{"status":"available","doknr":"OLD260710","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:1012.5K2717.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"5 K 2717/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in zwei Spielhallen in X. u.a. Geldspielgeräte mit\nGewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte).\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 4. Mai 2006 zog die Beklagte die Klägerin\nzu Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte von insgesamt 7.117,63 EUR für den\nZeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2006 - 2.518,07 EUR für 16 Geräte\nim Januar 2006, 1.861,37 EUR für 16 Geräte im Februar 2006 und 2.738,19 EUR für\n20 Geräte im März 2006 -, zu leisten zum 7. Mai 2006, heran, nachdem die Klägerin\nder Beklagten zuvor die Nettokasse der betreffenden Geräte in den jeweiligen\nMonaten mitgeteilt hatte. \n\n4\n\nMit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Juni 2006 legte die Klägerin\nWiderspruch gegen den Vergnügungssteuerbescheid ein. Durch\nWiderspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch\nzurück. \n\n5\n\nAm 8. Juli 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes. Zur Begründung des Antrags führte sie u.a. aus, der Rat der Stadt\nX. habe bei der Beschlussfassung über den Steuersatz für Gewinnspielgeräte die\nwirtschaftlichen Folgen für die Automatenaufsteller nicht ausreichend berücksichtigt.\nDer festgesetzte Steuersatz von 15 % habe erdrosselnde Wirkung. Zudem sei die\nDefinition des Begriffs \"Einspielergebnis\" in der Satzung zu unbestimmt. Das\nerkennende Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18. August 2006 - 5 L\n658/06 - ab. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wies das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit\nBeschluss vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - zurück.\n\n6\n\nBereits am 15. Juli 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung\nsie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im einstweiligen\nRechtsschutzverfahren u.a. ausführt: Die geltende Vergnügungssteuersatzung der\nStadt X. sei rechtsfehlerhaft. Die Definition des Begriffs \"Einspielergebnis\" in der\nSatzung genüge nicht den Anforderungen an das Gebot der Normenklarheit. Soweit\ndas \"Einspielergebnis\" mit der \"Nettokasse\" gleichgesetzt werde, fehle es an einer\nnäheren Erläuterung des vorgenannten Begriffs. Die Satzung regele auch nicht,\nwelche Positionen zur Ermittlung der konkreten Besteuerungsgrundlage vom\nKasseninhalt abzuziehen seien. Korrekterweise sei der um die Umsatzsteuer\nbereinigte \"Saldo (2)\" der Besteuerung zugrundezulegen. Überdies sei die Satzung\nunklar, da nach deren § 4 die Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte als\n\"Pauschsteuer\" erhoben werde, während nach § 5 die Besteuerung nach dem\nEinspielergebnis der Geräte erfolge. Rechtswidrig sei ferner die Erhebung einer\nMindeststeuer. Diese führe dazu, dass bei einer leeren oder sogar negativen Kasse\nSteuer auf eine nicht vorhandene Besteuerungsgrundlage gezahlt werden müsse.\nSoweit die Satzung das Halten von Gewinnspielgeräten im Rahmen von\nVolksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen oder ähnlichen Veranstaltungen für\nsteuerfrei erkläre, liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung\ngegenüber dem Halten solcher Geräte in Spielhallen oder Gaststätten und somit ein\nVerstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vor. Eine sachwidrige\nUngleichbehandlung liege ferner darin, dass die Satzung für Gewinnspielgeräte in\nSpielcasinos und Spielclubs einen geringeren Steuersatz festlege als für die in\nSpielhallen oder Gaststätten betriebenen Geräte. Schließlich sei es unzulässig, dass\nnach § 1 Nr. 2 der Satzung nicht der Aufwand des Spielers, sondern das Halten der\nGeräte besteuert werde.\n\n7\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den\nVergnügungssteuerbescheid vom 4. Mai 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 aufgehoben, soweit Vergnügungssteuer\nfür den Monat Januar 2006 im Umfang von 2.518,07 EUR festgesetzt worden ist.\nSodann haben die Beteiligten das Verfahren in dem vorgenannten Umfang teilweise\nfür in der Hauptsache erledigt erklärt; insoweit hat die Kammer das Verfahren\nabgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 2247/07 eingestellt. Ferner hat die\nBeklagte die für die Monate Februar und März 2006 noch festgesetzte\nVergnügungssteuer von 4.599,56 EUR auf den 15. November 2007 neu fällig\ngestellt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2006 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 und der\nErklärung der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung\naufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf den Inhalt des\nWiderspruchsbescheides und macht ergänzend geltend: Lediglich der von den\nSpielern getätigte Aufwand unterliege der Besteuerung. Wenn aufwandsfremde\nBeträge anfielen, würden diese ebenso von der Position \"Saldo (2)\" auf den\nZählwerkauslesestreifen abgezogen wie die Mehrwertsteuer; nur der Differenzbetrag\n- d.h. die Nettokasse - werde besteuert. Am 1. Januar 2006 seien in X. 18\nSpielhallen betrieben worden und am 31. Juli 2007 16. In der Zwischenzeit habe bei\nzwei Spielhallen der Betreiber gewechselt, drei Spielhallen seien geschlossen und\neine sei neu eröffnet worden. Die Bezeichnung der Steuer als \"Pauschsteuer\" führe\nnicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide, da die Besteuerung nach dem\nEinspielergebnis und nicht im Sinne einer groben Pauschale erfolge. Ferner liege\nkeine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Spielcasinos o.ä. vor. Selbst wenn es\nderartige Einrichtungen in X. gäbe, was nicht der Fall sei, würden dort\naufgestellte Gewinnspielgeräte ebenso besteuert wie Geräte in Spielhallen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 5 L\n658/06 und 5 K 2247/07, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten\nsowie der in dem Verfahren 5 K 2286/06 beigezogenen Satzungsakte Bezug\ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige\nAnfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid\nvom 4. Mai 2006 ist, soweit die Beklagte diesen aufrecht erhalten hat, in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 und der Erklärung der Vertreter der\nBeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die\nKlägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer ist die Satzung\nüber die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt X. vom 27. Februar 2006\n(VStS 2006), die am 14. März 2006 bekanntgemacht wurde. Die Satzung enthält,\nsoweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen: \n\n17\n\n\"§ 1\nSteuergegenstand\n\n18\n\nDie Stadt X. erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer als\nörtliche Aufwandsteuer.\nDer Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet veranstalteten nachfolgenden\nVergnügungen:\n\n19\n\n1. Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;\n\n20\n\n2. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten\n\n21\n\na) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,\n\n22\n\n...\n\n23\n\n§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen\n\n24\n\nSteuerfrei sind\n\n25\n\n...\n\n26\n\n2. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 2 im Rahmen von\nVolksbelustigungen und Schaustellungen auf Jahrmärkten, Kirmessen und\nähnlichen Veranstaltungen.\n\n27\n\n§ 3 Steuerschuldner und Haftung\n\n28\n\nSteuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltungen (Veranstalter). In\nden Fällen des § 1 Nr. 2 gilt der Halter als Veranstalter.\n\n29\n\n§ 4 Erhebungsform und Bemessungsgrundlage\n\n30\n\n(1) Die Steuer wird als Pauschsteuer erhoben.\n\n31\n\n(2)\n\n32\n\n(3) Für Veranstaltungen gem. § 1 Nr. 1 ist die Pauschsteuer nach dem\nSpielumsatz zu berechnen. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der\neingesetzten Spielbeträge.\n\n33\n\n...\n\n34\n\n(4) Für das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder\nähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit wird die Steuer nach dem\nEinspielergebnis berechnet. Als Einspielergebnis für diese Geräte gilt die\nNettokasse nach dem Zählwerkauslesestreifen der Kontrolleinrichtung nach\nder Spielverordnung.\n\n35\n\n§ 5 Höhe der Steuer\n\n36\n\n(1) Für Veranstaltungen gem. § 1 Nr. 1 beträgt die Steuer 5 % des Spielumsatzes.\n\n37\n\n(2) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 1 Nr. 2 a) in Spielhallen und\nähnlichen Unternehmen für\n\n38\n\na) Apparate mit Gewinnmöglichkeit 15 % des Einspielergebnisses\n\n39\n\nmindestens 35,- Euro je Apparat und angefangenem Kalendermonat\n\n40\n\n...\n\n41\n\n§ 6 Entstehung der Steuer\n\n42\n\n...\n\n43\n\n(2) Die Steuer gem. § 5 Abs. 2 u. 3 entsteht mit der Aufstellung der Geräte.\n\n44\n\n§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer\n\n45\n\n...\n\n46\n\n(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet,\nder Stadt bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine\nSteueranmeldung einzureichen.\n\n47\n\n(4) Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nSteuerbescheides zu entrichten.\n\n48\n\n(5) Den Steueranmeldungen nach Abs. 3 sind Zählwerkausdrucke für den\njeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens\nGeräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des\nZählwerkausdruckes, die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, den\nGesamtbetrag der aufgewendeten Geldbeträge, den Auswurf, den\nRöhreninhalt und die Nettokasse enthalten müssen.\n\n49\n\n§ 13 Inkrafttreten\n\n50\n\nDiese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft, gleichzeitig tritt die\nVergnügungssteuersatzung vom 13.12.2002 außer Kraft.\"\n\n51\n\nMit den vorgenannten Regelungen stellt die VStS 2006 eine wirksame\nRechtsgrundlage für die Veranlagung von Gewinnspielgeräten dar, die ab Februar\n2006 in Spielhallen betrieben worden sind. \n\n52\n\nDies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Klägerin hat konkrete, die VStS 2006\nbetreffende Formmängel nicht dargelegt. Solche sind dem Satzungsvorgang auch\nsonst nicht zu entnehmen.\n\n53\n\nEbenfalls in materieller Hinsicht erweist sich die VStS 2006, soweit sie vorliegend\neinschlägig ist, für die Zeit ab Februar 2006 als wirksam.\n\n54\n\nDie in § 13 VStS 2006 angeordnete Rückwirkung der VStS 2006 ist nicht zu\nbeanstanden, soweit diese (auch) den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zur\nBekanntmachung der VStS 2006 am 14. März 2006 umfasst. Dabei kann letztlich\ndahinstehen, ob es sich um eine sog. echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von\nRechtsfolgen oder eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung\nhandelt. \n\n55\n\nVgl. zur Begrifflichkeit Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 4 Rz. 172\nund 174.\n\n56\n\nDenn ungeachtet dessen, wie die Rückwirkung hier rechtlich einzuordnen wäre,\nist diese zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine unechte Rückwirkung\nverfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf\ngegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für\ndie Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich\nentwertet. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und\ndem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst\nüberschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur\nErreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die\nBestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers\nüberwiegen. Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich\nunzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der\nVergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall tritt das\nRückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, aber zurück, wenn\nsich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden\nkonnte. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im\nZeitraum, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der\nRegelung rechnen durfte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten\nRechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -,\nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 95, 64,\n86 f., sowie Urteile vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE\n101, 239, 263 und vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13,\n261, 272 f.; Tipke/Lang, a.a.O., § 4 Rz. 173 und 175 m.w.N. der\nRechtsprechung.\n\n58\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die (echte bzw. unechte)\nRückwirkung hier als zulässig dar. Das Vertrauen der Spielhallenbetreiber in X.\nauf den Fortbestand der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der\nStadt X. vom 13. Dezember 2002 (VStS 2002), insbesondere des dort\nbestimmten pauschalen Steuermaßstabs für Gewinnspielgeräte, war jedenfalls ab\nFebruar 2006 nicht mehr schutzwürdig, nachdem der Rat der Stadt X. bereits am\n30. Januar 2006 die VStS 2006 mit dem neuen Steuermaßstab für\nGewinnspielgeräte beschlossen hatte. Ein die Veränderungsgründe des\nSatzungsgebers überwiegendes Bestandsinteresse der Spielhallenbetreiber an der\nFortgeltung der VStS 2002 ist ebenfalls nicht ersichtlich, da ausgehend von der\nneueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts (BVerwG),\n\n59\n\nvgl. Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2005, 1316,\n\n60\n\n(zumindest) erhebliche Zweifel daran bestanden, ob der Stückzahlmaßstab für\ndie Besteuerung von Gewinnspielgeräten in der VStS 2002 rechtswirksam war. Die\n(rückwirkende) Umstellung auf einen an das Einspielergebnis der Geräte\nanknüpfenden Steuermaßstab war daher zweckmäßig, wenn nicht sogar zwingend\ngeboten.\n\n61\n\nDes Weiteren ist die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von\nGewinnspielgeräten in Spielhallen in § 4 Abs. 4 VStS 2006 rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert Art. 105 Abs. 2\na GG bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer zumindest einen\nlockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu\nbesteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des konkreten\nSteuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein weiter\nGestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber jedenfalls\ngrundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest\nentfernt abzubilden.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.\n\n63\n\nDiesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt der in § 4 Abs. 4 VStS 2006\nbestimmte Steuermaßstab. Soweit danach das Einspielergebnis des jeweiligen\nGerätes - definiert als Nettokasse nach dem Zählwerkauslesestreifen der\nKontrolleinrichtung nach der Spielverordnung - für die Ermittlung der\nVergnügungssteuer maßgeblich ist, unterwirft der Satzungsgeber in zulässiger Weise\nalle Geldbeträge, die für die Nutzung der Spielgeräte aufgewendet werden, der\nBesteuerung und knüpft damit an den wirtschaftlichen Aufwand an, den die Spieler\nfür das Spielvergnügen betreiben. Dies ist mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbar. \n\n64\n\nEs begegnet dabei keinen durchgreifenden Bedenken, dass § 4 Abs. 4 Satz 2\nVStS 2006 nicht ausdrücklich bestimmt, dass Falschgeld, Fehlgeld, Prüftestgeld oder\nWechselgeld nicht der Besteuerung unterliegen. Zwar stellen die genannten\nPositionen keinen Aufwand dar, den ein Spieler aus seinen Mitteln zu seinem\nVergnügen einsetzt. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und vom\n12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -.\n\n66\n\nJedoch folgt schon aus den Zählwerkauslesestreifen, dass Falschgeld, Fehlgeld,\nPrüftestgeld oder Wechselgeld, das jeweils nach dem sog. \"Saldo (2)\" ausgewiesen\nwird, weder in die Bruttokasse fällt noch in der Nettokasse (= Bruttokasse nach\nAbzug der Mehrwertsteuer) enthalten ist. Darüber hinaus hat die Beklagte\nnachvollziehbar dargelegt, dass sie die fraglichen aufwandsfremden Beträge\nentsprechend dem Inhalt der Zählwerkauslesestreifen nicht der Vergnügungssteuer\nunterwirft.\n\n67\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 14 B\n1967/06 -.\n\n68\n\nFalls im Einzelfall bei einem Gerät aufwandsfremde Einwürfe zu verzeichnen\nsind, werden diese nach Angaben der Beklagten von der Position \"Saldo (2)\" auf den\nZählwerkauslesestreifen in Abzug gebracht, so dass tatsächlich nur der von den\nSpielern für das Spielvergnügen getätigte Aufwand der Besteuerung unterliegt.\nDiesen Ausführungen ist die Klägerin nicht entgegengetreten.\n\n69\n\nFerner lässt die Definition des Einspielergebnisses in § 4 Abs. 4 Satz 2 VStS\n2006 entgegen der Auffassung der Klägerin die Besteuerungsgrundlage für die\nSteuerpflichtigen hinreichend deutlich erkennen. So war es der Klägerin ohne\nweiteres möglich, die nach der VStS 2006 zu besteuernde \"Nettokasse\" jedes\nGerätes in den Monaten Februar und März 2006 zu ermitteln und der Beklagten\nmitzuteilen. Die entsprechenden Beträge hat die Beklagte sodann gemäß § 5 Abs. 2\na) VStS 2006 in dem angefochtenen Bescheid besteuert. \n\n70\n\nDarüber hinaus ist es unschädlich, dass § 4 Abs. 4 Satz 2 VStS 2006 nicht\nausdrücklich eine Bereinigung der dort näher definierten Nettokasse um die vom\nAutomatenaufsteller abzuführende Mehrwertsteuer vorsieht. Dies gilt hinsichtlich des\nhier (noch) zu überprüfenden Zeitraums von Februar bis März 2006 bereits deshalb,\nweil für Gewinnspielautomaten erst seit Mai 2006 wieder Mehrwertsteuer zu\nentrichten ist. Ohne dass es danach im vorliegenden Verfahren noch\nentscheidungserheblich darauf ankommt, merkt das Gericht allerdings an, dass auch\nab Mai 2006 auf der Grundlage der VStS 2006 keine Doppelbesteuerung erfolgt.\nAusweislich der dem Gericht bekannten Zählwerkauslesestreifen wird die\nUmsatzsteuer in Höhe von 16% (bzw. 19% seit dem 1. Januar 2007) von der im\nRegelfall mit dem Saldo (2) identischen Bruttokasse abgezogen; als Ergebnis dieses\nRechenvorgangs wird die Nettokasse ausgewiesen. Genau dies entspricht im\nÜbrigen dem Begehren der Klägerin, bei der Besteuerung den um die Umsatzsteuer\nbereinigten Saldo (2) zugrundezulegen. \n\n71\n\nFerner unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass § 5 Abs. 2 a) VStS 2006\nfür Gewinnspielgeräte eine Mindeststeuer von 35,00 EUR je Apparat und\nangefangenem Kalendermonat bestimmt. Nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts ist es dem kommunalen Satzungsgeber nicht verwehrt,\neinen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand für einen je\nAutomat geschuldeten Mindeststeuerbetrag beizubehalten, sofern sich nach seiner\nEinschätzung mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der\nSpielautomatensteuer auch verfolgten legitimen Lenkungszwecke, namentlich die\nEindämmung der Spielsucht, nicht ausreichend wirksam erreichen lassen, weil bei\neinem solchen Maßstab auch Spielautomaten an schwächer frequentierten\nStandorten noch lohnend betrieben werden können. Dieser Ersatzmaßstab muss\nfreilich so ausgestaltet sein, dass er den primären, den Vergnügungssteueraufwand\nder Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab auch in seiner tatsächlichen\nBesteuerungswirkung nicht in Frage stellt.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O., m.w.N.\nder Rechtsprechung.\n\n73\n\nVor diesem Hintergrund ist die Festsetzung eines Mindeststeuersatzes für\nGewinnspielgeräte grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und\nvom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom\n19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen\n(ZKF) 2007, 138; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH),\nBeschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, Kommunale Steuer-\nZeitschrift (KStZ) 2007, 131.\n\n75\n\nIm Hinblick auf die VStS 2006 gilt nichts anderes. Es ist nicht erkennbar, dass\ndurch die Erhebung einer Mindeststeuer für ertragsschwache Apparate bei einem\nSteuersatz von (lediglich) 35,00 EUR die sonst für Gewinnspielgeräte geltende\nBesteuerung nach dem Einspielergebnis verfälscht wird.\n\n76\n\nDes Weiteren ist der Steuermaßstab für Gewinnspielgeräte nicht deshalb\nunwirksam, weil in § 4 Abs. 1 VStS 2006 die Steuer als \"Pauschsteuer\" bezeichnet\nwird. Zwar erscheint der Begriff \"Pauschsteuer\" in der genannten\nSatzungsbestimmung als unscharf und möglicherweise sogar unzutreffend, soweit\nGewinnspielgeräte gemäß § 4 Abs. 4 VStS 2006 nicht (mehr) mit einem pauschalen,\nin der Satzung festgelegten Betrag, sondern abhängig von deren Einspielergebnis\nbesteuert werden.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und\nvom\n12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -.\n\n78\n\nAus den weiteren Satzungsbestimmungen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass\ndie Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen allein nach dem\nEinspielergebnis der Geräte erhoben wird (vgl. § 4 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 a) VStS\n2006). Die danach an anderer Stelle in der Satzung möglicherweise fehlerhafte\nVerwendung des Begriffs \"Pauschsteuer\" ist somit nicht geeignet, die Wirksamkeit\nder allein maßgeblichen steuerlichen Bemessungsgrundlage zu beeinträchtigen.\n\n79\n\nFerner unterliegt es auch vor dem Hintergrund, dass Gewinnspielgeräte gemäß\n§ 4 Abs. 4 VStS 2006 nach deren Einspielergebnis besteuert werden, keinen\nBedenken, dass § 1 Nr. 2 VStS 2006 als Steuergegenstand das \"Halten\" dieser\nGeräte bezeichnet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat\nhierzu in seinem Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 - Folgendes ausgeführt:\n\"Maßgebend für den Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer ist,\ndass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll (BVerfG, Urt. v.\n06.12.1983 - 1 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346)). Hierzu gehört\ntraditionell die Spielautomatensteuer, die als Steuer auf Spiel-, Musik- und\nähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfasst, der sich\ndes Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Dazu genügt es nach ständiger\nRechtsprechung zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass diese\nsteuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den\nKonsumenten als Steuerträger überwälzt wird. Unter Beachtung dieser\nunumstrittenen Grundsätze zum Vergnügungssteuerrecht (so schon BVerfG,\nTeilurt. v. 10.05.1962, a.a.O. S.79) ist die Satzung dahingehend auszulegen,\ndass unter dem ‚Halten' das ‚Bereithalten' von Spielgeräten zu verstehen ist,\nda Steuergegenstand der Vergnügungsaufwand ist, der sich im Bereithalten\nvon Spielgeräten ausdrückt.\" \n\n80\n\nDiese Ausführungen, denen sich das erkennende Gericht anschließt, gelten\nebenso für die Regelung in § 1 Nr. 2 VStS 2006. \n\n81\n\nVgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 17. Januar 2007\n- 11 K 2291/06 - zu einer inhaltsgleichen Satzungsregelung.\n\n82\n\nZudem lässt sich nicht feststellen, dass der in § 5 Abs. 2 a) VStS 2006 bestimmte\nSteuersatz von 15% des Einspielergebnisses für Gewinnspielgeräte in Spielhallen\nerdrosselnde Wirkung hat. Das erkennende Gericht hat hierzu bereits in seinem im\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 18. August 2006 - 5\nL 658/06 - Folgendes ausgeführt:\n\n83\n\n\"Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)\ngarantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung\nes in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den\ngewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der\nLebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im\nGemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen\nBestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung\ngewährleistet.\n\n84\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 22. Dezember 1999\n- 11 CN 3.99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000,\n 933 (934) und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316\n m.w.N.; Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes , Beschluss\n vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 - m.w.N.\n\n85\n\nDie Lage des konkreten Aufstellers - wie hier der Antragstellerin - an einem\nbestimmten Standort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats\nist hingegen nicht entscheidend.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Buchholz,\nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n(Buchholz) 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32, S. 22 (25).\n\n87\n\nEine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt X.\nerhobenen Vergnügungssteuer ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar.\nDafür, dass der in X. geltende Steuersatz für in Spielhallen betriebene\nApparate mit Gewinnmöglichkeit Automatenaufsteller in aller Regel in den\nwirtschaftlichen Ruin führt, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Gegen\ndie Richtigkeit der diesbezüglichen gegenteiligen Darstellung der Antragstellerin\nspricht schon, dass die Stadt X. nach Inkrafttreten der VStS 2006\nhinsichtlich der Gewinnspielapparate geringere Vergnügungssteuereinnahmen\nerwartet als nach der zuvor geltenden Vergnügungssteuersatzung vom\n13. Dezember 2002 (VStS 2002), die eine pauschale Besteuerung von\nGewinnspielapparaten nach dem sog. Stückzahlmaßstab vorsah. Hierzu heißt\nes in der Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Rates der Stadt X. vom 30.\nJanuar 2006 - 0332/V 14 - u.a. wie folgt:\n\n88\n\n‚Für eine fundierte Bemessungsgrundlage der künftigen\nVergnügungssteuer wurden die Automatenaufsteller um Mitteilung der\nEinspielergebnisse für den Zeitraum Juli 2004 bis Juni 2005 gebeten.\n\n89\n\nAuf der Grundlage von 14 der 20 Spielhallenbetreiber und 2.560\nGerätemonaten wurde ein Durchschnittswert von 1.118,- EUR\nEinspielergebnis pro Gerät und Monat ermittelt.\n\n90\n\nDamit in etwa der bisherige Pauschsteuersatz von 204,- EUR pro\nGerät und Monat erzielt wird, müsste ein Steuersatz von 18 v.H. zugrunde\ngelegt werden.\n\n91\n\nVon den Aufstellern wird gegen die Höhe der bisherigen Steuersätze\neine Erdrosselungswirkung geltend gemacht. Eine abschließende\ngerichtliche Prüfung ist noch nicht erfolgt. Darüber hinaus dürfen die\nSteuersätze nicht zu einer höheren Belastung als bisher führen.\n\n92\n\nEs soll ausgeschlossen werden, dass die neue Satzung aus den oben\ngenannten Gründen angreifbar ist. Es wird daher ein Steuersatz von 15\nv.H. für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen empfohlen.\nDies entspricht einer Steuerlast von 167,- EUR pro Automat.' \n\n93\n\nAusgehend hiervon wird ein jährlicher Einnahmeausfall für\nGewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten in Höhe von 142.164,00 EUR\nprognostiziert, der ‚im Interesse an einer möglichst hohen Rechtssicherheit der\nneuen Satzung ... in Kauf zu nehmen' sei.\n\n94\n\nDer danach durchschnittlich je Gewinnspielapparat in Spielhallen monatlich\nanfallende Steuerbetrag von 167,00 EUR, der auf der Grundlage von\naussagekräftigem Zahlenmaterial ermittelt wurde, bewegt sich - deutlich - in\neinem Rahmen, der in der Vergangenheit von der Rechtsprechung - bezogen\nauf die Verhältnisse in anderen Städten und eine Besteuerung nach dem sog.\nStückzahlmaßstab - als hinnehmbar anerkannt worden ist.\n\n95\n\nVgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ\n2000, 936 (936, 938): 600,00 DM/Monat; Urteil vom 22. Dezember\n1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 933 (934 f.): 400,00 DM/Monat;\nHessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom\n14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen\n(ZKF) 1996, 232: 400,00 DM/ Monat; Verwaltungsgericht (VG)\nDüsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -: 240,00 EUR/Monat;\nVG Arnsberg, Urteil vom 8. Juni 2001 - 3 K 2272/99 -: 405,00 DM/Monat.\n\n96\n\nAuch der Umstand, dass die steuerliche Belastung je Gewinnspielapparat\nnach der VStS 2006 - im Mittel - erheblich geringer ist als nach der VStS 2002,\nspricht gegen die Annahme, dass die Besteuerung es Automatenaufstellern in\nX. künftig in aller Regel unmöglich werden lässt, ihren Beruf ganz oder\nteilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Da sich\ndie Steuerlast nunmehr nach dem Einspielergebnis des einzelnen\nGewinnspielapparates bemisst, werden zudem (zeitweilige)\nEinnahmeminderungen (z.B. aufgrund weniger bespielter Apparate) durch eine\ngeringere Steuerschuld kompensiert, so dass der wirtschaftlichen Situation des\neinzelnen Aufstellers - anders als bei der bisherigen pauschalen Besteuerung -\nRechnung getragen wird. \n\n97\n\nVor diesem Hintergrund rügt die Antragstellerin darüber hinaus zu Unrecht,\ndie Festsetzung einer Vergnügungssteuer von 15% des Einspielergebnisses für\nGewinnspielapparate in Spielhallen bewirke ‚eine erhebliche Erhöhung der\nbisherigen Steuerbelastungen der betroffenen Unternehmen' und der Rat der\nStadt X. habe sich bei der Beschlussfassung über die VStS 2006 keine\nGedanken über die wirtschaftlichen Folgen der Festsetzung gemacht. Ein\nsolches Abwägungsdefizit ist, wie die oben zitierte Verwaltungsvorlage zu der\nRatssitzung vom 30. Januar 2006 belegt, nicht festzustellen, zumal nach der\ndortigen Prognose die Steuereinnahmen für Gewinnspielapparate in Spielhallen\nnach dem neuen Satzungsrecht nicht steigen, sondern vielmehr erheblich\nniedriger ausfallen als auf Grundlage der VStS 2002.\"\n\n98\n\nAn dieser rechtlichen Bewertung hält das Gericht auch bei nunmehr\nabschließender Prüfung fest, zumal ihr die Klägerin im Klageverfahren nicht\nentgegengetreten ist. Hinzu kommt, dass nach Mitteilung der Beklagten die Zahl der\nSpielhallen in X. zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Juli 2007 nur\ngeringfügig von 18 auf 16 Standorte zurückgegangen ist. Lediglich bei fünf der zum\n1. Januar 2006 existierenden Spielhallen sind im fraglichen Zeitraum Änderungen zu\nverzeichnen, wobei zwei auf Wechsel des Betreibers und nur drei auf\nBetriebsaufgaben zurückzuführen sind. Im Gegenzug ist eine zuvor seit dem Jahr\n2005 geschlossene Spielhalle neu eröffnet worden. Diese Zahlen lassen auf eine\nnormale Fluktuation schließen und deuten nicht darauf hin, dass es dem\ndurchschnittlichen Betreiber einer Spielhalle in X. nach Inkrafttreten der VStS\n2006 nicht mehr möglich ist, seinen Betrieb wirtschaftlich zu führen. \n\n99\n\nDes Weiteren verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen\nnicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt entgegen\nder Auffassung der Klägerin zunächst im Hinblick auf die Regelung in § 2 Nr. 2 VStS\n2006. Zwar ist danach das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 2 VStS 2006 im\nRahmen von Volksbelustigungen und Schaustellungen auf Jahrmärkten, Kirmessen\nund ähnlichen Veranstaltungen steuerfrei. Dieser Befreiungstatbestand hat jedoch für\ndie hier allein streitgegenständlichen Gewinnspielgeräte in der Praxis keine\nAuswirkungen. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über\nSpielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV -) in\nder seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom 27. Januar 2006 darf ein\nSpielgerät, bei dem - wie hier - der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), \"in\nBetrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,\nJahrmärkten oder Spezialmärkten\" ohnehin nicht aufgestellt werden. Geht die\nSteuerbefreiung somit für Gewinnspielgeräte ins Leere, liegt hinsichtlich dieser\nGeräte von vornherein keine ungleiche Behandlung vor. Darüber hinaus bleibt dem\nSatzungsgeber bei der Schaffung von Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen in\nSteuersatzungen unter Beachtung des Gleichheitssatzes ein erheblicher\nGestaltungsspielraum.\n\n100\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -.\n\n101\n\nDie Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hat der Rat der Stadt X. bei der\nFassung des Befreiungstatbestandes in § 2 Nr. 2 VStS 2006 nicht überschritten, da\ndie dort von der Steuer freigestellten Veranstaltungen lediglich vorübergehend sind\nund nur vergleichsweise kurze Zeiträume andauern, während der Betrieb der in § 1\nNr. 2 a) VStS 2006 genannten Apparate in Spielhallen - jedenfalls grundsätzlich - auf\nDauer angelegt ist. Der (zeitliche) Ausnahmecharakter der unter § 2 Nr. 2 VStS 2006\nangeführten Veranstaltungen stellt daher ein zulässiges sachliches\nDifferenzierungskriterium gegenüber dem dauerhaften und ortsfesten Betrieb in\nGaststätten oder Spielhallen dar, so dass eine Unterscheidung nach dem Aufstellort\nzulässig ist. \n\n102\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2007 - 14 B 1929/06 - und\nvom 12. Juli 2007 - 14 B 1927/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25.\nSeptember 2006 - 25 K 4880/06 -; VG Minden, Urteil vom 30. August\n2006\n- 11 K 4192/04 -.\n\n103\n\nSelbst wenn überdies zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass\ndie Regelung in § 2 Nr. 2 VStS 2006 im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG\nverankerten Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam wäre, hätte dies allein die\nNichtigkeit des Befreiungstatbestandes zur Folge und berührte im Übrigen die\nWirksamkeit der VStS 2006 - insbesondere des Steuermaßstabs für\nGewinnspielgeräte in Spielhallen in § 5 Abs. 2 a) VStS 2006 - nicht.\n\n104\n\nVgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K\n4880/06 - unter Hinweis auf die Urteile des OVG NRW vom 28. März\n1996 - 22 A 5055/95 - und vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -,\nNVwZ 1999, 318.\n\n105\n\nFerner ist keine Ungleichbehandlung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen\ngegenüber solchen Geräten, die in Spielclubs, Spielkasinos oder ähnlichen\nEinrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 1 VStS 2006 aufgestellt werden, erkennbar.\nEntgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass die VStS 2006\nunterschiedliche Besteuerungsregelungen für Gewinnspielgeräte an den genannten\nStandorten vorsieht. Selbst wenn es - was nach Auskunft der Beklagten nicht der Fall\nist - in X. Unternehmen gäbe, die der Regelung in § 1 Nr. 1 VStS 2006\nunterfallen, würden dort betriebene Gewinnspielgeräte nicht auf der Grundlage von\n§ 5 Abs. 1 VStS 2006 in Höhe von 5 % des Spielumsatzes besteuert. Der in dieser\nVorschrift in Bezug genommene § 1 Nr. 1 VStS 2006, der \"das Ausspielen von Geld\noder Gegenständen\" in den betreffenden Örtlichkeiten regelt, und die Definition des\nBegriffs \"Spielumsatz\" in § 4 Abs. 2 Satz 2 VStS 2006 als \"Gesamtbetrag der\neingesetzten Spielbeträge\" verdeutlichen vielmehr, dass der nach § 5 Abs. 1 VStS\n2006 zu besteuernde \"Spielumsatz\" lediglich Einsätze bei Tischgeldspielen wie\nRoulette, Black Jack o.ä. erfasst. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen,\ndass Gewinnspielgeräte in Spielclubs o.ä. der Regelung in § 1 Nr. 2 a) VStS 2006\nunterfielen, da es sich bei diesen Örtlichkeiten um Spielhallen ähnliche Unternehmen\nhandelt und die dort aufgestellten Gewinnspielgeräte folglich nach § 5 Abs. 2 a) VStS\n2006 ebenso wie Geräte in Spielhallen zu besteuern wären.\n\n106\n\nIst nach alldem die VStS 2006 für den Zeitraum ab Februar 2006 wirksam, so\nerweist sich auch der Vergnügungssteuerbescheid seinerseits als rechtmäßig, soweit\ndie Klägerin für die Monate Februar und März 2006 zu Vergnügungssteuer von\ninsgesamt 4.599,56 EUR herangezogen worden ist. Diesbezüglich hat die Klägerin\nkeine Bedenken geltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht (mehr)\nersichtlich, nachdem die Beklagte die in der vorgenannten Höhe noch festgesetzte\nVergnügungssteuer im Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. November\n2007 neu fällig gestellt hat, so dass die Fälligkeitsregelung nunmehr im Einklang mit\n§ 7 Abs. 4 VStS 2006 steht.\n\n107\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n108\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten\nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n109\n\nDer Anregung der Klägerin, die Berufung zuzulassen, folgt das Gericht nicht, weil\ndie Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat\ndie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Frage der Besteuerung\nvon Gewinnspielgeräten in Spielhallen nach einem an das Einspielergebnis\nanknüpfenden Steuermaßstab ist rechtsgrundsätzlich geklärt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-10-12/5-k-2717-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-10-12/5-k-2717-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260710","retrieved":"2026-07-09 02:26:22.544514+00:00"}}