{"status":"available","doknr":"OLD260711","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:1012.5K2838.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"5 K 2838/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in einer Spielhalle in X. u.a. Geldspielgeräte mit\nGewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte).\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 22. Mai 2006 zog die Beklagte die Klägerin\nzu Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte von insgesamt 2.323,23 EUR für den\nZeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2006 - 840,97 EUR im Januar,\n689,05 EUR im Februar und 793,21 EUR im März für jeweils zehn Geräte -, zu\nleisten zum 25. Mai 2006, heran, nachdem die Klägerin der Beklagten zuvor die\nZählwerkausdrucke der betreffenden Geräte für die jeweiligen Monate vorgelegt\nhatte. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 29. Mai 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen den\nVergnügungssteuerbescheid ein und trug nachfolgend vor, dass die\nVergnügungssteuersatzung keine taugliche Rechtsgrundlage für die Besteuerung\ndarstelle; der nunmehr erhobene Steuersatz habe erdrosselnde Wirkung. Mit\nWiderspruchsbescheid vom 23. Juni 2006, der Klägerin zugestellt am 27. Juni 2006,\nwies die Beklagte den Widerspruch zurück. \n\n5\n\nAm 27. Juli 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a.\nausführt: Die Rückwirkung der Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2003 sei\nunzulässig, zumal unklar sei, ob diese zu einer Schlechterstellung der\nSteuerpflichtigen führe. Ferner sei die Steuer ausgehend vom \"Einspielergebnis\" der\nGewinnspielgeräte, das mit der \"Nettokasse nach dem Zählwerkauslesestreifen der\nKontrolleinrichtung nach der Spieleverordnung\" gleichgesetzt werde, zu berechnen.\nDiese Vorgaben könnten die Steuerpflichtigen nicht erfüllen, da die Ausdrucke hierzu\nkeinerlei Daten enthielten. Des Weiteren sei die Regelung einer Mindeststeuer\nrechtswidrig, zumal die Satzung keinen \"horizontalen Ausgleich\" zwischen einzelnen\nGeräten im fraglichen Besteuerungszeitraum vorsehe. Überdies verstoße die\nSatzung gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), da die Besteuerung abhängig vom\nOrt der Veranstaltung unterschiedlich geregelt sei. So würden zum einen\nGewinnspielgeräte in Spielhallen anders veranlagt als Gewinnspielgeräte in\nSpielcasinos, für deren Besteuerung der Spielumsatz und nicht das Einspielergebnis\nmaßgeblich sei. Ferner bestimme die Satzung für Gewinnspielgeräte in Spielhallen\nund Gaststätten unterschiedlich hohe Steuersätze von 15% bzw. 12%. Schließlich\nsei die Vergnügungssteuer nicht kalkulatorisch auf die Spieler abwälzbar und habe\nbei niedrigen Einspielergebnissen erdrosselnde Wirkung. \n\n6\n\nAm 30. November 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes. Das erkennende Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom\n3. Januar 2007 - 5 L 1138/06 - ab. Hiergegen legte die Klägerin beim\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschwerde\nein (Az. 14 B 132/07), über die noch nicht entschieden ist.\n\n7\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den\nVergnügungssteuerbescheid vom 22. Mai 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 23. Juni 2006 aufgehoben, soweit Vergnügungssteuer\nfür den Monat Januar 2006 im Umfang von 840,97 EUR festgesetzt worden ist.\nSodann haben die Beteiligten das Verfahren in dem vorgenannten Umfang teilweise\nfür in der Hauptsache erledigt erklärt; insoweit hat die Kammer das Verfahren\nabgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 2248/07 eingestellt. Ferner hat die\nBeklagte die für die Monate Februar und März 2006 noch festgesetzte\nVergnügungssteuer von 1.482,26 EUR auf den 15. November 2007 neu fällig\ngestellt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2006 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2006 und der\nErklärung der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung\naufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf den Inhalt des\nWiderspruchsbescheides und macht ergänzend geltend: Lediglich der von den\nSpielern getätigte Aufwand unterliege der Besteuerung. Wenn aufwandsfremde\nBeträge anfielen, würden diese ebenso von der Position \"Saldo (2)\" auf den\nZählwerkauslesestreifen abgezogen wie die Mehrwertsteuer; nur der Differenzbetrag\n- d.h. die Nettokasse - werde besteuert. Am 1. Januar 2006 seien in X. 18\nSpielhallen betrieben worden und am 31. Juli 2007 16. In der Zwischenzeit habe bei\nzwei Spielhallen der Betreiber gewechselt, drei Spielhallen seien geschlossen und\neine sei neu eröffnet worden. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 5 L\n1138/06, 5 K 2248/07 und 5 K 2717/06, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten sowie der in dem Verfahren 5 K 2286/06 beigezogenen Satzungsakte\nBezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige\nAnfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid\nvom 22. Mai 2006 ist, soweit die Beklagte diesen aufrecht erhalten hat, in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2006 und der Erklärung der Vertreter der\nBeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die\nKlägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer ist die Satzung\nüber die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt X. vom 27. Februar 2006\n(VStS 2006), die am 14. März 2006 bekanntgemacht wurde. Die Satzung enthält,\nsoweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen: \n\n17\n\n\"§ 1\nSteuergegenstand\n\n18\n\nDie Stadt X. erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer als\nörtliche Aufwandsteuer.\nDer Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet veranstalteten nachfolgenden\nVergnügungen:\n\n19\n\n1. Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;\n\n20\n\n2. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten\n\n21\n\nin Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,\n\n22\n\n...\n\n23\n\n§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen\n\n24\n\nSteuerfrei sind\n\n25\n\n...\n\n26\n\n2. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 2 im Rahmen von\nVolksbelustigungen und Schaustellungen auf Jahrmärkten, Kirmessen und\nähnlichen Veranstaltungen.\n\n27\n\n§ 3 Steuerschuldner und Haftung\n\n28\n\nSteuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltungen (Veranstalter). In\nden Fällen des § 1 Nr. 2 gilt der Halter als Veranstalter.\n\n29\n\n§ 4 Erhebungsform und Bemessungsgrundlage\n\n30\n\n(1) Die Steuer wird als Pauschsteuer erhoben.\n\n31\n\n(2)\n\n32\n\n(3) Für Veranstaltungen gem. § 1 Nr. 1 ist die Pauschsteuer nach dem\nSpielumsatz zu berechnen. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der\neingesetzten Spielbeträge.\n\n33\n\n...\n\n34\n\n(4) Für das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder\nähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit wird die Steuer nach dem\nEinspielergebnis berechnet. Als Einspielergebnis für diese Geräte gilt die\nNettokasse nach dem Zählwerkauslesestreifen der Kontrolleinrichtung nach\nder Spielverordnung.\n\n35\n\n§ 5\nHöhe der Steuer\n\n36\n\nFür Veranstaltungen gem. § 1 Nr. 1 beträgt die Steuer 5 % des Spielumsatzes.\n\n37\n\n(2) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 1 Nr. 2 a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen für\n\n38\n\na) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 15 % des Einspielergebnisses\n\n39\n\nmindestens 35,- Euro je Apparat und angefangenem Kalendermonat\n\n40\n\n...\n\n41\n\n§ 6 Entstehung der Steuer\n\n42\n\n...\n\n43\n\n(2) Die Steuer gem. § 5 Abs. 2 u. 3 entsteht mit der Aufstellung der Geräte.\n\n44\n\n§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer\n\n45\n\n...\n\n46\n\n(3)Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet,\nder Stadt bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine\nSteueranmeldung einzureichen.\n\n47\n\n(4) Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nSteuerbescheides zu entrichten.\n\n48\n\n(5) Den Steueranmeldungen nach Abs. 3 sind Zählwerkausdrucke für den\njeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens\nGeräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des\nZählwerkausdruckes, die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, den\nGesamtbetrag der aufgewendeten Geldbeträge, den Auswurf, den\nRöhreninhalt und die Nettokasse enthalten müssen.\n\n49\n\n§ 13\nInkrafttreten\n\n50\n\nDiese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft, gleichzeitig tritt die\nVergnügungssteuersatzung vom 13.12.2002 außer Kraft.\"\n\n51\n\nMit den vorgenannten Regelungen stellt die VStS 2006 eine wirksame\nRechtsgrundlage für die Veranlagung von Gewinnspielgeräten dar, die ab Februar\n2006 in Spielhallen betrieben worden sind. \n\n52\n\nDies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Klägerin hat konkrete, die VStS 2006\nbetreffende Formmängel nicht dargelegt. Solche sind dem Satzungsvorgang auch\nsonst nicht zu entnehmen.\n\n53\n\nEbenfalls in materieller Hinsicht erweist sich die VStS 2006, soweit sie vorliegend\neinschlägig ist, für die Zeit ab Februar 2006 als wirksam.\n\n54\n\nDie in § 13 VStS 2006 angeordnete Rückwirkung der VStS 2006 ist nicht zu\nbeanstanden, soweit diese (auch) den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zur\nBekanntmachung der VStS 2006 am 14. März 2006 umfasst. Dabei kann letztlich\ndahinstehen, ob es sich um eine sog. echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von\nRechtsfolgen oder eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung\nhandelt. \n\n55\n\nVgl. zur Begrifflichkeit Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 4 Rz. 172\nund 174.\n\n56\n\nDenn ungeachtet dessen, wie die Rückwirkung hier rechtlich einzuordnen wäre,\nist diese zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine unechte Rückwirkung\nverfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf\ngegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für\ndie Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich\nentwertet. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und\ndem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst\nüberschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur\nErreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die\nBestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers\nüberwiegen. Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich\nunzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der\nVergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall tritt das\nRückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, aber zurück, wenn\nsich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden\nkonnte. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im\nZeitraum, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der\nRegelung rechnen durfte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten\nRechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -,\nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 95, 64,\n86 f., sowie Urteile vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE\n101, 239, 263 und vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13,\n261, 272 f.; Tipke/Lang, a.a.O., § 4 Rz. 173 und 175 m.w.N. der\nRechtsprechung.\n\n58\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die (echte bzw. unechte)\nRückwirkung hier als zulässig dar. Das Vertrauen der Spielhallenbetreiber in X.\nauf den Fortbestand der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der\nStadt X. vom 13. Dezember 2002 (VStS 2002), insbesondere des dort\nbestimmten pauschalen Steuermaßstabs für Gewinnspielgeräte, war jedenfalls ab\nFebruar 2006 nicht mehr schutzwürdig, nachdem der Rat der Stadt X. bereits am\n30. Januar 2006 die VStS 2006 mit dem neuen Steuermaßstab für\nGewinnspielgeräte beschlossen hatte. Ein die Veränderungsgründe des\nSatzungsgebers überwiegendes Bestandsinteresse der Spielhallenbetreiber an der\nFortgeltung der VStS 2002 ist ebenfalls nicht ersichtlich, da ausgehend von der\nneueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts (BVerwG),\n\n59\n\nvgl. Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2005, 1316,\n\n60\n\n(zumindest) erhebliche Zweifel daran bestanden, ob der Stückzahlmaßstab für\ndie Besteuerung von Gewinnspielgeräten in der VStS 2002 rechtswirksam war. Die\n(rückwirkende) Umstellung auf einen an das Einspielergebnis der Geräte\nanknüpfenden Steuermaßstab war daher zweckmäßig, wenn nicht sogar zwingend\ngeboten.\n\n61\n\nDes Weiteren ist die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von\nGewinnspielgeräten in Spielhallen in § 4 Abs. 4 VStS 2006 rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert Art. 105 Abs. 2\na GG bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer zumindest einen\nlockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu\nbesteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des konkreten\nSteuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein weiter\nGestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber jedenfalls\ngrundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest\nentfernt abzubilden.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.\n\n63\n\nDiesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt der in § 4 Abs. 4 VStS 2006\nbestimmte Steuermaßstab. Soweit danach das Einspielergebnis des jeweiligen\nGerätes - definiert als Nettokasse nach dem Zählwerkauslesestreifen der\nKontrolleinrichtung nach der Spielverordnung - für die Ermittlung der\nVergnügungssteuer maßgeblich ist, unterwirft der Satzungsgeber in zulässiger Weise\nalle Geldbeträge, die für die Nutzung der Spielgeräte aufgewendet werden, der\nBesteuerung und knüpft damit an den wirtschaftlichen Aufwand an, den die Spieler\nfür das Spielvergnügen betreiben. Dies ist mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbar. \n\n64\n\nEs begegnet dabei keinen durchgreifenden Bedenken, dass § 4 Abs. 4 Satz 2\nVStS 2006 nicht ausdrücklich bestimmt, dass Falschgeld, Fehlgeld, Prüftestgeld oder\nWechselgeld nicht der Besteuerung unterliegen. Zwar stellen die genannten\nPositionen keinen Aufwand dar, den ein Spieler aus seinen Mitteln zu seinem\nVergnügen einsetzt. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und vom\n12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -.\n\n66\n\nJedoch folgt schon aus den Zählwerkauslesestreifen, dass Falschgeld, Fehlgeld,\nPrüftestgeld oder Wechselgeld, das jeweils nach dem sog. \"Saldo (2)\" ausgewiesen\nwird, weder in die Bruttokasse fällt noch in der Nettokasse (= Bruttokasse nach\nAbzug der Mehrwertsteuer) enthalten ist. Darüber hinaus hat die Beklagte\nnachvollziehbar dargelegt, dass sie die fraglichen aufwandsfremden Beträge\nentsprechend dem Inhalt der Zählwerkauslesestreifen nicht der Vergnügungssteuer\nunterwirft.\n\n67\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 14 B 1967/06 -.\n\n68\n\nFalls im Einzelfall bei einem Gerät aufwandsfremde Einwürfe zu verzeichnen\nsind, werden diese nach Angaben der Beklagten von der Position \"Saldo (2)\" auf den\nZählwerkauslesestreifen in Abzug gebracht, so dass tatsächlich nur der von den\nSpielern für das Spielvergnügen getätigte Aufwand der Besteuerung unterliegt.\nDiesen Ausführungen ist die Klägerin nicht entgegengetreten.\n\n69\n\nFerner lässt die Definition des Einspielergebnisses in § 4 Abs. 4 Satz 2 VStS\n2006 die Besteuerungsgrundlage für die Steuerpflichtigen hinreichend deutlich\nerkennen. Zwar enthalten die Zählwerkausdrucke der Gewinnspielgeräte, die die\nKlägerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren 5 L 1138/06 - und augenscheinlich\nauch im Verwaltungsverfahren - vorgelegt hat, keine Angaben zur Nettokasse der\nGeräte, da die entsprechende Zeile in den jeweiligen Zählwerkauslesestreifen nicht\nausgefüllt ist. Den Zählwerkauslesestreifen war die Nettokasse der Geräte jedoch\nohne weiteres zu entnehmen, zumal im hier zu beurteilenden Zeitraum von Februar\nbis März 2006 keine Umsatzsteuer für Gewinnspielgeräte zu zahlen war und daher\nder auf den Zählwerkauslesestreifen angegebene \"Saldo (2)\" ausnahmslos mit der\nNettokasse identisch war. Die entsprechenden Beträge hat die Beklagte sodann\ngemäß § 5 Abs. 2 a) VStS 2006 in dem angefochtenen Bescheid besteuert.\n\n70\n\nDes Weiteren unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass § 5 Abs. 2 a) VStS\n2006 für Gewinnspielgeräte eine Mindeststeuer von 35,00 EUR je Apparat und\nangefangenem Kalendermonat bestimmt. Nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts ist es dem kommunalen Satzungsgeber nicht verwehrt,\neinen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand für einen je\nAutomat geschuldeten Mindeststeuerbetrag beizubehalten, sofern sich nach seiner\nEinschätzung mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der\nSpielautomatensteuer auch verfolgten legitimen Lenkungszwecke, namentlich die\nEindämmung der Spielsucht, nicht ausreichend wirksam erreichen lassen, weil bei\neinem solchen Maßstab auch Spielautomaten an schwächer frequentierten\nStandorten noch lohnend betrieben werden können. Dieser Ersatzmaßstab muss\nfreilich so ausgestaltet sein, dass er den primären, den Vergnügungssteueraufwand\nder Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab auch in seiner tatsächlichen\nBesteuerungswirkung nicht in Frage stellt.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O., m.w.N.\nder Rechtsprechung.\n\n72\n\nVor diesem Hintergrund ist die Festsetzung eines Mindeststeuersatzes für\nGewinnspielgeräte grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und\nvom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom\n19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen\n(ZKF) 2007, 138; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH),\nBeschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, Kommunale Steuer-\nZeitschrift (KStZ) 2007, 131.\n\n74\n\nIm Hinblick auf die VStS 2006 gilt nichts anderes. Es ist nicht erkennbar, dass\ndurch die Erhebung einer Mindeststeuer für ertragsschwache Apparate bei einem\nSteuersatz von (lediglich) 35,00 EUR die sonst für Gewinnspielgeräte geltende\nBesteuerung nach dem Einspielergebnis verfälscht wird.\n\n75\n\nSoweit die VStS 2006 im Rahmen der Mindeststeuerregelung nicht vorsieht, dass\nnegative Einspielergebnisse einzelner Geräte mit den positiven Einspielergebnissen\nanderer Geräte im jeweiligen Besteuerungszeitraum verrechnet werden können, ist\ndies ebenfalls rechtlich unbedenklich. Denn die Vergnügungssteuer zielt darauf ab,\ndie mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, NVwZ\n2000, 936.\n\n77\n\nIn Gestalt der Spielautomatensteuer knüpft die Vergnügungssteuer daher an den\nAufwand an, den der Spieler für sein Vergnügen - das Bespielen des Automaten -\nerbringt. Bei der Nutzung eines Geldspielgerätes mit Gewinnmöglichkeit kann sich im\nErgebnis herausstellen, dass der Spieler keinen Aufwand für sein Vergnügen hatte,\nweil er (mindestens) seinen Spieleinsatz (zurück-)gewonnen hat. Der zu besteuernde\nAufwand des Spielers wäre in diesem Fall allenfalls mit einem Betrag von 0 EUR zu\nbemessen. Der Spielaufwand kann dagegen selbst im Falle eines den Spieleinsatz\nübersteigenden Gewinns nie negativ sein und sich folglich auch nicht in einem\n\"Minusbetrag\" niederschlagen. Da überdies nach der zuvor dargestellten\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (sogar) ein Mindeststeuerbetrag für\njedes Spielgerät als Auffangtatbestand festlegt werden darf, besteht (erst recht) keine\nVerpflichtung des Satzungsgebers, eine Verrechnung von negativen und positiven\nEinspielergebnissen zu ermöglichen.\n\n78\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 25. September\n2006\n- 25 K 4880/06 -.\n\n79\n\nDes Weiteren ist der Steuermaßstab für Gewinnspielgeräte nicht deshalb\nunwirksam, weil in § 4 Abs. 1 VStS 2006 die Steuer als \"Pauschsteuer\" bezeichnet\nwird. Zwar erscheint der Begriff \"Pauschsteuer\" in der genannten\nSatzungsbestimmung als unscharf und möglicherweise sogar unzutreffend, soweit\nGewinnspielgeräte gemäß § 4 Abs. 4 VStS 2006 nicht (mehr) mit einem pauschalen,\nin der Satzung festgelegten Betrag, sondern abhängig von deren Einspielergebnis\nbesteuert werden.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und vom\n12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -.\n\n81\n\nAus den weiteren Satzungsbestimmungen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass\ndie Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen allein nach dem\nEinspielergebnis der Geräte erhoben wird (vgl. § 4 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 a) VStS\n2006). Die danach an anderer Stelle in der Satzung möglicherweise fehlerhafte\nVerwendung des Begriffs \"Pauschsteuer\" ist somit nicht geeignet, die Wirksamkeit\nder allein maßgeblichen steuerlichen Bemessungsgrundlage zu beeinträchtigen.\n\n82\n\nZudem lässt sich nicht feststellen, dass der in § 5 Abs. 2 a) VStS 2006 bestimmte\nSteuersatz von 15% des Einspielergebnisses für Gewinnspielgeräte in Spielhallen\nerdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG\ngarantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in\naller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten\nBeruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu\nmachen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als\nMaßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung\neiner unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ\n2000, 933, 934 und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. m.w.N.; OVG des\nSaarlandes, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 - m.w.N.\n\n84\n\nDie Lage des konkreten Aufstellers - wie hier der Klägerin - an einem bestimmten\nStandort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht\nentscheidend.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -,\nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32,\nS. 22, 25.\n\n86\n\nEine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt X.\nerhobenen Vergnügungssteuer ist nicht feststellbar. Dafür, dass der in X.\ngeltende Steuersatz für in Spielhallen betriebene Apparate mit Gewinnmöglichkeit\nAutomatenaufsteller in aller Regel in den wirtschaftlichen Ruin führt, gibt es keine\nhinreichenden Anhaltspunkte. Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen\ngegenteiligen Behauptung der Klägerin spricht schon, dass die Stadt X. für die\nZeit nach Inkrafttreten der VStS 2006 hinsichtlich der Gewinnspielapparate (deutlich)\ngeringere Vergnügungssteuereinnahmen erwartet hat als nach der zuvor geltenden\nVStS 2002, die eine pauschale Besteuerung von Gewinnspielapparaten nach dem\nsog. Stückzahlmaßstab vorsah. Hierzu heißt es in der Verwaltungsvorlage für die\nSitzung des Rates der Stadt X. vom 30. Januar 2006 - 0332/V 14 - u.a. wie\nfolgt:\n\n87\n\n\"Für eine fundierte Bemessungsgrundlage der künftigen\nVergnügungssteuer wurden die Automatenaufsteller um Mitteilung der\nEinspielergebnisse für den Zeitraum Juli 2004 bis Juni 2005 gebeten.\n\n88\n\nAuf der Grundlage von 14 der 20 Spielhallenbetreiber und 2.560\nGerätemonaten wurde ein Durchschnittswert von 1.118,- EUR Einspielergebnis\npro Gerät und Monat ermittelt.\n\n89\n\nDamit in etwa der bisherige Pauschsteuersatz von 204,- EUR pro Gerät und\nMonat erzielt wird, müsste ein Steuersatz von 18 v.H. zugrunde gelegt\nwerden.\n\n90\n\nVon den Aufstellern wird gegen die Höhe der bisherigen Steuersätze eine\nErdrosselungswirkung geltend gemacht. Eine abschließende gerichtliche\nPrüfung ist noch nicht erfolgt. Darüber hinaus dürfen die Steuersätze nicht zu\neiner höheren Belastung als bisher führen.\n\n91\n\nEs soll ausgeschlossen werden, dass die neue Satzung aus den oben\ngenannten Gründen angreifbar ist. Es wird daher ein Steuersatz von 15 v.H. für\nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen empfohlen. Dies\nentspricht einer Steuerlast von 167,- EUR pro Automat.\" \n\n92\n\nAusgehend hiervon hat die Stadt X. einen jährlichen Einnahmeausfall für\nGewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten in Höhe von 142.164,00 EUR\nprognostiziert, der \"im Interesse an einer möglichst hohen Rechtssicherheit der\nneuen Satzung ... in Kauf zu nehmen\" sei.\n\n93\n\nDer danach durchschnittlich je Gewinnspielapparat in Spielhallen monatlich\nanfallende Steuerbetrag von 167,00 EUR, der auf der Grundlage von\naussagekräftigem Zahlenmaterial ermittelt wurde, bewegt sich - deutlich - in einem\nRahmen, der in der Vergangenheit von der Rechtsprechung - bezogen auf die\nVerhältnisse in anderen Städten und eine Besteuerung nach dem sog.\nStückzahlmaßstab - als hinnehmbar anerkannt worden ist.\n\n94\n\nVgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -,\na.a.O., 936, 938: 600,00 DM/Monat und Urteil vom 22. Dezember 1999\n- 11 CN 3/99 -, a.a.O., 934 f.: 400,00 DM/Monat; Hess. VGH,\nBeschluss vom 14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, ZKF 1996, 232:\n400,00 DM/ Monat; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004\n- 25 K 7334/03 -: 240,00 EUR/ Monat; VG Arnsberg, Urteil vom\n8. Juni 2001 - 3 K 2272/99 -: 405,00 DM/Monat.\n\n95\n\nAuch der Umstand, dass die steuerliche Belastung je Gewinnspielapparat nach\nder VStS 2006 - im Mittel - erheblich geringer ist als nach der VStS 2002, spricht\ngegen die Annahme, dass die Besteuerung es Automatenaufstellern in X. in aller\nRegel unmöglich werden lässt, ihren Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen\nGrundlage der Lebensführung zu machen. Da sich die Steuerlast nunmehr nach dem\nEinspielergebnis des einzelnen Gewinnspielapparates bemisst, werden zudem\n(zeitweilige) Einnahmeminderungen (z.B. aufgrund weniger bespielter Apparate)\ndurch eine geringere Steuerschuld kompensiert, so dass der wirtschaftlichen\nSituation des einzelnen Aufstellers - anders als bei der bisherigen pauschalen\nBesteuerung - Rechnung getragen wird. Hinzu kommt, dass nach Mitteilung der\nBeklagten die Zahl der Spielhallen in X. zwischen dem 1. Januar 2006 und dem\n31. Juli 2007 nur geringfügig von 18 auf 16 Standorte zurückgegangen ist. Lediglich\nbei fünf der zum 1. Januar 2006 existierenden Spielhallen sind im fraglichen Zeitraum\nÄnderungen zu verzeichnen, wobei zwei auf Wechsel des Betreibers und nur drei auf\nBetriebsaufgaben zurückzuführen sind. Im Gegenzug ist eine zuvor seit dem Jahr\n2005 geschlossene Spielhalle neu eröffnet worden. Diese Zahlen lassen auf eine\nnormale Fluktuation schließen und deuten nicht darauf hin, dass es dem\ndurchschnittlichen Betreiber einer Spielhalle in X. nach Inkrafttreten der VStS\n2006 nicht mehr möglich ist, seinen Betrieb wirtschaftlich zu führen. \n\n96\n\nVor diesem Hintergrund ist ferner anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer seit\nFebruar 2006 als Aufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu den die\nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört\ninsbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss.\n\n97\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ\n2001, 1264.\n\n98\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum\nErfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März\n2007 - 14 A 608/05 -, ZKF 2007, 114, Folgendes ausgeführt:\n\n99\n\n\"Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem\nSinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die\nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten\nMaßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm\nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des\nGesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht\ngeboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der\nSteuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn\neine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.\n\n100\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -,\nDVBl. 2004, 705, 708 \n\n101\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber\nzwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies\nbedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die\nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine\nkalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer\nausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten\neinzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang,\nwobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit\nseines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu\nwahren.\n\n102\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.\"\n\n103\n\nHiernach konnten die Spielhallenbetreiber die geänderten\nBesteuerungsgrundlagen für Gewinnspielgeräte nach der VStS 2006 für die Zeit ab\nFebruar 2006 bei der Kalkulation ihrer betrieblichen Kosten berücksichtigen,\nnachdem der Rat der Stadt X. am 30. Januar 2006 die VStS 2006 beschlossen\nhatte. \n\n104\n\nDes Weiteren verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen\nnicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt entgegen\nder Auffassung der Klägerin zunächst im Hinblick auf die unterschiedlichen\nSteuersätze für Gewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten in § 5 Abs. 2 a)\nbzw. Abs. 3 a ) VStS 2006. Das erkennende Gericht hat hierzu bereits in seinem im\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 3. Januar 2007 - 5 L\n1138/06 - Folgendes ausgeführt:\n\n105\n\n\"Es spricht bereits einiges dafür, dass es sich bei der Geräteaufstellung in\nSpielhallen und Gaststätten um grundsätzlich unterschiedliche Sachverhalte\nhandelt, so dass eine nach dem Aufstellungsort differenzierte Besteuerung nicht\nnur sachlich gerechtfertigt,\n\n106\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Januar 1995\n- 8 N 2.93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, 710\nzur Besteuerung von Gewinnspielapparaten nach dem sog. Stückzahlmaßstab,\n\n107\n\nsondern darüber hinaus durch Art. 3 Abs. 1 GG ‚sogar geboten' ist.\n\n108\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 7042/95 - (Seite 7 des\namtlichen Urteilsabdrucks), ebenfalls zur Besteuerung von Gewinnspielapparaten nach dem sog. Stückzahlmaßstab.\n\n109\n\nFerner liegt es bei summarischer Prüfung nahe, dass die unterschiedlichen\nSteuersätze für Gewinnspielapparate in Spielhallen und Gaststätten jedenfalls\nbezogen auf das Gebiet der Stadt X. auf sachlichen Gründen beruhen,\nwelche die Differenzierung nach dem Aufstellungsort als zulässig erscheinen\nlassen. Der Rat der Stadt X. ist bei der Beschlussfassung über die VStS\n2006 ausweislich der Satzungsakte von den Einspielergebnissen ausgegangen,\ndie die Verwaltung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit einerseits in\nSpielhallen und andererseits in Gaststätten für den Zeitraum von Juli 2004 bis\nJuni 2005 ermittelt hat. Bei der Festsetzung der (unterschiedlichen) Steuersätze\nfür Gewinnspielapparate in Spielhallen und Gaststätten hat der Rat sich von\ndem Ziel leiten lassen, die Automaten an den jeweiligen Aufstellungsorten -\nbezogen auf das gesamte Steueraufkommen - nicht höher zu besteuern als\nnach der zuvor geltenden Vergnügungssteuersatzung vom 13. Dezember 2002\n(VStS 2002), die eine pauschale Besteuerung von Gewinnspielapparaten nach\ndem sog. Stückzahlmaßstab vorsah, um auf diese Weise zugleich eine\nerdrosselnde Wirkung der Besteuerung für die Automatenaufsteller zu\nvermeiden. Hierzu heißt es in der Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Rates\nder Stadt X. vom 30. Januar 2006 - 0332/V 14 - u.a. wie folgt:\n\n110\n\n‚Für eine fundierte Bemessungsgrundlage der künftigen\nVergnügungssteuer wurden die Automatenaufsteller um Mitteilung der\nEinspielergebnisse für den Zeitraum Juli 2004 bis Juni 2005 gebeten.\n\n111\n\nAuf der Grundlage von 14 der 20 Spielhallenbetreiber und 2.560\nGerätemonaten wurde ein Durchschnittswert von 1.118,- EUR\nEinspielergebnis pro Gerät und Monat ermittelt.\n\n112\n\nDamit in etwa der bisherige Pauschsteuersatz von 204,- EUR pro\nGerät und Monat erzielt wird, müsste ein Steuersatz von 18 v.H. zugrunde\ngelegt werden.\n\n113\n\nVon den Aufstellern wird gegen die Höhe der bisherigen Steuersätze\neine Erdrosselungswirkung geltend gemacht. Eine abschließende\ngerichtliche Prüfung ist noch nicht erfolgt. Darüber hinaus dürfen die\nSteuersätze nicht zu einer höheren Belastung als bisher führen.\n\n114\n\nEs soll ausgeschlossen werden, dass die neue Satzung aus den oben\ngenannten Gründen angreifbar ist. Es wird daher ein Steuersatz von 15\nv.H. für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen empfohlen.\nDies entspricht einer Steuerlast von 167,- EUR pro Automat.\n\n115\n\nBei den Aufstellern in Gaststätten liegen Werte von 23 der 37\nAufsteller vor. Hier ergibt sich bei 430 Gerätemonaten ein\nDurchschnittswert von 430,- EUR Einspielergebnis pro Gerät und\nMonat.\n\n116\n\nUm in etwa den bisherigen Pauschsteuersatz von 66,- EUR pro Gerät\nund Monat zu erzielen, müsste ein Steuersatz von 15 v.H. zugrunde gelegt\nwerden. Hier wird im Hinblick auf die oben genannten Einschränkungen\nein Steuersatz von 12 v.H. empfohlen. Dies entspricht einem\nSteueraufkommen von ca. 52,- EUR pro Gerät und Monat.' \n\n117\n\nSelbst wenn darüber hinaus zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt wird,\ndass die niedrigere Besteuerung von Gewinnspielapparaten in Gaststätten nicht\nmit dem in Art. 3 GG verankerten Gleichbehandlungsgebot vereinbar und der\nSteuermaßstab für solche Automaten daher nichtig ist, drängt sich jedenfalls bei\nsummarischer Prüfung nicht auf, dass dies auch zur Unwirksamkeit des\nSteuermaßstabs für die im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen\nGewinnspielapparate in Spielhallen führt, zumal dieser auf der Grundlage von\naussagekräftigem Zahlenmaterial ermittelt worden ist.\"\n\n118\n\nAn dieser rechtlichen Bewertung hält das Gericht auch bei nunmehr\nabschließender Prüfung fest, zumal ihr die Klägerin im Klageverfahren nicht\nentgegengetreten ist.\n\n119\n\nFerner ist keine Ungleichbehandlung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen\ngegenüber solchen Geräten, die in Spielclubs, Spielkasinos oder ähnlichen\nEinrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 1 VStS 2006 aufgestellt werden, erkennbar.\nEntgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass die VStS 2006\nunterschiedliche Besteuerungsregelungen für Gewinnspielgeräte an den genannten\nStandorten vorsieht. Selbst wenn es - was nach Auskunft der Beklagten in dem\nVerfahren 5 K 2717/06 nicht der Fall ist - in X. Unternehmen gäbe, die der\nRegelung in § 1 Nr. 1 VStS 2006 unterfallen, würden dort betriebene\nGewinnspielgeräte nicht auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 VStS 2006 in Höhe von 5\n% des Spielumsatzes besteuert. Der in dieser Vorschrift in Bezug genommene § 1\nNr. 1 VStS 2006, der \"das Ausspielen von Geld oder Gegenständen\" in den\nbetreffenden Örtlichkeiten regelt, und die Definition des Begriffs \"Spielumsatz\" in § 4\nAbs. 2 Satz 2 VStS 2006 als \"Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge\"\nverdeutlichen vielmehr, dass der nach § 5 Abs. 1 VStS 2006 zu besteuernde\n\"Spielumsatz\" lediglich Einsätze bei Tischgeldspielen wie Roulette, Black Jack o.ä.\nerfasst. Die Beklagte hat in dem vorgenannten Verfahren zutreffend darauf\nhingewiesen, dass Gewinnspielgeräte in Spielclubs o.ä. der Regelung in § 1 Nr. 2 a)\nVStS 2006 unterfielen, da es sich bei diesen Örtlichkeiten um Spielhallen ähnliche\nUnternehmen handelt und die dort aufgestellten Gewinnspielgeräte folglich nach § 5\nAbs. 2 a) VStS 2006 ebenso wie Geräte in Spielhallen zu besteuern wären.\n\n120\n\nIst nach alldem die VStS 2006 für den Zeitraum ab Februar 2006 wirksam, so\nerweist sich auch der Vergnügungssteuerbescheid seinerseits als rechtmäßig, soweit\ndie Klägerin für die Monate Februar und März 2006 zu Vergnügungssteuer von\ninsgesamt 1.482,26 EUR herangezogen worden ist. Wie das erkennende Gericht\nbereits in dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom\n3. Januar 2007 - 5 L 1138/06 - dargelegt hat, hat die Beklagte die Steuerbeträge für\ndie Monate Februar und März 2006 ausgehend von den seitens der Klägerin\nvorgelegten Unterlagen zutreffend ermittelt. Überdies hat die Beklagte die in der\nvorgenannten Höhe noch festgesetzte Vergnügungssteuer im Termin zur mündlichen\nVerhandlung auf den 15. November 2007 neu fällig gestellt, so dass die\nFälligkeitsregelung nunmehr im Einklang mit § 7 Abs. 4 VStS 2006 steht.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n122\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten\nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n123\n\nDer Anregung der Klägerin, die Berufung zuzulassen, folgt das Gericht nicht, weil\ndie Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat\ndie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Frage der Besteuerung\nvon Gewinnspielgeräten in Spielhallen nach einem an das Einspielergebnis\nanknüpfenden Steuermaßstab ist rechtsgrundsätzlich geklärt.\n\n124","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-10-12/5-k-2838-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-10-12/5-k-2838-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260711","retrieved":"2026-07-09 02:26:22.648696+00:00"}}