{"status":"available","doknr":"OLD261299","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0913.7L677.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"7 L 677/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen \ndie Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 20. August 2007 wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller \ngegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 20. August \n2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller zu 3. antragsbefugt analog § 42 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da einer der angefochtenen \nBescheide ausdrücklich an die \"Eigentümergemeinschaft T1.----weg , I1. \" \nadressiert ist, kann der Antragsteller zu 3. aufgrund der ausdrücklichen Nennung \nseines Vor- und Nachnamens in dem Adressfeld ein Recht auf Beseitigung des \ndadurch entstandenen Rechtsscheins einer belastenden Inanspruchnahme durch \nden Antragsgegner geltend machen. \n\n5\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die \naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in dem Fall wiederherstellen, in dem - \nwie hier - der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide \nvom 20. August 2007 im öffentlichen Interesse angeordnet hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 4 VwGO). Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller ist im \nvorliegenden Fall wiederherzustellen, weil das private Interesse der Antragsteller an \nder Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Bescheide überwiegt. Denn bei der im vorliegenden \nVerfahren gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die auf § 14 Abs. 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG) gestützten beiden Ordnungsverfügungen des \nAntragsgegners vom 20. August 2007 als offensichtlich rechtswidrig.\n\n7\n\nGemäß § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen \nMaßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine hier allein in Betracht \nkommende Gefahr für die öffentliche Sicherheit - nämlich Leib und Leben der \nAnwohner der M. und des T1.----weges - liegt bei summarischer Prüfung nicht \nvor. Bei verständiger Würdigung der Sachlage besteht keine hinreichende \nWahrscheinlichkeit, dass Leib und Leben der Anwohner der genannten Straßen \nwegen der - nach Errichtung der streitigen Absperrungen - fehlenden durchgehenden \nAn- und Abfahrt für Fahrzeuge des Rettungsdienstes bzw. der Feuerwehr geschädigt \nwerden. Denn unter Berücksichtigung des von den Antragstellern übersandten \nBildmaterials ist die effektive Gewährleistung des Rettungsdienstes (sowie der \nNotfallrettung und des Krankentransportes) und des Feuerwehrdienstes zum Schutz \nvon Leib und Leben der Anwohner auch ohne eine über das abgesperrte \nPrivatgrundstück führende durchgehende An- und Abfahrt möglich. \n\n8\n\nIm Falle einer vom Antragsgegner im Notfall als problematisch angesehenen \nBegegnung von mehreren Fahrzeugen u.a. des Rettungs- oder Feuerwehrdienstes \nauf der M. bzw. dem T1.----weg ist es ausweislich der übersandten Lichtbilder \nmöglich und zumutbar, auf vorhandene, seitlich der Straßen verlaufende \nParkmöglichkeiten oder auf private Grundstücke/private Grundstückseinfahrten \nauszuweichen; dies gilt auch für die Sicherstellung der bloßen An- und Abfahrt von \nFahrzeugen des Rettungs- oder Feuerwehrdienstes ohne einen Begegnungsverkehr. \nDie Lichtbilder verdeutlichen, dass vor einigen Grundstücken der M. bzw. des \nT2.----weges tatsächlich Fahrzeuge abgestellt wurden, so dass insoweit ausreichend \nPlatz für ein Ausweichen im Falle eines Begegnungsverkehrs und damit eine \nzumutbare An- und Abfahrmöglichkeit für Fahrzeuge des Rettungs- und \nFeuerwehrdienstes besteht. Zudem verfügen die meisten bebauten Grundstücke \nüber - teilweise sehr tiefe - Zufahrten zu ihren Garagen bzw. Stellplätzen, die eine \nEinfahrt bzw. ein Drehen/Wenden eines Personenkraftwagens, aber auch eines \nFahrzeuges des Rettungs- und Feuerwehrdienstes, unter Zurücklegung einer \nzumutbaren Entfernung - ggf. auch im Wege des Rückwärtsfahrens - ermöglichen. \nDer Einwand des Antragsgegner, die Einfahrten könnten gegebenenfalls zugeparkt \nsein, steht dem nicht entgegen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein \nEigentümer oder Besitzer ein Fahrzeug, das die Durchführung einer Notfallhilfe \nbehindert, sofort, jedenfalls aber auf Ansprache, weg fährt; auch kann aufgrund der \nörtlichen Gegebenheiten gegebenenfalls die dann nächste, freie Einfahrt- bzw. \nAusweichmöglichkeit genutzt werden. Insoweit besteht gemäß § 1004 Abs. 2 des \nBürgerlichen Gesetzbuches eine Duldungspflicht betreffend die Nutzung privater \nGrundstücke im Falle des Einsatzes von Rettungs- bzw. Feuerwehrfahrzeugen. Im \nübrigen sind Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz von \nFeuerwehren behindert wird, kraft Gesetzes verpflichtet, diese auf Weisung von \nEinsatzkräften wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden (vgl. § 27 Abs. 3 des \nGesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung [FSHG]). Ferner regelt § 28 \nAbs. 1 FSHG u.a. bestimmte Pflichten der Eigentümer und Besitzer der von \nSchadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen \nGrundstücke, die gemäß § 28 Abs. 2 FSHG auch den Eigentümern und Besitzern der \numliegenden Grundstücken obliegen.\n\n9\n\nUnabhängig davon spricht vieles dafür, dass es Aufgabe des Antragsgegners ist, \nvon der öffentlichen Straße ausgehende Gefahren selbst zu beseitigen, zumal ihm \nangesichts der \"Vorgeschichte\" bekannt sein musste, dass eine Sperrung der über \ndas Privatgrundstück der Antragsteller zu 1. und 2. verlaufenden Straße M. bzw. \nT1.----weg im Falle der Feststellung der Nichtöffentlichkeit dieser Teilstücke \nbeabsichtigt war, und das erkennende Gericht bereits mit Urteil vom 09. April 2002 \n(Az.: 7 K 2831/01) festgestellt hat, dass der Weg M. , der über das im Eigentum \nder Antragsteller zu 1. und 2. stehende Grundstück Gemarkung P. , Flur 12, \nFlurstück 104 verläuft, keine öffentliche Straße ist (vgl. auch Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2006, Az.: 7 K 3852/04, betreffend \ndie Feststellung der Nichtöffentlichkeit von Teilen des T2.----weges ).\n\n10\n\nOb die angefochtenen Ordnungsverfügungen inhaltlich hinreichend bestimmt \nsind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet wurde, \nkann somit im Ergebnis dahinstehen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer hält es für das vorliegende einstweilige \nRechtsschutzverfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte für ausreichend und \nangemessen, den Streitwert in Höhe der Hälfte des Regelstreitwertes, der \nEUR betragen würde, festzusetzen.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-09-13/7-l-677-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-09-13/7-l-677-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261299","retrieved":"2026-07-09 02:27:09.927950+00:00"}}