{"status":"available","doknr":"OLD261081","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0921.12K4001.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-09-21","aktenzeichen":"12 K 4001/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Rückzahlung von Studiengebühren. Der Senat der \nBeklagten beschloss unter Ausschluss der Öffentlichkeit am 13. Juli 2006 die \nSatzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben \n(Studienbeitragssatzung - SBS -) vom 1. August 2006 und mit dieser Satzung u.a., \ndass ab dem Wintersemester 2006/2007 von Studierenden, die erstmalig \neingeschrieben werden, ein Studienbeitrag von 500 EUR erhoben wird (§ 1 Abs.1 \nund 2 SBS). Damit machte die Beklagte von der ihr durch § 2 Abs.1 des Gesetzes \nzur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und \nHochschulabgabengesetz -StBAG NRW-) eingeräumten Ermächtigung zur Erhebung \neines Studienbeitrages von bis zu 500 EUR Gebrauch.\n\n3\n\nZum Wintersemester 2006/2007 stellten die Studierenden C1.,C2.,F., \nI1.,L.,M2.,M3., T1. , T2. und V. (im Folgenden: Studierende) einen Antrag auf \nEinschreibung an der beklagten Universität. Mit Schreiben an die Studierenden teilte \nder Kanzler der Beklagten mit, dass die Einschreibung erst wirksam werde, wenn die \nSemesterbeiträge eingezahlt worden seien. Ein entsprechender Überweisungsträger \nsei dem Schreiben beigefügt und nach Eingang der Zahlungen würden die \nSemesterbescheinigungen übersandt. Die Studierenden überwiesen die geforderten \nBeträge, wobei für die Studierenden T1. und M2., die ein entsprechendes \nStudiendarlehen beantragt und erhalten hatten, die NRW-Bank den Semesterbeitrag \nvon 500 EUR zahlte.\n\n4\n\nDie Studierenden traten mit entsprechenden Abtretungserklärungen ihre \nAnsprüche auf Rückzahlung der gezahlten Studienbeiträge an die Klägerin ab und \ndiese erhob am 8. Dezember 2006 Klage auf Rückzahlung. Zur Begründung führte \ndie Klägerin aus: Die Erhebung von Studiengebühren erfolge ohne Rechtsgrund. \nAufgrund der Abtretungserklärungen könne sie für die Studierenden die Rückzahlung \nder gezahlten Studiengebühren gerichtlich geltend machen. Die Erhebung von \nStudienbeiträgen sei nicht zulässig, weil der hierzu ermächtigende § 2 Abs.1 StBAG \nNRW aus mehreren Gründen gegen höherrangiges Recht verstoße. \n\n5\n\nDie Erhebung von Studiengebühren verstoße gegen Art.13 Abs.2 lit.c) des \nInternationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. \nDezember 1966 (IPwskR, sog. UN-Sozialpakt), wonach die „Vertragsstaaten \nanerkennen, dass (...) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, \ninsbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann \ngleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.\" \nDieser Sozialpakt sei innerstaatlich verbindliches Recht und stehe im Rang eines \nBundesgesetzes. Die Einführung von Studiengebühren sei mit diesem UN-Sozialpakt \nnicht vereinbar.\n\n6\n\nDie Einführung von Studiengebühren verletze Art.12 Abs.1 des Grundgesetzes \n(GG), der ein Teilhaberecht auf Zulassung zu den Ausbildungseinrichtungen \ngewährleiste. Durch die Erhebung von Studienbeiträgen werde dieses Teilhaberecht \nvon der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht und damit verletzt. Die \nStudiengebühren-pflicht sei eine Berufsausübungsregelung im Sinne der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und müsse demnach \ndurch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Auch unter \nBerücksichtigung des dem Gesetzgeber einzuräumenden weiten \nEinschätzungsspielraums sei jedoch die Einführung von Studiengebühren nicht \ngeeignet, das Ziel des Gesetzes, den Studierenden durch Einräumung einer \nNachfragemacht einen Einfluss auf die Qualität der Hochschulausbildung zu geben, \numzusetzen.\n\n7\n\nDie Erhebung von Studiengebühren sei auch nicht mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar. \nDie Delegation der Gebührenerhebung an die Hochschulen führe dazu, dass es von \nden Hochschulen abhängig sei, ob Gebühren erhoben werden. Damit könne es dazu \nkommen, dass für die gleichen Studiengänge Studiengebühren erhoben würden oder \nnicht, je nachdem an welcher Hochschule studiert werde.\n\n8\n\nSchließlich verstoße die Erhebung von Studiengebühren auch gegen § 5 der \nGrundordnung der Beklagten vom 11. Februar 2002 (GrO 2002), der die \nStudiengebührenfreiheit für ein Erststudium bis zum ersten berufsqualifizierenden \nAbschluss gewährleiste. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000 EUR zuzüglich Zinsen seit \nKlageerhebung in gesetzlicher Höhe zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie führt zur Begründung aus: Die Klägerin sei bereits nicht \nprozessführungsbefugt. Die Abtretung der behaupteten öffentlich-rechtlichen \nErstattungsansprüche sei als unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft zu \nbewerten. Auch bei Unterstellung der Zulässigkeit der Klage sei diese nicht \nbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die Einführung der \nStudienbeiträge nicht gegen höherrangiges Recht. \n\n14\n\nZunächst sei § 13 Abs.2 lit.c) IPwskR schon deshalb nicht unmittelbar \nanwendbar, weil es sich um eine völkerrechtliche Abrede handele, die lediglich eine \nverbindliche Regelung zwischen den Vertragspartnern, aber keine unmittelbare \nRechtswirkung für Dritte entfalte. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendbarkeit \nangenommen würde, so verstoße das StBAG NRW nicht gegen § 13 Abs.2 lit.c) \nIPwskR, denn diese Regelung enthalte kein verbindliches Gebot der \nUnentgeltlichkeit des Studiums. Selbst wenn man der Rechtsansicht folgen sollte, der \nIPwskR enthalte ein verbindliches Verbot und fordere, dass eine Beitragsregelung \nsozial verträglich sein müsse und keine abschreckende Wirkung auf \nStudienbewerber aus sozial schwächeren Familie haben dürfe, so genüge das \nStBAG NRW diesen Anforderungen. \n\n15\n\nDie Einführung der Studienbeiträge sei auch mit Art.12 Abs.1 GG vereinbar. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) werde das \nTeilhabe-recht aus Art.12 Abs.1 GG allenfalls dann verletzt, wenn es \nunüberwindliche soziale Barrieren für den Zugang zum Studium gäbe. Dies sei hier \nnicht der Fall. Einer solchen Annahme stünden die moderate Höhe des \nStudienbeitrags sowie die gesetzlichen Schutzinstrumentarien (Ausnahmen von der \nBeitragspflicht, Anspruch auf Studienbeitragsdarlehen ohne Bonitätsprüfung und \nKappung der Rückzahlungs-forderungen) entgegen. \n\n16\n\nEs liege auch kein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG vor. Entgegen der Annahme \nder Klägerin stelle die Erhebung der Studienbeiträge nach der seit dem 1. Januar \n2007 gültigen Fassung des § 2 Abs.2 S.1 des Hochschulgesetzes (HG) eine \nSelbstverwaltungsangelegenheit der Hochschulen und keine staatliche Aufgabe dar. \nDie Gebühren würden somit von der Hochschule und nicht vom Land erhoben, so \ndass die Annahme der Klägerin, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, für \nden gleichen Studiengang an der einen Hochschule des Landes Gebühren zu \nerheben und an einer anderen Hochschule nicht, nicht zutreffe. Im Übrigen \nverstießen die Regelungen der SBS nicht gegen das Willkürverbot. \n\n17\n\nSchließlich habe die Beitragssatzung auch ohne Änderung der Grundordnung \nbeschlossen werden dürfen. Denn § 5 GrO 2002 habe nur den Wortlaut des \ninzwischen aufgehobenen § 10 HG a.F. wiedergegeben und keinen eigenständigen \nRegelungsgehalt, sondern nur deklaratorische Bedeutung gehabt. Dies sei durch § 2 \nAbs.4 S.1 HG in der Fassung vom 30. November 2004 noch einmal klargestellt \nworden. Im Übrigen stehe die Grundordnung im Rangverhältnis nicht über der SBS, \nso dass selbst bei Vorliegen zweier widersprüchlicher Bestimmungen nach dem \nGrundsatz „Lex posterior derogat legi priori\" der nachfolgenden Regelung der SBS \nder Vorrang gebühre. Schließlich sei seit dem 12. September 2007 eine neue \nGrundordnung (GrO 2007) in Kraft, die eine entsprechende Regelung nicht mehr \nenthalte.\n\n18\n\nDas erkennende Gericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2007 - 12 K 3156/06 - \nfestgestellt, dass durch die Beschlussfassung über die SBS unter Ausschluss der \nÖffentlichkeit die organschaftlichen Rechte der Vertreter der Studierenden im Senat \nder Beklagten verletzt worden sind. Der Senat der Beklagten hat gegen dieses Urteil \nBerufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Der Senat der Beklagten hat \ndieses Urteil zum Anlass genommen, in seiner Sitzung vom 20. Juni 2007 vorsorglich \ndie SBS erneut zu beschließen. Die Satzung vom 26. Juli 2007 ist am 27. Juli 2007 in \nden Amtlichen Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht worden und mit (Rück-) \nWirkung zum 3. August 2006 in Kraft getreten.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Beiakten \nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nSie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Klägerin fehlt insbesondere \nnicht die Klagebefugnis. Sie macht in eigenem Namen die ihr von den Studierenden \nabgetretenen Ansprüche auf Erstattung der gezahlten Studienbeiträge geltend. \nBedenken gegen die Rechtswirksamkeit der in entsprechender Anwendung der §§ \n398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgten Abtretung, \n\n23\n\nvgl. zur Abtretbarkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche: Grüneberg in: \nPalandt, BGB, 67. Aufl. 2007, § 398 Rdnr. 2 m.w.N.,\n\n24\n\nsind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht \nworden.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Geltendmachung dieser \nAnsprüche keine Umgehung des Verbotes der gewillkürten Prozessstandschaft dar. \n\n26\n\nVgl. zum Streit um die gewillkürte Prozessstandschaft: Czybulka, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 62 Rdnr. 18 ff m.w.N..\n\n27\n\nDabei handelt es sich formal nicht um eine gewillkürte Prozessstandschaft, weil \ndie Klägerin mit der Abtretung Inhaberin der Forderung geworden ist und ihr nicht nur \ndie Prozessführungsbefugnis übertragen worden ist. Als Inhaberin des Anspruches \nist die Klägerin daher grundsätzlich für eine Klage auf Rückerstattung der \nStudienbeiträge klagebefugt. Eine andere rechtliche Beurteilung ist hier auch nicht \ndeshalb geboten, weil die Abtretung jederzeit von den Studierenden rückgängig \ngemacht werden kann. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die \nKlagebefugnis entfallen kann, wenn die geltend gemachte (formale) Rechtsposition \nrechtsmissbräuchlich begründet und deshalb (ausnahmsweise) nicht schutzwürdig \nist. \nVgl. zu solchen Fällen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10.99 -, \nBVerwGE 112, 135 (137) und Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Januar 2001 - 11 D \n97/96.AK -, Juris.\n\n28\n\nDavon ist auszugehen, wenn der Erwerb der Rechtsposition nur als Mittel dazu \ndient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die \ndem Inhaber einer Rechtsposition vorbehalten ist. Wird die Rechtsstellung letztlich \nnur vorgeschoben, um der Sache nach im Wege der Prozessstandschaft fremde \nAbwehrrechte zu verteidigen, so erschöpft sich ihr materieller Gehalt in einer bloßen \nScheinposition. Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne weiteres \nerkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis \nvermitteln soll, kein über das Führen eines Rechtsstreits hinausgehendes Interesse \ngegeben ist. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar dient die Abtretung der Ansprüche \nzunächst vorrangig dem Ziel, die formalen Voraussetzungen für eine Klage zu \nschaffen. Zugleich dient sie aber auch der Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben \nder Klägerin. Zu den (gesetzlich zugewiesenen) Aufgaben der Klägerin gehört \ngemäß § 53 Abs.2 S.2 Nr.5 HG (ebenso nach § 72 Abs.2 Nr.5 HG a.F.) die \nWahrnehmung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder. \nMit der gerichtlichen Geltendmachung des Erstattungsanspruches im Wege einer \nMusterklage verfolgt die Klägerin ein spezifisches Gruppeninteresse der \nStudierenden und setzt sich somit im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung für die \nwirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder ein,\n\n29\n\nvgl. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007 - 9 K 3614/06 -, \nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, S. 773 (775) und \nJuris; im Folgenden werden hinsichtlich dieses Urteils jeweils die \nkorrespondierenden Rdnr. der Veröffentlichung in Juris zitiert; \nhier: Rdnr. 57- 61,\n\n30\n\nso dass die Abtretung der Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.\n\n31\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nErstattung der von den Studierenden für das Wintersemester 2006/2007 entrichteten \nStudienbeiträge. Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch ist § 21 Abs.1 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG), der nach § 1 Abs.2 \nStBAG NRW auf die Erhebung von Studienbeiträgen entsprechende Anwendung \nfindet. Nach § 21 Abs.1 GebG sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten \nunverzüglich zu erstatten. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch sind \nnicht gegeben, denn die Studienbeiträge sind entgegen der Auffassung der Klägerin \nnicht zu Unrecht erhoben worden. Die Pflicht der Studierenden zur Zahlung der \nStudienbeiträge ist unmittelbar durch § 1 Abs.1 und 2 SBS im Zusammenhang mit \nder Einschreibung begründet worden. \n\n32\n\nDie Beitragssatzung vom 1. August 2006 ist allerdings nichtig. Diese ist - wie im \nUrteil 12 K 3156/06 festgestellt - in verfahrensfehlerhafter Weise vom Senat unter \nAusschluss der Öffentlichkeit beschlossen worden. Auf diesen Verstoß kann sich die \nKlägerin auch trotz der Regelung des § 20 Abs.2 S.1 lit c) StBAG NRW berufen, weil \nder Mangel im Verfahren 12 K 3156/06 innerhalb der Jahresfrist gegenüber der \nBeklagten gerügt worden ist. Dieser Verfahrensmangel führt zur Nichtigkeit der am \n13. Juli 2006 beschlossenen Beitragssatzung.\n\n33\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 4 L 980/06 -, \nJuris und Haase in Leuze/Epping, Kommentar zum HG NRW, Stand: \nDezember 2003, § 17 Rdnr. 11; zur vergleichbaren Regelung des § 48 \nAbs.2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO \nNRW) OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1978 - XV A 1031/77 -, \nOVG E 35, 8 - 12, Rehn/Crohnauge/von Lennep, GO NRW, Stand \nJanuar 2004, § 48 Anm. IV 1; Geiger in Articus/Schneider, GO NRW, 2. \nAufl. 2004, § 48 Erl. 6; a.A. zu § 40 HRG ohne weitere Begründung: \nReich, Hochschulrahmengesetz, 5. Aufl. 1996, § 40 Rdnr. 1.\n\n34\n\nGleichwohl führt dies nicht zum Fehlen einer wirksamen Rechtsgrundlage für die \nBeitragserhebung, denn Rechtsgrund für diese Zahlung ist jedenfalls die in der \nSitzung des Senats der Beklagten vom 20. Juni 2007 mit (Rück-)Wirkung ab dem \nWintersemester 2006/2007 erneut beschlossene Gebührensatzung. Insoweit sind \nForm- und Verfahrensfehler weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der \nrückwirkende Beschluss der Satzung ist auch nicht aus Gründen des \nVertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs.3 GG) unzulässig. Zwar \nsind Gesetze (und auch untergesetzliche Normen), die - wie hier für das \nWintersemester 2006/2007 - rückwirkend eine öffentliche Leistungspflicht begründen, \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich \nunzulässig, weil der Bürger dem ordnungsgemäß gesetzten Recht Vertrauen \nentgegenbringen darf und es ihm möglich sein muss, auf längere Zeit zu planen und \nzu disponieren. Von diesem Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, \ngibt es jedoch Ausnahmen. Der durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete \nVertrauensschutz kommt vor allem dort nicht in Frage, wo es kein Vertrauen geben \nkann oder wo es sachlich nicht schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist demnach \ninsbesondere dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den \nder Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung \nrechnen musste.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE \n13, 261 (271) und Beschluss vom 15. November 1967 - 2 BvL \n7,20,22/64 - BVerfGE 22, 330 (347).\n\n36\n\nInsoweit ist auch anerkannt, dass der Gesetzgeber unter Umständen eine \nnichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm \nersetzen kann.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961, a.a.O., S. 272 m.w.N. \nund BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, \n262(267).\n\n38\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen \ndie rückwirkende Beitragspflicht, denn bei den im Wintersemester 2006/2007 das \nStudium aufnehmenden Studierenden konnte sich ein Vertrauen in die \nBeitragsfreiheit des Erststudiums nicht bilden. Vielmehr mussten sie aufgrund der \nbereits beschlossenen Gebührensatzung vom 1. August 2006, der gesetzlichen \nRegelungen des StBAG NRW, der jahrelangen Diskussionen über die Erhebung der \nStudiengebühren im Allgemeinen sowie der Diskussionen an der Universität Siegen \nim Besonderen im Zeitpunkt ihrer Einschreibung damit rechnen, dass sie zu \nStudienbeiträgen herangezogen werden.\n\n39\n\nVgl. hierzu in anderem rechtlichen Zusammenhang auch VG Minden, \nUrteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 272.\n\n40\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zeitpunkt der \nAufnahme des Studiums nach § 5 GrO 2002 an der Universität Siegen die \nGebührenfreiheit des Studiums satzungsrechtlich weiter verankert war (vgl. hierzu \nauch die weiteren Ausführungen unter Nr.5) und dass die Grundordnung auch auf \nder Internetseite der Beklagten veröffentlicht war. Entgegen der in der mündlichen \nVerhandlung von den Vertretern der Klägerin geäußerten Auffassung kann dies \njedoch ein schutzwürdiges Vertrauen der Studierenden in den Fortbestand der \nGebührenfreiheit des Studiums nicht begründen. Denn die Studierenden, die sich im \nWintersemester 2006/07 erstmalig eingeschrieben haben, konnten schon deshalb \nkein Vertrauen in die Gebührenfreiheit des Studiums entwickeln, weil sie vor der \nEinschreibung ausdrücklich auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden sind und \nihre Einschreibung von der Zahlung der Gebühren abhängig gemacht worden ist. \n\n41\n\nDie Beitragssatzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie steht im Einklang mit der \nErmächtigungsgrundlage des § 2 Abs.1 StBAG NRW, die ihrerseits nicht wegen \neines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist. Insbesondere verstößt die \nEinführung von Studienbeiträgen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen \nArt.12 Abs.1 GG (hierzu unter 1.), gegen Art.3 Abs.1 GG (hierzu unter 2.) und gegen \nArt.31 GG (hierzu unter 3.). Sie ist auch mit dem Grundsatz des Vorbehaltes des \nGesetzes und dem Demokratie -und Rechtsstaatsprinzip (hierzu unter 4.) sowie mit \nder bundesstaatlichen Finanzverfassung vereinbar (hierzu unter 5.).\n\n42\n\n1. Die Ermächtigung der Hochschulen zur Erhebung von Studienbeiträgen \nverletzt nicht Art.12 Abs.1 GG. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, \nArbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Entrichtung von \nStudienbeiträgen für ein Erststudium tastet das aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. dem \nGleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG und dem in Art.20 Abs.1 GG verankerten \nSozialstaatsprinzip abzuleitende (Teilhabe-) Recht des Einzelnen, ein \nHochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, nicht an (a). Die Beitragspflicht greift \nauch nicht in unzulässiger Weise in den Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts aus \nArt.12 Abs.1 GG ein (b).\n\n43\n\na) Das Recht, ein Studium seiner Wahl zu ergreifen, steht dem Einzelnen unter \ndem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen \nkann und umfasst nicht einen Anspruch auf kostenloses Studium. Der Gesetzgeber \nmuss aber sicher stellen, dass die konkrete Ausgestaltung der \nStudienbeitragssatzung es dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und \nanderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, \nermöglicht, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu \nabsolvieren. Er darf keine Regelung einführen, die für Studierende, die nur über eine \nbeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, zu einer unüberwindbaren \nsozialen Barriere wird.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 \n(37) und OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, \nDVBl. 2005, 518(519).\n\n45\n\nDiese Vorgaben hat der Gesetzgeber beachtet. Die Erhebung eines \nStudienbeitrags von 500 EUR, zu der der Gesetzgeber die Hochschulen ermächtigt \nhat, trägt im Zusammenspiel mit dem vom Gesetzgeber entwickelten \nStudienbeitragsmodell mit seinen sozialen Komponenten den Belangen \neinkommensschwacher Bevölkerungskreise ausreichend Rechnung.\n\n46\n\nHierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Studiengebühr von 500 EUR \nje Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - \nLebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung ist,\n\n47\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, \n226(245),\n\n48\n\nund selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den \nausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt.\n\n49\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.07.01, a.a.O., S. 45 und Haug, \nRechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von \nStudiengebühren, Wissenschaftsrecht (WissR) 2000, S.1 (11/12).\n\n50\n\nZwar stellt der nach dem Gesetz mögliche und von der Beklagten auch \ngeforderte Beitrag von 500 EUR auch unter Berücksichtigung der weiteren Abgaben \nvon 135,80 EUR (Sozial-, Mobilitäts-, und Studierendenschaftsbeitrag) eine deutliche \nMehrbelastung (105,96 EUR monatlich) der Studierenden dar, doch hat der \nGesetzgeber der besonderen finanziellen Situation durch eine Vielzahl von \nRegelungen in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Dies ergibt sich im \nEinzelnen aus Folgendem:\n\n51\n\nStudienbeitragspflichtige Studierende haben unabhängig von einer \nBonitätsprüfung einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens durch die \nNRW.Bank, wenn sie zu dem in § 8 Abs.1 und 2 BaföG genannten Personenkreis \ngehören (§ 12 Abs.1 und 2 StBAG NRW), so dass sie nicht wegen der \nStudienbeiträge auf die Aufnahme des Studiums verzichten müssen und jeder \nStudienbewerber ohne Rücksicht auf seine aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit \nstudieren kann. Zudem gibt es für Studierende in besonderen Lebenslagen (Pflege \nund Erziehung minderjähriger Kinder, Vertreter in Hochschulgremien, Frauen- und \nGleichstellungsbeauftragte sowie behinderte bzw. schwer erkrankte Studierende) auf \nAntrag die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht (vgl. § 7 Abs.3 StBAG \nNRW i.V.m. § 6 Abs.1 SBS). Weiter kann der Studienbeitrag ganz oder teilweise \nerlassen werden, wenn seine Einziehung aufgrund besonderer und unabweisbarer \nUmstände des Einzelfalls zu einer unbilligen Härte führen würde, die die \nwirtschaftliche Existenz der oder des Beitragspflichtigen gefährden würde (§ 8 Abs.4 \nStBAG NRW i.V.m. § 6 Abs.3 SBS). \n\n52\n\nHat der Gesetzgeber somit für die Zeit des Studiums ein den Belangen der \neinkommensschwachen Studierenden hinreichend Rechnung tragendes System \nentwickelt, so hat er auch für die Zeit nach Abschluss des Studiums sichergestellt, \ndass die Studienbeiträge nicht zu einer unüberwindbaren sozialen Hürde werden. So \ntritt die Rückzahlungspflicht frühestens zwei Jahre und spätestens elf Jahre nach \nerfolgreichem Abschluss des Studiums (§ 13 Abs.1 StBAG NRW) ein. Darüber \nhinaus müssen Studierende auch nicht befürchten, im Falle einer nach dem Studium \nausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit aufgrund des gewährten \nDarlehens in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. § 14 StBAG NRW sieht für \nDarlehensnehmer, denen u.a. aufgrund ihres geringen Einkommens oder aus \nsonstigen Gründen (§ 11 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung -\nStBAG-VO NRW -) eine Rückzahlung nicht zugemutet werden kann, eine \nFreistellung von der Rückzahlungsverpflichtung vor. Zudem ermöglicht § 13 Abs.1 \nS.1 StBAG NRW eine Begrenzung der monatlichen Rückzahlungsraten auf 50 EUR \nund der Höchstbetrag der Rückzahlung ist einschließlich der Zinsen auf 10.000 EUR \nbegrenzt (§ 15 Abs.2 StBAG NRW). \n\n53\n\nDas vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber entwickelte \nStudienbeitragssystem ist nach alledem mit dem Teilhaberecht aus Art.12 Abs.1 GG \nvereinbar und geeignet, unüberwindbare soziale Hürden für Studierende mit \nbeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit zu vermeiden.\n\n54\n\nVgl. so auch VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 206 \nff ; kritisch: Pieroth/Hartmann, Studienbeitragsdarlehen am Maßstab \nhöherrangigen Rechts, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n(NWVBl.) 2007 S. 81.\n\n55\n\nDer in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang erhobene \nEinwand der Klägerin, die Studierenden könnten nicht darauf vertrauen, dass im \nLaufe ihres Studiums die Höhe der Studienbeiträge oder das Studienbeitragssystem \nnicht nachträglich zum Nachteil der Studierenden geändert wird, vermag eine andere \nBewertung nicht zu rechtfertigen. Zunächst ist grundsätzlich ein Vertrauen in den \nFortbestand einer (günstigen) Rechtslage nicht schutzwürdig.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004, a.a.O., S. 521.\n\n57\n\nDarüber hinaus kann im vorliegenden Verfahren nur die zum jetzigen Zeitpunkt \nmaßgebliche gesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht \ngeprüft werden. Ob und in welchem Umfang zu einem späteren Zeitpunkt diese \nRechtslage geändert wird, ist eine bloße Spekulation. Insoweit müssen sich die \nStudierenden darauf verweisen lassen, dass sie dann im Falle einer späteren \nÄnderung \n\n58\n\nvgl. zur Änderung eines bestehenden Förderkonzeptes zum Nachteil \nvon Studierenden: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL \n5/93 -, BVerfGE 96, 330 (334) und Beschluss vom 17. Juni 2002 - 1 \nBvR 1594/99 -, DVBl. 2002, S. 1403\n\n59\n\nentsprechenden Rechtsschutz begehren müssen.\n\n60\n\nb) Die Regelungen über die Studienbeitragserhebung in Nordrhein-Westfalen \nverletzen Art.12 Abs.1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt. \nGebührenregelungen berühren den Schutzbereich auch dann, wenn sie in engem \nzeitlichen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf \ndie spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde \nTendenz erkennen lassen.\n\n61\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, \nJuris.\n\n62\n\nNach Art.12 Abs.1 S.2 GG darf das Recht zur Berufsausübung jedoch durch \nGesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Kammer schließt \nsich insoweit der Auffassung des VG Minden an, wonach der Studienbeitrag wie eine \nRegelung der Berufsausübung zu beurteilen ist, weil keine (objektiven oder \nsubjektiven, d.h. in der Person des Bewerbers begründeten) Voraussetzungen für \nden Zugang zum Studium aufgestellt, sondern die Studienbedingungen gestaltet \nwerden und verweist, da dies zwischen den Beteiligten im Ergebnis auch nicht \nstreitig ist, auf die Ausführungen in dieser den Beteiligten bekannten Entscheidung.\n \nVgl. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 220 ff und Haug \na.a.O. S.8 \n\n63\n\nAls Berufsausübungsregelung ist der beschlossene Studienbeitrag verfassungs-\nrechtlich nicht zu beanstanden, weil er von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls \ngetragen wird und nicht unverhältnismäßig ist. Die Studienbeiträge sollen nach § 2 \nAbs.1 S.2 StBAG NRW zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur \nProfilbildung der Hochschulen und zum Wettbewerb unter den Hochschulen \nbeitragen, so dass die Erhebung legitimen Gemeinwohlinteressen dient.\n\n64\n\nDie zur Förderung dieser Interessen eingeführte Gebühr ist in ihrer konkreten \nAusgestaltung gegenüber den Studierenden auch nicht unverhältnismäßig, denn sie \nist zur Erreichung des Zieles geeignet und erforderlich und belastet die Betroffenen \nnicht unangemessen. \n\n65\n\nFür die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die \nMöglichkeit, den angestrebten Erfolg zu fördern.\n\n66\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006, a.a.O., m.w.N.\n\n67\n\nBei der Bewertung der Geeignetheit einer gesetzlichen Vorschrift zur Erreichung \ndes gesetzgeberischen Ziels beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die \nÜberprüfung, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Prognose vertretbar ist und \nsich das gewählte Mittel nicht von vornherein als schlechthin ungeeignet \ndarstellt.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004, a.a.O., S. 519 mit \nweiteren Nachweisen auf die Rspr. des BVerfG.\n\n69\n\nZur Erreichung der oben genannten Ziele sind die Studienbeiträge jedenfalls \nnicht schlechthin ungeeignet. Die Studienbeiträge sollen als Drittmittel der \nHochschule zur Verfügung stehen und von dieser zweckgebunden für die \nVerbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die \nAusgleichszahlungen an den Ausfallfonds verwendet werden. Fließt aber der \nüberwiegende Teil der Studienbeiträge zweckgebunden den Hochschulen zur \nVerbesserung der Lehre zu, so ist die Prognose des Gesetzgebers, die Effizienz des \nStudiums und die Leistungsfähigkeit der Hochschulen würden verbessert, jedenfalls \nvertretbar. Auch die Erwartung des Gesetzgebers, die Studienbeiträge würden zum \nWettbewerb unter den Hochschulen beitragen, ist zumindest gut nachvollziehbar. \nInsoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Hochschulen das Geld so \neinsetzen, dass ihr Angebot für Studierende attraktiver wird, um so weitere \nStudierende zu gewinnen und weitere Drittmittel zu erhalten. Schließlich ist die \nGebührenpflichtigkeit des Studiums auch geeignet, die Studierenden zu einem \nzügigeren Studium anzuhalten und damit die Effizienz und Leistungsfähigkeit der \nHochschulen zu fördern.\n\n70\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004, a.a.O., S. \n519.\n\n71\n\nSoweit die Klägerin die Eignung deshalb in Zweifel zieht, weil die Studierenden \nnicht mit einer „Nachfragemacht\" ausgestattet würden, die Einfluss auf die Qualität \nder Lehre nehmen könne, stellt sie letztlich nur ein Begründungselement in Frage, so \ndass, selbst wenn ihre Auffassung zutreffen würde, dies die Eignung der \nStudienbeiträge insgesamt nicht beseitigen könnte. Soweit Sie in diesem \nZusammenhang darauf hinweist, dass durch die zahlreichen örtlichen \nZulassungsbeschränkungen die Möglichkeit der Studierenden, sich einen Studienort \nauszuwählen, eingeschränkt sei, so berücksichtigt sie nicht, dass die Studierenden, \ndie die Voraussetzungen für die jeweiligen örtlichen Zulassungsbeschränkungen \nerfüllen, weiter die Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Studienorten haben \nund sich bei ihrer Auswahl auch an den Studienbedingungen orientieren können.\n\n72\n\nDie Einführung der Studienbeiträge sind zur Erreichung des Ziels auch \nerforderlich. Andere geeignete Mittel sind weder von den Beteiligten aufgezeigt noch \nsind solche sonst ersichtlich. Die Erhebung der Beiträge stellen auch keine \nunangemessene Belastung der Studierenden dar. Der Gesetzgeber hat durch die \nHöhe der Gebühr und durch das von ihm gewählte Finanzierungsmodell die mit der \nBeitragserhebung verbundene Belastung der Studierenden zumutbar begrenzt. \nInsoweit kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden.\n\n73\n\n 2. Die Erhebung eines Studienbeitrags für erstmalig zum Wintersemester \n2006/2007 eingeschriebene Studierende an der Universität Siegen ist auch mit dem \nGleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG vereinbar. Bei der Behandlung von \nPersonengruppen verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er eine \nGruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine \nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die \nunterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. In gleicher Weise kann der \nGleichheitssatz verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener \nSachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart \n- ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 -, \nBVerfGE 109,96 m.w.N. auf die st. Rspr.\n\n75\n\nEin solcher Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist hier nicht ersichtlich. Soweit \nStudierende mit Blick auf die unterschiedliche Erhebung von Studienbeiträgen an \nden einzelnen Hochschulen unterschiedlich behandelt werden, liegt ein vernünftiger \nGrund für die unterschiedliche Behandlung vor. Denn auch nur die Studierenden, die \nan ihren Hochschulen zu Studienbeiträgen herangezogen werden, haben den Vorteil, \ndass ihre Beiträge zweckgebunden zur Verbesserung der Lehre und der \nStudienbedingungen (§ 2 Abs.2 StBAG NRW) eingesetzt werden. Dagegen können \nStudierende, die an ihrer Hochschule nicht oder zu niedrigeren Gebühren \nherangezogen werden, nicht damit rechnen, dass durch diese Drittmittel ihre \nStudienbedingungen verbessert werden.\n\n76\n\nEine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt auch nicht darin, dass die \nBeitragspflicht im Wintersemester 2006/2007 zunächst nur für Erstsemester entsteht, \nwährend sie für die übrigen Studierenden erst ab dem Sommersemester 2007 \nbeginnt (vgl. § 21 StBAG NRW i.V.m. § 1 Abs.2 SBS). Ein sachlich gerechtfertigter \nGrund für diese Ungleichbehandlung besteht darin, dass Erstsemester nicht wie \nbereits zuvor eingeschriebene Studierende ein Vertrauen in die Gebührenfreiheit des \nStudiums entwickeln konnten und durften.\n\n77\n\nVgl. auch hierzu VG Minden, Urteil vom 26. März 2007,a.a.O., Rdnr. \n272. \n\n78\n\n3. Die Einführung einer Studiengebühr durch den Landesgesetzgeber verstößt \nnicht deshalb gegen Bundesrecht (Art.31 GG), weil sie nicht mit Art.13 Abs.2 lit.c) \nIPwskR vereinbar ist. Nach Art.13 Abs.2 lit.c) IPwskR sind die Vertragsstaaten in \nAnerkennung des Rechts eines jeden auf Bildung dazu verpflichtet, den \nHochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche \nEinführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen \nFähigkeiten zugänglich zu machen. Der UN-Sozialpakt ist zwar als völkerrechtlicher \nVertrag Bundesgesetz geworden (a), aber er enthält im Hinblick auf die \nUnentgeltlichkeit des Hochschulstudiums keine verbindliche Regelung mit \nunmittelbarer Rechtswirkung, denn er bedarf der - nicht erfolgten - Umsetzung und \nAusgestaltung durch staatliches Recht (b). Selbst bei unterstellter Verbindlichkeit des \nPaktes trägt das vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber gewählte \nStudienbeitragsmodell der dann dieser im Wege der Auslegung zu konkretisierenden \nVerpflichtung hinreichend Rechnung und verstößt nicht gegen Art.13 Abs.2 lit c) \nIPwskR (c).\n\n79\n\na) Bei dem für die Bundesrepublik Deutschland am 03. Januar 1976 (BGBl. II S. \n428) in Kraft getretenen IPwskR, der von der Bundesrepublik Deutschland am 9. \nOktober 1968 unterzeichnet und mit Zustimmungsgesetz vom 23. November 1973 \n(BGBl. II S. 1569) und der vorbehaltlosen Ratifikation am 17. Dezember 1973 (BGBl. \nII S. 1569) umgesetzt worden ist, handelt es sich um gültiges Bundesrecht.\n\n80\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 77 ff und VG \nFreiburg, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 K 2274/06 -, Juris, Rdnr. 50 ff \njeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen .\n\n81\n\nb) Diese Transformation des völkerrechtlichen Vertrages führt zur unmittelbaren \nAnwendung der Vertragsnorm, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet \nund hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkungen \nzu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1991 - 1 C 20.89 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG \n(Buchh), Ausländerrecht 402.24 § 7 Nr. 43 und Urteil vom 3. Dezember \n2003 - 6 C 13.03 -, Buchh 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 sowie \nBeschluss vom 5. Oktober 2006 - 6 B 33/06 -, Buchh 421.2 \nHochschulrecht Nr. 163.\n\n83\n\nDiese Wirkung hat der Pakt nicht. Art.13 Abs.2 lit c) IPwskR enthält die \nVerpflichtung (der Vertragsstaaten), „den Hochschulunterricht auf jede geeignete \nWeise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann \ngleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen\". Der Pakt \nenthält nur Verpflichtungen der Vertragsstaaten, vertragsgemäße Verhältnisse zu \nschaffen, die Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern \n(Präambel), nach und nach, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen die volle \nVerwirklichung der anerkannten Rechte zu bewirken (Art.2 Abs.1), sie sicherzustellen \nund sie zu gewährleisten (Art.2 Abs.2, 3, 8). Ferner ist ein Berichtssystem installiert. \nOhne die - bisher nicht erfolgte - weitere normative Ausfüllung sind die \n(unbestimmten) Bestimmungen des Paktes nicht unmittelbar anwendbares \nRecht.\n\n84\n\nVgl. in diesem Sinne: OVG Berlin, Urteil vom 14. Juli 1998 - 8 B \n186.96 -, Juris, Rdnr. 72/73 mit weiteren Nachweisen; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 9 S 2163/90 -, \nVerwaltungsblätter Baden-Württemberg (VBlBW) 1992, S. 224 und \nUrteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99-, VBlBW 2000, S. 432(439); \nHaug, a.a.O., S. 7.\n\n85\n\nSelbst wenn man § 13 Abs.2 lit. c) IPwskR einen verbindlichen Normbefehl in \ndem Sinne zuerkennen würde, dass jedenfalls nach der in der Bundesrepublik \nDeutschland seit 1970 eingeführten Unentgeltlichkeit des Studiums die \nStudiengebührenfreiheit nicht nachträglich wieder eingeschränkt werden darf, \n\n86\n\nvgl. Riedel/Söllner, Studiengebühren im Lichte des UN-Sozialpaktes, \nJuristenzeitung (JZ) 2006, S. 270 und Lorenzmeier, \nVölkerrechtswidrigkeit der Einführung von Studienbeiträgen und deren \nAuswirkung auf die deutsche Rechtsordnung, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2006, S. 759ff,\n\n87\n\nso verbietet dieser auch nach dieser Auffassung nicht grundsätzlich jede \nWiedereinführung von Studiengebühren. Vielmehr soll der Sozialpakt im Wege der \nteleologischen Auslegung bzw. der dynamischen Interpretation dahingehend \neinzuschränken sein, dass Studiengebühren dann (wieder-)eingeführt werden \ndürfen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere \nvermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende \nRegelungen in gleicher Weise gewährleistet wird, wie im Fall der \nUnentgeltlichkeit.\n\n88\n\nSo VG Freiburg, Urteil vom 20. Juni 2007, a.a.O., Rdnr. 54 ff; VG \nMinden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 108 ff; Riedel/Söllner \nund Pieroth/Hartmann jeweils a.a.O. und unter Berufung auf \nFeststellungen des die Einhaltung der Verpflichtungen der \nVertragsstaaten aus dem IPwskR im sog. Staatenberichtsverfahren \nüberwachenden UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und \nkulturelle Rechte.\n\n89\n\nBedarf es aber einer den Wortlaut korrigierenden (teleologischen) Auslegung \neines völkerrechtlichen Vertrages, so ist diese völkerrechtliche Verpflichtung gerade \nnicht so bestimmt und klar, dass sie ohne weitere normative Ausfüllung unmittelbar \nanwendbares Recht ist. \n\n90\n\nc) Selbst bei unterstellter Verbindlichkeit des Paktes und der dann im Wege der \nteleologischen Auslegung zu konkretisierenden Verpflichtung, zu gewährleisten, dass \njeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen \nfinanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung \nhaben muss, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber dieser Verpflichtung durch \ndas von ihm gewählte Studienbeitragsmodell hinreichend Rechnung getragen. \nInsoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zuvor unter 1 a) zum \nTeilhaberecht aus Art.12 Abs.1 GG gemachten Ausführungen und auf die den \nBeteiligten bekannten Ausführungen des VG Minden im Urteil vom 26. März 2007 \n(Rdnr. 129 bis 190) verwiesen werden.\n\n91\n\n4. Der Gesetzgeber konnte es auch den Hochschulen unter Vorgabe einer \nObergrenze des Studienbeitrags im Rahmen der Selbstverwaltung überlassen, über \ndie Erhebung und die Höhe von Studienbeiträgen sowie ihre Verwendung zu \nbefinden. Hierzu hat das VG Minden im Urteil vom 26. März 2007 überzeugend \nausgeführt:\n\n92\n\n„ a) Dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts ist mit der gesetzlichen Regelung \ngenügt. Der Gesetzesvorbehalt verpflichtet den Gesetzgeber, alle wesentlichen \nEntscheidungen selbst zu treffen. Er darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. \nDabei bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel \n\"wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte\".\n\n93\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, \n218 (251).\n\n94\n\nDem ist der nordrhein-westfälische Gesetzgeber gerecht geworden. Er hat die \nStudienbeiträge nach oben hin auf 500,00 EUR begrenzt und im Einzelnen mit dem \nDarlehensanspruch, der Regelung der Rückzahlungsmodalitäten und der Deckelung \nder Darlehensschulden Bestimmungen getroffen, bei deren Beachtung \nStudienbeiträge nach seiner maßgeblichen Einschätzung sozial verträglich sind.\n\n95\n\nb) Der Gesetzgeber war auch nicht gehindert, die Erhebung von \nStudienbeiträgen gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 4 HG NRW 2006 den \nSelbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule zuzuordnen.\n\n96\n\nDie Erhebung von Studienbeiträgen betrifft, anders als die Vergabe von \nStudienplätzen,\n\n97\n\nvgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL \n7, 8/75, 1 BvR 239/75, 1 BvR 92, 103-114, 115, 140-143, 187/76 -, \nBVerfGE 43, 291 ff. (Numerus clausus); BVerfG, Beschluss vom 22. \nOktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 ff. \n(Kapazitätserschöpfung),\n\n98\n\nnicht den Kernbereich des Hochschulzugangs, weil die Erhebung von \nStudienbeiträgen Studienbewerber, die gemäß § 12 StBAG NRW einen Anspruch auf \nein Darlehen haben, nicht an der Aufnahme eines Studiums hindert.\n\n99\n\nvgl. gegen eine Unterscheidung von Zulassungs- und Kapazitäts-\nermittlungsfragen einerseits und Fragen der Studienbeitragserhebung \nandererseits: Hermes, Zur Verfassungsmäßigkeit einer Einführung von \nStudiengebühren, Rechtsgutachten vom 03. März 2006, S. 17.\n\n100\n\nDementsprechend hat der Gesetzgeber in § 107 Abs. 2 Nr. 3 HG NRW 2006 \nzwar die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der \nFestsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von \nStudienplätzen als staatliche Angelegenheiten definiert, nicht aber die Erhebung von \nStudienbeiträgen.\n\n101\n\nDie Zuordnung der Entscheidung über die Erhebung und Verwendung von \nStudienbeiträgen zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule genügt \nauch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratie- und \nRechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an die Träger funktionaler \nSelbstverwaltung. Die Verleihung von Satzungsautonomie findet ihren Sinn darin, die \nin ihr zusammengefassten Mitglieder zu aktivieren und ihnen gemeinsam die \nRegelung solcher Angelegenheiten eigenverantwortlich zu überlassen, die sie selbst \nbetreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen \nkönnen.\n\n102\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298, 1299/94, \n1332/95, 613/97 -, BVerfGE 111, 191 (216).\n\n103\n\nInsofern ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Verwendung der durch \ndie Studienbeiträge zusätzlich gewonnenen Mittel den Hochschulen in \nzweckgebundener Form (§ 2 Abs. 2 StBAG NRW) überlassen hat. Diese können auf \nGrund ihrer Sachnähe am besten beurteilen, in welchen Bereichen eine \nVerbesserung der Lehre und der Studienbedingungen durch den Einsatz der durch \ndie Studienbeiträge erzielten Einnahmen erzielt werden kann und wie \nStudienbeiträge am Besten zu einem effizienten und hochwertigen Studium \nbeitragen können. Zudem ist die Autonomie der Hochschulen hinsichtlich der \nVerwendung der Studienbeiträge unabdingbare Voraussetzung für die Profilierung \nder Hochschulen und die Förderung des Wettbewerbs unter den Hochschulen, die \ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW zu den mit dem Studienbeitrags- und \nHochschulabgabengesetz verfolgten Zielen gehören. Gerade auf Grund ihrer \nSachnähe sind die Hochschulen auch am Besten in der Lage zu entscheiden, in \nwelcher Höhe ein Studienbeitrag gerechtfertigt werden kann.\"\n\n104\n\nEin Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und gegen das \nDemokratie- und Rechtsstaatsprinzip wird von der Klägerin selbst nicht gerügt, so \ndass an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden \nAusführungen des VG Minden (vgl. Rdnr. 191 bis 205), denen sich die Kammer \nanschließt, verwiesen werden kann.\n\n105\n\n5. Schließlich verstoßen die gesetzlichen Regelungen über den Ausfallfonds der \n§§ 17 Abs.3 S.3 StBAG NRW, 9 Abs.4 S.2 StBAG-VO, wonach ein Anteil von \nseinerzeit 23 % (ab Sommersemester 2007 von 18 %) der eingenommenen \nStudienbeiträge von der Hochschule für einen Ausfallfonds für notleidende \nStudierendendarlehen zu verwenden sind, nicht gegen die bundesstaatliche \nFinanzverfassung. Auch insoweit hat das VG Minden mit überzeugender \nBegründung, der sich die Kammer anschließt und auf die zur Vermeidung von \nWiederholungen verwiesen wird, ausgeführt, dass es sich bei den Studienbeiträgen \nnicht um eine Sonderabgabe handelt, weil die Studienbeiträge nicht wie eine \nSonderabgabe ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung der \nöffentlichen Hand auferlegt werden.\n\n106\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 284 bis 306, \nebenso: Bosse, Zur Rechtmäßigkeit des nordrhein-westfälischen \nStudiengebührenmodells, NWVBl. 2007, 87 ff; a.A. Kronthaler, \nGestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von \nStudienbeiträgen, WissR 2006, 276ff (290ff) und ihm folgend: \nTegebauer, Zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung von \nStudienfonds durch Sonderabgaben, DÖV 2007, 600 ff.\n\n107\n\nZudem überzeugt die von der Gegenauffassung vorgenommene Zerlegung des \nStudienbeitrags in einen für das Studium erhobenen, gegenleistungsbezogenen und \neinen für den Ausfallfonds erhobenen, voraussetzungslos geschuldeten Teil nicht, \ndenn die Studienbeitragspflicht knüpft als Ganzes an die öffentliche Leistung des \nHochschulangebotes und die Abführung eines Teilbetrages durch die Hochschulen \nan die Verwendung der Abgaben an. Im Übrigen erhalten die Studierenden auch \nhinsichtlich des für den Ausfallfonds verwendeten Teilbetrages eine Gegenleistung, \ndenn alle Studierenden haben die Möglichkeit, ein Studiendarlehen aufzunehmen \nund können für den Fall, dass ihnen die Rückzahlung nicht zugemutet werden kann, \nvon der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt werden (§ 11 StBAG-VO NRW). \nInsoweit steht der Wegfall einer Bonitätsprüfung vor Aufnahme des Kredites mit der \nAbsicherung des Kreditausfalls durch den Ausgleichsfonds in einem unmittelbaren \nsachlichen Zusammenhang. \n\n108\n\nVerstößt das StBAG NRW nach alledem nicht gegen höherrangiges Recht, so ist \ndie Beitragssatzung auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 5 GrO 2002, der die \nHochschulgebührenfreiheit des Studiums an der Universität Siegen geregelt hat, \nrechtsunwirksam. Dabei kann es im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob § 5 GrO \n2002 entsprechend der Auffassung der Beklagten nur deklaratorische Bedeutung \nhatte oder ob diese Norm aufgrund der Einführung des StBAG NRW und der \nKompetenzzuweisung für das Gebührenrecht als Selbstverwaltungsangelegenheit \ndurch das Hochschulgesetz wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht \nunwirksam geworden sein könnte. Jedenfalls kann der Widerspruch zwischen § 5 \nGrO und der SBS schon deshalb nicht zur Unwirksamkeit der SBS führen, weil es \nsich bei beiden Rechtsnormen um gleichrangige Satzungen handelt. Mangels einer \nspeziellen Rangordnungsnorm ist die Normkollision zwischen diesen beiden \nSatzungen nach den (gewohnheitsrechtlich) anerkannten Grundsätzen „lex posterior \nderogat legi priori\" (das spätere Gesetz verdrängt die früheren Gesetze) und „lex \nspecialis derogat legi generali\" (das speziellere Gesetz verdrängt die weiteren \nGesetze) zu lösen.\n\n109\n\nvgl. hierzu etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. \n2002 § 4 Rdnr. 37 und Ossenbühl in Erichsen/Ehlers, Allgem. \nVerwaltungsrecht, 12. Aufl. 2002, § 7 Rdnr. 11, § 8 Rdnr. 4.\n\n110\n\nBeide Grundsätze führen zu dem Ergebnis, dass die später erlassene und \nspeziellere Studienbeitragssatzung der Grundordnung vorgeht.\n\n111\n\nDie Klage ist somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.\n\n112\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs.1 S.1 \nVwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche \nBedeutung. Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Studienbeiträgen für ein \nErststudium ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch \nnicht entschieden worden.\n\n113","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-09-21/12-k-4001-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-09-21/12-k-4001-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261081","retrieved":"2026-07-09 02:26:52.168285+00:00"}}