{"status":"available","doknr":"OLD261052","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0924.7K4021.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-09-24","aktenzeichen":"7 K 4021/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3) des\n Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2006 verpflichtet, \nfestzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot \ngemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Angola besteht.\n\nDie Abschiebungsandrohung in Ziff. 4) des Bescheides des Bundesamtes vom \n28. November 2006 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger die Abschiebung \nnach Angola angedroht wird.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer am 28. Juli 2006 in I1. (Bundesrepublik Deutschland) geborene Kläger ist \nangolanischer Staatsangehöriger. Am 16. Oktober 2006 hat die Ausländerbehörde \nder Stadt I1. gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) die Geburt des Klägers angezeigt. Daraufhin führte das Bundesamt \nhinsichtlich des Klägers ein Asylverfahren durch.\n\n3\n\nDen Asylantrag seines Vaters ( N. ), Staatsangehöriger der Demokratischen \nRepublik Kongo, lehnte das vormalige Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 1. Juli 1996 ab und stellte zugleich fest, \ndass in seiner Person weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorlägen. Auf die hiergegen vom Vater des Klägers erhobene Klage verpflichtete das \nVerwaltungsgericht Leipzig die Beklagte durch Urteil vom 19. März 2002 - A 7 K \n31513/96 - unter Abweisung der Klage im Übrigen, festzustellen, dass in der Person \ndes Vaters des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nhinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo vorliegt. Das Sächsische \nOberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil durch Beschluss vom 17. Mai 2004 - A \n5 B 262/04 - ab und wies die Klage in vollem Umfange ab. Den Asylantrag der Mutter \ndes Klägers lehnte das vormalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge mit Bescheid vom 7. Mai 2004 ab und stellte zugleich fest, dass in ihrer \nPerson weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Hiergegen erhob die Mutter \ndes Klägers vor dem erkennenden Gericht Klage, die sie im Termin zur mündlichen \nVerhandlung zurücknahm. Daraufhin wurde das Verfahren durch Beschluss vom 22. \nSeptember 2005 - 7 K 1755/04.A - eingestellt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. November 2006 lehnte das Bundesamt die \nAsylanerkennung des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte zugleich fest, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) \noffensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht \nvorlägen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neiner Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen und drohte für den \nFall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach \nAngola oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner \nRücknahme verpflichtet ist, an.\n\n5\n\nZeitgleich hatten die Eltern des Klägers erklärt, dass ihm in Angola keine \npolitische Verfolgung drohe und verzichteten auf die Durchführung eines \nAsylverfahrens.\n\n6\n\nDaraufhin hob das Bundesamt mit Bescheid vom 28. November 2006 den \nBescheid vom 27. November 2006 auf und stellte das Asylverfahren des Klägers ein. \nIm Übrigen stellte es fest, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des \nBescheides zu verlassen und drohte für den Fall, dass der Kläger dieser \nAufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Angola oder in einen anderen \nStaat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an.\n\n7\n\nAm 8. Dezember 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. \n\n8\n\nAuf den zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nordnete das erkennende Gericht durch Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 7 L \n1165/06.A - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an.\n\n9\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Im Falle seiner \nAbschiebung nach Angola wäre er dort dem sicheren Tod bzw. schwersten \nVerletzungen ausgesetzt. Aufgrund seines Alters gehöre er bereits der \nHochrisikogruppe an. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt - schriftsätzlich -,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3) des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2006 zu \nverpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht sowie die \nAbschiebungsandrohung der Beklagten vom 28. November 2006 \naufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene \nEntscheidung.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie Kammer entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2, 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den \nBerichterstatter und gemäß \n§ 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die \nBeteiligten hierauf verzichtet haben.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n19\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2006 ist in dem hier \nangefochtenen Umfang rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Denn soweit die Klage im vorliegenden Fall darauf gerichtet \nist, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 28. November 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des \nKlägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 \ndes Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Angola vorliegen, ist sie begründet.\n\n20\n\nNach Maßgabe des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n21\n\nEin Abschiebungsverbot kann hinsichtlich des Klägers zwar nicht aus § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG (in unmittelbarer Anwendung) hergeleitet werden. Denn soweit man \nauf Gefahren in einem Staat abstellt, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der jeweilige Ausländer angehört - z.B. wie hier bei dem \nKläger die Gruppe der kleinen minderjährigen Kinder - \"allgemein\" ausgesetzt ist, \nsind diese nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a \nAufenthG zu berücksichtigen, so dass insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für \ndie Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht\n\n22\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C \n2.01 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, S. 48 (49) \nm.w.N. zur insoweit inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des \n§ 53 Abs. 6 AuslG.\n\n23\n\nHinsichtlich Angola hat die oberste Landesbehörde indes aus völkerrechtlichen \noder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der \nBundesrepublik Deutschland keine entsprechende Regelung i.S.d. § 60 a AufenthG \ngetroffen.\n\n24\n\nBei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG ist im Einzelfall aber gleichwohl Schutz vor der Durchführung der \nAbschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn dem einzelnen \nAusländer keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 1 \nAufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 \nAbs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht abgeschoben werden darf. \nDiese Voraussetzung ist aber nur bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage \nanzunehmen. Danach liegt eine extreme Gefahrenlage, die trotz der \nAusschlussregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Anwendung des § 60 Abs. \n7 Satz 1 AufenthG gebietet, nur vor, wenn der Ausländer im Fall seiner Abschiebung \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert würde. \n\n25\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -; BVerwG,\n Beschluss vom 16. April 1999 - 9 B 15.99 -; BVerwG, Urteil vom\n29. März 1996 - 9 C 116.95 -, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) \n1996, S. 1058; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A u. - 1 A 5488/97.A -; \nOVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, allesamt \nzur inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 \nAuslG; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A zu § 60 \nAbs. 7 AufenthG.\n\n26\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall durch die schlechte \nVersorgungslage eine konkrete extreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner \nRückkehr nach Angola zu erwarten. \n\n27\n\nAufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkrieges in Angola ist dort die \nVersorgungslage mit Nahrungsmitteln als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind \ndie Existenzbedingungen - insbesondere für kleine Kinder und schwangere Frauen - \nin weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Gesundheits- und \nHygienewesen ist vollständig zusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende \nCholera, Typhus - und Malariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen \nweist Angola z.B. auch die zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde mit einer \nMortalitätsrate von ca. 32 - 35 % der unter 5-jährigen auf. Größere staatliche \nKrankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda.\n\n28\n\nVgl. hierzu auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L \n4006/00 -; VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 K 1830/05.A -, juris; \nVG Arnsberg, Urteile vom 15. März 2007 - 7 K 2807/05.A - u. - 7 K \n1154/06.A - und vom 13. September 2007 - 7 K 3094/06.A -.\n\n29\n\nAufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss \ngegenwärtig weiterhin davon ausgegangen werden, dass die \nÜberlebensmöglichkeiten für Babys, kleine Kinder, \"werdende\" Mütter sowie für \nschwer kranke Personen in Angola generell als bedenklich einzustufen sind.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, \nvom 22. Juni 2006 - 1 A 2417/06.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A \n4425/05.A -, vom 24. Januar 2005 - 1 A 259/05.A -.\n\n31\n\nAllerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der \njeweiligen besonderen Umstände ein solches Abschiebungsverbot besteht.\n\n32\n\n Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2006 - 1 A 2689/06.A -, vom 22. \nJuni 2006 - 1 A 2415/06.A -, vom 31. Januar 2006 - 1 A 4954/05.A -, \nvom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 18. März 2002 - 1 A \n961/02.A -; Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -.\n \nHiervon ausgehend besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im \nvorliegenden Einzelfall für den Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Angola \nwegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und \nLeben.\n\n33\n\nIm vorliegenden Einzelfall gehört der minderjährige, gerade einmal \"1 Jahr\" alte \nund in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger bereits aufgrund seines \nAlters der obenbeschriebenen Hochrisikogruppe der unter 5-jährigen Kinder an, für \ndie das existenzielle Minimum in Angola nicht gewährleistet ist. Im maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist es ihm bereits aufgrund seines \nAlters ersichtlich auch nicht möglich selbst sein Existenzminimum zu sichern, so dass \nihm im Falle der Abschiebung nach Angola wegen der dortigen schwierigen \nVersorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und Leben droht.\n\n34\n\nAuch für den Fall, dass er gemeinsam mit seinen Eltern nach Angola reisen \nwürde, wäre jedenfalls derzeit sein existenzielles Minimum dort nicht gesichert. Denn \nseine Eltern müssten als Neuankömmlinge erst einmal selbst ihr eigenes Überleben \nin Angola sichern und sind zur Überzeugung des Gerichts insoweit nicht in der Lage, \njedenfalls derzeit das notwendige Existenzminimum des minderjährigen Klägers dort \nsicherzustellen.\n\n35\n\nDie Abschiebungsandrohung war auf der Grundlage des § 59 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung nach Angola \nangedroht worden ist. Die in § 60 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote \nstehen systematisch gleichwertig nebeneinander und es ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden \ndarf. Demgegenüber hatte die frühere Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bei \nder Benennung des abschiebungsrelevanten Staates noch nach den §§ 51 und 53 \nAbs. 1 bis 4 AuslG einerseits und § 53 Abs. 6 AuslG andererseits differenziert, wobei \nbei einem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG die \nZielstaatsbezeichnung nicht aufzuheben war, da nach der zwischenzeitlich \naufgehobenen Regelung des § 41 AsylVfG die Abschiebung lediglich für drei Monate \nausgesetzt war, während nach der gegenwärtigen Rechtslage wegen eines \nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besteht. Im Übrigen bleibt die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG \nunberührt.\n\n36\n\n Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n38\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n39\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n40\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn \n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder \n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt. \n\n41\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n42\n\nDem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-09-24/7-k-4021-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-09-24/7-k-4021-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261052","retrieved":"2026-07-09 02:26:49.838311+00:00"}}