{"status":"available","doknr":"OLD260407","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:1024.10K2401.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"10 K 2401/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \n \n Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 30. \nJuni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums \nH. vom 21. September 2005 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit seines \nAuslandssemesters an der F1. D. University, Australien, von Februar bis Juni \n2005 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter \nBerücksichtigung auch der Studiengebühr von 4.473,68 EUR zu bewilligen. \n \n Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \ntragen der Kläger zu 7/100 und der Beklagte zu 93/100. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über erhöhte Ausbildungsförderung für ein in Australien \nabsolviertes Auslandssemester im Rahmen eines Studiums der \nBetriebswirtschaftslehre.\n\n3\n\nDer Kläger studierte seit dem Wintersemester 2003/04 an der C2. and \nJ. U. School (C3. ), einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in \nJ1. , in einem Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre. Aufgrund der mit \nden Studenten geschlossenen Ausbildungsverträge und einer wiederholt geänderten \nEntgeltordnung erhebt die C3. Studienentgelte. Der Ausbildungsvertrag des \nKlägers vom 25. Juni/15. September 2003 verweist insoweit auf die „jeweils gültige \nEntgeltordnung\" der C3. . Für den Studiengang des Klägers betrug das \nStudienentgelt sowohl nach der Entgeltordnung vom Januar 2005 als auch nach \nfrüheren entsprechenden Regelungen für jedes Semester 3.300,00 EUR. Hinsichtlich \nder Kosten des in dem Studiengang vorgesehenen Auslandssemesters enthielten die \nEntgeltordnungen vom Januar 2003 und die geänderte Fassung vom Februar 2004 \neinerseits sowie die Fassung vom Januar 2005 andererseits unterschiedliche \nRegelungen. \n\n4\n\nIm Rahmen des Studiums absolvierte der Kläger von Februar bis Juni 2005 ein \nAuslandssemester an der F1. D. University (F2. ) in Australien, mit der die \nC3. ein so genanntes Partnerabkommen abgeschlossen hat.\n\n5\n\nIm November 2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten für dieses \nAuslandssemester Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz \n(BAföG). Der Kläger überreichte u. a. eine Bescheinigung der F2. vom 5. April \n2005, nach der er für diesen Studienabschnitt Gebühren in Höhe von 7.500,00 AUD \n(Australische Dollar) zu zahlen und sich erfolglos um eine Gebührenermäßigung \nbzw. einen entsprechenden Erlass bemüht hatte, sowie eine Rechnung der C3. \nvom 21. April 2005. Darin verlangte die C3. vom Kläger u.a. als Studienentgelt für \ndas Auslandssemester in Australien den Betrag von 4.473,68 EUR. Er entspricht \ndem damaligen Wert der 7.500,00 AUD. Im Januar 2005 beantragte der Kläger eine \nAktualisierung der Einkommensberechnung, weil sich das Einkommen seines Vaters \nvermindert habe.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 30. Juni 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger für die \nMonate Februar bis Juni 2005 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 167,00 \nEUR. Dabei legte er einen Gesamtbedarf von monatlich 799,25 EUR und \nanzurechnendes Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von monatlich 631,89 \nEUR zugrunde. Bei der Ermittlung des Gesamtbedarfes setzte der Beklagte einen \nGrundbedarf von monatlich 333,00 EUR nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BaföG an, den er \ngemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG um 133,00 EUR erhöhte, weil der Kläger nicht bei \nseinen Eltern wohnte. Ferner berücksichtigte er - neben weiteren Beträgen - einen \nAuslandszuschlag nach § 13 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der \nVerordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-\nAuslandszuschlagsV) wegen der Ausbildung in Australien in Höhe von monatlich \n85,00 EUR, nicht aber die Studiengebühren für das Auslandssemester in Höhe von \n4.473,68 EUR. Die Bewilligung war mit dem Vorbehalt der Rückforderung versehen, \nweil sich das Einkommen des Vaters des Klägers im Bewilligungszeitraum noch nicht \nabschließend feststellen lasse (§ 24 Abs. 3 BAföG).\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 02. August 2005 Widerspruch. Zur \nBegründung wandte er sich in der Folgezeit dagegen, dass der Beklagte einen \nweiteren Bedarf für die Unterkunft nach § 13 Abs. 3 BAföG und die Studiengebühren \nvon 4.473,68 EUR trotz der Regelung in § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV unberück-\nsichtigt gelassen habe.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 21. September 2005 wies das Regierungspräsidium H. den \nWiderspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Ein erhöhter Unterkunftsbedarf \nnach § 13 Abs. 3 BAföG sei nicht zu berücksichtigen, weil diese Vorschrift wegen der \nGewährung eines Auslandszuschlages nach § 13 Abs. 4 BAföG nicht anzuwenden \nsei. Studiengebühren für eine Ausbildung im Ausland würden nach § 3 Abs. 1 \nAuslandszuschlagsV berücksichtigt, wenn sie nachweisbar notwendig seien. Diese \nVoraussetzung sei hier nicht erfüllt. Anders wäre es nur dann, wenn der \nAuszubildende die Studiengebühren selbst zu tragen und er selbst im Ausland einen \nentsprechenden konkreten erhöhten Bedarf habe. Dieser Nachweis sei nur geführt, \nwenn die Studiengebühren direkt an die ausländische Hochschule überwiesen \nwürden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die vom Kläger besuchte \ninländische Hochschule, die C3. , habe die Studiengebühren in Höhe von 4.473,68 \nEUR in Rechnung gestellt, sie seien auch an diese Schule gezahlt worden. Würden \ndie Studiengebühren aber an die inländische Hochschule überwiesen, handele es \nsich nicht um nachweisbar notwendige Studiengebühren im Zusammenhang mit \neiner Auslandsausbildung. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass das \nAuslandsstudium dem Kläger möglicherweise verpflichtend vorgeschrieben worden \nsei. Eine solche Verpflichtung beruhe ausschließlich auf dem Studienvertrag \nzwischen dem Studierenden und der inländischen Hochschule, der nicht zwischen \nZeiten des Inlands- und Auslandsstudiums und insbesondere nicht danach \ndifferenziere, ob und ggfs. in welcher Höhe während des Auslandsstudiums dort \nStudiengebühren anfielen.\n\n9\n\nMit der am 21. Oktober 2005 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger \nzunächst sein bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren \nweiter-verfolgt. Nunmehr beschränkt er sich auf den Antrag, auch die Studiengebühr \nvon 4.473,68 EUR bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Er trägt vor: Dieser Betrag \nsei nachweisbar notwendig i. S. d. § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV. Diese \nBestimmung schreibe nicht vor, an wen die durch eine Auslandsausbildung \nverursachten Studiengebühren zu zahlen seien, um die Förderungsvoraussetzungen \nbejahen zu können. Es dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, wenn er die \nvon der ausländischen Partnerhochschule festgesetzten Studiengebühren der \ninländischen Hochschule überweise und diese die Beträge an die ausländische \nHochschule weiterleite, wie es die im vorliegenden Fall maßgebliche Entgeltordnung \nder C3. in der Fassung vom 10. Januar 2005 vorsehe. Dieses Vorgehen \nentspreche dem zwischen der C3. und F2. geschlossenen Abkommen vom 18. \nMärz/25. März 2004. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung würden \ndie Studiengebühren der ausländischen Hochschule über die inländische \nHochschule als Zahlstelle abgewickelt. Dadurch unterscheide sich der vorliegende \nSachverhalt von demjenigen, der dem im Widerspruchsbescheid zitierten Urteil des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 19. \nDezember 1994 \n- 16 A 2880/92 - zugrunde gelegen habe. Nach alledem sei auch nicht etwa lediglich \ndie Differenz zwischen dem für jedes Semester an die inländische Hochschule zu \nzahlenden Studienentgelt in Höhe von 3.300,00 EUR und den geltend gemachten \nnotwendigen ausländischen Studiengebühren erstattungsfähig.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\n den Beklagten unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom \n30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidiums H. vom 21. September 2005 zu verpflichten, \nihm für die Zeit seines Auslandssemesters an der F1. D. \nUniversity, Australien, von Februar bis Juni 2005 Ausbildungsförderung \nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Berücksichtigung \nauch der Studiengebühr von 4.473,68 EUR zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr beruft sich auf den Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 und trägt \nvor: Nach der Entgeltordnung der C3. vom Februar 2004 sei für jedes Semester, \nauch für das Auslandssemester, ein Studienentgelt in Höhe von 3.300,00 EUR zu \nzahlen. Wende man die Entgeltordnung vom Januar 2005 an, führe dies zu keiner \nanderen rechtlichen Wertung. Der Kläger habe schon nicht nachvollziehbar \ndargelegt, dass diese Entgeltordnung maßgeblich sei. Jedenfalls seien auch \nhiernach sämtliche Studiengebühren stets von den Studierenden als Vertragspartner \nder C3. zu tragen. Es sei nicht erkennbar, dass die Studierenden selbst \nVertragspartner der ausländischen Hochschule und damit auch Schuldner der \nausländischen Studiengebühr würden. Sehe man dies anders, sei allenfalls sei die \nDifferenz zwischen der in jedem Semester an die C3. zu zahlende Studiengebühr \nin Höhe von 3.300,00 EUR und den in Rechnung gestellten Studiengebühren von \n4.473,68 EUR erstattungsfähig. Denn nur bei dieser Differenz könne es sich um \nnachweisbar notwendige Gebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 BAföG-\nAuslandzuschlagsV handeln, die über die in jedem Semester an der inländischen \nHochschule zu zahlenden Studiengebühren hinaus auslandsbedingt \nbedarfserhöhend anfielen.\n\n15\n\nDas Gericht hat eine Auskunft der C3. darüber eingeholt, wie die Zahlung der \nStudiengebühren für den Ausbildungsabschnitt des Klägers bei der F2. in \nAustralien tatsächlich und rechtlich ausgestaltet war. Auf die Stellungnahme der \nC3. vom 08./17. Oktober 2007 wird Bezug genommen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der vom Beklagten und vom \nRegierungspräsidium H. übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nSoweit der Kläger die Klage sinngemäß zurückgenommen hat, wird das \nVerfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neingestellt. Dies betrifft das nicht mehr aufrechterhaltene Begehren, auch \nUnterkunftskosten nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG (maximal 64 EUR monatlich) \nbedarfserhöhend zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist, wie bereits im \nWiderspruchsbescheid ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung erörtert, \ngemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht anzuwenden, wenn bei \nAuslandsausbildungen beim Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des § 13 \nAbs. 4 BAföG vorgenommen wird. Letzteres ist hier geschehen; der Kläger hat einen \nAuslandszuschlag nach §§ 13 Abs. 4 BaföG, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 \nBAföG-AuslandszuschlagsV (85,00 EUR monatlich) erhalten.\n\n19\n\nDie nach der Teilrücknahme noch aufrechterhaltene Klage ist zulässig und \nbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, ihm für die \nZeit seines Auslandssemesters an der F1. D. University, Australien, von \nFebruar bis Juni 2005 Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz unter Berücksichtigung auch der \nStudiengebühr von 4.473,68 EUR zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom \n30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums \nH. vom 21. September 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten, soweit darin dieses Begehren abgelehnt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n20\n\nDem Kläger steht, worüber die Beteiligten auch nicht streiten, dem Grunde nach \nfür den in der Urteilsformel umschriebenen Ausbildungsabschnitt \nAusbildungsförderung nach den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nund 7 ff. BAföG zu. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Beklagten, der nach § 45 \nAbs. 4 BAföG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit \nfür Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) vom \n6. Januar 2004, BGBl. I S. 42, und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen des \nLandes Hessen bundesweit örtlich für die Entscheidung über Ausbildungsförderung \nzuständig ist, soweit der Betroffene eine Ausbildungsstätte in Australien besucht.\n\n21\n\nVgl.: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, \nStand: Februar 2007, Teil I. Nr. 21, § 1 BAföG-AuslandszuständigkeitsV \nFußnote 8.\n\n22\n\nDer Anspruch auf Berücksichtigung auch der Studiengebühr von 4.473,68 EUR \nergibt sich aus § 13 Abs. 4 BAföG i. V. m. den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 3 \nBAföG-AuslandszuschlagsV. Zu den gemäß § 13 Abs. 4 BAföG durch \nRechtsverordnung zu regelnden Zuschlägen zu dem Bedarf für Studierende bei einer \nu. a. nach § 5 Abs. 2 BAföG förderungsfähigen Ausbildung im Ausland gehört gemäß \n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BAföG-AuslandzuschlagsV auch ein Zuschlag in Höhe der \nnachweisbar notwendigen Studiengebühren nach § 3 der Verordnung. Nach ihrem \n§ 3 Abs. 1 werden nachweisbar notwendige Studiengebühren bis zur Höhe von \n4.600,00 EUR je Studienjahr geleistet. Gemäß § 3 Abs. 3 \nBAföG-AuslandszuschlagsV hat der Studierende nachzuweisen, mit welchem \nErgebnis er sich um Erlass oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat. \nAufgrund dieser Bestimmungen sind im vorliegenden Fall die aus dem Klageantrag \nersichtlichen ausländischen Studiengebühren bedarfserhöhend zu \nberücksichtigen.\n\n23\n\nDiese Gebühren waren nachweisbar notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BAföG—\nAuslandszuschlagsV. Der Kläger war rechtlich verpflichtet, die Studiengebühren der \nF2. in der fraglichen Höhe zu tragen und hatte selbst einen entsprechenden, von \nihm nicht zu vermeidenden konkreten Bedarf. Dieser Bedarf war durch den Besuch \nder ausländischen Hochschule bedingt. Er war auch nicht etwa ganz oder teilweise \ndem nicht förderungsfähigen Studienentgelt zuzurechnen, das der Kläger der \nansonsten von ihm besuchten inländischen Hochschule, der C3. , im Hinblick auf \nandere Ausbildungsabschnitte zu leisten hatte. \n\n24\n\nAus den von der F2. zur Vorlage beim Beklagten ausgestellten, auf den Kläger \ndieses Verfahrens bezogenen Bescheinigungen vom 5. April und vom 7. Januar \n2005 geht hervor, dass er für den oben genannten Ausbildungsabschnitt - neben \nweiteren Kosten wie etwa der Krankenversicherung - Gebühren in Höhe von \n7.500,00 AUD zu zahlen hatte. Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser \nBescheinigungen bestehen nicht. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass die \nAngaben der F2. vom 7. Januar und vom 5. April 2005 nicht in allen Details, u. a. \nbei der Beschreibung der Fakultät/Abteilung, in welcher der Kläger studierte, genau \nübereinstimmen.\n\n25\n\nDas streitige Studienentgelt ist nicht ganz oder teilweise den vom Kläger für \nandere Zeiträume zu zahlenden inländischen Studiengebühren zuzurechnen. \nVielmehr ist es von diesen Beträgen rechtlich zu trennen. Das ergibt sich aus § 3 des \nAusbildungsvertrages zwischen dem Kläger und der C3. vom \n25. Juni/15. September 2003 in Verbindung mit § 3 c) der Entgeltordnung der C3. \nin der Fassung vom Januar 2005. \n\n26\n\nDiese geänderte Entgeltordnung war bereits zu Beginn des fraglichen \nAuslandssemesters, im Februar 2005, anzuwenden. Denn sie ist nach ihrem § 7 \nschon zuvor, nämlich am Tag nach der Bekanntmachung durch Veröffentlichung im \nVerkündungsblatt der C3. , 3. Jahrgang, Nr. 8, vom 10. Januar 2005 in Kraft \ngetreten. In ihrer Auskunft vom 8. Oktober 2007 hat die C3. zudem ausdrücklich \nbestätigt, dass diese Fassung der Entgeltordnung maßgeblich war und auch \ntatsächlich in diesem und in anderen vergleichbaren Fällen beachtet worden ist.\n\n27\n\nDanach war im vorliegenden Fall das von der C3. festgelegte Studienentgelt \n(3.300,00 EUR pro Semester) nur für die Ausbildungsabschnitte zu zahlen, die im \nInland absolviert wurden. Die Kosten des Auslandssemesters hatten die \nStudierenden nach § 3 c) Abs. 2 der Entgeltordnung vom Januar 2005 selbst zu \ntragen. Absolvierten sie dieses Semester an einer ausländischen Hochschule, mit \nder die C3. ein entsprechendes Partnerabkommen abgeschlossen hatte, war das \nEntgelt der ausländischen Einrichtung an die C3. zu zahlen, die es der \nPartnerhochschule überwies; im Übrigen hatten die Studierenden Zahlungen \nunmittelbar an die ausgewählte ausländische Hochschule zu leisten (vgl. § 3 c) \nAbs. 2 der Entgeltordnung vom Januar 2005). Die streitigen, von der F2. verlangten \nStudiengebühren wurden von einem Partnerabkommen im Sinne der letztgenannten \nBestimmung erfasst. Denn es entspricht den Vereinbarungen in Nr. III. A. des \nKooperationsvertrages zwischen der C3. und der F2. vom 18./25.März 2004, \ndass die C3. dem Kläger den Gegenwert der ausländischen Studiengebühren in \nEUR in Rechnung gestellt und diesen Betrag (und entsprechende Zahlungen anderer \nStudenten) an die F2. weitergeleitet hat. Die C3. hat auf entsprechende Anfrage \nausdrücklich erklärt, dass der Kläger sein Auslandssemester nicht im Rahmen eines \n„Student Exchanges\"-Programms im Sinne der Bestimmungen unter II. des \nKooperationsvertrages, sondern als „Study Abroad Student\" gemäß Nr. III. dieses \nAbkommens absolviert hat.\n\n28\n\nNach alledem besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger ohne Zahlung dieser \nvon der ausländischen Hochschule festgelegten, auf seine Person und seinen \nStudienabschnitt bezogenen Gebühren das Auslandssemester nicht hätte \ndurchführen kön-nen, dass der genannte, von ihm gezahlte Betrag aufgrund einer \nGesamtrechnung der F2. , die auch im Hinblick auf seine Person und seinen \nAuslandsaufenthalt spezifiziert war, der ausländischen Hochschule in voller Höhe \n(über die C3. ) zugeflossen ist und dass die inländische Hochschule im Hinblick auf \nden fraglichen Ausbildungsabschnitt für eigene Rechnung, abgesehen von dem \nVerwaltungsentgelt nach § 3 c) Abs. 3 der Entgeltordnung in Höhe von 300 EUR, \nkeine Zahlungen verlangte. Damit sind die Anforderungen des § 3 Abs. 1 \nBAföG-AuslandszuschlagsV erfüllt.\n\n29\n\nDie Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen in dem Widerspruchsbescheid angeführten Urteil vom 19. Dezember \n1994,\n\n30\n\nvgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 19. Dezember 1994 - 16 A 2880/92 -; \nvgl. auch das in jener Entscheidung genannte Urteil des OVG \nBremen vom 13. Juli 1982 - 2 BA 87/81 -, Zeitschrift für das \ngesamte Familienrecht (FamRZ) 1983, 538, \n\n31\n\nführt, auf den vorliegenden Fall angewandt, zu keiner anderen Beurteilung. Die \nSachverhalte, die jenen Entscheidungen zugrunde lagen, waren wesentlich anders \ngelagert als der hier zu beurteilende Fall. Die Klägerin des vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen \nRechtsstreits hatte aufgrund ihres Ausbildungsvertrages mit der inländischen \nprivaten Hochschule für jedes Semester, auch für das Auslandssemester, \nStudiengebühren in gleichbleibender Höhe an diese (inländische) Hochschule zu \nzahlen. Diese (Inlands-)verpflichtung beruhte ausschließlich auf diesem \nStudienvertrag, der nicht zwischen Zeiten des Inlands- und Auslandsstudiums und \ninsbesondere nicht danach differenzierte, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe \nwährend des Auslandsstudiums dort Studiengebühren anfielen; die inländische \nHochschule hatte nach dem Vortrag der Klägerin jenes Verfahrens allerdings für \nderen Auslandsstudium Gebühren an die ausländische Hochschule entrichtet. Im Fall \ndes OVG Bremen oblag die gesamte Ausbildung einer inländischen Einrichtung, die \nlediglich einen Teil der auch insoweit von ihr geleiteten Ausbildung im Ausland \ndurchgeführt hatte. Demgegenüber war im vorliegenden Fall der inländischen \nHochschule das von ihr festgelegte Studienentgelt (3.300,00 EUR pro Semester) nur \nfür die Ausbildungsabschnitte zu zahlen, die tatsächlich im Inland absolviert wurden. \nDie Kosten des Auslandssemesters, vor allem Studiengebühren einer ausländischen \nHochschule, waren weder im Ausbildungsvertrag des Klägers mit der inländischen \nHochschule, der C3. , noch in deren Entgeltordnung festgelegt. Insoweit waren \nvielmehr die Bestimmungen der jeweiligen ausländischen Hochschule maßgeblich. \nSoweit es um diese auslandsbedingten Kosten ging, unterschied sich das Studium \nan einer Partnerhochschule von einem Auslandssemester an einer anderen \nHochschule lediglich dadurch, dass die C3. im erstgenannten Fall die Einziehung \nund Weiterleitung ausländischer Studienentgelte übernahm, während die \nStudierenden ansonsten die insoweit anfallenden Kosten unmittelbar an die \nausgewählte ausländische Hochschule zu zahlen hatten. Bei dieser Ausgestaltung \nwaren die ausländischen Studiengebühren auch in dem hier gegebenen Fall \nhinreichend von den - nicht förderungsfähigen - inländischen privaten \nStudienentgelten getrennt; sie waren im Ausland entstanden und nachweisbar \nnotwendig im Sinne der o. g. Vorschrift. Der Umstand allein, dass die inländische \nHochschule aufgrund eines Kooperationsvertrages mit der ausländischen \nHochschule die Weiterleitung der ausländischen Studienentgelte vom Studierenden \nan die Partnerhochschule im Ausland übernimmt, rechtfertigt es nicht, die \nFörderungsfähigkeit dieser Gebühren zu verneinen. Die gegenteilige Sichtweise \nwiderspräche auch der Zielrichtung der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 des Ersten Buches \nSozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), bei der Auslegung der Vorschriften \ndes Sozialgesetzbuches, zu dem auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz \ngehört (vgl. §§ 18 und 68 Nr. 1 SGB I), darauf zu achten, dass die sozialen Rechte \nmöglichst weitgehend verwirklicht werden. \n\n32\n\nDie zunächst geäußerten Bedenken des Beklagten, ob die Entgeltordnung vom \nJanuar 2005 oder nicht diejenige vom Januar 2003 in der Fassung vom Februar \n2004 maßgeblich sei, sind nicht berechtigt. Noch in ihrer Fassung vom Februar 2004 \nenthielt die Entgeltordnung allerdings Regelungen, die denen des Studienvertrages \nder Klägerin in dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \ndurch Urteil vom 19. Dezember 1994 entschiedenen Fall entsprachen (gleichbleiben-\nde Studiengebühren der C3. von 3.300,00 EUR für jedes Semester, auch für das \nAuslandssemester, sofern es an einer Partnerhochschule absolviert wird, Bezahlung \ndes Auslandssemesters durch die C3. ohne weitere Beteiligung des Studenten). \nDas Gericht hat jedoch keine vernünftigen Zweifel daran, dass die oben gewürdigten \nStellungnahmen der C3. vom 8. und 17. Oktober 2007 inhaltlich zutreffen, nach \ndenen im vorliegenden Fall die Entgeltordnung vom Januar 2005 zugrundezulegen \nist und auch tatsächlich nach ihr verfahren wurde. Plausibel ist diese \nVorgehensweise auch deshalb, weil sie den Vereinbarungen unter Nr. III. des \nPartnerabkommens zwischen der C3. und der F2. vom März 2004 entspricht, \ndas erst nach Verabschiedung der Entgeltordnung vom Februar 2004 abgeschlossen \nwurde und dem deren geänderte Fassung vom Januar 2005 Rechnung trägt.\n\n33\n\nAuch der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) \nKöln,\n\n34\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2007 - 22 K 4687/05 -,\n\n35\n\nbegründet keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die geltend \ngemachten Studiengebühren im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs. 1 BaföG-\nAuslandszuschlagsV in voller Höhe zu berücksichtigen sind. In jenem Fall hatte die \ninländische Hochschule „alle Studienjahre einschließlich der Studienjahre bei \nausländischen Partneruniversitäten im Rahmen der Kosten der (inländischen \nHochschule)\" angeboten, für den Ausbildungsabschnitt im Ausland aber wegen der \nhöheren Studiengebühren der Partnerhochschule eine erhöhte Gebühr verlangt. Hier \nverhält es sich jedoch so, dass die C3. während des Auslandssemesters, von der \nVerwaltungsgebühr von 300 EUR abgesehen, kein Studienentgelt erhebt, sondern \nlediglich, sofern eine Partnerhochschule besucht wird, das ausländische Entgelt \neinzieht und weiterleitet. Dieses ausländische Studienentgelt der F2. ist in \nderselben Höhe von Studenten zu zahlen, die in Deutschland an einer privaten oder \nöffentlichen Hochschule (gleichgültig, ob mit oder ohne Belastung mit inländischen \nStudiengebühren) studieren und ein entsprechendes Auslandssemester absolvieren, \noder die ein solches Auslandssemester als Teil eines im Übrigen in einem anderen \nDrittland durchgeführten Studiums wahrnehmen. Die C3. hat dies in ihrer \nergänzenden Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 unter Hinweis auf ihre \nKenntnisse der Verhältnisse an der F2. bestätigt. Vor diesem Hintergrund sind die \nvon der F2. berechneten Beträge nicht, auch nicht teilweise, den nicht \nförderungsfähigen inländischen Studiengebühren zuzurechnen. Es ist daher auch \nnicht sachlich gerechtfertigt, lediglich die Differenz zwischen dem streitigen Betrag \nund dem für andere Semester verlangten Studienentgelt der C3. von 3.300 EUR \nzu berücksichtigen.\n\n36\n\nDie weiteren Voraussetzungen des § 3 BaföG-AuslandszuschlagsV sind \nebenfalls erfüllt. Der Höchstbetrag des § 3 Abs. 1 der Verordnung (4.600,00 EUR je \nStudienjahr) wird nicht überschritten. Nach der Formulierung der Vorschrift ist es \nnicht von Bedeutung, dass die Studiengebühren in Höhe von 4.473,68 EUR \ninnerhalb eines Semesters angefallen sind. \n\n37\n\nDer Kläger hat ferner nachgewiesen, sich vergeblich um den Erlass oder die \nErmäßigung der Studiengebühren bemüht zu haben (§ 3 Abs. 3 BaföG-Auslandszu-\nschlagsV) Aus den Bescheinigungen der F2. vom 7. Januar und 5. April 2005 geht \nhervor, dass er eine Gebührenermäßigung beantragt, aber nicht erreicht hatte. Die \nVerpflichtung zur Zahlung der Gebühren hat er auch nicht aufgrund der Regelungen \nunter II. A. des Partnerabkommens zwischen C3. und F2. vom März 2004 \nvermeiden können. Darin haben die Hochschulen - unbeschadet der Vorbehalte \ngegen die Rechtsverbindlichkeit des Abkommens in seiner Präambel - zwar \nvereinbart, die Gebühren unter den dort geregelten Voraussetzungen („Student \nExchanges\") gegenseitig zu erlassen bzw. zu ermäßigen. Diese Voraussetzungen \nliegen jedoch nicht vor; der Kläger hat, wie ausgeführt, sein Auslandssemester als \n„Study Abroad Student\" im Sinne von III. A des Abkommens absolviert. Der insoweit \nvereinbarten Behandlung der Studiengebühren entspricht das Vorgehen in diesem \nFall. \n\n38\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, hat er die Kosten des \nVerfahrens gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Soweit streitig entschieden \nworden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die insgesamt \nvorgenommene Aufteilung der Verfahrenskosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass auf den von der Rücknahme \nerfassten Teil des Verfahrens lediglich ein Betrag von 320,00 EUR (64,00 EUR je \nMonat) entfällt. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Abs. 2 VwGO nicht \nerhoben.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2, \n173 VwGO i. V. m. den entsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n40\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-10-24/10-k-2401-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":12},{"jurabk":"BAföGZuschlagsV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-10-24/10-k-2401-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260407","retrieved":"2026-07-09 02:25:57.667682+00:00"}}