{"status":"available","doknr":"OLD260553","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:1018.2K1403.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"2 K 1403/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Benutzung des Parkplatzes \nam Verwaltungsgebäude I. Straße in I. (Gesundheitsamt) im Zeitraum vom \n1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 entrichteten Parkentgelte zu erstatten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Beamtin im Dienst der Beklagten; sie ist als Kinder- und \nJugendzahnärztin beim städtischen Gesundheitsamt tätig.\n\n3\n\nDie Beklagte erhebt auf der Grundlage der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen \n„Richtlinien für die Benutzung der Privatparkplätze im Bereich der städtischen \nVerwaltungsgebäude im Innenstadtbereich\" vom 20. April 2004 - im Folgenden: \nRichtlinien 2004 - u. a. für die Parkplätze an ihrem Gesundheitsamt (I. Straße) ein \nmonatliches Nutzungsentgelt von 15,00 EUR pro Stellplatz für Beschäftigte mit einer \nwöchentlichen Arbeitszeit ab 21 Stunden (Nr. 5. der Richtlinien 2004).\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. Mai 2004 wurden die Bediensteten des \nGesundheitsamtes über die Modalitäten der (entgeltlichen) Parkplatznutzung in \nKenntnis gesetzt und auf die Richtlinien 2004 hingewiesen. Ferner wurde ausgeführt, \nsofern Interesse an der Anmietung eines Parkplatzes bestehe, werde eine \nAnmeldung mittels des beigefügten Formulars erbeten. Dieses Formular ist mit der \nÜberschrift „Anmeldeformular für einen Stellplatz im Bereich des Gesundheitsamtes\" \nversehen. In ihm werden persönliche Daten des Beschäftigten sowie Angaben zu \ndem gewünschten Parkbereich erfragt. Ferner heißt es in dem Formular: „Ich melde \nmich hiermit verbindlich für einen Stellplatz an. Ich bin damit einverstanden, dass das \nNutzungsentgelt von meiner Lohn- / Gehaltszahlung einbehalten wird\". \n\n5\n\nDie Klägerin füllte das vorgenannte Formular aus und leitete es der Beklagten \nam 3. Juni 2004 zu.\n\n6\n\nDie Zuteilung der - nicht nummerierten - Parkplätze am Gesundheitsamt erfolgte \nin der Weise, dass sich die Bediensteten untereinander einigten, wer welchen \nParkplatz nutzte. Die Klägerin erhielt einen der mit einem Sperrpfosten versehenen \nStellplätze. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 8. Juni 2004 bat die Klägerin die Beklagte um Prüfung, ob ihr \nkostenlos ein Parkplatz am Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt werden könne \noder ob ihr die Kosten für die Parkplatznutzung nach dem Gesetz über die \nReisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (LRKG) \nerstattet werden könnten. Zur Begründung machte sie geltend, sie setze ihren \nprivaten Pkw für ihre tägliche Außendiensttätigkeit in Kindergärten und Schulen im \nStadtgebiet ein. Hierbei werde sie von einer Mitarbeiterin begleitet; zusätzlich werde \nschweres und sperriges Gepäck transportiert, und zwar eine Untersuchungslampe \nund Untersuchungsmaterialien, eine Moltonwand sowie Unterrichtsmaterialien. Die \nbetreffenden Fahrten seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen. Die \nprivaten Aufwendungen für ihren Arbeitsweg mit dem Pkw seien bereits höher als bei \nNutzung eines „Jobtickets\". Durch den Einsatz ihres Fahrzeugs entstünden nunmehr \nweitere Kosten für die Anmietung des Behördenparkplatzes; dies sei nicht \nhinnehmbar.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 22. Juni 2004 lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin eine \nErstattung nach dem LRKG zu gewähren. Die Beklagte verwies insoweit darauf, dass \nMietauslagen für Parkplätze an der Dienststätte nicht erstattungsfähig seien.\n\n9\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend: Seit jeher \nverwende sie zur Durchführung ihrer Aufgaben als Kinder- und Jugendzahnärztin ihr \nprivates Fahrzeug. Durch die Richtlinien 2004 sei sie gezwungen worden, einen \nParkplatz verbindlich anzumieten. Die Ausübung ihres Amtes erfordere zwangsläufig \ndie Nutzung ihres privaten Fahrzeugs, weil ihr ein Dienstfahrzeug nicht zur \nVerfügung gestellt werde. Die durch die Anmietung des Parkplatzes entstehenden \nKosten seien daher notwendige Mehraufwendungen. Etwas anderes möge gelten, \nwenn eine einmalige Dienstreise vorgenommen werde und das Fahrzeug nach \nBeendigung der Dienstreise an der Dienststätte abgestellt werde. Dies treffe auf sie \njedoch nicht zu. Im Übrigen könne sie bei einer reinen Innendiensttätigkeit ihre \nDienststätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln kostengünstiger als mit einem Pkw \nerreichen.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch \nder Klägerin zurück.\n\n11\n\nZur Begründung der vorliegenden Klage führt die Klägerin aus: Sie rechne die \ndienstlichen Fahrten auf der Grundlage des LRKG mit den derzeit geltenden \nPauschalen ab. Die Beklagte erstatte ihr darüber hinaus die anfallenden \nNebenkosten. Es sei fraglich, ob und inwieweit die Beklagte überhaupt berechtigt \ngewesen sei, einseitig die Parkplätze am Gesundheitsamt mit einer Parkplatzgebühr \nzu belegen. Bei dem Erlass der Richtlinien 2004 hätte berücksichtigt werden müssen, \ndass es eine Reihe von Beschäftigten gebe, die zur Ausübung ihrer beruflichen \nTätigkeit zwingend auf ihr privates Kraftfahrzeug angewiesen seien. Zu dieser \nGruppe von Bediensteten zähle insbesondere auch sie, die Klägerin, da sie bei ihrer \ntäglichen Außendiensttätigkeit regelmäßig sperriges und schweres Gepäck zu \ntransportieren habe. Deshalb habe die Beklagte auch ihr privates Kfz als \n„Dienstwagen\" anerkannt. Sie, die Klägerin, kehre mindestens einmal täglich zu ihrer \nDienststätte am Gesundheitsamt zurück. Eine andere Möglichkeit als die Benutzung \ndes Parkplatzes am Gesundheitsamt bestehe - faktisch - nicht.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 aufzuheben und die \nBeklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, die für die Benutzung des \nParkplatzes am Verwaltungsgebäude I. Straße in I. \n(Gesundheitsamt) im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 \nentrichteten Parkentgelte zu erstatten.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie führt aus: Das private Kfz der Klägerin sei gemäß § 6 der Verordnung über \ndie dienstliche Benutzung eigener Kraftfahrzeuge (KfzVO) vom 31. Mai 1968 i. d. F. \nder Verordnung vom 9. März 1994 - GV.NRW. S. 130 - ab dem 18. Februar 1992 als \nim dienstlichen Interesse gehalten anerkannt worden. Die rechtliche Kategorie des \n„anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugs\" (i. S. des § 1 Nr. 2 KfzVO) sei jedoch \naufgrund des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur \nÄnderung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des \nAusschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Überlassung von Stellplätzen \nbei Landesbehörden vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 738 - entfallen. Nach \nArt. V Abs. 3 Halbsatz 1 des betreffenden Gesetzes sei die KfzVO am \n1. Januar 1999 außer Kraft getreten; gemäß Art. V Abs. 3 Hs. 2 hätten nach § 6 \nKfzVO erteilte Anerkennungen ab dem 1. Januar 1999 als widerrufen gegolten. \nFolglich sei der private Pkw der Klägerin nicht mehr als im dienstlichen Interesse \ngehalten anerkannt. Mit der aufgrund der Richtlinien 2004 erfolgten Vermietung von \nfesten Stellplätzen an ihre Bediensteten habe sie, die Beklagte, Parkmöglichkeiten \nsichern wollen, die aufgrund der allgemeinen Verkehrssituation ansonsten nur \nbegrenzt zur Verfügung stünden. Die betroffenen Parkflächen stünden in ihrem \nEigentum. Hinderungsgründe für die Erhebung des Entgelts seien nicht ersichtlich. \nDie Anmietung des Stellplatzes erfolge freiwillig; erst die Anmietung habe die \nVerpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgelts zur Folge. An die Richtlinien 2004 \nseien auch andere Bedienstete gebunden, die ihr privates Kfz für dienstliche Fahrten \nbenutzten. Der Fall der Klägerin stelle insofern keinen Einzelfall dar. Die Klägerin \nerhalte eine monatliche Wegstreckenentschädigung nach § 6 LRKG. Diese decke die \nBetriebs- bzw. Wartungs- und Reparaturkosten sowie einen Abschreibungsanteil ab. \nDie für die vormals anerkannt privateigenen Kfz einschlägigen weitergehenden \nKostenpositionen (z. B. Garagenmiete, Kfz-Steuer und Wertverlust durch bloßen \nZeitablauf) seien entfallen. Ein Ersatz der Parkplatzmiete könne auch nicht nach § 9 \nLRKG erfolgen. Denn Mietauslagen für Parkplätze an der Dienststätte seien nicht \nerstattungsfähig, weil sie nicht der Dienstreise oder dem Dienstgang zuzuordnen \nseien, sondern der Tätigkeit in der Dienststelle. Die abschließenden Bestimmungen \ndes LRKG sähen insoweit keine Entschädigungsregelung vor.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n20\n\nDies gilt zunächst, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten \n22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 \ngerichtet ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin die für die \nBenutzung des Parkplatzes am Verwaltungsgebäude I. Straße in I. \n(Gesundheitsamt) im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 entrichteten \nParkentgelte zu erstatten.\n\n21\n\nAllerdings ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte \nErstattungsanspruch nicht aus § 9 LRKG. Nach dieser Vorschrift werden zur \nErledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 8 \nzu erstatten sind, bei entsprechendem Nachweis als Nebenkosten ersetzt. \nMietkosten für Parkplätze an der Dienststätte zählen indessen nicht zu den nach \ndieser Bestimmung erstattungsfähigen Auslagen. Denn das Abstellen eines Kfz an \nder Dienststätte gehört nicht zur Dienstreise bzw. zum Dienstgang. Es ist vielmehr \nder Tätigkeit in der Dienststätte zuzuordnen.\n\n22\n\nVgl. Lewer/Stemann, Reisekostenrecht des Landes Nordrhein - \nWestfalen, Bd. I, Stand: Januar 2006, § 9 LRKG Rdnr. 5. x).\n\n23\n\nDer Klägerin steht hinsichtlich der streitbefangenen Kosten jedoch ein öffentlich-\nrechtlicher Erstattungsanspruch zu.\n\n24\n\nDer öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist auf die Rückgewähr \nrechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet. Er bezweckt die Rückgängigmachung \neiner ohne Rechtsgrund erfolgten Vermögensverschiebung. \n\n25\n\nEine Vermögensverschiebung liegt vor. Die Klägerin hat nach In-Kraft-Treten der \nRichtlinien 2004 ein monatliches Nutzungsentgelt von 15,00 EUR an die Beklagte \nnach Nr. 5 der Richtlinien 2004 geleistet.\n\n26\n\nDer öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfordert ferner, dass die Leistung \nohne Rechtsgrund erfolgte oder der Rechtsgrund später weggefallen ist. Auch diese \nVoraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Entrichtung des Nutzungsentgelts \nerfolgte, ohne dass eine entsprechende Rechtspflicht der Klägerin bestand. Der \nBeklagten stand gegenüber der Klägerin hinsichtlich des hier maßgeblichen \nZeitraums vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 ein Anspruch auf Zahlung eines \nEntgelts für die Nutzung des streitbefangenen Stellplatzes nicht zu.\n\n27\n\nEin diesbezüglicher Anspruch der Beklagten ergab sich zum einen nicht aus \neinem öffentlichen-rechtlichen Vertragsverhältnis (vgl. §§ 54 ff. des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -) \noder einem vertragsähnlichen Verhältnis. Denn ein derartiges Rechtsverhältnis, etwa \nin Form eines (öffentlich-rechtlichen) Mietvertrages, lag nicht vor. \n\n28\n\nFür das Zustandekommen eines Vertrages bedarf es entsprechender \nWillenserklärungen der Vertragsparteien (vgl. §§ 145 ff. des Bürgerlichen \nGesetzbuches \n- BGB -). Ob solche Erklärungen vorliegen, ist gemäß §§ 133, 157 BGB - im Bereich \nder öffentlich-rechtlichen Verträge i.V.m. § 62 Satz 2 VwVfG NRW - nach der \nobjektiven Erklärungsbedeutung der in Frage stehenden Willensäußerungen zu \nbeurteilen, d. h. insbesondere danach, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu \nund Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.\n\n29\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2005 - 2 \nA 10701/05 -, RiA 2006, 131 = NVwZ 2006, 1318; Palandt, \nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 66. Aufl. 2007, \n§ 133 Rdnr. 9.\n\n30\n\nHiernach lässt sich das Zustandekommen eines Vertrages oder eines \nvertragsähnlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten \nnicht feststellen. \n\n31\n\nIn den Richtlinien 2004 ist zwar von „Anmietung\" (Nr. 2), „Stellplatzmiete\" (Nr. 6), \n„Mietzeit\" (Nr. 7) und „Kündigung\" (Nr. 5) die Rede. Ebenso wird in dem an die \nBediensteten des Gesundheitsamtes gerichteten Schreiben der Beklagten vom \n25. Mai 2004 die Formulierung „Anmietung\" gebraucht. Diese Begriffe können \nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines Vertrages sein, weil es sich um (miet-) \nvertragstypischen Sprachgebrauch handelt. Andererseits ist jedoch sowohl in den \nRichtlinien 2004 als auch in dem Schreiben vom 25. Mai 2004 ausgeführt, es sei für \ndie in Frage stehende Stellplatznutzung ein „Nutzungsentgelt\" zu entrichten. Diese \nTerminologie spricht eher für eine Entgelterhebung auf nichtvertraglicher \nGrundlage.\n\n32\n\nGegen die Annahme, der Klägerin sei der streitbefangene Stellplatz im Rahmen \neines (Miet-) Vertrages überlassen worden, lässt sich ferner das von der Klägerin am \n3. Juni 2004 bei der Beklagten eingereichte Formular anführen. Dieses ist nicht etwa \nmit „Mietvertrag\" oder einem ähnlichen Begriff überschrieben, sondern mit \n„Anmeldeformular\". Darüber hinaus ist darin nicht davon die Rede, dass ein Stellplatz \nverbindlich „gemietet\", sondern dass ein solcher „angemeldet\" werde.\n\n33\n\nEin weiterer Gesichtspunkt, der gegen die Bejahung eines Vertragsschlusses \neingewendet werden kann, liegt darin, dass in dem vorgenannten Anmeldeformular \nauch kein konkreter Stellplatz als (Miet-)Vertragsobjekt bezeichnet ist. Vielmehr \nerfolgte die Stellplatzvergabe dergestalt, dass die Beschäftigten sich untereinander \ndarüber verständigten, wer welchen Stellplatz nutzen sollte.\n\n34\n\nSchließlich sind die Beteiligten auch selbst nicht davon ausgegangen, zwischen \nihnen sei ein Vertrag zustande gekommen. Insbesondere die Beklagte hat sich \ngegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, diese sei aufgrund eines Mietvertrages \nverpflichtet, für den hier maßgeblichen Zeitraum eine monatliche Miete zu zahlen, \nund der Mietvertrag stelle den Rechtsgrund für die erbrachten Zahlungen dar. Auch \ndas spricht dagegen, den anlässlich der Stellplatzvergabe seitens der Beteiligten \nabgegebenen Erklärungen aus Empfängersicht den Charakter von auf einen \nVertragsschluss gerichteten Willensäußerungen beizumessen.\n\n35\n\nEin Anspruch der Beklagten auf das streitbefangene Nutzungsentgelt ist auch \nnicht aus einem anderen Rechtsgrund als einem vertraglichen oder \nvertragsähnlichen Rechtsverhältnis gegeben.\n\n36\n\nDie Erhebung von Parkentgelten für behördeneigene Parkplätze begegnet zwar \nim Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. In Bezug auf die Klägerin stellt sich die \nErhebung des Nutzungsentgelts jedoch aufgrund der insoweit gegebenen \nBesonderheiten des konkreten Einzelfalles als rechtswidrig dar.\n\n37\n\nGrundsätzlich hat der Beamte gegen seinen Dienstherrn weder einen Anspruch \nauf Bereitstellung von Parkmöglichkeiten noch einen Anspruch auf kostenlose \nÜberlassung eines Parkplatzes. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG -) gebietet es nicht, \nParkraum für Kraftfahrzeuge der Beamten (unentgeltlich oder kostenpflichtig) zur \nVerfügung zu stellen. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Beamten selbst, \nentweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln - falls nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad - \nzum Dienst oder vom Dienst nach Hause zu gelangen oder, falls er ein Kraftfahrzeug \nbenutzt, sich selbst um eine, auch entgeltliche, Unterbringungsmöglichkeit für seinen \nFahrzeug zu bemühen.\n\n38\n\nVgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 \nQ 2/03 -, ZBR 2004, 213 (213); OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 12. Dezember 1995 - 5 L 5768/94 -, NJW 1996, 2591 \n(2591 f.); VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 1999 - 2 K \n2309/05 -; VG Kassel, Urteil vom 13. September 1996 \n- 1 E 3304/93 (3) -; VG Karlsruhe, Urteil vom \n6. November 1981 - 3 K 378/80 -, VBl.BW 1982, 272 (273); \nSchachel, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Kommentar, Stand: September 2007, Teil \nC § 85 Rdnr. 35; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar \nzum Bundesbeamtengesetz mit \nBeamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2007, § 79 BBG \nRdnr. 18.\n\n39\n\nVor diesem Hintergrund ist der Dienstherr in der Regel nicht gehindert, ein Entgelt für \neine dem Beamten zur Verfügung gestellte Parkmöglichkeit zu verlangen. Die \nEntscheidung über die Erhebung und die Regelung ihrer Modalitäten zählen dabei zu \nder Vielzahl der innerdienstlichen Organisationsmaßnahmen der öffentlichen \nVerwaltung, die nicht im Einzelnen normativ erfasst sind und der Erhaltung und \nGewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dienen. Ihnen \nkommt keine Außenwirkung zu, weil sie den Beamten nicht in seinem \nGrundverhältnis, sondern allein in dem zu dem Dienstherrn bestehenden \nBetriebsverhältnis betreffen.\n\n40\n\nVgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 1999 \n- 2 K 2309/95 -.\n\n41\n\nDie Erhebung des Nutzungsentgelts kann nach entsprechenden Richtlinien bzw. \neinem entsprechenden Erlass erfolgen. Ein solcher Erlass unterliegt der gerichtlichen \nKontrolle lediglich im Rahmen des § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nDenn er erfolgt in Ausübung des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Ermessens. \n\n42\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 1995 \n- 5 L 5768/94 -, NJW 1996, 2591 (2592).\n\n43\n\nDie Ermessensausübung muss allerdings auch atypische Fälle berücksichtigen. \nGeben Richtlinien eine Ermessensbindung vor, ohne für Sonderfälle eine \nabweichende Regelung zu ermöglichen, führen sie - bei entsprechender \nSachverhaltsgestaltung - zu einer undifferenzierten, sachlich nicht zu \nrechtfertigenden Ermessensbetätigung. Erkennt die Behörde - wie die Beklagte - in \neinem solchen Falle nicht, dass sie gehalten ist, von den Richtlinien abzuweichen, \num der Atypik des speziellen Sachverhalts hinreichend Rechnung zu tragen, so leidet \ndie behördliche Entscheidung an einem Ermessensfehler.\n\n44\n\nHiervon ausgehend ergibt sich für den vorliegenden Streitfall Folgendes:\n\n45\n\nDie Kostenpflichtigkeit der Parkplätze am Gesundheitsamt der Beklagten \nunterliegt zwar im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Im speziellen Falle der \nKlägerin stellt sie sich jedoch als ermessensfehlerhaft dar. Denn sie wird den \nBesonderheiten der Dienstausübung der Klägerin nicht gerecht und steht mit der \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht in Einklang.\n\n46\n\nAufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht kann der Beamte im Grundsatz \nbeanspruchen, dass der Dienstherr dienstlich bedingte Sonderlasten ausgleicht. \n\n47\n\nVgl. Schachel, in Schütz/Maiwald, a.a.O., Teil C § 85 Rdnr. 22.\n\n48\n\nFerner kann dem Beamten ein Anspruch gegenüber dem Dienstherrn auf \nAusgleich von Schäden zustehen, die an dienstlich genutzten privaten \nGegenständen des Beamten eintreten. So in Fällen, in denen sich die dienstliche \nVeranlassung der Nutzung der privaten Gegenstände im Dienst aus der Eigenart des \nDienstgeschäftes ergibt, etwa wenn der Dienstherr die üblicherweise zur \nordnungsgemäßen Erledigung des Dienstgeschäftes zur Verfügung gestellten \nArbeitsmittel nicht vorhält oder nicht vorhalten kann, z. B. weil es sich insoweit um \neine unvertretbare Leistung handelt. Insoweit bedarf es allerdings stets konkreter \ndienstlicher Erfordernisse, die zu einer bestimmten Zeit die Verwendung der privaten \nGegenstände im Dienst unabweisbar fordern. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 - 2 C \n32.91 -, BVerwGE 94, 163 (164); Schachel, in \nSchütz/Maiwald, a.a.O., § 85 LBG Rdnr. 33.\n\n50\n\nBerücksichtigt man diese Ausprägungen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, \nso stellt sich die Erhebung des streitbefangenen Nutzungsentgelts als \nfürsorgepflichtwidrig und damit ermessensfehlerhaft dar. Denn sie läuft im Ergebnis \ndarauf hinaus, dass die Klägerin für die Inanspruchnahme eines behördlichen \n„Arbeitsmittels\" - der Parkmöglichkeit - ein Entgelt entrichten muss, obwohl sie \nhierauf zur Verrichtung ihrer dienstlichen Tätigkeit zwingend angewiesen ist. Im \nEinzelnen gilt insoweit Folgendes: \n\n51\n\nBei Zugrundelegung der Angaben der Klägerin, denen die Beklagte nicht \nsubstantiiert entgegengetreten ist und an deren Richtigkeit zu zweifeln auch \nanderweitig keine Veranlassung besteht, stellen sich die Modalitäten der \nDienstausübung der Klägerin dergestalt dar, dass sie für ihre Tätigkeit als Kinder- \nund Jugendzahnärztin ihren privaten Pkw für ihre täglichen Außendiensttätigkeiten in \nKindergärten und Schulen im Stadtgebiet einsetzt. Der Rückgriff auf ihr \nPrivatfahrzeug ist dadurch bedingt, dass ihr ein Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung \ngestellt wird. Bei ihren Fahrten wird sie von einer Mitarbeiterin begleitet; außerdem \nwird schweres und sperriges Gepäck transportiert, nämlich eine \nUntersuchungslampe, Untersuchungsmaterialien, eine Moltonwand sowie diverse \nUnterrichtsmaterialien. Die unter diesen Bedingungen stattfindenden Fahrten sind mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen. Dass für die Klägerin eine \nzumutbare alternative Parkmöglichkeit in der Nähe des Gesundheitsamtes bestünde, \nist nicht erkennbar. Die Klägerin hat insoweit ausgeführt, eine andere Möglichkeit als \ndie Benutzung des Parkplatzes am Gesundheitsamt bestehe faktisch nicht. Dem ist \ndie Beklagte nicht bzw. jedenfalls nicht in schlüssiger Weise entgegengetreten. \nSoweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen \nhat, die Klägerin könne am Gesundheitsamt kurzzeitig halten, um ihr Fahrzeug zu \nbeladen bzw. zu entladen, ansonsten aber anderswo parken, überzeugt dies nicht. \nDiese der Klägerin angesonnene Verfahrensweise ist derart umständlich und \naufwändig, dass sie im Ergebnis als nicht zumutbar erscheint, zumal die Beklagte \nnicht angegeben hat, wo sich die von ihr geltend gemachte alternative \nParkmöglichkeit befindet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die \nKlägerin zur Verrichtung ihrer dienstlichen Tätigkeit zwingend auf den Parkplatz am \nGesundheitsamt angewiesen ist. Deswegen hätte die Beklagte - bei pflichtgemäßer \nErmessensbetätigung - von ihr kein Nutzungsentgelt verlangen dürfen. \n\n52\n\nUnerheblich ist, dass die Richtlinien 2004 eine Ausnahme von der \nEntgeltpflichtigkeit nur für Schwerbehinderte mit einer anerkannten Gehbehinderung \nvorsehen (Nr. 5 Abs. 1 Satz 2), nicht aber in Fällen der vorliegenden Art. Denn die \nBehörde ist, wie bereits ausgeführt, beim Fehlen einer erforderlichen \nAusnahmeregelung in Richtlinien oder bei einer ungenügenden Reichweite einer \nAusnahmeregelung gehalten, im Einzelfall von den Richtlinien abzuweichen und eine \nEntscheidung zu treffen, die den Besonderheiten des speziellen Einzelfalles \nRechnung trägt.\n\n53\n\nAuch die Überlegung, dass von einem Beamten, dem durch den Dienstherrn ein \nParkplatz nur gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung gestellt wird, keine Abgabe \noder Leistung verlangt wird, sondern ihm nur eine von ihm verlangte Leistung \n(kostenlose Parkmöglichkeit auf behördeneigenem Gelände) unter bestimmten \nVoraussetzungen nicht gewährt wird, \n\n54\n\nvgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom \n12. Dezember 1995 \n- 5 L 5768/94 -, NJW 1996, 2591 (2592),\n\n55\n\nführt hier nicht weiter. Denn im Gegensatz zum Regelfall, in dem die Benutzung \ndes Behördenparkplatzes aus in der Interessensphäre des Beamten liegenden \nGründen erfolgt, d. h. freiwillig nach eigenem Belieben bzw. deshalb, weil er einen \nunzulänglich an öffentliche Verkehrsmittel angebundenen bzw. räumlich weit \nentfernten Wohnort gewählt hat, ist die Klägerin aus dienstlichen Gründen \nunabweisbar auf die Nutzung der Parkmöglichkeit angewiesen, weil sie andernfalls \nihren Dienst nicht ordnungsgemäß verrichten kann. \n\n56\n\nEbenso wenig ist eine abweichende rechtliche Einschätzung mit Blick darauf \ngeboten, dass die Klägerin ihren Privatwagen nicht nur für die dienstlich veranlassten \nFahrten, sondern auch für die Fahrten von ihrer Wohnung zur Dienststelle und \nzurück benutzt. Dies gilt schon deshalb, weil nicht erkennbar ist, dass die Klägerin \ndie betreffenden Wegstrecken nicht auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln \nzurücklegen könnte. Insoweit hat die Klägerin - ohne dass die Beklagte dem \nwidersprochen hätte - geäußert, dass sie ihre Dienststätte mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln kostengünstiger als mit einem Pkw erreichen könne. Würde sich der \nUmstand, dass die Klägerin ihr Fahrzeug auch für die Fahrten zum Dienst und für die \nHeimfahrten einsetzt, im vorliegenden Zusammenhang zu ihren Lasten auswirken, so \nbedeutete dies im Übrigen, dass ihr im Ergebnis angesonnen würde, ihr Fahrzeug \nnur noch zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. \n\n57\n\nDie Klage ist ebenfalls zulässig und begründet, soweit sie auf die Erstattung der \ndurch die Klägerin im Streitzeitraum entrichteten Parkentgelte gerichtet ist. Aus den \nvorstehend dargelegten Gründe steht der Klägerin ein entsprechender öffentlich-\nrechtlicher Erstattungsanspruch zu.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n59\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n60\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n61\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n62\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich \noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen \nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande \nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n63\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. \n\n64\n\nAuf die besonderen Vertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der \nVerwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. \n\n65\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n66\n\nN C L\n\n67\n\nBeschluss:\n\n68\n\nFerner hat die Kammer beschlossen:\n\n69\n\nDer Streitwert wird auf einen Betrag bis zu 300,00 EUR festgesetzt \n(§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-10-18/2-k-1403-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-10-18/2-k-1403-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260553","retrieved":"2026-07-09 02:26:09.598100+00:00"}}