{"status":"available","doknr":"OLD261051","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0924.1K732.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-09-24","aktenzeichen":"1 K 732/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Januar \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n22. Februar 2006 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 21. Dezember 2005/ \n2. Januar 2006 auf Erteilung einer Fahrschul-Zweigstellenerlaubnis für die in dem \nAntrag bezeichneten Räumlichkeiten in der L. Straße in O. -T. unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nUnter dem 21. Dezember 2005 beantragte der Kläger die Erlaubnis zum \nBetrieb einer Zweigstelle seiner Fahrschule in einem ca. 34 m² großen Raum im \nHause L. Str. 00 in O. -T. . Er erklärte hierzu, dass die Räumlichkeit \nbis auf die Raumhöhe den Anforderungen des § 3 der Durchführungsverordnung \nzum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) entspreche. Die Raumhöhe sei unterschiedlich \nhoch und betrage 2,38-2,41 m. Da die Räumlichkeit seit fünfzig Jahren genutzt werde \nund keine Nutzungsänderung vorliege, habe die Bauaufsichtsbehörde keine \nBedenken. Der Kläger fügte eine Grundrisszeichnung der Räumlichkeiten bei. Auf \nNachfrage des Beklagten bat der Kläger, den Antrag als Antrag auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung zu behandeln. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 9. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur \nBegründung führte er aus, dass die Messung der Räumlichkeiten keine \ndurchgängige Raumhöhe von 2,4 m ergeben habe, die nach § 3 Anlage 2 DV-FahrlG \nfür Unterrichtsräume vorgeschrieben sei. Ein Ausnahmetatbestand liege hier nicht \nvor. \n\n4\n\nSeinen unter dem 17. Januar 2006 erhobenen Widerspruch begründete der \nKläger u. a. wie folgt: Die Raumhöhe weiche mit ab 2,38 m nur minimal von der \nvorgeschriebenen Raumhöhe ab und sei daher als Ausnahme im Sinne des § 34 \nAbs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) zu tolerieren. Die Räumlichkeiten seien als \nHaushaltswarengeschäft, Drogerie und Poststellenraum und seit elf Jahren als \nFahrschul-Unterrichtsraum genutzt worden. Insofern handele es sich hier nur um \neine Fortsetzung der seit Jahren tolerierten Nutzung als Fahrschul-Räumlichkeit. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 wies die Bezirksregierung \nArnsberg den Widerspruch zurück. Sie wies erneut darauf hin, dass die Räume nicht \nüber eine durchgängige Mindesthöhe von 2,40 m verfügten und ergänzte, dass der \nRaum durch eine Durchgangstür entgegen § 14 Abs. 2 FahrlG als Durchgang \nbenutzt werden könne. Eine besondere Ausnahmesituation habe der Kläger nicht \ndargetan. Ein Vergleich mit Drogerien, Apotheken und ggf. Behörden sei nicht \nstatthaft, weil sich die Personen dort nur kurze Zeit aufhielten. In einer Fahrschule sei \nder Aufenthalt durch die Unterrichtszeit erheblich länger. \n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger am 23. März 2006 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. \nErgänzend führt er aus, dass in dem Raum noch eine Tür als Zugang zu den \nToiletten und als Notausgang vorhanden sei. Eine Nutzung des Raumes als \nDurchgang sei aber weder zulässig noch beabsichtigt oder in der Vergangenheit \npraktiziert worden. Der Unterricht finde auch in der Regel nur zwei Mal pro Woche \njeweils für 90 Minuten statt, so dass nicht von einer im Vergleich zu sonstigen \nNutzungen längeren Aufenthaltsdauer die Rede sein könne. Die Abweichung von der \nvorgeschriebenen Deckenhöhe werde im Übrigen schon seit über einem Jahrzehnt \ntoleriert. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Januar 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n22. Februar 2006 zu verpflichten, ihm eine Fahrschul-Zweigstellenerlaubnis für \nden Fahrschulraum in O. -T. , L. Straße, zu erteilen. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründungen der angefochtenen \nBescheide und den Verwaltungsvorgang. Ferner meint er, dass ein zweimaliger \nUnterricht lediglich eine Absichtserklärung des Klägers sei. Es sei aber nach der \nFahrschüler-Ausbildungsordnung täglicher Unterricht zulässig und es sei denkbar, \ndass der Kläger von dieser Möglichkeit bei höherer Auslastung der Zweigstelle \nGebrauch machen werde. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. \n\n15\n\nSie ist unbegründet, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur \nErteilung einer Fahrschulzweigstellenerlaubnis in den in seinem Antrag bezeichneten \nRäumen in der L. Straße in O. -T. begehrt. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf die begehrte Erlaubnis. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). \n\n16\n\nGemäß § 14 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) in der Fassung der \nÄnderung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) bedarf der Erlaubnis, wer als \nInhaber einer Fahrschule Zweigstellen der Fahrschule betreibt. Anspruchsgrundlage \nfür die Erteilung einer Fahrschulzweigstellenerlaubnis ist § 14 Abs. 2 FahrlG. Danach \nwird die Erlaubnis erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der \nauf Grund des § 11 Abs. 4 FahrlG erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und \nwenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder \nihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist, dass der Inhaber der \nFahrschulerlaubnis oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs seinen \nPflichten nach § 16 FahrlG nachkommen kann. Gemäß § 11 Abs. 4 FahrlG regelt das \nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung \nmit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Voraussetzungen der \nFahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die \nAnforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der \nÜberwachung der Fahrschulen. Auf dieser Rechtsgrundlage ist die \nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) erlassen worden. § 3 \nSatz 1 DV-FahrlG in der Fassung der Änderung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. \n2407) bestimmt, dass in den Fahrschulen und deren Zweigstellen Unterricht nur in \nortsfesten Gebäuden erteilt werden darf. Satz 2 der Vorschrift regelt ergänzend, dass \ndie Unterrichtsräume nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen \nsachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen müssen. \nDie Anlage 2 sieht vor, dass die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 \nAbs. 4 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum \nFahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen \nwird: Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes: Arbeitsfläche je Fahrschüler 1 \nqm; Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8 qm; \nGesamtlehrraumfläche 25 qm; Raumhöhe 2,4 m; Luftvolumen je Person 3 cbm. \n\n17\n\nDiese Anforderungen erfüllt der vom Kläger ins Auge gefasste Unterrichtsraum, \nfür den er die Zweigstellenerlaubnis begehrt, nicht, denn er ist nach den \nübereinstimmenden Angaben der Beteiligten lediglich 2,38 m bis 2,41 m hoch. Damit \nwird die in der Anlage 2 zu § 3 DV-FahrlG vorgeschriebene Mindestraumhöhe von \n2,4 m verfehlt. \n\n18\n\nDer Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten \nErlaubnis gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG. Nach dieser Vorschrift können die nach \n§ 32 FahrlG zuständigen Behörden oder Stellen können Ausnahmen von den \nVorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9 a Abs. 1 Satz 5, \ndes § 9 b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des \n§ 21 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FahrlG sowie den \nVorschriften der - hier maßgeblichen - auf § 11 Abs. 4 beruhenden \nRechtsverordnung zulassen. Im Falle der hier vorliegenden Ermessensvorschrift \nwäre ein Anspruch nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben. Dies wäre \nder Fall, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles jede andere \nEntscheidung ermessensfehlerhaft wäre. \n\n19\n\nHiervon ist im vorliegenden Falle aber nicht auszugehen. Denn es ist nicht \nersichtlich, dass die Erteilung der Fahrschul-Zweigstellenerlaubnis die einzige \nermessensfehlerfreie Entscheidung des gemäß § 1 der Verordnung über die \nBestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der \nPrüfungsordnung für Fahrlehrer (ZuständigkeitsVO FahrlG/FahrlPrüfO - ZustVO \nFahrlG/FahrlPrüfO) vom 6. Januar 1999 in der Fassung der Änderung vom 5. April \n2005 (GV.NRW. S. 332) zuständigen Beklagten ist. \n\n20\n\nEs bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensbindung des Beklagten \nentsprechend Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) durch die Entwicklung einer \nentsprechenden Verwaltungsübung. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, \ndass der Beklagte eine sein Ermessen reduzierende Verwaltungspraxis dahingehend \nentwickelt hat, für Räumlichkeiten ab 2,38 m eine Fahrschul-Zweigstellenerlaubnis zu \nerteilen, soweit die übrigen Erteilungsvoraussetzungen hierfür gegeben sein sollten. \nZwar ist die Annahme einer Verwaltungspraxis des Beklagten zur Erteilung von \nFahrschulerlaubnissen in Räumen, die der Mindesthöhe von 2,4 m nicht \nentsprechen, nicht von vornherein auszuschließen. Hierfür spricht, dass die \nFahrschule T1. sich vor Dezember 2005 bereits elf Jahre in den streitigen \nRäumlichkeiten befand, und die Rechtsvorschriften bereits seit wesentlich längerer \nZeit eine Mindestraumhöhe für Fahrschul-Unterrichtsräume von 2,4 m vorsahen. \nBereits Nr. 1.2.4 der Richtlinien für die Ausstattung und Überwachung von \nFahrschulen vom 26. März 1970 (Verkehrsblatt - VkBl - 1970, S. 223) und hieran \nanschließend Nr. 1.1.4 der Richtlinien für die Ausstattung und Überwachung von \nFahrschulen vom 31. März 1981 (VkBl 1981, S. 170) sahen eine Mindestraumhöhe \nvon 2,4 m für Unterrichtsräume vor. Jedoch hat die Vertreterin des Beklagten im \nTermin zur mündlichen Verhandlung eine entsprechende Verwaltungspraxis nicht \ndargelegt. Abgesehen davon kann der Beklagte von einer - hier nicht erkennbaren - \nVerwaltungsübung aus sachgerechten Gründen abweichen. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine durch \nVerwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung jederzeit aus \nsachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden. \n\n21\n\n Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 \nWB 12.07 - (Juris), m. w. N.\n\n22\n\nInsoweit hat der Beklagte jedenfalls erkennen lassen, dass er in Zukunft nicht \ngewillt ist, im Falle von bestimmten Abweichungen von den von der DV-FahrlG \nvorgegebenen Deckenhöhen für Unterrichtsräume grundsätzlich Fahrschul-\nZweigstellenerlaubnisse zu erteilen.\n\n23\n\nAllein der Umstand, dass die umstrittenen Räumlichkeiten elf Jahre lang bis Ende \n2005 von der Fahrschule T1. genutzt worden sind, begründet keine \nVerwaltungspraxis, denn über diesen Einzelfall hinaus ist die Nutzung ähnlicher \nRäume in anderen Fahrschulen als Fahrschul-Unterrichtsräume nicht substantiiert \ndargelegt worden. Sollte die Zweigstellenerlaubnis für die Fahrschule T1. in \nder umstrittenen Räumlichkeiten trotz Kenntnis des Beklagten von der zu niedrigen \nRaumhöhe erteilt worden sein, wäre diese Erteilung ohne die Prüfung einer \nAusnahmegenehmigung ggf. rechtswidrig gewesen; ein Anspruch auf die Erteilung \nder Erlaubnis hätte der Kläger nicht, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung im \nUnrecht nicht besteht. \n\n24\n\nJedoch hat die Klage Erfolg, soweit der Kläger sinngemäß die Neubescheidung \nseines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begehrt. Dieser \nsinngemäße zulässige Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts ist als Minus in dem ausdrücklich beantragten \numfassenderen Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Erlaubnis enthalten. \nDieses Begehren ist auch begründet. Der Kläger hat jedenfalls einen Anspruch auf \nNeubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). \n\n25\n\nDer Anspruch auf Neubescheidung folgt vorliegend aus § 34 Abs. 1 Satz 1 \nFahrlG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, die zur Eröffnung des \nEntscheidungsermessens des Beklagten führen, liegen zwar vor. Der Beklagte hat \nsein Ermessen jedoch fehlerhaft ausgeübt. Im Falle der Entscheidung über eine \nAusnahme nach § 34 Abs. 1 FahrlG ist immer eine Abwägung des öffentlichen \nInteresses an der Einhaltung der jeweiligen Vorschrift und des Betroffenen an einer \nAusnahmeregelung, wobei im Interesse der Qualitätssicherung der Ausbildung und \nder Verkehrssicherheit eine restriktive Handhabung geboten ist. \n\n26\n\n Vgl. Koch, Das neue Fahrlehrerrecht, Kommentar, 1999, § 34, Rn. 256. \n\n27\n\nDiesen Abwägungserfordernissen wird die Ermessensbetätigung des Beklagten \nnicht gerecht, zumal im vorliegend zu beurteilenden Ausnahmefall, in dem es nur um \ndie minimale Verfehlung der Mindestraumhöhe für einen Unterrichtsraum geht, die \nQualitätssicherung der Ausbildung auch durch weniger restriktive Handhabung \ngewährleistet werden kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt. \n\n28\n\nSoweit der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 9. Januar 2006 darauf \ngestützt hat, dass Ausnahmen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG nur dann genehmigt \nwerden könnten, wenn ein Ausnahmetatbestand vorliege und kein „unabweisbares \nBedürfnis\" vorliege, liegt Ermessensfehlgebrauch vor. Denn die Vorschrift des § 34 \nAbs. 1 Satz 1 FahrlG in Verbindung mit den Vorschriften der DV-FahrlG verlangt für \ndie Eröffnung des Ermessens nicht das Vorliegen eines „unabweisbaren \nBedürfnisses\" als Tatbestandsvoraussetzung. Es genügt, dass die Voraussetzungen \neines Ausnahmetatbestandes - wie hier betreffend die Höhe eines vorgesehenen \nUnterrichtsraumes - vorliegen, um den Bereich des in jedem Einzelfall auszuübenden \nErmessens zu eröffnen. In diesem Rahmen ist sodann jeder Umstand des \nEinzelfalles zu würdigen. Dies hat der Beklagte verkannt. \n\n29\n\nAus dem Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2006 (III B 2-24-11) lässt sich eine \nErmessensbindung des Beklagten für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in \nBezug auf die Höhe eines Fahrschulunterrichtsraumes nicht herleiten. Der Erlass \nbetont lediglich, dass die Beschaffenheit und Einrichtung der Unterrichtsräume der \nFahrschulen einen besonderen Stellenwert habe. Im Übrigen beschäftigt er sich \nschwerpunktmäßig mit der hier nicht interessierenden Mischnutzung oder \nzweckfremden Nutzung von Unterrichtsräumen. \n\n30\n\nSoweit der (dem Ausgangsbescheid des Beklagten seine Gestalt gebende) \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Februar 2006 (im \nAnschluss an ein Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2006 an die \nProzessbevollmächtigten des Klägers) darauf abstellt, dass „sicherlich die \nMöglichkeit bestanden\" hätte, z. B. durch bauliche Veränderungen (Abtragen des \nBodens oder der Decke, Beseitigung des Durchganges) die geforderten \nAnforderungen zu erfüllen, ist dies ebenfalls nicht ermessensgerecht, weil die \nBehörde von einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Denn ihre \nErwägung unterstellt bestimmte konkrete bauliche Umstände des vorgesehenen \nUnterrichtsraumes, die augenscheinlich nicht vorliegen. Der Kläger hat hierzu im \nTermin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich bei dem Haus - wie bei der \ngesamten Bebauung der Gegend - um ein älteres Gebäude (um 1900 oder früher) \nhandele; eine Erhöhung der Geschossdecke oder Abtragung des Bodens sei wegen \nder beim Bau des Hauses verwendeten Balkenlage nicht möglich und gefährde die \nStabilität des Gebäudes. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. \n\n31\n\nErmessensfehlerhaft ist ferner, dass die Begründung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg darauf abstellt, dass der \nvorgesehene Unterrichtsraum als „Durchgang benutzt werden kann\". Denn diese \nBegründung ist nicht mit den Anforderungen der Anlage 2 zu § 3 DV-FahrlG in \nEinklang zu bringen. Unter der Überschrift „Beschaffenheit und Einrichtung des \nUnterrichtsraumes\" verlangt die genannte Vorschrift, dass im Interesse des \nsachgerechten Unterrichts sicherzustellen ist, dass der Unterrichtsraum nicht Teil \neiner Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist, einen eigenen Zugang besitzt und nicht \nals Durchgang dient (Hervorhebung durch das Gericht), vor Beeinträchtigungen \ndurch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist, gut beleuchtet ist, ausreichend belüftet \nwerden kann sowie gut beheizbar ist. Es kommt mithin nach dem Wortlaut der \nVorschrift darauf an, dass die konkrete Nutzung eines Raumes als Durchgang \nverhindert wird, nicht, dass der Raum tatsächlich nicht als Durchgang genutzt werden \nkann. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, welcher die Sicherstellung eines \ndurch Unbeteiligte ungestörten Fahrschulunterrichts bezweckt. Der vom Kläger \nvorgesehene Unterrichtsraum besitzt einen Außenzugang von der Straße, durch den \ndie Fahrschüler in den Raum gelangen. Der weitere rückwärtige Zugang dient nach \nden Angaben des Klägers als Notausgang und Tür zu den Toilettenräumen der \nFahrschule. Damit ist der Unterrichtsraum keine zwingende Zuwegung für andere \nBesucher des Hauses und „dient\" somit im Sinne der Vorschrift nicht als Durchgang \nfür Unbeteiligte, auch wenn er im konkreten Falle - für die Besucher des \nUnterrichtsraumes zugleich einen „Durchgang\" zu den Toiletten darstellen kann. \nInsoweit entspricht der Raum hinsichtlich des „Durchgangsproblems\" jedenfalls auch \nden Vorgaben des bereits benannten Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie \nund Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2006 (III B 2-24-\n11). \n\n32\n\nDer Beklagte hat auch im vorliegenden Verfahren zulässigerweise keine \nErwägungen nachgeschoben (§ 114 Satz 2 VwGO), die seine Ablehnung einer \nZweigstellenerlaubnis hätten tragen können. Der Kläger hatte sich insoweit darauf \nberufen, dass im Ortskern von T. eine ganze Reihe von teilweise \ndenkmalgeschützten Fachwerkhäusern Geschäfte wie Apotheken, Drogerien oder \nsogar Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung beherberge. Soweit der Beklagte \ndagegen geltend gemacht hat, dass ein Vergleich mit anderen mittelständischen \nBetrieben nicht hilfreich sei, da Fahrschulen überwiegend von Minderjährigen \nbesucht würden, zu deren Schutz die Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der \nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz eingeführt worden sei, kann er \ndamit nicht durchdringen. \n\n33\n\nZunächst ist nicht ersichtlich, dass die Vorschriften über die Mindesthöhe der \nUnterrichtsräume dem Minderjährigenschutz dienen, denn ein Zusammenhang \nzwischen der durch Verordnung vorgegebenen Höhe eines Unterrichtsraumes und \nder Minderjährigkeit seiner Besucher ist auch bei äußerst großzügiger Auslegung des \nNormzwecks ganz offensichtlich nicht herzustellen. Der Zweck fahrschulrechtlicher \nVorschriften über die Mindestdimensionen eines Unterrichtsraumes besteht - wie \nbereits dargelegt - in der Sicherstellung eines ungestörten Fahrschulunterrichts. Der \n„sachgerechte\" Fahrschulunterricht ist im Zweifel dann nicht mehr sichergestellt, \nwenn die Dimensionen einer Räumlichkeit derart beschaffen sind, dass sie das \nWohlbefinden oder die Konzentration der Schüler beeinträchtigen und damit einen \nzielgerichteten Fahrschulunterricht konterkarieren. Hieran orientiert stellt die Anlage 2 \nzu § 3 DV-FahrlG eine Palette von räumlichen Mindestanforderungen an den \nUnterrichtsraum auf. Sind alle diese Anforderungen erfüllt, ist nach der Vorstellung \nder Verordnungsgebers ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender \nFahrschulunterricht möglich. Hieraus folgt aber nicht, dass dieser Zweck nicht auch \nin einer Räumlichkeit erfüllt werden kann, die nur eine Anforderung knapp verfehlt, \nandere Anforderungen aber übererfüllt. Verfehlt eine Räumlichkeit das Maß der \nräumlichen Mindestanforderungen an einen Fahrschulraum, muss die \nErlaubnisbehörde im Rahmen ihres Ermessens jedenfalls prüfen, ob eine Erlaubnis \nggf. unter Auflagen erteilt werden kann. Danach hätte der Beklagte im Rahmen \nseines Ermessens hier einerseits berücksichtigen müssen, dass nach den \neingereichten Unterlagen der umstrittene Unterrichtsraum die Mindestgrundfläche \nvon 25 qm mit 34 qm deutlich überschreitet, andererseits, dass die Unterschreitung \nder Mindestraumhöhe um maximal 2 cm nur sehr gering ist. In einer Räumlichkeit mit \n25 qm Grundfläche wäre (bei Wahrung der Mindestraumhöhe) abzüglich der für \nFahrlehrer und Lehrmittel vorgesehenen 8 qm Raum für 17 Fahrschüler, für die die \nAnlage 2 zu § 3 DV-FahrlG jeweils eine Mindestgrundfläche von 1 qm vorsieht. Ein \nRaum von 34 qm würde bei Einhaltung der Mindestraumhöhe dagegen \nvorschriftsmäßig Platz für 26 Fahrschüler bieten. Der Kläger hat im Termin zur \nmündlichen Verhandlung erklärt, er wolle die Zweigstelle mit Computerlernplätzen \neinrichten; hierbei seien allenfalls 12 Plätze vorgesehen, wobei immer allerdings \ndamit zu rechnen sei, dass die vorgesehene Schülerzahl um einige Teilnehmer nach \noben abweichen könne, die dann nicht abgewiesen werden könnten. Dies deckt sich \netwa mit der Zahl von 15 Fahrschulplätzen, zu deren Einhaltung der Kläger sich im \nRahmen von Vergleichsverhandlungen, die das Gericht im Laufe dieses Verfahrens \nangeregt hat, bereit erklärt hatte. Angesichts der Grundfläche des Raumes und der \nnur minimalen Abweichung von der Mindestraumhöhe hätte der Beklagte im Rahmen \nseines Ermessens zudem prüfen müssen, ob eine Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \nNRW) zur Zweigstellenerlaubnis hätte in Betracht gezogen werden müssen, mit der \netwa die Zahl der zu unterrichtenden Fahrschüler - nachvollziehbar - hätte begrenzt \nwerden können. \n\n34\n\nIm Übrigen hätte die Ermessensausübung im Einzelfall auch ein Eingehen auch \ndie städtebauliche Struktur des Gebietes erfordert, in dem sich der vorgesehene \nUnterrichtsraum befindet. Dabei wäre im Interesse einer flächendeckenden \nVersorgung der Bevölkerung mit Fahrschulangeboten auch zu berücksichtigen \ngewesen, ob am Ort bereits Fahrschulen (in Räumlichkeiten, welche die \nMindestanforderungen der Anlage 2 zu § 3 DV-FahrlG zweifellos erfüllen) ansässig \nsind, und ob für den Ort in ähnlich attraktiven Lagen überhaupt vergleichbare \nUnterrichtsräumlichkeiten zur Verfügung stehen. Der Kläger hatte insoweit darauf \nhingewiesen, dass die umliegenden Geschäftsbetriebe und sogar behördliche \nEinrichtungen in ähnlich baulich eingeschränkten - historischen - Gebäuden \nuntergebracht sind. \n\n35\n\nSchließlich hätte der Beklagte in sein Ermessen einstellen müssen, dass die \nFahrschule T1. elf Jahre lang Fahrschulunterricht in Räumlichkeiten erteilt hat, \ndie den Mindestanforderungen der geltenden o. a. Richtlinien bzw. der Anlage 2 zu \n§ 3 DV-FahrlG nicht entsprachen, ohne dass ersichtlich ein Erlaubniswiderruf aus \nGründen der „unpassenden\" Räumlichkeiten in Betracht gezogen worden wäre. Die \nBehauptung des Beklagten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, \ndass sich die Rechtslage seit der Erteilung der Nutzungserlaubnis an den Vormieter \ndurch die Einführung der DV-FahrlG 1998 geändert habe, ist, wie die 1998 \nunverändert gebliebenen Anforderungen an die Mindestraumhöhe entsprechend den \no. a. älteren Richtlinien über die Ausstattung und die Überwachung von Fahrschulen \nbeweisen, unzutreffend, soweit er damit die Mindestraumhöhe gemeint haben sollte, \nund trägt daher eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht. \n\n36\n\nIm Übrigen wäre es auch ermessensfehlerhaft, einen Erlaubnisantrag mit der \nBegründung abzulehnen, das auf die Erlaubnis gründende Vorhaben sei \nbetriebswirtschaftlich nicht notwendig, wie der Beklagte in dem Schreiben an die \nBezirksregierung Arnsberg vom 9. Februar 2006 sinngemäß meint, das er \nausweislich seiner Klagebegründung ebenfalls zur weiteren Begründung seiner \nAblehnung gemacht hat. Die Fahrschulerlaubnisbehörde hat die unternehmerische \nEntscheidung über wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeiten dem Fahrschulinhaber zu \nüberlassen; ihre Auffassungen hierüber sind nicht von Belang. \n\n37\n\nDie Spruchreife in diesem Verfahren fehlt im Hinblick darauf, dass dem \nBeklagten ein Ermessensspielraum im Rahmen der Entscheidung über den \nFahrschul-Zweigstellenerlaubnisantrag des Klägers zusteht und ggf. weitere \nZweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des \nKlägers anzustellen sind, so dass nur eine Verpflichtung des Beklagten zur \nNeubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nausgesprochen werden konnte. \n\n38\n\nAus diesem Grunde waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. \n\n40\n\nDie Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 \nVwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-09-24/1-k-732-06","cited_norms":[{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-09-24/1-k-732-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261051","retrieved":"2026-07-09 02:26:49.754453+00:00"}}