\nergebe. Die damals angelegten Maßstäbe seien auch heute trotz geänderter\nGesetzeslage noch gültig.\n\n31\n\nIn einer im Deutschen Ärzteblatt Heft 4 Jahrgang 98 ab Seite A 953\nwiedergegebenen Untersuchung werde festgestellt, dass Ärzte, zumal diejenigen, die\nmit psychisch Auffälligen und Suchtkranken arbeiteten, bei den Berufen, die einer\nbesonderen Gefährdung unterlägen, in der Berufsausübung durch Gewalteinwirkung\ndas Leben zu verlieren, an vierter Stelle in Deutschland rangierten.\n\n32\n\nAls im Jahre 2002 ein Patient im Wartezimmer der Praxis eine Automatikpistole\ngezogen habe, diese durchgeladen habe und wieder eingesteckt habe, habe er dies\nder zuständigen Vollzugspolizei zur Anzeige gebracht. Dort habe man ihm bedeutet,\nder Täter sei amtsbekannt, gelte als gefährlich, man könne aber zur Zeit keine\nStraftaten nachweisen, die zu einer Festnahme führen würden. Man habe ihm\ndeshalb davon abgeraten, eine Anzeige zu Protokoll zu geben, um den Täter nicht\nnoch mehr aufzubringen. Diesem fürsorglichen \"Rat\" der zuständigen Polizei sei er\ngefolgt, weshalb sich beim Beklagten keine Anzeigenvorgänge befänden. Dies\nändere jedoch nichts an einer Gefährdung.\n\n33\n\nDer Kläger beantragt,\n\n34\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Dezember\n2004 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B.\nvom 30. November 2005 zu verpflichten, ihm gemäß § 19 Abs. 2 WaffG\neine Erlaubnis zum Führen einer Pistole mit dem Kaliber 40 S&W oder\nalternativ mit dem Kaliber 357 SIG oder 9 mm Parabellum zu\nerteilen.\n\n35\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n36\n\n die Klage abzuweisen.\n\n37\n\nZur Begründung macht er im Wesentlichen noch Folgendes geltend: Die\naufgrund seines Jagdscheines berechtigt erworbene Waffen dürfe der Kläger\ninnerhalb seines befriedeten Besitztums auch ohne Waffenschein führen. Es werde\neine Beratung in Sicherheitsfragen durch die Polizei angeboten. Das\nLandeskriminalamt Nordrhein-Westfalen habe in einer angeforderten Stellungnahme\nFolgendes ausgeführt: \"Straftaten zum Nachteil von Ärzten werden in der\npolizeilichen Kriminalstatistik nicht gesondert ausgewiesen. Eine Beurteilung der\nGefährdungslage kann von hier nur anhand einer Auswertung von Mitteilungen\nerfolgen, die dem LKA im Rahmen des kriminalpolizeilichen Meldedienstes durch die\nKreispolizeibehörden gemeldet werden. Eine Recherche für die Jahre 2000 bis zum\n12. März 2006 in den Bereichen 'Bedrohung' (nicht generell meldepflichtig) und\n'Kapitaldelikte' (umfassend meldepflichtig) ergab keine Hinweise darauf, dass Ärzte\nmit einem hohen Anteil von Patienten mit psychiatrischem Krankheitsbild und\nOpiatabhängigkeit Opfer solcher Delikte geworden sind.\"\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. Bezug\ngenommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen\nUmfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2004\nin Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom\n30. November 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113\nAbs. 5 VwGO, weil der Kläger nach der Überzeugung der Kammer und abweichend\nvon den in den Bescheiden dargelegten Erwägungen grundsätzlich einen\nRechtsanspruch auf Erteilung eines Waffenscheins besitzt. Die Sache ist jedoch\nnicht spruchreif, da es gemäß § 9 WaffG im Ermessen des Beklagten steht, die\nbegehrte Erlaubnis inhaltlich zu beschränken bzw. mit Auflagen und/oder\nBefristungen zu versehen. Der Beklagte ist deshalb gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO\nverpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu\nbescheiden. \n\n41\n\nAls Rechtsgrundlage für den mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch\nkommen im vorliegenden Fall allein die Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10\nAbs. 4 und 19 Abs. 1, 2 WaffG in Betracht. Von den in § 4 Abs. 1 WaffG\nbezeichneten Voraussetzungen braucht im gegebenen Zusammenhang lediglich das\nin Nr. 4 daselbst angesprochene Bedürfnis erörtert zu werden. Sonstige Gründe, die\nder Erteilung des Waffenscheins entgegenstehen würden, sind auch nach der\nAnsicht des Beklagten nicht gegeben; namentlich sind weder die erforderliche\nZuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) noch die\nSachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) zweifelhaft. Welche Umstände ein Bedürfnis zu\nbegründen imstande sind, ist in § 8 WaffG abschließend aufgezählt. Von den dort\nbezeichneten Tatbeständen kommt allein die \"gefährdete Person\" in Betracht, bei der\nein Bedürfnis nur anzunehmen ist, wenn und soweit die Voraussetzungen des\n§ 19 WaffG erfüllt sind. Danach muss die betreffende Person zunächst wesentlich\nmehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein (§ 19\nAbs. 1 Nr. 1 WaffG); zudem muss die Schusswaffe geeignet und erforderlich sein,\ndiese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Im vorliegenden Fall ist die\nKammer zu der Überzeugung gelangt, dass in der Person des Klägers beide\nMerkmale des § 19 Abs. 1 WaffG erfüllt sind.\n\n42\n\nDer Gesetzgeber - nicht die Behörde und auch nicht das Gericht - räumt mit § 19\nAbs. 2 WaffG die Möglichkeit ein, dass auch Privatpersonen, die nicht schon kraft\nihres Amtes (etwa als Polizeibeamter) oder Berufs (etwa als Mitarbeiter eines\nBewachungsunternehmens) befugt sind, eine Schusswaffe zu tragen, derart\ngefährdet sein können, dass ihnen die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe\nerteilt werden muss. Auch wenn es in den Motiven zu § 19 Abs. 2 WaffG heißt, dass\nhier \"im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Führens von Schusswaffen im\nöffentlichen Bereich ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung dieses\nBedürfnisses anzulegen\" ist,\n\n43\n\nvgl. BT Drs. 14/7758 S.66 1. Sp. \"Zu Absatz 2\",\n\n44\n\nmuss es demnach Ausnahmefälle geben, in denen diese Voraussetzungen erfüllt\nsind. Eine Auslegung und Anwendung des § 19 WaffG, die diesen \"strengen\nMaßstab\" überspannt und zum Ergebnis hat, dass unter keinen Umständen einer\nPrivatperson eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt werden kann, liefe dem Gesetz\nersichtlich zuwider. Unter den vom Kläger geschilderten Umständen jedenfalls ist hier\nein Ausnahmefall gegeben. Der Kläger hat grundsätzlich ein Bedürfnis zum Führen\neiner Schusswaffe i.S.d. § 10 Abs. 4 S. 1, § 8 i.V.m. § 19 Abs. 2 WaffG.\n\n45\n\nZunächst ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass das Gesetz\nlediglich die Glaubhaftmachung und nicht den vollen Beweis einer besonderen\nGefährdung verlangt. Insoweit können bereits die eigenen Bekundungen des zur\nGlaubhaftmachung Verpflichteten ausreichen (vgl. § 294 ZPO), wobei das Gericht\nbzw. die Behörde selbstverständlich intensiv zu prüfen hat, ob die betreffenden\nAusführungen geeignet sind. Der Kläger hat im Sinne von § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1\nWaffG \"glaubhaft gemacht\", dass er auch außerhalb der eigenen Wohnung,\nGeschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums wesentlich mehr als die\nAllgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist. Auch wenn diese\nGefährdung an den Beruf des Klägers anknüpft, sind nicht etwa schematisch alle\nAngehörigen seiner Berufsgruppe betroffen. Vielmehr befindet sich der Kläger auch\nals Arzt in einer Ausnahmesituation. Hierfür sprechen die eindrucksvoll von ihm\ngeschilderten und im Tatbestand nachzulesenden Beispiele aus der Vergangenheit,\nwobei die Vorfälle innerhalb seiner Praxis seine Gefährdung außerhalb indizieren\nbzw. untermauern. Unerheblich ist, dass in jüngster Vergangenheit keine\nNotwehrlagen mehr eingetreten sind. An der konkreten Gefährdung des Klägers,\ninsbesondere den Besonderheiten seiner Tätigkeit, seines Patientenstamms, den\nNoteinsätzen, den Örtlichkeiten mit den von ihm beschriebenen Sozialstrukturen und\ndem insgesamt hiermit verbundenen hohen Risiko hat sich nichts verändert.\nStatistisch konstruierte Verbesserungen aus letzter Zeit schützen den Kläger nicht.\nDie Gefahr leib- oder sogar lebensgefährdender Angriffe wird dadurch nicht\nausgeräumt. Der \"statistische Ausrutscher\" kann den Kläger das Leben kosten.\nSoweit der Beklagte Zweifel an den Darstellungen des Klägers hegt, weil die von ihm\ngenannten Vorfälle im Wesentlichen nicht aktenkundig seien, vermag die Kammer\ndem nicht zu folgen. Auch diesbezüglich hat der Kläger überzeugend dargelegt,\nwarum jeweils kein Vorgang angelegt wurde. Die Erklärungen des Klägers sind auch\naus dem Gericht bekannten Gründen plausibel, nämlich offensichtlich auf\nPersonalmangel bei der Polizei, den Staatsanwaltschaften und der\nStrafgerichtsbarkeit zurückzuführen. Ein überlasteter Polizist, der immer wieder\nerleben muss, dass seine Ermittlungsarbeit auch dann in Verfahrenseinstellungen\nmündet, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, neigt (menschlich\nnachvollziehbar) dazu, dem Ergebnis durch entsprechende Hinweise vorzugreifen\nund sich die Ermittlungsarbeit zu ersparen. \n\n46\n\nDas Führen der Schusswaffe und Munition ist gemäß § 8, § 19 Abs. 2 i.V.m.\nAbs. 1 Nr. 2 WaffG grundsätzlich auch geeignet und erforderlich, die Gefährdung des\nKlägers zu mindern. Allerdings steht es im Ermessen des Beklagten, die Erlaubnis\ngemäß § 9 Abs. 1 und 2 WaffG inhaltlich zu beschränken bzw. mit Auflagen und\nBefristungen zu versehen.\n\n47\n\nDas Führen der Waffe ist i.o.g. Sinne grundsätzlich \"geeignet\". Zu diesem\nTatbestandsmerkmal heißt es in einer jüngeren obergerichtlichen Entscheidung, der\ndie Kammer ohne weiteres folgt: \n\n48\n\n\"Soll die Waffe - wie hier - der Selbstverteidigung dienen, bedarf es einer\nAbwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der\nVerbesserung seiner Sicherheit und dem öffentlichen Interesse daran, die\nVerbreitung und die Anzahl von Waffen möglichst gering zu halten. Demzufolge\nbesteht ein Bedürfnis nur dann, wenn das Führen einer Waffe zur Verminderung der\nGefährdung geeignet ist. Dies ist der Fall, wenn in einer typischen\nVerteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist.\"\n\n49\n\nSo zuletzt noch OVG für das Land Rheinland-Pfalz (OVG Rh.-Pf.),\nBeschluss vom 23. Mai 2007 - 7 A 11492/06 -, nach juris.\n\n50\n\nDer Kläger hat nachvollziehbar geschildert, die Waffe versteckt unter seiner\nKleidung in einem Lederholster am Gürtel tragen zu können. Aus dieser Position\nheraus ließe sich die Waffe in einer Notwehrlage ähnlich schnell ziehen, wie es\nPolizeivollzugsbeamten im Einsatz möglich ist. Die Kammer verkennt nicht, dass es\nÜberraschungsangriffe geben kann, die es dem Kläger unmöglich machen würden,\ndie Waffe zu gebrauchen. Das Gesetz sieht jedoch nur vor, dass der Kläger\nglaubhaft macht, das Führen der Waffe sei geeignet, die Gefährdung zu \"mindern\".\nEine solche Gefährdungsminderung läge vor. Soweit der Beklagte einwendet, dass\nein Täter durch den Einsatz einer Schusswaffe provoziert würde, noch eher\nanzugreifen, bezweifelt die Kammer dies, weil der Überlebenstrieb des Täters in aller\nRegel stärker sein dürfte als seine Angriffslust. Mit einer Schusswaffe wäre der\nKläger in die Lage versetzt, den entschlossen handelnden Täter zu stoppen. Waffen\nsollen nicht dem Täter-, sondern dem Opferschutz dienen. Ein Täter, der angreift,\nobwohl das Opfer sich mit einer Schusswaffe verteidigt, handelt auf eigene Gefahr.\n\n51\n\nEs spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Kläger die Schusswaffe derzeit in\neiner Notwehrlage sachgerecht einsetzen könnte. Es mag zwar sein, dass die\nJagdscheininhaberschaft den Kläger allein noch nicht ausweist, befähigt zu sein,\neine Schusswaffe verteidigungsgerecht einsetzen zu können,\n\n52\n\nso OVG Rh.-Pf. aaO. im Falle eines Sportschützen mit dem\nErgebnis der Notwendigkeit eines Lehrganges nach §§ 22, 23\nAWaffV.\n\n53\n\nDurch seine besonnenen Reaktionen in der Vergangenheit hat der Kläger indes\nzur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass er in Notwehrlagen Ruhe bewahrt und\ndamit die Hauptvoraussetzung im Umgang mit Waffen zur Verteidigung erfüllt. Die\nKammer geht weiter davon aus, dass der Kläger den Einsatz der mitgeführten Waffe\nschon aus berufsethischen Gründen lediglich als letztes Mittel begreift und - wie in\nder mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt - ihn in aller Regel darauf\nbeschränken würde, mit der Waffe zu drohen, notfalls auch durch Abgabe eines\nWarnschusses. Schließlich tritt hinzu, dass der Kläger als Jäger mit dem Einsatz von\nWaffen und namentlich ihrer mitunter tödlichen Wirkung vertraut ist, was ihn im\nÜbrigen gerade vom Sportschützen im zitierten Fall des Oberverwaltungsgerichts\nRheinland-Pfalz unterscheidet. Nicht zuletzt verfügt er als Arzt über genaue\nKenntnisse des menschlichen Körpers und weiß deshalb die Wirkung einer\nSchussverletzung einzuschätzen.\n\n54\n\nDer Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass das Führen der Schusswaffe\naußerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten\nBesitztums \"erforderlich\" i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG sein kann, seine\nGefährdung zu mindern. Er hat überzeugend vorgetragen und durch Beispiele\nbelegt, dass er in nicht wenigen Fällen bei ärztlichen Einsätzen (auch) außerhalb\nseiner Praxis massiv bedroht wurde. Die Angreifer standen zum Teil unter dem\nEinfluss berauschender Mittel und waren mehrfach schwer bewaffnet. Die Kammer\nschreibt es dem psychologischen Geschick des Klägers in Fragen der Deeskalation\nund nicht zuletzt dem Zufall zu, dass der Kläger bislang bei seinen Einsätzen noch\nnicht durch einen Angriff verletzt wurde. Die Kammer vermag nicht darauf zu\nvertrauen, dass der Kläger auch in Zukunft in jedem Falle in der Lage sein wird, die\nNotwehrlage mit friedlichen Mitteln zu entschärfen. Die vom Kläger glaubhaft\ngeschilderten Fälle sprechen hier für sich.\n\n55\n\nDer Kläger kann etwaigen Notwehrsituationen auch nicht aus dem Weg gehen.\nEr ist beruflich gehalten und Kraft seines Gelöbnisses (vgl. http://www.bundesaerzte-\nkammer.de/downloads/Genf.pdf: \"Ich werde jedem Menschenleben von seinem\nBeginn an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche\nKunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden\") sogar\nverpflichtet, kranken Menschen ärztliche Hilfe zukommen zu lassen. Dies gilt auch\ndann, wenn er etwa zur Nachtzeit in soziale Brennpunkte gerufen wird. Eine\nWiederholung nach der Art der geschilderten Angriffe mit weiteren Eskalationen steht\nzu erwarten. Angesichts der anzunehmenden Frequenz derartiger Einsätze mit\nGefährdungspotential erscheint es unpraktikabel, wenn nicht unmöglich, jedes Mal\nPolizeischutz zu erlangen. Insofern unterscheidet sich der Kläger auch von anderen\nbei ihrer Berufsausübung potentiell gefährdeten Personen, die ihre Tätigkeit auf die\nGefährdungslage ausrichten können. Nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts,\n\n56\n\nvgl. etwa das Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -\nEntscheidungen\ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 49 Seite\n1 ff,\n\n57\n\nliegt ein Bedürfnis nicht vor, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles die\nWaffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich oder nicht geeignet ist. Sie ist\nnicht erforderlich, wenn sich die Gefährdung auf andere zumutbare Weise verhindern\noder ebenso mindern lässt wie durch eine Schusswaffe. Ein Juwelier etwa muss\nnicht zur Nachtzeit einer potentiellen Kundin kostbarsten Schmuck in deren\nPrivatwohnung präsentieren; er kann für diesen Vorgang auf die hellen\nTagesstunden ausweichen oder er kann sich der Hilfe eines Sicherheitsdienstes\nbedienen,\n\n58\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urt. vom 29. September 2004 - 18 K\n7576/03 -,\nzitiert nach \"Juris\". \n\n59\n\nAuch ein in der Sozialabteilung tätiger Beamter, der in Ausübung seines Berufs\nunterschiedlichsten Gefahren ausgesetzt ist, kann diese durch eine darauf\nabgestellte Arbeitsweise mindern, sodass er auf eine Schusswaffe nicht angewiesen\nist,\n\n60\n\nvgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. März 2004 - 12 A 11775/03 -,\nEnt\nscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für die Länder\nRheinland-Pfalz und Saarland Band 31 Seite 170 ff.\n\n61\n\nDer Kläger hingegen muss seinem Beruf anlassbezogen und ohne Rücksicht auf\nTageszeiten und örtliche Gegebenheiten nachgehen und ist dabei den von ihm\ngeschilderten Gefahren ausgesetzt. Insofern weicht der vorliegende Sachverhalt\nauch von denjenigen Konstellationen ab, welche die früher für das Waffenrecht\nzuständigen Kammern des erkennenden Gerichts zu beurteilen hatten: Mit Urteil vom\n21. März 1984 - 8 K 1438/83 - hatte die 8. Kammer die Klage einer in einer\nmittelgroßen Stadt im nördlichen Sauerland ansässigen Allgemeinärztin auf Erteilung\neines Waffenscheins abgewiesen, nachdem die Klägerin keine konkrete\nGefährdungssituationen darlegen konnte. Die 3. Kammer verneinte in ihrem Urteil\nvom 8. März 1991 - 3 K 991/90 - die besondere Gefährdung eines im Hochsauerland\nniedergelassenen Zahnarztes, weil keinerlei konkrete Anhaltspunkte hierfür\nerkennbar waren. Im vorliegenden Fall hingegen hat der Kläger anhand zahlreicher\nBegebenheiten seine persönliche Gefährdung in einer für die Kammer in jeder\nHinsicht nachvollziehbaren Weise belegt und glaubhaft gemacht.\n\n62\n\nWeniger gefährliche Mittel als eine Schusswaffe sind nicht geeignet, die\nGefährdung des Klägers zu mindern. Eine Schusswaffe ist erforderlich. Bei einer vom\nBeklagten angebotenen Beratung durch die Polizei wird der Kläger keine wesentlich\ngewinnbringenden Erkenntnisse erlangen können, welche seine Gefährdung\nverringern könnten. Eine Beratung ändert nichts daran, dass sich der Kläger in\ngefährliche Situationen begeben muss. Mit Pfefferspray und Schutzweste ist er\nbereits ausgerüstet. Als Arzt kennt er die menschlichen Stärken und Schwächen. Aus\nvielfacher ganz persönlicher Erfahrung weiß er, wie er deeskalierend eingreifen kann.\nEine Gas- oder Schreckschusspistole vermag den entschlossenen Täter nicht\naufzuhalten, weil es bei notwendigem Einsatz an der hinreichenden körperlichen\nEinwirkung mangelt und die Täuschung, es handele sich um eine \"scharfe Waffe\",\nnicht sicher fruchtet.\n\n63\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass der auch von der Polizei verwendete\nPfefferspray in einigen Fällen erfolgreich eingesetzt werden könnte. Der Kläger hat\nindes anschaulich und überzeugend geschildert, dass gerade seine \"Patienten\" unter\ndem Einfluss von Alkohol und Drogen hierdurch nicht sicher aufzuhalten sind.\nSowohl bei der Gaspistole als auch beim Pfefferspray sind verhältnismäßig geringe\nDistanzen zum Angreifer notwendig, welche den Einsatz unzumutbar erschweren.\nEntsprechendes gilt beim Elektroschocker. Ein Taser stellt schon deshalb kein\ngeeignetes milderes Mittel der Abwehr dar, weil nur ein Schuss abgegeben werden\nkann, um den Angreifer über die auf ihn verschossenen Leitungen zu elektrisieren.\nDie Möglichkeit des bloßen, oft jedoch eindrucksvollen Warnschusses fehlt. \n\n64\n\nGleichwohl sieht sich die Kammer außer Stande, dem Begehren des Klägers\nuneingeschränkt zu entsprechen. Die Abwägung des berechtigten\nSchutzbedürfnisses des Klägers mit dem Interesse der Allgemeinheit daran,\nmöglichst wenig Waffen ins Volk gelangen zu lassen, verlangt nach einer\nErmessensentscheidung des Beklagten gemäß § 9 WaffG, welcher das Gericht nicht\nvorzugreifen hat. Danach kann eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zur Abwehr\nvon Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt\nwerden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem\nUmgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen\nNachteile zu schützen. Der vom Kläger begehrte uneingeschränkte Waffenschein\nwürde den notwendigen Schutz unnötig zu Lasten des Allgemeininteresses\nausweiten. \"Möglichst wenig\" bedeutet hier nämlich, dass die Entscheidung die\nWaffengröße, den Einsatzort, die Einsatzzeit, die Einsatzumstände und den\nnachhaltigen Nachweis der persönlichen Befähigung des Klägers zum Einsatz einer\nSchusswaffe in Notwehrsituationen abzuwägen hat, ohne freilich aus dem Blickfeld\nzu verlieren, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des\nbegehrten Waffenscheines hat.\n\n65\n\nDer Kammer ist es verwehrt, in diesem Urteil inhaltlich auf den Schriftsatz der\nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 7. November 2007 einzugehen. In\nAnwendung von § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der Vorsitzende die mündliche\nVerhandlung am 5. November 2007 um 12.36 Uhr geschlossen. Anschließend hat\ndie Kammer in der Besetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Sache beraten\nund wesentliche Bestandteile des Urteils, nämlich die Urteilsformel (§ 117 Abs. 2\nNr. 3 VwGO) sowie auch die tragenden Entscheidungsgründe (§ 117 Abs. 2 Nr. 5\nVwGO) festgelegt. Nur diese gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern erörterten\nGesichtspunkte können in die Entscheidungsgründe einfließen, nachträgliche\nAusführungen der Parteien sind hingegen ausgeschlossen.\n\n66\n\nIn der Besetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO hat die Kammer geprüft, ob\nauf der Grundlage von § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die mündliche Verhandlung\nwieder zu eröffnen ist. Dies ist nicht der Fall. Die mündliche Verhandlung ist unter\nanderem wieder zu eröffnen, wenn ein in zulässiger Weise nachgereichter Schriftsatz\nin tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentlich neues Vorbringen enthält, das\neine Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO erforderlich macht,\n\n67\n\nvgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage\n(2003) § 104 Rand-Nr. 11.\n\n68\n\nIm vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Schriftsatz der\nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 7. November 2007 gerade nicht um einen\nzulässiger Weise nachgereichten Schriftsatz.\n\n69\n\nWenngleich der Schriftsatz vom 7. November 2007 sonach nicht der Bestimmung\ndes § 283 ZPO entspricht, hat das Gericht gleichwohl geprüft, ob die mündliche\nVerhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen wieder aufzunehmen ist. Das Gericht\nhat diese Frage verneint, weil der Schriftsatz keine Anhaltspunkte für die Annahme\nenthält, der Sachverhalt sei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen\nVerhandlung noch nicht hinreichend geklärt gewesen.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n71\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen\nVoraussetzungen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1\nVwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und\nberuht nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4\nVwGO genannten Gerichte. Einen Rechtssatz, wonach ein Facharzt für\nAllgemeinmedizin in Ansehung seiner Berufstätigkeit die Erteilung eines\nWaffenscheins generell nicht beanspruchen kann, hat die ober- und\nhöchstrichterliche Verwaltungsrechtsprechung nicht aufgestellt.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-11-05/14-k-50-06","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":10},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-11-05/14-k-50-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260147","retrieved":"2026-07-09 02:25:36.633816+00:00"}}